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Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.
Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen. Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 25 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken. Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen. Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen ergänzt diese Definition auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland um Einkünfte eines stillen Gesellschafters und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.
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