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Renaissance des Verlagseigentums?

Back to the roots

Wer in der ein oder andere Darstellung zur Geschichte des Urheberrechts blättert, wird dort  nahezu unweigerlich auf das  (zumeist übel angesehene) sogenannte ,,Verlagseigentum“ stoßen. Inzwischen sind wir auf dem besten Weg in die Vergangenheit: Das Leistungsschutzrecht für die Presse soll ein Verlagseigentum begründen, allerdings unter neuem Namen: Leistungsschutzrecht eben. Der Weg zurück  zum  Verlagseigentum alter (zünftiger) Schule scheint nur noch eine Frage der Zeit.  Dies erbost auch viele Urheberrechtler, denn bald stehen die gewerblichen Unternehmen auch im Gesetz  besser da als die Urheber.

Ein Kernargument für das Leistungsschutzrecht lautet: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler. Wir [aktuelle Regierungskoalition]  streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.

Merkwürdig an diesem „Äpfel-Birnen“-Vergleich ist zunächst einmal: Andere Verlage, die Texte auf den Markt bringen, haben (noch) kein Leistungsschutzrecht.  Bislang hat ein Verlag, der beispielsweise Texte von Flaubert oder Shakespeare veröffentlicht, an dem Text keinerlei Ausschließlichkeitsrechte.

Zauberformel Leistungsschutzrecht
Zauberformel Leistungsschutzrecht

Bislang, denn wenn man der Logik folgt, so dürfte das nur eine Frage der Zeit sein, bis Buchverlage sagen: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler, also etwa die Presseverlage. Wenn ein Buchverleger also Goethes Faust veröffentlicht, dann muss diese Leistung geschützt werden vor den Trittbrettfahrern.

Das könnte beispielsweise durch folgende Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes geschehen:

§ 87i Buchverleger

(1) Der Hersteller eines Buches (Buchverleger) hat das ausschließliche Recht, das Buch oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Buch in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Buch ist die redaktionell-technische Festlegung literarischer Beiträge, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Literarische Beiträge sind insbesondere Texte und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

 § 87j Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Buchverlegers nach § 87i Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Buches.

(3) Das Recht des Buchverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Buch enthalten ist. § 87h gilt entsprechend, sofern deren Rechte noch nicht erloschen sind.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Büchern oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Durch das Verlagseigentum könnte die Bibel oder Goethe wieder appropriiert werden. Eine Besonderheit bei dem Leistungsschutzrecht für Verleger ist nämlich der Umstand, dass keine Anforderungen an dasjenige gestellt werden, was unter das Leistungsschutzrecht fällt, außer der Veröffentlichung in einem Verlag. Es muss weder neu noch originell sein, kann vollkommen sinnfreies Gekritzel sein — egal (ein Computer hätte auch gewisse Schwierigkeiten bei der Unterscheidung): Dementsprechend (weil es nicht auf die Neuheut ankommt) würde der Abdruck von Schillers Glocke — ein Text, der 1867, 62 Jahre nach Schillers Tod, gemeinfrei wurde — das ausschließliche Recht begründen, den Text zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. So jedenfalls liest sich derzeit der Entwurf des Gesetzes.

Ein weiterer Aspekt des Gesetzentwurfes ist die Dauer des Verbots. Das Verbotsrecht erlischt ein Jahr nach Veröffentlichung. Nun werden Inhalte auf Websites eigentlich ununterbrochen neu veröffentlicht. Jedesmal, wenn die entsprechenden Daten von einem Nutzer abgerufen werden, wird der Inhalt neu veröffentlicht. Beginnt mit jedem  Aufruf die Jahresfrist neu?

Wenn es auf die erste Veröffentlichung ankommen sollte: Was passiert, wenn die Verlage auf die nicht gerade sonderlich abwegige Idee kommen, alle sechs Monate die Texte geringfügig zu ändern — das lässt sich automatisieren — gilt das dann stets eine Erstveröffentlichung? Es werden, wie gesagt, keinerlei qualitative Anforderungen an den Inhalt gestellt (da auch kleinste Teile eines Presseerzeugnisses erfasst werden sollen, impliziert dies die Absurdität, dass  bereits  ein I-Punkt unter das Leistungsschutzrecht fällt).

Schließlich: Was ist mit den zahllosen Textschnipseln, die in vielen Presseerzeugnisses tagtäglich mit dem gleichen Wortlaut erscheinen. Wer darf den Weihnachtssegen des Papstes oder eine Regierungserklärung noch verbreiten? Der erste Verleger oder alle Presseverlage (obwohl sie doch gewiss auch als Anbieter von Diensten, die Inhalte aufbereiten, gelten können)?

Ende Januar wird ein Ausschuss die Sachverständigen anhören. In manchen Kreisen, deren Mitglieder nicht einmal unmittelbar betroffen sind, scheint der Entwurf offenbar nur auf wenig Zustimmung (gar keine) zu stoßen.

Renaissance des Verlagseigentums?

