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Geistiges Eigentum und der Wert

Überarbeiteter Text eines Vortrags aus 2012

Verschafft das Urheberrecht dem Urheber den Wert seiner Leistung? Ist das Urheberrecht überhaupt in Lage, diesen oft postulierten Zweck zu erfüllen? Und was ist überhaupt die Leistung wert?

Der Erlass von Gesetzen verfolgt einen Zweck. Gesetze sind „Werkzeuge“ des Staates zur Organisation der Gesellschaft. Wer einen Nagel in ein Stück Holz schlagen will, kann das mit der bloßen Hand oder beispielsweise mit einem Stein versuchen. Als Werkzeug ist aber der Hammer besser geeignet. Für das Urheberrecht gilt Ähnliches, oder besser gesagt, sollte Ähnliches gelten. Arbeiten wir im Bereich des Urheberrechts zur Zeit mit der bloßen Hand, einem Stein oder ist es bereits der Hammer, also ein einfaches, aber äußerst effizientes Instrument, um den gewünschten Zweck zu erfüllen? Man muss die Frage stellen dürfen, ob das geltende Urheberrecht überhaupt geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen, und wenn ja, wie gut erfüllt es diese? Tatsächlich wird jede Kritik mit Enteignung, Entrechtung der Autoren, Verlagsvernichtung, Bildersturm, Verstoß gegen die Menschenrechte etc. verunglimpft.

Zeit für eine genauere Untersuchung zu dem  Thema.

 

Einleitung

Das Urheberrecht[1] ist ein Knotenpunkt, in dem zahllose Enden miteinander verwoben sind: Kultur und Kapital, Geist und Geld, Freiheit und Zwang oder Tradition und Wandel. Wie man anhand des nun seit Jahren immer wieder aufbrausenden Sturms in den Medien erkennen kann, handelt sich bei dem Urheberrecht um eine nahezu unermessliche Projektionsfläche. Man hat es mit dem Herzen der bürgerlichen Welt zu tun, dem im Nationalmuseum präsentierten Stolz auf die eigene Geschichte und Kultur, den Verfassern von Nationalhymnen, den verehrten, die Gesellschaft prägenden Autoren und Künstlern, deren Schicksale bis ins kleinste Detail erforscht werden, und die Biographien voll von Kampf, Extrovertiertheit und Geheimnis, Anerkennung und Missachtung, Leid, Triumphen und Niederlagen hervorbringen.[2]

Bis vor einigen Jahren wurde das Urheberrecht als eine Art heilige Kuh des Rechts angesehen und jede Kritik daran wie ein Sakrileg behandelt. Wer das Urheberrecht kritisiert, so zahllose Stimmen, will die armen Künstlerinnen oder Autoren um ihren wohlverdienten Lohn bringen, verachtet Kultur und Kreativität oder vernachlässigt und missachtet die Bildung und Wissenschaft. Urheberrecht ist – historisch gesehen – ein Produkt des aufstrebenden Bürgertums, das sich selbst vor allem durch Geist und Geld definiert und sich gegen die Monarchie, den Adel und den Klerus wandte.[3]

Die zentrale Aufgabe des Urheberrechts wird darin gesehen, dass es dafür sorgen soll, dass das Geld auch zum Geist kommt, und nicht nur zu den Verfügungsberechtigten über körperliche Güter (etwa den Eigentümern von Grund, den Produktionsmitteln oder den Handelswaren) oder den Arbeitskräften (bei denen es auf die Leistung in Person ankommt).[4] Die Ergebnisse der geistigen Tätigkeit unterliegen zugleich einer besonderen Art des gemeinschaftlichen Austauschs, der von dem Tausch der konkreten körperlichen Güter abweicht: Vorleistungen aus der Vergangenheit werden adaptiert und die eigenen Ergebnisse der Zukunft übereignet. Sie sind deshalb auch in einer ganz besonderen Art in die Entwicklung der Gemeinschaft eingebunden.

Das Urheberrecht hat, wie man seit Jahrzehnten regelmäßig den Medien entnehmen kann, die Aufgabe, die Kostenloskultur oder Umsonstmentalität zu bekämpfen. Das Urheberrecht scheint also unmittelbar mit dem ökonomischen Wert der geistigen Leistungen verbunden zu sein, denn es soll die Möglichkeit schaffen, den Preis für diese Leistungen zu beeinflussen, der nicht Null (kostenlos) betragen soll.

