Archiv der Kategorie: Europäische Union

Überwachung durch Provider

Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Dies entschied der EuGH laut einer Pressemitteilung vom 24. 11. 2011. Eine entsprechende Anordnung würde weder

  • das Verbot, den Anbietern von Internetzugängen eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch
  • das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten,

beachten.

Diese Begründung ist insofern beachtlich, weil der EuGH unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot auf die Abwägung grundlegende Rechte abgestellt hat, die auch eine Einführung einer solchen Pflicht jedenfalls vor erhebliche rechtliche Schwierigkeiten stellen würde. Es geht nicht nur darum, dass die Provider nicht verpflichtet sind, den Rechtsinhabern bei der Suche nach Rechtsverstößen durch entsprechende Maßnahmen zu helfen. Vielmehr wäre es auch jedem Mitgliedstaat grundsätzlich untersagt, entsprechende gesetzliche Verpflichtungen in Kraft zu setzen. Der EuGH hat in der Pressemitteilung dies wie folgt zusammengefasst:

Das Urteil beruht auf einem Streit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung  von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.

SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer (über den Zugangsprovider Scarlet) über das Internet – ohne Genehmigung der Rechtsinhaber  und ohne Gebühren zu entrichten – Werke, die dem Katalog von Verwertungsrechten der SABAM zuzuordnen sind, über „Peer-to-Peer“-Netze  herunterlüden. Auf Antrag von SABAM gab daraufhin der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.

Scarlet legte bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei, weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlege, was mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundrechten unvereinbar sei. Vor diesem Hintergrund fragt die Cour d’appel den Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren. Hierzu ist eine sogenannte Deep Packet Inspection, also die Untersuchung der einzelnen Datenpakete auf deren konkreten Inhalt erforderlich. Der Internetprovider müsste und dürfte den gesamten Inhalt des Datentransfers seiner Kunden untersuchen.


In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Die Modalitäten der Anordnungen sind Gegenstand des nationalen Rechts. Diese nationalen Regelungen müssen jedoch die sich aus dem Unionsrecht Beschränkungen wie u. a. die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beachten, wonach nationale Stellen keine Maßnahmen erlassen dürfen, die einen Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung Scarlet verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller ihrer Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar ist. Außerdem würde eine solche Anordnung nicht die anwendbaren Grundrechte beachten.

Zwar ist der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.Gleichwohl ergibt sich weder aus der Charta selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.

Im vorliegenden Fall bedeutet die Einrichtung eines Filtersystems, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche elektronischen Kommunikationen im Netz des fraglichen Anbieters von Internetzugangsdiensten überwacht werden, wobei diese Überwachung zudem zeitlich unbegrenzt ist. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Scarlet führen, da sie sie verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf ihre Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Scarlet beschränken, weil das Filtersystem auch die Grundrechte ihrer Kunden beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Zum einen steht nämlich fest, dass diese Anordnung eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt. Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der Scarlet zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Das Unionsrecht erlaubt demnach keine Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten,  dass dieser ein System zur Filterung aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, präventiv, auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten verpflichtet ist. Inwieweit dieser letzte Teil — ausschließlich auf Kosten des Internetproviders — von Bedeutung ist, ist noch nicht klar. Der EuGH hat insoweit ja zwei betroffene Gruppen in das Spiel gebracht: Die Nutzer, deren Datenverkehr ausgespäht wird, und die Zugangsprovider, die die Kosten für die Überwachung tragen müssen. Insofern ist noch nicht ersichtlich, ob bei einer Übernahme der Kosten des jeweiligen Zugangproviders der EuGH allein aufgrund der personenbezogenen Daten der Internetnutzer ebenso entscheiden würde. So hat der EuGH die Kompliziertheit und die Kosten der Überwachung, die der Internetprovider zu tragen hätte, besonders betont.

Weiterverkauf von Software: EuGH soll klären

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union am 3. Feburaur 2011 Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchter (wie es in der Pressemitteilung in Anführungszeichen heißt)  Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gebrauchte Software unterscheidet sich von der nagelneuen dadurch, dass jemand an den Rechtsinhaber bereits Entgelt für die Nutzung der Software bezahlt hat und diese Position unter Aufgabe der eigenen Rechte nun auf einen anderen übertragen will.  Das missfällt manchen Rechtsinhabern, denn der Käufer ist ja offenbar bereit Geld für die Nutzung des Software zu bezahlen (nur an den falschen, nämlich nicht an den Rechtsinhaber).  Geklagt hatte im vom BGH nun dem EuGH vorgelegten Fall der Konzern Oracle, der im geschäftlichen Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen einen Verstoß gegen sein Urheberrecht sah.

Das  OLG München entschied am 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) ebenso wie das LG München I ganz im Sinne des Rechtsinhabers. Der Verkauf von Einzelplatzlizenzen sowie der Vertrieb von — sogenannten — „gebrauchen“ Lizenzen sei auch bei Übergabe eines Originaldatenträgers nicht zulässig.  Oracle  vertreibt in der Regel die Software in der Weise, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Rechner herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist vorgesehen, dass das Nutzungsrecht, das Oracle seinen Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Der Beklagte handelt mit Softwarelizenzen und bot im Oktober 2005 bereits benutzte (bezahlte) Lizenzen für Programme von Oracle  an, bei denen der  ursprüngliche Lizenznehmer bestätigt hatte, dass er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese aber nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden des Beklagten laden nach dem Erwerb dieses diffusen Rechts die entsprechende Software von der Internetseite von Oracle auf einen Datenträger herunter. Oracle vertrat die Rechtsauffassung, der Beklagte verletze dadurch, dass er die Erwerber der Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen und hat deshalb den  Beklagten  auf Unterlassung in Anspruch genommen. Kompliziert, denn offenbar wurde die Software von Oracle zur Verfügung gestellt und die dürfen die Software ja auf jeden Fall vervielfältigen. Die Kunden des Beklagten glauben aber offenbar, sie dürften rechtmäßig die Software von Oracle beziehen, während Oracle das an bestimmte Bedingungen geknüpft sehen will. Der beklagte Händler hat also selbst gar nicht die Bits und Bytes weitergegeben, sondern nur seinen Kunden — gegen Entgelt — gesagt, sie dürften die Software bei Oracle kopieren und müssten dafür nichts bezahlen, weil dafür bereits einmal bezahlt wurde.

