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Das Urheberrecht, der Preis und das Recht

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Der Wert
Einige Theorien zum Wert
Preis und Wettbewerb
Geistige Leistungen
Urheberrecht schafft keinen Wert
Konstruktion des geistigen Eigentums

Das Urheberrecht1 ist ein Knotenpunkt, in dem zahllose Enden miteinander verwoben sind: Kultur und Kapital, Geist und Geld, Freiheit und Zwang, Tradition und Wandel. Wie man anhand des aktuellen Sturms in den Medien erkennen kann, handelt sich bei dem Urheberrecht um eine riesige Projektionsfläche. Man hat es mit dem Herzen der bürgerlichen Welt zu tun, dem im Nationalmuseum präsentierten Stolz auf die eigene Geschichte und Kultur, den Verfassern von Nationalhymnen, den verehrten, die Gesellschaft prägenden Autoren und Künstlern.

Bis vor einigen Jahren wurde das Urheberrecht als eine Art heilige Kuh des Rechts angesehen und jede Kritik daran wie ein Sakrileg behandelt. Es ist — historisch gesehen —  ein Produkt des Bürgertums, das sich selbst vor allem durch Geist und Geld definiert.2 Das Urheberrecht hat, wie man den Medien entnehmen kann, die Aufgabe, die ,,Kostenloskultur“ oder ,,Umsonstmentalität“ zu bekämpfen. Das Urheberrecht scheint offenbar unmittelbar mit dem ökonomischen Wert der geistigen Leistungen verbunden zu sein, denn es soll die Möglichkeit schaffen, den Preis für diese Leistungen zu beeinflussen, der nicht Null betragen soll. Es soll dafür sorgen, dass das Geld auch zum Geist kommt, und nicht nur zu den Verfügungsberechtigten über körperliche Güter (etwa den Eigentümern von Grund und Boden, den Produktionsmitteln oder den Handelswaren) oder den Arbeitskräften (bei denen es auf die Leistung in Person ankommt).3

  • Gibt es kein Urheberrecht gilt folgende Regel: Wer eine Kopie eines veröffentlichten Werks haben will, muss den Kopieraufwand bezahlen, nicht jedoch den Aufwand für die Produktion des geistigen Teils eines Werks, also dasjenige, was beispielsweise das eine bedruckte Papier von einem anderen bedruckten Papier unterscheidet (oder was bei digitalen Daten für die besondere Konstellation der Bits verantwortlich ist, damit ein Programm diese Daten in wahrnehmbare Bilder und Töne umsetzen kann).
  • Durch das Urheberrecht wird zunächst ein Rechtsinhaber konstituiert. Diesem wird eine juristische Position zugesprochen, in der Interessenten mit ihm über die Nutzung des Arbeitsergebnisses verhandeln müssen. Der Rechtsinhaber kann anderen dessen Nutzung verbieten oder zu den von ihm gewählten Bedingungen erlauben. Dabei geht es hauptsächlich um die Bezahlung, also die Höhe der Gegenleistung für die Nutzung des Arbeitsergebnisses der geistigen Leistung (die geistige Leistung hingegen kann nicht veräußert werden).4

Das Recht oder die Gesetze sind, wie Hegel es formuliert hat, Gesetztes, also in Kraft gesetzte Bestimmungen, die ihre Aufgabe nicht in sich selbst tragen, sondern in der Gesellschaft etwas bewirken sollen. Gesetze sind Mittel oder gesellschaftliche Werkzeuge zu gewissen Zwecken und bei diesen Werkzeugen muss man regelmäßig prüfen, ob nicht ein anderes Instrument den Zweck besser erfüllt. Wer einen Nagel in ein Stück Holz schlagen will, kann das mit der bloßen Hand oder beispielsweise mit einem Stein versuchen. Als Werkzeug ist aber der Hammer besser geeignet. Für das Urheberrecht gilt Ähnliches: Arbeiten wir zur Zeit mit der bloßen Hand, einem Stein oder ist es bereits der Hammer, also ein einfaches, aber äußerst effizientes Instrument, um den gewünschten Zweck zu erfüllen? Ist das geltende Urheberrecht überhaupt geeignet, seine Aufgabe zu erfüllen, und wenn ja, wie gut erfüllt es diese? Verschafft das Urheberrecht dem Urheber den Wert für seine Leistung oder anders gefragt, was ist überhaupt die Leistung wert?

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Dazu möchte ich zuerst etwas ausführen zum Begriff des Werts und zu Preis und Wettbewerb, um anschließend die sich daraus ergebenden Zusammenhänge auf das geistige Eigentum und das Urheberrecht anzuwenden.

Der Wert

Es gibt mehrere Werttheorien, die in aller Regel vorgeben, objektiv zu sein, jedoch nie ohne ein subjektives Element auskommen. Die Theorien bestimmen die maßgeblichen Faktoren für den Wert auf unterschiedliche Art. Heute sagt man typischerweise, der Wert einer Ware ist der Preis und der Preis ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Wie das Wort Ware nahelegt, ist diese Faustformel aber schlecht auf geistige Leistungen übertragbar.

Außerdem wurde mit der Konzentration auf den Preis bereits eine Reduktion der Verständnismöglichkeiten des Wertbegriffs vorgenommen. Die Bewertung ist ein Vorgang, der ständig stattfindet, da das menschliche Wahrnehmen und Denken zum Großteil ein Bewerten ist. Auf der Grundlage des Bewertens beruhen Entscheidungen: Ob beispielsweise eine bestimmte Situation im Straßenverkehr eine Gefahr darstellt oder nicht, ist genauso eine Bewertung der konkreten Umstände, wie die Frage, ob man dieses oder jenes Kleidungsstück haben will, oder die Unterscheidung zwischen Unrat (etwa Lärm) und einem Gut (etwa Musik).

Ich konzentriere mich in diesem Beitrag hauptsächlich auf den ökonomischen Wert (und wie dieser bei künstlerischen Produkten erzeugt wird). Wirtschaftende Individuen wollen ihre eigenen Bedürfnisse mit ihren vorhandenen Mitteln so weit wie möglich befriedigen. Der ökonomische Wert (und der Vorgang des Bewertens) existiert aber nicht ohne Güter, weil das ökonomische Bewerten ein Abwägungsvorgang ist, welchem Zustand ich den Vorzug gebe. Der Wert der einzelnen Güter ergibt sich — einfach gesagt — immer aus Relationen und ist das Ergebnis einer Schätzung verschiedener Objekte.

Dabei ist das Ergebnis der Bewertung von zahllosen individuellen, von Mensch zu Mensch unterschiedlichen und ständig wandelbaren Umständen abhängig. Das berühmte Beispiel der neoklassischen Nutzenlehre (Hermann Heinrich Gossen) ist das Glas Wasser: Wer Durst hat, schätzt das erste Glas Wasser sehr hoch ein. Er wird dementsprechend zur Not einen hohen Preis bezahlen, um in den Genuss des Wassers zu kommen. Das zweite Glas hat typischerweise schon einen geringeren Wert und das fünfte oder zehnte Glas wird dann sogar verschmäht, weil es keinen aktuellen Bedarf mehr gibt; der Durst ist gelöscht. Das Interesse richtet sich dann unter Umständen auf ein anderes Gut, etwa Nahrung, die nunmehr wertvoller erscheint als das Wasser.

Es gibt keinen absolut gültigen Wert eines Glases mit Wasser, weil der Wert keine Eigenschaft eines Gutes ist. Man kann folglich auch nicht von dem Wert sprechen wie von anderen realen Dingen, weil der Wert eine Art Urteil über Güter ist. Die Kriterien für die subjektive Wertbildung, die Qualität eines Gutes, können vollständig bekannt sein (etwa bei einem Glas Wasser das Wasser), doch würde man sich ohne Vergleich mit andern Objekten des Wertes überhaupt nicht bewusst werden.

Man muss jedoch nicht bei einem Tauschgeschäft (oder einem Tauschwert, ausgedrückt in Geld oder anderen Leistungen) ansetzen: Robinson Crusoe bewertete, wie er seine Zeit einteilt, weil er nicht den ganzen Tag fischen konnte, sondern auch Früchte oder Feuerholz sammeln musste. Für ihn waren wahrscheinlich wesentliche Faktoren der Bewertung die Zeit, der Arbeitsaufwand und die Erfolgsaussichten der investierten Arbeit.

Die Bewertung erfolgt heutzutage hauptsächlich über das Geld, das das Mittel des Vergleichs ist. Dies ist simpel: Habe ich lieber einen bestimmten Geldbetrag oder ein bestimmtes Gut, also etwa: Habe ich lieber Durst und einen bestimmten Geldbetrag oder ein Glas Wasser und weniger Geld. Hinter dieser Abwägung steht allerdings die Überlegung, dass man sich mit dem Geld auch etwas anderes erwerben kann.

Dabei darf man aber den Wert nicht mit dem Preis in Geld gleichsetzen, denn man verkauft etwas zu einem bestimmten Preis, weil man die Gegenleistung üblicherweise als höherwertig einschätzt, während der Käufer genau die gegenteilige Bewertung vorgenommen hat. Außerdem kann zwar der Geldpreis für alle Güter (bei einer Inflation) steigen. Der Wert steigt hingegen nicht, weil dieser das Verhältnis der Güter oder Leistungen zueinander zum Ausdruck bringt, während das Geld hier nur als Recheneinheit fungiert.

Einige Theorien zum Wert

Wie eingangs bemerkt, gibt es unterschiedliche Werttheorien, von denen einige angedeutet werden sollen. Im Gegensatz zu dem soeben dargestellten individuellen Nutzen orientieren diese Theorien sich an der Bemessung in einer Gemeinschaft. Sie fragen nicht, wieso für ein Individuum ein bestimmtes Objekt mehr Wert hat als ein anderes, sondern wie sich in der Gesellschaft die Bewertung entwickelt.

Adam Smith definierte die Produktionsfaktoren, die er in den notwendigen Grund und Boden, das Kapital und die Arbeitsleistung aufteilte. Der Preis einer Ware setze sich demnach zusammen aus der Grundrente, dem Kapitalgewinn und dem Arbeitslohn, weil das Entgelt für eine Ware auf Grundbesitzer, Kapitaleigner und Arbeiter verteilt wird. Marx griff auf die aristotelische Unterscheidung zwischen dem Gebrauchs- und dem Tauschnutzen zurück: Ein Schuh hat einen natürlichen Gebrauchszweck, also etwa den Schutz des Fußes oder das optische Erscheinungsbild. Dem entspricht der Gebrauchswert des Gegenstandes. Daneben kann man einen Schuh auch erwerben oder herstellen, um mit ihm Geld zu verdienen, indem man den Schuh verkauft. Hieraus ergibt sich der Tauschwert. Die Wertgröße einer Ware wird nach Marx von der gesellschaftlich notwendigen Arbeitszeit bestimmt, also die Arbeitszeit, die erforderlich ist, um einen Gebrauchswert unter den üblichen Produktionsbedingungen bei der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit herzustellen. Dabei bezog Marx sich hauptsächlich auf die Arbeiter und vernachlässigte etwa die Tätigkeit des Erfinders: Ein Gut habe ,,nur einen Wert, weil abstrakt menschliche Arbeit in ihm vergegenständlicht oder materialisiert“ sei.

Die heute herrschende Lehre der neoklassischen Ökonomie negiert diesen Gebrauchswert grundsätzlich nicht, verlagert jedoch alles auf den Tauschwert. Sie geht von einem nicht genau bestimmbaren individuellen Bedarf (nützlich ist das, was gekauft wird, und das was gekauft wird, ist deshalb nützlich) aus, der sich in den Entscheidungen niederschlägt, was zu welchen Bedingungen getauscht wird. So ergibt sich der Preis einerseits aus der Wertschätzung der Kaufinteressenten (der Nachfrage), andererseits aus der Knappheit des nachgefragten Gutes, also dem Angebot. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, so steigen üblicherweise die Preise mit der Folge höherer Gewinne. Das Steigen der Preise gilt als ein Zeichen für Unternehmer, dass es eine unbefriedigte Nachfrage gibt, die sich mit Gewinn befriedigen lässt. Es werden dann mehr Güter dieser Art hergestellt, so dass das Angebot steigt, die Preise sinken und mehr Konsumenten zu günstigeren Bedingungen in den Genuss des nachgefragten Guts kommen. Die Verteilung und Verwendung der knappen Güter wird ebenfalls durch den Preis gesteuert, da die angebotenen Güter üblicherweise an denjenigen übertragen werden, der das höchste Angebot abgibt.

Eine andere Werttheorie wurde früher beispielsweise von christlichen Autoren vertreten. Sie postulierten den gerechten Preis. Der Preis entsprach eher einer Sollensordnung: Durch das Wort gerecht kommt zum Ausdruck, dass es einen rechten oder richtigen, aber auch einen ungerechten Preis gibt. Martin Luther führte aus, dass die Kaufleute unter sich eine gemeine Regel hätten. Der wichtigsten Spruch aller Finanzen sei: Ich mag meine Ware so teuer geben, wie ich kann oder will. Das würden die Kaufleute für ihr Recht halten. Es sollte aber heißen: ,,Ich mag meine Waare so theuer geben als ich soll, oder, als recht und billig ist.“ Verkaufen solle kein ,,Werk sein, das frei in deiner Macht und Willen, ohn alle Gesetz und Maaß stehe, als wärest du ein Gott, der niemand verbunden wäre“. Der Preis sei so zu bemessen, dass der Kaufmann ,,seine ziemliche Nahrung“ erhalte, ,,seine Kost bezahlet, seine Muhe, Aerbeit und Fahr belohnet werde.“

Mein historischer Ausflug soll belegen, dass mit den oben genannten Darstellungen des Wertes im Kern kein ethisches Prinzip verfolgt wird. Sie wollen die maßgeblichen Faktoren für das Ergebnis der Bewertung (als deren Ausdruck die Preisbildung angesehen wird) ermitteln. Es handelt sich um analytische Abhandlungen, die versuchen, zu erklären, wieso die Preise eine bestimmte Höhe haben, wieso sie schwanken oder sich langfristig in eine Richtung bewegen, während der gerechte Preis auf den Bedarf der Personen und die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft abstellt.

Im Recht fehlt ebenfalls ein ethisches Prinzip, wie der Wert zu ermitteln ist. Es gibt keinen gerechten Preis, denn der Preis fällt außerhalb des Rechts. Der Preis ist üblicherweise Verhandlungssache. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann, um hier nochmals Luther zu zitieren, der Preis ,,ohn alle Gesetz und Maaß“ nach dem Willen des Anbieters festgelegt werden.

Man mag einwenden, dass es im Recht sehr wohl Regelungen zum Preis gibt, etwa die angemessene Vergütung im Urheberrecht. Damit ist im Kern aber nichts Anderes als die übliche Vergütung oder eben der gängige Marktpreis gemeint. Der gängige Marktpreis ist wiederum das Ergebnis eines Marktprozesses.

