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Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen. Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu. Nach Absatz 2 hat jedoch auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht. Die Quellensteuer darf aber 5 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Nach Absatz 3 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit, wenn Empfänger der Zinsen die Regierung oder eine bestimmte staatliche Einrichtung ist oder wenn das Darlehen im Zusammenhang mit einer Hermes-Deckung steht. Die Absätze 4 bis 7 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.


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