Wie oben kurz dargestellt wurde, berufen die Presseverleger darauf, dass andere Verwerter auch ein sogenanntes Leistungsschutzrecht eingeräumt bekommen:

  • der Hersteller eines Tonträgers (§ 85 UrhG)
  • der Veranstalter von Konzerten, Schauspielen etc. (§ 81 UrhG)
  • Sendeunternehmen (§ 87)
  • Filmhersteller, Hersteller von Laufbilder oder Fotografien (72, 94 Abs. 4, 95 UrhG)

Kein Leistungsschutzrecht haben hingegen die Buch- und Zeitschriftenverlage, also diejenigen, die ursprünglich die einzigen waren, die neben den Autoren exklusive Rechte bekommen haben. Nun gab es gute Gründe, wieso man den Verlegern kein Ausschließlichkeitsrecht an den von ihnen auf den Markt gebrachten Titeln mehr gewährte. Aber im 19. und 20. Jahrhundert ist es einer Heerschar von klugen Köpfen gelungen, das an sich als schädlich angesehene Monopol mittels eines Immaterialguts und des geistigen Eigentums in etwas Positives zu verwandeln.

Heutzutage  stellen die Verleger das Fehlen eines eigenen Monopols für die von ihnen angebotenen Waren als einen Verzicht auf ein an sich gerechtfertigtes Exklusivrecht dar. Die Verleger hätten, so der hoch angesehene Urheberrechtler Prof. Dreier in einem Gutachten für den Börsenverein des deutschen Buchhandels (S. 19), ,,in der rechtpolitischen Debatte der Vergangenheit ganz bewußt darauf verzichtet […], ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre verlegerische Leistung einzufordern.“

Dies  ist wiederum eingebettet in einen größeren Zusammenhang, nämlich den der Verteilung der Einnahmen, die die VG Wort an Autoren und Verlage ausschüttet. Von der VG Wort bekommen die Verlage einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen ausgezahlt.  Diese Auszahlungen stehen nun aber in Frage, weil die Legitimation der Einnahmen der VG Wort (und anderer Verwertungsgesellschaften) auf den unterschiedlichen Rechtsinhabern zugeordneten Verbotsrechten beruht. Wenn aber — so schlagartig zusammengefasst  die heftig umkämpfte Entscheidung des LG München vom 24. Mai 2012  (hier) — die VG Wort treuhänderisch die Rechte der Autoren geltend macht, so darf sie nicht einfach willkürlich einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen den Verlagen ausschütten, denn deren Rechte würde sie  nicht geltend machen:

Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht. Deshalb können sie allenfalls vom Urheber abgeleitete Rechte bei der Beklagten beibringen. Im Falle des Klägers führt die in dem Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 erklärte Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Rechte an die Beklagte dazu, dass die Verlage, die Werke des Klägers verlegen, von ihm keine Rechte erwerben können. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, da zumindest eine Vielzahl von Autoren einen solchen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen, um in den Genuß der Ausschüttungen der Beklagten zu kommen. In dieser Art von Fallgestaltungen werden Abtretungen an Verlage deshalb regelmäßig zeitlich später liegen. Sie gehen dann ins Leere, weil der jeweilige Autor keine Rechte mehr hat, die er abtreten kann.

Hier wird deutlich, dass das Leistungsschutzrecht sich auch nachteilig für die Urheber auswirken kann. Allerdings war es bereits bereits bei Einführung des sogenannten ,,Urheberrechts“ typischerweise der Fall: Der Verleger konnte dem Urheber (nach Erwerb der Rechte) die Weitergabe der selbstverfassten Werke untersagen (es sei denn, er hat das Werkexemplar beim Verleger — mit oder ohne Autorenrabatt — erworben).

Was das Urteil des LG München, sofern es nicht aufgehoben wird,  für die Verlage bedeutet, liegt auf der Hand. Der Satz „Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht“ muss in das Gegenteil verkehrt werden. Für die Dauer dieses Leistungsschutzrechts kann man dann auf die Erfahrungen der Vergangenheit zurückgreifen:

Im Buchhandel hatten die Venezianer schon im 16. Jahrhundert die Klaviatur des Neuen ausgelotet: Absolut neuen Werken wurde ein Privileg mit der längsten Dauer zugesprochen, territorial neue Werke erhielten eine mittlere und Neuauflagen von seit längerem vergriffenen Werken eine kurze Dauer (hier, S. 162).

Zu diesem Thema auch das Video.

Logik des Leistungsschutzrechts

Die Argumentation der Presseverleger, sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als die Tonträgerhersteller (der sich nun offenbar größere Teile der Regierungskoalition angeschlossen hat), wird dazu führen, dass die Buchverleger — praktisch mit der gleichen Legitimation — ein ähnliches Recht fordern werden (siehe hier). Der Anreiz hierfür wird durch die drohende Gefahr des Einnahmeausfalles bei der VG Wort gesteigert.

Umgekehrt hat der Gesetzgeber, wenn er einmal diese Sonderrechte geschaffen hat, kaum noch die Chance, diese wieder abzuschaffen, weil eine Aufhebung entweder als Enteignung, wenn bestehenden Sonderrechte aufgehoben werden, oder als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung angegriffen werden.

 

Nur so am Rande: Einiges Kopfzerbrechen bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts dürfte allerdings der Umstand machen, dass beispielsweise Google über Google-Books inzwischen zahllose Titel veröffentlicht hat. Aber irgend eine Abgrenzung und eine Begründung, wieso Google und Konsorten nicht an der Ausschüttung beteiligt werden, wird sich sicherlich finden lassen — Papier ist geduldig.

