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Geistiges Eigentum und der Wert

Überarbeiteter Text eines Vortrags aus 2012

Verschafft das Urheberrecht dem Urheber den Wert seiner Leistung? Ist das Urheberrecht überhaupt in Lage, diesen oft postulierten Zweck zu erfüllen? Und was ist überhaupt die Leistung wert?

Der Erlass von Gesetzen verfolgt einen Zweck. Gesetze sind „Werkzeuge“ des Staates zur Organisation der Gesellschaft. Wer einen Nagel in ein Stück Holz schlagen will, kann das mit der bloßen Hand oder beispielsweise mit einem Stein versuchen. Als Werkzeug ist aber der Hammer besser geeignet. Für das Urheberrecht gilt Ähnliches, oder besser gesagt, sollte Ähnliches gelten. Arbeiten wir im Bereich des Urheberrechts zur Zeit mit der bloßen Hand, einem Stein oder ist es bereits der Hammer, also ein einfaches, aber äußerst effizientes Instrument, um den gewünschten Zweck zu erfüllen? Man muss die Frage stellen dürfen, ob das geltende Urheberrecht überhaupt geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen, und wenn ja, wie gut erfüllt es diese? Tatsächlich wird jede Kritik mit Enteignung, Entrechtung der Autoren, Verlagsvernichtung, Bildersturm, Verstoß gegen die Menschenrechte etc. verunglimpft.

Zeit für eine genauere Untersuchung zu dem  Thema.

 

Einleitung

Das Urheberrecht[1] ist ein Knotenpunkt, in dem zahllose Enden miteinander verwoben sind: Kultur und Kapital, Geist und Geld, Freiheit und Zwang oder Tradition und Wandel. Wie man anhand des nun seit Jahren immer wieder aufbrausenden Sturms in den Medien erkennen kann, handelt sich bei dem Urheberrecht um eine nahezu unermessliche Projektionsfläche. Man hat es mit dem Herzen der bürgerlichen Welt zu tun, dem im Nationalmuseum präsentierten Stolz auf die eigene Geschichte und Kultur, den Verfassern von Nationalhymnen, den verehrten, die Gesellschaft prägenden Autoren und Künstlern, deren Schicksale bis ins kleinste Detail erforscht werden, und die Biographien voll von Kampf, Extrovertiertheit und Geheimnis, Anerkennung und Missachtung, Leid, Triumphen und Niederlagen hervorbringen.[2]

Bis vor einigen Jahren wurde das Urheberrecht als eine Art heilige Kuh des Rechts angesehen und jede Kritik daran wie ein Sakrileg behandelt. Wer das Urheberrecht kritisiert, so zahllose Stimmen, will die armen Künstlerinnen oder Autoren um ihren wohlverdienten Lohn bringen, verachtet Kultur und Kreativität oder vernachlässigt und missachtet die Bildung und Wissenschaft. Urheberrecht ist – historisch gesehen – ein Produkt des aufstrebenden Bürgertums, das sich selbst vor allem durch Geist und Geld definiert und sich gegen die Monarchie, den Adel und den Klerus wandte.[3]

Die zentrale Aufgabe des Urheberrechts wird darin gesehen, dass es dafür sorgen soll, dass das Geld auch zum Geist kommt, und nicht nur zu den Verfügungsberechtigten über körperliche Güter (etwa den Eigentümern von Grund, den Produktionsmitteln oder den Handelswaren) oder den Arbeitskräften (bei denen es auf die Leistung in Person ankommt).[4] Die Ergebnisse der geistigen Tätigkeit unterliegen zugleich einer besonderen Art des gemeinschaftlichen Austauschs, der von dem Tausch der konkreten körperlichen Güter abweicht: Vorleistungen aus der Vergangenheit werden adaptiert und die eigenen Ergebnisse der Zukunft übereignet. Sie sind deshalb auch in einer ganz besonderen Art in die Entwicklung der Gemeinschaft eingebunden.

Das Urheberrecht hat, wie man seit Jahrzehnten regelmäßig den Medien entnehmen kann, die Aufgabe, die Kostenloskultur oder Umsonstmentalität zu bekämpfen. Das Urheberrecht scheint also unmittelbar mit dem ökonomischen Wert der geistigen Leistungen verbunden zu sein, denn es soll die Möglichkeit schaffen, den Preis für diese Leistungen zu beeinflussen, der nicht Null (kostenlos) betragen soll.

  • Gibt es kein Urheberrecht gilt folgende Regel: Wer eine Kopie eines veröffentlichten Werks haben will, muss den Kopieraufwand bezahlen, nicht jedoch den Aufwand für die Produktion des geistigen Teils eines Werks, also dasjenige, was beispielsweise das eine bedruckte Papier von einem anderen bedruckten Papier unterscheidet (oder was bei digitalen Daten für die besondere Konstellation der Bits verantwortlich ist, dass ein Programm diese Daten in wahrnehmbare Bilder oder Töne umsetzen kann).
  • Durch das Urheberrecht wird zunächst ein Rechtsinhaber konstituiert. Diesem wird eine juristische Position zugesprochen, in der Interessenten mit ihm über die Nutzung des geistigen Arbeitsergebnisses verhandeln müssen. Der Rechtsinhaber kann anderen dessen Nutzung verbieten oder zu den von ihm gewählten Bedingungen erlauben. Dabei geht es hauptsächlich um die Bezahlung, also die Höhe der Gegenleistung für die Nutzung des Arbeitsergebnisses der geistigen Leistung (die geistige Leistung hingegen kann nicht veräußert werden).[5]

Das Recht oder die Gesetze sind, wie Hegel es formuliert hat, Gesetztes, also in Kraft gesetzte Bestimmungen, die ihre Aufgabe nicht in sich selbst tragen, sondern in der Gesellschaft etwas bewirken sollen. Gesetze sind Mittel oder gesellschaftliche Werkzeuge zu gewissen Zwecken und bei diesen Werkzeugen muss man regelmäßig prüfen, ob nicht ein anderes Instrument den Zweck besser erfüllt. Wer einen Nagel in ein Stück Holz schlagen will, kann das mit der bloßen Hand oder beispielsweise mit einem Stein versuchen. Als Werkzeug ist aber der Hammer besser geeignet.

Für das Urheberrecht gilt Ähnliches: Arbeiten wir zurzeit mit der bloßen Hand, einem Stein oder ist es bereits der Hammer, also ein einfaches, aber effizientes Instrument, um den gewünschten Zweck zu erfüllen? Man muss die Frage stellen dürfen, ob das geltende Urheberrecht überhaupt geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen, und wenn ja, wie gut erfüllt es diese? Verschafft es dem Urheber den Wert für seine Leistung oder vorab gefragt, was ist überhaupt die Leistung wert?

I.                  Der Wert

Es gibt mehrere Werttheorien, die in aller Regel vorgeben, objektiv zu sein, jedoch nie ohne ein subjektives Element auskommen. Die Theorien bestimmen die maßgeblichen Faktoren für den Wert auf unterschiedliche Art.

A.      Angebot und Nachfrage

Heutzutage sagt man typischerweise, der Wert einer Ware ist der Preis und der Preis ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Wie das Wort Ware nahelegt, ist diese Faustformel nur bedingt auf geistige Leistungen übertragbar.

Mit der Konzentration auf den Preis wurde bereits eine Reduktion der Verständnismöglichkeiten des Wertbegriffs vorgenommen. Die Bewertung ist ein Vorgang, der ständig stattfindet, da das menschliche Wahrnehmen und Denken zum Großteil ein Bewerten ist. Auf der Grundlage des Bewertens beruhen Entscheidungen: Ob beispielsweise eine bestimmte Situation im Straßenverkehr eine Gefahr darstellt oder nicht, ist genauso eine Bewertung der konkreten Umstände wie die Frage, ob man dieses oder jenes Kleidungsstück haben will, oder eben die Unterscheidung zwischen Unrat (etwa Lärm) und einem Gut (etwa Musik).

Gleichwohl ist die Begrenzung auf den Preis in diesem Rahmen berechtigt, denn der stets als entscheidend hervorgehobene Zweck des Urheberrechts liegt in der Vergütung: Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 Abs. 1 UrhG). Der Preis, die Höhe der Vergütung, ist damit das Zeichen für den Wert bzw. das Resultat einer Bewertung.

B.      Bewertung

Wirtschaftende Individuen wollen ihre eigenen Bedürfnisse mit ihren vorhandenen Mitteln so weit wie möglich befriedigen. Dies geschieht in der Regel durch einen Tausch von Geld gegen Güter. Jede Partei überlegt sich (bewertet), ob sie angesichts der eigenen Bedürfnisse, Mittel und Umstände ein Geschäft abschließt oder die eigenen Tauschmittel behält. Der Anbieter fragt sich, zu welchem Preis er seine Leistung anbietet, der Erwerber, ob er bereit ist, den Preis zu bezahlen. Dabei repräsentiert das Geld die Möglichkeit des Erwerbs anderer Güter, die man (jetzt oder später) erwerben könnte, wenn man das konkrete Geschäft nicht abschließt.

Der ökonomische Wert (und der Vorgang des Bewertens) existiert also nicht ohne Güter, weil das ökonomische Bewerten ein Abwägungsvorgang ist, welchem Zustand ich den Vorzug gebe. Der Wert der einzelnen Güter ergibt sich – einfach gesagt – immer aus Relationen und ist das Ergebnis einer Schätzung verschiedener Objekte und des Preises der Objekte.

Dabei ist das Ergebnis der Bewertung von zahllosen individuellen, von Mensch zu Mensch unterschiedlichen und ständig wandelbaren Umständen abhängig. Das berühmte Beispiel der neoklassischen Nutzenlehre (Hermann Heinrich Gossen) ist das Glas Wasser: Wer Durst hat, schätzt das erste Glas Wasser sehr hoch ein. Er wird dementsprechend zur Not einen hohen Preis bezahlen, um in den Genuss des Wassers zu kommen. Das zweite Glas hat typischerweise schon einen geringeren Wert und das fünfte oder zehnte Glas wird dann sogar verschmäht, weil es keinen aktuellen Bedarf mehr gibt; der Durst ist gelöscht. Das Interesse richtet sich dann unter Umständen auf ein anderes Gut, etwa Nahrung, die nunmehr wertvoller erscheint als das Wasser.

Es gibt keinen absolut gültigen Wert, nicht einmal der Wert eines Glases Wasser kann bestimmt werden, weil der Wert keine Eigenschaft eines Gutes ist. Man kann folglich, wie Georg Simmel dargelegt hat, auch nicht von dem Wert sprechen wie von anderen realen Dingen, weil der Wert eine Art Urteil über Güter ist. Die Kriterien für die subjektive Wertbildung, die Qualität eines Gutes, können vollständig bekannt sein (etwa bei einem Glas Wasser das Wasser), doch würde man sich ohne Vergleich mit andern Objekten des Wertes überhaupt nicht bewusst werden.

Man muss jedoch nicht bei einem Tauschgeschäft (oder einem Tauschwert, ausgedrückt in Geld) ansetzen: Robinson Crusoe bewertete, wie er seine Zeit einteilt, weil er nicht den ganzen Tag fischen konnte, sondern auch Früchte oder Feuerholz sammeln musste. Für ihn waren wahrscheinlich wesentliche Faktoren die Zeit, der Arbeitsaufwand und die Erfolgsaussichten der investierten Arbeit.

Die Bewertung erfolgt heutzutage hauptsächlich über das Geld, das das Mittel des Vergleichs ist. Dies ist simpel: Habe ich lieber einen bestimmten Geldbetrag oder ein bestimmtes Gut, also etwa: Habe ich lieber Durst und einen bestimmten Geldbetrag oder ein Glas Wasser und weniger Geld. Hinter dieser Abwägung steht allerdings die Überlegung, dass man sich mit dem Geld auch etwas Anderes erwerben oder es sparen kann.

Dabei darf man aber den Wert nicht mit dem Preis in Form eines Geldbetrages gleichsetzen, denn der Verkäufer verkauft etwas zu einem bestimmten Preis, weil er die Gegenleistung üblicherweise als höherwertig einschätzt (er erzielt einen Gewinn), während der Käufer genau die gegenteilige Bewertung vorgenommen hat.

Außerdem kann der Geldpreis für alle Güter (bei einer Inflation) steigen. Der Wert steigt hingegen nicht, weil dieser das Verhältnis der Güter oder Leistungen zueinander zum Ausdruck bringt, während das Geld nur als Recheneinheit fungiert.

C.      Werttheorien

Es gibt unterschiedliche Werttheorien, von denen einige angedeutet werden sollen. Im Gegensatz zu dem soeben dargestellten individuellen Nutzen bei einem einzelnen Geschäft orientieren diese Theorien sich aber an der Gesellschaft. Sie fragen nicht, wieso für ein Individuum ein bestimmtes Objekt mehr Wert hat als ein anderes, sondern wie sich in der Gesellschaft die Bewertung der Güter entwickelt, wieso die Preise fallen, gleich bleiben oder steigen.

1.        Arbeit

Adam Smith beispielsweise definierte zuerst die Produktionsfaktoren, die er in den notwendigen Grund und Boden, das Kapital und die Arbeitsleistung aufteilte. Der Preis einer Ware setze sich demnach zusammen aus der Grundrente, dem Kapitalgewinn und dem Arbeitslohn, weil das Entgelt für eine Ware auf Grundbesitzer, Kapitaleigner und Arbeiter verteilt wird. Von Adam Smith stammt auch der berühmte Satz, dass Arbeit „das wahre oder tatsächliche Maß für den Tauschwert aller Güter“ sei.

2.        Gebrauchs- und Tauschwert

Marx griff auf die aristotelische Unterscheidung zwischen dem Gebrauchs- und dem Tauschnutzen zurück: Ein Schuh hat einen natürlichen Gebrauchszweck, also etwa den Schutz des Fußes oder das optische Erscheinungsbild. Dem entspricht der Gebrauchswert des Gegenstandes. Daneben kann man einen Schuh auch erwerben oder herstellen, um mit ihm Geld zu verdienen, indem man den Schuh verkauft. Hieraus ergibt sich der Tauschwert.

Die Wertgröße einer Ware wird nach Marx von der gesellschaftlich notwendigen Arbeitszeit bestimmt, also die Arbeitszeit, die erforderlich ist, um einen Gebrauchswert unter den üblichen Produktionsbedingungen bei der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit herzustellen. Dabei bezog Marx sich hauptsächlich auf die Arbeiter und vernachlässigte etwa die Tätigkeit des Erfinders: Ein Gut habe „nur einen Wert, weil abstrakt menschliche Arbeit in ihm vergegenständlicht oder materialisiert“ sei.

3.        Neoklassische Ökonomie

Die heute herrschende Lehre der neoklassischen Ökonomie negiert diesen Gebrauchswert grundsätzlich nicht, verlagert jedoch alles auf den Tauschwert. Sie geht von einem nicht bestimmbaren individuellen Bedarf (nützlich ist das, was gekauft wird, und das, was gekauft wird, ist nützlich, weil es gekauft wird) aus, der sich in den Entscheidungen niederschlägt, was zu welchen Bedingungen getauscht wird. So ergibt sich der Preis einerseits aus der Wertschätzung der Kaufinteressenten (der Nachfrage), andererseits aus der Knappheit des nachgefragten Gutes, also dem Angebot. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, so steigen üblicherweise die Preise mit der Folge höherer Gewinne. Das Steigen der Preise gilt als ein Zeichen für Unternehmer, dass es eine unbefriedigte Nachfrage gibt, die sich mit Gewinn befriedigen lässt. Es werden dann mehr Güter dieser Art hergestellt, so dass das Angebot steigt, die Preise sinken und mehr Konsumenten zu günstigeren Bedingungen in den Genuss des nachgefragten Guts kommen. Die umgekehrte Entwicklung ist ebenso alltäglich: Die angebotenen Güter finden keine Käufer, so dass der Verkäufer diese nur zu einem niedrigeren Preis absetzen kann.

Die Verteilung und Verwendung der knappen Güter (Allokation) wird ebenfalls durch den Preis gesteuert, da die angebotenen Güter üblicherweise an denjenigen übertragen werden, der das höchste Angebot abgibt.

4.        Der gerechte Preis

Eine andere Werttheorie wurde früher beispielsweise von christlichen Autoren vertreten. Sie postulierten den gerechten Preis. Der Preis entsprach eher einer Sollensordnung: Durch das Wort gerecht kommt zum Ausdruck, dass es einen rechten oder richtigen, aber auch einen ungerechten Preis gibt.

Martin Luther, der aber keine besondere protestantische oder neuartige Ansicht darlegte, führte aus, dass die Kaufleute unter sich eine gemeine Regel hätten. Der wichtigste Spruch aller Finanzen sei: Ich mag meine Ware so teuer geben, wie ich kann oder will. Das würden die Kaufleute für ihr Recht halten. Es sollte aber heißen: „Ich mag meine Waare so theuer geben als ich soll, oder, als recht und billig ist.“ Verkaufen solle kein „Werk sein, das frei in deiner Macht und Willen, ohn alle Gesetz und Maaß stehe, als wärest du ein Gott, der niemand verbunden wäre“. Der Preis sei so zu bemessen, dass der Kaufmann „seine ziemliche Nahrung“ erhalte, „seine Kost bezahlet, seine Muhe, Aerbeit und Fahr belohnet werde.“ Luther bestritt das „Recht“ der Kaufleute, den Preis nach eigenem Gutdünken festzulegen.

Der Grund für den historischen Schritt zurück liegt darin, dass mit den zuvor genannten Darstellungen des (Tausch-)Wertes im Kern kein ethisches Prinzip verfolgt wird. Sie wollen die maßgeblichen Faktoren für das Ergebnis der Bewertung (als deren Ausdruck die Preisbildung angesehen wird) ermitteln. Es handelt sich um analytische Abhandlungen, die versuchen, zu erklären, wieso die Preise eine bestimmte Höhe haben, wieso sie schwanken oder sich langfristig in die eine oder andere Richtung bewegen.

5.        Recht ohne eigenes ethisches Prinzip

Juristen haben keine besondere Sachkenntnis im Hinblick auf die zentrale Aufgabe des Urheberrechts, denn im Recht fehlt ebenfalls ein ethisches Prinzip, wie der Preis zu ermitteln ist. Es gibt keinen gerechten Preis, denn der Preis fällt außerhalb des Rechts. Der Preis ist üblicherweise Verhandlungssache. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann, um hier nochmals Luther zu zitieren, der Preis „ohn alle Gesetz und Maaß“ nach dem Willen des Anbieters festgelegt werden. Ob er zu diesem Preis tatsächlich verkauft, ist von der Entscheidung (Bewertung) der potentiellen Käufer abhängig.

