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Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens. Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Unbewegliches Vermögen und Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.
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