 

Urheberrechtsdialog Tag 8 – Verwertungsgesellschaften

Urheberschutz — Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Zauberformel Leistungsschutzrecht

Die Bundesregierung hat beschlossen, offenbar etwas für den Schutz der Urheber zu tun, indem sie den Presseverlegern (!) ein Leistungsschutzrecht in Aussicht stellt. Das Leistungsschutzrecht soll unter anderem eine Lücke bei den Monopolrechten schließen, weil Sätze wie ,,Oderhochwasser steigt weiter“, ,,Siemensaktie sinkt auf Jahrestief“ oder ,,BND-Agenten-Affäre weitet sich aus“ noch keinem exklusiven Recht unterfallen, obwohl man auch damit Geld verdienen kann. Das Leistungsschutzrecht beschäftigt sich nun nicht mit der Frage, ob man damit Geld verdienen kann, sondern mit dem Problem, dass es die falschen Unternehmen sind.

Zwar steht der Begriff Verleger seit Jahrhunderten dafür, dass der Verleger nicht mit der eigenen, sondern mit fremder Leistung Geld verdient. Wer das Musterbeispiel des klassischen Verlegers sucht (als der Begriff sich noch nicht auf die Medienbranche reduziert hat), wird bei Gerhard Hauptmann fündig: Im Expeditionsraum von Dreißigers Parchentfabrik liefern die Weber ihre Heimarbeit ab. Es sind arme, elende, von Hunger und Not ausgemergelte Menschen, die um ein paar Pfennige Lohnerhöhung oder um einen geringen Vorschuss bitten (Die Weber).

Für die Verleger scheint es auch selbstverständlich, dass sie nur von den „Urhebern“ sprechen, damit aber tatsächlich das Geld in der eigene Tasche meinen. Aber es ist auch wunderbar ehrlich, wenn unter dem Titel Urheberschutz nunmehr ein sogenanntes Leistungsschutzrecht für Presseverlage vorgestellt wird, weil: mit dem sogenannten Urheber hat der sogenannte Urheberschutz zumeist nur dem Namen nach zu tun. Die Urheber werden aber gerne an die publizistische Front geschickt, wenn es darum geht, arme sympathische Menschen zu zeigen, für die man ein Herz haben sollte. Deshalb werden diese genannt, auch wenn das Sonderrecht zu Gunsten der Presseverlage den Autoren kaum etwa bringen wird, geht es dabei doch um die Presseverlage. Wieso sollten die Verleger auch die Autoren an den Erlösen für die eigene verlegerische Leistung beteiligen? Wobei — mit einer besonderen Leistung hat das Leistungsschutzrecht selbstverständlich auch nichts zu tun, denn es ist eine Subvention der Presseverleger mittels eines Sonderrechts. Wer genau für welche konkrete Leistung was bezahlen soll, ist nicht klar erkennbar; und womit die Presseverleger die bevorzugte Stellung verdient haben, das weiß man erst Recht nicht. Mit dem Leistungsschutzrecht werden die Presseverleger viel mehr davor geschützt, eine besondere Leistung erbringen zu müssen, weil die EInnahmen ja einfach zusätzlich fließen sollen. Es handelt sich zum das typische zusätzliche leistungslose Einkommen, das nicht am Markt mit den Mitteln der Marktwirtschaft erzielt wird, sondern mit den Mitteln des politischen Einflusses.

Die Urheber stehen in den Begründungen nur als Feigenblatt rum, weil es besser klingt, wenn man etwas für die Urheber tut, und nicht für die Verleger. Allerdings kann der Schuss auch — gerade für die freien Autoren — nach hinten los gehen: Wenn nämlich der freie Autor seinen Artikel in einer anderen Zeitung unterbringen will (und darf), kann plötzlich das Leistungsschutzrecht des Verlegers im Wege stehen, weil der Verleger ja auch irgendwelche Monopolrechte an dem Text auf dem Umweg des Leistungsschutzrechtes erworben hat (welche konkreten Befugnisse die Verleger bekommen sollen , steht allerdings noch nicht fest).

Die Verleger haben den Großteil des Pressemarktes unter einige wenige aufgeteilt. Und der eine oder andere der Großverleger Verleger ist vielleicht noch gar nicht Milliardär, während die Google- und Facebook-Jungs diese Status inzwischen erreicht haben. Es trifft also keine Armen suggeriert zumindest zur Zeit die Regierung (so die Bundesjustizministerin ausdrücklich =>  hier). Umgekehrt stellt sich aber die Frage, was sich die Presseverleger insbesondere von Google erhoffen, denn mit der Google-News-Verlinkung sind zur Zeit zumindest keine unmittelbare Einnahmen von Google verbunden. Ob Google diese Leistung einstellt, weil sie ohne Bezahlung an die Presseverleger (oder deren Verwertungsgesellschaft) als rechtswidrig gelten wird, ist nicht abzusehen. Aber egal: Die großen Presseverlage werden wohl so oder so gewinnen, entweder, weil sie die meisten Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht erhalten, oder weil am Schluss nur noch die großen Websites im Netz gefunden werden, weil man die kleinen nicht mehr findet.

Um was es bei dem Leistungsschutz geht? Um das Umverteilen der Gewinne (exemplarisch von Google auf Burda). Der Rest steht schon hier; ergänzen muss man das Trauerspiel nicht.