Korrigierend wirkt das Recht in die von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Preisfestsetzung nur bei außergewöhnlichen Abweichungen des Preises vom Marktüblichen. Gerecht oder richtig erscheint aus Sicht des Rechts der Marktpreis (von dem aber auch deutliche Abweichungen zulässig sind; daneben auch freigiebige Leistungen, also Vereinbarungen, denen kein rational kalkuliertes Geschäft zugrunde liegt).

Man mag hiergegen einwenden, dass es im Recht sehr wohl Regelungen zum Preis gibt, etwa die angemessene Vergütung im Urheberrecht oder Werkvertragsrecht. Damit ist im Kern aber nichts Anderes als die übliche Vergütung oder eben der gängige Marktpreis gemeint. Der gängige Marktpreis ist wiederum das Ergebnis eines Marktprozesses. Damit überlässt man aus rechtlicher Sicht die Bestimmung des gerechten Preises der Marktwirtschaft[6], greift zugleich mit dem Urheberrecht in diesen Prozess ein.

D.     Preis und Wettbewerb

Es ist nicht sinnvoll, hier über Themen wie die Gerechtigkeit der Marktwirtschaft zu sprechen. Ein bedeutender Zweck eines Wirtschaftssystems liegt jedenfalls darin, eine möglichst gute Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Und wohl alle Wirtschaftswissenschaftler sind sich einig, dass die Marktwirtschaft als ein selbstregulierendes System, das auf Eigentum, Handlungs- und Entscheidungsfreiheit (Vertragsfreiheit) beruht, entscheidende Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn es monopolistisch organisiert ist.

Der Monopolist – das hielt etwa Adam Smith fest – versorgt den Markt „ständig mangelhaft“ und befriedigt die Nachfrage unzureichend, so dass er seine Ware weit über dem natürlichen Preis verkaufen kann, wodurch seine Einkünfte beträchtlich über die natürliche Höhe steigen:

  • Der Monopolpreis sei der höchste, den man aus den Käufern herauspressen kann oder mit dem sie vermutlich noch einverstanden sein werden.
  • Demgegenüber sei der natürliche oder der Preis bei freier Konkurrenz der niedrigste, den der Verkäufer über eine geraume Zeit hinweg noch hinnehmen kann, ohne aus dem Markt ausscheiden zu müssen.[7]

Der Zweck eines Wirtschaftssystems wird – ohne hier einen konkreten positiven Inhalt festzulegen – jedenfalls nicht darin gesehen, die Bevölkerung ständig mangelhaft zu versorgen, oder einigen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Konsumenten durch Monopolpreise auszunehmen.

Freie Konkurrenz bedeutet, dass jedermann die gleiche Leistung oder die gleichen Güter anbieten darf wie ein anderer, so dass sich durch die Auswahl der Nachfrager einerseits die bessere Leistung gegen die schlechtere, andererseits bei der gleichen Leistung der niedrige Preis durchsetzt.

Wenn ein Anbieter keine Konkurrenten hat, kann er die Bedingungen eines Geschäfts freier bestimmen, weil der Interessent auf sein Angebot beschränkt ist. Der Anbieter muss sich nur an der Kaufbereitschaft der Interessenten (Nachfrage) orientieren, nicht an der Preissetzung oder Qualität der Leistung eines Wettbewerbers. Die Belohnung der besseren Leistung oder die Bestrafung eines zu teuren Angebots sind mangels Alternative bei einem Monopol nicht existent: Es gibt nur einen Anbieter und folglich keine bessere oder günstigere Ausweichmöglichkeit.

In aller Regel will folglich kein Anbieter sich mit Konkurrenten auseinandersetzen, die sich um die gleiche Nachfrage bemühen, weil der Konkurrent mit einem besseren Angebot das Geschäft abschließen kann. Umgekehrt sollen aber möglichst alle anderen Geschäftspartner des Monopolisten in einer (zumindest potentiellen) Konkurrenzsituation sein: Für die eigene Leistung wünscht man sich ein Monopol, für fremde Angebote den Wettbewerb zwischen vielen Anbietern.

Was den einzelnen Anbieter bei der Preissetzung im Zaum hält, das ist der Wettbewerber. Der Wettbewerb gibt das Maß vor, bis zu welcher Höhe der Preis steigen kann. Der Wettbewerb zwingt aber nicht wie ein Gesetz, sondern über ökonomische Funktionen, indem die potentiellen Geschäftspartner sich gegen einen Anbieter entscheiden, weil sie ein alternatives Angebot vorziehen.

Darüber hinaus funktioniert ohne Wettbewerb die Allokation nur unzureichend, weil der Markt nicht auf Preissignale reagieren kann (sondern nur der Monopolist). Ein Steigen der Nachfrage muss in einer Monopolsituation keineswegs ein steigendes Angebot zur Folge haben, während dies unter Wettbewerbsbedingungen als der Regelfall gilt (sofern die Nachfrage sich zumindest mit einem gewissen Überschuss befriedigen lässt).

Wir kommen auf diese Art zwar nicht zu einer Methode, mit der man anhand von nachprüfbaren Kriterien den Preis bestimmen kann, aber immerhin zu negativen Ausschlusskriterien.

  • Ein Geschäft sollte frei von Drohungen, Täuschungen oder anderen unlauteren Methoden zustande kommen.
  • Es muss auch unter Wettbewerbsbedingungen, also in einer Konkurrenzsituation zustande kommen.

Das ist ein Kampf der Unternehmen um den Kunden, wobei sie sich in erster Linie der marktwirtschaftlichen Waffe gute Qualität zu einem günstigen Preis bedienen sollen. Verabreden mehrere Unternehmer untereinander beispielsweise bei einer Ausschreibung einen Mindestpreis, so hebeln sie nicht nur den Wettbewerb aus, sondern begehen nach der deutschen Rechtsprechung eine Straftat (Submissionsbetrug).[8] Während bei den Kartellen oder Preisabsprachen mehrere Unternehmen eine Vereinbarung treffen müssen, bleibt dem Monopolisten dies erspart, denn er hat ja bereits ein gesetzliches Monopol.

II.              Geistiges Eigentum

A.      Geistige Leistung

Man muss bei den Werken des Urheberrechts genauer unterscheiden: Geistige Leistungen, also das was ich denke, haben gesellschaftlich nie einen Wert, weil niemand die Gedanken eines anderen nachvollziehen oder gar erwerben kann. Ich kann aber von meinen geistigen Fähigkeiten Gebrauch machen und etwa einen Text schreiben oder eine Software entwickeln. Gedanken oder Ideen müssen erst geäußert werden, also zu einem von der Person getrennten Objekt werden. Der eigentliche Wertschöpfungsvorgang ist die geistige Leistung und deren Umsetzung in ein konkretes Werk. Das Werk als wahrnehmbares Objekt kann dann Gegenstand von Geschäften sein. Es müssen also die persönlichen Fähigkeiten und die Person von dem Arbeitsergebnis getrennt werden.

Das Arbeitsergebnis kann sich in einer Sache niederschlagen, die andere kopieren können. Kann sich in einer kopierbaren Sache niederschlagen heißt nicht, dass dies zwingend der Fall sein muss. Wenn wir eine Aufführung mit Tänzern oder Musikern sehen, bedeutete das nicht, dass andere dies kopieren können. Es nur ausnahmsweise andere geben, die eine Aufführung von Tänzern oder Musikern einigermaßen genau oder identisch kopieren können.

In den Streitfällen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht geht es typischerweise um das Übernehmen, das Nachahmen oder das platte Kopieren des Ergebnisses einer Vorleistung. Welche Kriterien für das Urteil, etwas sei nachgeahmt, gelten sollen, lässt sich abstrakt kaum bestimmen. Das liegt unter anderem daran, dass man zur Bestimmung des sogenannten Immaterialguts die Form von der Materie trennen muss, um dann einen Vergleich zwischen dem an sich nicht wahrnehmbaren „Geistigen“ und dem angeblich Nachgeahmten vorzunehmen.

B.      Besondere Kosten der Entwicklung

An dem Wettbewerb setzt zugleich die ökonomische Legitimation des geistigen Eigentums an:

Wenn jemand Geld oder Zeit in die Ausarbeitung von etwas Neuem (Werk, wissenschaftliche Erkenntnis, Verfahren, Technologie, Programm etc.) investiert und dieses nach der Veröffentlichung von der Konkurrenz sofort kopiert werden kann, hat er theoretisch keine Möglichkeit, Vorteile aus seiner Tätigkeit zu ziehen. Er hat nur den Nachteil, im Vergleich zu den möglichen Wettbewerbern besondere Kosten getragen zu haben, die nur bei ihm anfallen. Die Wettbewerber können folglich günstiger anbieten, weil sie keinen Aufwand mit der Herstellung der Kopiervorlage haben. Unter Wettbewerbsbedingungen werden sie auch günstiger anbieten und so die Nachfrage auf sich ziehen.[9]

Das ist heutzutage leicht zu erkennen, weil mit der digitalen Technik auch Privatpersonen (ohne finanzielle Interessen) aus Sicht der Unternehmer als Wettbewerber auftreten, indem sie teilweise die gleichen Leistungen (etwa Download einer Musikdatei) unentgeltlich anbieten.[10] Sie mussten auch keine Kosten für die Produktion der Musikdatei tragen.

Das unentgeltliche Angebot zeigt zugleich den ökonomischen Wert der geistigen Leistungen: Dieser beträgt unter Wettbewerbsbedingungen (nach Veröffentlichung) theoretisch Null, weil es nicht knapp ist. Auch der ökonomisch bestimmte Wert von „Atemluft“ beträgt in der Regel Null. Erst in (bzw. vor Eintritt) einer Mangelsituation – etwa bei einem Tauchgang oder im Weltraum – ist man normalerweise bereit, eine Gegenleistung für Atemluft zu bezahlen.

Während bei körperlichen Gegenständen für die Bewertung neben der Nachfrage vor allem die Knappheit des Gutes von Bedeutung ist, führt die theoretisch unendliche Verfügbarkeit des Arbeitsergebnisses der geistigen Tätigkeit für den Käufer zu Kosten in Höhe der Kopierkosten, also was es kostet, etwa ein Buch abzuschreiben oder sich eine Datei aus dem Internet zu laden. Derjenige, der sein Arbeitsergebnis einer geistigen Leistung veröffentlicht hat, muss daran überhaupt nicht beteiligt sein. Er kann nur etwas vor der ersten Veröffentlichung verlangen, weil er bis dahin als einziger Zugriff auf sein Arbeitsergebnis hat.

Man erkennt das Dilemma, das man an einem Beispiel verdeutlichen kann: Die Erfindung einer besonders effizienten Methode der Energiegewinnung würde in einer volkswirtschaftlichen Rechnung nicht unmittelbar erscheinen, sondern nur mittelbar, indem etwa entsprechende Anlagen hergestellt und verkauft werden, die dann wiederum die Energiekosten der Anwender senken.

Gesellschaftlich kann so ein sehr wertvolles Gut geschaffen werden; ökonomisch gesehen erscheint das Arbeitsergebnis wertlos, weil aufgrund der freien Verfügbarkeit des Wissens niemand hierfür etwas bezahlen müsste. Die Erfindung einer effizienten Energiegewinnung kann sogar das Bruttoinlandsprodukt senken, weil die bisherigen Anbieter von Energie weniger umsetzen; die Wirtschaft schrumpft scheinbar, während tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist (sieht man einmal von den finanziellen Interessen der Anbieter von Energie ab).

Freiherr von Knigge etwa hat 1792 die Arbeitsergebnisse der Schriftsteller entsprechend der modernen ökonomischen Theorie zu den öffentlichen Gütern wie Meer und Luft gezählt: Reine öffentliche Güter – also Güter, die von Vielen gleichzeitig genutzt werden können, ohne dass der eine den anderen in seinem Gebrauch stört, und bei denen sich keine Ausschließbarkeit aus der Natur der Sache ergibt – haben keinen ökonomischen Wert.[11]

C.      Urheberrecht schafft keinen Wert

Das Urheberrecht selbst schafft allerdings auch keinen Wert. Andernfalls würde der Traum der Alchemisten, aus Nichts Gold zu erschaffen, sich durch bloße Rechtsregeln verwirklichen lassen. Würde man z. B. ein gemeinfreies Werk mit Urheberrecht bedenken, entsteht dadurch kein neuer Wert. So könnte man beispielsweise jemanden das Exklusivrecht an Mozarts Werk einräumen. Der Rechtsinhaber könnte bestimmt viel Geld damit verdienen, ohne jedoch irgendetwas Neues geschaffen zu haben. Womit wir es zu tun haben, ist keine Wertschöpfung durch das Urheberrecht, sondern eine erzwungene Umverteilung von Geld.

Noch einmal anders gewendet: Sind die einzelnen Beiträge und das Gesamtprojekt Wikipedia wertlos, weil die Autoren auf ein Entgelt verzichten? Aus Sicht der Gesellschaft verhält es sich genau umgekehrt: Der freie Zugang schafft einen viel größeren Vorteil für die Gesellschaft als das Ausnutzen der durch das Urheberrecht geschaffenen Möglichkeiten.  Darin steckt ein zentrales Problem des (ausgeübten und durchgesetzen) Urheberrechts: Es verringert den möglichen gesellschaftlichen Nutzen der vom Urheberrecht „geschützten“ Leistungen.

Auf die rechtlich geschaffene Möglichkeit, Geld verlangen zu können, beschränken sich dann in aller Regel auch die Rechtfertigungen für das geistige Eigentum: Weil ohne Urheberrecht niemand gezwungen wäre, Geld zu bezahlen, ist das Urheberrecht gerechtfertigt.

Ein Preis von Null ist gesellschaftlich kein Problem. Der Preis von Null bedeutet nur, dass Einzelne damit kein Geld verdienen können. Es ist kein Ausdruck der Geringschätzung, denn lebensnotwendige Güter wie Regenwasser, Sonnenschein oder die Luft haben ebenfalls den Preis Null (oder einen äußerst niedrigen Preis)[12].

Gerade bei den sogenannten Immaterialgütern wie etwa der Kultur, Sprache, dem Glauben oder der Mathematik haben wir oft einen Preis von Null. Der Erwerb dieser fremden Leistungen geschieht in aller Regel vollkommen unbewusst und zu Recht unentgeltlich. Wenn jeder Mensch für die Vorleistungen anderer, die er während seines Lebens in Anspruch nimmt (nicht in der Steinzeit zu leben), bezahlen müsste, wäre ein Kind schon nach dem Erlernen der Sprache und dem Zählen bis Zehn überschuldet.

Allerdings muss diese Leistung auch erbracht werden. Während die Sprache in der Familie und dem persönlichen Umfeld unentgeltlich gelernt werden kann, ist das bei der Schulbildung schon nicht mehr der Fall. Wenn diese gesellschaftlich erwünschte Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird, muss die Gesellschaft dafür sorgen, dass irgendjemand die Leistung erbringt.

D.       Anreiztheorie und Monopolwirkung

Wenn jemand aber wirtschaftlich denkt, wird er mit der Ausarbeitung einer kopierbaren Leistung gar nicht beginnen, weil es sich nicht lohnen wird, oder sein Ergebnis nicht veröffentlichen, so dass die Konkurrenz sie nicht nutzen kann (was im Bereich des Urheberrechts aber sinnlos erscheint). Er hat keine Chance, seine besonderen Kosten zu amortisieren, bleibt also auf diesen Kosten sitzen. Theoretisch handelt es sich bei der Produktion von öffentlichen Gütern um ein Verlustgeschäft.

Wir sind mit dem Problem konfrontiert, dass öffentliche Güter in einem marktwirtschaftlichen System bei einer ökonomisch rationalen Kosten-Nutzen-Rechnung nicht von Privaten zur Verfügung gestellt werden, weil diese ihre besonderen Investitionskosten nicht erwirtschaften können.

Weil es sich nicht lohnen kann, muss der Staat eingreifen, so die Schlussfolgerung. Da eine rege Innovationstätigkeit erwünscht ist, wird über eine rechtliche Konstruktion das Kopieren erschwert (verboten). Es wird künstlich eine Mangelsituation erzeugt: Der geistig Tätige erhält ein Monopol für eine gewisse Dauer, innerhalb derer Dritte, insbesondere die potentiellen Konkurrenten, die Entwicklung nicht nutzen können, er also allein einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Entwicklung ziehen kann.

Exklusive Rechte an neu geschaffenem Wissen würden Anreize schaffen, den Wissensbestand oder die Zahl der Kulturgüter (Musik, Filme, Texte jeder Art etc.) einer Gesellschaft zu vergrößern.[13] Dies führt zu dem widersinnig scheinenden Ergebnis, dass man künstlich einen Mangel an Kulturgütern erzeugt (weil der Monopolist den Markt ,,ständig mangelhaft“ versorgt), damit es keinen Mangel an neuen Kulturgütern gibt.

Man sagt zudem, dass erst mit geistigem Eigentum ein marktfähiges (weil handelbares) Produkt entsteht, denn mit frei verfügbaren Gütern ist ein Handel ausgeschlossen. Umgekehrt begrenzt man aber zugleich ein essentielles Moment des Markts, indem man den Wettbewerb mit dem gleichen Gut verhindert. Der Handel mit Monopolrechten ist auch nicht notwendig, denn selbstverständlich hat man heute einen leichten und günstigen Zugang zu Goethe oder Mozart, auch wenn deren Werke gemeinfrei sind.

Solche gesetzlichen Konstruktionen werden üblicherweise zu einer Gruppe von Regelungen gezählt, die man unter umstrittenen Stichwort „geistiges Eigentum“ an einem sogenannten Immaterialgut erfassen will. Es handelt sich um ein Monopolrecht, das – vollkommen anders als das Eigentum an körperlichen Gegenständen – z.B. räumlich unbegrenzt ist. Beim geistigen Eigentum gibt es keinen Gegenstand, sondern nur das zunächst einmal grenzenlos geltende Verbot, von dem jede Ausnahme ausdrücklich angeordnet sein muss. Grenzen werden nur durch das jeweilige Territorium des Staates gezogen, in dem das Gesetz gilt.