  • Gibt es kein Urheberrecht gilt folgende Regel: Wer eine Kopie eines veröffentlichten Werks haben will, muss den Kopieraufwand bezahlen, nicht jedoch den Aufwand für die Produktion des geistigen Teils eines Werks, also dasjenige, was beispielsweise das eine bedruckte Papier von einem anderen bedruckten Papier unterscheidet (oder was bei digitalen Daten für die besondere Konstellation der Bits verantwortlich ist, dass ein Programm diese Daten in wahrnehmbare Bilder oder Töne umsetzen kann).
  • Durch das Urheberrecht wird zunächst ein Rechtsinhaber konstituiert. Diesem wird eine juristische Position zugesprochen, in der Interessenten mit ihm über die Nutzung des geistigen Arbeitsergebnisses verhandeln müssen. Der Rechtsinhaber kann anderen dessen Nutzung verbieten oder zu den von ihm gewählten Bedingungen erlauben. Dabei geht es hauptsächlich um die Bezahlung, also die Höhe der Gegenleistung für die Nutzung des Arbeitsergebnisses der geistigen Leistung (die geistige Leistung hingegen kann nicht veräußert werden).[5]

Das Recht oder die Gesetze sind, wie Hegel es formuliert hat, Gesetztes, also in Kraft gesetzte Bestimmungen, die ihre Aufgabe nicht in sich selbst tragen, sondern in der Gesellschaft etwas bewirken sollen. Gesetze sind Mittel oder gesellschaftliche Werkzeuge zu gewissen Zwecken und bei diesen Werkzeugen muss man regelmäßig prüfen, ob nicht ein anderes Instrument den Zweck besser erfüllt. Wer einen Nagel in ein Stück Holz schlagen will, kann das mit der bloßen Hand oder beispielsweise mit einem Stein versuchen. Als Werkzeug ist aber der Hammer besser geeignet.

Für das Urheberrecht gilt Ähnliches: Arbeiten wir zurzeit mit der bloßen Hand, einem Stein oder ist es bereits der Hammer, also ein einfaches, aber effizientes Instrument, um den gewünschten Zweck zu erfüllen? Man muss die Frage stellen dürfen, ob das geltende Urheberrecht überhaupt geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen, und wenn ja, wie gut erfüllt es diese? Verschafft es dem Urheber den Wert für seine Leistung oder vorab gefragt, was ist überhaupt die Leistung wert?

I.                  Der Wert

Es gibt mehrere Werttheorien, die in aller Regel vorgeben, objektiv zu sein, jedoch nie ohne ein subjektives Element auskommen. Die Theorien bestimmen die maßgeblichen Faktoren für den Wert auf unterschiedliche Art.

A.      Angebot und Nachfrage

Heutzutage sagt man typischerweise, der Wert einer Ware ist der Preis und der Preis ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Wie das Wort Ware nahelegt, ist diese Faustformel nur bedingt auf geistige Leistungen übertragbar.

Mit der Konzentration auf den Preis wurde bereits eine Reduktion der Verständnismöglichkeiten des Wertbegriffs vorgenommen. Die Bewertung ist ein Vorgang, der ständig stattfindet, da das menschliche Wahrnehmen und Denken zum Großteil ein Bewerten ist. Auf der Grundlage des Bewertens beruhen Entscheidungen: Ob beispielsweise eine bestimmte Situation im Straßenverkehr eine Gefahr darstellt oder nicht, ist genauso eine Bewertung der konkreten Umstände wie die Frage, ob man dieses oder jenes Kleidungsstück haben will, oder eben die Unterscheidung zwischen Unrat (etwa Lärm) und einem Gut (etwa Musik).

Gleichwohl ist die Begrenzung auf den Preis in diesem Rahmen berechtigt, denn der stets als entscheidend hervorgehobene Zweck des Urheberrechts liegt in der Vergütung: Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 Abs. 1 UrhG). Der Preis, die Höhe der Vergütung, ist damit das Zeichen für den Wert bzw. das Resultat einer Bewertung.

B.      Bewertung

Wirtschaftende Individuen wollen ihre eigenen Bedürfnisse mit ihren vorhandenen Mitteln so weit wie möglich befriedigen. Dies geschieht in der Regel durch einen Tausch von Geld gegen Güter. Jede Partei überlegt sich (bewertet), ob sie angesichts der eigenen Bedürfnisse, Mittel und Umstände ein Geschäft abschließt oder die eigenen Tauschmittel behält. Der Anbieter fragt sich, zu welchem Preis er seine Leistung anbietet, der Erwerber, ob er bereit ist, den Preis zu bezahlen. Dabei repräsentiert das Geld die Möglichkeit des Erwerbs anderer Güter, die man (jetzt oder später) erwerben könnte, wenn man das konkrete Geschäft nicht abschließt.

Der ökonomische Wert (und der Vorgang des Bewertens) existiert also nicht ohne Güter, weil das ökonomische Bewerten ein Abwägungsvorgang ist, welchem Zustand ich den Vorzug gebe. Der Wert der einzelnen Güter ergibt sich – einfach gesagt – immer aus Relationen und ist das Ergebnis einer Schätzung verschiedener Objekte und des Preises der Objekte.

Dabei ist das Ergebnis der Bewertung von zahllosen individuellen, von Mensch zu Mensch unterschiedlichen und ständig wandelbaren Umständen abhängig. Das berühmte Beispiel der neoklassischen Nutzenlehre (Hermann Heinrich Gossen) ist das Glas Wasser: Wer Durst hat, schätzt das erste Glas Wasser sehr hoch ein. Er wird dementsprechend zur Not einen hohen Preis bezahlen, um in den Genuss des Wassers zu kommen. Das zweite Glas hat typischerweise schon einen geringeren Wert und das fünfte oder zehnte Glas wird dann sogar verschmäht, weil es keinen aktuellen Bedarf mehr gibt; der Durst ist gelöscht. Das Interesse richtet sich dann unter Umständen auf ein anderes Gut, etwa Nahrung, die nunmehr wertvoller erscheint als das Wasser.

