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Zweitveröffentlichungsrecht

Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes veröffentlicht (hier). Dieser betrifft unter anderem die verwaisten Werke und die Verlängerung der Dauer der Leistungsschutzrechte für Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler. Der Entwurf sieht aber auch ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Beträge in Periodika vor. Dieser Teil geht nicht auf EU-Vorgaben zurück.

Wie nahezu immer in diesem Bereich wirken solche Regelungen nicht auf der Grundlage der freien Vertragsverhandlungen, sondern nur mit zwingenden Regelungen, also Bestimmungen, die abweichende Vereinbarungen verbieten. Unter anderem soll § 38 UrhG durch folgenden 4. Absatz ergänzt werden:

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Widerstand der Fachverlage ist absehbar und deren Untergang und damit der Untergang der Wissenschaft, der Bildung und Ausbildung wurde selbstverständlich schon angekündigt. Rechtstechnisch wird das Argument vermutlich ,,Enteignung“ lauten.

 

Faust und Mephisto
Verleger  als Ratgeber beim Urheberrecht

Wie man Presseerzeugnissen entnehmen kann (die keinen Wert auf Nennung oder Verlinkung legen, sonst hätten sie sich ja gegen die jüngste Änderung des UrhG gewandt), sehen die kleinen das Problem wohl darin, dass einige Großverlage mit ihren teilweise absurd hohen Gewinnen die gesamte Branche in Verruf gebracht haben.

Leistungsschutzrecht — Kapital gegen Arbeitskraft 3 : 0

Das Duell über die Ergänzung des Urheberrechts um das  Leistungsschutzrecht für Presseverleger  ist vorläufig beendet.

Spielbericht: Angetreten sind  Axel Springer, Burda, Google, Gruner + Jahr, WAZ, FAZ sowie ein unüberschaubarer Haufen an Statisten aus den Papier- und Netzgemeinden.  Es war ein Spiel mit zwei Mannschaften auf Augenhöhe. Es wurde mit viel Raffinesse, allerdings auch mit  vielen Fouls gekämpft.  Gleichwohl war der Ablauf wie in jeder normalen Hollywood-Produktion absehbar, auch wenn beide Parteien sich Mühe gaben, den eigentlichen Showdown möglichst spannend zu gestalten. Die letzten Tage wurden  wie ein  High-Noon-Klassiker stilisiert. Aber am Ergebnis konnte dies nichts ändern:

Wenn die eine Seite  (Verleger) vom Gegner etwas fordert, was die andere Seite (Google) ablehnt, und man dann einen Kompromiss der streitenden Interessenten herbeiführt, mag dieser Vorgang das Ergebnis für die streitenden Parteien  legitimieren, aber noch kein allgemein gültiges Gesetz.   Wenn zwei sich um einen Kuchen streiten, den hauptsächlich viele vereinzelten Dritte gebacken haben, und dann unsere Bundestagsabgeordneten die Verteilung zwischen den beiden Streitparteien irgendeinem Ergebnis zuführen, was haben die Dritten davon? Erfahrungsgemäß genau so viel, dass sie gerade ausreichend erhalten, um weiterhin billig zu produzieren.  Das hatten sie vorher schon und daran sollte sich nichts ändern, weil daran weder die Presseverleger noch Google ein Interesse haben.

Das Duell endete mit dem absehbaren Sieg der Champions, weil auf Dauer jeder  Wettbewerb von denen gewonnen wird, die am besten für die jeweilige Disziplin gerüstet sind:

Gewinner also: Die großen Presseverlage und Google.

Verlierer:  Autoren.

Schöner marxistischer Titel, oder nicht?

Abmahnwellen sind übrigens unwahrscheinlich.  Neue Geschäftsmodelle auf der Grundlage des Leistungsschutzrechts wird es kaum geben, denn die waren vorher genauso möglich. Allenfalls werden einige störende Kleinunternehmen ,,beseitigt“ werden.  Und an die Stelle mancher Smartphoneanwendung werden vielleicht andere Anwendungen treten.

Lex Google ohne Google

Bei dem sogenannten Leistungsschutzrecht für Presseverlage geht es darum, ob Presseverlage ein eigenes Recht haben sollen, anderen Anbietern die Nutzung von Teilen des Presseerzeugnisses, insbesondere Texte, zu verbieten. Der erste Entwurf war noch an alle potentiellen gewerblichen Anbieter gerichtet. Der zweite Entwurf beschränkte sich im Prinzip auf Internet-Suchmaschinen und automatische Nachrichtensammler. Damit sollte — so die Begründung — den Presseverlagen die Möglichkeit verschafft werden, Lizenzgebühren für die gewerbliche Nutzung der Leistungen der Presseverlage verlangen zu können.

Die Regierungskoalition hat sich in eder letzten Änderung auf einen Kompromiss zum Leistungsschutzrecht geeinigt. Demnach sollen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, auch wenn sie in einem Presseerzeugnis erschienen sind, nun doch wieder zu gewerblichen Zwecken von Dritten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Während der ursprüngliche Vorschlag die Übernahme auch der kleinsten Teile verboten wollte und eigentlich nur als grober Unfug zu bezeichnen war, hat man sich jetzt offenbar auf eine Art mutiertes Mini-Urheber-Verleger-Recht geeinigt, eine Lex Google ohne Google.

Mit dem neuen Entwurf will man wohl nur noch etwas verbieten, was vorher eigentlich auch schon verboten war. In der Begründung wird nicht mehr auf die ,,Metall auf Metall“-Entscheidung des BGH Bezug genommen, sondern auf die Rechtsprechung zu den Vorschaubildern (hier: I und II). In den zuletzgenannten Urteilen hat der BGH entschieden, dass ,,ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes öffentliches Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erklärt.“ Dies würde nicht nur für die (urheberrechtlichen) Lichtbildwerke, sondern auch für die (leistungsschutzrechtlichen) Lichtbilder (und auch für — insoweit aber nicht entscheidungsrelevant — Texte) gelten. Die Anbieter wurden vom BGH darauf verwiesen, technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen, zu ergreifen. Die Bezugnahme auf diese Urteile kann so gedeutet werden, dass mit der Neuregelung verboten wird, was vorher auch schon verboten war, während erlaubt bleibt, was bislang erlaubt war.

Aber was  genau verboten werden soll, das konnten auch die Verfasser der Regelung nicht klären. Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen kleinste und kleine Textausschnitte? Vom rein grammatikalischen Verständnis aus gesehen sind ,,kleinste Textausschnitte“ jedenfalls kleiner — also weniger — als einzelne Worte, denn es handelt sich um den Superlativ: Der ,,kleinste Textausschnitt“ ist — rein mengenmäßig gesehen — ein Buchstabe oder ein Satzzeichen, es sei denn, man liest noch eine gewisse Verständlichkeit hinein. Die Äußerungen hierzu erinnern ein wenig an das Fair-Use-Verständnis, das auf Einzelfall abstellt (welcher andere Maßstab hier angewandt werden soll, bleibt völlig im Dunkeln). Besonders sicher ist das alles nicht, denn einerseits wurde gerade kein konkretes Maß in das Gesetz aufgenommen, andererseits ist das Verbot an die Suchmaschinen und andere Aggregatoren adressiert, und Suchmaschinen agieren mechanisch, können etwa eine bestimmte Zeichenanzahl oder einen gewissen Prozentsatz vom Gesamttext übernehmen, aber nur sehr unzureichend auf der Grundlage kognitiver Regeln (auch diese Regeln müssen programmiert werden) das Ausmaß der zulässigen Übernahme bestimmen.

Nach der neuen Version konkurrieren nunmehr aber zugleich der Urheber und der Verleger (weil sie jetzt ja beide ,,Rechte“ haben), während vorher (im gesetzlichen Normfall) allein der Urheber Berechtigter war. Ein simples Beispiel: Es gibt jemanden, der unter den Tatbestand der Neuregelung fällt und bereit ist, eine Lizenzgebühr zu bezahlen (etwa 200 Euro). Vorher musste er sich im Zweifel (im gesetzlichen Normfall) nur mit dem Autor einigen, nun wohl zusätzlich noch mit dem Verleger. Zumindest auf den ersten Blick scheint die Neuregelung sich darauf zu beschränken. Die ersten Verlierer stehen damit zumindest fest: Die Urheber, vor allem also die freien Journalisten.

Nur noch Fragen
Allseits nur noch offene Fragen

Dass das manche Journalisten, die vorher noch für die Gesetzesänderung plädiert haben, inzwischen nicht mehr witzig finden, kann man verstehen. Den Zweck dieser Variante neben oder zusätzlich zu dem Verbot im Urheberrecht (der EuGH hat bereits entschieden, dass einzelne Wörter gemeinfrei seien) haben bislang allerdings weder die Papier- noch die Netzgemeinde und auch nicht die Politiker so recht darlegen können. Wie auf dieser Grundlage neuartige Geschäftsmodelle entstehen können, steht in den Sternen, denn vorher waren die nämlichen Möglichkeiten bereits da — nur nicht zwingend mit den Verlegern als zusätzlichen Rechtsinhabern. Und dass die Verleger ohne Zustimmung der jeweils (noch berechtigten) Autoren Lizenzen vergeben können, kann wohl nicht der Zweck der Gesetzesänderung sein. Ein solcher Effekt käme einer versteckten cessio legis gleich. Aber so ganz klar ist das in dem Gesetz nicht, denn die Verleger erhalten ein eigenes ,,ausschließliches Recht“, das unabhängig von den Autoren ist.

Nun gut, die Verleger haben gezeigt, dass  die Steuergesetzgebung erhebliche Schwächen hat (Google zahlt zu wenig Steuern), dass Marktmacht problematisch ist (Google hat Marktmacht), dass Google angeblich die Suchergebnisse falsch sortiert (manipuliert) oder dass der — vom Patentrecht in den Vordergrund gestellte —  technische Fortschritt unter Umständen (wenn  durch die kapitalintensivere oder technisch Produktion der Faktoreinsatz Arbeit in erheblichem Umfang durch Kapital substituiert wird)  nur dann sozial verträglich ist, wenn es auch ein funktionierendes Sozialsystem gibt. Aber muss man dann nicht — anstelle neuer Monopole, die eigentlich immer nur den führenden Unternehmen der mit dem Ausschließlichkeitsrecht bedachten Gruppe helfen —  die Steuergesetze ändern oder beispielsweise das Kartellrecht konsequenter anwenden?

Der Großteil der vielfach geäußerten Bedenken wurde mit der neuen Variante zudem nicht ausgeräumt, sondern allenfalls die Wirkung des geplanten Gesetzes minimiert: Im Dunklen bleibt vor allem die Frage, wieso die Verleger überhaupt  ein originäres Ausschließlichkeitsrecht erhalten.  Wenn die eine Seite etwas fordert (Verleger), was die andere Seite (Google) ablehnt, und man dann einen Kompromiss der streitenden Interessenten herbeiführt, mag dieser Vorgang das Ergebnis für die streitenden Parteien  legitimieren, aber noch kein allgemein gültiges Gesetz. Wieso also ein originäres Ausschließlichkeitsrecht für  die Presseverleger, wenn das weitgehend deckungsgleiche Recht den Urhebern zusteht? Jahrzehntelang wurde jedenfalls die Meinung, der Verleger würde mit der Veröffentlichung eines Textes  ein originäres Verlagseigentum erwerben, als Irrweg bekämpft. Das ändert sich nun offenbar Schritt für Schritt. Die Wiedereinführung des Verlagseigentums ist also wahrscheinlich auch nur noch eine Frage der Zeit.

Tatsächlich galt aber auch für das Urheberrecht von Anbeginn an das Primat der Wirtschaft. Und diese Vorgänge sind typisch für Marktwirtschaft: Solange in einem Markt überdurchschnittliche Gewinne erwirtschaftet werden, besteht ein Anreiz für Unternehmer, sich dort zu engagieren, um an den Gewinnen zu partizipieren. Mit dem Auftreten von immer mehr Konkurrenten beginnt die Einschränkung des freien Zugangs zu den ökonomisch nutzbaren Möglichkeiten auf einem ursprünglich freien Betätigungsfeld. Der Wettbewerb um ökonomische Chancen führt mit wachsender Zahl der Konkurrenten im Verhältnis zum geringer wachsenden Erwerbsspielraum zu dem Interesse, die Konkurrenz irgendwie einzuschränken, weil eine Überproduktion vorliegt oder vorhandene Produktionskapazitäten nicht wünschenswert ausgeschöpft werden. Sobald das betroffene Marktsegment ,,reifer“ wird, sinken die Gewinne und die Verteilungskämpfe setzen ein. Dieses Interesse an der Beherrschung des Marktes führt letztlich oft zu einer teilweisen oder vollständigen Monopolisierung der Erwerbschancen, wobei die Abgrenzung und Legitimation des Monopols stets ein Kampf der Unternehmen untereinander ist. Über lange Zeit genügen zumeist aber zwei natürliche Markteintrittsschranken: fallende Stückkosten und der ganz erhebliche Kapitalaufwand. Beide Markteintrittsschranken zeitigen aber gerade in den neuen Bereichen noch keine Wirkung.

Wir haben in diesem wunderbaren — selten so in der Öffentlichkeit  ausgetragenen —  Schauspiel der Beeinflussung der Gesetzgebung außerdem gelernt, dass man lange über eine Sache sprechen und dann die ganzen Diskussion für obsolet erklären kann, um  eine völlig andere Regelung zu erlassen, über die im Prinzip nie ernsthaft diskutiert wurde:  Die Verleger haben — zu Recht oder nicht, das lassen wir einmal offen —  Stimmung gegen Google gemacht, allerlei Wahrheiten, Halbwahrheiten und Erfundenes über Google verbreitet. Es wurde mindestens die gleiche Textmenge  wie in Tolstois ,,Krieg und Frieden“ allein über die robots.txt-Datei geschrieben. Der erste Entwurf des Gesetzes wurde angepasst und ziemlich genau auf Google zugeschnitten, indem nur noch die Aggregatoren unmittelbar angesprochen werden: Es wurde sozusagen in den Gesetzestext geschrieben: Die Methode der Darstellung, wie sie bei der Google-Suche oder bei Google-News stattfindet, wird bei Erzeugnissen der Presse verboten. Es wurden Sachverständige zu den Suchmaschinen angehört, Gutachten zu den Suchmaschinen eingeholt und eigentlich nur über Google und das Verhältnis zu den Presseverlegern gesprochen, geschrieben, getwittert, diskutiert, gebloggt, gepostet, demonstriert oder was auch immer die Papier- und die Netzgemeinde heutzutage tut. Dann wird weiter verhandelt und schließlich wird das sogenannte ,,Lex Google“ leicht verändert auf den Weg gebracht: Die Methode der Darstellung, wie sie bei der Google-Suche oder bei Google-News stattfindet, wird bei Erzeugnissen der Presse verboten, es sei denn, es handelt sich um die Methode von Google.