Nachdem der Beklagte beide Instanzen verloren hat, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Die Kunden des Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme  in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da der Beklagte seine Kunden durch das Angebot gebrauchter Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls seine Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden des Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms — solange nichts anderes vereinbart ist — nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, als ,,rechtmäßiger Erwerber„ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Früher, als die Nutzung von urheberrechtlichem Material noch mit dem klassischen Buch verbunden war, konnte jeder seine gesamte Bibliothek zum Antiquar tragen und gegen einen neue austauschen (aus dieser Vorstellungswelt stammt wohl auch der Begriff der gebrauchten Lizenzen).  Das Recht des Rechtsinhabers an dem einen Exemplar des urheberrechtlich geschützten Werks war „erschöpft“, wie es in der Rechtssprache heißt, wenn der Rechtsinhaber das Werkexemplar in den Verkehr gebracht hatte.  Jetzt gibt es kein Werkexemplar als körperlichen Anknüpfungspunkt mehr, sondern nur noch ein Recht und ein Vertrag.

Nachdem die Digitalisierung die Trennung von Inhalt und dem für die Nutzung notwendigen körperlichen Gerät herbeigeführt hat, dürften sich diese Änderungen bald in vielen Bereichen durchsetzen. Die Verbindung von dem Gerät (device) mit dem Handel (mit den Lizenzen) wird  so zu einem immer einträglicheren Geschäft, bei dem jeder Nutzer für jede Nutzung seinen Obulus wird entrichten müssen.

Morgens beim Device-Lesen und Device-Hören reduziert sich dann in der braven neuen Welt minütlich der Kontostand für die Nutzung des wertvollen Contents. Und wenn wir von einem Filmstar träumen, wird sich daraus  auch noch irgendeine kostenpflichtige Nutzung konstruieren lassen;  zur Not über ein Leistungsschutzrecht, denn ohne die Leistung der Filmfirma hätten wir ja gar nicht den schönen Traum träumen können. Immerhin: Presseerklärungen, Reden der Politiker und Werbung werden wir noch ohne Angst um den Geldbeutel konsumieren können (damit die Volksbildung für die Epsilon-Minus-Menschen nicht auf der Strecke bleibt).

Refinancing of CEE countries after Greece’s financial crisis

In the following paper I analysed the development of the refinancing costs of the central european countries after the financial crisis of Greece. The financial status of most of the CEE countries is better than the average of the members of the EU and the Eurozone. Even though Hungary is suffering from a financial crisis, it still manages to achieve the average of the members of the EU. During 2010 we see an improvement of the financial status of most of the CEE countries, while EU members like Spain, Greece, Portugal and Ireland had to suffer from increasing refinancing costs. The consolidation of the national budget will be easier in the CEE countries due to lower debt, the positive economic outlook and the absence of powerful unions. Due to the financial crises of Portugal, Ireland,Greece and Spain (PIGS) superfluous liquidity went out of these bonds and went into safe bonds like Germany, where the nominal interest rates declined. Most of the CEE countries were able to benefit from this development too. Their refinancing costs declined. The correlation proves this. Refinancing conditions will be further upgraded by entry into the EMU if the CEE countries still desire this membership in view of the change of the EMU from a monetary to a transfer union.

See slides: Refinancing CEE Countries

Result

The refinancing cost of the CEE countries has not increased due to the financial crisis in Greece. The contrary is true as a result of the high liquidity and positive financial status of most of the countries. The stability of the Euro and a potential membership of the C.E.E. counties in the EMU, we saw that these countries would not be a problem for the Euro, but rather the membership of the PIGS countries.

Elf Worte, Schnipsel und das Leistungsschutzrecht der Presse

Der EuGH zeigte sich bekanntlich bei der Auslegung der Richtlinien der Europäischen Union zum Schutz des geistigen Eigentum gnädig: »Wörter als solche stellen keine vom Schutz erfassten Bestandteile dar.« Das exklusive Recht steht in der Theorie und auf dem Papier ja den Urhebern oder — bei einer Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers — deren Enkel zu (in der Wirklichkeit den Rechteverwertern). Die europäischen Bürger sind dem EuGH für das Urteil wohl auch (un-)ausgesprochen dankbar. Schließlich hat der EuGH geurteilt, dass wir all die neumodischen Wortkreationen wie Transistor, Relativitätstheorie, E-Mail oder telefonieren bereits jetzt benutzen können, ohne den jeweiligen Urheber um Erlaubnis zu fragen. Die Kommunikation wäre doch erheblich erschwert, wenn man nur den Wortschatz aus der Zeit vor 1900 frei benutzen dürfte. Auch die Abfassung des Urteils (Text hier) wäre vermutlich schwerer gefallen, weil der EuGH dann die Worte Datenbank, Scanner, TIFF-Format oder Optical Character Recognition nicht benutzen dürfte, ohne die kreativen Urheber dieser Wortschöpfungen (oder Erwerber des geistigen Eigentums) um Erlaubnis zu fragen. Einzelne Wörter sollen offenbar nicht unter das Urheberrecht fallen, obwohl manche Wortschöpfungen durchaus geeignet sein können, den schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und nach dem Verständnis des EuGH eine geistige Schöpfung darstellen können (die dann zum Exklusivrecht führt).

Aber so ganz sicher war sich der EuGH offenbar nicht, denn sonst hätte er es ja nicht in das Urteil geschrieben und dieser Feststellung die ganze Randnummer 46 gewidmet. Wir haben es insoweit mit kreativer Tätigkeit zu tun und das Hauptziel der Regelungen zum Urheberrecht besteht bekanntlich darin, ein hohes Schutzniveau unter anderem zugunsten der Urheber sicherzustellen und diesen eine angemessene Vergütung für die Nutzung einschließlich der Vervielfältigung ihrer Werke zu ermöglichen, damit sie weiterhin schöpferisch und kreativ tätig sein können. Und wie jeder weiß, stellt das Urheberrecht heutzutage ja sicher, dass die Urheber angemessen entlohnt werden (zumindest für ihre Tätigkeit als Musiklehrer, Taxifahrer oder Professorin).

