Archiv der Kategorie: Finanzen

Öffentliche Bildungsausgaben 2011

Das Statistische Bundesamt hat folgende Pressemitteilung zu den öffentlichen Bildungsausgaben in Deutschland veröffentlicht:

Bund, Länder und Gemeinden haben für das Jahr 2011 Bildungsausgaben in Höhe von 106,2 Milliarden Euro veranschlagt, 2,6 % mehr als im Haushaltsjahr 2010. Dies teilt das Statistische Bundesamt im am 1. Dezember 2011 veröffentlichten Bildungsfinanzbericht 2011 mit. Endgültige Angaben zu den öffentlichen Bildungsausgaben liegen bis zum Jahr 2008 vor: Damals betrugen sie 93,7 Milliarden Euro. Davon stellte der Bund 5,1 Milliarden Euro, die Länder 68,2 Milliarden Euro und die Gemeinden 20,4 Milliarden Euro bereit.

Der Bildungsfinanzbericht 2011 wurde vom Statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz erstellt. Er berücksichtigt neben den erwähnten Ergebnissen der Finanzstatistik öffentlicher Haushalte auch das konzeptionell umfassendere Budget für Bildung, Forschung und Wissenschaft. Darin sind auch die von Unternehmen, privaten Haushalten, der Bundesagentur für Arbeit und dem Ausland finanzierten Bildungsausgaben sowie die Forschungsausgaben enthalten.

Für Bildung, Forschung und Wissenschaft gaben der öffentliche und der private Bereich im Jahr 2008 insgesamt 214,2 Milliarden Euro aus. In Relation zum Bruttoinlandsprodukt entsprach dies einem Anteil von etwa 8,6 %. Im Jahr 2009 betrug das Budget nach vorläufigen Berechnungen 224,0 Milliarden Euro beziehungsweise 9,3 % des Bruttoinlandsprodukts. Während 2009 die Wirtschaftsleistung krisenbedingt gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen war, wurden – begünstigt durch das Zukunftsinvestitionsgesetz und andere Sonderprogramme – die Ausgaben für Bildung, Forschung und Wissenschaft um 4,6 % erhöht.

Von den Gesamtausgaben des Budgets für Bildung, Forschung und Wissenschaft entfielen im Jahr 2008 insgesamt 153,9 Milliarden Euro auf den Bildungsbereich (einschließlich der Ausgaben für Forschung und Entwicklung an Hochschulen in Höhe von 11,1 Milliarden Euro), 55,4 Milliarden Euro auf Forschung und Entwicklung in Unternehmen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie 4,9 Milliarden Euro auf Museen, Bibliotheken, Fachinformationszentren und die außeruniversitäre Wissenschaftsinfrastruktur.

Der Bildungsfinanzbericht ermöglicht auch einen Vergleich der Bildungsausgaben Deutschlands mit anderen Staaten. Nach dem international vergleichbaren Teil des Bildungsbudgets entfielen in Deutschland im Jahr 2008 beispielsweise 119,1 Milliarden Euro auf die Ausgaben für Kindergärten, Schulen, Hochschulen und die Berufsbildung. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt entsprach dies einem Anteil von 4,8 %. Damit lag Deutschland – wie bereits in der OECD Publikation „Education at a Glance“ berichtet wurde – bei den Ausgaben für diese Bildungseinrichtungen deutlich unter dem OECD-Durchschnitt von 5,9 %.

Das Superadditum des Reichtums

Aus Georg Simmel: Die Philosophie des Geldes (2. Aufl. 1907):

Georg Simmel (1858–1918)