Das Eigentum an einem Grundstück betrifft nur das Grundstück. Geistiges Eigentum ist hingegen grenzenlos und dringt durchaus auch in die Privatsphäre ein: Wer auf einer über einen kleinen privaten Kreis hinausgehenden Veranstaltung z. B. Musik spielt, benötigt hierfür bereits eine urheberrechtliche Erlaubnis (die von der GEMA erteilt wird). Bei jeder Filmproduktion kann man in juristische Schwierigkeiten geraten, wenn vom Urheberrecht erfasste Bilder oder Geräusche (Musik oder eine Rede) auch nur im Hintergrund wahrnehmbar sind; von historischen Dokumentationen ganz zu schweigen, die ohne überflüssigen Lizenzaufwand meistens nur auf der Grundlage eines eigenen Filmarchivs rechtmäßig möglich sind. Im Grundsatz, also wenn es hier nicht eine gesetzliche Ausnahmeregel geben würde, wäre es bereits rechtswidrig, wenn eine Neunjährige dem siebenjährigen Bruder unter der Bettdecke eine Geschichte vorliest, denn jede sinnlich wahrnehmbare Kopie ist zugleich eine Nutzung des sogenannten Immaterialguts, da dieser Vorgang rechtstechnisch zu einer Ware und damit zu einem gesonderten Marktobjekt erklärt wurde.

Es wird zwar vielfach bestritten, dass das Urheberrecht ein Monopol begründet, aber zu Ende gedacht, ist das nicht:[14] Wenn das Urheberrecht es nicht erlauben sollte, den Preis über den Wettbewerbspreis zu setzen, könnte man auch auf das Urheberrecht verzichten (bzw. es auf den persönlichkeitsrechtlichen Teil reduzieren). Damit das Urheberrecht überhaupt seinen Zweck erfüllen kann, muss es die Wirkungen eines Monopols haben.

  • Der Markt wird mit Urheberrecht schlechter versorgt als es ohne Monopol der Fall wäre.
  • Der Preis für die betroffenen Leistungen ist höher als der Preis, der sich bei freier Konkurrenz einstellen würde.

Die beiden essentiellen Nachteile eines Monopols werden also durch das geltende Urheberrecht verwirklicht.

In diesem Rahmen wird weithin sogar die Auffassung vertreten, dass ein umfassenderes Exklusivrecht (also ein sachlich weitergehendes und zeitlich längeres Verbotsrecht) einen immer größeren Anreiz schaffe, solche geistigen Werke zu produzieren. Dahinter scheint eine „viel hilft viel“-Logik zu stehen: Wenn etwas Monopol bereits einen Anreiz schafft, muss mehr Monopol auch zu mehr Anreiz führen (eine Überdosierung wird nicht in Betracht gezogen).

Die Vorstellung kann man an einer Brücke verdeutlichen, die normalerweise frei genutzt werden kann: Für den Bau der Brücke entstehen gewisse Kosten, die beispielsweise über eine Mautgebühr wieder gedeckt werden können. Mit dem Mautaufkommen von fünf Jahren lassen sich die Kosten nicht decken. Verlängert man die Dauer, innerhalb der Maut verlangen werden kann, auf zehn Jahre oder überlässt sie einem als Eigentum auf Dauer, wird irgendwann – nach 10, 20 oder 50 Jahren? – das Stadium erreicht, in dem das Projekt rentabel wird. Je mehr Nutzer gezwungen werden, die Brückenmaut zu bezahlen, desto wahrscheinlicher wird der Bau der Brücke.

Für die eine Brücke mag die Rechnung aufgehen. Aber wenn für jedes Straßenstück Mautgebühr verlangt werden kann, führt das nicht mehr zwingend zu dem gewünschten Ergebnis. So kann ein anderer Anbieter für die Zubringerstraße zu der Brücke ebenfalls Maut verlangen. Er wäre nicht einmal gezwungen ein niedrigeres Entgelt zu verlangen als der Brückeneigentümer, obwohl seine Kosten vielleicht nur ein Hundertstel betragen haben. Beide nutzen das gleiche Recht und beide orientieren sich beim Preis – vollständig unabhängig von ihren Kosten – nur an der Nachfrage. Ob unter diesen Umständen die Brücke gebaut werden würde, ist also fragwürdig.

Auch beim Urheberrecht (wissenschaftliche Werke) kann man diese Entwicklung erkennen: Weil die Bibliotheken teilweise sehr hohe Gewinne einzelner Großverlage finanzieren müssen, können sie insgesamt weniger Titel ankaufen. Der Markt wird mit Urheberrecht schlechter versorgt als es ohne Monopol der Fall wäre, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Anzahl, sondern auch im Hinblick auf Breite des Spektrums. Deshalb kann das Urheberrecht sich für die unbekannten Autoren, Neueinsteiger und auch kleinen Verlage nachteilig auswirken.

Eine Wirkung der Änderung der Rechtslage lässt sich kaum genauer bestimmen, weil diese nur langsam und und neben einer Vielzahl anderer Ereignisse eintritt. Es können nahezu unbemerkt beachtliche Folgen eintreten, weil die Reaktion der Marktteilnehmer oft ein langsamer Vorgang ist.  Solche Regelungen können auch zu unerwarteten (Ausweich-)Ergebnissen führen: Das Filmzentrum Hollywood ist entstanden, weil die Motion Picture Patents Company (sogenannter Edison-Trust) zahlreiche Patente für die Filmindustrie hatte, die gegen die unabhängigen Filmproduzenten eingesetzt wurden. Diese wanderten daraufhin an die Westküste nach Los Angeles. Das dort zuständige Berufungsgericht in San Francisco (Ninth Circuit Court of Appeals) zeigte wenig Interesse daran, die Patentinhaber bei ihren berechtigten Forderungen aus den Patenten zu unterstützen. Die Patente haben Hollywoods Filmindustrie befördert, weil sie an der Westküste nicht konsequent durchgesetzt werden konnten.

Wenn es zuviele Monopole gibt, waltet eine besondere Art von Wirtschaftsliberalismus, nämlich in der Form des mittelalterlichen städtischen oder merkantilistischen Monopolmodells, das auf längere Frist eher Stillstand und unausgewogene Einkommensverteilung verspricht.

E.       Angemessene Entlohnung

Im Hinblick auf die Gerechtigkeit geraten wir in diesem Rahmen hingegen in eine merkwürdige Situation. Der BGH hat vor über einem halben Jahrhundert entschieden, dass der Anspruch des Urhebers auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung sich auf die Herrschaft des Urhebers über sein Werk[15] gründet, also auf dem geistigen Eigentum. Auch das deutsche Gesetz aus dem Jahr 1965 spricht davon, dass das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes dient. Das sind suggestive Formulierungen:

  • Das Recht kennt keine eigene Methode zur Bestimmung des gerechten Lohnes oder der angemessenen Vergütung, denn der Preis für eine Leistung fällt außerhalb des Rechts und wird in der Marktwirtschaft dem Markt überlassen.
  • Die freie Marktwirtschaft kann nur unter Wettbewerbsbedingungen zu einem ökonomisch angemessenen Preis führen (Monopole unterliegen einer besonderen Kontrolle, Kartelle sind grundsätzlich verboten).
  • Das Urteil, ob dieser Preis gerecht oder ungerecht ist, lässt sich mangels eines für die Marktwirtschaft gültigen Maßstabes nicht fällen.
  • Im Urheberrecht haben es mit einer Umkehrung der Verhältnisse zu tun. Während im Normalfall der Wettbewerb als ein essentieller Faktor für einen angemessenen Preis gilt, soll der (als rechtmäßig oder gerecht bezeichnete) angemessene Lohn für den Urheber durch die Abwesenheit des Wettbewerbs hergestellt werden. Wieso das der Fall sein soll (bzw. nur für geistige Leistungen gelten soll), bleibt aber im Dunkeln.

Wenn wir nach der Gerechtigkeit bei der zentralen Aufgabe des Urheberrechts fragen, werden wir auf bloße Behauptungen verwiesen.

The Long History of Copyright and its Consequences by Eckhard Höffner

Weil die Rechtsdogmatik den Markt nicht beachtet oder integriert, gelegentlich die rechtliche Anerkennung der Urheberschaft (durch ein Monopol) als symbolisch gerechten Zweck ohne weitere bedeutsame Wirkungen auffasst, überantwortetet sie das eigentumsähnlich gestaltete Monopolrecht dem freien Spiel der Kräfte des Marktes.

Die vielfach erhobene Forderung, dem Urheber sei durch das Monopol der volle Ertrag seiner persönlichen Leistung zuzuordnen, ist in einer Tausch- und Marktwirtschaft ebenso sinnlos wie illusorisch. Das Urheberrecht gewährt kein Recht auf irgendeine Vergütung in irgendeiner bestimmten Höhe. Bezeichnend ist, dass Verleger, Juristen, Politiker etc. seit Jahrhunderten auf die schlechte Einkommenssituation der Urheber verweisen, um eine strengere, länger und weitreichender Geltung der Exklusivrechte zu fordern.

Wie man anhand des Brückenbeispiels sehen kann, wird im Urheberrecht auch auf jede Form einer Leistungsgerechtigkeit verzichtet (die bei wirksamen Wettbewerb zumindest eher gewährleistet ist). Der Brückenbauer kann keine höhere Maut verlangen als derjenige, der die Maut für Zufahrt zu der Brücke beherrscht. Welchen Aufwand jemand bei der Erstellung eines geistigen Werks hatte, wird bei der Höhe des Entgelts nicht berücksichtigt.

In dieser Hinsicht ist diese Theorie eine Bankrotterklärung, denn für die Marktinteressenten ist die Legitimation der Sonderrechte vollkommen belanglos, und der Markt existiert selbstverständlich auch dann, wenn man ihn in der juristischen Betrachtung missachtet und er bei den Rechtsurteilen kein bedeutsamer Faktor ist. Die Gestaltung kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die ungeprüften Annahmen über den durch das Urheberrecht beeinflussten Markt sich erfüllen.

Allein die den meisten juristischen Abhandlungen genügende Feststellung, der Inhaber könne aufgrund des urheberrechtlichen Nutzungsverbots ein Entgelt fordern (habe die Möglichkeit, an jeder Nutzungshandlung finanziell zu partizipieren), ist – bei Licht betrachtet – lächerlich. Sie besagt nur, dass der Preis, also das Autorenhonorar, auf Grund des Urheberrechts nicht Null betragen muss. Wer allerdings für einen Stundenlohn von wenigen Cent arbeitet, der arbeitet zwar nicht für Null, aber zum Überleben reicht dieser Stundenlohn in Höhe von ,,nicht Null“ gewiss nicht aus.

Tatsächlich ist ein handelbares Monopol, das nur auf die Nachfrage reagiert, wenig sinnvoll, denn es hilft denjenigen, die am wenigsten einer Unterstützung bedürfen, also den Inhabern der Rechte über die sowieso nachgefragten Werke. Sie profitieren – im Vergleich zum Durchschnitt – überproportional von der Begrenzung des Wettbewerbs, während der Durchschnitt bei der aktuellen Konstruktion bestensfalls keine Nachteile duch das Urheberrecht erleidet.

Es handelt sich bei den Schwächen des Urheberrechts, die sich in der allgemein bekannten schlechten Bezahlung des Großteils der Urheber äußert, nicht um einen Fall lediglich fehlender Verhandlungsmacht des einzelnen Urhebers, denn auch der Verleger ist an die allgemeinen Marktverhältnisse gebunden und kann sich dem allgemeinen Preisgefüge nur in sehr beschränkten Ausmaß entziehen. Das heißt, allein mit Änderungen des Urhebervertragsrechts wird es nicht gelingen, die schlechte finanzielle Lage des durchschnittlichen Urhebers zu verbessern, Das liegt in der „Natur der Sache“, an vielen einzelnen Umständen, die zusammenwirken,

Auch mit Änderungen des Urhebervertragsrechts wird es weiterhin ein Markt bleiben, wie man ihn etwa bei den Fußballern kennt: Es gibt einige Stars mit sehr hohen Einnahmen, eine etwas größere Gruppe, die passabel verdient, und dann noch den  großen Teil, für die es Liebhaberei ist und, wenn ernsthaft betreiben, oft nur mittels Stipendien, Preisen oder fester Anstellung (z.B. in staatsfinanzierter Wissenschaft, Rundfunk, Zeitungen etc.)  möglich.


[1]       Da wir es mit den Gesetzen zu tun haben, halte ich mich an die bekannte Unterscheidung von Aristoteles, der zwischen dem Gesetz und der Billigkeit unterschieden hat. Das Gesetz wie auch die Billigkeit dienen der Gerechtigkeit, wobei das Gesetz für den gewöhnlichen Fall gilt. Das heißt, es werden sich immer Ausnahmen finden, die hier nicht weiter beachtet werden.

[2]       Einleitung

[3]       Urheberrecht ist ein Zeichen der Machtveränderung in der Gesellschaft: Beispielsweise haben in Rom die Patrizier oder im Mittelalter die Ritter und der Klerus sich Sonderrechte gegeben. Mit der Durchsetzung der bürgerlichen Gesellschaft wurden diese Sonderrechte abgeschafft oder begrenzt. An die Stelle der persönlichen Sonderrechte etwa des Adels oder der Patrizier trat eine rechtliche Gleichheit. Die Methode des Urheberrechts ist wirtschaftlicher Natur und wurde in Europa vor allem von den Zünften zur Ausschaltung oder Begrenzung des Wettbewerbs praktiziert.

[4]       Das Urheberrecht verfolgt (im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Copyright) darüber hinaus den Zweck, die Steuerung der Darstellung der eigenen Person in der Gesellschaft zu erleichtern, indem es Mittel gegen die Verbreitung des Werks unter besonderen Bedingungen (Veröffentlichung und Inhaltsmitteilung des Werks, Urheberbezeichnung, Entstellungen, Beeinträchtigungen etc.) schafft.

Neuerdings kann man immer wieder lesen, dass das geistige Eigentum ein Menschenrecht sei. Das haben unter anderem Drehbuchautoren der Serie Tatort geschrieben und sich darauf bezogen, dass Filme im Internet unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hätten die Drehbuchautoren einen Blick in das geltende Urheberrecht geworfen, hätten sie erkannt, dass ihnen bereits der deutsche Gesetzgeber ihr „Menschenrecht“ (es geht um das Verwertungsrecht) nimmt und auf den Filmhersteller überträgt.

[5]       Es gibt aber auch andere streitige Konstellationen, etwa ob ein Theaterstück oder eine Komposition angemessen interpretiert wurde (wenn es etwa um die Erlaubnis zur Aufführung von Richard Strauß oder Bert Brecht geht).

[6]       Dass dieser Prozess nach verbreiteter Meinung nicht zwingend zu einem gerechten Preis führen muss, erkennt man etwa an Debatten über den Mindestlohn, die Höhe der Managergehälter, den Wohnungsmieten etc.

[7]       Das setzt voraus, dass man zumindest die Kosten für sein Angebot erwirtschaftet, denn wenn der Preis unterhalb der eigenen Kosten liegt, macht man Verlust; das wirtschaftliche Tun rechnet sich nicht mehr.

[8]       Die EU-Kommission oder die US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden haben in den letzten Jahren mehrfach spektakulär hohe Strafen bei solchen Wettbewerbsverstößen (Preisabsprachen und andere Kartelle) ausgesprochen. Das Kaffeekartell soll beispielsweise laut Pressemeldungen aus dem Jahr 2009 dazu geführt haben, dass die Kunden mehrere Milliarden Euro mehr für Kaffee bezahlt haben, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall gewesen wäre. Das Schienenkartell soll die Deutsche Bahn 500 Mio. Euro gekostet haben.

[9]       Der Konkurrenzpreis ist zwar typischerweise niedriger als Monopolpreis, liegt auf längere Sicht aber über den eigenen Kosten. Wenn die Umsatzerlöse niedriger sind als der Aufwand, werden Verluste erwirtschaftet und die entsprechenden Tätigkeiten dienen damit nicht dem Gelderwerb (steuerrechtlich werden solche Tätigkeiten in den Bereich der Liebhaberei befördert).

[10]      Die Privatpersonen werden von den Unternehmen auch wie Wettbewerber behandelt und folglich – typischerweise mittels der Abmahnung, unter Umständen u. U. mit gerichtlich durchgesetzten Unterlassungsansprüchen – bekämpft.

[11]      Auf die ökonomischen Stichworte in diesem Zusammenhang wie Trittbrettfahrer, externe Effekte oder die Tragik/Komödie der Allmende muss hier nicht eingegangen werden, da diese nur Folgen aus dem Wert von Null sind.

[12]      Auch bei diesen Gütern können Mangelsituationen eintreten (etwa durch Umweltverschmutzung), auf die reagiert werden kann.

[13]      Die Gesetzgeber haben hierauf reagiert, indem sie den Gegenstand dieser Kopierverbote immer weiter ausgedehnt haben, sowohl in sachlicher Hinsicht (technische Erfindungen, Designs, Datenbanken etc.) wie auch im Hinblick auf das gewährte Recht selbst.

[14]      Was oft miteinander vermengt wird, ist Marktmacht oder ein hoher Gewinn mit dem Monopol. Tatsächlich gibt es sehr viele Monopole (jeder hat etwa an seiner persönlichen Arbeitskraft ein Monopol), die aber oft nicht mit irgendeiner nennenswerten Marktmacht verbunden sind. Marktmacht setzt – wie der Begriff bereits sagt – am Markt an, der Angebot und Nachfrage umfasst. Das heißt, ohne Nachfrage nach einer konkreten Leistung nützt einem ein Monopol nichts. Richtig ist sicherlich auch, dass ein großer Teil der vom Urheberrecht erfassten Werke aus Sicht der Konsumenten austauschbar erscheint, was durchaus Einfluss auf den Preis hat, ihn aber nicht auf das Wettbewerbsniveau senken muss. Das Monopol an der eigenen persönlichen Leistung bringt einem nur das Marktübliche ein.

[15]      Wie man etwas Immaterielles „beherrschen“ kann, bleibt eines der vielen jahrzehntealten Rätsel der Urheberrechtswissenschaft. Das Recht gewährt keine Herrschaft über eine Sache, sondern nur über andere Personen.

Leistungsschutzrecht — Kapital gegen Arbeitskraft 3 : 0

Das Duell über die Ergänzung des Urheberrechts um das  Leistungsschutzrecht für Presseverleger  ist vorläufig beendet.