Da aber das Schutzniveau hoch zu sein hat, so der EuGH, könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Sätze oder sogar Satzteile urheberrechtlich geschützt sind. Solche Splitter eines Textes könnten dazu geeignet sein, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist. Bei dieser verqueren ,,Schutz hier, Schutz da, Schutz dort“-Logik ist zu beachten: Nur das Schutzniveau muss hoch sein, nicht das Niveau des Geschützten.

Man muss sich nun genau überlegen, ob man noch »Wir sind Papst« verwendet, oder doch lieber »Unsereiner ist Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche« schreibt. Aber dafür ist es jetzt, nach dem Lesen, schon zu spät, denn diese originelle Schöpfung gehört nun dem Verfasser (und seinen Erben bis ins dritte Glied).

Nach dem EuGH kann jedenfalls ein Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der aus elf aufeinander folgenden Wörtern des Werkes besteht, bereits urheberrechtlich geschützt sein. Die Rechtsinhaber haben damit nach dem (im Urteil nicht zitierten) Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 das ausschließliche Recht, die Verbreitung in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Man müsste also vorher eine Genehmigung einholen, es sei denn, die Nutzung des Schnipsel ist durch das Zitatrecht gedeckt. Kann geschützt sein bedeutet in diesem Fall, dass man sich im Zweifel darüber vor Gericht über mehrere Instanzen trefflich streiten kann.

Eine besondere Gefahr sah der EuGH darin, dass die Nutzer nichts besseres zu tun haben, als sich aus einzelnen Schnipseln von jeweils elf Worten eine längere Textpassage zusamenzureimen, die dann Originalität des betreffenden Werkes widerspiegeln kann. Diese Schnipsel-Rätselei könne dazu führen, dass eine geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck gebracht werde (es geht, wie gesagt, um Zeitungsartikel), was ja, wie gesehen, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht erlaubt ist. Das Recht gebietet es also, dass keinem Leser ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels durch Schnipsel aus dem Text vermittelt wird.

Verleger wollen dort ernten, wo andere gesät haben

Nun mag man sich fragen, wieso die deutsche Presse sich so für ein eigenes Leistungsschutzrecht stark macht, wenn bereits das Kopieren solcher kurzer Auszüge aus Texten verboten sein kann. Das Problem liegt darin, dass der EuGH mit seiner originellen Schnipsel-Logik immer noch eine gewisses Maß an Originalität (des Schnipsels) fordert. Mag diese Hürde inzwischen auch auf das Niveau Unterkante Bordstein (wo der Unrat in die Kanalisation gespült wird) gesunken sein, Sätze wie Oderhochwasser steigt weiter, Siemensaktie sinkt auf Jahrestief oder BND-Agenten-Affäre weitet sich aus überspringen selbst diese niedrige Messlatte nicht. Deutlich wird der Unterschied bei den Leistungsschutzrechten der Tonträgerhersteller. Von dem Leistungsschutzrecht werden die kleinsten Partikel erfasst, was bei den Schnipseln aus den genannten Gründen nicht feststeht und einzelne Worte, was man nochmals betonen muss, nach dem EuGH noch kein Verbotsrecht begründen.

Zauberformel Leistungsschutzrecht?

Dass diese Schnipsel nicht geschützt wurden, war lange Zeit nicht tragisch, denn damit konnte man kein Geld verdienen. Zwischen den Suchmaschinen und den von der Suchmaschine gefundenen Websites liegt eher ein symbiotisches Verhältnis vor. Zunächst waren die Produzenten (Verleger) froh, wenn ihnen jemand die Kundschaft (Leser) besorgte — die Angestellten in der Werbebranche und den Marketingabteilungen leben davon. Als im Internet die Suchmaschinen diese Tätigkeit (Kunden und Anbieter zusammenzubringen) unentgeltlich übernommen haben, wurden Millionen in SEO investiert — in die Optimierung der eigenen Website, damit sie in den Suchmaschinen möglichst gut gefunden wird. Zu dieser Zeit wurden seitens der Presse — wenig erstaunlich — keine Rufe laut, die Presse würde unentgeltlich von den Leistungen der Suchmaschinenbetreiber profitieren. Jetzt verdienen die Suchmaschinenbetreiber auf andere Art Geld und da wächst die Begehrlichkeit. Die Begründung, mit der man entsprechende Rechte durchsetzen kann, ist bekannt: Die Unternehmer müssten es derzeit hinnehmen, dass Dritte ihre Wertschöpfung unentgeltlich zur eigenen Gewinnzerzielung ausnutzen. Anders gesagt: Mit der nämlichen Argumentation, mit der der Bundesverband der Zeitungsverleger ein Leistungsschutzrecht fordert, könnten auch Suchmaschinenbetreiber ein Leistungsschutzrecht fordern, denn die Verleger profitieren auch von den Suchmaschinen. Die beiden Verlegerverbände behaupten, sie würden ein Verbotsrecht benötigen, aber sie wollen das Tun der Suchmaschinenbetreiber (etc.) gar nicht verbieten, sondern sich — ganz im Gegenteil — möglichst prominent unter den am häufigsten angezeigten Links befinden. Widersprüchlicher geht es kaum.

Worum es nun bei dem Leistungsschutzrecht geht, liegt auf der Hand. Solange kein Geld mit den Links verdient wurde, gab es auch kein Interesse an dem Recht. Die Forderung gründet also in dem Wunsch, dort zu ernten, wo man nicht gesät hat. Das macht jeder gern, weil der andere arbeitet, während man selbst kassiert. ,,Natürlicherweise“, wie etwa Fichte feststellte, ,,will jeder an dem anderen gewinnen, soviel als möglich, und den anderen an sich gewinnen lassen, sowenig als möglich; jeder will den anderen soviel als möglich für sich arbeiten lassen, und dagegen sowenig als möglich für ihn arbeiten.“

Viel mehr gibt es hierzu nicht zu sagen, außer vielleicht: Manche Tätigkeiten werden vom Markt nicht bezahlt. Wenn diese Leistung unter Marktbedingungen überhaupt nicht erbracht wird, muss man sich Gedanken machen, ob diese Leistung notwendig ist und ob sie auf andere Art zu finanzieren ist. Die Verleger engagieren sich jedoch scheinbar auf einem bereits weitgehend gesättigten Markt. Ihre besondere Leistung, mit der sie sich geltend machen wollen, wird jedenfalls von den Kunden offenbar als wertlos eingeschätzt (andernfalls würden die Kunden ja etwas dafür bezahlen). Modelle, bei denen die die Nutzer etwas für die Leistung der Verleger bezahlen, sind im Internet kein Unding. Ein Unding ist in einer freien Marktwirtschaft eher die Vorstellung der Verleger, dass ihre von den Kunden als wertlos eingeschätzte Leistung vom Staat durch die Hintertür versilbert wird.

