Neue OECD-Umweltleitlinien für staatliche Exportversicherung

Deutschland hat am 18. Dezember 2003 gemeinsam mit allen OECD-Staaten den neuen OECD-Umweltleitlinien für Exportkreditgarantien zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine einheitliche Prüfung von Umweltgesichtspunkten bei der Übernahme staatlicher Ausfuhrgewährleistungen im OECD-Rahmen.

Bundeswirtschafts- und -arbeitsminister Wolfgang Clement: „Die neuen OECD-Umweltleitlinien stellen eine ausgewogene Weiterentwicklung der bisherigen Regelungen dar. Sie ermöglichen eine sachgerechte Berücksichtigung von Umweltaspekten, ohne das Hermes-Instrumentarium als wichtiges Element der deutschen Außenhandelsförderung unnötig zu bürokratisieren. Es ist zu begrüßen, dass der neue Text die Zustimmung aller OECD-Staaten einschließlich der USA gefunden hat. Dies war erklärtes Verhandlungsziel Deutschlands wie auch aller anderen Mitgliedstaaten.“

Die ausgehandelten Formulierungen führen zu einer höheren Verbindlichkeit bei der Anwendung internationaler Standards, namentlich denen der Weltbankgruppe. Unterschiedliche Auffassungen in dieser Frage hatten im Jahr 2001 zunächst zur Ablehnung der geltenden OECD-Umweltleitlinien durch die USA und die Türkei geführt. Der jetzige Text ist das Ergebnis mehrtägiger intensiver Verhandlungen, in denen sich Deutschland mit Erfolg dafür eingesetzt hat, dass sich die Positionen der Verhandlungspartner annähern konnten.

Minister Clement: „Wir begrüßen die Vereinbarung einheitlicher Prüfmaßstäbe für Umweltbelange bei Exportkreditgarantien. Die neuen Regelungen spiegeln die in Deutschland bereits geübte Praxis wider und machen sie gleichzeitig für Länder verbindlich, die bisher weniger strenge Prüfkriterien hatten. Dies schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.“

Weitere wichtige Neuerungen sind verbindlichere Regelungen für die Erstellung von Umweltstudien und die Veröffentlichung von Umweltinformationen bei besonders sensitiven Projekten. Der neue Text schafft mehr Transparenz bei Entscheidungen über staatliche Exportkreditgarantien, ohne dabei den gesetzlich verankerten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verletzen.

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