Spielbericht: Angetreten sind  Axel Springer, Burda, Google, Gruner + Jahr, WAZ, FAZ sowie ein unüberschaubarer Haufen an Statisten aus den Papier- und Netzgemeinden.  Es war ein Spiel mit zwei Mannschaften auf Augenhöhe. Es wurde mit viel Raffinesse, allerdings auch mit  vielen Fouls gekämpft.  Gleichwohl war der Ablauf wie in jeder normalen Hollywood-Produktion absehbar, auch wenn beide Parteien sich Mühe gaben, den eigentlichen Showdown möglichst spannend zu gestalten. Die letzten Tage wurden  wie ein  High-Noon-Klassiker stilisiert. Aber am Ergebnis konnte dies nichts ändern:

Wenn die eine Seite  (Verleger) vom Gegner etwas fordert, was die andere Seite (Google) ablehnt, und man dann einen Kompromiss der streitenden Interessenten herbeiführt, mag dieser Vorgang das Ergebnis für die streitenden Parteien  legitimieren, aber noch kein allgemein gültiges Gesetz.   Wenn zwei sich um einen Kuchen streiten, den hauptsächlich viele vereinzelten Dritte gebacken haben, und dann unsere Bundestagsabgeordneten die Verteilung zwischen den beiden Streitparteien irgendeinem Ergebnis zuführen, was haben die Dritten davon? Erfahrungsgemäß genau so viel, dass sie gerade ausreichend erhalten, um weiterhin billig zu produzieren.  Das hatten sie vorher schon und daran sollte sich nichts ändern, weil daran weder die Presseverleger noch Google ein Interesse haben.

Das Duell endete mit dem absehbaren Sieg der Champions, weil auf Dauer jeder  Wettbewerb von denen gewonnen wird, die am besten für die jeweilige Disziplin gerüstet sind:

Gewinner also: Die großen Presseverlage und Google.

Verlierer:  Autoren.

Schöner marxistischer Titel, oder nicht?

Abmahnwellen sind übrigens unwahrscheinlich.  Neue Geschäftsmodelle auf der Grundlage des Leistungsschutzrechts wird es kaum geben, denn die waren vorher genauso möglich. Allenfalls werden einige störende Kleinunternehmen ,,beseitigt“ werden.  Und an die Stelle mancher Smartphoneanwendung werden vielleicht andere Anwendungen treten.

Urheber stärken — warum nicht?

Ich verstehe in diesem Beitrag das Urheberrecht als rechtliches Instrument, das bestimmte Tätigkeiten fördern soll. Diese Förderung wird von der Gesellschaft nicht als rein symbolischer Akt gewährt, denn es muss einen Grund geben, wieso eine bestimmte Gruppe gefördert wird, eine andere hingegen nicht. Dementsprechend erwartet die Gesellschaft, dass das Recht auch den gesellschaftlichen Zweck bestmöglich erreicht. Das Urheberrecht funktioniert im Prinzip als eine Art Wettbewerbsverbot: Indem man dem Urheber ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt, wird es Dritten verboten, die Leistung des Urhebers ohne dessen Zustimmung zu übernehmen. Man kann dem Urheber keinen Wettbewerb mit dem gleichen Werk machen, darf aber durchaus ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen, solange man nicht gegen das Recht des Urhebers verstößt.

Allerdings hat man dieses Recht aufgrund einer verfehlten Parallele zum Eigentum an körperlichen Sachen als eine Art Handelsgut ausgestaltet, das der Urheber — soweit es um die wirtschaftliche Verwertung geht — auf Dritte übertragen kann (und zwar so, dass der Erwerber sogar dem Urheber die Verbreitung seines eigenen Werks untersagen und auf das Angebot des Erwerbers verweisen kann). Wenn man dem Urheber ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt, besteht aber kein Anlass, das Recht so zu gestalten, dass es durch die Möglichkeit der Übertragung auf den Verleger im Ergebnis zweckentfremdet wird und sich auf lange Frist gegen die an sich Geförderten wenden kann. Es gibt auch  keinen Zwang, den Schutz  des Urhebers und des Verlegers gleich oder die Rechtsposition des Urhebers übertragbar zu gestalten.

Folgender Vorschlag geht über ein bloßes Verbot der Buy-Out-Verträge hinaus, betrifft aber natürlich hauptsächlich die freiberuflich tätigen Urheber.

  • Urheber bekommen einen Exklusivrecht für eine begrenzte Frist, innerhalb derer sie ihre Werke verwerten können. Da die Mindestdauer des Urheberrechts über eine Vielzahl von internationalen Abkommen fixiert ist, wird diese in diesem Vorschlag nicht in in Frage gestellt, obwohl sie deutlich zu lang ist. Der Entzug der Möglichkeit, auf ein Recht vertraglich zu verzichten, würde für die bedachte Gruppe der tätigen Urheber keine unzulässige Aufopferung einer vorteilhaften Position (im Sinne des Art. 14 GG) darstellen.
  • Verleger sollen keine exklusiven Rechte auf Dauer erwerben können. Für die Erstveröffentlichung kann der Urheber einem Verleger einen Zeitvorsprung von maximal sechs Monaten einräumen. Ab dann fällt das Recht wieder zwingend an den Urheber zurück. Er kann ab diesem Zeitpunkt — wenn er mit seinem Verleger zufrieden ist — mit diesem weiterhin zusammenarbeiten, aber auch weitere einfache Lizenzen anderen Verlegern einräumen oder sein Werk selbständig vertreiben. Auf diese Art wird sicher gestellt, dass der Urheber Herr über sein Werk bleibt.

Die Verlegerleistung ist die eines typischen Händlers oder Produzenten, der unterschiedliche Güter einkauft und nach Verarbeitung wieder verkauft, indem er unter Wettbewerbsbedingungen die Preise und die Qualität entsprechend den Marktbedingungen gestaltet, eine der Nachfrage entsprechende Menge herstellt oder herstellen lässt und sich um den Absatz kümmert. Es handelt sich um Tätigkeiten, die unter Wettbewerbsbedingungen normalerweise besser und günstiger erbracht werden.   Dass dies auch in den Verlagsbranchen möglich ist, sieht man daran, dass Verleger auch viele gemeinfreie Werke ohne Ausschließlichkeitsrecht auf den Markt bringen (Beipiel).  Die Verleger lassen sich  die ausschließlichen Rechte vor allem deshalb übertragen, weil sie auf diese Art mehr verdienen (die Frage ist nur, zu Lasten der Urheber oder der Konsumenten?).

Die meisten vom Urheberrecht erfassten Werke haben einen Produktlebenszyklus wie Modeartikel. Kurz nach der Markteinführung ist die Nachfrage und die Bereitschaft, einen überdurchschnittlich hohen Preis zu bezahlen, am größten. Das kann man daran festmachen, dass nur wenig alte Filme im Kino gezeigt werden, dass selten alte Lieder die Charts stürmen, dass die meisten Bestseller Neuerscheinungen sind oder dass in der Tageszeitung von gestern die Fische … Außerdem müssen in derartigen Konsumgüterbranchen Wettbewerbsangebote üblicherweise deutlich preisgünstiger sein, damit sie überhaupt eine Chance am Markt haben. Ein bedeutender Teil der Neuerscheinungen ist nach einigen Monaten kaum noch an den Mann zu bringen (zumindest nicht von demjenigen, der es einige Monate lang erfolglos versucht hat). Ein ruinöser Wettbewerb ist unter diesen Bedingungen unwahrscheinlich, denn der Erstanbieter hat zwei bedeutende Vorteile, die in vielen anderen Branchen fehlen.

Allerdings muss auch für die Verleger ein Anreiz zur Erstveröffentlichung bestehen, was nicht unbedingt gewährleistet erscheint, wenn sie keine besonderen Vorteile für die Erstveröffentlichung erhalten. Produktneueinführungen sind in vielen Branchen mit besonderen Kosten verbunden. In den meisten Fällen ist aber die kurzfristige Alleinstellung nach der Erstveröffentlichung vollkommen hinreichend (First Mover Advantage): Der Zeitvorsprung erlaubt die Befriedigung der ersten Nachfrage zu einem höheren Preis, mit dem sich die besonderen Kosten und Risiken amortisieren lassen. Die Position des ersten Verlegers wird weiter gesichert durch die Erfahrung, dass Nachahmerprodukte (sog. Me-Too-Produkte) üblicherweise deutlich preisgünstiger sein müssen, um überhaupt am Markt eine Chance gegen den Erstanbieter zu haben.

Umgekehrt sorgt die Möglichkeit des Wettbewerbs nach der angemessenen Zeitspanne von sechs Monaten dafür, dass der erste Anbieter nur für marktgerechte Angebote im Interesse der Urheber und der Konsumenten belohnt wird. Der Zeitvorsprung des Erstverlegers muss aber enden, bevor die Nachfrage üblicherweise bereits weitgehend gesättigt ist. Andernfalls kann der Alleinanbieter nicht mit besseren Leistungen von Wettbewerbern eingeholt werden und die Vorteile des Wettbewerbs entfallen. Es muss nicht tatsächlich zu Wettbewerbsangeboten kommen, sie müssen aber möglich sein.

Das bedeutet, mit Ausnahme der kurzen Frist für die Erstveröffentlichung, ein absolutes Verbot der dauerhaften  Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte. Vertragliche Konstrukte zur Umgehung des Verbots wie Vertragsstrafen, Abnahmeverpflichtung für die nicht verkaufte Restauflage, Optionsrechte etc. müssten nichtig sein. Wenn andere Verleger der Meinung sind, sie könnten das Werk im Rahmen eines Preis- und Leistungswettbewerbs zu besseren Bedingungen anbieten, sollte ihnen dies nach Ablauf der kurzen Frist nicht mehr verwehrt werden.

Außerdem würde der Unsitte vorgebeugt werden, dass Verleger sich alle denkbaren Rechte abtreten lassen, die sie hinterher in aller Regel sowieso nicht ausnutzen. Einen geschenkten Gaul nimmt der typische Verleger gerne mit: Sich Rechte abtreten lassen und die Rechte dann zu halten, kostet nichts (außer den Unterschriften auf dem Vertrag). Und wenn die Rechte nicht ausgenutzt werden und zurück gegeben werden müssen, kostet die Rückgabe auch nichts außer den Unterschriften auf dem Vertrag.

Wenn man dem Erstverleger keinen dauerhaften Wettbewerbsschutz gewährt, bedeutet dies nicht, dass man dem Urheber die Möglichkeit nehmen muss, nach Ablauf der kurzen Frist Honorar für seine Arbeiten zu verlangen, sondern zunächst nur, dass andere Interessenten mit dem Urheber über einfache Nutzungsrechte verhandeln können. Wenn sie dem Urheber ein Angebot unterbreiten, das aus seiner Sicht vorteilhaft ist, kann er es annehmen.

Wettbewerber werden dem Urheber in der Regel dann Angebote unterbreiten (oder von Urhebern akzeptieren), wenn sie vermuten, dass der Erstverleger ein Marktsegment nicht bedient, obwohl dort ebenfalls Gewinne erzielt werden können, oder wenn der Erstverleger außergewöhnlich hohe Gewinne erwirtschaftet. Die Wettbewerber können dann das gleiche Werk gegen die Zahlung eines Urheberenhonorars ebenfalls verlegen. Es bestünde zumindest die Chance, dass die Verleger mit ihren Leistungen im Wettbewerb stehen, ohne dem Urheber die Möglichkeit zu nehmen, auch am finanziellen Erlös der Nachahmerprodukte beteiligt zu sein. Nur noch der Urheber wäre Monopolist, während die Verleger unter Wettbewerbsbedingungen arbeiten müssten. Eine Verminderung des Verlegerschutzes bei unverändertem Urheberenschutz würde zu einer Erhöhung des Urhebereneinkommens bereits bei der ersten Veröffentlichung führen. Die Markteintrittsmöglichkeit konkurrierender Verleger würde sowohl die Konsumentenrente als auch das Urhebereneinkommen erhöhen.

Ob die Urheber auf entsprechende Angebote eingehen, ist nicht absehbar. Mangelhafte Verlegerleistungen oder ein schlechter Absatz des Werks dürften den Anreiz für den Urheber erhöhen, Angebote von Wettbewerbern zu akzeptieren. Verleger bringen außerdem in aller Regel eine Vielzahl von Produkten auf den Markt und ihr Interesse an der Vermarktung einzelner Werke lässt aufgrund des Produktlebenszyklus nach kurzer Zeit nach, weil neue Werke eine bessere Rendite bei gleichem Aufwand versprechen.  Das bedeutet aber nicht, dass damit zugleich das Interesse der Urheber an der Vermarktung erloschen ist.  Wenn der Erstverleger das Potential des Werkes hingegen gut nutzt, werden Urheber weitere Angebote ablehnen, weil diese angesichts guter Leistungen des Erstverlegers vergleichsweise schlecht ausfallen werden. Wenn der Erstverleger nachfragegerecht anbietet oder Wettbewerber nur eine geringe Nachfrage vermuten, ist auch der Anreiz, Wettbewerbsprodukte zu veröffentlichen, niedrig.

Da jederzeit Wettbewerb möglich ist, werden die verlegerischen Leistungen besonders gefordert.  Die Verleger produzieren nicht mehr in einer gesicherten Monopolsituation, sondern bei jedem Werk in einer angreifbaren Stellung. Der Anreiz, Größenvorteile durch günstigere Angebote auf allen möglichen Vertriebswegen auszunutzen, wäre im Interesse der Konsumenten und Urheber erhöht. Der Erstverleger hat durch eine entsprechende Gestaltung seines Angebots weiterhin die Möglichkeit, Alleinanbieter zu bleiben. Wenn man keine dauerhaften Rechte hat, kann man  die Marktführerposition nur sichern, wenn man den Urhebern und zugleich den Konsumenten das beste Angebot unterbreitet, denn entweder gewinnt man keine neuen Urheber, die man aber braucht, weil sich auf Dauer nur mit neuen Werken erhöhte Gewinne realisieren lassen,  oder keine Kunden.  Zugleich gibt man dem Urheber deutlich mehr Verhandlungsmacht, da er einen seiner Meinung nach unzureichend agierenden Verleger unter Druck setzen kann. Der geringe Absatz eines Werkes ist nicht zwingend gleichbedeutend mit dem Umstand, dass die Nachfrage zu gering ist. Es ist genauso möglich, dass der Verleger kein marktgerechtes Angebot erstellt hat.

Dies kann dazu führen, dass der Erstverleger möglicherweise Schwierigkeiten mit dem Absatz bekommt. Allerdings ergibt sich das Problem des Nichtabsatzes in aller Regel entweder aus der sowieso nicht bestehenden Nachfrage oder dem nicht nachfragegerechten Angebot des Verlegers. In beiden Fällen handelt es sich um ein selbstverschuldetes Problem des Verlegers, der in einer auf Wettbewerb basierenden Marktwirtschaft nur dafür belohnt wird, dass er nachgefragte Produkte im Hinblick auf Preis oder Qualität marktgerecht anbietet (und keine Ladenhüter). Damit würde die Gestaltung aber ihren Zweck erfüllen. Die Verleger stünden mit ihren Verlegerleistungen im Wettbewerb, hätten jedoch nicht den komparativen Nachteil, dass nur einer der Verleger den Urheber bezahlt. Jeder andere Anbieter müsste sich ebenfalls mit dem Urheber einigen, denn das Recht des Urhebers bleibt ja bestehen. Ungeeignete Unternehmer würden mit der Zeit ausscheiden mit der Folge der besseren Allokation der Ressourcen. Die Urheber wären an den einzelnen Verwertungen ihrer Werke beteiligt, während die Monopolnachteile gemindert und die Größenvorteile vermehrt an den Konsumenten weitergegeben werden könnten, ohne dem Urheber die Werkherrschaft zu nehmen.

Ein charmantes Modell: Auch wenn eine Verminderung der Möglichkeit, langfristige exklusive Rechte zu erwerben, von den kleinen Verlagen als existenzbedrohend empfunden wird, scheinen diese Befürchtungen nicht gerechtfertigt. Das Modell würde der Bildung von Marktmacht aufgrund der Ansammlung von vielen Rechten vorbeugen, umgekehrt aber diejenigen belohnen, die dem Urheber und dem Konsumenten die bessere Leistung anbieten. Man muss sich auch im Klaren darüber sein, dass heutzutage der Handel den größten Teil des Umsatzes einbehält. Dieser liegt in Deutschland im Buchmarkt inzwischen bei 50 %. Hier bietet sich also ein ganz anderer Spielraum für Umstrukturierungen an, der aber nicht mit dem Urheberrecht zusammenhängt.

Urheber stärken — warum nicht? Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen. Oder soll man alles so lassen wie es ist und hoffen, dass es sich ändert?

Das geht trotzdem:

DOCTOR DRU: ,,hope u dig it! leave comments & feel free 2 share. and please always support good music“


Literatur:
Gerhard Prosi: Ökonomische Theorie des Buches; volkwirtschaftliche Aspekte des Urheber- und Verlegerschutzes (hier)
Eigenwerbung: Geschichte und Wesen des Urheberrechts (hier)

 

 

Das Original hängt in Wien
Urheberrecht: ein Durcheinander —  (Original hängt in Wien)

Das Urheberrecht, der Preis und das Recht

Alte Version: Neue Version — kürzer, besser — gibt es hier: Link

Der Wert
Einige Theorien zum Wert
Preis und Wettbewerb
Geistige Leistungen
Urheberrecht schafft keinen Wert
Konstruktion des geistigen Eigentums

Das Urheberrecht1 ist ein Knotenpunkt, in dem zahllose Enden miteinander verwoben sind: Kultur und Kapital, Geist und Geld, Freiheit und Zwang, Tradition und Wandel. Wie man anhand des aktuellen Sturms in den Medien erkennen kann, handelt sich bei dem Urheberrecht um eine riesige Projektionsfläche. Man hat es mit dem Herzen der bürgerlichen Welt zu tun, dem im Nationalmuseum präsentierten Stolz auf die eigene Geschichte und Kultur, den Verfassern von Nationalhymnen, den verehrten, die Gesellschaft prägenden Autoren und Künstlern.