Ein weiterer Aspekt ist die bestehende Aufsplitterung der Interessen der Leser, die sich in dem Medium Zeitung nicht spiegelt.  In der klassischen Zeitung findet man Politik, Sport, Kultur, Wirtschaft oder etwa Regionales. Die meisten Leser interessieren sich nur für einen Teil der in einem Medium vereinigten Themen. Das Internet erlaubt eine Spezialisierung, die es der alten Methode, viele Interessen unter einem Dach zu vereinigen, schwer macht. Durch das Internet sind die Möglichkeiten der Leser, ihre eigene Bewertung durch  Annahme oder Ablehnung des jeweiligen Angebots zum Ausdruck zu bringen, größer geworden. Die Leser haben an Macht hinzugewonnen. Erst dies erlaubt einen Wettbewerb, der nach unterschiedlichen Kriterien unterscheiden kann. Man kann auf Masse achten, man kann auf hochwertige Beiträge setzten,  man kann aber nicht einfach die Zeitung ins Netz stellen.

Für die meisten (ehemaligen) Universalanbieter bedeutet dies, dass sie in jedem Bereich ihres Angebots wettbewerbsfähige Leistungen anbieten müssen. Wenn sie das nicht tun, entscheiden sich die Leser durch Nichtbeachtung gegen das Angebot. Das bedeutet aber keinesfalls, dass damit diese Leistung aus Sicht der Konsumenten entfällt — sie wird nur von jemand anderen besser angeboten. Erst dies bietet die Möglichkeit, sich (auch) durch Qualität geltend zu machen. Dieser Wandel (den manche Verleger alter Schule anscheinend noch nicht nachvollzogen haben) führt dazu, dass breite, eine Vielzahl von Interessen abdeckende Angebote nur bestehen können, wenn sie in allen Bereichen auch die entsprechende Leistung erbringen. Große und thematisch weit greifende Angebote aus der Hand einzelner Pressemogulen haben es ohne entsprechende journalistische Leistung schwerer, während die Chancen der spezialisierten Angebote gestiegen sind. Presse(-industrie-)betriebe bekommen infolge des Wettbewerbs Schwierigkeiten, wollen aber diese ehemalige Position nicht aufgeben und hoffen nun auf das Leistungsschutzrecht.

Unsere Regierung wird dem Begehren der Verleger nach mehr Geld — natürlich für den guten Zweck (Demokratie, Qualitätsjournalismus) — wahrscheinlich nachgeben: Einen weiterer Rückschritt in eine Zukunft, in der sich wie in guten alten absolutistischen Zeiten die einflussreichen Königstreuen ihre Privilegien sichern. Die Demokratie schützt man wohl kaum, indem man einer Handvoll Konzernen, die 80 % der Zeitungslandschaft beherrschen, mehr Geld verschafft. Was Demokratie mit der Verteilung der Gewinne zwischen Google und Co. und den Pressekonzernen zu tun haben soll, das steht sowieso in den Sternen.

Das Schutzrecht verdrängt Qualitätsjournalismus

Und Qualitätsjournalismus beruht wohl im wesentlichen auf guten Journalisten, die die Verlage durch gute Bezahlung gewinnen können. Das hat aber alles nichts mit dem Leistungsschutzrecht zu tun, denn das unterscheidet nicht zwischen

  1. kaum geändert weitergegebenen Pressemitteilungen;
  2. den neusten Fußballergebnissen und
  3. Berichten welches Sternchen mit wem und wo und wie gekleidet gesehen wurde, obwohl sie doch vor drei Wochen mit dem (Sie wissen’s schon) geturtelt haben soll.

Der Qualitätsjournalismus dieser Qualität würde wahrscheinlich 99,9 % der Einnahmen der Presseverleger ausmachen, die sich aus dem Leistungsschutzrecht ergeben. Dass man keinen sinnvollen — gestritten wird um’s liebe Geld — wirtschaftlichen Anreize für Qualitätsjournalismus setzt, indem man Masse statt Qualität belohnt, liegt auf der Hand. Der schludrig zusammengeschnipselte Artikel bringt bei dem Leistungsschutzrecht finanziell das gleiche ein wie ein sorgfältiger Beitrag, den ein Autor möglicherweise im Laufe von Wochen ausgearbeitet hat. Im Ergebnis setzt man mit dem Leistungsschutzrecht also Anreize, den Qualitätsjournalismus zu verdrängen, weil bessere Arbeit in der Regel mehr kostet — auf der Einnahmenseite aber das Gleiche einbringt wie ein schnell geschriebener Beitrag.

Das eigentliche Problem

Das eigentliche Problem der Verleger liegt auf einer vollkommen anderen Ebene. Deutlich wird dies, wenn man  das Privatfernsehen mit dem Internet vergleicht. Die über Werbung finanzierten Fernsehsender können die Lieferung von Inhalt und Werbung kontrollieren. Beides liegt in einer Hand und reine Werbesender sind nicht sonderlich erfolgreich.  Im Internet funktioniert das System,  Werbung und Inhalt miteinander zu verknüpfen nur beschränkt. Die Aufspaltung der ehemals  in einem Medium geeinten Kosten- und Einnahmefaktoren wird im Privatfernsehen am deutlichsten. Werbung bringt Einnahmen, der Inhalt verursacht Kosten.

