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Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet. In Absatz 1 wird der Ausdruck ,,Betriebsstätte`` allgemein umschrieben. Eine nicht abschliessende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2. Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte. Nach Absatz 6 wird bei einem Versicherungsunternehmen eine Betriebsstätte in dem anderen Staat fingiert, wenn dieses dort Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert. Die Absätze 5, 7 und 8 enthalten weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.


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