Und dies läuft schließlich in eine allgemeine Erscheinung aus, die man das Superadditum des Reichtums nennen und dem unearned profit der Bodenrente vergleichen könnte. Der Reiche genießt Vorteile, noch über den Genuß desjenigen hinaus, was er sich für sein Geld konkret beschaffen kann. Der Kaufmann handelt mit ihm solider und billiger als mit dem Armen, jedermann, auch der gar nichts von seinem Reichtum profitiert, begegnet ihm zuvorkommender, als dem Armen, es schwebt eine ideale Sphäre fragloser Bevorzugtheit um ihn. Allenthalben kann man beobachten, wie dem Käufer der kostspieligeren Warengattung, dem Benutzer der höheren Eisenbahnklasse usw. allerhand kleine Bevorzugungen eingeräumt werden; mit dem von ihm bezahlten Sachwert haben diese eigentlich so wenig zu tun, wie das freundlichere Lächeln, mit dem der Kaufmann die teurere Ware verkauft, mit dieser, sondern sie bilden eine Gratisbeilage, die nur dem Konsumenten des Billigeren versagt bleibt, ohne daß er doch — und das ist gewissermaßen das Härteste dabei — über sachliche Übervorteilung zu klagen berechtigt wäre. Am eigentümlichsten vielleicht zeigt dies eine an sich sehr minime Erscheinung. In den Trambahnen einiger Städte gibt es zwei Klassen, die verschiedene Preise kosten, ohne daß die höhere irgendeinen sachlichen Vorteil oder größere Bequemlichkeit böte. Allein man erkauft mit dem höheren Preise das ausschließliche Zusammensein mit Personen, die einen solchen nur anlegen, um von den billiger Fahrenden abgeschlossen zu sein. Hier kann sich der Wohlhabendere einen Vorteil ganz unmittelbar dadurch, daß er mehr Geld bezahlt — nicht erst vermöge eines sachlichen Äquivalents für seinen Aufwand — verschaffen. Äußerlich genommen liegt damit das Gegenteil des Superadditums vor, denn es wird dem Wohlhabenden für sein Geld nicht relativ mehr, sondern relativ weniger geleistet als dem Armen. Allein dennoch ist das Superadditum des Geldes hier sozusagen in negativer, aber besonders reiner Gestalt gegeben: der Wohlhabende gewinnt seinen Vorteil ohne Umweg über eine Sache und ausschließlich dadurch, daß andere nicht so viel Geld aufwenden können wie er. Ja sogar als eine Art moralischen Verdienstes gilt der Reichtum; was sich nicht nur in dem Begriff der Respectability oder in der populären Bezeichnung wohlhabender Leute als »anständiger«, als »besseres Publikum« ausdrückt, sondern auch in der Korrelaterscheinung: daß der Arme behandelt wird, als hätte er sich etwas zuschulden kommen lassen, daß man den Bettler im Zorne davonjagt, daß auch gutmütige Personen sich zu einer selbstverständlichen Überlegenheit über den Armen legitimiert glauben. Wenn für die Straßburger Schlossergesellen im Jahr 1536 bestimmt wird, der Montag Nachmittag solle für alle die arbeitsfrei sein, die über acht Kreuzer Lohn hätten, so wird damit den materiell besser Situierten eine Wohltat erwiesen, die nach der Logik der Moral gerade den Dürftigen hätte zukommen sollen. Aber gerade zu so perversen Erscheinungen steigert sich mehr als einmal das Superadditum des Reichtums: der praktische Idealismus, etwa äußerlich unbelohnter wissenschaftlicher Arbeit, wird für gewöhnlich an einem reichen Manne mit größerem Respekt betrachtet, als ethisch hervorragender verehrt, als an einem armseligen Schulmeister! Dieser Wucherzins des Reichtums, diese Vorteile, die er seinem Besitzer zuwachsen läßt, ohne daß dieser etwas dafür aufzuwenden hätte, ist an die Geldform der Werte geknüpft. Denn alles dies ist offenbar Ausdruck oder Reflex jener unbegrenzten Freiheit der Verwendung, die das Geld allen anderen Werten gegenüber auszeichnet. Hierdurch kommt zustande, daß der Reiche nicht nur durch das wirkt, was er tut, sondern auch durch das, was er tun könnte: weit über das hinaus, was er nun wirklich mit seinem Einkommen beschafft, und was andere davon profitieren, wird das Vermögen von einem Umkreis zahlloser Verwendungsmöglichkeiten umgeben, wie von einem Astralleib, der sich über seinen konkreten Umfang hinausstreckt: darauf weist unzweideutig hin, daß die Sprache erheblichere Geldmittel als »Vermögen« — d.h. als das Können, das Imstandesein schlechthin — bezeichnet. Alle diese Möglichkeiten, von denen freilich nur ein ganz geringer Teil Wirklichkeit werden kann werden dennoch psychologisch saldiert, sie gerinnen zu dem Eindruck einer nicht genau bestimmbaren, jede Festlegung ihres erreichbaren Erfolges ablehnenden Macht, und zwar in um so umfänglicherer und eindrucksvollerer Art, je beweglicher das Vermögen, je leichter es zu jedem möglichen Zweck verfügbar ist, d.h. also, je vollständiger jeder Vermögensbestand Geld oder in Geld umsetzbar ist und je reiner das Geld selbst zum Werkzeug und Durchgangspunkt ohne jede eigene teleologische Qualifikation wird. Die reine Potentialität, die das Geld darstellt, insofern es bloß Mittel ist, verdichtet sich zu einer einheitlichen Macht- und Bedeutungsvorstellung, die auch als konkrete Macht und Bedeutung zugunsten des Geldbesitzers wirksam wird — ungefähr wie dem Reize eines Kunstwerkes nicht nur sein Inhalt und die mit sachlicher Notwendigkeit damit verbundenen seelischen Reaktionen zugerechnet werden, sondern all die zufälligen, individuellen, indirekten Gefühlskombinationen, die es, hier so und dort anders, anklingen läßt und deren unbestimmte Summe doch erst das Ganze seines Wertes und seiner Bedeutsamkeit für uns umschreibt.