Bis vor einigen Jahren wurde das Urheberrecht als eine Art heilige Kuh des Rechts angesehen und jede Kritik daran wie ein Sakrileg behandelt. Es ist — historisch gesehen —  ein Produkt des Bürgertums, das sich selbst vor allem durch Geist und Geld definiert.2 Das Urheberrecht hat, wie man den Medien entnehmen kann, die Aufgabe, die ,,Kostenloskultur“ oder ,,Umsonstmentalität“ zu bekämpfen. Das Urheberrecht scheint offenbar unmittelbar mit dem ökonomischen Wert der geistigen Leistungen verbunden zu sein, denn es soll die Möglichkeit schaffen, den Preis für diese Leistungen zu beeinflussen, der nicht Null betragen soll. Es soll dafür sorgen, dass das Geld auch zum Geist kommt, und nicht nur zu den Verfügungsberechtigten über körperliche Güter (etwa den Eigentümern von Grund und Boden, den Produktionsmitteln oder den Handelswaren) oder den Arbeitskräften (bei denen es auf die Leistung in Person ankommt).3

  • Gibt es kein Urheberrecht gilt folgende Regel: Wer eine Kopie eines veröffentlichten Werks haben will, muss den Kopieraufwand bezahlen, nicht jedoch den Aufwand für die Produktion des geistigen Teils eines Werks, also dasjenige, was beispielsweise das eine bedruckte Papier von einem anderen bedruckten Papier unterscheidet (oder was bei digitalen Daten für die besondere Konstellation der Bits verantwortlich ist, damit ein Programm diese Daten in wahrnehmbare Bilder und Töne umsetzen kann).
  • Durch das Urheberrecht wird zunächst ein Rechtsinhaber konstituiert. Diesem wird eine juristische Position zugesprochen, in der Interessenten mit ihm über die Nutzung des Arbeitsergebnisses verhandeln müssen. Der Rechtsinhaber kann anderen dessen Nutzung verbieten oder zu den von ihm gewählten Bedingungen erlauben. Dabei geht es hauptsächlich um die Bezahlung, also die Höhe der Gegenleistung für die Nutzung des Arbeitsergebnisses der geistigen Leistung (die geistige Leistung hingegen kann nicht veräußert werden).4

Das Recht oder die Gesetze sind, wie Hegel es formuliert hat, Gesetztes, also in Kraft gesetzte Bestimmungen, die ihre Aufgabe nicht in sich selbst tragen, sondern in der Gesellschaft etwas bewirken sollen. Gesetze sind Mittel oder gesellschaftliche Werkzeuge zu gewissen Zwecken und bei diesen Werkzeugen muss man regelmäßig prüfen, ob nicht ein anderes Instrument den Zweck besser erfüllt. Wer einen Nagel in ein Stück Holz schlagen will, kann das mit der bloßen Hand oder beispielsweise mit einem Stein versuchen. Als Werkzeug ist aber der Hammer besser geeignet. Für das Urheberrecht gilt Ähnliches: Arbeiten wir zur Zeit mit der bloßen Hand, einem Stein oder ist es bereits der Hammer, also ein einfaches, aber äußerst effizientes Instrument, um den gewünschten Zweck zu erfüllen? Ist das geltende Urheberrecht überhaupt geeignet, seine Aufgabe zu erfüllen, und wenn ja, wie gut erfüllt es diese? Verschafft das Urheberrecht dem Urheber den Wert für seine Leistung oder anders gefragt, was ist überhaupt die Leistung wert?

Alte Version: Neue Version — kürzer, besser — gibt es hier: Link

Dazu möchte ich zuerst etwas ausführen zum Begriff des Werts und zu Preis und Wettbewerb, um anschließend die sich daraus ergebenden Zusammenhänge auf das geistige Eigentum und das Urheberrecht anzuwenden.

Der Wert

Es gibt mehrere Werttheorien, die in aller Regel vorgeben, objektiv zu sein, jedoch nie ohne ein subjektives Element auskommen. Die Theorien bestimmen die maßgeblichen Faktoren für den Wert auf unterschiedliche Art. Heute sagt man typischerweise, der Wert einer Ware ist der Preis und der Preis ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Wie das Wort Ware nahelegt, ist diese Faustformel aber schlecht auf geistige Leistungen übertragbar.

Außerdem wurde mit der Konzentration auf den Preis bereits eine Reduktion der Verständnismöglichkeiten des Wertbegriffs vorgenommen. Die Bewertung ist ein Vorgang, der ständig stattfindet, da das menschliche Wahrnehmen und Denken zum Großteil ein Bewerten ist. Auf der Grundlage des Bewertens beruhen Entscheidungen: Ob beispielsweise eine bestimmte Situation im Straßenverkehr eine Gefahr darstellt oder nicht, ist genauso eine Bewertung der konkreten Umstände, wie die Frage, ob man dieses oder jenes Kleidungsstück haben will, oder die Unterscheidung zwischen Unrat (etwa Lärm) und einem Gut (etwa Musik).

Ich konzentriere mich in diesem Beitrag hauptsächlich auf den ökonomischen Wert (und wie dieser bei künstlerischen Produkten erzeugt wird). Wirtschaftende Individuen wollen ihre eigenen Bedürfnisse mit ihren vorhandenen Mitteln so weit wie möglich befriedigen. Der ökonomische Wert (und der Vorgang des Bewertens) existiert aber nicht ohne Güter, weil das ökonomische Bewerten ein Abwägungsvorgang ist, welchem Zustand ich den Vorzug gebe. Der Wert der einzelnen Güter ergibt sich — einfach gesagt — immer aus Relationen und ist das Ergebnis einer Schätzung verschiedener Objekte.

Dabei ist das Ergebnis der Bewertung von zahllosen individuellen, von Mensch zu Mensch unterschiedlichen und ständig wandelbaren Umständen abhängig. Das berühmte Beispiel der neoklassischen Nutzenlehre (Hermann Heinrich Gossen) ist das Glas Wasser: Wer Durst hat, schätzt das erste Glas Wasser sehr hoch ein. Er wird dementsprechend zur Not einen hohen Preis bezahlen, um in den Genuss des Wassers zu kommen. Das zweite Glas hat typischerweise schon einen geringeren Wert und das fünfte oder zehnte Glas wird dann sogar verschmäht, weil es keinen aktuellen Bedarf mehr gibt; der Durst ist gelöscht. Das Interesse richtet sich dann unter Umständen auf ein anderes Gut, etwa Nahrung, die nunmehr wertvoller erscheint als das Wasser.

Es gibt keinen absolut gültigen Wert eines Glases mit Wasser, weil der Wert keine Eigenschaft eines Gutes ist. Man kann folglich auch nicht von dem Wert sprechen wie von anderen realen Dingen, weil der Wert eine Art Urteil über Güter ist. Die Kriterien für die subjektive Wertbildung, die Qualität eines Gutes, können vollständig bekannt sein (etwa bei einem Glas Wasser das Wasser), doch würde man sich ohne Vergleich mit andern Objekten des Wertes überhaupt nicht bewusst werden.

Man muss jedoch nicht bei einem Tauschgeschäft (oder einem Tauschwert, ausgedrückt in Geld oder anderen Leistungen) ansetzen: Robinson Crusoe bewertete, wie er seine Zeit einteilt, weil er nicht den ganzen Tag fischen konnte, sondern auch Früchte oder Feuerholz sammeln musste. Für ihn waren wahrscheinlich wesentliche Faktoren der Bewertung die Zeit, der Arbeitsaufwand und die Erfolgsaussichten der investierten Arbeit.

Die Bewertung erfolgt heutzutage hauptsächlich über das Geld, das das Mittel des Vergleichs ist. Dies ist simpel: Habe ich lieber einen bestimmten Geldbetrag oder ein bestimmtes Gut, also etwa: Habe ich lieber Durst und einen bestimmten Geldbetrag oder ein Glas Wasser und weniger Geld. Hinter dieser Abwägung steht allerdings die Überlegung, dass man sich mit dem Geld auch etwas anderes erwerben kann.

Dabei darf man aber den Wert nicht mit dem Preis in Geld gleichsetzen, denn man verkauft etwas zu einem bestimmten Preis, weil man die Gegenleistung üblicherweise als höherwertig einschätzt, während der Käufer genau die gegenteilige Bewertung vorgenommen hat. Außerdem kann zwar der Geldpreis für alle Güter (bei einer Inflation) steigen. Der Wert steigt hingegen nicht, weil dieser das Verhältnis der Güter oder Leistungen zueinander zum Ausdruck bringt, während das Geld hier nur als Recheneinheit fungiert.

Einige Theorien zum Wert

Wie eingangs bemerkt, gibt es unterschiedliche Werttheorien, von denen einige angedeutet werden sollen. Im Gegensatz zu dem soeben dargestellten individuellen Nutzen orientieren diese Theorien sich an der Bemessung in einer Gemeinschaft. Sie fragen nicht, wieso für ein Individuum ein bestimmtes Objekt mehr Wert hat als ein anderes, sondern wie sich in der Gesellschaft die Bewertung entwickelt.

Adam Smith definierte die Produktionsfaktoren, die er in den notwendigen Grund und Boden, das Kapital und die Arbeitsleistung aufteilte. Der Preis einer Ware setze sich demnach zusammen aus der Grundrente, dem Kapitalgewinn und dem Arbeitslohn, weil das Entgelt für eine Ware auf Grundbesitzer, Kapitaleigner und Arbeiter verteilt wird. Marx griff auf die aristotelische Unterscheidung zwischen dem Gebrauchs- und dem Tauschnutzen zurück: Ein Schuh hat einen natürlichen Gebrauchszweck, also etwa den Schutz des Fußes oder das optische Erscheinungsbild. Dem entspricht der Gebrauchswert des Gegenstandes. Daneben kann man einen Schuh auch erwerben oder herstellen, um mit ihm Geld zu verdienen, indem man den Schuh verkauft. Hieraus ergibt sich der Tauschwert. Die Wertgröße einer Ware wird nach Marx von der gesellschaftlich notwendigen Arbeitszeit bestimmt, also die Arbeitszeit, die erforderlich ist, um einen Gebrauchswert unter den üblichen Produktionsbedingungen bei der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit herzustellen. Dabei bezog Marx sich hauptsächlich auf die Arbeiter und vernachlässigte etwa die Tätigkeit des Erfinders: Ein Gut habe ,,nur einen Wert, weil abstrakt menschliche Arbeit in ihm vergegenständlicht oder materialisiert“ sei.

Die heute herrschende Lehre der neoklassischen Ökonomie negiert diesen Gebrauchswert grundsätzlich nicht, verlagert jedoch alles auf den Tauschwert. Sie geht von einem nicht genau bestimmbaren individuellen Bedarf (nützlich ist das, was gekauft wird, und das was gekauft wird, ist deshalb nützlich) aus, der sich in den Entscheidungen niederschlägt, was zu welchen Bedingungen getauscht wird. So ergibt sich der Preis einerseits aus der Wertschätzung der Kaufinteressenten (der Nachfrage), andererseits aus der Knappheit des nachgefragten Gutes, also dem Angebot. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, so steigen üblicherweise die Preise mit der Folge höherer Gewinne. Das Steigen der Preise gilt als ein Zeichen für Unternehmer, dass es eine unbefriedigte Nachfrage gibt, die sich mit Gewinn befriedigen lässt. Es werden dann mehr Güter dieser Art hergestellt, so dass das Angebot steigt, die Preise sinken und mehr Konsumenten zu günstigeren Bedingungen in den Genuss des nachgefragten Guts kommen. Die Verteilung und Verwendung der knappen Güter wird ebenfalls durch den Preis gesteuert, da die angebotenen Güter üblicherweise an denjenigen übertragen werden, der das höchste Angebot abgibt.

Eine andere Werttheorie wurde früher beispielsweise von christlichen Autoren vertreten. Sie postulierten den gerechten Preis. Der Preis entsprach eher einer Sollensordnung: Durch das Wort gerecht kommt zum Ausdruck, dass es einen rechten oder richtigen, aber auch einen ungerechten Preis gibt. Martin Luther führte aus, dass die Kaufleute unter sich eine gemeine Regel hätten. Der wichtigsten Spruch aller Finanzen sei: Ich mag meine Ware so teuer geben, wie ich kann oder will. Das würden die Kaufleute für ihr Recht halten. Es sollte aber heißen: ,,Ich mag meine Waare so theuer geben als ich soll, oder, als recht und billig ist.“ Verkaufen solle kein ,,Werk sein, das frei in deiner Macht und Willen, ohn alle Gesetz und Maaß stehe, als wärest du ein Gott, der niemand verbunden wäre“. Der Preis sei so zu bemessen, dass der Kaufmann ,,seine ziemliche Nahrung“ erhalte, ,,seine Kost bezahlet, seine Muhe, Aerbeit und Fahr belohnet werde.“

Mein historischer Ausflug soll belegen, dass mit den oben genannten Darstellungen des Wertes im Kern kein ethisches Prinzip verfolgt wird. Sie wollen die maßgeblichen Faktoren für das Ergebnis der Bewertung (als deren Ausdruck die Preisbildung angesehen wird) ermitteln. Es handelt sich um analytische Abhandlungen, die versuchen, zu erklären, wieso die Preise eine bestimmte Höhe haben, wieso sie schwanken oder sich langfristig in eine Richtung bewegen, während der gerechte Preis auf den Bedarf der Personen und die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft abstellt.

Im Recht fehlt ebenfalls ein ethisches Prinzip, wie der Wert zu ermitteln ist. Es gibt keinen gerechten Preis, denn der Preis fällt außerhalb des Rechts. Der Preis ist üblicherweise Verhandlungssache. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann, um hier nochmals Luther zu zitieren, der Preis ,,ohn alle Gesetz und Maaß“ nach dem Willen des Anbieters festgelegt werden.

Man mag einwenden, dass es im Recht sehr wohl Regelungen zum Preis gibt, etwa die angemessene Vergütung im Urheberrecht. Damit ist im Kern aber nichts Anderes als die übliche Vergütung oder eben der gängige Marktpreis gemeint. Der gängige Marktpreis ist wiederum das Ergebnis eines Marktprozesses.

Damit überlässt man aus juristischer Sicht die Bestimmung des gerechten Preises der Marktwirtschaft. Korrigierend wirkt das Recht auf die von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Preisfestsetzung nur bei außergewöhnlichen Abweichungen des Preises vom Marktüblichen ein.5 Gerecht oder richtig erscheint aus Sicht des Rechts der Marktpreis (von dem aber auch deutliche Abweichungen zulässig sind; daneben muss das Recht auch freigiebige Leistungen akzeptieren, also Vereinbarungen, denen kein rational kalkuliertes Geschäft zugrunde liegt).

Preis und Wettbewerb

Ein bedeutender Zweck eines Wirtschaftssystems liegt jedenfalls darin, eine möglichst gute Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Und wohl alle Wirtschaftswissenschaftler sind sich einig, dass die Marktwirtschaft als ein selbstregulierendes System, das auf Eigentum, Handlungs- und Entscheidungsfreiheit (Vertragsfreiheit) beruht, entscheidende Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn es monopolistisch organisiert ist.

Der Monopolist — das hielt etwa Adam Smith fest — versorgt den Markt ,,ständig mangelhaft“ und befriedigt die Nachfrage unzureichend, so dass er seine Ware weit über dem natürlichen Preis verkaufen kann, wodurch seine Einkünfte beträchtlich über die natürliche Höhe steigen:

  • Der Monopolpreis sei der höchste, den man aus den Käufern herauspressen kann oder mit dem sie vermutlich noch einverstanden sein werden.
  • Demgegenüber sei der natürliche oder der Preis bei freier Konkurrenz der niedrigste, den der Verkäufer über eine geraume Zeit hinweg noch hinnehmen kann, ohne aus dem Markt ausscheiden zu müssen.6

Der Zweck eines Wirtschaftssystems wird — ohne hier einen konkreten positiven Inhalt festzulegen — jedenfalls nicht darin gesehen, die Bevölkerung ständig mangelhaft zu versorgen, oder einigen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Konsumenten durch Monopolpreise auszunehmen.

Darüber hinaus funktioniert ohne Wettbewerb die Zuweisung der Güter nur unzureichend, weil die Marktteilnehmer nicht auf Preissignale reagieren können (sondern nur der Monopolist). Ein Steigen der Nachfrage muss in einer Monopolsituation keineswegs ein steigendes Angebot zur Folge haben, während dies unter Wettbewerbsbedingungen als der Regelfall gilt (sofern die Nachfrage sich zumindest mit einem gewissen Überschuss befriedigen lässt).

Freie Konkurrenz bedeutet, dass jedermann die gleiche Leistung oder die gleichen Güter anbieten darf wie ein anderer, so dass sich durch die Auswahl der Nachfrager einerseits die bessere Leistung gegen die schlechtere, andererseits bei der gleichen Leistung der niedrige Preis durchsetzt.

Wer hingegen keine Konkurrenten hat, kann die Bedingungen eines Geschäfts freier bestimmen, weil der Interessent auf das monopolisierte Angebot beschränkt ist. Der Anbieter muss sich nur an der Kaufbereitschaft der Interessenten orientieren, nicht an der Preissetzung oder Qualität der Leistung eines Wettbewerbers. Die Belohnung der besseren Leistung oder die Bestrafung eines zu teuren Angebots sind mangels Alternative bei einem Monopol nicht existent: Es gibt nur einen Anbieter und folglich keine bessere oder günstigere Ausweichmöglichkeit.

In aller Regel will folglich kein Anbieter sich mit Konkurrenten auseinandersetzen, die sich um die gleiche Nachfrage bemühen. Umgekehrt sollen aber möglichst alle anderen Anbieter in einer (zumindest potenziellen) Konkurrenzsituation sein: Für das eigene Angebot wünscht man sich ein Monopol, für fremde Angebote den Wettbewerb.

Was den einzelnen Anbieter bei der Preissetzung im Zaum hält, das ist der Wettbewerber. Der Wettbewerb gibt das Maß vor, bis zu welcher Höhe der Preis steigen kann. Er zwingt nicht wie ein Gesetz, sondern über ökonomische Funktionen, indem die potenziellen Geschäftspartner sich gegen einen Anbieter entscheiden, weil sie ein alternatives Angebot vorziehen.