Nur noch Fragen
Allseits nur noch offene Fragen

Urheber stärken — warum nicht?

Ich verstehe in diesem Beitrag das Urheberrecht als rechtliches Instrument, das bestimmte Tätigkeiten fördern soll. Diese Förderung wird von der Gesellschaft nicht als rein symbolischer Akt gewährt, denn es muss einen Grund geben, wieso eine bestimmte Gruppe gefördert wird, eine andere hingegen nicht. Dementsprechend erwartet die Gesellschaft, dass das Recht auch den gesellschaftlichen Zweck bestmöglich erreicht. Das Urheberrecht funktioniert im Prinzip als eine Art Wettbewerbsverbot: Indem man dem Urheber ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt, wird es Dritten verboten, die Leistung des Urhebers ohne dessen Zustimmung zu übernehmen. Man kann dem Urheber keinen Wettbewerb mit dem gleichen Werk machen, darf aber durchaus ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen, solange man nicht gegen das Recht des Urhebers verstößt.

Allerdings hat man dieses Recht aufgrund einer verfehlten Parallele zum Eigentum an körperlichen Sachen als eine Art Handelsgut ausgestaltet, das der Urheber — soweit es um die wirtschaftliche Verwertung geht — auf Dritte übertragen kann (und zwar so, dass der Erwerber sogar dem Urheber die Verbreitung seines eigenen Werks untersagen und auf das Angebot des Erwerbers verweisen kann). Wenn man dem Urheber ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt, besteht aber kein Anlass, das Recht so zu gestalten, dass es durch die Möglichkeit der Übertragung auf den Verleger im Ergebnis zweckentfremdet wird und sich auf lange Frist gegen die an sich Geförderten wenden kann. Es gibt auch  keinen Zwang, den Schutz  des Urhebers und des Verlegers gleich oder die Rechtsposition des Urhebers übertragbar zu gestalten.

Folgender Vorschlag geht über ein bloßes Verbot der Buy-Out-Verträge hinaus, betrifft aber natürlich hauptsächlich die freiberuflich tätigen Urheber.

  • Urheber bekommen einen Exklusivrecht für eine begrenzte Frist, innerhalb derer sie ihre Werke verwerten können. Da die Mindestdauer des Urheberrechts über eine Vielzahl von internationalen Abkommen fixiert ist, wird diese in diesem Vorschlag nicht in in Frage gestellt, obwohl sie deutlich zu lang ist. Der Entzug der Möglichkeit, auf ein Recht vertraglich zu verzichten, würde für die bedachte Gruppe der tätigen Urheber keine unzulässige Aufopferung einer vorteilhaften Position (im Sinne des Art. 14 GG) darstellen.
  • Verleger sollen keine exklusiven Rechte auf Dauer erwerben können. Für die Erstveröffentlichung kann der Urheber einem Verleger einen Zeitvorsprung von maximal sechs Monaten einräumen. Ab dann fällt das Recht wieder zwingend an den Urheber zurück. Er kann ab diesem Zeitpunkt — wenn er mit seinem Verleger zufrieden ist — mit diesem weiterhin zusammenarbeiten, aber auch weitere einfache Lizenzen anderen Verlegern einräumen oder sein Werk selbständig vertreiben. Auf diese Art wird sicher gestellt, dass der Urheber Herr über sein Werk bleibt.

Die Verlegerleistung ist die eines typischen Händlers oder Produzenten, der unterschiedliche Güter einkauft und nach Verarbeitung wieder verkauft, indem er unter Wettbewerbsbedingungen die Preise und die Qualität entsprechend den Marktbedingungen gestaltet, eine der Nachfrage entsprechende Menge herstellt oder herstellen lässt und sich um den Absatz kümmert. Es handelt sich um Tätigkeiten, die unter Wettbewerbsbedingungen normalerweise besser und günstiger erbracht werden.   Dass dies auch in den Verlagsbranchen möglich ist, sieht man daran, dass Verleger auch viele gemeinfreie Werke ohne Ausschließlichkeitsrecht auf den Markt bringen (Beipiel).  Die Verleger lassen sich  die ausschließlichen Rechte vor allem deshalb übertragen, weil sie auf diese Art mehr verdienen (die Frage ist nur, zu Lasten der Urheber oder der Konsumenten?).

Die meisten vom Urheberrecht erfassten Werke haben einen Produktlebenszyklus wie Modeartikel. Kurz nach der Markteinführung ist die Nachfrage und die Bereitschaft, einen überdurchschnittlich hohen Preis zu bezahlen, am größten. Das kann man daran festmachen, dass nur wenig alte Filme im Kino gezeigt werden, dass selten alte Lieder die Charts stürmen, dass die meisten Bestseller Neuerscheinungen sind oder dass in der Tageszeitung von gestern die Fische … Außerdem müssen in derartigen Konsumgüterbranchen Wettbewerbsangebote üblicherweise deutlich preisgünstiger sein, damit sie überhaupt eine Chance am Markt haben. Ein bedeutender Teil der Neuerscheinungen ist nach einigen Monaten kaum noch an den Mann zu bringen (zumindest nicht von demjenigen, der es einige Monate lang erfolglos versucht hat). Ein ruinöser Wettbewerb ist unter diesen Bedingungen unwahrscheinlich, denn der Erstanbieter hat zwei bedeutende Vorteile, die in vielen anderen Branchen fehlen.

Allerdings muss auch für die Verleger ein Anreiz zur Erstveröffentlichung bestehen, was nicht unbedingt gewährleistet erscheint, wenn sie keine besonderen Vorteile für die Erstveröffentlichung erhalten. Produktneueinführungen sind in vielen Branchen mit besonderen Kosten verbunden. In den meisten Fällen ist aber die kurzfristige Alleinstellung nach der Erstveröffentlichung vollkommen hinreichend (First Mover Advantage): Der Zeitvorsprung erlaubt die Befriedigung der ersten Nachfrage zu einem höheren Preis, mit dem sich die besonderen Kosten und Risiken amortisieren lassen. Die Position des ersten Verlegers wird weiter gesichert durch die Erfahrung, dass Nachahmerprodukte (sog. Me-Too-Produkte) üblicherweise deutlich preisgünstiger sein müssen, um überhaupt am Markt eine Chance gegen den Erstanbieter zu haben.

Umgekehrt sorgt die Möglichkeit des Wettbewerbs nach der angemessenen Zeitspanne von sechs Monaten dafür, dass der erste Anbieter nur für marktgerechte Angebote im Interesse der Urheber und der Konsumenten belohnt wird. Der Zeitvorsprung des Erstverlegers muss aber enden, bevor die Nachfrage üblicherweise bereits weitgehend gesättigt ist. Andernfalls kann der Alleinanbieter nicht mit besseren Leistungen von Wettbewerbern eingeholt werden und die Vorteile des Wettbewerbs entfallen. Es muss nicht tatsächlich zu Wettbewerbsangeboten kommen, sie müssen aber möglich sein.

Das bedeutet, mit Ausnahme der kurzen Frist für die Erstveröffentlichung, ein absolutes Verbot der dauerhaften  Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte. Vertragliche Konstrukte zur Umgehung des Verbots wie Vertragsstrafen, Abnahmeverpflichtung für die nicht verkaufte Restauflage, Optionsrechte etc. müssten nichtig sein. Wenn andere Verleger der Meinung sind, sie könnten das Werk im Rahmen eines Preis- und Leistungswettbewerbs zu besseren Bedingungen anbieten, sollte ihnen dies nach Ablauf der kurzen Frist nicht mehr verwehrt werden.

Außerdem würde der Unsitte vorgebeugt werden, dass Verleger sich alle denkbaren Rechte abtreten lassen, die sie hinterher in aller Regel sowieso nicht ausnutzen. Einen geschenkten Gaul nimmt der typische Verleger gerne mit: Sich Rechte abtreten lassen und die Rechte dann zu halten, kostet nichts (außer den Unterschriften auf dem Vertrag). Und wenn die Rechte nicht ausgenutzt werden und zurück gegeben werden müssen, kostet die Rückgabe auch nichts außer den Unterschriften auf dem Vertrag.

Wenn man dem Erstverleger keinen dauerhaften Wettbewerbsschutz gewährt, bedeutet dies nicht, dass man dem Urheber die Möglichkeit nehmen muss, nach Ablauf der kurzen Frist Honorar für seine Arbeiten zu verlangen, sondern zunächst nur, dass andere Interessenten mit dem Urheber über einfache Nutzungsrechte verhandeln können. Wenn sie dem Urheber ein Angebot unterbreiten, das aus seiner Sicht vorteilhaft ist, kann er es annehmen.

Wettbewerber werden dem Urheber in der Regel dann Angebote unterbreiten (oder von Urhebern akzeptieren), wenn sie vermuten, dass der Erstverleger ein Marktsegment nicht bedient, obwohl dort ebenfalls Gewinne erzielt werden können, oder wenn der Erstverleger außergewöhnlich hohe Gewinne erwirtschaftet. Die Wettbewerber können dann das gleiche Werk gegen die Zahlung eines Urheberenhonorars ebenfalls verlegen. Es bestünde zumindest die Chance, dass die Verleger mit ihren Leistungen im Wettbewerb stehen, ohne dem Urheber die Möglichkeit zu nehmen, auch am finanziellen Erlös der Nachahmerprodukte beteiligt zu sein. Nur noch der Urheber wäre Monopolist, während die Verleger unter Wettbewerbsbedingungen arbeiten müssten. Eine Verminderung des Verlegerschutzes bei unverändertem Urheberenschutz würde zu einer Erhöhung des Urhebereneinkommens bereits bei der ersten Veröffentlichung führen. Die Markteintrittsmöglichkeit konkurrierender Verleger würde sowohl die Konsumentenrente als auch das Urhebereneinkommen erhöhen.

Ob die Urheber auf entsprechende Angebote eingehen, ist nicht absehbar. Mangelhafte Verlegerleistungen oder ein schlechter Absatz des Werks dürften den Anreiz für den Urheber erhöhen, Angebote von Wettbewerbern zu akzeptieren. Verleger bringen außerdem in aller Regel eine Vielzahl von Produkten auf den Markt und ihr Interesse an der Vermarktung einzelner Werke lässt aufgrund des Produktlebenszyklus nach kurzer Zeit nach, weil neue Werke eine bessere Rendite bei gleichem Aufwand versprechen.  Das bedeutet aber nicht, dass damit zugleich das Interesse der Urheber an der Vermarktung erloschen ist.  Wenn der Erstverleger das Potential des Werkes hingegen gut nutzt, werden Urheber weitere Angebote ablehnen, weil diese angesichts guter Leistungen des Erstverlegers vergleichsweise schlecht ausfallen werden. Wenn der Erstverleger nachfragegerecht anbietet oder Wettbewerber nur eine geringe Nachfrage vermuten, ist auch der Anreiz, Wettbewerbsprodukte zu veröffentlichen, niedrig.

Da jederzeit Wettbewerb möglich ist, werden die verlegerischen Leistungen besonders gefordert.  Die Verleger produzieren nicht mehr in einer gesicherten Monopolsituation, sondern bei jedem Werk in einer angreifbaren Stellung. Der Anreiz, Größenvorteile durch günstigere Angebote auf allen möglichen Vertriebswegen auszunutzen, wäre im Interesse der Konsumenten und Urheber erhöht. Der Erstverleger hat durch eine entsprechende Gestaltung seines Angebots weiterhin die Möglichkeit, Alleinanbieter zu bleiben. Wenn man keine dauerhaften Rechte hat, kann man  die Marktführerposition nur sichern, wenn man den Urhebern und zugleich den Konsumenten das beste Angebot unterbreitet, denn entweder gewinnt man keine neuen Urheber, die man aber braucht, weil sich auf Dauer nur mit neuen Werken erhöhte Gewinne realisieren lassen,  oder keine Kunden.  Zugleich gibt man dem Urheber deutlich mehr Verhandlungsmacht, da er einen seiner Meinung nach unzureichend agierenden Verleger unter Druck setzen kann. Der geringe Absatz eines Werkes ist nicht zwingend gleichbedeutend mit dem Umstand, dass die Nachfrage zu gering ist. Es ist genauso möglich, dass der Verleger kein marktgerechtes Angebot erstellt hat.

Dies kann dazu führen, dass der Erstverleger möglicherweise Schwierigkeiten mit dem Absatz bekommt. Allerdings ergibt sich das Problem des Nichtabsatzes in aller Regel entweder aus der sowieso nicht bestehenden Nachfrage oder dem nicht nachfragegerechten Angebot des Verlegers. In beiden Fällen handelt es sich um ein selbstverschuldetes Problem des Verlegers, der in einer auf Wettbewerb basierenden Marktwirtschaft nur dafür belohnt wird, dass er nachgefragte Produkte im Hinblick auf Preis oder Qualität marktgerecht anbietet (und keine Ladenhüter). Damit würde die Gestaltung aber ihren Zweck erfüllen. Die Verleger stünden mit ihren Verlegerleistungen im Wettbewerb, hätten jedoch nicht den komparativen Nachteil, dass nur einer der Verleger den Urheber bezahlt. Jeder andere Anbieter müsste sich ebenfalls mit dem Urheber einigen, denn das Recht des Urhebers bleibt ja bestehen. Ungeeignete Unternehmer würden mit der Zeit ausscheiden mit der Folge der besseren Allokation der Ressourcen. Die Urheber wären an den einzelnen Verwertungen ihrer Werke beteiligt, während die Monopolnachteile gemindert und die Größenvorteile vermehrt an den Konsumenten weitergegeben werden könnten, ohne dem Urheber die Werkherrschaft zu nehmen.

Ein charmantes Modell: Auch wenn eine Verminderung der Möglichkeit, langfristige exklusive Rechte zu erwerben, von den kleinen Verlagen als existenzbedrohend empfunden wird, scheinen diese Befürchtungen nicht gerechtfertigt. Das Modell würde der Bildung von Marktmacht aufgrund der Ansammlung von vielen Rechten vorbeugen, umgekehrt aber diejenigen belohnen, die dem Urheber und dem Konsumenten die bessere Leistung anbieten. Man muss sich auch im Klaren darüber sein, dass heutzutage der Handel den größten Teil des Umsatzes einbehält. Dieser liegt in Deutschland im Buchmarkt inzwischen bei 50 %. Hier bietet sich also ein ganz anderer Spielraum für Umstrukturierungen an, der aber nicht mit dem Urheberrecht zusammenhängt.