In dem Wesen dieses Superadditums, wenn es so richtig gedeutet ist, liegt es, daß es um so stärker hervortreten muß, je vollständiger jene Chance und Wahlfreiheit seiner Verwendung vermöge der Gesamtlage seines Besitzers realisierbar wird. Dies ist am wenigsten bei dem Armen der Fall: denn dessen Geldeinkommen ist, weil es nur für die Notdurft des Lebens ausreicht, von vorn herein determiniert und läßt der Auswahl unter seinen Verwendungsmöglichkeiten nur einen verschwindend kleinen Spielraum. Derselbe erweitert sich mit steigendem Einkommen, so daß jeder Teil des letzteren das Superadditum in dem Maß erwirbt, in dem er von den zur Befriedigung des Notdürftigen, Generellen und Vorherbestimmten erforderlichen Teilen absteht; d.h. also, jeder zu der bereits bestehenden Einnahme hinzukommende Teil besitzt einen höheren Zusatz jenes Superadditums — natürlich unterhalb einer sehr hoch gelegenen Grenze, oberhalb welcher jeder Einkommensteil in dieser Hinsicht gleichmäßig qualifiziert ist. An diesem Punkte kann man die fragliche Erscheinung in einer speziellen Konsequenz ergreifen, und zwar auf Grund einer, wie mir scheint, auch sonst folgenreichen Überlegung. Viele Güter sind in solcher Masse vorhanden, daß sie von den zahlungsfähigsten Elementen der Gesellschaft nicht konsumiert werden können, sondern, um überhaupt abgesetzt zu werden, auch den ärmeren und ärmsten Schichten angeboten werden müssen. Deshalb dürfen derartige Waren nicht teurer sein, als diese Schichten im äußersten Falle zu zahlen imstande sind. Dies könnte man als Gesetz der konsumtiven Preisbegrenzung bezeichnen: eine Ware kann niemals teurer sein, als die unbemitteltste soziale Schicht noch bezahlen kann, der sie wegen ihrer vorhandenen Menge noch angeboten werden muß. Man möchte hierin eine Wendung der Grenznutzentheorie aus dem Individuellen in das Soziale erblicken: statt des niedrigsten Bedürfnisses, das noch mit einer Ware gedeckt werden kann, wird hier das Bedürfnis des Niedrigsten für die Preisgestaltung maßgebend. Diese Tatsache bedeutet einen ungeheuren Vorteil für den Wohlhabenden. Denn dadurch stehen auch ihm nun gerade die unentbehrlichsten Güter zu einem weit niedrigeren Preise zur Verfügung, als er dafür erlegen würde, wenn man es ihm nur abverlangte; dadurch, daß der Arme die einfachen Lebensmittel kaufen muß, macht er sie für den Reichen billig. Wenn dieser selbst einen proportional ebenso großen Teil seines Einkommens an die primärsten Bedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleider) wenden müßte, wie der Arme, so würde er noch immer, absolut genommen, mehr für Luxuswünsche übrig behalten als dieser. Allein er hat dazu noch den additionellen Vorteil, daß er seine nötigsten Bedürfnisse mit einem relativ viel kleineren Teil seines Einkommens decken kann. Mit dem darüber hinausreichenden nun hat er die Wahlfreiheit in der Verwendung des Geldes, die ihn zum Gegenstand jener, sein tatsächliches ökonomisches Können überragenden Achtung und Bevorzugung macht. Die Geldmittel des Armen sind nicht von dieser Sphäre unbegrenzter Möglichkeiten umgeben, weil sie von vornherein ganz unmittelbar und zweifellos in sehr