Auch die Zeitungen haben früher zahlreiche Anzeigen geschaltet und so die Einnahmen nicht nur über das Entgelt für die einzelne Zeitung, sondern sogar zum überwiegenden Teil über Werbung finanziert. Im Internet gelten andere Regeln: Nach und nach haben sich einzelne Websites die Rosinen der Zeitungen rausgepickt: Stellenangebote, Bekannschaftsanzeigen, Immobilien oder Mietwohnungen, die Internetwerbung überhaupt, werden im Internet in besonderen Portalen geschaltet, die den Presseverlegern diese Einnahmequellen sogar (zumindest zum Teil) auch im Druckbereich abgenommen haben. Allen voran scheint dies in Deutschland die Scout24-Gruppe zu sein.

Achtung

Da im Internet die Verknüpfung von Inhalt und Werbung in einem Medium eines Anbieters kaum noch funktioniert, ergeben sich die von den Verlegern monierten Probleme aus einer gänzlich anderen Sphäre, als derjenigen, auf die das Leistungsschutzrecht reagieren soll. Die Verleger konnten die Kontrolle über eine ehemals bedeutende Einnahmequelle, die sich aus der früher an Druckexemplare gebundenen Verbindung von Werbung und Inhalt ergab,  nicht erlangen und sind nunmehr in der unangenehmen Situation, in der sich der Großteil der Bevölkerung befindet, die — wenn überhaupt — nur noch mit geringen Gewinnen rechnen können.

Hieraus ergeben sich Umschichtungen in dem Gefüge der Gewinner und Verlierer des Marktsystems. Verleger sind plötzlich auf das Niveau zurückgeworfen worden, auf dem sich bislang vor allem die freiberuflichen Autoren befanden. Sie setzen nun auch einem mächtigen Gegner gegenüber. Die Symbiose von Verleger und Autor führte in der Regel zu folgender Aufteilung: Die Ehre, zur Kenntnis genommen zu werden, kam dem Urheber zu, während der Verleger die Gewinne hatte.

Diese Verschiebungen des Ertrags sind dem marktwirtschaftlichen System eigen, bei dem in der Verwertungskette regelmäßig derjenige sich den Löwenanteil sichert, der die letzte Position in der Verwertungs- oder Wertschöpfungskette innehat, die zugleich noch mit Marktmacht verbunden ist. Das sind nicht die Verleger, denn in der Kette der Vermarktung der Werbung haben sie keine besondere Position.


Ergänzung: [28. Okt. 2010]
Wie der Vorstandsvorsitzende der Axel Springer AG am 14. 9. 2010 in der Neuen Züricher Zeitung erklärte, erwägen die deutschen Verlage, ihre (bislang nicht existenten) Online-Rechte für gewerbliche Nutzung von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen, eine Art ,,Online-GEMA„, die Lizenzverträge zwischen der Verwertungsgesellschaft und Unternehmen, die Online-Inhalte von Zeitungen und Zeitschriften gewerblich nutzen, erzwingen können soll. wie Hans-Peter Siebenhaar im Handelsblatt darlegte.

Verwertungsgesellschaften haben mit ,,Rechten“ im eigentlichen Sinne oder Marktwirtschaft überhaupt nichts mehr zu tun. Sie dürfen eine Art private Sondersteuer für abstrakte Tatbestände erheben, bei denen das zu schaffende ,,Recht“ nur eine Legitimationsfunktion hat und den eigentlichen Tatbestand der Subvention der Rechtsinhaber verdeckt.

Auch die GEZ, die für die öffentlich-rechtlichen Sender die Gelder beitreibt, knüpft nicht an die Nutzung von bestimmten durch das Recht erfasste Inhalte an, sondern an den Besitz eines Empfangsgeräts. Ab 2013 soll dies durch eine ,,Wohnungsabgabe“ ersetzt werden, so dass der Tatbestand, dass man in Deutschland wohnt zum Anknüpfungspunkt wird. Immerhin — Taubblinde werden auf Antrag von der Wohnungsabgabe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten befreit.


Ergänzung: [31. Dez. 2010]

Was konkret  Gegenstand des Leistungsschutzrechts sein soll, ist selbst zum Ende 2010 nicht klar.

Mario Sixtus vermutet, dass die Verleger nicht etwa die Texte selbst honoriert haben wollen, sondern das Zusammentragen und online stellen der Texte. Nach dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger soll das Leistungsschutzrecht ,,seiner Natur nach Inhalte (Texte, Textausschnitte etc.) nur in ihrer Eigenschaft als Element des Presseerzeugnisses schützen“, was wohl auf ein  Sonderrecht der Zunft der Hersteller von Presseerzeugnissen hinauslaufen müsste.

Ob das bloße Übernehmen einer Textpassage ohne entsprechenden Link auf den vollständigen Text oder einen anderen Hinweis das entsprechende Unternehmen auch von dem Tatbestand erfasst sein soll, ist nicht erkennbar. Wenn man die von den Presseverlegern als Parallele herangezogenen Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller betrachtet, können eigentlich nur irgendwelche Wortreihen oder gar einzelne Worte erfasst werden, dies allein, weil sie in einem Presseerzeugnis veröffentlicht wurden (und der eigentliche Text — etwa ein Text aus dem 19. Jahrhundert — bereits seit langem gemeinfrei ist).


Urheberrecht, Empirie und Zauberlehrlinge

Nach Art. 16 Abs. 3 der Datenbankrichtlinie sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren (ab dann alle drei Jahre) nach Inkrafttreten der Richtline (1998) einen Bericht über die Wirkung des neuen Instruments auf die Produktion von Datenbanken erstatten. Diese Fristen wurden versäumt. Im Dezember 2005 veröffentlichte die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen schließlich eine Bewertung der EU-Datenbankrichtlinie von 1996, die der Frage nachging, ob die mit ihr eingeführten Schutzmaßnahme positive Auswirkungen auf die Datenbankproduktion innerhalb der EU hatten. Der bislang einzige Bericht zeigt — aus verständiger Sicht — kein erstaunliches Ergebnis: In Europa hat sich die Umsetzung der Richtlinie nachteilig ausgewirkt: Die USA — die kein entsprechendes besonderes Recht kennen (allerdings mit dem Copyright großzügiger sind) — haben Europa abgehängt, da dort der Markt wuchs (und nicht, wie in der EU, stagnierte).