Urheber stärken — warum nicht? Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen. Oder soll man alles so lassen wie es ist und hoffen, dass es sich ändert?

Das geht trotzdem:

DOCTOR DRU: ,,hope u dig it! leave comments & feel free 2 share. and please always support good music“


Literatur:
Gerhard Prosi: Ökonomische Theorie des Buches; volkwirtschaftliche Aspekte des Urheber- und Verlegerschutzes (hier)
Eigenwerbung: Geschichte und Wesen des Urheberrechts (hier)

 

 

Das Original hängt in Wien
Urheberrecht: ein Durcheinander —  (Original hängt in Wien)

Renaissance des Verlagseigentums?

Back to the roots

Wer in der ein oder andere Darstellung zur Geschichte des Urheberrechts blättert, wird dort  nahezu unweigerlich auf das  (zumeist übel angesehene) sogenannte ,,Verlagseigentum“ stoßen. Inzwischen sind wir auf dem besten Weg in die Vergangenheit: Das Leistungsschutzrecht für die Presse soll ein Verlagseigentum begründen, allerdings unter neuem Namen: Leistungsschutzrecht eben. Der Weg zurück  zum  Verlagseigentum alter (zünftiger) Schule scheint nur noch eine Frage der Zeit.  Dies erbost auch viele Urheberrechtler, denn bald stehen die gewerblichen Unternehmen auch im Gesetz  besser da als die Urheber.

Ein Kernargument für das Leistungsschutzrecht lautet: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler. Wir [aktuelle Regierungskoalition]  streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.

Merkwürdig an diesem „Äpfel-Birnen“-Vergleich ist zunächst einmal: Andere Verlage, die Texte auf den Markt bringen, haben (noch) kein Leistungsschutzrecht.  Bislang hat ein Verlag, der beispielsweise Texte von Flaubert oder Shakespeare veröffentlicht, an dem Text keinerlei Ausschließlichkeitsrechte.

Zauberformel Leistungsschutzrecht
Zauberformel Leistungsschutzrecht

Bislang, denn wenn man der Logik folgt, so dürfte das nur eine Frage der Zeit sein, bis Buchverlage sagen: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler, also etwa die Presseverlage. Wenn ein Buchverleger also Goethes Faust veröffentlicht, dann muss diese Leistung geschützt werden vor den Trittbrettfahrern.

Das könnte beispielsweise durch folgende Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes geschehen:

§ 87i Buchverleger

(1) Der Hersteller eines Buches (Buchverleger) hat das ausschließliche Recht, das Buch oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Buch in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Buch ist die redaktionell-technische Festlegung literarischer Beiträge, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Literarische Beiträge sind insbesondere Texte und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

 § 87j Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Buchverlegers nach § 87i Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Buches.

(3) Das Recht des Buchverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Buch enthalten ist. § 87h gilt entsprechend, sofern deren Rechte noch nicht erloschen sind.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Büchern oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Durch das Verlagseigentum könnte die Bibel oder Goethe wieder appropriiert werden. Eine Besonderheit bei dem Leistungsschutzrecht für Verleger ist nämlich der Umstand, dass keine Anforderungen an dasjenige gestellt werden, was unter das Leistungsschutzrecht fällt, außer der Veröffentlichung in einem Verlag. Es muss weder neu noch originell sein, kann vollkommen sinnfreies Gekritzel sein — egal (ein Computer hätte auch gewisse Schwierigkeiten bei der Unterscheidung): Dementsprechend (weil es nicht auf die Neuheut ankommt) würde der Abdruck von Schillers Glocke — ein Text, der 1867, 62 Jahre nach Schillers Tod, gemeinfrei wurde — das ausschließliche Recht begründen, den Text zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. So jedenfalls liest sich derzeit der Entwurf des Gesetzes.

Ein weiterer Aspekt des Gesetzentwurfes ist die Dauer des Verbots. Das Verbotsrecht erlischt ein Jahr nach Veröffentlichung. Nun werden Inhalte auf Websites eigentlich ununterbrochen neu veröffentlicht. Jedesmal, wenn die entsprechenden Daten von einem Nutzer abgerufen werden, wird der Inhalt neu veröffentlicht. Beginnt mit jedem  Aufruf die Jahresfrist neu?

Wenn es auf die erste Veröffentlichung ankommen sollte: Was passiert, wenn die Verlage auf die nicht gerade sonderlich abwegige Idee kommen, alle sechs Monate die Texte geringfügig zu ändern — das lässt sich automatisieren — gilt das dann stets eine Erstveröffentlichung? Es werden, wie gesagt, keinerlei qualitative Anforderungen an den Inhalt gestellt (da auch kleinste Teile eines Presseerzeugnisses erfasst werden sollen, impliziert dies die Absurdität, dass  bereits  ein I-Punkt unter das Leistungsschutzrecht fällt).

Schließlich: Was ist mit den zahllosen Textschnipseln, die in vielen Presseerzeugnisses tagtäglich mit dem gleichen Wortlaut erscheinen. Wer darf den Weihnachtssegen des Papstes oder eine Regierungserklärung noch verbreiten? Der erste Verleger oder alle Presseverlage (obwohl sie doch gewiss auch als Anbieter von Diensten, die Inhalte aufbereiten, gelten können)?

Ende Januar wird ein Ausschuss die Sachverständigen anhören. In manchen Kreisen, deren Mitglieder nicht einmal unmittelbar betroffen sind, scheint der Entwurf offenbar nur auf wenig Zustimmung (gar keine) zu stoßen.

Renaissance des Verlagseigentums?

Wie oben kurz dargestellt wurde, berufen die Presseverleger darauf, dass andere Verwerter auch ein sogenanntes Leistungsschutzrecht eingeräumt bekommen:

  • der Hersteller eines Tonträgers (§ 85 UrhG)
  • der Veranstalter von Konzerten, Schauspielen etc. (§ 81 UrhG)
  • Sendeunternehmen (§ 87)
  • Filmhersteller, Hersteller von Laufbilder oder Fotografien (72, 94 Abs. 4, 95 UrhG)

Kein Leistungsschutzrecht haben hingegen die Buch- und Zeitschriftenverlage, also diejenigen, die ursprünglich die einzigen waren, die neben den Autoren exklusive Rechte bekommen haben. Nun gab es gute Gründe, wieso man den Verlegern kein Ausschließlichkeitsrecht an den von ihnen auf den Markt gebrachten Titeln mehr gewährte. Aber im 19. und 20. Jahrhundert ist es einer Heerschar von klugen Köpfen gelungen, das an sich als schädlich angesehene Monopol mittels eines Immaterialguts und des geistigen Eigentums in etwas Positives zu verwandeln.

Heutzutage  stellen die Verleger das Fehlen eines eigenen Monopols für die von ihnen angebotenen Waren als einen Verzicht auf ein an sich gerechtfertigtes Exklusivrecht dar. Die Verleger hätten, so der hoch angesehene Urheberrechtler Prof. Dreier in einem Gutachten für den Börsenverein des deutschen Buchhandels (S. 19), ,,in der rechtpolitischen Debatte der Vergangenheit ganz bewußt darauf verzichtet […], ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre verlegerische Leistung einzufordern.“

Dies  ist wiederum eingebettet in einen größeren Zusammenhang, nämlich den der Verteilung der Einnahmen, die die VG Wort an Autoren und Verlage ausschüttet. Von der VG Wort bekommen die Verlage einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen ausgezahlt.  Diese Auszahlungen stehen nun aber in Frage, weil die Legitimation der Einnahmen der VG Wort (und anderer Verwertungsgesellschaften) auf den unterschiedlichen Rechtsinhabern zugeordneten Verbotsrechten beruht. Wenn aber — so schlagartig zusammengefasst  die heftig umkämpfte Entscheidung des LG München vom 24. Mai 2012  (hier) — die VG Wort treuhänderisch die Rechte der Autoren geltend macht, so darf sie nicht einfach willkürlich einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen den Verlagen ausschütten, denn deren Rechte würde sie  nicht geltend machen:

Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht. Deshalb können sie allenfalls vom Urheber abgeleitete Rechte bei der Beklagten beibringen. Im Falle des Klägers führt die in dem Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 erklärte Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Rechte an die Beklagte dazu, dass die Verlage, die Werke des Klägers verlegen, von ihm keine Rechte erwerben können. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, da zumindest eine Vielzahl von Autoren einen solchen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen, um in den Genuß der Ausschüttungen der Beklagten zu kommen. In dieser Art von Fallgestaltungen werden Abtretungen an Verlage deshalb regelmäßig zeitlich später liegen. Sie gehen dann ins Leere, weil der jeweilige Autor keine Rechte mehr hat, die er abtreten kann.

Hier wird deutlich, dass das Leistungsschutzrecht sich auch nachteilig für die Urheber auswirken kann. Allerdings war es bereits bereits bei Einführung des sogenannten ,,Urheberrechts“ typischerweise der Fall: Der Verleger konnte dem Urheber (nach Erwerb der Rechte) die Weitergabe der selbstverfassten Werke untersagen (es sei denn, er hat das Werkexemplar beim Verleger — mit oder ohne Autorenrabatt — erworben).

Was das Urteil des LG München, sofern es nicht aufgehoben wird,  für die Verlage bedeutet, liegt auf der Hand. Der Satz „Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht“ muss in das Gegenteil verkehrt werden. Für die Dauer dieses Leistungsschutzrechts kann man dann auf die Erfahrungen der Vergangenheit zurückgreifen:

Im Buchhandel hatten die Venezianer schon im 16. Jahrhundert die Klaviatur des Neuen ausgelotet: Absolut neuen Werken wurde ein Privileg mit der längsten Dauer zugesprochen, territorial neue Werke erhielten eine mittlere und Neuauflagen von seit längerem vergriffenen Werken eine kurze Dauer (hier, S. 162).

Zu diesem Thema auch das Video.

Logik des Leistungsschutzrechts

Die Argumentation der Presseverleger, sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als die Tonträgerhersteller (der sich nun offenbar größere Teile der Regierungskoalition angeschlossen hat), wird dazu führen, dass die Buchverleger — praktisch mit der gleichen Legitimation — ein ähnliches Recht fordern werden (siehe hier). Der Anreiz hierfür wird durch die drohende Gefahr des Einnahmeausfalles bei der VG Wort gesteigert.

Umgekehrt hat der Gesetzgeber, wenn er einmal diese Sonderrechte geschaffen hat, kaum noch die Chance, diese wieder abzuschaffen, weil eine Aufhebung entweder als Enteignung, wenn bestehenden Sonderrechte aufgehoben werden, oder als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung angegriffen werden.

 

Nur so am Rande: Einiges Kopfzerbrechen bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts dürfte allerdings der Umstand machen, dass beispielsweise Google über Google-Books inzwischen zahllose Titel veröffentlicht hat. Aber irgend eine Abgrenzung und eine Begründung, wieso Google und Konsorten nicht an der Ausschüttung beteiligt werden, wird sich sicherlich finden lassen — Papier ist geduldig.

 

Urheberrechtsdialog Tag 8 – Verwertungsgesellschaften

Das Urheberrecht, der Preis und das Recht

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Der Wert
Einige Theorien zum Wert
Preis und Wettbewerb
Geistige Leistungen
Urheberrecht schafft keinen Wert
Konstruktion des geistigen Eigentums

Das Urheberrecht1 ist ein Knotenpunkt, in dem zahllose Enden miteinander verwoben sind: Kultur und Kapital, Geist und Geld, Freiheit und Zwang, Tradition und Wandel. Wie man anhand des aktuellen Sturms in den Medien erkennen kann, handelt sich bei dem Urheberrecht um eine riesige Projektionsfläche. Man hat es mit dem Herzen der bürgerlichen Welt zu tun, dem im Nationalmuseum präsentierten Stolz auf die eigene Geschichte und Kultur, den Verfassern von Nationalhymnen, den verehrten, die Gesellschaft prägenden Autoren und Künstlern.

Bis vor einigen Jahren wurde das Urheberrecht als eine Art heilige Kuh des Rechts angesehen und jede Kritik daran wie ein Sakrileg behandelt. Es ist — historisch gesehen —  ein Produkt des Bürgertums, das sich selbst vor allem durch Geist und Geld definiert.2 Das Urheberrecht hat, wie man den Medien entnehmen kann, die Aufgabe, die ,,Kostenloskultur“ oder ,,Umsonstmentalität“ zu bekämpfen. Das Urheberrecht scheint offenbar unmittelbar mit dem ökonomischen Wert der geistigen Leistungen verbunden zu sein, denn es soll die Möglichkeit schaffen, den Preis für diese Leistungen zu beeinflussen, der nicht Null betragen soll. Es soll dafür sorgen, dass das Geld auch zum Geist kommt, und nicht nur zu den Verfügungsberechtigten über körperliche Güter (etwa den Eigentümern von Grund und Boden, den Produktionsmitteln oder den Handelswaren) oder den Arbeitskräften (bei denen es auf die Leistung in Person ankommt).3

  • Gibt es kein Urheberrecht gilt folgende Regel: Wer eine Kopie eines veröffentlichten Werks haben will, muss den Kopieraufwand bezahlen, nicht jedoch den Aufwand für die Produktion des geistigen Teils eines Werks, also dasjenige, was beispielsweise das eine bedruckte Papier von einem anderen bedruckten Papier unterscheidet (oder was bei digitalen Daten für die besondere Konstellation der Bits verantwortlich ist, damit ein Programm diese Daten in wahrnehmbare Bilder und Töne umsetzen kann).
  • Durch das Urheberrecht wird zunächst ein Rechtsinhaber konstituiert. Diesem wird eine juristische Position zugesprochen, in der Interessenten mit ihm über die Nutzung des Arbeitsergebnisses verhandeln müssen. Der Rechtsinhaber kann anderen dessen Nutzung verbieten oder zu den von ihm gewählten Bedingungen erlauben. Dabei geht es hauptsächlich um die Bezahlung, also die Höhe der Gegenleistung für die Nutzung des Arbeitsergebnisses der geistigen Leistung (die geistige Leistung hingegen kann nicht veräußert werden).4

Das Recht oder die Gesetze sind, wie Hegel es formuliert hat, Gesetztes, also in Kraft gesetzte Bestimmungen, die ihre Aufgabe nicht in sich selbst tragen, sondern in der Gesellschaft etwas bewirken sollen. Gesetze sind Mittel oder gesellschaftliche Werkzeuge zu gewissen Zwecken und bei diesen Werkzeugen muss man regelmäßig prüfen, ob nicht ein anderes Instrument den Zweck besser erfüllt. Wer einen Nagel in ein Stück Holz schlagen will, kann das mit der bloßen Hand oder beispielsweise mit einem Stein versuchen. Als Werkzeug ist aber der Hammer besser geeignet. Für das Urheberrecht gilt Ähnliches: Arbeiten wir zur Zeit mit der bloßen Hand, einem Stein oder ist es bereits der Hammer, also ein einfaches, aber äußerst effizientes Instrument, um den gewünschten Zweck zu erfüllen? Ist das geltende Urheberrecht überhaupt geeignet, seine Aufgabe zu erfüllen, und wenn ja, wie gut erfüllt es diese? Verschafft das Urheberrecht dem Urheber den Wert für seine Leistung oder anders gefragt, was ist überhaupt die Leistung wert?