bestimmte Zwecke einmünden. In seiner Hand sind sie also gar nicht in demselben reinen und abstrakten Sinne »Mittel«, wie in der des Reichen, weil der Zweck schon sogleich in sie hineinreicht, sie färbt und dirigiert, weshalb denn auch unsere Sprache sehr feinfühlig erst den mit erheblichen Geldmitteln Ausgestatteten überhaupt als »bemittelt« bezeichnet. Die mit diesen verbundene Freiheit führt noch nach anderen Seiten hin zu einem Superadditum. Wo öffentliche Funktionäre nicht besoldet werden, ist der Erfolg der, daß nur wohlhabende Leute führende Stellen bekleiden können; so mußte etwa der General des achäischen Bundes nicht weniger als — wenigstens bis vor kurzem — ein englisches Parlamentsmitglied ein wohlhabender Mann sein, und so bildet sich in Ländern, die ihre Beamten sehr niedrig bezahlen, oft eine völlige Plutokratie, eine Art Erblichkeit der hohen Ämter in wenigen Familien heraus. Während die Unbesoldetheit der Stellungen das Geldinteresse von dem Interesse des Dienstes scheint lösen zu sollen, wird so gerade die Beamtenstellung mit allen Ehren, Macht und Chancen, die sie bietet, zu einem Annex des Reichtums. Und daß sich dies an die Geldform desselben knüpft, liegt nahe, weil nur diese wegen ihrer teleologischen Indifferenz der Persönlichkeit die ganz freie Disposition über ihre Zeit, Aufenthaltsort und Betätigungsrichtung läßt. Wenn der Reichtum, wie wir oben sahen, an sich schon Ehrungen erwirbt und, den Doppelsinn des »Verdienstes« mißbrauchend, sich einer Art moralischer Schätzung erfreut, so verdichtet sich dies bei unbesoldeten Staatsfunktionen zu dem, dem Armen unerreichbaren, Machtbesitz der führenden Ämter. Und mit diesen ist nun wieder das weitere Superadditum des Ruhmes patriotischer Aufopferung verbunden, der sicher oft verdient ist, aber auch auf ganz andere als ethische Motive hin dem bloßen Geldbesitz sozusagen auf rein technischem Wege zu Gebote steht. Das Gleiche noch eine Stufe höher hinaufverfolgend, sehen wir, wie Ende des Mittelalters, z.B. in Lübeck, wohlhabende Leute sich gern an mehreren Bruderschaften beteiligten, um dadurch um so sichrer für ihr Seelenheil zu sorgen. Die mittelalterliche Kirche stellte auch für den Gewinn der religiösen Güter technische Wege zur Verfügung, die nur für den Reichen gangbar waren und zunächst einmal noch jenseits ihres transzendenten Zieles ein Quantum irdischen Ansehens und Vorteils, wie jene Teilhaberschaft an mehrerlei Bruderschaften, als ihre unbezahlte Zugabe mit sich brachten. Mehr nach einer rein psychologischen Seite hin zeitigt das Überschreiten der vorhin bezeichneten Vermögensgrenze das folgende Superadditum. Bei einem oberhalb ihrer stehenden Vermögen spielt die Frage, was ein begehrter Gegenstand kostet, in vielen Fällen überhaupt keine Rolle mehr. Das besagt viel mehr und tieferes, als der gewöhnliche Sprachgebrauch mit diesem Ausdruck verbindet. So lange nämlich das Einkommen noch in der angedeuteten Weise irgendwie für bestimmte Verwendungen festgelegt ist, ist jede Ausgabe unvermeidlich mit dem Gedanken der für sie erforderten Geldaufwendung belastet; für die Mehrzahl der Menschen schiebt sich zwischen Wunsch und