Nach Maßgabe der Richtlinie werden Datenbanken, sofern sie hinreichend kreativ strukturiert sind durch das Urheberrecht geschützt. War die Zusammenstellung kostenintensiv und arbeitsaufwändig (wie beispielsweise die Erstellung eines Telefonbuchs) fallen sie unter das neu kreierte Schutzrecht „sui generis“, ein spezielles Schutzrecht für Datenbanken (Investitionsschutz).

Die deutschen Bestimmungen des Urhebergesetzes unterscheiden dementsprechend zwischen den Datenbanken, die aufgrund iher Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen sollen (§ 4 UrhG) und solchen, bei denen die Investition geschützt wird (§ 87a UrhG):
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Sollten diese Sammlungen persönliche geistige Schöpfungen sein, gilt der lange Schutz von 70 Jahren post mortem. Für andere Sammlungen gelten hingegen unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 87a Begriffsbestimmungen

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(…)

§ 87d Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. (…)

Die Richtlinie sollte die Rechtsgrundlage für den Schutz eines breiten Spektrums von Datenbanken im Informationszeitalter bilden. Dies wurde dadurch erreicht, dass originelle Datenbanken durch ein starkes Urheberrecht geschützt wurden; darüber hinaus wurde für „nichtoriginale“ Datenbanken, die keine Eigenschöpfung des Urhebers darstellen, ein Recht „sui generis“ eingeführt. Aufgrund dieser Harmonisierung waren das Vereinigte Königreich und Irland, die bei der Originalität eine niedrigere Schwelle ansetzten und das „sweat of the brow“-Urheberrecht anwendeten, gezwungen höhere Maßstäbe anzusetzen. Als Ausgleich für den Wegfall des „sweat of the brow“-Schutzes wurde das Recht „sui generis“ als eine vollkommen neue Form des Schutzes geistigen Eigentums eingeführt. Das Schutz nach dem Prinzip „sweat of the brow“ besagt im Prinzip, dass die Arbeitsleistung geschützt wird, unabhängig von der — nach welchen Kriterien auch immer bestimmten — Qualität des Ergebnisses. In Deutschland kennt man solche Leistungsschutzrechte auch. So wird beispielsweise jede Fotografie für ein halbes Jahrhundert nach dem Erscheinen des Lichtbildes gegen unberechtigte Kopien geschützt, sofern das Lichtbild durch einen bestimmten Vorgang (Auslöser der Kamera gedrückt) zustande gekommen ist (§ 72 UrhG).

Allerdings zeichnen Datenbanken sich noch durch einen anderen Aspekt aus, auf den bspw. Christine Würfel hinweist: Die Gewährung eines sui generis Schutzes für Datenbanken werfe das Problem des zeitlich unbegrenzten Schutzes auf, da durch ständige Aktualisierung der Datenbanken das Schutzrecht theoretisch bis in alle Ewigkeit verlängert werden könne. Damit werde auch der Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Daten monopolisiert.

Die Überprüfung der Kommission konzentrierte sich jedoch auf die Frage, ob die Einführung dieses Schutzrechtes zu höheren Wachstumsraten in der europäischen Datenbankindustrie und bei der Datenbankproduktion geführt hat. Die Bewertung stützte sich auf eine Online-Erhebung aus dem Jahr 2005, die sich an die europäische Datenbankindustrie richtete, und auf das Gale Directory of Databases (GDD), das größte existierende Datenbankverzeichnis.

Aus dem GDD ist ersichtlich, dass die Datenbankproduktion in der EU im Jahr 2004 auf das Niveau vor Einführung der Richtlinie zurückgefallen ist: 2004 wurden 3 095 EU-Datenbanken in das GDD eingetragen, 1998 waren es 3 092 und 2001 wurden 4 085 Einträge gezählt. Die Überprüfung bewertet das Ergebnis freundlich, nämlich dass das Recht „sui generis“ keinen wirtschaftlichen Einfluss auf die Datenbankproduktion hat. Diese Schlussfolgerung ist falsch: Tatsächlich muss man wohl eher einen Vergleich mit den Vereinigten Staaten ziehen und der Richtlinie nachteilige Folgen zuschreiben, denn keine Steigerung in der Zeit 1998 bis 2004 ist in dem schnell wachsenden Bereich eine Schrumpfkur.

Nachdem der erste Bericht der Kommission — die ja immer noch alle drei Jahre berichten müsste — eindeutig ausgefallen ist, hat man sich offenbar entschlossen, die Interessenten nicht mehr mit der Wirklichkeit und den nachteiligen Folgen der Umsetzung der Ideologie des geistigen Eigentums zu konfrontieren. Neue Berichte trotz Pflicht zur Veröffentlichung im Dreijahres-Rhythmus: Fehlanzeige.

Statt dessen verweist man auf die Unternehmen: Empirisch lässt sich der Nutzen des neuen Rechts nicht belegen, doch die europäische Verlagsindustrie bezeichnet das Schutzrecht „sui generis“ als wesentlichen Faktor für den Erfolg ihrer Tätigkeit. Das mag durchaus sein, ist aber genauso wenig erstaunlich, denn schließlich strebt jeder Unternehmer eine Monopolposition an, weil er dann mehr verdient. Dementsprechend sind auch zahlreiche Meldungen bei der Kommission eingegangen, die die Vorteile der Richtlinie preisen, von den Nachteilen für andere selbstverständlich schweigen.

Zugleich nutzten andere Unternehmen die Umfrage, um eine Erweiterung der Schutzrechte auf ihre Leistung zu fordern, auch wenn sie keine Datenbanken produzieren, so beispielsweise die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL). Sie nimmt u. a. die wirtschaftlichen Interessen der 36 Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga in Deutschland wahr. Die DFL hielt in ihrer Stellungnahme eine Klarstellung für geboten und erforderlich, dass nicht nur die Hersteller, deren Hauptaktivität die Schaffung von Datenbanken ist, Schutzrechte geltend machen können, sondern insbesondere auch diejenigen Hersteller, die eine Datenbank im Rahmen und im untrennbaren Zusammenhang mit der Durchführung einer anderen Hauptaktivität erschaffen. Die als Nebenprodukt einer Hauptaktivität hergestellten Datenbanken würden sich weder in der Originalität im Sinne einer geistigen Schöpfung noch im Maß der Investition im Sinne der Bereitstellung von finanziellen Mitteln oder im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie von den als Hauptaktivität geschaffenen Datenbanken unterscheiden.