Damit überlässt man aus juristischer Sicht die Bestimmung des gerechten Preises der Marktwirtschaft. Korrigierend wirkt das Recht auf die von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Preisfestsetzung nur bei außergewöhnlichen Abweichungen des Preises vom Marktüblichen ein.5 Gerecht oder richtig erscheint aus Sicht des Rechts der Marktpreis (von dem aber auch deutliche Abweichungen zulässig sind; daneben muss das Recht auch freigiebige Leistungen akzeptieren, also Vereinbarungen, denen kein rational kalkuliertes Geschäft zugrunde liegt).

Preis und Wettbewerb

Ein bedeutender Zweck eines Wirtschaftssystems liegt jedenfalls darin, eine möglichst gute Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Und wohl alle Wirtschaftswissenschaftler sind sich einig, dass die Marktwirtschaft als ein selbstregulierendes System, das auf Eigentum, Handlungs- und Entscheidungsfreiheit (Vertragsfreiheit) beruht, entscheidende Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn es monopolistisch organisiert ist.

Der Monopolist — das hielt etwa Adam Smith fest — versorgt den Markt ,,ständig mangelhaft“ und befriedigt die Nachfrage unzureichend, so dass er seine Ware weit über dem natürlichen Preis verkaufen kann, wodurch seine Einkünfte beträchtlich über die natürliche Höhe steigen:

  • Der Monopolpreis sei der höchste, den man aus den Käufern herauspressen kann oder mit dem sie vermutlich noch einverstanden sein werden.
  • Demgegenüber sei der natürliche oder der Preis bei freier Konkurrenz der niedrigste, den der Verkäufer über eine geraume Zeit hinweg noch hinnehmen kann, ohne aus dem Markt ausscheiden zu müssen.6

Der Zweck eines Wirtschaftssystems wird — ohne hier einen konkreten positiven Inhalt festzulegen — jedenfalls nicht darin gesehen, die Bevölkerung ständig mangelhaft zu versorgen, oder einigen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Konsumenten durch Monopolpreise auszunehmen.

Darüber hinaus funktioniert ohne Wettbewerb die Zuweisung der Güter nur unzureichend, weil die Marktteilnehmer nicht auf Preissignale reagieren können (sondern nur der Monopolist). Ein Steigen der Nachfrage muss in einer Monopolsituation keineswegs ein steigendes Angebot zur Folge haben, während dies unter Wettbewerbsbedingungen als der Regelfall gilt (sofern die Nachfrage sich zumindest mit einem gewissen Überschuss befriedigen lässt).

Freie Konkurrenz bedeutet, dass jedermann die gleiche Leistung oder die gleichen Güter anbieten darf wie ein anderer, so dass sich durch die Auswahl der Nachfrager einerseits die bessere Leistung gegen die schlechtere, andererseits bei der gleichen Leistung der niedrige Preis durchsetzt.

Wer hingegen keine Konkurrenten hat, kann die Bedingungen eines Geschäfts freier bestimmen, weil der Interessent auf das monopolisierte Angebot beschränkt ist. Der Anbieter muss sich nur an der Kaufbereitschaft der Interessenten orientieren, nicht an der Preissetzung oder Qualität der Leistung eines Wettbewerbers. Die Belohnung der besseren Leistung oder die Bestrafung eines zu teuren Angebots sind mangels Alternative bei einem Monopol nicht existent: Es gibt nur einen Anbieter und folglich keine bessere oder günstigere Ausweichmöglichkeit.

In aller Regel will folglich kein Anbieter sich mit Konkurrenten auseinandersetzen, die sich um die gleiche Nachfrage bemühen. Umgekehrt sollen aber möglichst alle anderen Anbieter in einer (zumindest potenziellen) Konkurrenzsituation sein: Für das eigene Angebot wünscht man sich ein Monopol, für fremde Angebote den Wettbewerb.

Was den einzelnen Anbieter bei der Preissetzung im Zaum hält, das ist der Wettbewerber. Der Wettbewerb gibt das Maß vor, bis zu welcher Höhe der Preis steigen kann. Er zwingt nicht wie ein Gesetz, sondern über ökonomische Funktionen, indem die potenziellen Geschäftspartner sich gegen einen Anbieter entscheiden, weil sie ein alternatives Angebot vorziehen.

Wir kommen auf diese Art zwar nicht zu einer Methode, mit der man anhand von nachprüfbaren Kriterien den Preis bestimmen kann, aber immerhin zu negativen Ausschlusskriterien. Ein Geschäft sollte nicht nur frei von Drohungen oder Täuschungen zustande kommen, sondern auch unter Wettbewerbsbedingungen, also in einem Kampf der Unternehmen um den Kunden, wobei sie sich in erster Linie der marktwirtschaftlichen Waffe gute Qualität zu einem günstigen Preis bedienen sollen. Verabreden mehrere Unternehmer untereinander beispielsweise bei einer Ausschreibung einen Mindestpreis, so hebeln sie nicht nur den Wettbewerb aus, sondern begehen nach der deutschen Rechtsprechung eine Straftat (Submissionsbetrug). Die EU-Kommission oder die US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden haben in den letzten Jahren mehrfach spektakulär hohe Strafen bei solchen Wettbewerbsverstößen (Preisabsprachen und andere Kartelle) ausgesprochen. Das Kaffeekartell soll beispielsweise laut Pressemeldungen aus dem Jahr 2009 dazu geführt haben, dass die Kunden mehrere Milliarden Euro mehr für Kaffee bezahlt haben, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall gewesen wäre. Das Schienenkartell soll die Deutsche Bahn 500 Mio. Euro gekostet haben. Während bei den Kartellen sich noch mehrere Unternehmen absprechen müssen, bleibt selbst die dem Monopolisten erspart, denn er hat ja ein gesetzliches Monopol.

Geistige Leistungen

An dem Wettbewerb setzt zugleich die ökonomische Legitimation des geistigen Eigentums an:

Wenn jemand Geld oder Zeit in die Ausarbeitung von etwas Neuem (Werk, wissenschaftliche Erkenntnis, Verfahren, Technologie, Programm etc.) investiert und dieses nach der Veröffentlichung von der Konkurrenz sofort kopiert werden kann, hat er keine Möglichkeit, Vorteile aus seiner Tätigkeit zu ziehen, sondern nur den Nachteil, im Vergleich zu den Wettbewerbern besondere Kosten getragen zu haben. Die Wettbewerber können günstiger anbieten, weil sie keinen Aufwand mit der Herstellung der Kopiervorlage haben. Unter Wettbewerbsbedingungen werden sie auch günstiger anbieten und die Nachfrage auf sich ziehen.8 Das ist heutzutage deutlich zu erkennen, weil mit der digitalen Technik auch Privatpersonen (ohne finanzielle Interessen) aus Sicht der Unternehmer als Wettbewerber auftreten, indem sie teilweise die gleichen Leistungen (etwa Download einer Musikdatei) unentgeltlich anbieten.9

Dieses unentgeltliche Anbieten zeigt zugleich den ökonomischen Wert der geistigen Leistungen an: Dieser beträgt unter Wettbewerbsbedingungen (nach Veröffentlichung) theoretisch Null. Allerdings muss man hier genauer unterscheiden: Geistige Leistungen, also das was ich mir denke, haben gesellschaftlich keinen Wert, weil niemand meine Gedanken nachvollziehen oder gar erwerben kann. Ich kann aber von meinen geistigen Fähigkeiten Gebrauch machen und etwa einen Text schreiben oder einen Vortrag halten, der dann als wahrnehmbares Objekt Gegenstand von Geschäften sein kann. Der eigentliche Wertschöpfungsvorgang ist die geistige Leistung und deren Umsetzung in ein konkretes Werk.

Wir müssen also die persönlichen Fähigkeiten und das Arbeitsergebnis trennen. Dieses Arbeitsergebnis kann sich nun in einer Sache niederschlagen, die andere kopieren können. Kann sich in einer Sache niederschlagen heißt nicht, dass dies zwingend der Fall sein muss. Wenn ich eine Aufführung mit Tänzern oder Musikern sehe, bedeutete das nicht, dass ich diese Aufführung kopieren kann (selbst zum das Gleiche darbietenden Tänzer oder Schauspieler werde). Aber bei den Streitfällen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht geht es typischerweise um das Übernehmen, das Nachahmen oder das platte Kopieren des Ergebnisses einer Vorleistung. Welche Kriterien für das Urteil, etwas sei kopiert oder nachgeahmt, gelten sollen, lässt sich abstrakt kaum bestimmen. Das liegt daran, dass man zur Bestimmung des sogenannten Immaterialguts die Form von der Materie trennen muss. Nur, was bleibt übrig, wenn man aus Silber eine Figur formt und dann das Silber wegnimmt?

Während bei körperlichen Gegenständen für die Bewertung neben der Nachfrage vor allem die Knappheit des Gutes von Bedeutung ist, führt die theoretisch unendliche Verfügbarkeit des Arbeitsergebnisses der geistigen Tätigkeit für den Käufer zu Kosten in Höhe der Kopierkosten, also was es kostet, etwa ein Buch abzuschreiben oder sich eine Datei aus dem Internet zu laden. Derjenige, der sein Arbeitsergebnis einer geistigen Leistung veröffentlicht hat, muss daran überhaupt nicht beteiligt sein. Er kann nur etwas vor der ersten Veröffentlichung verlangen, weil er bis dahin als einziger Zugriff auf sein Arbeitsergebnis hat. Wenn jemand rein wirtschaftlich denkt, wird er mit der Ausarbeitung der kopierbaren Leistung gar nicht beginnen, weil es sich nicht lohnen wird (oder sein Ergebnis nicht veröffentlichen, so dass die Konkurrenz sie nicht nutzen kann, was im Bereich des Urheberrechts aber sinnlos ist). Er hat keine Chance, seine besonderen Kosten zu amortisieren, bleibt also auf diesen Kosten sitzen. Theoretisch handelt es sich um ein Verlustgeschäft.

Das Dilemma kann man an einem Beispiel verdeutlichen: Die Erfindung einer besonders effizienten Methode der Energiegewinnung würde in einer volkswirtschaftlichen Rechnung nicht unmittelbar erscheinen, sondern nur mittelbar, indem etwa entsprechende Anlagen hergestellt und verkauft werden, die dann wiederum die Energiekosten der Anwender senken. Gesellschaftlich kann so ein sehr wertvolles Gut geschaffen werden; ökonomisch gesehen erscheint das Arbeitsergebnis wertlos, weil aufgrund der freien Verfügbarkeit des Wissens niemand hierfür etwas bezahlen müsste. Die Erfindung einer effizienten Energiegewinnung kann sogar das Bruttoinlandsprodukt senken, weil die bisherigen Anbieter von Energie weniger umsetzen; die Wirtschaft schrumpft scheinbar, während tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist (sieht man einmal von den finanziellen Interessen der Anbieter von Energie ab). Freiherr von Knigge etwa hat 1792 diese Arbeitsergebnisse der geistigen Tätigkeit entsprechend der modernen ökonomischen Theorie zu den öffentlichen Güter wie Meer und Luft gezählt: Reine öffentliche Güter — also Güter, die von Vielen gleichzeitig genutzt werden können, ohne dass der eine den anderen in seinem Gebrauch stört, und bei denen sich keine Ausschließbarkeit aus der Natur der Sache ergibt — haben keinen ökonomischen Wert (ohne hier weiter auf die ökonomischen Stichworte wie Trittbrettfahrer, externe Effekte oder die Tragik/Komödie der Allmende einzugehen).

Urheberrecht schafft keinen Wert

Das Urheberrecht selbst schafft allerdings auch keinen Wert. Andernfalls würde der Traum der Alchemisten, aus Nichts Gold zu machen, sich durch bloße Rechtsregeln verwirklichen lassen. Würde man etwa ein heute gemeinfreies Werk mit Urheberrecht bedenken, also beispielsweise einer Person das Exklusivrecht an Mozarts Werk einräumen, könnte der Rechtsinhaber damit bestimmt sehr viel Geld verdienen, ohne jedoch irgend etwas Neues geschaffen zu haben. Womit wir es bei dem Urheberrecht zu tun haben, ist nur eine Umverteilung von Geld.

Ein Preis von Null ist gesellschaftlich keineswegs ein Problem. Der Preis von Null bedeutet nur, dass Einzelne damit kein Geld verdienen können. Gerade bei den sogenannten Immaterialgütern wie etwa der Sprache oder der Mathematik haben wir oft einen Preis von Null; letztlich völlig zu Recht, denn wenn jeder Mensch für die Vorleistungen anderer, die er während seines Lebens in Anspruch nimmt, bezahlen müsste, wäre ein Kind schon nach dem Erlernen der Sprache und dem Zählen überschuldet. Allerdings muss diese Vorleistung auch von irgend jemand erbracht werden. Während die Sprache in der Familie und dem persönlichen Umfeld unentgeltlich gelernt werden kann, ist das bei der Schulbildung schon nicht mehr der Fall. Wenn diese gesellschaftlich erwünschte Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird, muss die Gesellschaft dafür sorgen, dass irgend jemand die Leistung erbringt. Bei den urheberrechtlichen Tätigkeiten kann man aber durchaus die Frage stellen, ob hier überhaupt eine derart pauschale staatliche Förderung wie die des Urheberrechts erwünscht und notwendig ist.9a

Wir sind in diesem Bereich also mit dem Problem konfrontiert, dass öffentliche Güter in einem marktwirtschaftlichen System bei einer ökonomisch rationalen Kosten-Nutzen-Rechnung nicht von Privaten zur Verfügung gestellt werden, weil diese ihre besonderen Investitionskosten nicht erwirtschaften können.

Weil es sich nicht lohnen kann, muss der Staat eingreifen, so die Schlussfolgerung. Da eine rege Innovationstätigkeit erwünscht ist, wird über eine rechtliche Konstruktion das Kopieren erschwert. Der geistig Tätige erhält ein Monopol für eine gewisse Dauer, innerhalb derer die potenziellen Konkurrenten die Entwicklung nicht nutzen können, er also allein einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Entwicklung ziehen kann. Exklusive Rechte an neu geschaffenem Wissen würden Anreize schaffen, den Wissensbestand oder die Zahl der Kulturgüter (Musik, Filme, Texte jeder Art etc.) einer Gesellschaft zu vergrößern.10 Dies führt zu dem widersinnig scheinenden Ergebnis, dass man künstlich einen Mangel an Kulturgütern erzeugt (weil der Monopolist den Markt ,,ständig mangelhaft“ versorgt), damit es keinen Mangel an neuen Kulturgütern gibt. Solche Konstruktionen werden üblicherweise zu einer Gruppe von gesetzlichen Regelungen gezählt, die man unter dem seit Jahrhunderten umstrittenen Stichwort geistiges Eigentum an Immaterialgütern erfassen will.

