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Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne.
Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne. Die Nummern 1 und 2 des Protokolls zum Abkommen enthalten hierzu klarstellende und ergänzende Regelungen, wie das Verbot der Liefergewinnbesteuerung, den Grundsatz, dass sich die Aufwandsabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach den tatsächlichen Kosten - ohne Aufschlag eines Gewinnelements - bemisst, sowie den Grundsatz der unbeschränkten Abziehbarkeit von Zinsen. Absatz 7 regelt das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Absatz 8 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.
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