Es gibt keinen absolut gültigen Wert, nicht einmal der Wert eines Glases Wasser kann bestimmt werden, weil der Wert keine Eigenschaft eines Gutes ist. Man kann folglich, wie Georg Simmel dargelegt hat, auch nicht von dem Wert sprechen wie von anderen realen Dingen, weil der Wert eine Art Urteil über Güter ist. Die Kriterien für die subjektive Wertbildung, die Qualität eines Gutes, können vollständig bekannt sein (etwa bei einem Glas Wasser das Wasser), doch würde man sich ohne Vergleich mit andern Objekten des Wertes überhaupt nicht bewusst werden.

Man muss jedoch nicht bei einem Tauschgeschäft (oder einem Tauschwert, ausgedrückt in Geld) ansetzen: Robinson Crusoe bewertete, wie er seine Zeit einteilt, weil er nicht den ganzen Tag fischen konnte, sondern auch Früchte oder Feuerholz sammeln musste. Für ihn waren wahrscheinlich wesentliche Faktoren die Zeit, der Arbeitsaufwand und die Erfolgsaussichten der investierten Arbeit.

Die Bewertung erfolgt heutzutage hauptsächlich über das Geld, das das Mittel des Vergleichs ist. Dies ist simpel: Habe ich lieber einen bestimmten Geldbetrag oder ein bestimmtes Gut, also etwa: Habe ich lieber Durst und einen bestimmten Geldbetrag oder ein Glas Wasser und weniger Geld. Hinter dieser Abwägung steht allerdings die Überlegung, dass man sich mit dem Geld auch etwas Anderes erwerben oder es sparen kann.

Dabei darf man aber den Wert nicht mit dem Preis in Form eines Geldbetrages gleichsetzen, denn der Verkäufer verkauft etwas zu einem bestimmten Preis, weil er die Gegenleistung üblicherweise als höherwertig einschätzt (er erzielt einen Gewinn), während der Käufer genau die gegenteilige Bewertung vorgenommen hat.

Außerdem kann der Geldpreis für alle Güter (bei einer Inflation) steigen. Der Wert steigt hingegen nicht, weil dieser das Verhältnis der Güter oder Leistungen zueinander zum Ausdruck bringt, während das Geld nur als Recheneinheit fungiert.

C.      Werttheorien

Es gibt unterschiedliche Werttheorien, von denen einige angedeutet werden sollen. Im Gegensatz zu dem soeben dargestellten individuellen Nutzen bei einem einzelnen Geschäft orientieren diese Theorien sich aber an der Gesellschaft. Sie fragen nicht, wieso für ein Individuum ein bestimmtes Objekt mehr Wert hat als ein anderes, sondern wie sich in der Gesellschaft die Bewertung der Güter entwickelt, wieso die Preise fallen, gleich bleiben oder steigen.

1.        Arbeit

Adam Smith beispielsweise definierte zuerst die Produktionsfaktoren, die er in den notwendigen Grund und Boden, das Kapital und die Arbeitsleistung aufteilte. Der Preis einer Ware setze sich demnach zusammen aus der Grundrente, dem Kapitalgewinn und dem Arbeitslohn, weil das Entgelt für eine Ware auf Grundbesitzer, Kapitaleigner und Arbeiter verteilt wird. Von Adam Smith stammt auch der berühmte Satz, dass Arbeit „das wahre oder tatsächliche Maß für den Tauschwert aller Güter“ sei.

2.        Gebrauchs- und Tauschwert

Marx griff auf die aristotelische Unterscheidung zwischen dem Gebrauchs- und dem Tauschnutzen zurück: Ein Schuh hat einen natürlichen Gebrauchszweck, also etwa den Schutz des Fußes oder das optische Erscheinungsbild. Dem entspricht der Gebrauchswert des Gegenstandes. Daneben kann man einen Schuh auch erwerben oder herstellen, um mit ihm Geld zu verdienen, indem man den Schuh verkauft. Hieraus ergibt sich der Tauschwert.

Die Wertgröße einer Ware wird nach Marx von der gesellschaftlich notwendigen Arbeitszeit bestimmt, also die Arbeitszeit, die erforderlich ist, um einen Gebrauchswert unter den üblichen Produktionsbedingungen bei der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit herzustellen. Dabei bezog Marx sich hauptsächlich auf die Arbeiter und vernachlässigte etwa die Tätigkeit des Erfinders: Ein Gut habe „nur einen Wert, weil abstrakt menschliche Arbeit in ihm vergegenständlicht oder materialisiert“ sei.