Mit dem Immaterialgut, das bei Verstößen gegen das Urheberrecht verletzt wird, hat die Rechtswissenschaft eine begriffliche Manipulation gefunden, das Monopol legitim in den Dienst der die Marktmacht nutzenden ökonomischen Interessen zu stellen. Es wird zwar vielfach bestritten, dass das Urheberrecht ein Monopol begründet, aber zu Ende gedacht, ist das nicht:11 Wenn das Urheberrecht es nicht erlauben sollte, den Preis über den Wettbewerbspreis zu setzen, könnte man auch auf das Urheberrecht verzichten (bzw. es auf den persönlichkeitsrechtlichen Teil reduzieren). Damit das Urheberrecht überhaupt seinen Zweck erfüllen kann, muss es die Wirkungen eines Monopols haben:

  1. Der Markt wird mit Urheberrecht schlechter versorgt als es ohne Monopol der Fall wäre.
  2. Der Preis für die betroffenen Leistungen ist höher als der Preis, der sich bei freier Konkurrenz einstellen würde.

Zwei essentielle Nachteile eines Monopols werden also durch das geltende Urheberrecht verwirklicht.

Im Hinblick auf die Gerechtigkeit geraten wir in diesem Rahmen in eine merkwürdige Situation. Der BGH hat vor über einem halben Jahrhundert entschieden, dass der Anspruch des Urhebers auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung sich auf die Herrschaft des Urhebers über sein Werk gründet, also auf dem geistigen Eigentum. Auch das deutsche Gesetz aus dem Jahr 1965 spricht davon, dass das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes dient. Das sind suggestive Formulierungen:

  1. Das Recht kennt keine eigene Methode zur Bestimmung des gerechten Lohnes oder der angemessenen Vergütung, denn der Preis für eine Leistung fällt außerhalb des Rechts und wird in der Marktwirtschaft dem Markt überlassen.
  2. Die freie Marktwirtschaft kann nur nur unter Wettbewerbsbedingungen zu einem ökonomisch angemessenen Preis führen (Monopole unterliegen einer besonderen Kontrolle, Kartelle sind grundsätzlich verboten). Das Urteil, ob dieser Preis gerecht oder ungerecht ist, lässt sich mangels eines für die Marktwirtschaft gültigen Maßstabes nicht fällen.
  3. Im Urheberrecht haben es mit einer Umkehrung der Verhältnisse zu tun. Während im Normalfall der Wettbewerb als ein essentieller Faktor für einen angemessenen Preis gilt, soll der (als rechtmäßig oder gerecht bezeichnete) angemessene Lohn für den Urheber durch die Abwesenheit des Wettbewerbs hergestellt werden. Wieso das der Fall sein soll (bzw. wieso diese Argumentation nicht für alle anderen Leistungen gelten soll), bleibt aber im Dunkeln.

Wenn wir nach der Gerechtigkeit bei der zentralen Aufgabe des Urheberrechts fragen, werden wir auf eine bloße Behauptung verwiesen. Man sagt, dass man mit dem geistigen Eigentum erst ein marktfähiges (weil handelbares) Produkt schafft, denn mit frei verfügbaren Gütern ist ein Handel ausgeschlossen. Umgekehrt begrenzt man aber zugleich ein essentielles Moment des Markts, indem man den Wettbewerb mit dem gleichen Gut verhindert.

The Long History of Copyright and its Consequences by Eckhard Höffner

Konstruktion des geistigen Eigentums

Wie hat man nun dieses ,,geistige Eigentum“ konstruiert? Wie der Name bereits sagt, als Eigentum, und Eigentum gilt seit der französischen Revolution als unverletzlich (heilig).12 Es steht damit an der Spitze der absoluten privaten Rechte. Das Grundprinzip des Eigentums lautete: Der Eigentümer kann mit dem Gegenstand des Eigentumsrechtes nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Von dieser Warte aus betrachtet gilt jede Verminderung der absoluten Rechte als eine unstatthafte Enteignung; alle Ausnahmen erscheinen als eine Beschneidung der Rechte des Inhabers. Angriffe auf diese Position lassen sich rechtsdogmatisch kaum anders begründen, als durch die wenig einleuchtende Argumentation, das anonyme Publikum, der Verbraucher oder andere an der Nutzung Interessierte hätten auch Rechte an dem Werk. Demgemäß lassen sich Rechtsänderungen nur noch als Erweiterung der Verbotsbefugnisse der Rechtsinhaber begründen. Jede Missachtung des Rechts gilt zugleich als eine Schaden verursachende Rechtsverletzung. Es wird mit einer bemerkenswert unlogischen Selbstverständlichkeit von einem Schaden gesprochen, dem Rechtsinhaber bei Verletzung der Rechtsregeln ein mehr oder minder plausibel berechneter Schadensersatz zugesprochen, so als könnte das Immaterialgut einen Schaden erleiden. Beim Urheberrecht geht es aber nicht um einen Schaden an einem (immateriellen) Gut, sondern um die Verletzung einer exklusiven Zuordnung von Chancen.

In der Begründung zum deutschen UrhG 1965 wurde festgehalten, dass ,,bei einer mehrfachen Nutzung eines Werkes jeder einzelne Nutzungsvorgang der erneuten Zustimmung des Urhebers“ bedürfe. Jeder registrierbare Umgang mit einem Werk kann so als eine kostenpflichtige Nutzung gestaltet werden. Lediglich der ,,rezeptive Genuß des Werkes durch Lesen, Hören oder Anschauen“ sollte nicht ,,dem Recht des Urhebers“ unterworfen sein. Wer jedoch in einer Schulaufführung ,,Yellow Submarine“ singen lässt, dem drohen rechtliche Folgen (Theater- oder Orchesterproben, selbst das Vorsprechen bei einer Schauspielschule, sind bereits urheberrechtlich relevante Vorgänge). Bei jedem Film kann man in juristische Schwierigkeiten geraten, wenn vom Urheberrecht erfasste Bilder oder Geräusche (Musik oder eine Rede) auch nur im Hintergrund wahrnehmbar sind. Im Grundsatz, also wenn es hier nicht eine gesetzliche Ausnahmeregel geben würde, wäre es bereits rechtswidrig, wenn eine Neunjährige dem siebenjährigen Bruder unter der Bettdecke eine Geschichte vorliest, denn jede sinnlich wahrnehmbare Kopie ist zugleich eine Nutzung des sogenannten Immaterialguts, da dieser Vorgang rechtstechnisch zu einer Ware und damit zu einem gesonderten Marktobjekt erklärt wurde.

Ausdrucksform dieser Parallele zum Eigentum ist das ubiquitäre Immaterialgut, ein immaterielles Etwas. Geistiges Eigentum ist allerdings kein Eigentum, oder genauer gesagt: Der Gegenstand des geistigen Eigentums ist ein anderer als der des Eigentums. Objekt des geistigen Eigentums sind abstrakt beschriebene Möglichkeiten, deren Verbreitung, Verwirklichung oder Konkretisierung das Gesetz dem Rechtsinhaber des sogenannten Immaterialguts vorbehält. Der Begriff Immaterialgut an sich ist nahezu vollständig merkmalsfrei, kann nur negativ als etwas Unkörperliches bestimmt werden. Man kann nicht sagen, dass diese immateriellen Ereignisse inexistent seien. Liebe ist immateriell, ein sehr starkes und ebenso konkretes Phänomen: Jedoch ist das ein innerer persönlicher Vorgang, mit dem man ebenso wenig Handel betreiben kann wie mit dem Nutzen der Gegenstände des Urheberrechts.

Im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum ist der Begriff Immaterialgut eine Umschreibung eines wertenden Vorgangs: der Vergleich zwischen zwei Objekten oder der Abgleich einer abstrakten Beschreibung mit einem Objekt. Man kann es auch als eine juristisch definierte Methode der Abstraktion zur Bestimmung des Ausmaßes der Gleichartigkeit bezeichnen. Ein Immaterialgut kann in allen möglichen Objekten, in Handlungen oder Verfahren jeder Art und jeden Alters verwirklicht sein, deren Besonderheit keine geistige oder persönliche Leistung erfordert. Da es keinen konkreten Gegenstand, sondern nur einen virtuellen Charakter hat, kann es theoretisch überall gleichzeitig sein. Es ist ubiquitär, allgegenwärtig, also maßlos und hat keine Grenze, die ihm Halt gebietet. Es kann in der Welt des Rechts auf keinerlei Widerstand stoßen und durchdringt alles (es schleicht sich in das Kinderzimmer und verbietet das Kopieren von Software oder rechtfertigt die Kontrolle des Datenverkehrs).

Das Urheberrecht separiert so mit seiner ideell ins Unendliche ausgedehnten Schutzsphäre zugleich den Menschen im Begriff von seiner Realität und Kultur und reduziert ihn zu einem jeder Gemeinschaft enthobenen Wesen (mit dem Ziel, ihn zum zahlenden Konsumenten zu machen), so wie auch die Urheber als Schöpfer unbeeinflusst von Geschichte und Gesellschaft über ihrer Lebenswirklichkeit zu schweben scheinen. Diese juristische Konstruktion, strenggenommen, war nur deshalb akzeptabel, weil sie nicht vollständig zur Entfaltung gebracht wurde und das Recht in der Praxis hauptsächlich in den typischen Wettbewerbsrelationen eingesetzt wurde, also als Mittel gegen Plagiate im Wissenschafts-, Literatur- und Kunstbetrieb oder zum Verbot von Konkurrenzprodukten im gewerblichen Bereich.

Die virtuelle Natur eines absoluten Rechts (als Eigentum) ohne konkretes Objekt schuf zugleich ein äußerst flexibles juristisches Werkzeug. Die Immaterialgüter (Werke) selbst lassen sich in zahllose virtuelle Nutzenssplitter aufteilen. Der Rechtsinhaber kann die vielfältigen Verbotsrechte (Differenzierungen nach Absatzgebiet, Vertriebsart, Format, Verkaufsart etc. sind in den Verlagsverträgen üblich, hinzu kommen etwa das Verfilmungsrecht, Senderecht, Nutzung in der Werbung etc.) selbst ausüben oder über sie verfügen, denn in der Welt der geistigen Schöpfungen ist nicht nur Platz für unzählige Werke, sondern auch für bis ins Kleinste abgestufte Rechte an jeder einzelnen Nutzungsmöglichkeit des Werks (oder Teilen davon), die somit individuellen Vertragsgestaltungen zugänglich ist. Dies schuf ein weites Feld für ausgeklügelte vertragliche Konstruktionen, war aber andererseits ein Alptraum für ein absolutes Recht, bei denen andere erkennen können sollten, wer Inhaber ist und wo dessen Rechte beginnen und enden (zwei Beispiele: Rechtsinhaber und Was ist überhaupt verboten?).

Die Gestaltung konnte aber nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die ungeprüften Annahmen über den durch das Urheberrecht beeinflussten Markt sich erfüllen (allein die Feststellung, der Preis müsse auf Grund des Urheberrechts nicht Null betragen, ist kaum aussagekräftig. Wer etwa für einen Stundenlohn von 50 Cent arbeitet, der arbeitet zwar nicht für Null, aber zum Überleben reicht dieser Stundenlohn in Höhe von ,,nicht Null“ gewiss nicht aus). Hierzu erweist sich ein handelbares Monopol, das nur auf die Nachfrage reagiert, als wenig sinnvoll, denn es hilft denjenigen, die am wenigsten einer Unterstützung bedürfen, also den Inhabern der Rechte über die sowieso nachgefragten Werke.  Sie profitieren —  im Vergleich zum Durchschnitt — überproportional von der Begrenzung des Wettbewerbs. Es handelt sich bei den Schwächen des Urheberrechts, die sich in der allgemein bekannten schlechten Bezahlung des Großteils der Urheber äußert, nicht um einen Fall lediglich fehlender Verhandlungsmacht des einzelnen Urhebers, denn auch der Verleger ist an die allgemeinen Marktverhältnisse gebunden und kann sich dem allgemeinen Preisgefüge nur in sehr beschränkten Ausmaß entziehen. Das heißt, allein mit Änderungen des Urhebervertragsrechts wird es nicht gelingen, die schlechte finanzielle Lage des durchschnittlichen Urhebers zu verbessern.

Weil die Rechtsdogmatik den Markt nicht beachtet oder integriert, gelegentlich die rechtliche Anerkennung der Urheberschaft (durch ein Monopol) als symbolisch gerechten Zweck ohne weitere bedeutsame Wirkungen auffasst, überantwortetet sie das eigentumsähnlich gestaltete Monopolrecht dem freien Spiel der Kräfte des Marktes. In dieser Hinsicht ist diese Theorie eine Bankrotterklärung, denn für die Marktinteressenten ist die Legitimation der Sonderrechte vollkommen belanglos, und der Markt existiert selbstverständlich auch dann, wenn man ihn in der juristischen Betrachtung missachtet und er bei den Rechtsurteilen kein bedeutsamer Faktor ist. Es waltet deshalb eine besondere Art von Wirtschaftsliberalismus, nämlich in der Form des mittelalterlichen städtischen oder merkantilistischen Monopolmodells. Die vielfach erhobene Forderung, dem Urheber sei durch das Monopol der volle Ertrag seiner persönlichen Leistung zuzuordnen, ist in einer Tausch- und Marktwirtschaft aber ebenso sinnlos wie illusorisch. Das Urheberrecht gewährt auch kein Recht auf irgend eine Vergütung in irgend einer bestimmten Höhe.

Man kann sich nicht nur auf rechtliche Aspekte der Vertragsgerechtigkeit im Sinne eines formal ordentlichen Vertragsschlusses und des lauteren Handels beschränken. Das Recht kann durch eine neu geschaffene Ordnung das Handeln anders strukturieren; rechtliche Urteile sind jedoch nur statischer und situationsbedingter Natur. Sie beschränken sich auf die Auswirkungen in der konkreten Beziehung, ohne zu fragen, wie es zu einer bestimmten Situation gekommen ist, deren Bedingungen oft außerhalb des konkreten Rechtsverhältnisses, vielfach in der nicht mehr änderbaren Vergangenheit liegen. Selbst wenn man den Schutz der Interessen als einen Ausgleich der bestehenden Interessen auffasst, wird die Gesellschaft doch nur als stillstehend verstanden. Der Ansatz bietet keine Gewähr für eine angemessene intertemporale Regelung, in der nicht nur die aktuellen Gruppen, sondern auch nachwachsende Mitglieder der Gesellschaft hinreichend berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der geistigen Tätigkeit unterliegen aber einer besonderen Art des gemeinschaftlichen Austauschs, der von dem Tausch der konkreten körperlichen Güter vollkommen abweicht: Vorleistungen aus der Vergangenheit werden adaptiert und die eigenen Ergebnisse der Zukunft übereignet. Sie sind für die Entwicklung der Gemeinschaft von besonderer Art und haben eine besondere Bedeutung — das Urheberrecht steht dieser Entwicklung entgegen.


