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Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften und Vermögenswerten behebt, die nach dem Abkommen in Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Usbekistan und bei Dividendenausschüttungen einer in Usbekistan ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 25 v.H., nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt. Entsprechendes gilt für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer. Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der usbekischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt namentlich für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Lizenzgebührzahlungen, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie für Einkünfte von Künstlern und Sportlern. Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode des Absatzes 1 Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen. Darüber hinaus ist nach Absatz 1 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode möglich (Switch-over-Klausel). Dies entspricht der deutschen Abkommenspolitik. Absatz 1 Buchstabe d stellt klar, dass die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach deutschem Recht abkommenskonform ist, wenn die Ausschüttungen aus usbekischen Quellen erfolgen. Die Republik Usbekistan behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.


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