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Dazu möchte ich zuerst etwas ausführen zum Begriff des Werts und zu Preis und Wettbewerb, um anschließend die sich daraus ergebenden Zusammenhänge auf das geistige Eigentum und das Urheberrecht anzuwenden.

Der Wert

Es gibt mehrere Werttheorien, die in aller Regel vorgeben, objektiv zu sein, jedoch nie ohne ein subjektives Element auskommen. Die Theorien bestimmen die maßgeblichen Faktoren für den Wert auf unterschiedliche Art. Heute sagt man typischerweise, der Wert einer Ware ist der Preis und der Preis ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Wie das Wort Ware nahelegt, ist diese Faustformel aber schlecht auf geistige Leistungen übertragbar.

Außerdem wurde mit der Konzentration auf den Preis bereits eine Reduktion der Verständnismöglichkeiten des Wertbegriffs vorgenommen. Die Bewertung ist ein Vorgang, der ständig stattfindet, da das menschliche Wahrnehmen und Denken zum Großteil ein Bewerten ist. Auf der Grundlage des Bewertens beruhen Entscheidungen: Ob beispielsweise eine bestimmte Situation im Straßenverkehr eine Gefahr darstellt oder nicht, ist genauso eine Bewertung der konkreten Umstände, wie die Frage, ob man dieses oder jenes Kleidungsstück haben will, oder die Unterscheidung zwischen Unrat (etwa Lärm) und einem Gut (etwa Musik).

Ich konzentriere mich in diesem Beitrag hauptsächlich auf den ökonomischen Wert (und wie dieser bei künstlerischen Produkten erzeugt wird). Wirtschaftende Individuen wollen ihre eigenen Bedürfnisse mit ihren vorhandenen Mitteln so weit wie möglich befriedigen. Der ökonomische Wert (und der Vorgang des Bewertens) existiert aber nicht ohne Güter, weil das ökonomische Bewerten ein Abwägungsvorgang ist, welchem Zustand ich den Vorzug gebe. Der Wert der einzelnen Güter ergibt sich — einfach gesagt — immer aus Relationen und ist das Ergebnis einer Schätzung verschiedener Objekte.

Dabei ist das Ergebnis der Bewertung von zahllosen individuellen, von Mensch zu Mensch unterschiedlichen und ständig wandelbaren Umständen abhängig. Das berühmte Beispiel der neoklassischen Nutzenlehre (Hermann Heinrich Gossen) ist das Glas Wasser: Wer Durst hat, schätzt das erste Glas Wasser sehr hoch ein. Er wird dementsprechend zur Not einen hohen Preis bezahlen, um in den Genuss des Wassers zu kommen. Das zweite Glas hat typischerweise schon einen geringeren Wert und das fünfte oder zehnte Glas wird dann sogar verschmäht, weil es keinen aktuellen Bedarf mehr gibt; der Durst ist gelöscht. Das Interesse richtet sich dann unter Umständen auf ein anderes Gut, etwa Nahrung, die nunmehr wertvoller erscheint als das Wasser.

Es gibt keinen absolut gültigen Wert eines Glases mit Wasser, weil der Wert keine Eigenschaft eines Gutes ist. Man kann folglich auch nicht von dem Wert sprechen wie von anderen realen Dingen, weil der Wert eine Art Urteil über Güter ist. Die Kriterien für die subjektive Wertbildung, die Qualität eines Gutes, können vollständig bekannt sein (etwa bei einem Glas Wasser das Wasser), doch würde man sich ohne Vergleich mit andern Objekten des Wertes überhaupt nicht bewusst werden.

Man muss jedoch nicht bei einem Tauschgeschäft (oder einem Tauschwert, ausgedrückt in Geld oder anderen Leistungen) ansetzen: Robinson Crusoe bewertete, wie er seine Zeit einteilt, weil er nicht den ganzen Tag fischen konnte, sondern auch Früchte oder Feuerholz sammeln musste. Für ihn waren wahrscheinlich wesentliche Faktoren der Bewertung die Zeit, der Arbeitsaufwand und die Erfolgsaussichten der investierten Arbeit.

Die Bewertung erfolgt heutzutage hauptsächlich über das Geld, das das Mittel des Vergleichs ist. Dies ist simpel: Habe ich lieber einen bestimmten Geldbetrag oder ein bestimmtes Gut, also etwa: Habe ich lieber Durst und einen bestimmten Geldbetrag oder ein Glas Wasser und weniger Geld. Hinter dieser Abwägung steht allerdings die Überlegung, dass man sich mit dem Geld auch etwas anderes erwerben kann.

Dabei darf man aber den Wert nicht mit dem Preis in Geld gleichsetzen, denn man verkauft etwas zu einem bestimmten Preis, weil man die Gegenleistung üblicherweise als höherwertig einschätzt, während der Käufer genau die gegenteilige Bewertung vorgenommen hat. Außerdem kann zwar der Geldpreis für alle Güter (bei einer Inflation) steigen. Der Wert steigt hingegen nicht, weil dieser das Verhältnis der Güter oder Leistungen zueinander zum Ausdruck bringt, während das Geld hier nur als Recheneinheit fungiert.

Einige Theorien zum Wert

Wie eingangs bemerkt, gibt es unterschiedliche Werttheorien, von denen einige angedeutet werden sollen. Im Gegensatz zu dem soeben dargestellten individuellen Nutzen orientieren diese Theorien sich an der Bemessung in einer Gemeinschaft. Sie fragen nicht, wieso für ein Individuum ein bestimmtes Objekt mehr Wert hat als ein anderes, sondern wie sich in der Gesellschaft die Bewertung entwickelt.

Adam Smith definierte die Produktionsfaktoren, die er in den notwendigen Grund und Boden, das Kapital und die Arbeitsleistung aufteilte. Der Preis einer Ware setze sich demnach zusammen aus der Grundrente, dem Kapitalgewinn und dem Arbeitslohn, weil das Entgelt für eine Ware auf Grundbesitzer, Kapitaleigner und Arbeiter verteilt wird. Marx griff auf die aristotelische Unterscheidung zwischen dem Gebrauchs- und dem Tauschnutzen zurück: Ein Schuh hat einen natürlichen Gebrauchszweck, also etwa den Schutz des Fußes oder das optische Erscheinungsbild. Dem entspricht der Gebrauchswert des Gegenstandes. Daneben kann man einen Schuh auch erwerben oder herstellen, um mit ihm Geld zu verdienen, indem man den Schuh verkauft. Hieraus ergibt sich der Tauschwert. Die Wertgröße einer Ware wird nach Marx von der gesellschaftlich notwendigen Arbeitszeit bestimmt, also die Arbeitszeit, die erforderlich ist, um einen Gebrauchswert unter den üblichen Produktionsbedingungen bei der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit herzustellen. Dabei bezog Marx sich hauptsächlich auf die Arbeiter und vernachlässigte etwa die Tätigkeit des Erfinders: Ein Gut habe ,,nur einen Wert, weil abstrakt menschliche Arbeit in ihm vergegenständlicht oder materialisiert“ sei.

Die heute herrschende Lehre der neoklassischen Ökonomie negiert diesen Gebrauchswert grundsätzlich nicht, verlagert jedoch alles auf den Tauschwert. Sie geht von einem nicht genau bestimmbaren individuellen Bedarf (nützlich ist das, was gekauft wird, und das was gekauft wird, ist deshalb nützlich) aus, der sich in den Entscheidungen niederschlägt, was zu welchen Bedingungen getauscht wird. So ergibt sich der Preis einerseits aus der Wertschätzung der Kaufinteressenten (der Nachfrage), andererseits aus der Knappheit des nachgefragten Gutes, also dem Angebot. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, so steigen üblicherweise die Preise mit der Folge höherer Gewinne. Das Steigen der Preise gilt als ein Zeichen für Unternehmer, dass es eine unbefriedigte Nachfrage gibt, die sich mit Gewinn befriedigen lässt. Es werden dann mehr Güter dieser Art hergestellt, so dass das Angebot steigt, die Preise sinken und mehr Konsumenten zu günstigeren Bedingungen in den Genuss des nachgefragten Guts kommen. Die Verteilung und Verwendung der knappen Güter wird ebenfalls durch den Preis gesteuert, da die angebotenen Güter üblicherweise an denjenigen übertragen werden, der das höchste Angebot abgibt.

Eine andere Werttheorie wurde früher beispielsweise von christlichen Autoren vertreten. Sie postulierten den gerechten Preis. Der Preis entsprach eher einer Sollensordnung: Durch das Wort gerecht kommt zum Ausdruck, dass es einen rechten oder richtigen, aber auch einen ungerechten Preis gibt. Martin Luther führte aus, dass die Kaufleute unter sich eine gemeine Regel hätten. Der wichtigsten Spruch aller Finanzen sei: Ich mag meine Ware so teuer geben, wie ich kann oder will. Das würden die Kaufleute für ihr Recht halten. Es sollte aber heißen: ,,Ich mag meine Waare so theuer geben als ich soll, oder, als recht und billig ist.“ Verkaufen solle kein ,,Werk sein, das frei in deiner Macht und Willen, ohn alle Gesetz und Maaß stehe, als wärest du ein Gott, der niemand verbunden wäre“. Der Preis sei so zu bemessen, dass der Kaufmann ,,seine ziemliche Nahrung“ erhalte, ,,seine Kost bezahlet, seine Muhe, Aerbeit und Fahr belohnet werde.“

Mein historischer Ausflug soll belegen, dass mit den oben genannten Darstellungen des Wertes im Kern kein ethisches Prinzip verfolgt wird. Sie wollen die maßgeblichen Faktoren für das Ergebnis der Bewertung (als deren Ausdruck die Preisbildung angesehen wird) ermitteln. Es handelt sich um analytische Abhandlungen, die versuchen, zu erklären, wieso die Preise eine bestimmte Höhe haben, wieso sie schwanken oder sich langfristig in eine Richtung bewegen, während der gerechte Preis auf den Bedarf der Personen und die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft abstellt.

Im Recht fehlt ebenfalls ein ethisches Prinzip, wie der Wert zu ermitteln ist. Es gibt keinen gerechten Preis, denn der Preis fällt außerhalb des Rechts. Der Preis ist üblicherweise Verhandlungssache. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann, um hier nochmals Luther zu zitieren, der Preis ,,ohn alle Gesetz und Maaß“ nach dem Willen des Anbieters festgelegt werden.

Man mag einwenden, dass es im Recht sehr wohl Regelungen zum Preis gibt, etwa die angemessene Vergütung im Urheberrecht. Damit ist im Kern aber nichts Anderes als die übliche Vergütung oder eben der gängige Marktpreis gemeint. Der gängige Marktpreis ist wiederum das Ergebnis eines Marktprozesses.

Damit überlässt man aus juristischer Sicht die Bestimmung des gerechten Preises der Marktwirtschaft. Korrigierend wirkt das Recht auf die von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Preisfestsetzung nur bei außergewöhnlichen Abweichungen des Preises vom Marktüblichen ein.5 Gerecht oder richtig erscheint aus Sicht des Rechts der Marktpreis (von dem aber auch deutliche Abweichungen zulässig sind; daneben muss das Recht auch freigiebige Leistungen akzeptieren, also Vereinbarungen, denen kein rational kalkuliertes Geschäft zugrunde liegt).

Preis und Wettbewerb

Ein bedeutender Zweck eines Wirtschaftssystems liegt jedenfalls darin, eine möglichst gute Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Und wohl alle Wirtschaftswissenschaftler sind sich einig, dass die Marktwirtschaft als ein selbstregulierendes System, das auf Eigentum, Handlungs- und Entscheidungsfreiheit (Vertragsfreiheit) beruht, entscheidende Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn es monopolistisch organisiert ist.

Der Monopolist — das hielt etwa Adam Smith fest — versorgt den Markt ,,ständig mangelhaft“ und befriedigt die Nachfrage unzureichend, so dass er seine Ware weit über dem natürlichen Preis verkaufen kann, wodurch seine Einkünfte beträchtlich über die natürliche Höhe steigen:

  • Der Monopolpreis sei der höchste, den man aus den Käufern herauspressen kann oder mit dem sie vermutlich noch einverstanden sein werden.
  • Demgegenüber sei der natürliche oder der Preis bei freier Konkurrenz der niedrigste, den der Verkäufer über eine geraume Zeit hinweg noch hinnehmen kann, ohne aus dem Markt ausscheiden zu müssen.6

Der Zweck eines Wirtschaftssystems wird — ohne hier einen konkreten positiven Inhalt festzulegen — jedenfalls nicht darin gesehen, die Bevölkerung ständig mangelhaft zu versorgen, oder einigen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Konsumenten durch Monopolpreise auszunehmen.

Darüber hinaus funktioniert ohne Wettbewerb die Zuweisung der Güter nur unzureichend, weil die Marktteilnehmer nicht auf Preissignale reagieren können (sondern nur der Monopolist). Ein Steigen der Nachfrage muss in einer Monopolsituation keineswegs ein steigendes Angebot zur Folge haben, während dies unter Wettbewerbsbedingungen als der Regelfall gilt (sofern die Nachfrage sich zumindest mit einem gewissen Überschuss befriedigen lässt).

Freie Konkurrenz bedeutet, dass jedermann die gleiche Leistung oder die gleichen Güter anbieten darf wie ein anderer, so dass sich durch die Auswahl der Nachfrager einerseits die bessere Leistung gegen die schlechtere, andererseits bei der gleichen Leistung der niedrige Preis durchsetzt.