3.        Neoklassische Ökonomie

Die heute herrschende Lehre der neoklassischen Ökonomie negiert diesen Gebrauchswert grundsätzlich nicht, verlagert jedoch alles auf den Tauschwert. Sie geht von einem nicht bestimmbaren individuellen Bedarf (nützlich ist das, was gekauft wird, und das, was gekauft wird, ist nützlich, weil es gekauft wird) aus, der sich in den Entscheidungen niederschlägt, was zu welchen Bedingungen getauscht wird. So ergibt sich der Preis einerseits aus der Wertschätzung der Kaufinteressenten (der Nachfrage), andererseits aus der Knappheit des nachgefragten Gutes, also dem Angebot. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, so steigen üblicherweise die Preise mit der Folge höherer Gewinne. Das Steigen der Preise gilt als ein Zeichen für Unternehmer, dass es eine unbefriedigte Nachfrage gibt, die sich mit Gewinn befriedigen lässt. Es werden dann mehr Güter dieser Art hergestellt, so dass das Angebot steigt, die Preise sinken und mehr Konsumenten zu günstigeren Bedingungen in den Genuss des nachgefragten Guts kommen. Die umgekehrte Entwicklung ist ebenso alltäglich: Die angebotenen Güter finden keine Käufer, so dass der Verkäufer diese nur zu einem niedrigeren Preis absetzen kann.

Die Verteilung und Verwendung der knappen Güter (Allokation) wird ebenfalls durch den Preis gesteuert, da die angebotenen Güter üblicherweise an denjenigen übertragen werden, der das höchste Angebot abgibt.

4.        Der gerechte Preis

Eine andere Werttheorie wurde früher beispielsweise von christlichen Autoren vertreten. Sie postulierten den gerechten Preis. Der Preis entsprach eher einer Sollensordnung: Durch das Wort gerecht kommt zum Ausdruck, dass es einen rechten oder richtigen, aber auch einen ungerechten Preis gibt.

Martin Luther, der aber keine besondere protestantische oder neuartige Ansicht darlegte, führte aus, dass die Kaufleute unter sich eine gemeine Regel hätten. Der wichtigste Spruch aller Finanzen sei: Ich mag meine Ware so teuer geben, wie ich kann oder will. Das würden die Kaufleute für ihr Recht halten. Es sollte aber heißen: „Ich mag meine Waare so theuer geben als ich soll, oder, als recht und billig ist.“ Verkaufen solle kein „Werk sein, das frei in deiner Macht und Willen, ohn alle Gesetz und Maaß stehe, als wärest du ein Gott, der niemand verbunden wäre“. Der Preis sei so zu bemessen, dass der Kaufmann „seine ziemliche Nahrung“ erhalte, „seine Kost bezahlet, seine Muhe, Aerbeit und Fahr belohnet werde.“ Luther bestritt das „Recht“ der Kaufleute, den Preis nach eigenem Gutdünken festzulegen.

Der Grund für den historischen Schritt zurück liegt darin, dass mit den zuvor genannten Darstellungen des (Tausch-)Wertes im Kern kein ethisches Prinzip verfolgt wird. Sie wollen die maßgeblichen Faktoren für das Ergebnis der Bewertung (als deren Ausdruck die Preisbildung angesehen wird) ermitteln. Es handelt sich um analytische Abhandlungen, die versuchen, zu erklären, wieso die Preise eine bestimmte Höhe haben, wieso sie schwanken oder sich langfristig in die eine oder andere Richtung bewegen.

5.        Recht ohne eigenes ethisches Prinzip

Juristen haben keine besondere Sachkenntnis im Hinblick auf die zentrale Aufgabe des Urheberrechts, denn im Recht fehlt ebenfalls ein ethisches Prinzip, wie der Preis zu ermitteln ist. Es gibt keinen gerechten Preis, denn der Preis fällt außerhalb des Rechts. Der Preis ist üblicherweise Verhandlungssache. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann, um hier nochmals Luther zu zitieren, der Preis „ohn alle Gesetz und Maaß“ nach dem Willen des Anbieters festgelegt werden. Ob er zu diesem Preis tatsächlich verkauft, ist von der Entscheidung (Bewertung) der potentiellen Käufer abhängig.

Korrigierend wirkt das Recht in die von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Preisfestsetzung nur bei außergewöhnlichen Abweichungen des Preises vom Marktüblichen. Gerecht oder richtig erscheint aus Sicht des Rechts der Marktpreis (von dem aber auch deutliche Abweichungen zulässig sind; daneben auch freigiebige Leistungen, also Vereinbarungen, denen kein rational kalkuliertes Geschäft zugrunde liegt).

Man mag hiergegen einwenden, dass es im Recht sehr wohl Regelungen zum Preis gibt, etwa die angemessene Vergütung im Urheberrecht oder Werkvertragsrecht. Damit ist im Kern aber nichts Anderes als die übliche Vergütung oder eben der gängige Marktpreis gemeint. Der gängige Marktpreis ist wiederum das Ergebnis eines Marktprozesses. Damit überlässt man aus rechtlicher Sicht die Bestimmung des gerechten Preises der Marktwirtschaft[6], greift zugleich mit dem Urheberrecht in diesen Prozess ein.

