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Zu Artikel 18

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung - allein dem Wohnsitzstaat zu. Im Memorandum vom 27. August 1997 über die Verhandlungen hat die usbekische Seite erklärt, dass wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine in der Republik Usbekistan ansässige Person für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Zivildienstes in den Jahren bis 1945 entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), in der Republik Usbekistan nicht besteuert werden.


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