Öffentliche Bildungsausgaben 2011

Das Statistische Bundesamt hat folgende Pressemitteilung zu den öffentlichen Bildungsausgaben in Deutschland veröffentlicht:

Bund, Länder und Gemeinden haben für das Jahr 2011 Bildungsausgaben in Höhe von 106,2 Milliarden Euro veranschlagt, 2,6 % mehr als im Haushaltsjahr 2010. Dies teilt das Statistische Bundesamt im am 1. Dezember 2011 veröffentlichten Bildungsfinanzbericht 2011 mit. Endgültige Angaben zu den öffentlichen Bildungsausgaben liegen bis zum Jahr 2008 vor: Damals betrugen sie 93,7 Milliarden Euro. Davon stellte der Bund 5,1 Milliarden Euro, die Länder 68,2 Milliarden Euro und die Gemeinden 20,4 Milliarden Euro bereit.

Der Bildungsfinanzbericht 2011 wurde vom Statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz erstellt. Er berücksichtigt neben den erwähnten Ergebnissen der Finanzstatistik öffentlicher Haushalte auch das konzeptionell umfassendere Budget für Bildung, Forschung und Wissenschaft. Darin sind auch die von Unternehmen, privaten Haushalten, der Bundesagentur für Arbeit und dem Ausland finanzierten Bildungsausgaben sowie die Forschungsausgaben enthalten.

Für Bildung, Forschung und Wissenschaft gaben der öffentliche und der private Bereich im Jahr 2008 insgesamt 214,2 Milliarden Euro aus. In Relation zum Bruttoinlandsprodukt entsprach dies einem Anteil von etwa 8,6 %. Im Jahr 2009 betrug das Budget nach vorläufigen Berechnungen 224,0 Milliarden Euro beziehungsweise 9,3 % des Bruttoinlandsprodukts. Während 2009 die Wirtschaftsleistung krisenbedingt gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen war, wurden – begünstigt durch das Zukunftsinvestitionsgesetz und andere Sonderprogramme – die Ausgaben für Bildung, Forschung und Wissenschaft um 4,6 % erhöht.

Von den Gesamtausgaben des Budgets für Bildung, Forschung und Wissenschaft entfielen im Jahr 2008 insgesamt 153,9 Milliarden Euro auf den Bildungsbereich (einschließlich der Ausgaben für Forschung und Entwicklung an Hochschulen in Höhe von 11,1 Milliarden Euro), 55,4 Milliarden Euro auf Forschung und Entwicklung in Unternehmen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie 4,9 Milliarden Euro auf Museen, Bibliotheken, Fachinformationszentren und die außeruniversitäre Wissenschaftsinfrastruktur.

Der Bildungsfinanzbericht ermöglicht auch einen Vergleich der Bildungsausgaben Deutschlands mit anderen Staaten. Nach dem international vergleichbaren Teil des Bildungsbudgets entfielen in Deutschland im Jahr 2008 beispielsweise 119,1 Milliarden Euro auf die Ausgaben für Kindergärten, Schulen, Hochschulen und die Berufsbildung. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt entsprach dies einem Anteil von 4,8 %. Damit lag Deutschland – wie bereits in der OECD Publikation „Education at a Glance“ berichtet wurde – bei den Ausgaben für diese Bildungseinrichtungen deutlich unter dem OECD-Durchschnitt von 5,9 %.

Petra Sitte zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (Recht, Bildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.


Rede Dr. Petra Sitte (Diplom-Volkswirtin), DIE LINKE

Sehr geehrte Damen und Herren,

Man kann es nicht oft genug wiederholen: Ergebnisse von öffentlich geförderter Wissenschaft werden heute all zu oft in privatwirtschaftlichen Wissenschaftsverlagen publiziert. Dafür erhält der Verlag bis zu 80 % seiner Kosten durch Zuschüsse des Autors oder Herausgebers abgesichert. In der Regel geben Wissenschaftler diese Kosten an ihre Auftrags- und Arbeitgeber, also erneut die öffentliche Hand, ab. Bei stetig steigenden Endpreisen kaufen dann die Bibliotheken und Archive der Wissenschaftseinrichtungen wiederum mit öffentlichen Geldern diese Publikationen. Falls ihr Etat dafür ausreicht.

Durch diese Praxis werden die Verlage mehrfach aus der öffentlichen Hand subventioniert. Weiter wird es für Wissenschaftseinrichtungen immer schwerer, Forschungsergebnisse auch in den Archiven bereitzustellen. Durch diese Praxis wird öffentliches Geld privatisiert und freier Informations- und Wissensfluss eingeschränkt.

Einem Versuch, dieses System zu durchbrechen, stehe ich deshalb zunächst immer positiv gegenüber. Entsprechend begrüße ich grundsätzlich den Gesetzentwurf der SPD zum Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Publikationen.

Würde Wissenschaftlern ein solches Recht unabdingbar eingeräumt, wäre die Grundlage dafür geschaffen, dass Wissenschaftler mit der Zweitveröffentlichung ihrer Forschungsergebnisse eine allgemein zugängliche Wissensdatenbank ohne Bezahlschranken aufbauen könnten. Es wäre ein großer Schritt auf dem Weg zur Förderung und Durchsetzung von Open Access Publikationen.

Der Entwurf der SPD steht im Einklang mit den Forderungen des Bundesrates und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen, die beide seit 2006 beziehungsweise Sommer 2010 die Einführung eines Zweitverwertungsrechts vorschlagen. Auch wird die Zweitverwertung explizit als Recht des Urhebers und nicht als Pflicht ausgestaltet. Es sollte also mit der gängigen Rechtsauslegung der Wissenschaftsfreiheit kompatibel sein, die diese interpretiert als Freiheit der Wissenschaftler, über die Art und Weise der Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnisse zu entscheiden.