1 Auf Nachweise zu diesem Text wurde verzichtet; sie finden sich in E. Höffner: Wesen und Geschichte des Urheberrechts.

2 Die Methode des Urheberrechts ist wirtschaftlicher Natur und wurde in Europa vor allem von den Zünften praktiziert, zur Ausschaltung des Wettbewerbs.

3 Das Urheberrecht verfolgt (im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Copyright) darüber hinaus den Zweck, die Steuerung der Darstellung der eigenen Person in der Gesellschaft zu erleichtern, indem es Mittel gegen die Verbreitung des Werks unter besonderen Bedingungen (Veröffentlichung und Inhaltsmitteilung des Werks, Urheberbezeichnung, Entstellungen, Beeinträchtigungen etc.) schafft.

4 Es gibt aber auch andere Fälle, etwa ob ein Theaterstück oder eine Komposition angemessen interpretiert wurde (man hört öfters von den Schwierigkeiten mit der Erlaubnis zur Aufführung etwa von Richard Strauß oder Brecht).

5 Dass dieser Prozess nach verbreiteter Meinung nicht zwingend zu einem gerechten Preis führen muss, erkennt man etwa an der Debatte über die Einführung eines Mindestlohnes.

6 Das setzt voraus, dass man zumindest die Kosten für sein Angebot erwirtschaftet, denn wenn der Preis unterhalb der eigenen Kosten liegt, macht man Verlust; das wirtschaftliche Tun rechnet sich nicht mehr.

8 Der Konkurrenzpreis ist zwar typischerweise niedriger als Monopolpreis, liegt auf längere Sicht aber über den eigenen Kosten. Wenn die Umsatzerlöse niedriger sind als der Aufwand, werden Verluste erwirtschaftet und die entsprechenden Tätigkeiten dienen damit nicht dem Gelderwerb (steuerrechtlich werden solche Tätigkeiten in den Bereich der Liebhaberei befördert).

<sup „>9 Die Privatpersonen wundern sich dann, wenn sie von den Unternehmen auch wie Wettbewerber behandelt und folglich — typischerweise mittels der Abmahnung, unter Umständen mit gerichtlich durchgesetzten Unterlassungsansprüchen — bekämpft werden.

<sup „>9a Im wissenschaftlichen Bereich scheinen zum einen die Währung der Universitäten, also die Titel, Diplome, und andererseits Anstellungsverträge im wissenschaftlichen Betrieb weitgehend als Anreiz für das Veröffentlichen zu genügen, denn bezahlt werden wissenschaftliche Veröffentlichungen sehr selten. So entfaltet das Urheberrecht im wissenschaftlichen Bereich vor allem schädliche Auswirkungen, weil die vorhandene Literatur und andere wissenschaftlichen Materialen schwerer und teurer zugänglich sind (Preis, Dauer der Suche, Dauer, den Text zu besorgen etc.) als dies ohne Urheberrecht der Fall wäre. Für Wissenschaftler an Universitäten mag das oft nicht das unmittelbar spürbare Problem sein, weil sie die Kosten für Mitarbeiter, Bibliotheken und deren Bestand nicht selbst bezahlen (sondern die Träger der Universitäten, also zumeist der Staat). Zugleich zwängen sich die Studenten in die überlasteten Bibliotheken, die inzwischen teilweise — so etwa die Bayerische Staatsbibliothek — jeden Tag in der Woche, Montag bis Sonntag, von acht Uhr morgens bis Mitternacht geöffnet haben. Ohne die Zwänge des Urheberrechts könnten bei einem zugleich besseren Angebot erhebliche Kosten eingespart werden, die in ein besseres Forschungs- und Lehrangebot investiert werden könnten.

10 Die Gesetzgeber haben hierauf reagiert, indem sie den Gegenstand dieser Kopierverbote immer weiter ausgedehnt haben, sowohl in sachlicher Hinsicht (technische Erfindungen, Designs etc.) wie auch im Hinblick auf das gewährte Recht selbst.

11 Was oft miteinander vermengt wird, ist die Marktmacht oder ein hoher Gewinn mit dem Monopol. Tatsächlich gibt es sehr viele Monopole (jeder hat etwa an seiner persönlichen Arbeitskraft ein Monopol), die aber oft nicht mit irgend einer nennenswerten Marktmacht verbunden sind. Richtig ist sicherlich, dass ein großer Teil der vom Urheberrecht erfassten Werke aus Sicht der Konsumenten austauschbar erscheint, was durchaus Einfluss auf den Preis hat, ihn aber nicht auf das Wettbewerbsniveau senken muss.

12 Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 bezeichnet das Eigentum als unverletzliches und heiliges Recht.

Geistige Leistungen sind ein Prozess

Wie erwirbt der Mensch Wissen, wie wendet er es an und wie behandelt das Recht diesen Vorgang?

Die Geschichte des Mikroskops soll sich, so Pieter Harting 1858, in vier Perioden unterteilen: Die erste Periode reichte bis ungefähr 1300, da damals die Eigenschaften der konvexen und der konkaven Linsen bekannt wurde. Die zweite Periode endete um 1600. In dieser Zeit wurde das zusammengesetzte Mikroskop erfunden und die Lupe zur Untersuchung von Naturgegenständen genutzt. Die dritte Periode hätte bis 1824 gedauert, da man zu dieser Zeit begann, die Aberrationen (Abweichungen von der idealen optischen Abbildung) richtig zu berechnen, während die vierte Periode noch andauere.

Louis Pasteur

Zu welchen Ergebnissen die Forschungen von Louis Pasteur und Robert Koch ohne Mikroskop geführt hätten, kann man selbstverständlich nicht sagen. Jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, dass die Mikrobiologie und die Bekämpfung von unerklärlich scheinenden Krankheiten ohne das Mikroskop im 19. Jahrhundert diese Fortschritte gemacht hätten. Die Mikroskope selbst waren genauso von zahllosen Vorentwicklungen abhängig. Die Lichtbrechung des Glases musste nicht nur als Phänomen bekannt, sondern mathematisch berechenbar sein. Die Materialien Glas und Metall mussten in entsprechender Qualität verfügbar sein und es musste Techniken geben, diese sehr fein zu bearbeiten. Auch wenn im 16. Jahrhundert das theoretische Wissen zum Bau eines Mikroskops vorhanden gewesen wäre, hätte die Umsetzung in die Praxis bei der Bearbeitung des Materials (etwa bei den lichtdurchlässigen, fehlerfreien und scharfen Linsen oder der feinen Abstufung der mechanischen Teile) vor erheblichen Schwierigkeiten gestanden.

Mikroskope bis Mitte des 19. Jahrhundert (Harting)

So verhielt es sich bei den Rechenmaschinen, die im 17. Jahrhundert beispielsweise von Blaise Pascal ausgetüftelt wurden. Die Boolesche Algebra als Grundlage der modernen digitaltechnischen Prozessoren stammt aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Umsetzen ließen sich die Ideen aber nur in sehr beschränktem Ausmaß (etwa als mechanische Kassen für Ladengeschäfte), weil die technische Entwicklung noch nicht den Bau entsprechender Apparate erlaubte. Das theoretische Wissen war vorhanden, jedoch dauerte es noch lange, bis die Rechenmaschinen über die Kasse hinauskamen und die moderne Computertechnik und die Programme zum alltäglichen Hilfsmittel werden konnten.

Von den Erfindern des Mikroskops ist heute keiner mehr allgemein namentlich bekannt, auch wenn einige Interessierte wie etwa Harting die einzelnen Fortschritte sehr genau nachverfolgen konnten und können. Als Erfinder der Dampfmaschine gilt hingegen der namentlich bekannte James Watt. Jedoch hat er die Dampfmaschine nicht erfunden, sondern nur die Maschine von Thomas Newcomen verbessert und deren Effizienz deutlich gesteigert. Watt hatte ein Patent auf seine Verbesserungen und die Eigentümer der Kohlegruben mussten ihm hohe Umsatzbeteiligungen zahlen, damit sie die Maschinen einsetzen durften.

Rechenmaschine aus dem 17. Jahrhundert (Leibniz)

Der Fotoapparat wurde auch nicht einfach von Nicéphore Niépce und Louis Daguerre erfunden. Die Camera obscura ist in Europa seit dem 17. Jahrhundert bekannt. Humphry Davy entdeckte die Lichtempfindlichkeit des Silbersalzes, das essentiell für Fixierung der Bilder in der Camera obscura war. Davy baute auch schon Jahrzehnte vor Thomas Alva Edison eine (wenn auch nur kurz nutzbare) elektrische Glühlampe. Vielleicht wäre der Buchdruck früher in Europa eingeführt worden, wenn man mehr Informationen aus dem Fernen Osten gehabt hätte. Drucktechniken für Bücher wurden seit dem 6. bzw. 10. Jahrhundert in Korea und China angewandt, dies allerdings nicht mit beweglichen Lettern, sondern mit Holztafeln, in die das Druckbild geschnitzt wurde wie bei einem Stempel. In Korea und China sollen bereits vor dem 14. Jahrhundert einzelne Lettern verwendet worden sein, im 11. Jahrhundert – so wird vermutet – bewegliche Lettern aus gebranntem Ton und im 14. Jahrhundert aus Holz. Methoden wie Inkunabeln oder das Holzdruckverfahren kamen in Europa mit steigendem Interesse an Druckwerken schon vor der Gutenberg’schen Technik auf. Gutenberg, der unter anderem die Weinpresse und das Metallgießen der Goldschmiede kombinierte, erleichterte die Reproduktion und Verbreitung des Wissens und der neuen Ideen mit den beweglichen Lettern. Er war aber nicht der einzige, der nach einer Methode suchte, das Kopieren vieler Schriften zu erleichtern. In Avignon beschäftigte sich beispielsweise Procopius Waldvogel, ebenfalls Goldschmied, mit der selben Problematik.

Es waren nicht nur die einzelnen großen Erfinder und Erfindungen, die diese Entwicklung hervorriefen, sondern zahlreiche kleine Verbesserungen, entwickelt von einer Vielzahl von Personen. Die inkrementellen Fortschritte sind offensichtlich. In den modernen Patentschriften wird regelmäßig der aktuelle Stand der Technik dargestellt und dargelegt, inwiefern die jeweilige Anmeldung hiervon abweicht und insofern ein Patentanspruch und damit ein exklusives Nutzungsrecht begründet wird. Für den technischen Fortschritt ist die Aufbereitung und Verbreitung der Erkenntnisse der wissenschaftlich tätigen Personen und Praktiker erforderlich, damit andere sich dieses Bestandes bedienen können. Das technische Wissen ist eine conditio sine qua non für den technischen Fortschritt und kann im Hinblick auf die technische Entwicklung durch nichts ersetzt werden.

Geistige Leistungen sind ein Prozess, keine Ware, die man kaufen kann

Ob man Wissen überhaupt messen kann, ob der einzelne Mensch etwa vor einem Jahrtausend weniger oder mehr wusste als heute oder ob seine Kenntnisse nur vollkommen anderer Art waren, lässt sich kaum bestimmen. Jedoch kann man sagen, wie jemand aufgrund der äußeren Lebensumstände in die Lage gekommen ist, dass er gewisse Neuerung entwickeln konnte, da diese auf denen der Vergangenheit aufbauen. Wissen – ohne den Begriff hier definieren zu wollen – entsteht als Ergebnis der menschlichen kognitiven Fähigkeiten. Es geht aber nicht darum, dass der Mensch in sich lediglich etwas auffindet, das von Geburt an in der Person vorhanden ist, sondern um die Bildung der Person. Menschen erwerben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in gesellschaftlichen Zusammenhängen. Die geistigen Leistungen des Einzelnen beruhen auf Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und anderen Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts des Gesellschaft.

Rechenmaschine Saxonia um 1900

Der „Nachahmungstrieb ist dem Menschen von Kindheit an angeboren”, wie Aristoteles (bezogen auf die Dichtkunst) feststellte. Der Mensch unterscheide sich von allen übrigen lebenden Wesen dadurch, dass er „am meisten Lust zur Nachahmung” habe und „seine ersten Fertigkeiten durch Nachahmung” erwerbe. Aristoteles nutzte einen auffälligen Begriff für das Lernen, denn wer nachahmt, der kopiert und übernimmt fremde Leistungen. Am einfachsten lässt sich dies an der Sprache feststellen. Eine äußerst komplexe Materie wie die Muttersprache lernt man völlig selbstverständlich, weil es nützlich und das Lehrmaterial frei verfügbar ist. Auf einer Skala von Null (jede Übernahme ist verboten oder unmöglich) bis Eins (jede Übernahme ist erlaubt und möglich) kommt Null wohl der Pflanzenwelt nahe. Pflanzen lernen nach unserem Verständnis nicht, sondern entwickeln sich weiter durch Selektion, durch Absterben oder Überleben (Ausbreitung). Bei dem einzelnen Menschen vollzieht sich die Ausbildung auf vollkommen andere Art.

In der Steinzeit bestanden kaum Möglichkeiten zur Übernahme fremder geistiger Leistungen (außer denjenigen, die aus dem unmittelbar erfahrbaren Kreis stammen). Infolge des beispielsweise auf einen Stamm beschränkten Wissens über konkrete Techniken können Forscher heute Wanderungen anhand Relikten dieser Techniken (etwa Jagdwaffen oder Gefäße) nachvollziehen. Auch ein halbes Jahrtausend vor der Verbreitung des Buchdrucks war es in Zentraleuropa noch üblich, dass außerhalb der Kirche allenfalls den Töchtern aus der Oberschicht lesen und schreiben gelehrt wurde. Zu den Zeiten Karls des Großen oder der Ottonen war das Wissen entweder Gegenstand mündlicher Überlieferung oder in wenigen Abschriften in den Bibliotheken nachzulesen. Der Großteil lernte in der Kindheit und Jugend in der Familie, später in der praktisch tätigen Gemeinschaft (oder den Lehrbetrieben, etwa wenn der Meister seinen Gesellen in das Handwerk einführte). Nach der Jahrtausendwende entstanden die ersten Universitäten auf europäischen Boden in Bologna, Paris, Oxford oder Salamanca als Treffpunkte einiger Personen, die sich zum Austausch und zur Verbreitung von Wissen.

In der Renaissance wurden die Errungenschaften der klassischen Antike und der arabischen Regionen aktiviert. Newtons bahnbrechende Erkenntnisse sind inzwischen Schulwissen. Die Vermittlung des Wissens entfernte sich immer mehr vom ursprünglich greifbaren und persönlichen Lebensmittelpunkt eines Menschen. Sie wurde institutionalisiert: von der Familie oder der lokalen Gemeinschaft in Schulen und Universitäten. Auf lange Sicht vergrößerte sich der Kreis der Personen, die zu dem Bestand an Wissen beigetragen haben, stetig. Mit den Büchern konnte der Leser auf die Ergebnisse von ihm (dem Leser) vollkommen unbekannte Personen, die unter Umständen schon Jahrhunderte verstorben waren, zurückgreifen.