Befriedigung noch die Frage: was kostet es? und bewirkt eine gewisse Materialisierung der Dinge, die für den wirklichen Geldaristokraten ausgeschaltet ist. Wer Geld über ein bestimmtes Maß hinaus besitzt, gewinnt damit noch den zusätzlichen Vorteil, es verachten zu können. Die Lebensführung, die nach dem Geldwert der Dinge überhaupt nicht zu fragen braucht, hat einen außerordentlichen ästhetischen Reiz, sie kann sich über Erwerbungen nach nur sachlichen, ausschließlich von dem Inhalt und der Bedeutung der Objekte abhängigen Gesichtspunkten entscheiden. In so vielen Erscheinungen die Herrschaft des Geldes auch die Eigenartigkeit der Dinge und deren Bewußtsein herabsetzen mag, so sind doch auch die anderen unverkennbar, in denen das Geld diese steigert: Qualitäten der Objekte haben mindestens die psychologische Chance — so selten sie realisiert sein mag — um so individueller hervorzutreten, je mehr das ihnen Gemeinsame, der ökonomische Wert, auf ein außer ihnen stehendes Gebilde projiziert und in ihm lokalisiert Ist. Indem nun jene Lebensführung nach dem Geld nicht fragt, entgeht sie den Ablenkungen und den Schatten, die der rein sachlichen Qualität und Wertung der Dinge durch die dieser innerlich ganz fremde Beziehung auf ihren Geldpreis kommen. Wo also selbst der etwas weniger Bemittelte denselben Gegenstand kaufen kann, wie der ganz Reiche, genießt dieser noch das psychologische Superadditum einer Leichtigkeit, Unmittelbarkeit, Unabgelenktheit des Erwerbes und Genusses, die jenem durch die vor- und mittönende Geldopferfrage getrübt wird. Wenn wir nachher sehen werden, daß die Blasiertheit gerade umgekehrt die Abstumpfung gegen die Besonderheiten und sachlichen Reize der Dinge zum Schatten des Geldreichtums macht, so ist dies kein Beweis gegen jenen Zusammenhang, sondern nur einer für das Wesen des Geldes: durch seine Entfernung von jeder eigenen Bestimmtheit die völlig entgegengesetzt verlaufenden Fäden des inneren und äußeren Lebens aufzunehmen und jedem in der ihm eigenen Richtung ein Werkzeug entschiedenerer Herausbildung und Darstellung zu sein. Darin liegt die unvergleichliche Bedeutung des Geldes für die Entwicklungsgeschichte des praktischen Geistes; mit ihm ist die bisher äußerste Verminderung der Besonderheit und Einseitigkeit aller empirischen Gebilde erreicht. Was man die Tragik der menschlichen Begriffsbildung nennen könnte: daß der höhere Begriff die Weite, mit der er eine wachsende Anzahl von Einzelheiten umfaßt, mit wachsender Leere an Inhalt bezahlen muß, gewinnt im Gelde sein vollkommenes praktisches Gegenbild, d.h. die Daseinsform, deren Seiten Allgemeingültigkeit und Inhaltslosigkeit sind, ist im Geld zu einer realen Macht geworden, deren Verhältnis zu aller Entgegengesetztheit der Verkehrsobjekte und ihrer seelischen Umgebungen gleichmäßig als Dienen wie als Herrschen zu deuten ist. Das Superadditum des Geldbesitzes ist nichts als eine einzelne Erscheinung dieses, man möchte sagen, metaphysischen Wesens des Geldes, daß es über jede Einzelverwendung seiner hinausreicht und, weil es das absolute Mittel ist, die Möglichkeit aller Werte als den Wert aller Möglichkeiten zur Geltung bringt.

