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Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit. Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Werden jedoch Arbeitnehmer inländischer Unternehmen nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt. Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.
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