Laurentius von Rom — Ausschnitt (Mathis Gothart Grunewald)

Im 19. Jahrhundert spalteten sich die klassischen vier Fakultäten in eine Vielzahl von Disziplinen, die selbst wieder eigene Spezialisierungen hervorbrachten. Sie analysieren nicht voraussetzungslos, untersuchen Erscheinungen mit ihren eigenen Methoden und unterschiedlichen Zwecken, grenzen sich ab gegen die Fragestellungen, Probleme und Methoden anderer Wissenschaftszweige und bilden abgeschlossene Einheiten. Die Wirklichkeit interessiert sich hingegen nicht für diese Abschottungen, da die Welt ein Konglomerat von Fragen aufwirft. Kein Fachgebiet ist in der Lage, diese auch nur annähernd vollständig zu erfassen. Die Spezialisierung zeigt aber auch die begrenzten Möglichkeiten des Einzelnen, der – um in einem Bereich zur Spitze vorzustoßen – zahlreiche andere Wissensgebiete unbearbeitet lassen und seine Schaffenskraft auf seine Wissenschaft konzentrieren muss. So müssen die Wissenschaften stets arbeitsteiliger Natur sein.

Aus der Zusammenarbeit der Vielen wächst der Wissensstand

Die typische Folge der Arbeitsteilung ist (im Vergleich zur Selbstversorgung) der Tausch. Der Großteil der menschlichen Beziehungen kann (auch) als Tausch aufgefasst werden. Bei einem Tauschgeschäft unter Fremden wechselt nie Gleiches den Inhaber, denn dann wäre der Tausch überflüssig. Der eine gibt, was dem anderen fehlt, und nimmt, was er selbst nicht hat. Dabei ist – in der Vorstellung von dem Ergebnis – der Sinn des rationalen Tausches, dass das Aggregat hinterher größer ist als vorher: Es wird etwas weggegeben, das man weniger benötigt als dasjenige, was man dafür erhält. Das bedeutet zugleich, dass in dieser Wechselbeziehung jeder dem anderen mehr gibt, als er selbst besessen hat.

Messestadt Frankfurt am Main

Das Wissen und die Wissenschaften sind auch in einen Tausch eingebunden, der sich durch ein Geben und Nehmen auszeichnet, bei dem am Schluss mehr entsteht. Wissenschaft und technischer Fortschritt beruhen auf einer geistigen Arbeitsteilung, die die Nutzung der von anderen geschaffenen Arbeitsergebnisse voraussetzt. Wissen – wenn es einmal vorhanden ist und in eine vermittelbare Form gebracht wurde – verbraucht sich nicht durch den regen Gebrauch, sondern vermehrt sich; das Geben ist mit keinem Verlust oder Opfer verbunden – nur Gewinn. Es handelt sich um die Übernahme von Vorleistungen Dritter aus der Vergangenheit und deren Weiterentwicklung in der Gegenwart. Die gegenwärtige Entwicklung wird zugleich in der Zukunft die neue Grundlage für Übernahmen Dritter werden. Der Einzelne schöpft aus einem Ozean von Vorleistungen, manche fügen diesem Ozean einen Tropfen hinzu.

Während sich die ökonomische Lage des Einzelnen durch die in der Regel durch Rechtsgeschäft oder Erbschaft erworbenen Güter bestimmt, beruhen die erworbenen geistigen Fähigkeiten nicht auf Rechtsgeschäften. Der Erwerb von Wissen spielt sich hauptsächlich außerhalb der rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Entscheidungen ab, denn ein rationales Tauschgeschäft ist kaum möglich. Der Einzelne kann ein Buch kaufen oder eine Vorlesung besuchen; ob sein Wissen sich dadurch vergrößert, hängt nicht nur von der Möglichkeit der Kenntnisnahme ab, sondern inwieweit er beispielsweise eine Lehre verstanden hat, nachvollziehen und aktiv anwenden kann.

Gleichwohl ist es während der Lehrjahre am vorteilhaftesten, wenn das vorhandene Wissen möglichst frei und ohne rechtliche, bürokratische oder finanzielle Hürden genutzt werden kann. Bis jemand die Fähigkeit erworben hat, dass er im Bereich der Wissenschaft etwas geben kann, muss er erst einmal viel gelernt haben. In der Regel ist ein Universitätsstudium (oder eine vergleichbare Studien- und Lehrzeit) erforderlich. Jede Behinderung etwa auf wissenschaftliche Vorarbeiten zuzugreifen, behindert zugleich die effiziente Schaffung von Neuem. Die Gemeinschaft reagiert hierauf typischerweise, indem sie die Kosten für die Schule oder Universitäten finanziert. Je schlechter und teurer der Zugang ist, desto schlechter ist auch die allgemeine Entwicklung (ein Umstand, der sich natürlich für die ärmeren Staaten als besonders nachteilig darstellt, denn diesen wird der Anschluss an die fortgeschrittenen Regionen erschwert).

Je weiter der Einzelne in ein Forschungs- oder Wissensgebiet vordringt, desto mehr nähert er sich auch dem Stadium, in dem er die Grenzen verändern kann. Um dorthin vorzustoßen, ist der Zugang zu den neusten Erkenntnissen erforderlich. Dabei ist der Übergang zwischen dem vorhandenen Wissen und dem Neuen in der Regel fließender Natur, weil keine klare Trennlinie gezogen werden kann (auch wenn für Außenstehende, die nur in zeitlichen Abständen die Ergebnisse zur Kenntnis nehmen, die Unterschiede markanter sein mögen). Wo allerdings in einer Welt der Innovationen mit zahllosen Spezialisten eine Grenze zwischen den essentiellen Fertigkeiten und dem hiervon trennbaren Besonderen verläuft, ob es diese bei dem typisch inkrementellen Vorgehen überhaupt gibt (und wie lange), und ab wann das Besondere verallgemeinert wird und werden muss, lässt sich aber nicht abstrakt bestimmen.

Primat der Wirtschaft

Nicolaus Hieronymus Gundling und die Bücher-Dieberey (1726)

Das Recht behandelt diesen gesamten Komplex nach dem typischen Eigentumsverständnis und reagiert nahezu ausschließlich auf die Schwierigkeit, Geld zu verdienen. Alles andere ist diesem untergeordnet und nachrangig. Es unterwirft den Erwerb des Wissens den Prinzipien des wirtschaftlichen Tausches. Es wird zwar gesagt, vom Urheberrecht werde nur die Form, nicht die Idee erfasst und insofern könne es keine Behinderung der wissenschaftlichen Tätigkeit darstellen. Allerdings sind Inhalt und Form eng miteinander verknüpft, weil Ideen sich nicht ohne eine besondere Form darstellen und folglich auch nicht ohne die besondere Form zur Kenntnis nehmen lassen. Gedanken lassen sich nicht ohne ein sinnlich und verstandesmäßig erfassbares Medium übertragen. In irgend einer Form müssen die Gedanken des einen geäußert werden, so dass ein anderer sie zur Kenntnis nehmen kann.

Und hier greift nun das Urheberrecht ein, weil dieser Vorgang praktisch stets mit einem Exklusivrecht verbunden ist. Im Urheberrecht verwendet man einen anderen Begriff: Es ist überwuchert von Schutz. Liest man beispielsweise die vierzehn Zeilen der ersten Randnummer der Einleitung eines aktuellen Urheberrechtskommentars, stößt man dort immerhin acht Mal auf den Begriff Schutz oder Ableitungen davon. Geschützt wird so ungefähr alles und jeder, der mit Werken in Berührung kommt, mit Ausnahme der Konsumenten. Der Konsument ist derjenige, der das Geschützte lesen, hören oder auf sonstige Art rezipieren will. Er hat zugleich das Geld, um das sich die Geschützten streiten, und um seine Aufmerksamkeit buhlen die Geschützten. Tatsächlich bedeutet Schutz: Schutz für einen, Verbot oder Freiheitsbeschränkung für den Rest der Welt. So mögen die Gedanken frei sein, der Zugang zu den Gedanken anderer ist es nicht. Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie sieht für den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Der Rechtsinhaber kann die Genehmigung zur Nutzung erteilen, was zumeist gegen eine finanzielle Gegenleistung geschieht, oder verweigern.

Generelles Verbot des Nachdrucks von Büchern, Noten, Stichen etc. (Frankreich 1793)

Das Urheberrecht soll aber ein notwendiges Instrument sein, dass das Wissen überhaupt zur Verfügung gestellt werde. Vereinfacht gesagt: Die Lehrjahre fallen aus, weil der Meister ohne Urheberrecht sein Wissen (mit dem er kaum anderes machen kann, als es weiterzugeben) nicht offenbart, sondern für sich behält und es schließlich unwiederbringlich mit ins Grab nimmt. Überspitzt gesagt: Wenn Kinder in einer staubigen Höhlenecke in die Welt geworfen werden, keine Sprache oder Sonstiges lernen, sondern sich alle Kenntnisse und Fähigkeiten selbst erarbeiten oder eintauschen, dann nähert man sich einer urheberrechtlich idealen Gesellschaft, die aus jedem Zugriff auf neuere Erkenntnisse eine kostenpflichtige Ware macht.

Die Begründung der Richtlinie der Europäischen Union betont dementsprechend die Notwendigkeit einer rigorosen und wirksamen Regelung und eines hohen Schutzniveaus. Der Zweck: Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. (Ziffer 10 der Erwägungsgründe der Richtlinie) Das Urheberrecht soll also zunächst einmal den Zugang zum Wissen teurer machen, sonst wäre die Floskel der „angemessenen Vergütung” sinnlos, denn irgendwer muss diese bezahlen. Dabei erzeugt die bloße vom Urheberrecht unmittelbar beabsichtigte Verteuerung des Zugangs zu den Werken nur ein Teil der zusätzlichen Kosten, die unmittelbar die Bildung verteuern. Wenn die Preise für den Zugang zum Wissen exzessiv hoch werden (und sie können bei allgemeiner Verfügbarkeit von Kopiertechniken nur mit einem Ausschlussrecht hoch sein), verteuert man die Ausbildung unnötig. Dabei ist es unerheblich, ob die zusätzlichen Kosten von den einzelnen Erwerbern oder über die Steuern aufgebracht werden.

Gewiss kann man die Behauptung aufstellen, dass die wissenschaftlichen Autoren nur dann veröffentlichen würden, wenn sie hierfür bezahlt werden. Das kann man aber als einen gesetzgeberischen Schwindel bezeichnen, denn eine gefestigte Empirie spricht dagegen: Wissenschaftliche Autoren veröffentlichen nicht, weil sie dafür bezahlt werden, sondern bezahlen oft genug dafür, dass sie veröffentlicht werden (dass der Gesetzgeber diese übliche Vergütung gesetzestechnisch als eine „angemessene Vergütung” bezeichnet, sollte den wissenschaftlichen Autoren eigentlich zu denken geben).

Das entbindet selbstverständlich nicht von der Anforderung, dass die geistig tätigen Personen irgendwie für ihre Tätigkeit entgolten werden müssen. (Die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften setzen das Urheberrecht nicht voraus, weil das Urheberrecht in diesem Rahmen lediglich eine Legitimierungsfunktion für die pauschalisierte Zwangsabgabe inne hat). Allerdings ist das Urheberrecht in der aktuell geltenden Fassung hierzu vollkommen ungeeignet, denn dass das übliche Honorar für eine Veröffentlichung auch nur in einem näheren Zusammenhang mit dem Aufwand steht, lässt sich kaum ernsthaft behaupten. Die Entlohnung hat zumeist auch überhaupt nichts mit dem höheren Preis für das monopolisierte Werk zu tun, sondern erfolgt – wie schon im 18. Jahrhundert (ohne Urheberrecht) – auf ganz anderen Wegen, über Ämter, Pensionen, Preise oder Prestige. Dass es ab und zu Ausnahmen gibt, ändert nichts daran, denn schon der Begriff der Ausnahme zeigt, wie sich der regelmäßige Fall gestaltet. Wissenschaftliche Veröffentlichungen erfolgen nicht wegen (oder trotz) des Urheberrechts, sondern weil die Autoren an dem Gegenstand ihrer Wissenschaft interessiert sind, weil sie ihr Wissen weitergeben und überzeugen wollen oder weil sie an den mittelbaren Vorteilen für ihre wissenschaftliche Karriere interessiert sind.

Das dem Wissenschaftler gewährte Urheberrecht dient heutzutage typischerweise dem Verleger, der sich die Verwertungsrechte übertragen lässt, so dass sie im Ergebnis vor allem im Interesse der Verleger liegen. Wir haben so in der Wissenschaft das merkwürdige Ergebnis, dass die Wissenschaftler Bücher produzieren und Bücher kaufen – wenn auch oft mittelbar über die Bibliotheken, aber schlussendlich werden diese Bücher für die Wissenschaftler angeschafft, – und die einzigen, die damit Geld verdienen, sind die Verleger und der Handel.

Kein gegenseitiges Tauschverhältnis

Führt man die simplifiziert dargestellten Prozesse zusammen, so zeigen sich zwei voneinander abweichende Tauschbeziehungen, die das Wissen und das Geld betreffen. Damit der einzelne in die Lage kommt, als Wissensproduzent auftreten zu können, benötigt er für seine Ausbildung, zur Identifizierung der Probleme und zu seiner geistigen Anregung die Vorarbeiten anderer wissenschaftlich tätiger Personen. Dieser Tausch erfolgt – anders als der von körperlichen Gütern oder finanziellen Mitteln – allenfalls ausnahmsweise in Form von individualisierbaren Vorgängen. Was Hegel über Künstler sagte, gilt auch für Wissenschaftler: Er „muß viel gesehen, viel gehört, und viel in sich aufbewahrt haben, wie überhaupt die großen Individuen sich fast immer durch ein großes Gedächtnis auszuzeichnen pflegen.” Die Ausbildung einer Person, das, was sie in die Lage versetzt, wissenschaftlich tätig zu sein, ist niemals monistisch auf individualisierbare Personen zurückzuführen (schon allein, weil diese Lehrer selbst den Großteil desjenigen, was sie lehren, von anderen gelernt haben).

In finanzieller Hinsicht sieht der Tausch hingegen anders aus, obwohl das Geld als Gegenleistung für das erworbene Wissen stehen sollte: Für den Erwerb des urheberrechtlich erfassten Wissens muss in der Regel Geld bezahlt werden, während für ihre eigene Produktion dieser Zusammenhang typischerweise entfällt. Diese Tauschbeziehungen vollziehen sich in Sphären, die sich nicht decken. Bei den typischen rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Tauschbeziehungen werden Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen. Das Marktsystem beruht entscheidend auf dem Funktionieren dieser ökonomischen Rationalität.