Um es ganz klar und deutlich zu sagen: die Einführung eines Rechtes auf Zweitveröffentlichung stärkt die Urheber. Kein Verlag darf von ihnen verlangen, alle Veröffentlichungsrechte exklusiv und auf Dauer abzutreten.

Dennoch, der Entwurf der SPD geht an einigen Stellen nicht weit genug. Es ist mir nicht ersichtlich, warum das Zweitverwertungsrecht nur für Beiträge in Sammelwerken und Periodika gelten soll. Auch Monographien wie Doktorarbeiten oder Habilitationsschriften werden aus öffentlichen Mitteln gefördert. Warum muss ein zweifelsfrei dringend nötiges Zweitverwertungsrecht an den §38 angebunden sein, der sich auf Sammelwerke beschränkt?

Auch die unterschiedlichen Embargofristen bei Erst- und Zweitverwertung mit sechs beziehungsweise zwölf Monaten erschließen sich mir noch nicht. Warum sieht der Entwurf im Vergleich zum bestehenden §38 (1) die Verkürzung auf ein halbes Jahr nur bei Periodika, nicht aber bei Sammelwerken vor? Ist eine Embargofrist überhaupt nötig oder könnten wir nicht etwa auf Formatgleichheit der Zweitpublikation verzichten und dafür die Embargofristen deutlich verkürzen oder weglassen?

Nicht zuletzt erscheint mir die Beschränkung des Zweitverwertungsrechts auf nichtkommerzielle Publikationen problematisch. Geschäftsmodelle wie hybrides Publizieren, in der nur die digitale Version der Publikation frei zugänglich ist, der Kauf des gedruckten Werks aber kostenpflichtig ist, werden so schwieriger durchzuführen sein.
Das von der SPD verfolgte richtige Ziel, durch die Einführung eines Zweitverwertungsrecht Open Access Publikationen zu erleichtern und zu fördern, wird so teilweise gefährdet.

Dies ist übrigens ein Punkt, den es generell zu bedenken gilt: Ein Zweitverwertungsrecht erleichtert Open Access. Eine umfassende Open Access Strategie aber ist damit nicht erreicht. Damit offener Zugang(!) zu wissenschaftlichen Publikationen in der Breite möglich wird, muss Open Access als Nutzungsrecht verstanden werden. Da von würden auch Wissenschaftler in ihrer Recherche profitieren, die dann aber gegebenenfalls zur Open Access-Publikation ihrer Ergebnisse verpflichtet werden sollten. Dass dies im gegebenen rechtlichen Rahmen viel schwieriger umzusetzen ist als der von der SPD vorgeschlagene erste Schritt, ist mir bewusst. Wir sollten dennoch hier nicht stehen bleiben.


Hier geht es zur Homepage von Dr. Petra Sitte.

Das Mittel des Urheberrechts nützt dem durchschnittlichen Urheber nicht

Das Urheberrecht verfolgt einen legitimen öffentlichen Zweck. Es ist in der geltenden Fassung aber nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks zu fördern.

Das Mittel des Urheberrechts, das vor allem über die Erhöhung des Preises arbeitet, nützt dem durchschnittlichen Urheber nicht, weil es die Nachfrage reduziert. Geistiges Eigentum ohne Nachfrage hat aber keinen wirtschaftlichen Wert. Die künstliche Verknappung des Angebots durch geistiges Eigentum erhöht weder den Wert des Guts, noch schafft sie eine Nachfrage. Wie in allen anderen Branchen gilt auch für die Urheber: »Das schönste Privilegium stampft noch keine Kundschaft aus dem Boden.«

Sackgasse?
Das durchschnittliche Honorar fällt langfristig niedriger aus als es bei einer besseren Gestaltung möglich wäre. Zugleich wird die Verbreitung der Werke reduziert, was ebenfalls nicht dem Interesse der Urheber entspricht. Wenn die Preise exzessiv hoch sind (und sie können bei allgemeiner Verfügbarkeit von Kopiertechniken nur mit einem Ausschlussrecht hoch sein), fügt man dem Publikum und dem Großteil der Urheber (wohl auch den kleinen Verlegern) bedeutende Nachteile zu.

Erweiterter Vortrag von Eckhard Höffner: Vortrag Berlin (14. 12. 2010)

[Ergänzung: 18. 1. 2011]: Hier gibt es Aufnahmen.

[Ergänzung: 24. 3. 2011]: Stellungnahme des  Aktionsbündnisses ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ zu der Veranstaltung Internet & Gesellschaft Collaboratory

Reformation der Handwerksinnungen

Auszug aus Die Geschichte des Kurfürsten August von Sachsen in volkswirtschaftlicher Beziehung (1868) von Johannes Falke, der seit 1864 Archivar am Hauptstaatsarchiv in Dresden war.