Refinancing of CEE countries after Greece’s financial crisis

In the following paper I analysed the development of the refinancing costs of the central european countries after the financial crisis of Greece. The financial status of most of the CEE countries is better than the average of the members of the EU and the Eurozone. Even though Hungary is suffering from a financial crisis, it still manages to achieve the average of the members of the EU. During 2010 we see an improvement of the financial status of most of the CEE countries, while EU members like Spain, Greece, Portugal and Ireland had to suffer from increasing refinancing costs. The consolidation of the national budget will be easier in the CEE countries due to lower debt, the positive economic outlook and the absence of powerful unions. Due to the financial crises of Portugal, Ireland,Greece and Spain (PIGS) superfluous liquidity went out of these bonds and went into safe bonds like Germany, where the nominal interest rates declined. Most of the CEE countries were able to benefit from this development too. Their refinancing costs declined. The correlation proves this. Refinancing conditions will be further upgraded by entry into the EMU if the CEE countries still desire this membership in view of the change of the EMU from a monetary to a transfer union.

See slides: Refinancing CEE Countries

Result

The refinancing cost of the CEE countries has not increased due to the financial crisis in Greece. The contrary is true as a result of the high liquidity and positive financial status of most of the countries. The stability of the Euro and a potential membership of the C.E.E. counties in the EMU, we saw that these countries would not be a problem for the Euro, but rather the membership of the PIGS countries.

Vermittlung von Schrottimmobilien

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten Schrottimmobilien zu entscheiden. Er hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.

Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin, eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester, im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 147.511 DM nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb unterzeichnete die Klägerin einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem es u.a. heißt: „Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden.“

Ausweislich Punkt 4 der Aufstellung sollte die Finanzierungsvermittlerin eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr“ in Höhe von 3.560 DM und ausweislich Punkt 5 die Wohnungsvermittlerin eine „Courtage“ in Höhe von 5.089 DM erhalten. Dies entspricht einer Provision von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; sie begehrt unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren – unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile – in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben.

Das Berufungsgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin schadensersatzpflichtig sind, weil sie sie trotz eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen fließenden Provisionen getäuscht worden.

Durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags habe der Vertrieb bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung erzeugt, die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen. Dies entsprach jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Wahrheit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielten die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15%. Da die Beklagten mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatten, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Er hat insbesondere die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bestätigt, nach welcher die dort im Einzelnen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen als Gesamtprovisionen zu verstehen seien, zu denen die Vermittlerinnen die Vermittlung insgesamt durchführen sollten. Diese Auslegung ist angesichts des in dem formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich enthaltenen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der Aufstellung benannten Vermittlungsfirmen zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, vertretbar und der Bundesgerichtshof hat sie nun für zutreffend erklärt. Er konnte den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag selbst auslegen, weil gleichlautende Formulare bundesweit verwendet worden sind. Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin sei mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Da gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, hat das Urteil über den Fall hinausgehende Bedeutung. Mit dem jetzigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen eine im Zusammenhang mit einem solchen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag stehende arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen ist.

Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08

Aufklärung über Rückvergütungen

Eine Rückvergütung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzanlagen  liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

Der Kunde geht davon aus, dass die Bank ihn objektiv berät, wie sich sein Geld — ohne dass er weiter dafür arbeiten muss — von selbst vermehrt. Wenn die Bank von dem Anbieter der Kapitalanlagemöglichkeit ein Zahlung für die Vermittlung des neuen Kunden bekommt, verdient die Bank mit der Vermittlung dieser konkreten Anlage mehr als mit der Vermittlung einer Anlage, bei der sie keine Vergütung für die Vermittlung des neuen Anlegers. Für die Bank besteht in diesem Fall ein finanzieller Anreiz, die Anlagen anzubieten, bei denen ihr Entgelt möglichst hoch ist und kein Anreiz, die nach Meinung des Beraters beste Möglichkeit dem Kunden als gewinnträchtig darzustellen. Damit die Kunden nicht sehen, dass ein nicht unerheblicher Teil ihres Geldes in allen möglichen Kanälen für Verwaltung-, Beratung- und Vermittlung versickert, werden solche Kosten ungern offengelegt. Die Rechtsprechung hat auf dieses Problem reagiert, indem sie die Vermittler verpflichtete, auf solche Rückvergütungen (und andere weiche Kosten) aufmerksam zu machen.

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte nun über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen und deren Höhe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist.

Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09

Beurteilung der Länderrisiken osteuropäischer Staaten durch Ratingagenturen

Im vorliegenden Artikel wird das Länderrisiko für Direktinvestitionen in Osteuropa untersucht. Dazu werden für jeden Staat die langfristige Bonitätsbewertung gemäß den Ratingagenturen Standard & Poor, Moody’s, Fitch und Institutional Investors sowie die Höhe des Entgeltes für eine Ausfuhrgewährleistung durch Hermes herangezogen und gewichtet. Die durchschnittliche Bewertung wird im nächsten Schritt als Indikator für das jeweilige Länderrisiko verwendet. Auf Grundlage der so ermittelten Durchschnittsbewertung werden im letzten Abschnitt Empfehlungen ausgesprochen, wie und in welchen Staaten Osteuropas Direktinvestitionen gegen Länderrisiken geschützt werden müssen.

Der Artikel stammt aus dem Buch ,,Handbuch Osteuropa: Finanzierungs- und Förderprogramme“ von Hermann Schubert. Es behandelt die Finanzierungs-, Versicherungs- und Fördermöglichkeiten von Direktinvestitionen und Warenexporte sowie die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Osteuropa durch nationale und multilaterale Organisationen. Es richtet sich an deutsche Unternehmen, Banken, Unternehmensberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaften und sonstige Berufsgruppen, die ein Geschäftsvorhaben in Osteuropa planen oder beratend begleitend.

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Kommission schlägt Stärkung der Finanzaufsicht in Europa vor

Hinterher weiß man es immer besser: Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht vorgelegt. Sie schlägt darin Reformen an der derzeitigen Struktur der Finanzdienstleistungsausschüsse vor, insbesondere die Schaffung eines Europäischen Rates für Systemrisiken (European Systemic Risk Council, ESRC), eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors, ESFS) und neuer europäischer Aufsichtsbehörden. Die zur Umsetzung dieser Vorschläge erforderlichen Rechtsvorschriften sollen im Herbst folgen. Die Kommission fordert alle interessierten Kreise auf, bis zum 15. Juli zu dieser Mitteilung Stellung zu nehmen.

Im Bereich Finanzdienstleistungen existieren derzeit drei Ausschüsse, die für die Beaufsichtigung auf Mikroebene (d.h. die Beaufsichtigung einzelner Finanzinstitute) zuständig sind, allerdings nur beratende Funktionen besitzen: der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, oft auch nur als „Stufe-3-Ausschüsse“ im Lamfalussy-Verfahren bezeichnet. Eine Einrichtung, die für die Beaufsichtigung von Systemrisiken (Aufsicht auf Makroebene) in Europa zuständig wäre, fehlt hingegen.

