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Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern. Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dies gilt nach Absatz 3 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufliessen. Zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören nach Absatz 2 auch Einkünfte des Künstlers oder Sportlers aus der Verwertung seines Persönlichkeitsrechts oder aus Fernseh- oder Rundfunkübertragungen.Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 4 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine dortige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird.
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