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Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt. Absatz 2 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.
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