Die Argumentation folgt dabei dem bekannten Muster. Die DFL führte aus:

Der Verband, der den Wettbewerb organisiert und vermarktet sowie mit einem aufwändigen Lizenzierungsverfahren die Zulassung zu diesem Wettbewerb regelt und damit die Durchführung des Spielbetriebes in der Liga über eine ganze Spielzeit sicherstellt, und die Teilnehmer des Wettbewerbs schaffen als Mitveranstalter unter Einsatz erheblicher wirtschaftlicher Mittel ein Sportprodukt, das einen eigenen Vermögenswert darstellt. Sie müssen jedoch derzeit hinnehmen, dass Dritte, insbesondere die Veranstalter von Sportwetten, ihre Wertschöpfung unentgeltlich zur eigenen Gewinnzerzielung ausnutzen, ohne dass die Wettveranstalter einen eigenen Beitrag zu der Leistung der Verbände erbracht hätten.

Es ist die in sich schlüssige moralische Argumentationskette, die allerdings unter einem erheblichen Mangel leidet: Der Erfolg des einen beruht immer zum Großteil auf einem Gesamtsystem und dieses Gesamtsystem funktioniert ohne solche Leistungsschutzrechte besser. Die Wettbüros nutzen die angebliche Wertschöpfung der Fußballvereine, Fußballvereine nutzen ebenso unentgeltlich die Wertschöpfung der Medien, der Reporter, der kleinen Fußballvereine, die als Talentscouts tätig sind, oder der Sportlehrer usw. Dieses Ausnutzen der angeblichen Wertschöpfung anderer ist immanenter Bestandteil der Marktwirtschaft. Beispielsweise wird man wohl kaum leugnen können, dass Rechtsanwaltskanzleien, Notare, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Architekten in einem erheblich höheren Ausmaß die Wertschöpfung der staatlichen Ausbildung unentgeltlich nutzen als Handwerksbetriebe (die noch dazu — unter Umständen — Gewerbesteuer bezahlen müssen).

Auf politischer Ebene schafft man mit solchen wirtschaftlich unsinnigen Leistungsschutzrechten vor allem neue Begehrlichkeiten. Andere Unternehmen fordern Gleichbehandlung, weil es ja — wie die DFL zutreffend feststellt — keinen logisch nachvollziehbaren Unterschied gibt, wieso nun gerade bei Datenbanken ein Schutzrecht nach dem Muster des geistigen Eigentums etabliert werden soll, während es bei anderen Leistungen (noch) fehlt. Wieso sollte beispielsweise ein Unternehmen, das ein nicht patentiertes Produkt neu auf den Markt bringt und mit erheblichem Aufwand bewirbt nicht auch ein Leistungsschutzrecht zugesprochen bekommen? Wenn der Konkurrent ein vergleichbares Produkt auf den Markt bringt, nutzt er auch die Wertschöpfung (Werbung) des Erstanbieters unentgeltlich zur eigenen Gewinnzerzielung aus.

Zu schnell scheint sich das Recht zu verselbständigen und zu laut klagen die Unternehmer (die bislang auch ohne das Schutzrecht ausgekommen sind) über angebliche Schäden, Entlassung von Mitarbeitern etc. Es sind die Jahrhunderte alten Jammerklagen der Zunftmeister und Priviliegieninhaber und sie stoßen noch heute auf Gehör bei den Politikern. So hat die Kommission zwar in einer Konsultationsrunde unter anderem die Frage gestellt, ob man die Richtlinie wieder aufheben oder den Anwendungsbereich stark reduzieren solle. Allerdings — so das Max Planck Institut (MPI) für geistiges Eigentum, Wettbewerb und Steuerrecht — sei bereits anhand der allgemeinen Bemerkungen klar geworden, dass eine Aufhebung (trotz des offenkundigen Misserfolges) als nicht realistisch eingestuft wurde. Dementsprechend hat das MPI zu der Feigenblatt-Frage auch überhaupt keine Stellung genommen, obwohl die Rücknahme offenbar die richtige Entscheidung gewesen wäre.

Der Zauberlehrling
Der Zauberlehrling von Ferdinand Barth

Die Äußerungen der Kommission sind wenig hoffnungsvoll. Beim geistigen Eigentum scheint man in den Industriestaaten inzwischen eine neue Rechtfertigungsmethode gefunden zu haben. Sie ist wohl ganz im Sinne von Fritz Machlups Äußerungen aus der Zeit um 1960: Wenn wir im 19. Jahrhundert gewusst hätten, was wir heute wissen (1960), dann hätten wir das Patentrecht wohl nicht eingeführt. Jetzt, wo wir es haben, können wir es aber schwerlich wieder abschaffen, scheint die Devise zu sein. Das alles klingt nun nicht nach Innovation oder Dynamik in der Politik, sondern verheißt vor allem Stillstand. Die Kommission reagiert mit Nichtstun: Man führt ein abstraktes Schutzrecht „auf Probe“ ein — zur Evaluierung — und entschuldigt sich hinterher, dass man den neuen Besen nicht mehr kontrollieren kann. Da wird auch verständlich, wieso es bislang anstelle von drei oder vier Berichten über die Erfolge der Datenbankrichtlinie nur einen über den Misserfolg gab. Die Berichte über die Erfolge fallen offenbar sehr kurz aus, nämlich gar nicht: Wenn es keine Erfolge zu vermelden gibt, wird geschwiegen.

Wo bleibt der Hexenmeister, der dem Spuk der Lehrlinge ein Ende bereitet?


Der Zauberlehrling
Hat der alte Hexenmeister
sich doch einmal wegbegeben!
Und nun sollen seine Geister
auch nach meinem Willen leben.
Seine Wort’ und Werke
merkt ich und den Brauch,
und mit Geistesstärke
tu ich Wunder auch.

Walle! walle
manche Strecke,
daß, zum Zwecke,
Wasser fließe
und mit reichem, vollem Schwalle
zu dem Bade sich ergieße.