D.     Preis und Wettbewerb

Es ist nicht sinnvoll, hier über Themen wie die Gerechtigkeit der Marktwirtschaft zu sprechen. Ein bedeutender Zweck eines Wirtschaftssystems liegt jedenfalls darin, eine möglichst gute Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Und wohl alle Wirtschaftswissenschaftler sind sich einig, dass die Marktwirtschaft als ein selbstregulierendes System, das auf Eigentum, Handlungs- und Entscheidungsfreiheit (Vertragsfreiheit) beruht, entscheidende Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn es monopolistisch organisiert ist.

Der Monopolist – das hielt etwa Adam Smith fest – versorgt den Markt „ständig mangelhaft“ und befriedigt die Nachfrage unzureichend, so dass er seine Ware weit über dem natürlichen Preis verkaufen kann, wodurch seine Einkünfte beträchtlich über die natürliche Höhe steigen:

  • Der Monopolpreis sei der höchste, den man aus den Käufern herauspressen kann oder mit dem sie vermutlich noch einverstanden sein werden.
  • Demgegenüber sei der natürliche oder der Preis bei freier Konkurrenz der niedrigste, den der Verkäufer über eine geraume Zeit hinweg noch hinnehmen kann, ohne aus dem Markt ausscheiden zu müssen.[7]

Der Zweck eines Wirtschaftssystems wird – ohne hier einen konkreten positiven Inhalt festzulegen – jedenfalls nicht darin gesehen, die Bevölkerung ständig mangelhaft zu versorgen, oder einigen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Konsumenten durch Monopolpreise auszunehmen.

Freie Konkurrenz bedeutet, dass jedermann die gleiche Leistung oder die gleichen Güter anbieten darf wie ein anderer, so dass sich durch die Auswahl der Nachfrager einerseits die bessere Leistung gegen die schlechtere, andererseits bei der gleichen Leistung der niedrige Preis durchsetzt.

Wenn ein Anbieter keine Konkurrenten hat, kann er die Bedingungen eines Geschäfts freier bestimmen, weil der Interessent auf sein Angebot beschränkt ist. Der Anbieter muss sich nur an der Kaufbereitschaft der Interessenten (Nachfrage) orientieren, nicht an der Preissetzung oder Qualität der Leistung eines Wettbewerbers. Die Belohnung der besseren Leistung oder die Bestrafung eines zu teuren Angebots sind mangels Alternative bei einem Monopol nicht existent: Es gibt nur einen Anbieter und folglich keine bessere oder günstigere Ausweichmöglichkeit.

In aller Regel will folglich kein Anbieter sich mit Konkurrenten auseinandersetzen, die sich um die gleiche Nachfrage bemühen, weil der Konkurrent mit einem besseren Angebot das Geschäft abschließen kann. Umgekehrt sollen aber möglichst alle anderen Geschäftspartner des Monopolisten in einer (zumindest potentiellen) Konkurrenzsituation sein: Für die eigene Leistung wünscht man sich ein Monopol, für fremde Angebote den Wettbewerb zwischen vielen Anbietern.

Was den einzelnen Anbieter bei der Preissetzung im Zaum hält, das ist der Wettbewerber. Der Wettbewerb gibt das Maß vor, bis zu welcher Höhe der Preis steigen kann. Der Wettbewerb zwingt aber nicht wie ein Gesetz, sondern über ökonomische Funktionen, indem die potentiellen Geschäftspartner sich gegen einen Anbieter entscheiden, weil sie ein alternatives Angebot vorziehen.

Darüber hinaus funktioniert ohne Wettbewerb die Allokation nur unzureichend, weil der Markt nicht auf Preissignale reagieren kann (sondern nur der Monopolist). Ein Steigen der Nachfrage muss in einer Monopolsituation keineswegs ein steigendes Angebot zur Folge haben, während dies unter Wettbewerbsbedingungen als der Regelfall gilt (sofern die Nachfrage sich zumindest mit einem gewissen Überschuss befriedigen lässt).

Wir kommen auf diese Art zwar nicht zu einer Methode, mit der man anhand von nachprüfbaren Kriterien den Preis bestimmen kann, aber immerhin zu negativen Ausschlusskriterien.

  • Ein Geschäft sollte frei von Drohungen, Täuschungen oder anderen unlauteren Methoden zustande kommen.
  • Es muss auch unter Wettbewerbsbedingungen, also in einer Konkurrenzsituation zustande kommen.

Das ist ein Kampf der Unternehmen um den Kunden, wobei sie sich in erster Linie der marktwirtschaftlichen Waffe gute Qualität zu einem günstigen Preis bedienen sollen. Verabreden mehrere Unternehmer untereinander beispielsweise bei einer Ausschreibung einen Mindestpreis, so hebeln sie nicht nur den Wettbewerb aus, sondern begehen nach der deutschen Rechtsprechung eine Straftat (Submissionsbetrug).[8] Während bei den Kartellen oder Preisabsprachen mehrere Unternehmen eine Vereinbarung treffen müssen, bleibt dem Monopolisten dies erspart, denn er hat ja bereits ein gesetzliches Monopol.