Während der Regierung dieses Kurfürsten [August von Sachsen] hatte sich eine allgemeine Preissteigerung für die Producte der Land- und Forstwirthschaft sowohl wie des Bergbaus festgestellt, welche zur Folge hatte, dass auch die Handwerker ihre Erzeugnisse im Preise zu heben suchten. Als nach Ueberwindung der grossen Theurung zu Ende des sechsten und in den ersten Jahren des siebenten Jahrzehnts ein Abschlag der Getreidepreise eintrat, so dass dasselbe nach dem allgemeinen Zeugniss im Jahre 1578, »einige Jahre seither in gelindem und ziemlichem Preis« gestanden, erschienen die Preise in allen übrigen Zweigen der Volkswirthschaft, da sie nicht von der eingenommenen Höhe weichen wollten, in einem auffallenden Misverhältniss zu jenen. Mit dem Volk hatte auch die Regierung die Ueberzeugung, dass nach den Getreidepreisen sich auch alle übrigen richten und mit ihnen eben so schnell steigen wie fallen müssten, und schrieb deshalb das Stehenbleiben der gesteigerten Preise in den Handwerken bei fallendem Getreidepreis allein dem Eigennutz und der Habsucht der Producenten zu. Um diese Verhältnisse gründlich zu erforschen und die allgemeinen Preisverhältnisse mit denen des Getreides wieder in Uebereinstimmung zu bringen, beauftragte im Sommer 1578 der Kurfürst seine Räthe, von den Innungen zu Dresden schriftlichen Bericht über die Preisverhältnisse und deren Ursachen in jedem Handwerk besonders zu erfordern und dann solche Berichte zu einem Gesammtbericht zusammenzustellen.

Lucas Cranach: Kurfürst August v. Sachsen
August von Sachsen (Lucas Cranach d. J., um 1550, Gemäldegalerie Alte Meister, Dresden)

Alle stimmten darin überein, dass das Getreide seither in billigem und erträglichem Preise stehe, dass aber alle übrigen Producte, insbesondre alle Arbeitsstoffe der Handwerke um das Doppelte, manche um das Dreifache seit 20–30 Jahren gestiegen seien. Dagegen wollte fast keine Innung die Preissteigerung ihrer Arbeitsergebnisse zugestehen, manche vielmehr einen Preisabschlag derselben gegen früher behaupten. Das Tuchmacherwerk berichtete, früher habe man den Stein Landwolle für 36 gr., 3 fl. oder 2 Thlr. gekauft, jetzt zahle man 1 ? 4 gr. bis 3 Thlr., und dabei wolle jeder Verkäufer sogleich bar bezahlt sein, den Stein Schmeer früher für 1 Thlr. oder 30 gr., jetzt 56–60 gr., den Kübel Weid früher für 10–12 fl., jetzt 25–28 fl., den Centner Gallnüsse früher für 12–15 fl., jetzt 26–32 f., den Centner Röthe früher für 4 fl., jetzt 81/2 fl.; auch Alaun und Weinstein, Schmalz, Honig, Weidasche, so wie alle zu Markt kommenden Waaren seien jetzt fast noch einmal so theuer wie früher, so dass von den 22 Handwerksmeistern 11 die Arbeit ganz hätten einstellen müssen.

Die Fleischhauer klagten, dass sie in Polen, Pommern, Schlesien, Böhmen und Lausitz, woher sie ihr Schlachtvieh holten, seit 30 Jahren mit unerhörten Zöllen beschwert seien; von einem Ochsen müssten sie in Oppeln 5 gr. und darnach in allen Städten und Dörfern bis eine Meile vor Dresden 4, 3 und 1 pf. zahlen, und in ähnlicher Weise von Schöpsen und Schafen. Vor 20 Jahren kostete ein Paar der besten Ochsen 16–18 fl., jetzt 32–40 fl., Kälber jetzt die geringsten 1 fl., ein dippoldiswaldisches Kalb aber 2-2-1/2 Thlr.; dennoch müssten sie jedes Kalbfleisch das Pfd. um 5 pf. geben und hätten auf ihre oft wiederholte Bitte, das Pfd. des bessern um 1 pf. theurer verkaufen zu dürfen, noch nie eine Antwort bekommen. Früher hätten ein Paar Schöpse zu Schwiebus und Grossglogau 1 fl. gekostet, jetzt kosteten sie über 2 Thlr. ohne die Zölle, ein Paar Schafe früher 12–18 gr., jetzt 26–30 gr., Lämmer früher 10–12 gr., jetzt 18–24 gr. Auch klagten sie, dass die Fremden und Landschlächter im Herbst, wenn das Vieh billiger sei, den Markt zu Dresden mit Fleisch überführten, um Johannis bei Theuerung der Viehpreise aber ihnen allein die Versorgung der Stadt überliessen. Dabei fehle es in Dresden an einer Viehweise, so dass, wenn sie nur 100 Ochsen in Vorrath komme liessen, jeder derselben in wenigen Wochen um 3–4 fl. schlechter geworden sei, während die Schlächter zu Leipzig für mehr als 1000 Ochsen vom Rath Weise hätten. In allen umliegenden Städten gäbe man das Rindfleisch das Pfd. für 9 pf., während sie nur 8 pf. nehmen dürften, und desshalb bei allen Ochsenhändlern in Spott und Verachtung gerathen seien.

Ochsenzubereitung bei der Krönung von Maximillian II. (1562)
Ochsenbraten bei der Krönung von Maximillian II.