Wir kommen auf diese Art zwar nicht zu einer Methode, mit der man anhand von nachprüfbaren Kriterien den Preis bestimmen kann, aber immerhin zu negativen Ausschlusskriterien. Ein Geschäft sollte nicht nur frei von Drohungen oder Täuschungen zustande kommen, sondern auch unter Wettbewerbsbedingungen, also in einem Kampf der Unternehmen um den Kunden, wobei sie sich in erster Linie der marktwirtschaftlichen Waffe gute Qualität zu einem günstigen Preis bedienen sollen. Verabreden mehrere Unternehmer untereinander beispielsweise bei einer Ausschreibung einen Mindestpreis, so hebeln sie nicht nur den Wettbewerb aus, sondern begehen nach der deutschen Rechtsprechung eine Straftat (Submissionsbetrug). Die EU-Kommission oder die US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden haben in den letzten Jahren mehrfach spektakulär hohe Strafen bei solchen Wettbewerbsverstößen (Preisabsprachen und andere Kartelle) ausgesprochen. Das Kaffeekartell soll beispielsweise laut Pressemeldungen aus dem Jahr 2009 dazu geführt haben, dass die Kunden mehrere Milliarden Euro mehr für Kaffee bezahlt haben, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall gewesen wäre. Das Schienenkartell soll die Deutsche Bahn 500 Mio. Euro gekostet haben. Während bei den Kartellen sich noch mehrere Unternehmen absprechen müssen, bleibt selbst die dem Monopolisten erspart, denn er hat ja ein gesetzliches Monopol.

Geistige Leistungen

An dem Wettbewerb setzt zugleich die ökonomische Legitimation des geistigen Eigentums an:

Wenn jemand Geld oder Zeit in die Ausarbeitung von etwas Neuem (Werk, wissenschaftliche Erkenntnis, Verfahren, Technologie, Programm etc.) investiert und dieses nach der Veröffentlichung von der Konkurrenz sofort kopiert werden kann, hat er keine Möglichkeit, Vorteile aus seiner Tätigkeit zu ziehen, sondern nur den Nachteil, im Vergleich zu den Wettbewerbern besondere Kosten getragen zu haben. Die Wettbewerber können günstiger anbieten, weil sie keinen Aufwand mit der Herstellung der Kopiervorlage haben. Unter Wettbewerbsbedingungen werden sie auch günstiger anbieten und die Nachfrage auf sich ziehen.8 Das ist heutzutage deutlich zu erkennen, weil mit der digitalen Technik auch Privatpersonen (ohne finanzielle Interessen) aus Sicht der Unternehmer als Wettbewerber auftreten, indem sie teilweise die gleichen Leistungen (etwa Download einer Musikdatei) unentgeltlich anbieten.9

Dieses unentgeltliche Anbieten zeigt zugleich den ökonomischen Wert der geistigen Leistungen an: Dieser beträgt unter Wettbewerbsbedingungen (nach Veröffentlichung) theoretisch Null. Allerdings muss man hier genauer unterscheiden: Geistige Leistungen, also das was ich mir denke, haben gesellschaftlich keinen Wert, weil niemand meine Gedanken nachvollziehen oder gar erwerben kann. Ich kann aber von meinen geistigen Fähigkeiten Gebrauch machen und etwa einen Text schreiben oder einen Vortrag halten, der dann als wahrnehmbares Objekt Gegenstand von Geschäften sein kann. Der eigentliche Wertschöpfungsvorgang ist die geistige Leistung und deren Umsetzung in ein konkretes Werk.

Wir müssen also die persönlichen Fähigkeiten und das Arbeitsergebnis trennen. Dieses Arbeitsergebnis kann sich nun in einer Sache niederschlagen, die andere kopieren können. Kann sich in einer Sache niederschlagen heißt nicht, dass dies zwingend der Fall sein muss. Wenn ich eine Aufführung mit Tänzern oder Musikern sehe, bedeutete das nicht, dass ich diese Aufführung kopieren kann (selbst zum das Gleiche darbietenden Tänzer oder Schauspieler werde). Aber bei den Streitfällen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht geht es typischerweise um das Übernehmen, das Nachahmen oder das platte Kopieren des Ergebnisses einer Vorleistung. Welche Kriterien für das Urteil, etwas sei kopiert oder nachgeahmt, gelten sollen, lässt sich abstrakt kaum bestimmen. Das liegt daran, dass man zur Bestimmung des sogenannten Immaterialguts die Form von der Materie trennen muss. Nur, was bleibt übrig, wenn man aus Silber eine Figur formt und dann das Silber wegnimmt?

Während bei körperlichen Gegenständen für die Bewertung neben der Nachfrage vor allem die Knappheit des Gutes von Bedeutung ist, führt die theoretisch unendliche Verfügbarkeit des Arbeitsergebnisses der geistigen Tätigkeit für den Käufer zu Kosten in Höhe der Kopierkosten, also was es kostet, etwa ein Buch abzuschreiben oder sich eine Datei aus dem Internet zu laden. Derjenige, der sein Arbeitsergebnis einer geistigen Leistung veröffentlicht hat, muss daran überhaupt nicht beteiligt sein. Er kann nur etwas vor der ersten Veröffentlichung verlangen, weil er bis dahin als einziger Zugriff auf sein Arbeitsergebnis hat. Wenn jemand rein wirtschaftlich denkt, wird er mit der Ausarbeitung der kopierbaren Leistung gar nicht beginnen, weil es sich nicht lohnen wird (oder sein Ergebnis nicht veröffentlichen, so dass die Konkurrenz sie nicht nutzen kann, was im Bereich des Urheberrechts aber sinnlos ist). Er hat keine Chance, seine besonderen Kosten zu amortisieren, bleibt also auf diesen Kosten sitzen. Theoretisch handelt es sich um ein Verlustgeschäft.

Das Dilemma kann man an einem Beispiel verdeutlichen: Die Erfindung einer besonders effizienten Methode der Energiegewinnung würde in einer volkswirtschaftlichen Rechnung nicht unmittelbar erscheinen, sondern nur mittelbar, indem etwa entsprechende Anlagen hergestellt und verkauft werden, die dann wiederum die Energiekosten der Anwender senken. Gesellschaftlich kann so ein sehr wertvolles Gut geschaffen werden; ökonomisch gesehen erscheint das Arbeitsergebnis wertlos, weil aufgrund der freien Verfügbarkeit des Wissens niemand hierfür etwas bezahlen müsste. Die Erfindung einer effizienten Energiegewinnung kann sogar das Bruttoinlandsprodukt senken, weil die bisherigen Anbieter von Energie weniger umsetzen; die Wirtschaft schrumpft scheinbar, während tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist (sieht man einmal von den finanziellen Interessen der Anbieter von Energie ab). Freiherr von Knigge etwa hat 1792 diese Arbeitsergebnisse der geistigen Tätigkeit entsprechend der modernen ökonomischen Theorie zu den öffentlichen Güter wie Meer und Luft gezählt: Reine öffentliche Güter — also Güter, die von Vielen gleichzeitig genutzt werden können, ohne dass der eine den anderen in seinem Gebrauch stört, und bei denen sich keine Ausschließbarkeit aus der Natur der Sache ergibt — haben keinen ökonomischen Wert (ohne hier weiter auf die ökonomischen Stichworte wie Trittbrettfahrer, externe Effekte oder die Tragik/Komödie der Allmende einzugehen).

Urheberrecht schafft keinen Wert

Das Urheberrecht selbst schafft allerdings auch keinen Wert. Andernfalls würde der Traum der Alchemisten, aus Nichts Gold zu machen, sich durch bloße Rechtsregeln verwirklichen lassen. Würde man etwa ein heute gemeinfreies Werk mit Urheberrecht bedenken, also beispielsweise einer Person das Exklusivrecht an Mozarts Werk einräumen, könnte der Rechtsinhaber damit bestimmt sehr viel Geld verdienen, ohne jedoch irgend etwas Neues geschaffen zu haben. Womit wir es bei dem Urheberrecht zu tun haben, ist nur eine Umverteilung von Geld.

Ein Preis von Null ist gesellschaftlich keineswegs ein Problem. Der Preis von Null bedeutet nur, dass Einzelne damit kein Geld verdienen können. Gerade bei den sogenannten Immaterialgütern wie etwa der Sprache oder der Mathematik haben wir oft einen Preis von Null; letztlich völlig zu Recht, denn wenn jeder Mensch für die Vorleistungen anderer, die er während seines Lebens in Anspruch nimmt, bezahlen müsste, wäre ein Kind schon nach dem Erlernen der Sprache und dem Zählen überschuldet. Allerdings muss diese Vorleistung auch von irgend jemand erbracht werden. Während die Sprache in der Familie und dem persönlichen Umfeld unentgeltlich gelernt werden kann, ist das bei der Schulbildung schon nicht mehr der Fall. Wenn diese gesellschaftlich erwünschte Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird, muss die Gesellschaft dafür sorgen, dass irgend jemand die Leistung erbringt. Bei den urheberrechtlichen Tätigkeiten kann man aber durchaus die Frage stellen, ob hier überhaupt eine derart pauschale staatliche Förderung wie die des Urheberrechts erwünscht und notwendig ist.9a

Wir sind in diesem Bereich also mit dem Problem konfrontiert, dass öffentliche Güter in einem marktwirtschaftlichen System bei einer ökonomisch rationalen Kosten-Nutzen-Rechnung nicht von Privaten zur Verfügung gestellt werden, weil diese ihre besonderen Investitionskosten nicht erwirtschaften können.

Weil es sich nicht lohnen kann, muss der Staat eingreifen, so die Schlussfolgerung. Da eine rege Innovationstätigkeit erwünscht ist, wird über eine rechtliche Konstruktion das Kopieren erschwert. Der geistig Tätige erhält ein Monopol für eine gewisse Dauer, innerhalb derer die potenziellen Konkurrenten die Entwicklung nicht nutzen können, er also allein einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Entwicklung ziehen kann. Exklusive Rechte an neu geschaffenem Wissen würden Anreize schaffen, den Wissensbestand oder die Zahl der Kulturgüter (Musik, Filme, Texte jeder Art etc.) einer Gesellschaft zu vergrößern.10 Dies führt zu dem widersinnig scheinenden Ergebnis, dass man künstlich einen Mangel an Kulturgütern erzeugt (weil der Monopolist den Markt ,,ständig mangelhaft“ versorgt), damit es keinen Mangel an neuen Kulturgütern gibt. Solche Konstruktionen werden üblicherweise zu einer Gruppe von gesetzlichen Regelungen gezählt, die man unter dem seit Jahrhunderten umstrittenen Stichwort geistiges Eigentum an Immaterialgütern erfassen will.

Mit dem Immaterialgut, das bei Verstößen gegen das Urheberrecht verletzt wird, hat die Rechtswissenschaft eine begriffliche Manipulation gefunden, das Monopol legitim in den Dienst der die Marktmacht nutzenden ökonomischen Interessen zu stellen. Es wird zwar vielfach bestritten, dass das Urheberrecht ein Monopol begründet, aber zu Ende gedacht, ist das nicht:11 Wenn das Urheberrecht es nicht erlauben sollte, den Preis über den Wettbewerbspreis zu setzen, könnte man auch auf das Urheberrecht verzichten (bzw. es auf den persönlichkeitsrechtlichen Teil reduzieren). Damit das Urheberrecht überhaupt seinen Zweck erfüllen kann, muss es die Wirkungen eines Monopols haben:

  1. Der Markt wird mit Urheberrecht schlechter versorgt als es ohne Monopol der Fall wäre.
  2. Der Preis für die betroffenen Leistungen ist höher als der Preis, der sich bei freier Konkurrenz einstellen würde.

Zwei essentielle Nachteile eines Monopols werden also durch das geltende Urheberrecht verwirklicht.

Im Hinblick auf die Gerechtigkeit geraten wir in diesem Rahmen in eine merkwürdige Situation. Der BGH hat vor über einem halben Jahrhundert entschieden, dass der Anspruch des Urhebers auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung sich auf die Herrschaft des Urhebers über sein Werk gründet, also auf dem geistigen Eigentum. Auch das deutsche Gesetz aus dem Jahr 1965 spricht davon, dass das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes dient. Das sind suggestive Formulierungen:

  1. Das Recht kennt keine eigene Methode zur Bestimmung des gerechten Lohnes oder der angemessenen Vergütung, denn der Preis für eine Leistung fällt außerhalb des Rechts und wird in der Marktwirtschaft dem Markt überlassen.
  2. Die freie Marktwirtschaft kann nur nur unter Wettbewerbsbedingungen zu einem ökonomisch angemessenen Preis führen (Monopole unterliegen einer besonderen Kontrolle, Kartelle sind grundsätzlich verboten). Das Urteil, ob dieser Preis gerecht oder ungerecht ist, lässt sich mangels eines für die Marktwirtschaft gültigen Maßstabes nicht fällen.
  3. Im Urheberrecht haben es mit einer Umkehrung der Verhältnisse zu tun. Während im Normalfall der Wettbewerb als ein essentieller Faktor für einen angemessenen Preis gilt, soll der (als rechtmäßig oder gerecht bezeichnete) angemessene Lohn für den Urheber durch die Abwesenheit des Wettbewerbs hergestellt werden. Wieso das der Fall sein soll (bzw. wieso diese Argumentation nicht für alle anderen Leistungen gelten soll), bleibt aber im Dunkeln.

Wenn wir nach der Gerechtigkeit bei der zentralen Aufgabe des Urheberrechts fragen, werden wir auf eine bloße Behauptung verwiesen. Man sagt, dass man mit dem geistigen Eigentum erst ein marktfähiges (weil handelbares) Produkt schafft, denn mit frei verfügbaren Gütern ist ein Handel ausgeschlossen. Umgekehrt begrenzt man aber zugleich ein essentielles Moment des Markts, indem man den Wettbewerb mit dem gleichen Gut verhindert.

The Long History of Copyright and its Consequences by Eckhard Höffner

Konstruktion des geistigen Eigentums

Wie hat man nun dieses ,,geistige Eigentum“ konstruiert? Wie der Name bereits sagt, als Eigentum, und Eigentum gilt seit der französischen Revolution als unverletzlich (heilig).12 Es steht damit an der Spitze der absoluten privaten Rechte. Das Grundprinzip des Eigentums lautete: Der Eigentümer kann mit dem Gegenstand des Eigentumsrechtes nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Von dieser Warte aus betrachtet gilt jede Verminderung der absoluten Rechte als eine unstatthafte Enteignung; alle Ausnahmen erscheinen als eine Beschneidung der Rechte des Inhabers. Angriffe auf diese Position lassen sich rechtsdogmatisch kaum anders begründen, als durch die wenig einleuchtende Argumentation, das anonyme Publikum, der Verbraucher oder andere an der Nutzung Interessierte hätten auch Rechte an dem Werk. Demgemäß lassen sich Rechtsänderungen nur noch als Erweiterung der Verbotsbefugnisse der Rechtsinhaber begründen. Jede Missachtung des Rechts gilt zugleich als eine Schaden verursachende Rechtsverletzung. Es wird mit einer bemerkenswert unlogischen Selbstverständlichkeit von einem Schaden gesprochen, dem Rechtsinhaber bei Verletzung der Rechtsregeln ein mehr oder minder plausibel berechneter Schadensersatz zugesprochen, so als könnte das Immaterialgut einen Schaden erleiden. Beim Urheberrecht geht es aber nicht um einen Schaden an einem (immateriellen) Gut, sondern um die Verletzung einer exklusiven Zuordnung von Chancen.

In der Begründung zum deutschen UrhG 1965 wurde festgehalten, dass ,,bei einer mehrfachen Nutzung eines Werkes jeder einzelne Nutzungsvorgang der erneuten Zustimmung des Urhebers“ bedürfe. Jeder registrierbare Umgang mit einem Werk kann so als eine kostenpflichtige Nutzung gestaltet werden. Lediglich der ,,rezeptive Genuß des Werkes durch Lesen, Hören oder Anschauen“ sollte nicht ,,dem Recht des Urhebers“ unterworfen sein. Wer jedoch in einer Schulaufführung ,,Yellow Submarine“ singen lässt, dem drohen rechtliche Folgen (Theater- oder Orchesterproben, selbst das Vorsprechen bei einer Schauspielschule, sind bereits urheberrechtlich relevante Vorgänge). Bei jedem Film kann man in juristische Schwierigkeiten geraten, wenn vom Urheberrecht erfasste Bilder oder Geräusche (Musik oder eine Rede) auch nur im Hintergrund wahrnehmbar sind. Im Grundsatz, also wenn es hier nicht eine gesetzliche Ausnahmeregel geben würde, wäre es bereits rechtswidrig, wenn eine Neunjährige dem siebenjährigen Bruder unter der Bettdecke eine Geschichte vorliest, denn jede sinnlich wahrnehmbare Kopie ist zugleich eine Nutzung des sogenannten Immaterialguts, da dieser Vorgang rechtstechnisch zu einer Ware und damit zu einem gesonderten Marktobjekt erklärt wurde.

Ausdrucksform dieser Parallele zum Eigentum ist das ubiquitäre Immaterialgut, ein immaterielles Etwas. Geistiges Eigentum ist allerdings kein Eigentum, oder genauer gesagt: Der Gegenstand des geistigen Eigentums ist ein anderer als der des Eigentums. Objekt des geistigen Eigentums sind abstrakt beschriebene Möglichkeiten, deren Verbreitung, Verwirklichung oder Konkretisierung das Gesetz dem Rechtsinhaber des sogenannten Immaterialguts vorbehält. Der Begriff Immaterialgut an sich ist nahezu vollständig merkmalsfrei, kann nur negativ als etwas Unkörperliches bestimmt werden. Man kann nicht sagen, dass diese immateriellen Ereignisse inexistent seien. Liebe ist immateriell, ein sehr starkes und ebenso konkretes Phänomen: Jedoch ist das ein innerer persönlicher Vorgang, mit dem man ebenso wenig Handel betreiben kann wie mit dem Nutzen der Gegenstände des Urheberrechts.

Im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum ist der Begriff Immaterialgut eine Umschreibung eines wertenden Vorgangs: der Vergleich zwischen zwei Objekten oder der Abgleich einer abstrakten Beschreibung mit einem Objekt. Man kann es auch als eine juristisch definierte Methode der Abstraktion zur Bestimmung des Ausmaßes der Gleichartigkeit bezeichnen. Ein Immaterialgut kann in allen möglichen Objekten, in Handlungen oder Verfahren jeder Art und jeden Alters verwirklicht sein, deren Besonderheit keine geistige oder persönliche Leistung erfordert. Da es keinen konkreten Gegenstand, sondern nur einen virtuellen Charakter hat, kann es theoretisch überall gleichzeitig sein. Es ist ubiquitär, allgegenwärtig, also maßlos und hat keine Grenze, die ihm Halt gebietet. Es kann in der Welt des Rechts auf keinerlei Widerstand stoßen und durchdringt alles (es schleicht sich in das Kinderzimmer und verbietet das Kopieren von Software oder rechtfertigt die Kontrolle des Datenverkehrs).