Wer hingegen keine Konkurrenten hat, kann die Bedingungen eines Geschäfts freier bestimmen, weil der Interessent auf das monopolisierte Angebot beschränkt ist. Der Anbieter muss sich nur an der Kaufbereitschaft der Interessenten orientieren, nicht an der Preissetzung oder Qualität der Leistung eines Wettbewerbers. Die Belohnung der besseren Leistung oder die Bestrafung eines zu teuren Angebots sind mangels Alternative bei einem Monopol nicht existent: Es gibt nur einen Anbieter und folglich keine bessere oder günstigere Ausweichmöglichkeit.

In aller Regel will folglich kein Anbieter sich mit Konkurrenten auseinandersetzen, die sich um die gleiche Nachfrage bemühen. Umgekehrt sollen aber möglichst alle anderen Anbieter in einer (zumindest potenziellen) Konkurrenzsituation sein: Für das eigene Angebot wünscht man sich ein Monopol, für fremde Angebote den Wettbewerb.

Was den einzelnen Anbieter bei der Preissetzung im Zaum hält, das ist der Wettbewerber. Der Wettbewerb gibt das Maß vor, bis zu welcher Höhe der Preis steigen kann. Er zwingt nicht wie ein Gesetz, sondern über ökonomische Funktionen, indem die potenziellen Geschäftspartner sich gegen einen Anbieter entscheiden, weil sie ein alternatives Angebot vorziehen.

Wir kommen auf diese Art zwar nicht zu einer Methode, mit der man anhand von nachprüfbaren Kriterien den Preis bestimmen kann, aber immerhin zu negativen Ausschlusskriterien. Ein Geschäft sollte nicht nur frei von Drohungen oder Täuschungen zustande kommen, sondern auch unter Wettbewerbsbedingungen, also in einem Kampf der Unternehmen um den Kunden, wobei sie sich in erster Linie der marktwirtschaftlichen Waffe gute Qualität zu einem günstigen Preis bedienen sollen. Verabreden mehrere Unternehmer untereinander beispielsweise bei einer Ausschreibung einen Mindestpreis, so hebeln sie nicht nur den Wettbewerb aus, sondern begehen nach der deutschen Rechtsprechung eine Straftat (Submissionsbetrug). Die EU-Kommission oder die US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden haben in den letzten Jahren mehrfach spektakulär hohe Strafen bei solchen Wettbewerbsverstößen (Preisabsprachen und andere Kartelle) ausgesprochen. Das Kaffeekartell soll beispielsweise laut Pressemeldungen aus dem Jahr 2009 dazu geführt haben, dass die Kunden mehrere Milliarden Euro mehr für Kaffee bezahlt haben, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall gewesen wäre. Das Schienenkartell soll die Deutsche Bahn 500 Mio. Euro gekostet haben. Während bei den Kartellen sich noch mehrere Unternehmen absprechen müssen, bleibt selbst die dem Monopolisten erspart, denn er hat ja ein gesetzliches Monopol.

Geistige Leistungen

An dem Wettbewerb setzt zugleich die ökonomische Legitimation des geistigen Eigentums an:

Wenn jemand Geld oder Zeit in die Ausarbeitung von etwas Neuem (Werk, wissenschaftliche Erkenntnis, Verfahren, Technologie, Programm etc.) investiert und dieses nach der Veröffentlichung von der Konkurrenz sofort kopiert werden kann, hat er keine Möglichkeit, Vorteile aus seiner Tätigkeit zu ziehen, sondern nur den Nachteil, im Vergleich zu den Wettbewerbern besondere Kosten getragen zu haben. Die Wettbewerber können günstiger anbieten, weil sie keinen Aufwand mit der Herstellung der Kopiervorlage haben. Unter Wettbewerbsbedingungen werden sie auch günstiger anbieten und die Nachfrage auf sich ziehen.8 Das ist heutzutage deutlich zu erkennen, weil mit der digitalen Technik auch Privatpersonen (ohne finanzielle Interessen) aus Sicht der Unternehmer als Wettbewerber auftreten, indem sie teilweise die gleichen Leistungen (etwa Download einer Musikdatei) unentgeltlich anbieten.9

Dieses unentgeltliche Anbieten zeigt zugleich den ökonomischen Wert der geistigen Leistungen an: Dieser beträgt unter Wettbewerbsbedingungen (nach Veröffentlichung) theoretisch Null. Allerdings muss man hier genauer unterscheiden: Geistige Leistungen, also das was ich mir denke, haben gesellschaftlich keinen Wert, weil niemand meine Gedanken nachvollziehen oder gar erwerben kann. Ich kann aber von meinen geistigen Fähigkeiten Gebrauch machen und etwa einen Text schreiben oder einen Vortrag halten, der dann als wahrnehmbares Objekt Gegenstand von Geschäften sein kann. Der eigentliche Wertschöpfungsvorgang ist die geistige Leistung und deren Umsetzung in ein konkretes Werk.

Wir müssen also die persönlichen Fähigkeiten und das Arbeitsergebnis trennen. Dieses Arbeitsergebnis kann sich nun in einer Sache niederschlagen, die andere kopieren können. Kann sich in einer Sache niederschlagen heißt nicht, dass dies zwingend der Fall sein muss. Wenn ich eine Aufführung mit Tänzern oder Musikern sehe, bedeutete das nicht, dass ich diese Aufführung kopieren kann (selbst zum das Gleiche darbietenden Tänzer oder Schauspieler werde). Aber bei den Streitfällen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht geht es typischerweise um das Übernehmen, das Nachahmen oder das platte Kopieren des Ergebnisses einer Vorleistung. Welche Kriterien für das Urteil, etwas sei kopiert oder nachgeahmt, gelten sollen, lässt sich abstrakt kaum bestimmen. Das liegt daran, dass man zur Bestimmung des sogenannten Immaterialguts die Form von der Materie trennen muss. Nur, was bleibt übrig, wenn man aus Silber eine Figur formt und dann das Silber wegnimmt?

Während bei körperlichen Gegenständen für die Bewertung neben der Nachfrage vor allem die Knappheit des Gutes von Bedeutung ist, führt die theoretisch unendliche Verfügbarkeit des Arbeitsergebnisses der geistigen Tätigkeit für den Käufer zu Kosten in Höhe der Kopierkosten, also was es kostet, etwa ein Buch abzuschreiben oder sich eine Datei aus dem Internet zu laden. Derjenige, der sein Arbeitsergebnis einer geistigen Leistung veröffentlicht hat, muss daran überhaupt nicht beteiligt sein. Er kann nur etwas vor der ersten Veröffentlichung verlangen, weil er bis dahin als einziger Zugriff auf sein Arbeitsergebnis hat. Wenn jemand rein wirtschaftlich denkt, wird er mit der Ausarbeitung der kopierbaren Leistung gar nicht beginnen, weil es sich nicht lohnen wird (oder sein Ergebnis nicht veröffentlichen, so dass die Konkurrenz sie nicht nutzen kann, was im Bereich des Urheberrechts aber sinnlos ist). Er hat keine Chance, seine besonderen Kosten zu amortisieren, bleibt also auf diesen Kosten sitzen. Theoretisch handelt es sich um ein Verlustgeschäft.

Das Dilemma kann man an einem Beispiel verdeutlichen: Die Erfindung einer besonders effizienten Methode der Energiegewinnung würde in einer volkswirtschaftlichen Rechnung nicht unmittelbar erscheinen, sondern nur mittelbar, indem etwa entsprechende Anlagen hergestellt und verkauft werden, die dann wiederum die Energiekosten der Anwender senken. Gesellschaftlich kann so ein sehr wertvolles Gut geschaffen werden; ökonomisch gesehen erscheint das Arbeitsergebnis wertlos, weil aufgrund der freien Verfügbarkeit des Wissens niemand hierfür etwas bezahlen müsste. Die Erfindung einer effizienten Energiegewinnung kann sogar das Bruttoinlandsprodukt senken, weil die bisherigen Anbieter von Energie weniger umsetzen; die Wirtschaft schrumpft scheinbar, während tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist (sieht man einmal von den finanziellen Interessen der Anbieter von Energie ab). Freiherr von Knigge etwa hat 1792 diese Arbeitsergebnisse der geistigen Tätigkeit entsprechend der modernen ökonomischen Theorie zu den öffentlichen Güter wie Meer und Luft gezählt: Reine öffentliche Güter — also Güter, die von Vielen gleichzeitig genutzt werden können, ohne dass der eine den anderen in seinem Gebrauch stört, und bei denen sich keine Ausschließbarkeit aus der Natur der Sache ergibt — haben keinen ökonomischen Wert (ohne hier weiter auf die ökonomischen Stichworte wie Trittbrettfahrer, externe Effekte oder die Tragik/Komödie der Allmende einzugehen).

Urheberrecht schafft keinen Wert

Das Urheberrecht selbst schafft allerdings auch keinen Wert. Andernfalls würde der Traum der Alchemisten, aus Nichts Gold zu machen, sich durch bloße Rechtsregeln verwirklichen lassen. Würde man etwa ein heute gemeinfreies Werk mit Urheberrecht bedenken, also beispielsweise einer Person das Exklusivrecht an Mozarts Werk einräumen, könnte der Rechtsinhaber damit bestimmt sehr viel Geld verdienen, ohne jedoch irgend etwas Neues geschaffen zu haben. Womit wir es bei dem Urheberrecht zu tun haben, ist nur eine Umverteilung von Geld.

Ein Preis von Null ist gesellschaftlich keineswegs ein Problem. Der Preis von Null bedeutet nur, dass Einzelne damit kein Geld verdienen können. Gerade bei den sogenannten Immaterialgütern wie etwa der Sprache oder der Mathematik haben wir oft einen Preis von Null; letztlich völlig zu Recht, denn wenn jeder Mensch für die Vorleistungen anderer, die er während seines Lebens in Anspruch nimmt, bezahlen müsste, wäre ein Kind schon nach dem Erlernen der Sprache und dem Zählen überschuldet. Allerdings muss diese Vorleistung auch von irgend jemand erbracht werden. Während die Sprache in der Familie und dem persönlichen Umfeld unentgeltlich gelernt werden kann, ist das bei der Schulbildung schon nicht mehr der Fall. Wenn diese gesellschaftlich erwünschte Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird, muss die Gesellschaft dafür sorgen, dass irgend jemand die Leistung erbringt. Bei den urheberrechtlichen Tätigkeiten kann man aber durchaus die Frage stellen, ob hier überhaupt eine derart pauschale staatliche Förderung wie die des Urheberrechts erwünscht und notwendig ist.9a

Wir sind in diesem Bereich also mit dem Problem konfrontiert, dass öffentliche Güter in einem marktwirtschaftlichen System bei einer ökonomisch rationalen Kosten-Nutzen-Rechnung nicht von Privaten zur Verfügung gestellt werden, weil diese ihre besonderen Investitionskosten nicht erwirtschaften können.

Weil es sich nicht lohnen kann, muss der Staat eingreifen, so die Schlussfolgerung. Da eine rege Innovationstätigkeit erwünscht ist, wird über eine rechtliche Konstruktion das Kopieren erschwert. Der geistig Tätige erhält ein Monopol für eine gewisse Dauer, innerhalb derer die potenziellen Konkurrenten die Entwicklung nicht nutzen können, er also allein einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Entwicklung ziehen kann. Exklusive Rechte an neu geschaffenem Wissen würden Anreize schaffen, den Wissensbestand oder die Zahl der Kulturgüter (Musik, Filme, Texte jeder Art etc.) einer Gesellschaft zu vergrößern.10 Dies führt zu dem widersinnig scheinenden Ergebnis, dass man künstlich einen Mangel an Kulturgütern erzeugt (weil der Monopolist den Markt ,,ständig mangelhaft“ versorgt), damit es keinen Mangel an neuen Kulturgütern gibt. Solche Konstruktionen werden üblicherweise zu einer Gruppe von gesetzlichen Regelungen gezählt, die man unter dem seit Jahrhunderten umstrittenen Stichwort geistiges Eigentum an Immaterialgütern erfassen will.

Mit dem Immaterialgut, das bei Verstößen gegen das Urheberrecht verletzt wird, hat die Rechtswissenschaft eine begriffliche Manipulation gefunden, das Monopol legitim in den Dienst der die Marktmacht nutzenden ökonomischen Interessen zu stellen. Es wird zwar vielfach bestritten, dass das Urheberrecht ein Monopol begründet, aber zu Ende gedacht, ist das nicht:11 Wenn das Urheberrecht es nicht erlauben sollte, den Preis über den Wettbewerbspreis zu setzen, könnte man auch auf das Urheberrecht verzichten (bzw. es auf den persönlichkeitsrechtlichen Teil reduzieren). Damit das Urheberrecht überhaupt seinen Zweck erfüllen kann, muss es die Wirkungen eines Monopols haben:

  1. Der Markt wird mit Urheberrecht schlechter versorgt als es ohne Monopol der Fall wäre.
  2. Der Preis für die betroffenen Leistungen ist höher als der Preis, der sich bei freier Konkurrenz einstellen würde.

Zwei essentielle Nachteile eines Monopols werden also durch das geltende Urheberrecht verwirklicht.

Im Hinblick auf die Gerechtigkeit geraten wir in diesem Rahmen in eine merkwürdige Situation. Der BGH hat vor über einem halben Jahrhundert entschieden, dass der Anspruch des Urhebers auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung sich auf die Herrschaft des Urhebers über sein Werk gründet, also auf dem geistigen Eigentum. Auch das deutsche Gesetz aus dem Jahr 1965 spricht davon, dass das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes dient. Das sind suggestive Formulierungen:

  1. Das Recht kennt keine eigene Methode zur Bestimmung des gerechten Lohnes oder der angemessenen Vergütung, denn der Preis für eine Leistung fällt außerhalb des Rechts und wird in der Marktwirtschaft dem Markt überlassen.
  2. Die freie Marktwirtschaft kann nur nur unter Wettbewerbsbedingungen zu einem ökonomisch angemessenen Preis führen (Monopole unterliegen einer besonderen Kontrolle, Kartelle sind grundsätzlich verboten). Das Urteil, ob dieser Preis gerecht oder ungerecht ist, lässt sich mangels eines für die Marktwirtschaft gültigen Maßstabes nicht fällen.
  3. Im Urheberrecht haben es mit einer Umkehrung der Verhältnisse zu tun. Während im Normalfall der Wettbewerb als ein essentieller Faktor für einen angemessenen Preis gilt, soll der (als rechtmäßig oder gerecht bezeichnete) angemessene Lohn für den Urheber durch die Abwesenheit des Wettbewerbs hergestellt werden. Wieso das der Fall sein soll (bzw. wieso diese Argumentation nicht für alle anderen Leistungen gelten soll), bleibt aber im Dunkeln.

Wenn wir nach der Gerechtigkeit bei der zentralen Aufgabe des Urheberrechts fragen, werden wir auf eine bloße Behauptung verwiesen. Man sagt, dass man mit dem geistigen Eigentum erst ein marktfähiges (weil handelbares) Produkt schafft, denn mit frei verfügbaren Gütern ist ein Handel ausgeschlossen. Umgekehrt begrenzt man aber zugleich ein essentielles Moment des Markts, indem man den Wettbewerb mit dem gleichen Gut verhindert.

The Long History of Copyright and its Consequences by Eckhard Höffner

Konstruktion des geistigen Eigentums

Wie hat man nun dieses ,,geistige Eigentum“ konstruiert? Wie der Name bereits sagt, als Eigentum, und Eigentum gilt seit der französischen Revolution als unverletzlich (heilig).12 Es steht damit an der Spitze der absoluten privaten Rechte. Das Grundprinzip des Eigentums lautete: Der Eigentümer kann mit dem Gegenstand des Eigentumsrechtes nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Von dieser Warte aus betrachtet gilt jede Verminderung der absoluten Rechte als eine unstatthafte Enteignung; alle Ausnahmen erscheinen als eine Beschneidung der Rechte des Inhabers. Angriffe auf diese Position lassen sich rechtsdogmatisch kaum anders begründen, als durch die wenig einleuchtende Argumentation, das anonyme Publikum, der Verbraucher oder andere an der Nutzung Interessierte hätten auch Rechte an dem Werk. Demgemäß lassen sich Rechtsänderungen nur noch als Erweiterung der Verbotsbefugnisse der Rechtsinhaber begründen. Jede Missachtung des Rechts gilt zugleich als eine Schaden verursachende Rechtsverletzung. Es wird mit einer bemerkenswert unlogischen Selbstverständlichkeit von einem Schaden gesprochen, dem Rechtsinhaber bei Verletzung der Rechtsregeln ein mehr oder minder plausibel berechneter Schadensersatz zugesprochen, so als könnte das Immaterialgut einen Schaden erleiden. Beim Urheberrecht geht es aber nicht um einen Schaden an einem (immateriellen) Gut, sondern um die Verletzung einer exklusiven Zuordnung von Chancen.

In der Begründung zum deutschen UrhG 1965 wurde festgehalten, dass ,,bei einer mehrfachen Nutzung eines Werkes jeder einzelne Nutzungsvorgang der erneuten Zustimmung des Urhebers“ bedürfe. Jeder registrierbare Umgang mit einem Werk kann so als eine kostenpflichtige Nutzung gestaltet werden. Lediglich der ,,rezeptive Genuß des Werkes durch Lesen, Hören oder Anschauen“ sollte nicht ,,dem Recht des Urhebers“ unterworfen sein. Wer jedoch in einer Schulaufführung ,,Yellow Submarine“ singen lässt, dem drohen rechtliche Folgen (Theater- oder Orchesterproben, selbst das Vorsprechen bei einer Schauspielschule, sind bereits urheberrechtlich relevante Vorgänge). Bei jedem Film kann man in juristische Schwierigkeiten geraten, wenn vom Urheberrecht erfasste Bilder oder Geräusche (Musik oder eine Rede) auch nur im Hintergrund wahrnehmbar sind. Im Grundsatz, also wenn es hier nicht eine gesetzliche Ausnahmeregel geben würde, wäre es bereits rechtswidrig, wenn eine Neunjährige dem siebenjährigen Bruder unter der Bettdecke eine Geschichte vorliest, denn jede sinnlich wahrnehmbare Kopie ist zugleich eine Nutzung des sogenannten Immaterialguts, da dieser Vorgang rechtstechnisch zu einer Ware und damit zu einem gesonderten Marktobjekt erklärt wurde.

Ausdrucksform dieser Parallele zum Eigentum ist das ubiquitäre Immaterialgut, ein immaterielles Etwas. Geistiges Eigentum ist allerdings kein Eigentum, oder genauer gesagt: Der Gegenstand des geistigen Eigentums ist ein anderer als der des Eigentums. Objekt des geistigen Eigentums sind abstrakt beschriebene Möglichkeiten, deren Verbreitung, Verwirklichung oder Konkretisierung das Gesetz dem Rechtsinhaber des sogenannten Immaterialguts vorbehält. Der Begriff Immaterialgut an sich ist nahezu vollständig merkmalsfrei, kann nur negativ als etwas Unkörperliches bestimmt werden. Man kann nicht sagen, dass diese immateriellen Ereignisse inexistent seien. Liebe ist immateriell, ein sehr starkes und ebenso konkretes Phänomen: Jedoch ist das ein innerer persönlicher Vorgang, mit dem man ebenso wenig Handel betreiben kann wie mit dem Nutzen der Gegenstände des Urheberrechts.

Im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum ist der Begriff Immaterialgut eine Umschreibung eines wertenden Vorgangs: der Vergleich zwischen zwei Objekten oder der Abgleich einer abstrakten Beschreibung mit einem Objekt. Man kann es auch als eine juristisch definierte Methode der Abstraktion zur Bestimmung des Ausmaßes der Gleichartigkeit bezeichnen. Ein Immaterialgut kann in allen möglichen Objekten, in Handlungen oder Verfahren jeder Art und jeden Alters verwirklicht sein, deren Besonderheit keine geistige oder persönliche Leistung erfordert. Da es keinen konkreten Gegenstand, sondern nur einen virtuellen Charakter hat, kann es theoretisch überall gleichzeitig sein. Es ist ubiquitär, allgegenwärtig, also maßlos und hat keine Grenze, die ihm Halt gebietet. Es kann in der Welt des Rechts auf keinerlei Widerstand stoßen und durchdringt alles (es schleicht sich in das Kinderzimmer und verbietet das Kopieren von Software oder rechtfertigt die Kontrolle des Datenverkehrs).

Das Urheberrecht separiert so mit seiner ideell ins Unendliche ausgedehnten Schutzsphäre zugleich den Menschen im Begriff von seiner Realität und Kultur und reduziert ihn zu einem jeder Gemeinschaft enthobenen Wesen (mit dem Ziel, ihn zum zahlenden Konsumenten zu machen), so wie auch die Urheber als Schöpfer unbeeinflusst von Geschichte und Gesellschaft über ihrer Lebenswirklichkeit zu schweben scheinen. Diese juristische Konstruktion, strenggenommen, war nur deshalb akzeptabel, weil sie nicht vollständig zur Entfaltung gebracht wurde und das Recht in der Praxis hauptsächlich in den typischen Wettbewerbsrelationen eingesetzt wurde, also als Mittel gegen Plagiate im Wissenschafts-, Literatur- und Kunstbetrieb oder zum Verbot von Konkurrenzprodukten im gewerblichen Bereich.

Die virtuelle Natur eines absoluten Rechts (als Eigentum) ohne konkretes Objekt schuf zugleich ein äußerst flexibles juristisches Werkzeug. Die Immaterialgüter (Werke) selbst lassen sich in zahllose virtuelle Nutzenssplitter aufteilen. Der Rechtsinhaber kann die vielfältigen Verbotsrechte (Differenzierungen nach Absatzgebiet, Vertriebsart, Format, Verkaufsart etc. sind in den Verlagsverträgen üblich, hinzu kommen etwa das Verfilmungsrecht, Senderecht, Nutzung in der Werbung etc.) selbst ausüben oder über sie verfügen, denn in der Welt der geistigen Schöpfungen ist nicht nur Platz für unzählige Werke, sondern auch für bis ins Kleinste abgestufte Rechte an jeder einzelnen Nutzungsmöglichkeit des Werks (oder Teilen davon), die somit individuellen Vertragsgestaltungen zugänglich ist. Dies schuf ein weites Feld für ausgeklügelte vertragliche Konstruktionen, war aber andererseits ein Alptraum für ein absolutes Recht, bei denen andere erkennen können sollten, wer Inhaber ist und wo dessen Rechte beginnen und enden (zwei Beispiele: Rechtsinhaber und Was ist überhaupt verboten?).

Die Gestaltung konnte aber nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die ungeprüften Annahmen über den durch das Urheberrecht beeinflussten Markt sich erfüllen (allein die Feststellung, der Preis müsse auf Grund des Urheberrechts nicht Null betragen, ist kaum aussagekräftig. Wer etwa für einen Stundenlohn von 50 Cent arbeitet, der arbeitet zwar nicht für Null, aber zum Überleben reicht dieser Stundenlohn in Höhe von ,,nicht Null“ gewiss nicht aus). Hierzu erweist sich ein handelbares Monopol, das nur auf die Nachfrage reagiert, als wenig sinnvoll, denn es hilft denjenigen, die am wenigsten einer Unterstützung bedürfen, also den Inhabern der Rechte über die sowieso nachgefragten Werke.  Sie profitieren —  im Vergleich zum Durchschnitt — überproportional von der Begrenzung des Wettbewerbs. Es handelt sich bei den Schwächen des Urheberrechts, die sich in der allgemein bekannten schlechten Bezahlung des Großteils der Urheber äußert, nicht um einen Fall lediglich fehlender Verhandlungsmacht des einzelnen Urhebers, denn auch der Verleger ist an die allgemeinen Marktverhältnisse gebunden und kann sich dem allgemeinen Preisgefüge nur in sehr beschränkten Ausmaß entziehen. Das heißt, allein mit Änderungen des Urhebervertragsrechts wird es nicht gelingen, die schlechte finanzielle Lage des durchschnittlichen Urhebers zu verbessern.

Weil die Rechtsdogmatik den Markt nicht beachtet oder integriert, gelegentlich die rechtliche Anerkennung der Urheberschaft (durch ein Monopol) als symbolisch gerechten Zweck ohne weitere bedeutsame Wirkungen auffasst, überantwortetet sie das eigentumsähnlich gestaltete Monopolrecht dem freien Spiel der Kräfte des Marktes. In dieser Hinsicht ist diese Theorie eine Bankrotterklärung, denn für die Marktinteressenten ist die Legitimation der Sonderrechte vollkommen belanglos, und der Markt existiert selbstverständlich auch dann, wenn man ihn in der juristischen Betrachtung missachtet und er bei den Rechtsurteilen kein bedeutsamer Faktor ist. Es waltet deshalb eine besondere Art von Wirtschaftsliberalismus, nämlich in der Form des mittelalterlichen städtischen oder merkantilistischen Monopolmodells. Die vielfach erhobene Forderung, dem Urheber sei durch das Monopol der volle Ertrag seiner persönlichen Leistung zuzuordnen, ist in einer Tausch- und Marktwirtschaft aber ebenso sinnlos wie illusorisch. Das Urheberrecht gewährt auch kein Recht auf irgend eine Vergütung in irgend einer bestimmten Höhe.

Man kann sich nicht nur auf rechtliche Aspekte der Vertragsgerechtigkeit im Sinne eines formal ordentlichen Vertragsschlusses und des lauteren Handels beschränken. Das Recht kann durch eine neu geschaffene Ordnung das Handeln anders strukturieren; rechtliche Urteile sind jedoch nur statischer und situationsbedingter Natur. Sie beschränken sich auf die Auswirkungen in der konkreten Beziehung, ohne zu fragen, wie es zu einer bestimmten Situation gekommen ist, deren Bedingungen oft außerhalb des konkreten Rechtsverhältnisses, vielfach in der nicht mehr änderbaren Vergangenheit liegen. Selbst wenn man den Schutz der Interessen als einen Ausgleich der bestehenden Interessen auffasst, wird die Gesellschaft doch nur als stillstehend verstanden. Der Ansatz bietet keine Gewähr für eine angemessene intertemporale Regelung, in der nicht nur die aktuellen Gruppen, sondern auch nachwachsende Mitglieder der Gesellschaft hinreichend berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der geistigen Tätigkeit unterliegen aber einer besonderen Art des gemeinschaftlichen Austauschs, der von dem Tausch der konkreten körperlichen Güter vollkommen abweicht: Vorleistungen aus der Vergangenheit werden adaptiert und die eigenen Ergebnisse der Zukunft übereignet. Sie sind für die Entwicklung der Gemeinschaft von besonderer Art und haben eine besondere Bedeutung — das Urheberrecht steht dieser Entwicklung entgegen.


1 Auf Nachweise zu diesem Text wurde verzichtet; sie finden sich in E. Höffner: Wesen und Geschichte des Urheberrechts.

2 Die Methode des Urheberrechts ist wirtschaftlicher Natur und wurde in Europa vor allem von den Zünften praktiziert, zur Ausschaltung des Wettbewerbs.

3 Das Urheberrecht verfolgt (im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Copyright) darüber hinaus den Zweck, die Steuerung der Darstellung der eigenen Person in der Gesellschaft zu erleichtern, indem es Mittel gegen die Verbreitung des Werks unter besonderen Bedingungen (Veröffentlichung und Inhaltsmitteilung des Werks, Urheberbezeichnung, Entstellungen, Beeinträchtigungen etc.) schafft.

4 Es gibt aber auch andere Fälle, etwa ob ein Theaterstück oder eine Komposition angemessen interpretiert wurde (man hört öfters von den Schwierigkeiten mit der Erlaubnis zur Aufführung etwa von Richard Strauß oder Brecht).

5 Dass dieser Prozess nach verbreiteter Meinung nicht zwingend zu einem gerechten Preis führen muss, erkennt man etwa an der Debatte über die Einführung eines Mindestlohnes.

6 Das setzt voraus, dass man zumindest die Kosten für sein Angebot erwirtschaftet, denn wenn der Preis unterhalb der eigenen Kosten liegt, macht man Verlust; das wirtschaftliche Tun rechnet sich nicht mehr.

8 Der Konkurrenzpreis ist zwar typischerweise niedriger als Monopolpreis, liegt auf längere Sicht aber über den eigenen Kosten. Wenn die Umsatzerlöse niedriger sind als der Aufwand, werden Verluste erwirtschaftet und die entsprechenden Tätigkeiten dienen damit nicht dem Gelderwerb (steuerrechtlich werden solche Tätigkeiten in den Bereich der Liebhaberei befördert).

<sup „>9 Die Privatpersonen wundern sich dann, wenn sie von den Unternehmen auch wie Wettbewerber behandelt und folglich — typischerweise mittels der Abmahnung, unter Umständen mit gerichtlich durchgesetzten Unterlassungsansprüchen — bekämpft werden.

