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Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten oder ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Absatz 3 enthält die Klarstellung, dass für Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten. Nach Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen und für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts.


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