Das Urheberrecht separiert so mit seiner ideell ins Unendliche ausgedehnten Schutzsphäre zugleich den Menschen im Begriff von seiner Realität und Kultur und reduziert ihn zu einem jeder Gemeinschaft enthobenen Wesen (mit dem Ziel, ihn zum zahlenden Konsumenten zu machen), so wie auch die Urheber als Schöpfer unbeeinflusst von Geschichte und Gesellschaft über ihrer Lebenswirklichkeit zu schweben scheinen. Diese juristische Konstruktion, strenggenommen, war nur deshalb akzeptabel, weil sie nicht vollständig zur Entfaltung gebracht wurde und das Recht in der Praxis hauptsächlich in den typischen Wettbewerbsrelationen eingesetzt wurde, also als Mittel gegen Plagiate im Wissenschafts-, Literatur- und Kunstbetrieb oder zum Verbot von Konkurrenzprodukten im gewerblichen Bereich.

Die virtuelle Natur eines absoluten Rechts (als Eigentum) ohne konkretes Objekt schuf zugleich ein äußerst flexibles juristisches Werkzeug. Die Immaterialgüter (Werke) selbst lassen sich in zahllose virtuelle Nutzenssplitter aufteilen. Der Rechtsinhaber kann die vielfältigen Verbotsrechte (Differenzierungen nach Absatzgebiet, Vertriebsart, Format, Verkaufsart etc. sind in den Verlagsverträgen üblich, hinzu kommen etwa das Verfilmungsrecht, Senderecht, Nutzung in der Werbung etc.) selbst ausüben oder über sie verfügen, denn in der Welt der geistigen Schöpfungen ist nicht nur Platz für unzählige Werke, sondern auch für bis ins Kleinste abgestufte Rechte an jeder einzelnen Nutzungsmöglichkeit des Werks (oder Teilen davon), die somit individuellen Vertragsgestaltungen zugänglich ist. Dies schuf ein weites Feld für ausgeklügelte vertragliche Konstruktionen, war aber andererseits ein Alptraum für ein absolutes Recht, bei denen andere erkennen können sollten, wer Inhaber ist und wo dessen Rechte beginnen und enden (zwei Beispiele: Rechtsinhaber und Was ist überhaupt verboten?).

Die Gestaltung konnte aber nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die ungeprüften Annahmen über den durch das Urheberrecht beeinflussten Markt sich erfüllen (allein die Feststellung, der Preis müsse auf Grund des Urheberrechts nicht Null betragen, ist kaum aussagekräftig. Wer etwa für einen Stundenlohn von 50 Cent arbeitet, der arbeitet zwar nicht für Null, aber zum Überleben reicht dieser Stundenlohn in Höhe von ,,nicht Null“ gewiss nicht aus). Hierzu erweist sich ein handelbares Monopol, das nur auf die Nachfrage reagiert, als wenig sinnvoll, denn es hilft denjenigen, die am wenigsten einer Unterstützung bedürfen, also den Inhabern der Rechte über die sowieso nachgefragten Werke.  Sie profitieren —  im Vergleich zum Durchschnitt — überproportional von der Begrenzung des Wettbewerbs. Es handelt sich bei den Schwächen des Urheberrechts, die sich in der allgemein bekannten schlechten Bezahlung des Großteils der Urheber äußert, nicht um einen Fall lediglich fehlender Verhandlungsmacht des einzelnen Urhebers, denn auch der Verleger ist an die allgemeinen Marktverhältnisse gebunden und kann sich dem allgemeinen Preisgefüge nur in sehr beschränkten Ausmaß entziehen. Das heißt, allein mit Änderungen des Urhebervertragsrechts wird es nicht gelingen, die schlechte finanzielle Lage des durchschnittlichen Urhebers zu verbessern.

Weil die Rechtsdogmatik den Markt nicht beachtet oder integriert, gelegentlich die rechtliche Anerkennung der Urheberschaft (durch ein Monopol) als symbolisch gerechten Zweck ohne weitere bedeutsame Wirkungen auffasst, überantwortetet sie das eigentumsähnlich gestaltete Monopolrecht dem freien Spiel der Kräfte des Marktes. In dieser Hinsicht ist diese Theorie eine Bankrotterklärung, denn für die Marktinteressenten ist die Legitimation der Sonderrechte vollkommen belanglos, und der Markt existiert selbstverständlich auch dann, wenn man ihn in der juristischen Betrachtung missachtet und er bei den Rechtsurteilen kein bedeutsamer Faktor ist. Es waltet deshalb eine besondere Art von Wirtschaftsliberalismus, nämlich in der Form des mittelalterlichen städtischen oder merkantilistischen Monopolmodells. Die vielfach erhobene Forderung, dem Urheber sei durch das Monopol der volle Ertrag seiner persönlichen Leistung zuzuordnen, ist in einer Tausch- und Marktwirtschaft aber ebenso sinnlos wie illusorisch. Das Urheberrecht gewährt auch kein Recht auf irgend eine Vergütung in irgend einer bestimmten Höhe.

Man kann sich nicht nur auf rechtliche Aspekte der Vertragsgerechtigkeit im Sinne eines formal ordentlichen Vertragsschlusses und des lauteren Handels beschränken. Das Recht kann durch eine neu geschaffene Ordnung das Handeln anders strukturieren; rechtliche Urteile sind jedoch nur statischer und situationsbedingter Natur. Sie beschränken sich auf die Auswirkungen in der konkreten Beziehung, ohne zu fragen, wie es zu einer bestimmten Situation gekommen ist, deren Bedingungen oft außerhalb des konkreten Rechtsverhältnisses, vielfach in der nicht mehr änderbaren Vergangenheit liegen. Selbst wenn man den Schutz der Interessen als einen Ausgleich der bestehenden Interessen auffasst, wird die Gesellschaft doch nur als stillstehend verstanden. Der Ansatz bietet keine Gewähr für eine angemessene intertemporale Regelung, in der nicht nur die aktuellen Gruppen, sondern auch nachwachsende Mitglieder der Gesellschaft hinreichend berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der geistigen Tätigkeit unterliegen aber einer besonderen Art des gemeinschaftlichen Austauschs, der von dem Tausch der konkreten körperlichen Güter vollkommen abweicht: Vorleistungen aus der Vergangenheit werden adaptiert und die eigenen Ergebnisse der Zukunft übereignet. Sie sind für die Entwicklung der Gemeinschaft von besonderer Art und haben eine besondere Bedeutung — das Urheberrecht steht dieser Entwicklung entgegen.


1 Auf Nachweise zu diesem Text wurde verzichtet; sie finden sich in E. Höffner: Wesen und Geschichte des Urheberrechts.

2 Die Methode des Urheberrechts ist wirtschaftlicher Natur und wurde in Europa vor allem von den Zünften praktiziert, zur Ausschaltung des Wettbewerbs.

3 Das Urheberrecht verfolgt (im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Copyright) darüber hinaus den Zweck, die Steuerung der Darstellung der eigenen Person in der Gesellschaft zu erleichtern, indem es Mittel gegen die Verbreitung des Werks unter besonderen Bedingungen (Veröffentlichung und Inhaltsmitteilung des Werks, Urheberbezeichnung, Entstellungen, Beeinträchtigungen etc.) schafft.

4 Es gibt aber auch andere Fälle, etwa ob ein Theaterstück oder eine Komposition angemessen interpretiert wurde (man hört öfters von den Schwierigkeiten mit der Erlaubnis zur Aufführung etwa von Richard Strauß oder Brecht).

5 Dass dieser Prozess nach verbreiteter Meinung nicht zwingend zu einem gerechten Preis führen muss, erkennt man etwa an der Debatte über die Einführung eines Mindestlohnes.

6 Das setzt voraus, dass man zumindest die Kosten für sein Angebot erwirtschaftet, denn wenn der Preis unterhalb der eigenen Kosten liegt, macht man Verlust; das wirtschaftliche Tun rechnet sich nicht mehr.

8 Der Konkurrenzpreis ist zwar typischerweise niedriger als Monopolpreis, liegt auf längere Sicht aber über den eigenen Kosten. Wenn die Umsatzerlöse niedriger sind als der Aufwand, werden Verluste erwirtschaftet und die entsprechenden Tätigkeiten dienen damit nicht dem Gelderwerb (steuerrechtlich werden solche Tätigkeiten in den Bereich der Liebhaberei befördert).

<sup „>9 Die Privatpersonen wundern sich dann, wenn sie von den Unternehmen auch wie Wettbewerber behandelt und folglich — typischerweise mittels der Abmahnung, unter Umständen mit gerichtlich durchgesetzten Unterlassungsansprüchen — bekämpft werden.

<sup „>9a Im wissenschaftlichen Bereich scheinen zum einen die Währung der Universitäten, also die Titel, Diplome, und andererseits Anstellungsverträge im wissenschaftlichen Betrieb weitgehend als Anreiz für das Veröffentlichen zu genügen, denn bezahlt werden wissenschaftliche Veröffentlichungen sehr selten. So entfaltet das Urheberrecht im wissenschaftlichen Bereich vor allem schädliche Auswirkungen, weil die vorhandene Literatur und andere wissenschaftlichen Materialen schwerer und teurer zugänglich sind (Preis, Dauer der Suche, Dauer, den Text zu besorgen etc.) als dies ohne Urheberrecht der Fall wäre. Für Wissenschaftler an Universitäten mag das oft nicht das unmittelbar spürbare Problem sein, weil sie die Kosten für Mitarbeiter, Bibliotheken und deren Bestand nicht selbst bezahlen (sondern die Träger der Universitäten, also zumeist der Staat). Zugleich zwängen sich die Studenten in die überlasteten Bibliotheken, die inzwischen teilweise — so etwa die Bayerische Staatsbibliothek — jeden Tag in der Woche, Montag bis Sonntag, von acht Uhr morgens bis Mitternacht geöffnet haben. Ohne die Zwänge des Urheberrechts könnten bei einem zugleich besseren Angebot erhebliche Kosten eingespart werden, die in ein besseres Forschungs- und Lehrangebot investiert werden könnten.

10 Die Gesetzgeber haben hierauf reagiert, indem sie den Gegenstand dieser Kopierverbote immer weiter ausgedehnt haben, sowohl in sachlicher Hinsicht (technische Erfindungen, Designs etc.) wie auch im Hinblick auf das gewährte Recht selbst.

11 Was oft miteinander vermengt wird, ist die Marktmacht oder ein hoher Gewinn mit dem Monopol. Tatsächlich gibt es sehr viele Monopole (jeder hat etwa an seiner persönlichen Arbeitskraft ein Monopol), die aber oft nicht mit irgend einer nennenswerten Marktmacht verbunden sind. Richtig ist sicherlich, dass ein großer Teil der vom Urheberrecht erfassten Werke aus Sicht der Konsumenten austauschbar erscheint, was durchaus Einfluss auf den Preis hat, ihn aber nicht auf das Wettbewerbsniveau senken muss.

12 Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 bezeichnet das Eigentum als unverletzliches und heiliges Recht.

Sonderrecht für Presseverleger (Leistungsschutz?)

Unsere, also die deutsche  Bundesregierung hat einen Entwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger veröffentlicht. An sich könnte man ja einen ausführlichen Kommentar zum Entwurf der Bundesregierung und den einzelnen Regelungen schreiben, aber dafür ist der Vorschlag doch zu absurd (und vollkommen gaga sind unsere Abgeordneten hoffentlich nicht, so dass der Entwurf wohl kaum umgesetzt werden wird). Dass die Begründung wesentlich auf die absehbar harsche Kritik im Netz (Blogger, Facebooknutzer etc.) abstellt und kaum auf die im Kern nachteilig betroffenen gewerblichen Unternehmen, offenbart eigentlich, wie unzureichend durchdacht der Vorschlag ist. Aber wir haben es vielleicht auch mit ein paar schlitzohrigen Abgeordneten zu tun, die einerseits die Presse nicht verärgen wollen (und einen Entwurf vorlegen), andererseits aber genau wissen, dass der Unfug kaum durchkommen wird.

Der Vorschlag sieht wie folgt aus:

In das geltende Urhebergesetz  sollen folgende Bestimmungen aufgenommen werden:

§ 87f  Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

usw.

Dort steht zusammengesetzt:

Der Presseverleger hat das ausschließliche Recht, die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken zu veröffentlichen.

Was die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge sein soll?  Damit ist vermutlich die kopierbare Leistung der Presseverleger gemeint, nicht das Erscheinungsbild einer Zeitung oder Website. Die kopierbare Leistung gilt es offenbar zu schützen gilt, weil die Zeitungsverleger schon im 19. Jahrhundert gejammert haben, dass andere bei ihnen abgeschrieben haben (so kann man in der Begründung zum Entwurf lesen — zugrunde gegangen sind sie daran aber nicht). Mit den digitalen Techniken und dem Internet sei das alles noch viel schlimmer geworden. Allein das Urheberrecht (für Werke im Sinne des UrhG) und die Leistungsschutzrechte etwa für Fotografien seien nicht ausreichend, unter anderen weil diese Rechte ja nicht zwingend den Verlegern zustehen, sondern gelegentlich — je nach Vertrag — auch den Autoren oder Fotografen. Dass diese selbst entscheiden könnten, kommt den Verlegern offenbar nicht in den Sinn. Wahrscheinlich sind Autoren jedoch dankbar, wenn ihre alten Artikel zumindest über Suchmaschinen oder andere Hinweise noch gefunden werden, weil sie dann noch gelesen werden. Fällt das sogenannte Deep Linking weg, verschwinden die meisten Artikel für die meisten Interessenten nahezu unauffindbar irgendwo im Datenbankdickicht des jeweiligen Content Management Systems. Und schließlich, was geht es die Verleger überhaupt an, an wenn jemand einen Presseartikel kopiert, an dem sie keine exklusiven Rechte erworben haben?

Deshalb, weil sie so viel gejammert haben, kriegen nun die Presseverleger ein Sonderrecht.  Der Presseverlegerverband hat schon mitgeteilt, dass das Gesetz so in Ordnung wäre. Andere Veröffentlicher bekommen hingegen kein Verbotsrecht, weil sie keine redaktionell-technische Festlegung leisten (sondern einfach so veröffentlichen). Mit der Hervorhebung der Leistung der Verleger (redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge genannt) will man ersichtlich verschleiern, dass es tatsächlich um die Teile geht, also die Teile, aus denen sich eine Zeitung oder ein Online-Auftritt eines Presseverlegers zusammen setzt: Texte, Töne, Bilder  oder Kombinationen davon.

Eine untere Grenze, was wir unter den Teilen dieser redaktionell-technischen Festlegung verstehen dürfen, ist  in dem Entwurf nicht ersichtlich. Es wird weder irgend eine besondere Qualität oder Originalität, nicht einmal die Neuheit gefordert, im Gegenteil: hierauf soll es nach dem Entwurf nicht ankommen, weil jeder Schnipsel Teil der Leistung des Presseverlegers ist. Da sollen sich nach der Meinung unserer Bundesregierung offenbar die gewerblichen Verbreiter streiten, wem so interessante Teile der journalistischen Festlegung wie DAX leicht im Plus gehören (dazu bereits hier). DAX leicht im Minus darf wahrscheinlich ein anderer Presseverleger ein Jahr lang exklusiv gewerblich verbreiten. Alle, die das gleiche gewerblich verbreiten wollen, sollen nach der Vorstellung unserer Bundesregierung mit dem  Rechtsinhaber über eine Genehmigung verhandeln. Es wird angesichts dieser kruden Vorstellungen wahrscheinlich hunderte von Aspiranten geben, die meinen, sie hätten das Ausschließlichkeitsrecht für solche Standardformulierungen, denn die können eine wahre Goldgrube sein.


Edit: 18. 6. 2012


Nach Ablauf eines Jahres erlischt das Recht. Vermutlich muss der der Rechtsinhaber jedoch kurz vor Ablauf der Frist nur einmal Mal wieder Dax leicht im Plus schreiben und schon hat er ein neues Ausschließlichkeitsrecht für ein weiteres Jahr (usw. etc.). Für diese Vermutung spricht, dass nicht die besondere Qualität des Teiles des Presseerzeugnisses ausschlaggebend sein soll, sondern die redaktionell-technische Leistung. Wenn diese erneut erbracht wurde, müsste sie erneut das Verbotsrecht auslösen.

Gewerblich tätig im Sinne des Entwurfs ist  offenbar jeder, der irgendeinen Umsatz irgendwie im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen macht oder machen könnte: Taucht auf meiner Katzenfotosammlung im Internet (1) eine Werbung und  (2) so ein Schnipsel auf und hat  (3) ein Presseverleger im Laufe des letzten Jahres den gleichen Schnipsel verbreitet, kann er von mir Unterlassung verlangen.

Man muss nicht einmal schreiben, dass man beispielsweise die Formulierung: ,,Das Treffen im kleinen Kreis wurde für den Wirtschaftsminister zu einem Fiasko, weil …“ von der Website eines anderen Presseverlegers übernommen hat. Allein die Übernehme des Satzes würde dann einen Verstoß gegen das Exklusivrecht des ersten Presseverlegers darstellen. Wer die journalistische Praxis kennt, der weiß, dass in den Redaktionen — wie sonst auch — eifrig abgekupfert wird. Wenn man einen Artikel zu einem Thema schreibt, übernimmt man oft eine Formulierung hier, eine andere dort. Das entspricht der menschlichen Natur und der Begrenztheit der Mittel, weil sich zwar für manche Formulierungen verschiedene Varianten anbieten, aber irgendwann ist Schluss mit den Möglichkeiten. Man kann vielleicht auf fünf oder zehn Arten ein Ereignis beschreiben. Aber irgendwann werden auch die Paraphrasen unverständlich.

Was passiert, wenn ich sage, dass ich nicht kopiert habe, sondern der Satz: ,,Die sind besonders süß„, auf meinem Mist gewachsen ist: Das soll vermutlich trotzdem verboten sein, weil andernfalls das Recht des Presseverlegers ausgehöhlt werden würde (oder es gibt eine Beweislastumkehr: ich muss beweisen, dass ich nicht abgeschrieben habe).