<sup „>9a Im wissenschaftlichen Bereich scheinen zum einen die Währung der Universitäten, also die Titel, Diplome, und andererseits Anstellungsverträge im wissenschaftlichen Betrieb weitgehend als Anreiz für das Veröffentlichen zu genügen, denn bezahlt werden wissenschaftliche Veröffentlichungen sehr selten. So entfaltet das Urheberrecht im wissenschaftlichen Bereich vor allem schädliche Auswirkungen, weil die vorhandene Literatur und andere wissenschaftlichen Materialen schwerer und teurer zugänglich sind (Preis, Dauer der Suche, Dauer, den Text zu besorgen etc.) als dies ohne Urheberrecht der Fall wäre. Für Wissenschaftler an Universitäten mag das oft nicht das unmittelbar spürbare Problem sein, weil sie die Kosten für Mitarbeiter, Bibliotheken und deren Bestand nicht selbst bezahlen (sondern die Träger der Universitäten, also zumeist der Staat). Zugleich zwängen sich die Studenten in die überlasteten Bibliotheken, die inzwischen teilweise — so etwa die Bayerische Staatsbibliothek — jeden Tag in der Woche, Montag bis Sonntag, von acht Uhr morgens bis Mitternacht geöffnet haben. Ohne die Zwänge des Urheberrechts könnten bei einem zugleich besseren Angebot erhebliche Kosten eingespart werden, die in ein besseres Forschungs- und Lehrangebot investiert werden könnten.

10 Die Gesetzgeber haben hierauf reagiert, indem sie den Gegenstand dieser Kopierverbote immer weiter ausgedehnt haben, sowohl in sachlicher Hinsicht (technische Erfindungen, Designs etc.) wie auch im Hinblick auf das gewährte Recht selbst.

11 Was oft miteinander vermengt wird, ist die Marktmacht oder ein hoher Gewinn mit dem Monopol. Tatsächlich gibt es sehr viele Monopole (jeder hat etwa an seiner persönlichen Arbeitskraft ein Monopol), die aber oft nicht mit irgend einer nennenswerten Marktmacht verbunden sind. Richtig ist sicherlich, dass ein großer Teil der vom Urheberrecht erfassten Werke aus Sicht der Konsumenten austauschbar erscheint, was durchaus Einfluss auf den Preis hat, ihn aber nicht auf das Wettbewerbsniveau senken muss.

12 Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 bezeichnet das Eigentum als unverletzliches und heiliges Recht.

Geistige Leistungen sind ein Prozess

Wie erwirbt der Mensch Wissen, wie wendet er es an und wie behandelt das Recht diesen Vorgang?

Die Geschichte des Mikroskops soll sich, so Pieter Harting 1858, in vier Perioden unterteilen: Die erste Periode reichte bis ungefähr 1300, da damals die Eigenschaften der konvexen und der konkaven Linsen bekannt wurde. Die zweite Periode endete um 1600. In dieser Zeit wurde das zusammengesetzte Mikroskop erfunden und die Lupe zur Untersuchung von Naturgegenständen genutzt. Die dritte Periode hätte bis 1824 gedauert, da man zu dieser Zeit begann, die Aberrationen (Abweichungen von der idealen optischen Abbildung) richtig zu berechnen, während die vierte Periode noch andauere.

Louis Pasteur

Zu welchen Ergebnissen die Forschungen von Louis Pasteur und Robert Koch ohne Mikroskop geführt hätten, kann man selbstverständlich nicht sagen. Jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, dass die Mikrobiologie und die Bekämpfung von unerklärlich scheinenden Krankheiten ohne das Mikroskop im 19. Jahrhundert diese Fortschritte gemacht hätten. Die Mikroskope selbst waren genauso von zahllosen Vorentwicklungen abhängig. Die Lichtbrechung des Glases musste nicht nur als Phänomen bekannt, sondern mathematisch berechenbar sein. Die Materialien Glas und Metall mussten in entsprechender Qualität verfügbar sein und es musste Techniken geben, diese sehr fein zu bearbeiten. Auch wenn im 16. Jahrhundert das theoretische Wissen zum Bau eines Mikroskops vorhanden gewesen wäre, hätte die Umsetzung in die Praxis bei der Bearbeitung des Materials (etwa bei den lichtdurchlässigen, fehlerfreien und scharfen Linsen oder der feinen Abstufung der mechanischen Teile) vor erheblichen Schwierigkeiten gestanden.

Mikroskope bis Mitte des 19. Jahrhundert (Harting)

So verhielt es sich bei den Rechenmaschinen, die im 17. Jahrhundert beispielsweise von Blaise Pascal ausgetüftelt wurden. Die Boolesche Algebra als Grundlage der modernen digitaltechnischen Prozessoren stammt aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Umsetzen ließen sich die Ideen aber nur in sehr beschränktem Ausmaß (etwa als mechanische Kassen für Ladengeschäfte), weil die technische Entwicklung noch nicht den Bau entsprechender Apparate erlaubte. Das theoretische Wissen war vorhanden, jedoch dauerte es noch lange, bis die Rechenmaschinen über die Kasse hinauskamen und die moderne Computertechnik und die Programme zum alltäglichen Hilfsmittel werden konnten.

Von den Erfindern des Mikroskops ist heute keiner mehr allgemein namentlich bekannt, auch wenn einige Interessierte wie etwa Harting die einzelnen Fortschritte sehr genau nachverfolgen konnten und können. Als Erfinder der Dampfmaschine gilt hingegen der namentlich bekannte James Watt. Jedoch hat er die Dampfmaschine nicht erfunden, sondern nur die Maschine von Thomas Newcomen verbessert und deren Effizienz deutlich gesteigert. Watt hatte ein Patent auf seine Verbesserungen und die Eigentümer der Kohlegruben mussten ihm hohe Umsatzbeteiligungen zahlen, damit sie die Maschinen einsetzen durften.

Rechenmaschine aus dem 17. Jahrhundert (Leibniz)

Der Fotoapparat wurde auch nicht einfach von Nicéphore Niépce und Louis Daguerre erfunden. Die Camera obscura ist in Europa seit dem 17. Jahrhundert bekannt. Humphry Davy entdeckte die Lichtempfindlichkeit des Silbersalzes, das essentiell für Fixierung der Bilder in der Camera obscura war. Davy baute auch schon Jahrzehnte vor Thomas Alva Edison eine (wenn auch nur kurz nutzbare) elektrische Glühlampe. Vielleicht wäre der Buchdruck früher in Europa eingeführt worden, wenn man mehr Informationen aus dem Fernen Osten gehabt hätte. Drucktechniken für Bücher wurden seit dem 6. bzw. 10. Jahrhundert in Korea und China angewandt, dies allerdings nicht mit beweglichen Lettern, sondern mit Holztafeln, in die das Druckbild geschnitzt wurde wie bei einem Stempel. In Korea und China sollen bereits vor dem 14. Jahrhundert einzelne Lettern verwendet worden sein, im 11. Jahrhundert – so wird vermutet – bewegliche Lettern aus gebranntem Ton und im 14. Jahrhundert aus Holz. Methoden wie Inkunabeln oder das Holzdruckverfahren kamen in Europa mit steigendem Interesse an Druckwerken schon vor der Gutenberg’schen Technik auf. Gutenberg, der unter anderem die Weinpresse und das Metallgießen der Goldschmiede kombinierte, erleichterte die Reproduktion und Verbreitung des Wissens und der neuen Ideen mit den beweglichen Lettern. Er war aber nicht der einzige, der nach einer Methode suchte, das Kopieren vieler Schriften zu erleichtern. In Avignon beschäftigte sich beispielsweise Procopius Waldvogel, ebenfalls Goldschmied, mit der selben Problematik.

Es waren nicht nur die einzelnen großen Erfinder und Erfindungen, die diese Entwicklung hervorriefen, sondern zahlreiche kleine Verbesserungen, entwickelt von einer Vielzahl von Personen. Die inkrementellen Fortschritte sind offensichtlich. In den modernen Patentschriften wird regelmäßig der aktuelle Stand der Technik dargestellt und dargelegt, inwiefern die jeweilige Anmeldung hiervon abweicht und insofern ein Patentanspruch und damit ein exklusives Nutzungsrecht begründet wird. Für den technischen Fortschritt ist die Aufbereitung und Verbreitung der Erkenntnisse der wissenschaftlich tätigen Personen und Praktiker erforderlich, damit andere sich dieses Bestandes bedienen können. Das technische Wissen ist eine conditio sine qua non für den technischen Fortschritt und kann im Hinblick auf die technische Entwicklung durch nichts ersetzt werden.

Geistige Leistungen sind ein Prozess, keine Ware, die man kaufen kann

Ob man Wissen überhaupt messen kann, ob der einzelne Mensch etwa vor einem Jahrtausend weniger oder mehr wusste als heute oder ob seine Kenntnisse nur vollkommen anderer Art waren, lässt sich kaum bestimmen. Jedoch kann man sagen, wie jemand aufgrund der äußeren Lebensumstände in die Lage gekommen ist, dass er gewisse Neuerung entwickeln konnte, da diese auf denen der Vergangenheit aufbauen. Wissen – ohne den Begriff hier definieren zu wollen – entsteht als Ergebnis der menschlichen kognitiven Fähigkeiten. Es geht aber nicht darum, dass der Mensch in sich lediglich etwas auffindet, das von Geburt an in der Person vorhanden ist, sondern um die Bildung der Person. Menschen erwerben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in gesellschaftlichen Zusammenhängen. Die geistigen Leistungen des Einzelnen beruhen auf Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und anderen Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts des Gesellschaft.

Rechenmaschine Saxonia um 1900

Der „Nachahmungstrieb ist dem Menschen von Kindheit an angeboren”, wie Aristoteles (bezogen auf die Dichtkunst) feststellte. Der Mensch unterscheide sich von allen übrigen lebenden Wesen dadurch, dass er „am meisten Lust zur Nachahmung” habe und „seine ersten Fertigkeiten durch Nachahmung” erwerbe. Aristoteles nutzte einen auffälligen Begriff für das Lernen, denn wer nachahmt, der kopiert und übernimmt fremde Leistungen. Am einfachsten lässt sich dies an der Sprache feststellen. Eine äußerst komplexe Materie wie die Muttersprache lernt man völlig selbstverständlich, weil es nützlich und das Lehrmaterial frei verfügbar ist. Auf einer Skala von Null (jede Übernahme ist verboten oder unmöglich) bis Eins (jede Übernahme ist erlaubt und möglich) kommt Null wohl der Pflanzenwelt nahe. Pflanzen lernen nach unserem Verständnis nicht, sondern entwickeln sich weiter durch Selektion, durch Absterben oder Überleben (Ausbreitung). Bei dem einzelnen Menschen vollzieht sich die Ausbildung auf vollkommen andere Art.

In der Steinzeit bestanden kaum Möglichkeiten zur Übernahme fremder geistiger Leistungen (außer denjenigen, die aus dem unmittelbar erfahrbaren Kreis stammen). Infolge des beispielsweise auf einen Stamm beschränkten Wissens über konkrete Techniken können Forscher heute Wanderungen anhand Relikten dieser Techniken (etwa Jagdwaffen oder Gefäße) nachvollziehen. Auch ein halbes Jahrtausend vor der Verbreitung des Buchdrucks war es in Zentraleuropa noch üblich, dass außerhalb der Kirche allenfalls den Töchtern aus der Oberschicht lesen und schreiben gelehrt wurde. Zu den Zeiten Karls des Großen oder der Ottonen war das Wissen entweder Gegenstand mündlicher Überlieferung oder in wenigen Abschriften in den Bibliotheken nachzulesen. Der Großteil lernte in der Kindheit und Jugend in der Familie, später in der praktisch tätigen Gemeinschaft (oder den Lehrbetrieben, etwa wenn der Meister seinen Gesellen in das Handwerk einführte). Nach der Jahrtausendwende entstanden die ersten Universitäten auf europäischen Boden in Bologna, Paris, Oxford oder Salamanca als Treffpunkte einiger Personen, die sich zum Austausch und zur Verbreitung von Wissen.

In der Renaissance wurden die Errungenschaften der klassischen Antike und der arabischen Regionen aktiviert. Newtons bahnbrechende Erkenntnisse sind inzwischen Schulwissen. Die Vermittlung des Wissens entfernte sich immer mehr vom ursprünglich greifbaren und persönlichen Lebensmittelpunkt eines Menschen. Sie wurde institutionalisiert: von der Familie oder der lokalen Gemeinschaft in Schulen und Universitäten. Auf lange Sicht vergrößerte sich der Kreis der Personen, die zu dem Bestand an Wissen beigetragen haben, stetig. Mit den Büchern konnte der Leser auf die Ergebnisse von ihm (dem Leser) vollkommen unbekannte Personen, die unter Umständen schon Jahrhunderte verstorben waren, zurückgreifen.

Laurentius von Rom — Ausschnitt (Mathis Gothart Grunewald)

Im 19. Jahrhundert spalteten sich die klassischen vier Fakultäten in eine Vielzahl von Disziplinen, die selbst wieder eigene Spezialisierungen hervorbrachten. Sie analysieren nicht voraussetzungslos, untersuchen Erscheinungen mit ihren eigenen Methoden und unterschiedlichen Zwecken, grenzen sich ab gegen die Fragestellungen, Probleme und Methoden anderer Wissenschaftszweige und bilden abgeschlossene Einheiten. Die Wirklichkeit interessiert sich hingegen nicht für diese Abschottungen, da die Welt ein Konglomerat von Fragen aufwirft. Kein Fachgebiet ist in der Lage, diese auch nur annähernd vollständig zu erfassen. Die Spezialisierung zeigt aber auch die begrenzten Möglichkeiten des Einzelnen, der – um in einem Bereich zur Spitze vorzustoßen – zahlreiche andere Wissensgebiete unbearbeitet lassen und seine Schaffenskraft auf seine Wissenschaft konzentrieren muss. So müssen die Wissenschaften stets arbeitsteiliger Natur sein.

Aus der Zusammenarbeit der Vielen wächst der Wissensstand

Die typische Folge der Arbeitsteilung ist (im Vergleich zur Selbstversorgung) der Tausch. Der Großteil der menschlichen Beziehungen kann (auch) als Tausch aufgefasst werden. Bei einem Tauschgeschäft unter Fremden wechselt nie Gleiches den Inhaber, denn dann wäre der Tausch überflüssig. Der eine gibt, was dem anderen fehlt, und nimmt, was er selbst nicht hat. Dabei ist – in der Vorstellung von dem Ergebnis – der Sinn des rationalen Tausches, dass das Aggregat hinterher größer ist als vorher: Es wird etwas weggegeben, das man weniger benötigt als dasjenige, was man dafür erhält. Das bedeutet zugleich, dass in dieser Wechselbeziehung jeder dem anderen mehr gibt, als er selbst besessen hat.

