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Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden sein. Zeitgleich tritt das alte, noch mit der ehemaligen Sowjetunion abgeschlossene Abkommen vom 24. November 1981 im Verhältnis zur Republik Usbekistan außer Kraft.
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