Wenn wir eine Situation haben, in der der eine Tauschpartner eine Leistung erbringt, die hierfür maßgebliche oder erhoffte Gegenleistung aber nicht von seinem Vertragspartner erbracht wird (sondern von Dritten), werden essentielle Funktonen des Marktes suspendiert. Der Tausch von Leistung und Gegenleistung erfolgt nicht in den vertraglichen Beziehungen; die Belohnung des Autors wird auch nicht über den höheren Preis für das monopolisierte urheberrechtliche Werk erbracht, sondern auf anderen Wegen. Die Vorgänge sind nicht deckungsgleich mit der Folge, dass typische marktwirtschaftliche Vorgänge unterbleiben. Führende Zeitschriften (beispielsweise) geraten in eine denkbar günstige, durch Wettbewerb kaum noch angreifbare Position.

Das Urheberrecht, das dafür sorgen soll, dass das Arbeitsergebnis eines Autors im Interesse des Autors ein marktfähiges Produkt wird, führt nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Damit ist zugleich die Grundlage für eine eigentumsähnliche Gestaltung des Urheberrechts gestört und lässt sich in dieser Form nicht legitimieren (erst Recht nicht mit dem reflexartig vorgebrachten Argument der angemessenen Vergütung für die Veröffentlichung). Unter diesen Umständen besteht genügend Anlass, sich über andere Gestaltungen Gedanken zu machen, die dem typischen Erwerb von Wissen und dessen Anwendung mehr entgegenkommen.

 

Der Text ist dem Band „Open Initiatives: Offenheit in der digitalen Welt und Wissenschaft” (Hrsg. Ulrich Herb, Universitätsverlag des Saarlandes 2012) entnommen. Lizenz: CC BY.

Plagiatsjäger ohne Sinn und Verstand?

Nach den Dissertationen von zu Guttenberg, Veronika Saß und Matthias Pröfrock wird nun auch die Arbeit von Silvana Koch-Mehrin unter die Lupe genommen. Es werden mit scheinbar statistischer Neutralität die gefundenen Plagiate aufgezeigt. Nachdem zu Guttenberg Unglaubliches abgeliefert hatte, scheint alles möglich. In den Internetforen wird von einer Betrugsmentalität der angeblichen Leistungsträger oder von einer Verschwörung der linken Netzaktivisten gesprochen.

Die Suche nach Plagiaten und deren Diskussion in der Öffentlichkeit nimmt aber teilweise krude Formen an. Nicht dass ich die Dissertation von Fr. Koch-Mehrin: Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik gelesen hätte und mir ein eigenes Urteil über die Arbeit erlauben könnte. Es mag durchaus sein, das in der Arbeit einige Stellen enthalten sind, die man unter dem Begriff Plagiat erfassen kann — ich weiß es schlichtweg nicht und kann mir kein Urteil über die Arbeit erlauben. Aber was die Plagiatsjäger teilweise zum Plagiat stempeln (hier), das lässt doch Zweifel an der Methode aufkommen. Offenbar wird technokratisch nach Textstellen gesucht, in denen mehrere identische oder ähnliche Worte oder Wortfolgen auftauchen.

Bei einigen der nach diesem Maßstab gekennzeichneten Stellen der Arbeit von Dissertation von Fr. Koch-Mehrin handelt es sich um simple Darstellungen historischer Tatsachen. Dass die Autorin diese nicht selbst erlebt hat und folglich irgendwo abgeschrieben haben muss, liegt auf der Hand. Aber Wissenschaft bedeutet nicht, dass jeder bei Null anfangen muss. Die Fortpflanzung der Wissenschaften und Lehre ist, wie Hegel es ausdrückte, seiner Bestimmung und Pflicht nach die Repetition festgesetzter, überhaupt schon geäußerter und von außen aufgenommener Gedanken. Die Wiederholung der von anderen stammenden Gedanken ist Bestimmung und Pflicht der Wissenschaft. Selbstverständlich kann, soll und muss man sich auf den vorhandenen Grundstock an Wissen berufen können, ohne dessen Entstehung nun im Detail auf einzelne Personen zurückführen zu müssen. Und dieser Grundstock variiert von Fach zu Fach. Es ist wohl kaum Zweck einer physikalischen Arbeit, an jeder möglichen Stelle Newton oder Gauß zu referenzieren. In einer geisteswissenschaftlichen Arbeit kann es hingegen durchaus angezeigt sein, einen entsprechenden Verweis anzubringen. Man sollte hier mit Augenmaß urteilen und nicht einen stumpfsinnigen Wortvergleich durchführen. Viele historische Werke zeichnen sich beispielsweise dadurch aus, dass im Fließtext praktisch gar keine Verweise enthalten sind, sondern nur ein Literaturverzeichnis. Überhaupt scheint diese Methode, hinter nahezu jedem Satz einen Verweis anzubringen, von den Juristen zu stammen: ,,eine trockene kurzgefasste exegetische Glosse zu jedem Paragraph mit summarischer Angabe der Ansichten anderer Schriftsteller, darauf berechnet, das Studium so bequem und leicht als nur möglich zu machen …„, wie der österreichische Jurist Unger die seiner Meinung nach unwissenschaftlichen juristischen Texte umschrieb.

Als Plagiat wurde in der Arbeit von Frau Koch-Mehrin etwa die kurze Zusammenfassung über die Denomination einer Währung bezeichnet (hier):

  • Es gab zwei vollwertige Goldmünzen, das 20 und das 10 Kronenstück, sowie Scheidemünzen zu 2 und 1 Krone, sowie 50, 25 und 10 Öre. Das Gold bildete die Grundlage der Währung. Jede öffentliche Kasse war verpflichtet, Scheidemünzen umzuwechseln.
  • Es gab zwei vollwertige Goldmünzen (das 20- und das 10-Kronen-Stück) sowie Scheidemünzen (2 und 1 Krone sowie 50, 25 und 10 Öre). Das Gold bildete die Grundlage der Währung, nicht aber der Bimetallismus wie in Frankreich.

Es handelt sich um eine Darstellung einer historischen Tatsache unter Verwendung der für das Münz- und Währungswesen üblichen Fachsprache. Da ist meines Erachtens kein Platz für ein Plagiat. Soll etwa folgender Satz, den man gewiss (vielleicht mit minimalen Abweichungen) in zahllosen Schulbüchern lesen kann, irgend eines Hinweises bedürfen? ,,Mit der Währungsreform wurde die Deutsche Mark (DM) eingeführt. Die für die täglichen Geschäfte üblichen Zahlungsmittel waren aufgeteilt in Banknoten von fünf bis eintausend DM und Münzen von einem Pfennig bis fünf DM.„ Wer hier eine Fußnote setzt, macht sich eher lächerlich, selbst dann, wenn der Satz abgeschrieben sein sollte.

Ein weiteres angebliches Plagiat (hier):

  • Jedoch lag ein Angriff Frankreichs auf Italien kaum im Bereich realer Möglichkeiten.
  • Da ein Angriff Frankreichs auf Italien kaum im Bereich realer Möglichkeiten lag, […].

Was soll denn diese zwölf Wörter auszeichnen, dass sie für ein Plagiat geeignet erscheinen? Oder anders gefragt: Ab wann beginnt das Plagiat?

  • Im Jahr 800 wurde Karl zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl in Rom zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl in Rom von Papst Leo III. zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl in Rom von Papst Leo III. zum römischen Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl der Große in Rom von Papst Leo III. zum römischen Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl der Große in Rom von Papst Leo III. zum römischen Kaiser gekrönt, wobei die Umstände, die dazu führten nicht genau geklärt werden konnten.

Irgendwo gibt es zweifelsohne eine Grenze, aber mit Bestimmtheit lässt sich diese nicht festlegen. Noch ein Beispiel für ein angebliches Plagiat (hier):

  • Für die französische Währung war das Jahr 1851 wesentlich, weil die am Edelmetallmarkt bestehende Relation das dem französischen Doppelwährungssystem zugrunde liegenden Gold/Silber-Wertverhältnis von 1 zu 15 unterschritt.
  • Für die französische Währung ist das Jahr 1851 bedeutungsvoll gewesen, weil in diesem Jahr die am Edelmetallmarkt bestehende Relation das dem französischen Doppelwährungssystem zugrundeliegende Wertverhältnis unterschritt.

Die eine Textstelle mag auf die andere zurückgehen, ist jedoch keine wörtliche Übernahme. Auch hier handelt es sich um simple Tatsachendarstellungen in der üblichen Fachsprache. Ein Plagiat würde ich hier ebenfalls nicht annehmen. Es ist beispielsweise eine bekannte Tatsache, dass Großbritannien aufgrund des fixen Gewichts und der Denomination der Silber- und Goldmünzen über lange Zeit wie magisch Goldmünzen anzog. Wenn ich das nun in einer Dissertation unterbringe, ohne irgend einen Hinweis auf eine Quelle, weil ich mir dieses Wissen irgendwann einmal angeeignet habe, sehe ich darin kein Problem. Wenn ich ein wissenschaftliches Buch lese, dann doch mit dem Ziel, dass ich mir die dort festgehaltenen Informationen zu eigen machen kann.

Was also fürs erste durch die Bekanntmachung eines Buchs sicherlich feil geboten wird, ist das bedruckte Papier, für jeden der Geld hat, es zu bezahlen, oder einen Freund, es von ihm zu borgen; und der Inhalt desselben, für jeden der Kopf und Fleiß genug hat, sich desselben zu bemächtigen.

Das ist eine Selbstverständlichkeit, in den Worten von Johann Gottlieb Fichte. Sein Anliegen lag bestimmt nicht darin, Plagiaten Vorschub zu leisten.

Es ist sicherlich eine Gratwanderung und in manchen Fällen besteht die offensichtliche Pflicht, die Quelle zu nennen. Aber ein wenig mehr Sinn und Verstand bei der Beurteilung kann man von einer kritischen Auseinandersetzung, wie VroniPlag die eigene Tätigkeit umschreibt, durchaus erwarten.

Je mehr man sich vor allem mit einem geisteswissenschaftlichen Fachgebiet beschäftigt, desto öfters trifft man auf immer wieder die gleichen Ideen und Gedanken. Manche kann man über lange Strecken zurückverfolgen und so erkennen, wer von wem abgeschrieben hat und wieso sich diese oder jene wissenschaftliche Erkenntnis oder Meinung gebildet hat. Wer aber mit der in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg im Hinblick auf die Neugestaltung des Urheberrechts propagierten Vorstellung, die Urheber schöpften aus nichts anderem als ihrem Wesen geistige Werke und müssten, weil das Werk Teil der Schöpferpersönlichkeit ist und ausschließlich dieser die Existenz verdanke, geistiges Eigentum zugesprochen bekommen, die Sache beurteilt, der verkennt nicht nur die Realität, sondern den auch den Sinn der Wissenschaft.  Der Großteil von dem, was in einem Standardwerk steht, sollte auch genauso verstanden werden: als wissenschaftlichen Standard, der inhaltlich zur freien Verfügung der Wissenschaftler steht. Wenn dieser in eigene Worte gekleidet wurde, sind auch urheberrechtliche Kopiervorwürfe fehl am Platz.

Oder soll man wieder die Diskussionen der Aufklärung führen, dass es an Gedanken genauso wenig ein Eigentum gibt wie an Luft oder dem Sonnenschein? Die Apologeten der „Das ist mein Gedanke“-Geisteshaltung, die jede klitzekleine Variation einer Formulierung irgend einem Individuum zuschreiben wollen, sollten von Christoph Martin Wieland lernen:

Ein solches Volk betrachtet den ganzen Schatz von Erfahrung, Wissenschaft und Kunst, den das gegenwärtige Jahrhundert von allen vergangenen geerbt und durch eigenen Fleiß so ansehnlich vermehrt hat, als ein eben so gemeines Eigenthum der Menschheit, wie Luft und Sonnenlicht; und jede Unternehmung gegen die Freiheit, nach eignem Belieben aus diesen Gemeinquellen zu schöpfen, ist in seinen Augen eine tyrannische Anmaßung gegen das unverlierbarste Naturrecht eines vernünftigen Wesens.

Wissenschaftliche Redlichkeit kann und soll man fordern. Aber mit einem mechanischen Vergleich von Wortabfolgen bei der Darstellung von historischen Tatsachen leistet man der Wissenschaft keinen Dienst, sondern legt sie in Ketten.

Krista Sager zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.


Rede von Krista Sager (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die Entwicklung des Internets und der neuen IuK-Techniken haben auch die Arbeit im Wissenschaftsbereich revolutioniert.

Für viele Aspekte der wissenschaftlichen Praxis, von der wissenschaftlichen Recherche über die Kommentierung bis zum internationalen Diskurs, ergeben sich enorm erweiterte und beschleunigte Möglichkeiten. Der leichtere und schnellere Zugang zu den Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit bringt positive Impulse für den Fortschritt in der Wissenschaft und den Erkenntnisgewinn.

Es ist nur konsequent, Zugangsbarrieren im Bereich der Wissenschaft nicht nur im Bereich der technischen Verfügbarkeit abzubauen, sondern auch Zugangsbarrieren im Bereich der Kosten zu hinterfragen. Gerade da, wo wissenschaftliches Arbeiten und Forschen öffentlich finanziert wird, ist es nicht einsehbar, dass die Allgemeinheit für den Zugang zu den Ergebnissen dieser Arbeiten noch einmal bezahlen soll.

Viele Bibliotheken konnten sich schon in der Vergangenheit viele internationale Journale mit hoher wissenschaftlicher Reputation kaum noch leisten, und die Kosten für die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Anschaffung wissenschaftlicher Publikationen sind zunehmend explodiert.

Die schnelle und leichte elektronische Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Arbeiten tritt zunehmend in einen Widerspruch zu einer vorhandenen Kostenbarriere für die Nutzerinnen und Nutzer dieser Ergebnisse. Kein Wunder also, dass die Forderung nach Open Access, nach kostenfreiem Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen für die Nutzerseite, nicht nur international immer mehr um sich greift, sondern in unterschiedlicher Weise und auf unterschiedlichen Wegen bereits praktiziert wird. Dies reicht von anderen Bezahlmodellen, die nicht die Nutzerinnen und Nutzer belasten, über wissenschaftsgeleitete Open-Access-Plattformen bis zur Verpflichtung der Open-Access-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der öffentlichen Forschungsfinanzierung. Nicht nur die Forderung nach, sondern auch die Umsetzung von Open Access im Wissenschaftsbereich hat in letzter Zeit unübersehbar an Dynamik gewonnen. Wir sind dafür, diesen Prozess auch politisch zu unterstützen.