II.              Geistiges Eigentum

A.      Geistige Leistung

Man muss bei den Werken des Urheberrechts genauer unterscheiden: Geistige Leistungen, also das was ich denke, haben gesellschaftlich nie einen Wert, weil niemand die Gedanken eines anderen nachvollziehen oder gar erwerben kann. Ich kann aber von meinen geistigen Fähigkeiten Gebrauch machen und etwa einen Text schreiben oder eine Software entwickeln. Gedanken oder Ideen müssen erst geäußert werden, also zu einem von der Person getrennten Objekt werden. Der eigentliche Wertschöpfungsvorgang ist die geistige Leistung und deren Umsetzung in ein konkretes Werk. Das Werk als wahrnehmbares Objekt kann dann Gegenstand von Geschäften sein. Es müssen also die persönlichen Fähigkeiten und die Person von dem Arbeitsergebnis getrennt werden.

Das Arbeitsergebnis kann sich in einer Sache niederschlagen, die andere kopieren können. Kann sich in einer kopierbaren Sache niederschlagen heißt nicht, dass dies zwingend der Fall sein muss. Wenn wir eine Aufführung mit Tänzern oder Musikern sehen, bedeutete das nicht, dass andere dies kopieren können. Es nur ausnahmsweise andere geben, die eine Aufführung von Tänzern oder Musikern einigermaßen genau oder identisch kopieren können.

In den Streitfällen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht geht es typischerweise um das Übernehmen, das Nachahmen oder das platte Kopieren des Ergebnisses einer Vorleistung. Welche Kriterien für das Urteil, etwas sei nachgeahmt, gelten sollen, lässt sich abstrakt kaum bestimmen. Das liegt unter anderem daran, dass man zur Bestimmung des sogenannten Immaterialguts die Form von der Materie trennen muss, um dann einen Vergleich zwischen dem an sich nicht wahrnehmbaren „Geistigen“ und dem angeblich Nachgeahmten vorzunehmen.

B.      Besondere Kosten der Entwicklung

An dem Wettbewerb setzt zugleich die ökonomische Legitimation des geistigen Eigentums an:

Wenn jemand Geld oder Zeit in die Ausarbeitung von etwas Neuem (Werk, wissenschaftliche Erkenntnis, Verfahren, Technologie, Programm etc.) investiert und dieses nach der Veröffentlichung von der Konkurrenz sofort kopiert werden kann, hat er theoretisch keine Möglichkeit, Vorteile aus seiner Tätigkeit zu ziehen. Er hat nur den Nachteil, im Vergleich zu den möglichen Wettbewerbern besondere Kosten getragen zu haben, die nur bei ihm anfallen. Die Wettbewerber können folglich günstiger anbieten, weil sie keinen Aufwand mit der Herstellung der Kopiervorlage haben. Unter Wettbewerbsbedingungen werden sie auch günstiger anbieten und so die Nachfrage auf sich ziehen.[9]

Das ist heutzutage leicht zu erkennen, weil mit der digitalen Technik auch Privatpersonen (ohne finanzielle Interessen) aus Sicht der Unternehmer als Wettbewerber auftreten, indem sie teilweise die gleichen Leistungen (etwa Download einer Musikdatei) unentgeltlich anbieten.[10] Sie mussten auch keine Kosten für die Produktion der Musikdatei tragen.

Das unentgeltliche Angebot zeigt zugleich den ökonomischen Wert der geistigen Leistungen: Dieser beträgt unter Wettbewerbsbedingungen (nach Veröffentlichung) theoretisch Null, weil es nicht knapp ist. Auch der ökonomisch bestimmte Wert von „Atemluft“ beträgt in der Regel Null. Erst in (bzw. vor Eintritt) einer Mangelsituation – etwa bei einem Tauchgang oder im Weltraum – ist man normalerweise bereit, eine Gegenleistung für Atemluft zu bezahlen.

Während bei körperlichen Gegenständen für die Bewertung neben der Nachfrage vor allem die Knappheit des Gutes von Bedeutung ist, führt die theoretisch unendliche Verfügbarkeit des Arbeitsergebnisses der geistigen Tätigkeit für den Käufer zu Kosten in Höhe der Kopierkosten, also was es kostet, etwa ein Buch abzuschreiben oder sich eine Datei aus dem Internet zu laden. Derjenige, der sein Arbeitsergebnis einer geistigen Leistung veröffentlicht hat, muss daran überhaupt nicht beteiligt sein. Er kann nur etwas vor der ersten Veröffentlichung verlangen, weil er bis dahin als einziger Zugriff auf sein Arbeitsergebnis hat.

Man erkennt das Dilemma, das man an einem Beispiel verdeutlichen kann: Die Erfindung einer besonders effizienten Methode der Energiegewinnung würde in einer volkswirtschaftlichen Rechnung nicht unmittelbar erscheinen, sondern nur mittelbar, indem etwa entsprechende Anlagen hergestellt und verkauft werden, die dann wiederum die Energiekosten der Anwender senken.