Und nun komm, du alter Besen!
Nimm die schlechten Lumpenhüllen;
bist schon lange Knecht gewesen;
nun erfülle meinen Willen!
Auf zwei Beinen stehe,
oben sei ein Kopf,
eile nun und gehe
mit dem Wassertopf!

Walle! walle
manche Strecke,
daß, zum Zwecke,
Wasser fließe
und mit reichem, vollem Schwalle
zu dem Bade sich ergieße.

Seht, er läuft zum Ufer nieder,
wahrlich! ist schon an dem Flusse,
und mit Blitzesschnelle wieder
ist er hier mit raschem Gusse.
Schon zum zweiten Male!
Wie das Becken schwillt!
Wie sich jede Schale
voll mit Wasser füllt!

Stehe! stehe!
Denn wir haben
deiner Gaben
vollgemessen! –
Ach, ich merk es! Wehe! wehe!
Hab ich doch das Wort vergessen!

Ach, das Wort, worauf am Ende
er das wird, was er gewesen!
Ach, er läuft und bringt behende!
Wärst du doch der alte Besen!
Immer neue Güsse
bringt er schnell herein,
ach! und hundert Flüsse
stürzen auf mich ein.

Nein, nicht länger
kann ichs lassen;
will ihn fassen.
Das ist Tücke!
Ach! nun wird mir immer bänger!
Welche Miene! welche Blicke!

O du Ausgeburt der Hölle!
Soll das ganze Haus ersaufen?
Seh ich über jede Schwelle
doch schon Wasserströme laufen.
Ein verruchter Besen,
der nicht hören will!
Stock, der du gewesen,
steh doch wieder still!

Willsts am Ende
gar nicht lassen?
Will dich fassen,
will dich halten
und das alte Holz behende
mit dem scharfen Beile spalten.

Seht, da kommt er schleppend wieder!
Wie ich mich nur auf dich werfe,
gleich, o Kobold, liegst du nieder;
krachend trifft die glatte Schärfe.
Wahrlich! brav getroffen!
Seht, er ist entzwei!
Und nun kann ich hoffen,
und ich atme frei!

Wehe! wehe!
Beide Teile
stehn in Eile
schon als Knechte
völlig fertig in die Höhe!
Helft mir, ach, ihr hohen Mächte!

Und sie laufen! Naß und nässer
wirds im Saal und auf den Stufen.
Welch entsetzliches Gewässer!
Herr und Meister! hör mich rufen! –
Ach, da kommt der Meister!
Herr, die Not ist groß!
Die ich rief, die Geister
werd ich nun nicht los.

»In die Ecke,
Besen! Besen!
Seids gewesen.
Denn als Geister
ruft euch nur, zu diesem Zwecke,
erst hervor der alte Meister.«

Johann Wolfgang von Goethe

Verbot der Förderung von Glücksspielen

Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-447/08 und C-448/08

Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im Internet von privaten Veranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, anders geahndet wird als die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden.

Nach dem schwedischen Glücksspielrecht ist die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden, in Schweden verboten und wird geahndet. Nach diesem Recht ist die Veranstaltung derartiger Spiele Veranstaltern vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen.

Herr Sjöberg und Herr Gerdin waren Chefredakteure und verantwortliche Herausgeber der schwedischen Zeitungen Expressen und Aftonbladet. Zwischen November 2003 und August 2004 ließen sie im Sportteil ihrer Zeitungen Werbeanzeigen für Glücksspiele veröffentlichen, die von den in Malta und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet auf ihren Internetseiten angeboten wurden. Für diese Handlungen, die nach dem schwedischen Glücksspielrecht als Straftat eingestuft wurden, wurden sie in erster Instanz zu einer Geldstrafe von jeweils 50 000 SEK (etwa 5 200 Euro) verurteilt.

Das Svea Hovrätt, das für die von Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin eingelegte Berufung zuständige höhere Gericht in Stockholm, möchte klären lassen, ob die angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie für die in Schweden stattfindende Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien bestimmte Strafen festlegen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die schwedische Regelung, die bewirkt, dass sowohl die Förderung von Glücksspielen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, als auch von solchen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschränkung der Teilnahme schwedischer Verbraucher an diesen Spielen zur Folge hat.

Das Gemeinschaftsrecht lässt jedoch Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene in Bezug auf Glücksspiele ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesem Bereich im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, wie die betroffenen Interessen zu schützen sind. Somit steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen müssen jedoch den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die schwedische Regelung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten legitimen Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass der Ausschluss privater Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor ein grundlegendes Prinzip der schwedischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist. Diese Tätigkeiten sind in Schweden Einrichtungen vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen, und Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen sind ausschließlich öffentlichen oder karitativen Einrichtungen erteilt worden.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass kulturelle, sittliche oder religiöse Erwägungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielveranstaltern rechtfertigen können, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden könnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Glücksspielen zu beschränken und sie öffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen.

Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten ließen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen geführt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und die nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen hätten erhalten können, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor auszuschließen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann. Das Gemeinschaftsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Svea hovrätt angeführte schwedische Gesetz strafrechtliche Sanktionen nur für die Förderung von Glücksspielen vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, während es auf die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, keine Anwendung findet und letztgenannter Verstoß nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Jedoch besteht zwischen der schwedischen Regierung einerseits und Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin andererseits Uneinigkeit darüber, ob ein anderes schwedisches Gesetz für die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, entsprechende Sanktionen vorsieht wie für die Förderung von Glücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Auslegung der nationalen Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs ist. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die beiden in Rede stehenden Vergehen, obwohl sie unter verschiedene Gesetze fallen, dennoch gleichbehandelt werden. Es wird insbesondere prüfen müssen, ob sie von den zuständigen Behörden in der Praxis mit der gleichen Sorgfalt verfolgt werden und zur Verhängung vergleichbarer Strafen durch die zuständigen Gerichte führen.

Daher kann die nationale Regelung, wenn beide Vergehen gleichbehandelt werden, nicht als diskriminierend angesehen werden. Setzen sich dagegen Personen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Glücksspiele fördern, weniger strengen Sanktionen aus als Personen, die im Ausland veranstaltete Glücksspiele bewerben, enthält die schwedische Regelung eine Diskriminierung die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.