Die de Larosière-Gruppe, die von Präsident Barroso damit beauftragt wurde, Vorschläge für die Finanzaufsicht in Europa zu unterbreiten, legte ihren Bericht am 25. Februar 2009 vor. Darin wurde vorgeschlagen, als Eckpfeiler einer verbesserten europäischen Finanzaufsicht das ESFS und den ESRC ins Leben zu rufen. Wie in der Mitteilung der Kommission an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März angekündigt, stützt die Kommission ihr weiteres Vorgehen auf die de Larosière-Vorschläge und hat sich in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, bis Ende Mai eine Mitteilung zur Finanzaufsicht vorzulegen. Die entsprechenden Legislativvorschläge werden im Herbst folgen.

Das in dieser Mitteilung vorgeschlagene Finanzaufsichtssystem ruht auf zwei Säulen:

  • einem Europäischen Rat für Systemrisiken (ESRC), der Risiken für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt überwachen und bewerten soll („Aufsicht auf Makroebene”). Der ESRC wird frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben. Mit der Einsetzung des ESRC würde einer der größten Schwachstellen, die in der Krise zutage getreten sind, nämlich der Anfälligkeit des Finanzsystems gegenüber zusammenhängenden, komplexen sektoralen und sektorübergreifenden Systemrisiken entgegengewirkt und
  • einem Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) für die Beaufsichtigung einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die aus den bestehenden Ausschüssen für Banken, Wertpapiere und Versicherungen und betriebliche Altersversorgung hervorgehen sollen, zusammenarbeiten („Aufsicht auf Mikroebene”).

Das ESFS wird auf Aufgabenteilung und gegenseitiger Unterstützung beruhen und neben der Beaufsichtigung von Einzelunternehmen auf nationaler Ebene gewisse Aufgaben auf europäischer Ebene bündeln. Es soll harmonisierte Vorschriften sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern. Dem Netz sollten die Prinzipien Partnerschaft, Flexibilität und Subsidiarität zugrunde liegen. Ferner sollte es das Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden stärken und zu diesem Zweck u.a. sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Festlegung von Strategien in den Bereichen Finanzmarktstabilität und Anlegerschutz ein Wort mitzureden haben und grenzübergreifenden Risiken so besser entgegengewirkt werden kann.

Die Umsetzung der oben beschriebenen Abläufe muss überwacht und ihre Wirksamkeit sorgfältig bewertet werden. Spätestens drei Jahre nach Schaffung dieser beiden Säulen des in der Mitteilung vorgeschlagenen europäischen Finanzaufsichtsrahmens (allerspätestens aber 2013) sollte eine umfassende Überprüfung stattfinden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden darüber entscheiden, ob zur Stärkung von ESRC und ESFS weitere Schritte erforderlich sind.

Die Kommission bittet alle interessierten Kreise, bis zum 15. Juli zu den darin enthaltenen Vorschlägen Stellung zu nehmen. Alle Beiträge sollten gerichtet werden an: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/fin_supervision_may_en.htm

José Manuel Barroso: „Eine bessere Beaufsichtigung der grenzübergreifenden Finanzmärkte ist aus ethischen wie ökonomischen Gründen unverzichtbar. Aus diesem Grund habe ich Jacques de Larosière und seine Gruppe um Erstellung ihres Berichts gebeten. Die heute von der Kommission vorgelegten Vorschläge sollen das Vertrauen wiederherstellen, künftigen Krisen vorbeugen und Wachstum und Beschäftigung schützen. Das neue System wird der EU und ihren Mitgliedstaaten dabei helfen, sowohl Problemen bei grenzübergreifend tätigen Unternehmen als auch der Akkumulierung von Risiken im Finanzsystem insgesamt entgegenzuwirken. Ich bin höchst erfreut, dass die Mitgliedstaaten den de Larosière-Bericht auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rats einhellig befürwortet haben. Ich fordere die Staats- und Regierungschefs der EU nun dringend auf, die heute von uns vorgeschlagenen konkreten Schritte samt des dafür vorgesehenen Zeitplans auf der Juni-Tagung des Europäischen Rats zu billigen, damit die neue Architektur 2010 voll funktionsfähig ist.“