Selbst wenn dem nicht so wäre, also eine Art Kopier- oder Übernahmehandlung erforderlich sein sollte — es müssen jedoch auf jeden Fall die automatisierten Vorgänge bei den Nachrichtenaggregatoren erfasst werden — wenn also irgend eine auch automatisierte Übernahme von dem Presseerzeugnis notwendig sein sollte: Dies wäre eine Beweisfrage, die im Zweifelsfall vor Gericht zu klären wäre. Und die Beweislast trägt typischerweise derjenige, der sich auf bestimmte Umstände beruft. Das heißt, der erste Verleger muss nur nachweisen, dass ein bestimmter Schnipsel a) Bestandteil des eigenen Presseerzeugnisses ist, b) dieses vor der angeblich das Ausschließlichkeitsrecht verletzenden anderen Veröffentlichung erschienen ist und c) die Schnipsel identisch sind. Der andere wird hingegen die Beweislast haben, dass er nicht die Veröffentlichung des ersten Presseverlegers zur Kenntnis genommen hat. Am besten arbeitet man wohl mit Autoren zusammen, die blind und taub sind, denn bei denen dürfte der Nachweis, dass sie eine bestimmte Formulierung nicht woanders übernommen haben, am leichtesten fallen.

Wohin so eine Gesetzesänderung wahrscheinlich führen wird: Die großen Verlage würden sich  großzügig gegenseitig befreien (kennt man ja schon von den Patenten), während die kleinen gewerblichen Websites allesamt von der Gnade der Großen abhängen werden, denn gegen dieses Ausschließlichkeitsrecht (Teile einer  redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge anderer zu veröffentlichen) kann man eigentlich nur dann nicht verstoßen, wenn man sich der Verwendung aller geläufigen Sprachen dieser Welt enthält.

Nun steht zwar im Entwurf, dass das Recht nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden darf, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist — aber damit sind wohl nur die Verfasser der Teile der redaktionell-technischen Festlegung gemeint, nicht andere Autoren.

Vor allem die Macht der großen Verlage wird so gestärkt werden, weil sie ein Instrument in die Hand bekommen, gegen die kleine Konkurrenz vorzugehen. Sie müssen das Leistungsschutzrecht nicht einsetzen, sie können es aber.

Der Entwurf ist eine Absurdität, über die sich gerne andere tiefer gehende Gedanken machen können, zum Beispiel hier: Till Kreutzer (Referentenentwurf zu, Leistungsschutzrecht. Eine erste ausführliche Analyse), der unter der URL http://irights.info/?q=content/referentenentwurf-zum-leistungsschutzrecht-eine-erste-ausfuhrliche-analyse seine Überlegung niedergelegt hat, ob das, was ich hier mache, schon unter das Verbotsrecht fällt, weil ich ja einen Teil der journalistisch-technischen Festlegung der Website wiedergegeben habe.


Ergänzung (19. 6. 2012):

SPIEGEL ONLINE hat am 15. 6. 2012 mitgeteilt, man dürfe auch in Zukunft mit Überschrift und Textanriss auf ihre Website verlinken. Auf der anderen Seite erklärt Christoph Keese wie die Verlage sich in Zukunft verhalten sollten: Keine Abmahnwellen, faire Preise! Wie das Leistungsschutzrecht genutzt werden sollte. Man muss hierzu noch sagen, dass wohl kaum ein anderer so für das Sonderrecht der Presseverleger getrommelt hat, wie Herr Keese (vorgeblich in seiner Freizeit, neben seiner Tätigkeit für den Axel-Springer-Verlag). Das sind zwei sehr interessante Aussagen:

  1. Spiegel Online erklärt vorab einen Verzicht auf den Kern des Leistungsschutzrechts.
  2. Herr Keese fordert die Presseverleger auf, sie sollten im Grundsatz ihr erhofftes Recht doch nicht so richtig durchsetzten, sondern in vielen Fällen Gnade walten lassen. Außerdem sollen ,,harmlose Blogger“, die gelegentlich die  Grenze zum erlaubten Zitat (wo diese Grenze genau verläuft, ist ein Mysterium) überschreiten und die ein wenig Werbung auf ihren Seiten unterbringen ,,völlig angstfrei mit den Leistungen der Verlage umgehen können“,  etwa durch eine ,,preislich superattraktive Mehrjahresflatrate“, die ,,sie aller Sorgen enthebt“.

Hier offenbaren sich die besonderen Qualitäten des Gesetzentwurfes:Wenn die Presseverlage gnädig sind, das Recht gar nicht zur vollen Entfaltung gebracht wird, also das dauernde rechtswidrige Handeln Vieler lax gehandhabt wird, und die harmlosen Blogger brav einen geringen monatlichen Obolus an die Presseverleger leisten, wird es gar nicht so übel kommen, wie es auf den ersten Blick aussieht. Wer gleich eine Mehrjahresflatrate bucht, bekommt von Herrn Keese bestimmt einen Nachlass in Aussicht gestellt: Buche 36 Monate Presseverleger-Flatrate und zahle nur 30 Monate (oder so ähnlich).  Dieses alles nach dem Gutdünken der Verleger, die umgekehrt auch mal einen Blogger in die Pleite treiben können, denn dass sie ihr scharfes Schwert nicht einsetzen sollen, heißt noch lange nicht, dass sie es nicht tun.

Man kann es auch anders sagen: La propriété intellectuellec’est le vol !


Ergänzung (22. Feb. 2013):

Diese Aufnahme einer Anhörung von Mathias Döpfner, Julia Jäkel, Ulrich Lingnau, Rainer Esser, Christian Nienhaus und Stephan Weichert zur Lage der Presseverlage (Zusammenfassung und Hintergrundinformationen hier) im Bundestagsausschuss zur Zukunft des Qualitätsjournalismus im Ausschuss für Kultur und Medien am 20. Februar 2013 verdeutlicht die andere Seite der Problematik. Auffällig ist die vergleichsweise offen geäußerte „eine Hand wäscht die andere“-Logik: Wir, die Presse, sorgen seit Jahrzehnten dafür, dass keine ,,radikalen“ Parteien gewählt werden. Das soll wohl nichts anderes heißen als: Liebe Bundestagsabgeordnete, helft uns, denn wir helfen euch auch, indem wir politische Neueinsteiger oder Andersdenkende mit unseren Mitteln möglichst klein halten. Aber lassen wir dies (und das angesprochene Privileg für das  => Datensammeln) einmal beiseite, denn die Aussagen und Hoffnungen der Vertreter der großen Presseverlage im Hinblick auf das Leistungsschutzrecht erscheinen bestenfalls naiv.

Deutlich wird, dass die behauptete Krise der Verlage weniger mit den Suchmaschinen und anderen Sschnipselanbietern zusammen hängt, sondern in der Hauptsache auf dem Rückgang der Auflage und der Werbung beruht (Stichwort: Scout, siehe hier). Diese Umsatzeinbußen lassen sich ohne Frage auch auf das Internet zurückführen (obwohl wahrscheinlich früher auch das Radio und das Fernsehen zu Umsatzverlusten geführt haben). Mit Veröffentlichungen im Internet könnten Verlage nur in Ausnahmen Gewinne erwirtschaften. Das bedeutet aber nun nicht zwingend, dass nun die Unternehmen, die mit dem Internet Geld verdienen, zu einem Ausgleich verpflichtet sind, auch dann nicht, wenn symbiotische Verhältnisse bestehen.

Es stellt sich außerdem die Frage, wie die Verleger die teilweise widersprüchlichen Aussagen ,,unter einen Hut“ bekommen wollen.

  • Man kann doch nicht angeblich auf den freien Markt setzen;
  • den Rückgang der Nachfrage konstatieren (was im Markt zum Ausscheiden von Anbietern führen sollte, um das Überangebot zu ,,bereinigen“)
  • eine Subventionierung durch den Staat ablehnen (das Leistungsschutzrecht soll aber genau das sein, eine staatliche Maßnahme, die den Verlegern mehr Geld bringt);
  • und schließlich der seit Jahrhunderten als Dauerbrenner-Schein-Argument unter den Befürwortern der Monopole Widerspruch, nämlich,
    • dass es ein Überangebot gibt, das die Einnahmen verringert: deshalb braucht man ein Monopol);
    • und gleichzeitig das Monopol fordern, weil es ohne ein Monopol Unterangebot geben würde.

Ob überhaupt eine Ernst zu nehmende Nachfrage nach dem besteht, was die Presseverlage mittels des Leistungsschutzrechtes verkaufen wollen, wird bei all dem überhaupt nicht erörtert. Dass ein Interesse an längeren Beiträgen besteht, lässt sich wohl nicht von der Hand weisen. Jedoch, diese längeren Beiträge werden üblicherweise vom Urheberrecht erfasst und wieso sollte man den Verlagen zusätzlich Rechte verschaffen (die die Rechte der Urheber begrenzen, weil ja die Verlage ebenfalls Rechte an dem gleichen Text erhalten)?

Und ob es wirklich viele Unternehmen gibt, die bereit sind, für nicht vom Urheberrecht erfasste Schnipsel auch nur einen Cent zu bezahlen, ist zweifelhaft. Zum einen verdient der Großteil der Anbieter im Internet nun auch nicht mehr als die Presseverlage, während erfolgreiche Unternehmen — insbesondere wohl der Hauptgegner Google — nicht bereit sein werden, etwas zu bezahlen. Dementsprechend ist überhaupt nicht ersichtlich, was dieses ziemlich abstrus formulierte Leistungsschutzrecht außer Verwirrung, Verunsicherung, Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren überhaupt zeitigen soll. Tatsächlich wollen die Verlage ja, dass ihr Angebot mittels der Schnipsel im Internet bei anderen Anbietern erscheint, auch wenn sie sich für ein Verbot stark machen. Das, was durch das Leistungsschutzrecht verboten werden soll, soll nach dem Willen derjenigen, die das Verbot fordern, ja tatsächlich stattfinden.


Urheberschutz — Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Zauberformel Leistungsschutzrecht

Die Bundesregierung hat beschlossen, offenbar etwas für den Schutz der Urheber zu tun, indem sie den Presseverlegern (!) ein Leistungsschutzrecht in Aussicht stellt. Das Leistungsschutzrecht soll unter anderem eine Lücke bei den Monopolrechten schließen, weil Sätze wie ,,Oderhochwasser steigt weiter“, ,,Siemensaktie sinkt auf Jahrestief“ oder ,,BND-Agenten-Affäre weitet sich aus“ noch keinem exklusiven Recht unterfallen, obwohl man auch damit Geld verdienen kann. Das Leistungsschutzrecht beschäftigt sich nun nicht mit der Frage, ob man damit Geld verdienen kann, sondern mit dem Problem, dass es die falschen Unternehmen sind.

Zwar steht der Begriff Verleger seit Jahrhunderten dafür, dass der Verleger nicht mit der eigenen, sondern mit fremder Leistung Geld verdient. Wer das Musterbeispiel des klassischen Verlegers sucht (als der Begriff sich noch nicht auf die Medienbranche reduziert hat), wird bei Gerhard Hauptmann fündig: Im Expeditionsraum von Dreißigers Parchentfabrik liefern die Weber ihre Heimarbeit ab. Es sind arme, elende, von Hunger und Not ausgemergelte Menschen, die um ein paar Pfennige Lohnerhöhung oder um einen geringen Vorschuss bitten (Die Weber).

Für die Verleger scheint es auch selbstverständlich, dass sie nur von den „Urhebern“ sprechen, damit aber tatsächlich das Geld in der eigene Tasche meinen. Aber es ist auch wunderbar ehrlich, wenn unter dem Titel Urheberschutz nunmehr ein sogenanntes Leistungsschutzrecht für Presseverlage vorgestellt wird, weil: mit dem sogenannten Urheber hat der sogenannte Urheberschutz zumeist nur dem Namen nach zu tun. Die Urheber werden aber gerne an die publizistische Front geschickt, wenn es darum geht, arme sympathische Menschen zu zeigen, für die man ein Herz haben sollte. Deshalb werden diese genannt, auch wenn das Sonderrecht zu Gunsten der Presseverlage den Autoren kaum etwa bringen wird, geht es dabei doch um die Presseverlage. Wieso sollten die Verleger auch die Autoren an den Erlösen für die eigene verlegerische Leistung beteiligen? Wobei — mit einer besonderen Leistung hat das Leistungsschutzrecht selbstverständlich auch nichts zu tun, denn es ist eine Subvention der Presseverleger mittels eines Sonderrechts. Wer genau für welche konkrete Leistung was bezahlen soll, ist nicht klar erkennbar; und womit die Presseverleger die bevorzugte Stellung verdient haben, das weiß man erst Recht nicht. Mit dem Leistungsschutzrecht werden die Presseverleger viel mehr davor geschützt, eine besondere Leistung erbringen zu müssen, weil die EInnahmen ja einfach zusätzlich fließen sollen. Es handelt sich zum das typische zusätzliche leistungslose Einkommen, das nicht am Markt mit den Mitteln der Marktwirtschaft erzielt wird, sondern mit den Mitteln des politischen Einflusses.

Die Urheber stehen in den Begründungen nur als Feigenblatt rum, weil es besser klingt, wenn man etwas für die Urheber tut, und nicht für die Verleger. Allerdings kann der Schuss auch — gerade für die freien Autoren — nach hinten los gehen: Wenn nämlich der freie Autor seinen Artikel in einer anderen Zeitung unterbringen will (und darf), kann plötzlich das Leistungsschutzrecht des Verlegers im Wege stehen, weil der Verleger ja auch irgendwelche Monopolrechte an dem Text auf dem Umweg des Leistungsschutzrechtes erworben hat (welche konkreten Befugnisse die Verleger bekommen sollen , steht allerdings noch nicht fest).

Die Verleger haben den Großteil des Pressemarktes unter einige wenige aufgeteilt. Und der eine oder andere der Großverleger Verleger ist vielleicht noch gar nicht Milliardär, während die Google- und Facebook-Jungs diese Status inzwischen erreicht haben. Es trifft also keine Armen suggeriert zumindest zur Zeit die Regierung (so die Bundesjustizministerin ausdrücklich =>  hier). Umgekehrt stellt sich aber die Frage, was sich die Presseverleger insbesondere von Google erhoffen, denn mit der Google-News-Verlinkung sind zur Zeit zumindest keine unmittelbare Einnahmen von Google verbunden. Ob Google diese Leistung einstellt, weil sie ohne Bezahlung an die Presseverleger (oder deren Verwertungsgesellschaft) als rechtswidrig gelten wird, ist nicht abzusehen. Aber egal: Die großen Presseverlage werden wohl so oder so gewinnen, entweder, weil sie die meisten Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht erhalten, oder weil am Schluss nur noch die großen Websites im Netz gefunden werden, weil man die kleinen nicht mehr findet.

Um was es bei dem Leistungsschutz geht? Um das Umverteilen der Gewinne (exemplarisch von Google auf Burda). Der Rest steht schon hier; ergänzen muss man das Trauerspiel nicht.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Ist das Urheberrecht eine Anmaßung, wie Wieland es nannte, eine Einschränkung des menschlichen Geistes, eine Beschränkung von geistigen Allgemeingütern? Eckhard Höffners „Geschichte und Wesen des Urheberrechts“ ist keine herkömmliche Urheberrechtsgeschichte. Der Autor fängt dort an, wo die üblichen Fragen zur Frühgeschichte des Urheberrechts oft aufhören. Die Suche nach den Frühformen modernen Urheberrechts in Druckerprivilegien führen ins Leere. Das Urheberrecht ist auch keine Konsequenz einer naturrechtlichen Forderung des Schutzes geistigen Schaffens.

Titel Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte und Wesen des Urheberrechts (Band 1)

Höffner hingegen geht vom Markt und vom Buchpreis aus. Er analysiert die Akteure in den Auseinandersetzungen um die Einführung von Sonderrechten an den Werken und die Begründungen, die als Rechtfertigung für oder gegen ein individualisiertes eigentumsähnliches Recht vorgebracht wurden.

Juristische und metajuridische Konzeptionen eines ausschließlichen Rechts an Geisteswerken bekommen in diesem Kontext ein neues Gesicht und erwachen außerhalb des Elfenbeinturms der juristischen Forschung zum Leben und liefern dem Leser entscheidende neue Erkenntnisse zum Urheberrecht.

Das Urheberrecht steht bis heute in einem Spannungsfeld zwischen Markt und den sich ständig im Fluss befindenden Versuchen der Rechtswissenschaft sich diesem auf abstrakter Ebene zu nähern. Dabei hat sich die Rechtswissenschaft mehr und mehr von realen Gegebenheiten des Marktes entfernt. Höffner deckt die historischen Gründe für die Entfernung auf und regt zur Korrektur an. Damit das Urheberrecht nicht zur Beschränkung von Wissen und Wissenschaft wird, ist ein radikales Umdenken angebracht. Eindrucksvoll bietet der Autor rechtshistorische Gründe für dieses Umdenken, damit das Urheberrecht wieder das leisten kann, was es ursprünglich zu leisten versprach: ein faires Verwertungsrecht für den Autor und gleichzeitig eine maximale freie Nutzbarkeit der Werke und des durch Autoren geschaffenen Wissens.


Informationen zu Band 2 (etc.) finden Sie hier.

Beide Bände sind erhältlich (Hardcover): Bestellformular


Band 1 (2011, 518 + 10 Seiten): 48,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-18-8, 2. bearbeitete und ergänzte Aufl.)
Band 2 (2010, 434 + 14 Seiten): 68,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-17-1)
Band 1 und 2: 100,00 Euro (Serienpreis)

Erratum: Bitte benutzen Sie folgendes Stichwortverzeichnis: Index Bd. 2


Rezensionen:

Hinweis: Nachdem Rezensenten auf die Idee gekommen sind, nur Band 1 zu besprechen, um dann den Mangel an empirischen Belegen zu beklagen: Die empirischen Nachweise und die entsprechenden Erläuterungen sind nicht in Band 1 enthalten, was den entsprechenden Rezensenten wohl bekannt ist. Aber auf diese Art vermeidet man die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Entwicklung, die sich dummerweise gar nicht so verhalten hat, wie es die Theorie vorschreibt. Über die Vorgehensweise der Rezensenten mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen.