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Zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) dürfen Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; für Lehrende gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.
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