Bei dieser Entwicklung spielt sicher auch eine Rolle, dass nicht nur die Nutzerinnen und Nutzer ein Interesse an einem möglichst barrierefreien Zugang haben, sondern auch die Verfasserinnen und Verfasser wissenschaftlicher Beiträge diese möglichst breit mit der wissenschaftlichen Community teilen möchten. Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fühlen sich von den wissenschaftlichen Verlagen zunehmend ausgebeutet, weil ein Großteil der Arbeit für die elektronische Publikationsfähigkeit von den Autorinnen und Autoren selbst erbracht werden muss. Auch die notwendigen Peer-Review-Verfahren werden in der Regel kostenlos von der Scientific Community selbst geleistet. Gleichzeitig werden den Autorinnen und Autoren alle oder fast alle Rechte an ihren eigenen Beiträgen genommen. Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen heute geltend, dass diese Quasi-Enteignung in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen der Verlage steht.

Gleichzeitig gibt es aber auch die Warnung vor einem möglichen Verlust von Publikationsmöglichkeiten, wenn die Arbeit von Verlagen nicht mehr angemessen honoriert würde oder es in der Folge der Open-Access-Bewegung zu einem noch stärkeren Konzentrationsprozess kommen sollte. Gerade in den Fachrichtungen, in denen die Buchform immer noch eine gewisse Bedeutung hat, wird vor dem Verschwinden kleiner spezialisierter Verlage gewarnt.

Der Überlegung, dass die realen Verlagsleistungen vergütet werden sollten, trägt der sogenannte goldene Weg Rechnung. Dabei wird die Leistung des Verlages durch die Autorinnen und Autoren bzw. deren Institutionen finanziert und nicht durch die Nutzerinnen und Nutzer. Große Wissenschaftsorganisationen wie die DFG stellen dafür Publikationszuschüsse zur Verfügung. Durch den goldenen Weg sind inzwischen große Open-Access-Plattformen bedeutender internationaler wissenschaftlicher Verlage in verschiedenen Spezialrichtungen entstanden. Dieser Weg entlastet zwar die Nutzerinnen und Nutzer, beinhaltet aber nach wie vor die Gefahr der Überforderung der öffentlichen Hand, die für die Kosten der wissenschaftlichen Arbeit an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ja im Regelfall schon aufkommt.

Eine andere Möglichkeit des Open Access ist der sogenannte grüne Weg, das heißt die kostenlose elektronische Zweitveröffentlichung nach einer vereinbarten Embargofrist ergänzend zur Verlagsversion, zum Beispiel auf einem fachspezifischem Institutserver oder einem interdisziplinären Repository.

Aus aktuellem Anlass möchte ich unterstreichen, dass Open Access, also der kostenfreie Zugang, die jeweilige wissenschaftliche Veröffentlichung nicht zum Allgemeingut macht, sondern diese weiterhin nach den Maßgaben wissenschaftlicher Redlichkeit als die wissenschaftliche Leistung ihrer Verfasserinnen und Verfasser zu behandeln ist.

Um Open Access zu garantieren, ohne die öffentliche Hand alleine mit den Verlagskosten zu belasten, wird international die Pflicht zur Open-Access-Veröffentlichung haushalts- oder vertragsrechtlich zunehmend schon mit der Bewilligung von öffentlichen Forschungsmitteln verbunden. In den USA wird eine entsprechende Gesetzesinitiative diskutiert. Die EU hat dieses Verfahren erprobt und will es zukünftig ausweiten und zum Regelfall machen.

Die Verankerung eines Zweitverwertungsrechts im § 38 a des Urheberrechtsgesetzes, wie die SPD es heute vorschlägt, würde zweifellos in der Open-Access-Szene und Teilen der Scientific Community als starkes Signal gewertet. Trotzdem sollten wir uns vor einer endgültigen Festlegung auf dieses Instrument im Ausschuss gründlich mit den Vor- und Nachteilen dieses Vorschlages und auch mit den anderen Wegen zum Open Access befassen. Denn es gibt da doch einige wichtige Fragen. Die vorgeschlagene Änderung stärkt zwar die Rechte der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren, enthält aber nicht die Verpflichtung zur kostenlosen Veröffentlichung, geht also weniger von den Interessen der Nutzerinnen und Nutzer öffentlich oder überwiegend öffentlich finanzierter Forschung aus.

Wie weit ist die Reichweite des deutschen Urheberrechts in einem Bereich, wo das Publikationsgeschehen international ist, die größten Verlage sich im Ausland befinden und wissenschaftliche Ergebnisse oft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus unterschiedlichen Staaten in Kooperation erbracht werden? Sind die vorgeschlagenen Embargofristen bei der Zweitveröffentlichung für die unterschiedlichen Bedürfnisse im Wissenschaftsbereich differenziert genug? Wie wären die Auswirkungen auf Publikationsmöglichkeiten im Bereich der Geisteswissenschaften zum Beispiel bei kleineren spezialisierten Verlagen? Welche Auswirkungen könnte die Grenze der mindestens hälftigen öffentlichen Finanzierung für öffentlich-private Forschungskooperationen haben? Ist der § 38 a des Urheberrechts geeignet für die Weiterentwicklung von Open Access in einem nach wie vor lernenden System, das noch sehr im Umbruch ist? Diesen Fragen sollten wir im Ausschuss nachgehen, gerne auch unter Hinzuziehung von Experten.


Hier geht es zu Homepage von Krista Sager.

Stephan Thomae zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.

 


Rede von Stephan Thomae (FDP)

Der Rohstoffreichtum unseres Landes liegt in den Köpfen seiner Menschen. Kreativität, Innovationsgeist, Erfindungsreichtum und Risikobereitschaft sind die Quellen unseres Wohlstandes.

Erfindungen und Entdeckungen bedürfen aber von ihrer Entstehung bis hin zu ihrer Verwirklichung bisweilen eines hohen Maßes an immateriellem und materiellem Einsatz. Solche Investitionen werden nur getätigt, wenn eine reale Chance dafür besteht, dass sich Kreativität und die dafür aufgewendeten Mittel auch auszahlen können.

Dafür muss der Staat die Rahmenbedingungen schaffen. Der effektive Schutz und die wirksame Nutzbarkeit und Durchsetzbarkeit der Rechte des geistigen Eigentums sind mithin eine unerlässliche Voraussetzung, um Kreativität und Innovationen zu fördern. Ich gehe davon aus, dass darüber in diesem hohen Haus mehr oder weniger Konsens herrscht. Wie man diese Ziele jedoch erreichen will, darüber kann man streiten.

Die SPD setzt sich mit dem von ihr eingebrachten vorliegenden Gesetzentwurf für ein Zweitverwertungsrecht wissenschaftlicher Urheber ein. Damit soll das Ziel erreicht werden, Wissenschaft, Forschung und Bildung unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu ermöglichen.

Die FDP-Bundestagsfraktion wird sich dem vorliegenden Antrag aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Zum einen ist der Antrag in sich sprachlich widersprüchlich. Wer Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk einräumt, kann selber kein Nutzungsrecht an dem Werk haben, es sei denn, es wurde vorher so vereinbart. Da entsprechende Vereinbarungen bereits jetzt im Rahmen der Privatautonomie möglich sind, bedarf es hierfür keines eigenen Gesetzgebungsverfahrens.

Zum anderen sprechen auch inhaltliche Argumente gegen ein obligatorisches Zweitverwertungsrecht: Ein solches Zweitverwertungsrecht würde die Nutzungsrechte desjenigen beschneiden, dem der Urheber zuvor eben jene Nutzungsrechte eingeräumt hat. Mit anderen Worten: Wenn sich ein Autor bewusst zur Veröffentlichung seines Beitrags in einem Verlag entscheidet, dann darf der Verlag nicht einer gesetzlich angeordneten Konkurrenz ausgesetzt werden, sondern dann müssen die vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf die Nutzungsrechte grundsätzlich Bestand haben. Ein obligatorisches Zweitverwertungsrecht im deutschen Recht würde darüber hinaus zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten deutscher Verlage führen.


Abschließend sei Ihnen gesagt, dass der von der SPD angestrebte Erfolg mit der Schaffung eines solchen Zweitverwertungsrechts keineswegs gesichert wäre; denn das Zweitverwertungsrecht gäbe den Wissenschaftlern nur das Recht zur Zweitveröffentlichung. Kein Wissenschaftler wäre aber gezwungen, sich um eine solche Veröffentlichung zu bemühen und sein Zweitverwertungsrecht auch tatsächlich auszuüben.

Um die Zweitverwertung zu gewährleisten, wären deshalb ergänzende Regelungen in den Bedingungen für die Vergabe von Fördergeldern erforderlich, mit denen der Wissenschaftler zur Zweitverwertung verpflichtet wäre. Eine solche Pflicht wäre urheberrechtspolitisch bedenklich, weil sie dem Grundsatz widerspricht, dass allein der Urheber über das Ob und das Wie einer Veröffentlichung seiner Werke entscheidet.

Aus diesen Gründen wird die FDP-Bundestagsfraktion den vorliegenden Gesetzentwurf nicht unterstützen.


Hier geht es zu Homepage von Stephan Thomae.

Ansgar Heveling zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.


Rede Ansgar Heveling (CDU/CSU)

Lassen Sie uns heute über das Zweitverwertungsrecht reden. Darum geht es jedenfalls in dem auf Drucksache 17/5053 vorgelegten Gesetzentwurf der SPD – vordergründig jedenfalls. Eigentlich geht es aber eher um etwas anderes. Eigentlich geht es darum, dass sich die SPD-Fraktion mit ihrem Gesetzentwurf das „Ich bin schon da“-Gefühl geben möchte, das wir aus dem „Hase und Igel“-Märchen der Gebrüder Grimm kennen. Während die Koalition behäbig ihre Themen abarbeitet, kommt die SPD flink und listig mit allem schon viel früher um die Ecke. Glückwunsch, liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD! Der Punkt geht an Sie – jedenfalls der Punkt, dass Sie schneller sind.

Aber Listigkeit und Flinksein haben ihren Preis. Das sehen wir gerade an dem von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf. Um nicht zu sagen: Der Erfolg ihres Gesetzentwurfs reduziert sich allein darauf, dass Sie ihn schneller vorgelegt haben. Ihnen mag das vielleicht reichen; uns reicht es jedenfalls nicht.

Machen wir es also ebenso schnell: Der Gesetzentwurf der SPD ist viel zu kurz gesprungen. Er ist reine Effekthascherei, weil er einen einzelnen Aspekt, das Zweitverwertungsrecht, ausschließlich so, wie ihn eine Interessengruppe, verschiedene Wissenschaftsorganisationen, nach vorne tragen, in Gesetzesform gießen will.

Ich kann zwar nachvollziehen, dass sich die SPD angesichts der Tatsache, dass es nur um den kurzfristigen Effekt geht, wirklich nicht viel Mühe machen wollte; aber so einseitig vorzugehen und nicht einmal im Ansatz den Versuch zu starten, mit einem Gesetzentwurf den Ausgleich verschiedener Interessen vorzunehmen, das ist schon bemerkenswert. Bemerkenswert unklug! So weit zum Gesetzentwurf der SPD.

Nun zum eigentlichen Thema, das wirklich die ernsthafte Auseinandersetzung lohnt. Denn es sind einige Faktoren in der Tat nicht von der Hand zu weisen:
Zum einen wollen Wissenschaftler nachvollziehbarerweise ihre Ergebnisse gerne im Verlag mit dem höchsten Renommee veröffentlichen. Daraus hat sich in einigen Bereichen eine gewisse Monopolisierung ergeben. Und es stimmt: Manche Verlage nutzen diese Monopolbildung aus, verlangen immer höhere Preise und erreichen dadurch Margen von bis zu 70 Prozent.

Zum anderen halten die Bibliotheksetats bei der explosionsartigen Vermehrung von Veröffentlichungen nicht Schritt. Im Gegenteil, die finanzielle Ausstattung durch die öffentliche Hand wird immer schmaler.

Da ist es eigentlich kein Wunder, dass von interessierter Seite der Ruf nach einer Schranke zugunsten einer Zweitverwertungsmöglichkeit laut wird. Aber nur weil der Ruf erschallt, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass man ihm folgen muss, vor allem nicht, dass man sich dann auf dem richtigen Weg befindet.

„Quidquid agis prudenter agas et respice finem“ lautet ein lateinisches Sprichwort: Was auch immer du tust, handle klug und bedenke das Ende! Wenn der Gesetzentwurf der SPD dies schon nicht tut, dann sollten wir das im Interesse der Urheber sehr sorgsam tun. Das braucht naturgemäß Zeit – Zeit, die wir uns zur sorgsamen Vorbereitung des Dritten Korbs der Urheberrechtsreform auch nehmen, um solche Schnellschüsse wie den SPD-Gesetzentwurf zu vermeiden.

Wir sollten daher genau überlegen, ob ein solches Zweitverwertungsrecht wirklich zielführend ist. In diesem Überlegungsprozess befinden wir uns derzeit.

Erstens. Es sind vor allem die Wissenschaftsorganisationen, die die Einführung eines Zweitverwertungsrechtes forcieren. Wo ist da die Stimme der wirklichen Urheber? Sind sie so schwach, dass sie der Stimme anderer bedürfen? Oder sind sie vielleicht damit zufrieden, dass sie gerade in dem besonderen Journal X oder der Zeitschrift Y ihre Ergebnisse veröffentlichen können?

Zweitens. Ist eine gesetzliche Regelung im Urheberrecht wirklich das richtige Instrument? Der SPD-Antrag fordert das Zweitverwertungsrecht ausschließlich für die Veröffentlichung von Ergebnissen öffentlich geförderter Forschung. Damit wird der Gegenstand des Zweitverwertungsrechts schon deutlich eingeschränkt. Hinter dieser Beschränkung steht die nachvollziehbare Überlegung, dass die öffentliche Hand nicht zweimal für Forschung bezahlen soll: zum einen über die Forschungsförderung und zum anderen über die Bibliotheksförderung.

Wenn es aber ohnehin nur um die Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung geht, dann stellt sich die Frage, ob das gewünschte Ziel nicht bereits durch Zuwendungsauflagen bei der Fördermittelvergabe erreicht werden kann. So breit wie die öffentliche Förderung aufgestellt ist, müsste es doch mit dem Teufel zugehen, wenn nicht ausreichend kritische Masse auf diesem Weg erzeugt werden könnte, um den Verlagen als ebenbürtiger Verhandlungspartner gegenüberzustehen.

Drittens. Wir müssen uns die Frage stellen, ob die Forderung nach einem Federstrich des Gesetzgebers nicht sogar von dem eigentlichen Problem ablenkt, nämlich dem Problem, dass Etats von wissenschaftlichen Bibliotheken immer weiter reduziert werden und immer weniger Mittel für die Bereitstellung von Publikationen zur Verfügung stehen. Ist es richtig, das auf Kosten der Verlage zu sanktionieren?

Viertens. Können Verlage überhaupt noch verlässlich kalkulieren, wenn es ein verbindliches Zweitverwertungsrecht gibt? Die Verlage investieren in Veröffentlichungen. Sie steuern technisches Know-how bei und erbringen mit dem Lektorieren, Setzen und Publizieren eigene Leistungen. In der Summe wollen Verlage selbstverständlich ihre verlegten Werke auch amortisieren. Es ist nicht auszuschließen, dass die renommierten Publikationen noch teurer und viele andere Werke einfach gar nicht mehr verlegt werden. Am Ende mögen weniger Veröffentlichungen und damit weniger Qualität stehen. Weder die Verlage, die nicht jedes Werk verlegen wollen, noch die Urheber, die ja gerade in einschlägigen Journalen veröffentlichen wollen, werden sich möglicherweise zwingen lassen. Auch das müssen wir bedenken.

Sie sehen: Allein die Diskussion um diese eine Schranke im Urheberrecht wirft viele Fragen auf – Fragen, die bedacht sein wollen und auf die der Gesetzentwurf der SPD auch nicht im Ansatz eine Antwort gibt.

Ich will nicht verhehlen, dass ich persönlich einem Zweitverwertungsrecht insgesamt kritisch gegenüberstehe. Ich sehe, dass hier die Gefahr einer Kostenverlagerung von den Nutzern auf die Kreativen besteht. Ich sehe die Gefahr, dass letztlich die Qualität von Veröffentlichungen leidet. Außerdem sehe ich die Gefahr, dass es statt weniger mehr Monopolisierung gibt. Wir sollten daher mit dem Instrument des Zweitverwertungsrechts sehr vorsichtig sein – vorsichtiger als die SPD mit ihrem Gesetzentwurf.


Hier geht es zu Homepage von Ansgar Heveling.

René Röspel zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.


Rede René Röspel (Diplombiologe), SPD

Wie ermöglicht man einen umfassenden Zugriff auf das wissenschaftliche Wissen der Welt? Diese ebenso grundsätzliche wie wichtige Frage steht im Zentrum des von der SPD-Bundestagsfraktion heute vorgelegten Entwurfs für ein Gesetz zur Änderung des Urheberrechts.

Wir alle kennen die klassischen Wege der schriftlichen Wissenschaftskommunikation. Es werden zunächst Forschungsprojekte betrieben, die zu neuen oder erweiterten Erkenntnissen führen. Diese werden durch den oder die Forscher in einem Textbeitrag dargestellt und dann in einem Buch, einem Sammelband oder in einer Zeitschrift veröffentlicht. Idealerweise stehen diese Werke dann allen am Thema interessierten Forscherinnen und Forschern zur Verfügung, damit sie Rückschlüsse ziehen und Anregungen aufnehmen können für ihre eigene Arbeit.

Nun werden seit einigen Jahren die Grenzen dieses klassischen Modells deutlich. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So hat sich die Dynamik der wissenschaftlichen Kommunikation in einer Art und Weise verstärkt, wie es zu Zeiten vor Internet und Web 2.0 undenkbar war. Der Bedeutung des Internets für die wissenschaftliche Kommunikation muss der Gesetzgeber Rechnung tragen, wenn die deutsche Wissenschaft von dieser Entwicklung nicht abgekoppelt werden soll.

Die Verlage wiederum haben in den letzten Jahren verstärkt ihre marktbeherrschende Rolle in der Wissenschaftskommunikation für teilweise extreme Preissteigerungen genutzt. Ein Beispiel aus den USA ist die Ankündigung der Nature Publishing Group gegenüber der University of California, den Preis für die Onlinelizenz für die Universität von 2011 an um sage und schreibe 400 Prozent zu erhöhen. Erst nach einer Boykottdrohung kam es zu einer Annährung zwischen der Verlagsgruppe und der Universität. Das Verhalten der Verlagsgruppe zeigt, mit welcher Aggressivität einige Verlage versuchen, die Abhängigkeit von Hochschulen auszunutzen. Übrigens waren die Kosten für die Lizenz der Nature Publishing Group zwischen 2005 und 2009 bereits um 137 Prozent gestiegen.

Die Folgen dieser Abhängigkeit sind insbesondere in Bezug auf die staatliche Forschungsförderung für einen unabhängigen Beobachter kaum mehr vermittelbar. Da fördern der Bund und die Länder mit Milliardenbeträgen die Wissenschaft und Forschung in Deutschland über Projektmittel und Gehaltszahlungen. Ein Ergebnis dieser Förderung sind neue Erkenntnisse, welche die Wissenschaftler in Schriftform einem weiten Kreis von Interessenten bekannt machen wollen. Hier treffen sie auf das „Nadelöhr“: Verlage, die sich meist alle Rechte an den Texten abtreten lassen. Meist wird sogar die Formatierung des Textes, ausgehend von einer Formatvorlage, als Aufgabe an den oder die Autoren delegiert. Der Verlag verkauft dann sein Printprodukt bzw. seine Lizenzen an Hochschulen, Bibliotheken, Einzelpersonen usw. In den ersten beiden Fällen kauft der Steuerzahler – vertreten durch Bund und Länder – also die von ihm finanzierten Forschungserkenntnisse erneut zu hohen Kosten ein, damit Dritte Zugang zu ihnen erlangen können. Aus Sicht der Verlage hat dieses Vorgehen nur Vorteile; ein Modell für die Zukunft der Wissenschaftskommunikation ist dieses Verfahren aber nicht.

Diese Erkenntnis ist nicht erst wenige Wochen oder Monate alt. Bereits im Rahmen der Beratungen des „Zweiten Korbes“ zur Reform des Urheberrechts hat sich der Deutsche Bundestag für die Prüfung eines sogenannten unabdingbaren Zweitverwertungsrechts ausgesprochen. Dieser etwas sperrige Begriff bedeutet, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler das Recht erhalten, nach einer im Gesetz festgelegten Embargofrist ihre – überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten – Texte nach einer Erstveröffentlichung etwa in einer Zeitschrift nach Belieben an einer anderen Stelle zweitzuveröffentlichen. Der Bundesrat hat in den Beratungen zum „Zweiten Korb“ sogar einen dezidierten Vorschlag für die Festschreibung eines solchen Zweitverwertungsrechts vorgelegt, den die damalige Bundesregierung jedoch bedauerlicherweise nicht aufgegriffen hat.

Nun steht seit einigen Monaten der Regierungsentwurf eines „Dritten Korbes“ zur Reform des Urheberrechts aus. Die Signale, die man bisher empfangen konnte, deuten leider stark darauf hin, dass die Regierung die Chance zur Vorlage eines Entwurfs für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung und für eine Stärkung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Deutschland erneut vergeben wird. Dies ist sehr bedauerlich, hat sich doch der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der Verabschiedung des „Zweiten Korbes“ einstimmig für einen „Dritten Korb“ für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgesprochen. Ein modernes wissenschaftsfreundliches Urheberrecht ist ein wichtiger Standortvorteil für unser Land.

Wir als SPD-Bundestagsfraktion haben uns daher dazu entschlossen, den Aspekt „Zweitverwertungsrecht“ in einem eigenständigen Gesetzentwurf in die parlamentarische Debatte einzubringen. Wir wollen nicht, dass diese wichtige Frage zwischen den vielen anderen Fragen im Rahmen eines „Dritten Korbes“ untergeht oder, wie üblich, weiterhin auf die lange Bank geschoben wird. Auch wollen wir deutlich machen, dass eine Regelung zum Zweitverwertungsrecht kein Spezial- oder Randthema ist.

Was fordern wir nun konkret? Mit unserem Gesetzentwurf soll ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Beiträge eingeführt werden, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind. Damit sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Open-Access-Publikationen zu ermöglichen. Dabei ist uns klar, dass dies nur ein erster Schritt sein kann und dass es weiterer flankierender Maßnahmen bedarf, um Open Access zu unterstützen, beispielsweise hinsichtlich der Förderrichtlinien der Forschungsförderung oder hinsichtlich der Unterstützung der Universitäten und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften bei der Einrichtung entsprechender Plattformen.

Im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates differenzieren wir hinsichtlich der Embargofrist zwischen sechs Monaten für Zeitschriftenbeiträge und zwölf Monaten für Beiträge in Sammelwerken. Jeder Urheberin und jedem Urheber steht frei, wie er mit diesem Recht umgeht und die Möglichkeit zur Zweitverwertung nutzt.

Die Autoren erhalten das Recht, ihre Beiträge im Originalformat der Erstveröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Dies ist keine „Enteignung“ der Verlage, die das Layout entwickelt haben, sondern es ist eine unerlässliche Voraussetzung, damit etwa die Zitierfähigkeit erhalten bleibt. Durch die Verpflichtung, dass im Rahmen einer Zweitverwertung der Ort der Erstpublikation anzugeben ist, kann und soll sogar eine Werbewirkung für die betreffenden Zeitschriften bzw. Verlage entstehen.

Mit unserem Vorschlag befinden wir uns damit sehr nah an den Vorstellungen der großen Wissenschaftsorganisationen sowie der Bundesländer. Auch die bisherigen Stellungnahmen der anderen im Bundestag vertretenen Parteien lassen sich aus unserer Sicht dahin gehend interpretieren, dass man über die Parteigrenzen hinweg offen sein sollte bzw. ist für unseren Regelungsvorschlag. Wir hoffen daher auf eine konstruktive Debatte und eine Zustimmung über unsere Fraktion hinaus.

Zu einer Debatte gehört selbstverständlich auch eine Bewertung der Kritik an einem unabdingbaren Zweitverwertungsrecht. Nur darf man hierbei nicht vergessen, dass für Wissenschaft und Forschung im Urheberrecht andere Maßstäbe gelten müssen als für andere Publikationsformen und -felder. So verdienen Wissenschaftler selten einen Großteil ihres Einkommens mit Veröffentlichungen. Bestenfalls kann man Einnahmen aus Veröffentlichungen als Nebenverdienst in Wissenschaft und Forschung bewerten. Vielmehr ist es – gerade bei Buchpublikationen – durchaus möglich, dass eine Veröffentlichung wissenschaftlicher Werke sogar Kosten für den Autor zur Folge hat.

Der freie Fluss von Informationen ist außerdem konstitutiv für eine erfolgreiche wissenschaftliche Tätigkeit. Diese Freiheit von Informationen durch Hürden wie Gebühren für den Zugriff auf Artikel und Beiträge – auch noch Jahre und Jahrzehnte nach der Erstveröffentlichung – einzuschränken, behindert immer mehr auch die Wissenschaft. Zwar mag der Grad der Einschränkung der wissenschaftlichen Forschung und der Wissenschaftsfreiheit durch diese finanziellen, verlagsseitigen Hürden kaum bezifferbar sein; klar ist jedoch, dass die Abwesenheit eines Zweitverwertungsrechts den freien Fluss von Informationen erheblich behindert. All diejenigen, die sich folglich gegen ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht aussprechen, müssen diese negativen Effekte ausdrücklich in Kauf nehmen.

Unser Gesetzentwurf ist sicherlich nur ein erster, aus unserer Sicht wichtiger, Schritt auf dem Weg zur Umsetzung eines echten Open Access – also offenen Zugangs – zu wissenschaftlichem Wissen. Wir haben – auch und gerade durch das Engagement vieler Menschen in zahllosen Gremien und Netzwerken – hier schon viel erreicht. Wir werden aber mit unserem heute vorgelegten Entwurf nicht stehen bleiben im Bemühen für eine umfassende wissenschaftsfreundliche Reform des bundesdeutschen Urheberrechts. Nicht zuletzt aus diesem Grund und um dem Paradigmenwechsel wirklich mittelfristig Rechnung tragen zu können, haben wir den Gesetzentwurf mit einer Evaluierungsklausel versehen. Drei Jahre nach Inkrafttreten soll diese Regelung dahin gehend evaluiert werden, ob das Ziel des Gesetzgebers, Open Access zu ermöglichen, tatsächlich erreicht werden kann und ob es gegebenenfalls weiteren rechtlichen Klarstellungsbedarf gibt.

Übrigens hat unsere Debatte von heute natürlich Auswirkungen über die Landesgrenzen hinweg. Wir debattieren ja auch auf europäischer Ebene über die Zukunft des Urheberrechts, und viele andere Staaten in Europa werden unser Bemühen für ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht mit großem Interesse verfolgen. Deutschland ist schon in der Vergangenheit in Europa mutig vorangeschritten, wenn es darum ging, auch dort sinnvolle Regelungen auf den Weg zu bringen, wo andere vielleicht noch zögern.

Perspektivisch können wir es – wie bereits angedeutet – aber nicht bei der Festschreibung eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts belassen; dies schafft lediglich die rechtliche Grundvoraussetzung. Wir müssen auch intensiv prüfen, welcher flankierender Maßnahmen es bedarf und wie beispielsweise die einschlägigen Förderrichtlinien des Bundes dahin gehend verändert werden müssen, sodass Open Access in allen Wissenschaftsbereichen ermöglicht und gefördert wird. Auch wird zu prüfen sein, wie die Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen oder Bibliotheken und die wissenschaftlichen Fachgesellschaften unterstützt werden können bei der Errichtung entsprechender Open-Access-Publikationsplattformen. Schließlich gilt es auch bei den wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren dafür zu werben, von diesem Zweitverwertungsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen. Auch bei den Wissenschaftsverlagen müssen wir dafür werben, neue Publikationsformen und -modelle zu erproben und anzubieten.

Selbstverständlich müssen wir auch mit den Ländern sprechen, um sicherzustellen, dass wir in Deutschland eine vergleichbare Infrastruktur an den Hochschulen erhalten, die es erlaubt, das Zweitverwertungsrecht in der Forschungspraxis zu leben. Mit den Bibliotheken haben wir bereits leistungsstarke Dienstleister, die ein wichtiger Partner bei der Umsetzung des Zweitverwertungsrechts sein können. Nur haben die Länder in der Vergangenheit leider Sparmaßnahmen auf den Weg gebracht, die den Universitäten die Aufrechterhaltung dieser Infrastrukturen erschwert haben. Hier muss der Bund helfen. Wir als SPD sind bereit, hier unterstützend tätig zu werden.

Abschließend möchte ich den Kolleginnen und Kollegen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hierbei insbesondere Johannes Kollbeck, danken, die sich in den letzten Jahren für die Festschreibung eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts eingesetzt und die uns bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs unterstützt haben.

Lassen Sie uns nun ergebnisoffen in die Ausschussberatungen gehen, gegebenenfalls auch eine Sachverständigenanhörung, möglicherweise zu unterschiedlichen Regelungsentwürfen, durchführen und zu einem gemeinsamen Weg finden, der das von unserem Gesetzentwurf präsentierte Ziel – und zwar sowohl hinsichtlich der dafür notwendigen Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich der ebenso notwendigen flankierenden Maßnahmen – erreichbar macht.


Hier geht es zu Homepage von René Röspel.