Gesellschaftlich kann so ein sehr wertvolles Gut geschaffen werden; ökonomisch gesehen erscheint das Arbeitsergebnis wertlos, weil aufgrund der freien Verfügbarkeit des Wissens niemand hierfür etwas bezahlen müsste. Die Erfindung einer effizienten Energiegewinnung kann sogar das Bruttoinlandsprodukt senken, weil die bisherigen Anbieter von Energie weniger umsetzen; die Wirtschaft schrumpft scheinbar, während tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist (sieht man einmal von den finanziellen Interessen der Anbieter von Energie ab).

Freiherr von Knigge etwa hat 1792 die Arbeitsergebnisse der Schriftsteller entsprechend der modernen ökonomischen Theorie zu den öffentlichen Gütern wie Meer und Luft gezählt: Reine öffentliche Güter – also Güter, die von Vielen gleichzeitig genutzt werden können, ohne dass der eine den anderen in seinem Gebrauch stört, und bei denen sich keine Ausschließbarkeit aus der Natur der Sache ergibt – haben keinen ökonomischen Wert.[11]

C.      Urheberrecht schafft keinen Wert

Das Urheberrecht selbst schafft allerdings auch keinen Wert. Andernfalls würde der Traum der Alchemisten, aus Nichts Gold zu erschaffen, sich durch bloße Rechtsregeln verwirklichen lassen. Würde man z. B. ein gemeinfreies Werk mit Urheberrecht bedenken, entsteht dadurch kein neuer Wert. So könnte man beispielsweise jemanden das Exklusivrecht an Mozarts Werk einräumen. Der Rechtsinhaber könnte bestimmt viel Geld damit verdienen, ohne jedoch irgendetwas Neues geschaffen zu haben. Womit wir es zu tun haben, ist keine Wertschöpfung durch das Urheberrecht, sondern eine erzwungene Umverteilung von Geld.

Noch einmal anders gewendet: Sind die einzelnen Beiträge und das Gesamtprojekt Wikipedia wertlos, weil die Autoren auf ein Entgelt verzichten? Aus Sicht der Gesellschaft verhält es sich genau umgekehrt: Der freie Zugang schafft einen viel größeren Vorteil für die Gesellschaft als das Ausnutzen der durch das Urheberrecht geschaffenen Möglichkeiten.  Darin steckt ein zentrales Problem des (ausgeübten und durchgesetzen) Urheberrechts: Es verringert den möglichen gesellschaftlichen Nutzen der vom Urheberrecht „geschützten“ Leistungen.

Auf die rechtlich geschaffene Möglichkeit, Geld verlangen zu können, beschränken sich dann in aller Regel auch die Rechtfertigungen für das geistige Eigentum: Weil ohne Urheberrecht niemand gezwungen wäre, Geld zu bezahlen, ist das Urheberrecht gerechtfertigt.

Ein Preis von Null ist gesellschaftlich kein Problem. Der Preis von Null bedeutet nur, dass Einzelne damit kein Geld verdienen können. Es ist kein Ausdruck der Geringschätzung, denn lebensnotwendige Güter wie Regenwasser, Sonnenschein oder die Luft haben ebenfalls den Preis Null (oder einen äußerst niedrigen Preis)[12].

Gerade bei den sogenannten Immaterialgütern wie etwa der Kultur, Sprache, dem Glauben oder der Mathematik haben wir oft einen Preis von Null. Der Erwerb dieser fremden Leistungen geschieht in aller Regel vollkommen unbewusst und zu Recht unentgeltlich. Wenn jeder Mensch für die Vorleistungen anderer, die er während seines Lebens in Anspruch nimmt (nicht in der Steinzeit zu leben), bezahlen müsste, wäre ein Kind schon nach dem Erlernen der Sprache und dem Zählen bis Zehn überschuldet.

Allerdings muss diese Leistung auch erbracht werden. Während die Sprache in der Familie und dem persönlichen Umfeld unentgeltlich gelernt werden kann, ist das bei der Schulbildung schon nicht mehr der Fall. Wenn diese gesellschaftlich erwünschte Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird, muss die Gesellschaft dafür sorgen, dass irgendjemand die Leistung erbringt.

D.       Anreiztheorie und Monopolwirkung

Wenn jemand aber wirtschaftlich denkt, wird er mit der Ausarbeitung einer kopierbaren Leistung gar nicht beginnen, weil es sich nicht lohnen wird, oder sein Ergebnis nicht veröffentlichen, so dass die Konkurrenz sie nicht nutzen kann (was im Bereich des Urheberrechts aber sinnlos erscheint). Er hat keine Chance, seine besonderen Kosten zu amortisieren, bleibt also auf diesen Kosten sitzen. Theoretisch handelt es sich bei der Produktion von öffentlichen Gütern um ein Verlustgeschäft.