Die Schuster meinten, früher habe Ochsenleder 1-1/2 Thlr. gekostet, jetzt koste es 3 Thlr., Kuhleder früher 30 gr., jetzt 60 gr., ein Kalbfell früher 4–5 gr., jetzt 18 gr., ein Stein Hanf früher 20 gr., jetzt zwei alte ?. (40 gr.); in demselben Masse sei alles Uebrige, was sie zum Handwerk brauchten, im Preise gestiegen, weil die Gerber von Bautzen, Görlitz, Zittau alle Felle und Leder rings um Dresden aufkauften und in die Sechsstädte und nach Schlesien führten. Ebenso klagten die Lohgerber über den Vorkauf und Wucher im Handel mit Fellen und Leder, die Bäcker über die Platz- und Kuchenbäcker, welche letzteren an allen Thoren und Thüren und auf allen Plätzen zu Dresden sitzen dürften, über die Böhmen und die Bäcker von Siebenlehn, die ungestört Brod hereinbrächten und Korn aufkauften; während kein andere Handwerk Störer leide, habe das Bäckerhandwerk zu Dresden am meisten davon zu leiden. Die Büttner und Tischler klagten über die Theurung des Holzes; früher habe eine Eiche in der dresdnerischen Heide 15 gr. gekostet, jetzt koste sie 2 Thlr., die Fuhre von daher früher 5 gr., jetzt 1 Thlr., ein Schock Fassholz an der Elbe früher 6 gr., jetzt 15–16 gr., eine Tanne früher 8, jetzt 18 gr., ein Stein Leim früher 15–18 gr., jetzt 2 fl. 6 gr.

Leipziger Jungfrau Jost Amman
Leipziger Jungfrau von Jost Amman aus: Im Frauenzimmer wirt vermeldt von allerley schönen Kleidungen und Trachten etc. (1586)

Die Schneider meinten, dass, während die Arbeit an einem Kleide wegen vermehrter Stickerei schwerer und langwieriger geworden sei, sie doch schlechter bezahlt werden als früher, denn sie erhielten auch jetzt für ein solche Kleid nur 1 Thlr. bis 30 gr.; auch sei der Hauszins von 6–7 fl. auf 15–18 fl. gestiegen. — Die Hutmacher klagten über die Steigerung der Wolle von 1-1/2 fl. auf 3 Thlr., der Karden, des Leims, des Hauszinses von 5–6 fl. auf 10–12 fl.; vor 16 Jahren habe ein Geselle in der Woche 6 braunschweigsche Hüte gemacht, deren jeder für 12–14 gr. verkauft wurde, jetzt mache er zwei aus der besten Wolle und gelte jeder nur 1 fl. oder 1 Thlr., doch dem Bauersmann müssten sie die Hut immer noch um den alten Preis geben. — Die Weissgerber, Sattler, Beutler, Buchbinder klagten über die Steigerung der Felle und des Leders; das Hundert weisser Leder sei von 10 fl. auf 21 fl. gestiegen, Schaffelle von 20 auf 28 fl., Kalbfelle von 20 auf 35 Thlr., Bocksleder von 35 auf 50–55 Thlr., Schweinsleder das Buschel von 30 gr. auf 3 Thlr. — Auch werden, meinten die Buchbinder, ein Buch zu binden nicht mehr bezahlt als früher, und sei jetzt nichts unwerther und verächtlicher als die Bücher und der Handel mit denselben durch Hausirer verdorben. — Die Huf-, Messer- und Nagelschmiede, die Schwertfeger, Sporer, Büchsen- und Uhrmacher klagten über die Steigerung eines Steins Eisen von 5 und 5-1/2 gr. auf 8 gr. 8 pf., eines Pfundes Stahl von 8 pf. auf 18–20 pf., eines Kübels Holzkohlen von 8 pf. auf 3 gr., der Tonne Steinkohlen von 1-1/2 gr. auf 3-1/2 gr., eines Schragens (3 Klafter) Holz von 2 Thlr. auf 6 fl. Den Kupferschmieden war der Ctn. Kupfer von 10 auf 15 fl. gesteigert, den Fischern ein Paar Wasserstiefeln von 1 auf 3 fl., ein Kahn von 1-1/2 Thlr auf 4 Thlr., den Maurern dagegen der Wochenlohn von 30 gr. auf 18 gr. gesunken.

Saxonia Superioris Lusatiae
Schlesien, die Lausitzen und Sachsen im 17. Jahrhundert, Karte von Gerhard Mercator und Henricus Hondius

Der Kurfürst kam bald zu der Ueberzeugung, dass auf Grundlage dieser Berichte keine neue Ordnung zu machen sei, und befahl desshalb am 12. Septbr. 1578, durch die Innungsmeister aus jedem Handwerk zwei Meister wählen zu lassen, die bei Eid und Pflicht eine Satzung machen sollten, wie jede Arbeit zu geben und zu verlohnen sei. Am 18. Septbr. mussten sämmtliche Handwerksmeister schwören, dass die aller Steigerung der Waaren in ihrem Handwerk vorkommen, alle Arbeit zu billigem Preis geben und, so oft sie erfordert würden. mit Rath und That zur Aufrichtung guter Ordnung helfen und die übertheuerten Waaren nach billigem Werth schätzen wollten. Zugleich mussten die Innungen für alle ihre Arbeitserzeugnisse Taxen aufsetzen, welche aber sämmtlich vom Kurfürsten als zu hoch gegriffen verworfen wurden, worauf er dann am 9. Octob. 1578 an den Rath von Dresden ein Rescript folgenden Inhalts erliess: Obwohl die Materia, welche die Handwerker gebrauchen, etwas mehr als vor Alters gestiegen sei, sei es doch nicht so hoch, dass sie eine solche übermässige Steigerung zu machen Ursache hätten, auch sei das Getreide eine gute Zeit her in ziemlichem Kauf gewesen. Sie sollten desshalb forthin alle Artikel über Ordnung und gute Zucht einhalten, die unvermögenden Lehrjungen ohne Lehrgeld gelehrt werden, doch dafür etwa länger dienen, und keine Morgensprachen ohne Beisein eines vom Rathe mehr gehalten werden. Weil aber eine gewisse Taxe aller Arbeit eigentlich nicht angestellt werden könne und die übergebenen alle zu hoch seien, so sollte dieselbe in der Geschwornen Pflicht gestellt werden. Darauf folgten Antworten und Verordnungen auf die Beschwerden der einzelnen Zünfte, z. B. Schreiben an die Räthe von Leipzig und Naumburg wegen Abstellung des Betrugs im Pelzhandel, an eine Anzahl Nachbarstädte wegen Gleichstellung ihrer Fleischtaxe mit der zu Dresden. Die Handwerker, welche bestellte Arbeiten in der versprochenen Zeit nicht fertigten, sollten gestraft, die Strafe der Bäcker, nach welcher sie für jedes am Bridgewicht fehlende Loth 5 gr. zu zahlen hatten, geschärft, und auch die Kornhändler, welche den armen Bäckern Korn und Weizen auf Borg theuer aufhängen würden, gestraft werden. Die Schuster, Gerber, Tuchmacher, Kürschner, Leinweber und andre wurden getadelt, weil die die Waaren theurer gäben, als von Alters, die Maurer und Ziegeldecker, weil sie sich mit dem geordneten Lohn nicht begnügten und für einen Lehrjungen so viel Lohn ansetzten wie für einen Gesellschen. Alle vierzehn Tage sollte eine Schau der Schuhe und Stiefeln, der gegerbten Leder, Tuche, Felle, Leinwand u. a. Waaren gehalten und wenn die Mängel nicht abgeschafft würden, durch unverdächtige Personen eine Probe des Handwerks angestellt und darnach der Steigerung gesteuert werden. Eine solche Handwerksprobe wurde auch wirklich zu Anfang des folgenden Jahres gegen die Schuhmacher ausgeführt. Die beiden zu Hof geschworenen Schuhmachermeister mussten nehmlich eine Rindshaut, zwei Kuhleder, Kalbs- und Schaffelle mit allem Zubehör kaufen und dieselben in Gegenwart von zwei Rathsherren und drei anderen Meistern des Handwerks zu Manns-, Frauen-, Knaben- und Mädchenschuhen, zusammen 26 Paar, zerschneiden und diese Schuhe durch fünf Schuhknechte gegen einen Tagelohn von 8 pf. für jeden und entsprechender Kost fertigen lassen. So kamen die Schuhe zusammen auf 10 fl. 20 gr., nach Abzug des übrig gebliebenen Materials auf 10 fl. 3 pf., im Durchschnitt aber jedes Paar Schuhe auf 8 gr. 4 pf. 1-3/13 h. Als nun aber auf Befehl des Raths die geschworenen und ältesten Meister des Handwerks, ohne die Rechnung de beiden Meister zu kennen, die Schuhe bei Eid und Pflicht schätzen sollten, taxierten die die 26 Paar Schuhe zusammen auf 7 fl. 14 gr. 3 pf., als ein Paar Mannsschuhe zu 7 gr. bis 7 gr. 6 pf., ein Paar Frauenschuhe zu 5 gr. bis 5 gr. 6 pf., ein Paar Knabenschuhe 5 gr. bis 5 gr. 6 pf. und das Paar Mägdeschuhe zu 3 gr. 3 pr., demnach hatte man, so wurde geschlossen, 2 fl. 14 gr. 9 pf. mehr auf die Schuhe verwandt, als sie werth waren. Und noch dazu waren diese Schuhe nach der von der Innung aufgestellten, vom Kurfürsten verworfenen Taxe geschätzt, ein Beweis also, dass, da jene Arbeitern nach allgemeinem Brauche verlohnt und verköstigt wurden und eben so viel arbeiten mussten wie andre, eine Preissteigerung innerhalb dieses Handwerks durchaus gerechtfertigt war.


Aus Johannes Falke: Die Geschichte des Kurfürsten August von Sachsen in volkswirthschaftlicher Beziehung, Lepzig: 1868.

Die Preisfrage ist nun: Wer hat in diesem verwirrenden Zahlenspiel verloren?

Gustav von Schmoller hat dies 1896 bündig beantwortet: „Die komplizierte Wochenmarkts- und Vorkaufsgesetzgebung ist in Summa nichts als ein raffiniertes System, Angebot und Nachfrage zwischen kaufendem Städter und verkaufendem Landmann so zu gestalten, daß der erstere in möglichst günstiger, der letztere in möglichst ungünstiger Position beim Konkurrenzlaufe sich befinde.“

Vorbereitungen für ein neues Energieforschungsprogramm

Auf Einladung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie kamen am 26. Mai 2009 in Berlin rund 200 Entscheidungsträger aus Wirtschaft und Wissenschaft zusammen,um über die künftigen energieforschungspolitischen Ziele, Strategien und Maßnahmen zu diskutieren.

Im Zentrum der Konferenz „Energietechnologien 2050 – Neue Akzente für Forschung und Entwicklung“ standen die Ergebnisse einer gleichnamigen Studie zu den Energietechnologien der Zukunft, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beim Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung in Auftrag gegeben hat.

Darüber hinaus stellte die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren stellte die Einschätzungen und Empfehlungen für die künftige staatliche Forschungsförderung im Energiebereich vor. Die Teilnehmer waren sich einig über die zentrale Bedeutung neuer innovativer Energietechnologien für die zukünftige Energieversorgung in Deutschland und der Welt.