Messestadt Frankfurt am Main

Das Wissen und die Wissenschaften sind auch in einen Tausch eingebunden, der sich durch ein Geben und Nehmen auszeichnet, bei dem am Schluss mehr entsteht. Wissenschaft und technischer Fortschritt beruhen auf einer geistigen Arbeitsteilung, die die Nutzung der von anderen geschaffenen Arbeitsergebnisse voraussetzt. Wissen – wenn es einmal vorhanden ist und in eine vermittelbare Form gebracht wurde – verbraucht sich nicht durch den regen Gebrauch, sondern vermehrt sich; das Geben ist mit keinem Verlust oder Opfer verbunden – nur Gewinn. Es handelt sich um die Übernahme von Vorleistungen Dritter aus der Vergangenheit und deren Weiterentwicklung in der Gegenwart. Die gegenwärtige Entwicklung wird zugleich in der Zukunft die neue Grundlage für Übernahmen Dritter werden. Der Einzelne schöpft aus einem Ozean von Vorleistungen, manche fügen diesem Ozean einen Tropfen hinzu.

Während sich die ökonomische Lage des Einzelnen durch die in der Regel durch Rechtsgeschäft oder Erbschaft erworbenen Güter bestimmt, beruhen die erworbenen geistigen Fähigkeiten nicht auf Rechtsgeschäften. Der Erwerb von Wissen spielt sich hauptsächlich außerhalb der rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Entscheidungen ab, denn ein rationales Tauschgeschäft ist kaum möglich. Der Einzelne kann ein Buch kaufen oder eine Vorlesung besuchen; ob sein Wissen sich dadurch vergrößert, hängt nicht nur von der Möglichkeit der Kenntnisnahme ab, sondern inwieweit er beispielsweise eine Lehre verstanden hat, nachvollziehen und aktiv anwenden kann.

Gleichwohl ist es während der Lehrjahre am vorteilhaftesten, wenn das vorhandene Wissen möglichst frei und ohne rechtliche, bürokratische oder finanzielle Hürden genutzt werden kann. Bis jemand die Fähigkeit erworben hat, dass er im Bereich der Wissenschaft etwas geben kann, muss er erst einmal viel gelernt haben. In der Regel ist ein Universitätsstudium (oder eine vergleichbare Studien- und Lehrzeit) erforderlich. Jede Behinderung etwa auf wissenschaftliche Vorarbeiten zuzugreifen, behindert zugleich die effiziente Schaffung von Neuem. Die Gemeinschaft reagiert hierauf typischerweise, indem sie die Kosten für die Schule oder Universitäten finanziert. Je schlechter und teurer der Zugang ist, desto schlechter ist auch die allgemeine Entwicklung (ein Umstand, der sich natürlich für die ärmeren Staaten als besonders nachteilig darstellt, denn diesen wird der Anschluss an die fortgeschrittenen Regionen erschwert).

Je weiter der Einzelne in ein Forschungs- oder Wissensgebiet vordringt, desto mehr nähert er sich auch dem Stadium, in dem er die Grenzen verändern kann. Um dorthin vorzustoßen, ist der Zugang zu den neusten Erkenntnissen erforderlich. Dabei ist der Übergang zwischen dem vorhandenen Wissen und dem Neuen in der Regel fließender Natur, weil keine klare Trennlinie gezogen werden kann (auch wenn für Außenstehende, die nur in zeitlichen Abständen die Ergebnisse zur Kenntnis nehmen, die Unterschiede markanter sein mögen). Wo allerdings in einer Welt der Innovationen mit zahllosen Spezialisten eine Grenze zwischen den essentiellen Fertigkeiten und dem hiervon trennbaren Besonderen verläuft, ob es diese bei dem typisch inkrementellen Vorgehen überhaupt gibt (und wie lange), und ab wann das Besondere verallgemeinert wird und werden muss, lässt sich aber nicht abstrakt bestimmen.

Primat der Wirtschaft

Nicolaus Hieronymus Gundling und die Bücher-Dieberey (1726)

Das Recht behandelt diesen gesamten Komplex nach dem typischen Eigentumsverständnis und reagiert nahezu ausschließlich auf die Schwierigkeit, Geld zu verdienen. Alles andere ist diesem untergeordnet und nachrangig. Es unterwirft den Erwerb des Wissens den Prinzipien des wirtschaftlichen Tausches. Es wird zwar gesagt, vom Urheberrecht werde nur die Form, nicht die Idee erfasst und insofern könne es keine Behinderung der wissenschaftlichen Tätigkeit darstellen. Allerdings sind Inhalt und Form eng miteinander verknüpft, weil Ideen sich nicht ohne eine besondere Form darstellen und folglich auch nicht ohne die besondere Form zur Kenntnis nehmen lassen. Gedanken lassen sich nicht ohne ein sinnlich und verstandesmäßig erfassbares Medium übertragen. In irgend einer Form müssen die Gedanken des einen geäußert werden, so dass ein anderer sie zur Kenntnis nehmen kann.

Und hier greift nun das Urheberrecht ein, weil dieser Vorgang praktisch stets mit einem Exklusivrecht verbunden ist. Im Urheberrecht verwendet man einen anderen Begriff: Es ist überwuchert von Schutz. Liest man beispielsweise die vierzehn Zeilen der ersten Randnummer der Einleitung eines aktuellen Urheberrechtskommentars, stößt man dort immerhin acht Mal auf den Begriff Schutz oder Ableitungen davon. Geschützt wird so ungefähr alles und jeder, der mit Werken in Berührung kommt, mit Ausnahme der Konsumenten. Der Konsument ist derjenige, der das Geschützte lesen, hören oder auf sonstige Art rezipieren will. Er hat zugleich das Geld, um das sich die Geschützten streiten, und um seine Aufmerksamkeit buhlen die Geschützten. Tatsächlich bedeutet Schutz: Schutz für einen, Verbot oder Freiheitsbeschränkung für den Rest der Welt. So mögen die Gedanken frei sein, der Zugang zu den Gedanken anderer ist es nicht. Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie sieht für den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Der Rechtsinhaber kann die Genehmigung zur Nutzung erteilen, was zumeist gegen eine finanzielle Gegenleistung geschieht, oder verweigern.

Generelles Verbot des Nachdrucks von Büchern, Noten, Stichen etc. (Frankreich 1793)

Das Urheberrecht soll aber ein notwendiges Instrument sein, dass das Wissen überhaupt zur Verfügung gestellt werde. Vereinfacht gesagt: Die Lehrjahre fallen aus, weil der Meister ohne Urheberrecht sein Wissen (mit dem er kaum anderes machen kann, als es weiterzugeben) nicht offenbart, sondern für sich behält und es schließlich unwiederbringlich mit ins Grab nimmt. Überspitzt gesagt: Wenn Kinder in einer staubigen Höhlenecke in die Welt geworfen werden, keine Sprache oder Sonstiges lernen, sondern sich alle Kenntnisse und Fähigkeiten selbst erarbeiten oder eintauschen, dann nähert man sich einer urheberrechtlich idealen Gesellschaft, die aus jedem Zugriff auf neuere Erkenntnisse eine kostenpflichtige Ware macht.

Die Begründung der Richtlinie der Europäischen Union betont dementsprechend die Notwendigkeit einer rigorosen und wirksamen Regelung und eines hohen Schutzniveaus. Der Zweck: Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. (Ziffer 10 der Erwägungsgründe der Richtlinie) Das Urheberrecht soll also zunächst einmal den Zugang zum Wissen teurer machen, sonst wäre die Floskel der „angemessenen Vergütung” sinnlos, denn irgendwer muss diese bezahlen. Dabei erzeugt die bloße vom Urheberrecht unmittelbar beabsichtigte Verteuerung des Zugangs zu den Werken nur ein Teil der zusätzlichen Kosten, die unmittelbar die Bildung verteuern. Wenn die Preise für den Zugang zum Wissen exzessiv hoch werden (und sie können bei allgemeiner Verfügbarkeit von Kopiertechniken nur mit einem Ausschlussrecht hoch sein), verteuert man die Ausbildung unnötig. Dabei ist es unerheblich, ob die zusätzlichen Kosten von den einzelnen Erwerbern oder über die Steuern aufgebracht werden.

Gewiss kann man die Behauptung aufstellen, dass die wissenschaftlichen Autoren nur dann veröffentlichen würden, wenn sie hierfür bezahlt werden. Das kann man aber als einen gesetzgeberischen Schwindel bezeichnen, denn eine gefestigte Empirie spricht dagegen: Wissenschaftliche Autoren veröffentlichen nicht, weil sie dafür bezahlt werden, sondern bezahlen oft genug dafür, dass sie veröffentlicht werden (dass der Gesetzgeber diese übliche Vergütung gesetzestechnisch als eine „angemessene Vergütung” bezeichnet, sollte den wissenschaftlichen Autoren eigentlich zu denken geben).

Das entbindet selbstverständlich nicht von der Anforderung, dass die geistig tätigen Personen irgendwie für ihre Tätigkeit entgolten werden müssen. (Die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften setzen das Urheberrecht nicht voraus, weil das Urheberrecht in diesem Rahmen lediglich eine Legitimierungsfunktion für die pauschalisierte Zwangsabgabe inne hat). Allerdings ist das Urheberrecht in der aktuell geltenden Fassung hierzu vollkommen ungeeignet, denn dass das übliche Honorar für eine Veröffentlichung auch nur in einem näheren Zusammenhang mit dem Aufwand steht, lässt sich kaum ernsthaft behaupten. Die Entlohnung hat zumeist auch überhaupt nichts mit dem höheren Preis für das monopolisierte Werk zu tun, sondern erfolgt – wie schon im 18. Jahrhundert (ohne Urheberrecht) – auf ganz anderen Wegen, über Ämter, Pensionen, Preise oder Prestige. Dass es ab und zu Ausnahmen gibt, ändert nichts daran, denn schon der Begriff der Ausnahme zeigt, wie sich der regelmäßige Fall gestaltet. Wissenschaftliche Veröffentlichungen erfolgen nicht wegen (oder trotz) des Urheberrechts, sondern weil die Autoren an dem Gegenstand ihrer Wissenschaft interessiert sind, weil sie ihr Wissen weitergeben und überzeugen wollen oder weil sie an den mittelbaren Vorteilen für ihre wissenschaftliche Karriere interessiert sind.

Das dem Wissenschaftler gewährte Urheberrecht dient heutzutage typischerweise dem Verleger, der sich die Verwertungsrechte übertragen lässt, so dass sie im Ergebnis vor allem im Interesse der Verleger liegen. Wir haben so in der Wissenschaft das merkwürdige Ergebnis, dass die Wissenschaftler Bücher produzieren und Bücher kaufen – wenn auch oft mittelbar über die Bibliotheken, aber schlussendlich werden diese Bücher für die Wissenschaftler angeschafft, – und die einzigen, die damit Geld verdienen, sind die Verleger und der Handel.

Kein gegenseitiges Tauschverhältnis

Führt man die simplifiziert dargestellten Prozesse zusammen, so zeigen sich zwei voneinander abweichende Tauschbeziehungen, die das Wissen und das Geld betreffen. Damit der einzelne in die Lage kommt, als Wissensproduzent auftreten zu können, benötigt er für seine Ausbildung, zur Identifizierung der Probleme und zu seiner geistigen Anregung die Vorarbeiten anderer wissenschaftlich tätiger Personen. Dieser Tausch erfolgt – anders als der von körperlichen Gütern oder finanziellen Mitteln – allenfalls ausnahmsweise in Form von individualisierbaren Vorgängen. Was Hegel über Künstler sagte, gilt auch für Wissenschaftler: Er „muß viel gesehen, viel gehört, und viel in sich aufbewahrt haben, wie überhaupt die großen Individuen sich fast immer durch ein großes Gedächtnis auszuzeichnen pflegen.” Die Ausbildung einer Person, das, was sie in die Lage versetzt, wissenschaftlich tätig zu sein, ist niemals monistisch auf individualisierbare Personen zurückzuführen (schon allein, weil diese Lehrer selbst den Großteil desjenigen, was sie lehren, von anderen gelernt haben).

In finanzieller Hinsicht sieht der Tausch hingegen anders aus, obwohl das Geld als Gegenleistung für das erworbene Wissen stehen sollte: Für den Erwerb des urheberrechtlich erfassten Wissens muss in der Regel Geld bezahlt werden, während für ihre eigene Produktion dieser Zusammenhang typischerweise entfällt. Diese Tauschbeziehungen vollziehen sich in Sphären, die sich nicht decken. Bei den typischen rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Tauschbeziehungen werden Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen. Das Marktsystem beruht entscheidend auf dem Funktionieren dieser ökonomischen Rationalität.

Wenn wir eine Situation haben, in der der eine Tauschpartner eine Leistung erbringt, die hierfür maßgebliche oder erhoffte Gegenleistung aber nicht von seinem Vertragspartner erbracht wird (sondern von Dritten), werden essentielle Funktonen des Marktes suspendiert. Der Tausch von Leistung und Gegenleistung erfolgt nicht in den vertraglichen Beziehungen; die Belohnung des Autors wird auch nicht über den höheren Preis für das monopolisierte urheberrechtliche Werk erbracht, sondern auf anderen Wegen. Die Vorgänge sind nicht deckungsgleich mit der Folge, dass typische marktwirtschaftliche Vorgänge unterbleiben. Führende Zeitschriften (beispielsweise) geraten in eine denkbar günstige, durch Wettbewerb kaum noch angreifbare Position.

Das Urheberrecht, das dafür sorgen soll, dass das Arbeitsergebnis eines Autors im Interesse des Autors ein marktfähiges Produkt wird, führt nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Damit ist zugleich die Grundlage für eine eigentumsähnliche Gestaltung des Urheberrechts gestört und lässt sich in dieser Form nicht legitimieren (erst Recht nicht mit dem reflexartig vorgebrachten Argument der angemessenen Vergütung für die Veröffentlichung). Unter diesen Umständen besteht genügend Anlass, sich über andere Gestaltungen Gedanken zu machen, die dem typischen Erwerb von Wissen und dessen Anwendung mehr entgegenkommen.

 

Der Text ist dem Band „Open Initiatives: Offenheit in der digitalen Welt und Wissenschaft” (Hrsg. Ulrich Herb, Universitätsverlag des Saarlandes 2012) entnommen. Lizenz: CC BY.