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Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren. Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen. Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 5 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren im künstlerischen Bereich und auf 3 v.H. bei anderen Lizenzgebühren begrenzt ist. Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere dem OECD-Musterabkommen entnommene, ergänzende Bestimmungen.
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