Wir sind mit dem Problem konfrontiert, dass öffentliche Güter in einem marktwirtschaftlichen System bei einer ökonomisch rationalen Kosten-Nutzen-Rechnung nicht von Privaten zur Verfügung gestellt werden, weil diese ihre besonderen Investitionskosten nicht erwirtschaften können.

Weil es sich nicht lohnen kann, muss der Staat eingreifen, so die Schlussfolgerung. Da eine rege Innovationstätigkeit erwünscht ist, wird über eine rechtliche Konstruktion das Kopieren erschwert (verboten). Es wird künstlich eine Mangelsituation erzeugt: Der geistig Tätige erhält ein Monopol für eine gewisse Dauer, innerhalb derer Dritte, insbesondere die potentiellen Konkurrenten, die Entwicklung nicht nutzen können, er also allein einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Entwicklung ziehen kann.

Exklusive Rechte an neu geschaffenem Wissen würden Anreize schaffen, den Wissensbestand oder die Zahl der Kulturgüter (Musik, Filme, Texte jeder Art etc.) einer Gesellschaft zu vergrößern.[13] Dies führt zu dem widersinnig scheinenden Ergebnis, dass man künstlich einen Mangel an Kulturgütern erzeugt (weil der Monopolist den Markt ,,ständig mangelhaft“ versorgt), damit es keinen Mangel an neuen Kulturgütern gibt.

Man sagt zudem, dass erst mit geistigem Eigentum ein marktfähiges (weil handelbares) Produkt entsteht, denn mit frei verfügbaren Gütern ist ein Handel ausgeschlossen. Umgekehrt begrenzt man aber zugleich ein essentielles Moment des Markts, indem man den Wettbewerb mit dem gleichen Gut verhindert. Der Handel mit Monopolrechten ist auch nicht notwendig, denn selbstverständlich hat man heute einen leichten und günstigen Zugang zu Goethe oder Mozart, auch wenn deren Werke gemeinfrei sind.

Solche gesetzlichen Konstruktionen werden üblicherweise zu einer Gruppe von Regelungen gezählt, die man unter umstrittenen Stichwort „geistiges Eigentum“ an einem sogenannten Immaterialgut erfassen will. Es handelt sich um ein Monopolrecht, das – vollkommen anders als das Eigentum an körperlichen Gegenständen – z.B. räumlich unbegrenzt ist. Beim geistigen Eigentum gibt es keinen Gegenstand, sondern nur das zunächst einmal grenzenlos geltende Verbot, von dem jede Ausnahme ausdrücklich angeordnet sein muss. Grenzen werden nur durch das jeweilige Territorium des Staates gezogen, in dem das Gesetz gilt.

Das Eigentum an einem Grundstück betrifft nur das Grundstück. Geistiges Eigentum ist hingegen grenzenlos und dringt durchaus auch in die Privatsphäre ein: Wer auf einer über einen kleinen privaten Kreis hinausgehenden Veranstaltung z. B. Musik spielt, benötigt hierfür bereits eine urheberrechtliche Erlaubnis (die von der GEMA erteilt wird). Bei jeder Filmproduktion kann man in juristische Schwierigkeiten geraten, wenn vom Urheberrecht erfasste Bilder oder Geräusche (Musik oder eine Rede) auch nur im Hintergrund wahrnehmbar sind; von historischen Dokumentationen ganz zu schweigen, die ohne überflüssigen Lizenzaufwand meistens nur auf der Grundlage eines eigenen Filmarchivs rechtmäßig möglich sind. Im Grundsatz, also wenn es hier nicht eine gesetzliche Ausnahmeregel geben würde, wäre es bereits rechtswidrig, wenn eine Neunjährige dem siebenjährigen Bruder unter der Bettdecke eine Geschichte vorliest, denn jede sinnlich wahrnehmbare Kopie ist zugleich eine Nutzung des sogenannten Immaterialguts, da dieser Vorgang rechtstechnisch zu einer Ware und damit zu einem gesonderten Marktobjekt erklärt wurde.

Es wird zwar vielfach bestritten, dass das Urheberrecht ein Monopol begründet, aber zu Ende gedacht, ist das nicht:[14] Wenn das Urheberrecht es nicht erlauben sollte, den Preis über den Wettbewerbspreis zu setzen, könnte man auch auf das Urheberrecht verzichten (bzw. es auf den persönlichkeitsrechtlichen Teil reduzieren). Damit das Urheberrecht überhaupt seinen Zweck erfüllen kann, muss es die Wirkungen eines Monopols haben.

  • Der Markt wird mit Urheberrecht schlechter versorgt als es ohne Monopol der Fall wäre.
  • Der Preis für die betroffenen Leistungen ist höher als der Preis, der sich bei freier Konkurrenz einstellen würde.

Die beiden essentiellen Nachteile eines Monopols werden also durch das geltende Urheberrecht verwirklicht.

In diesem Rahmen wird weithin sogar die Auffassung vertreten, dass ein umfassenderes Exklusivrecht (also ein sachlich weitergehendes und zeitlich längeres Verbotsrecht) einen immer größeren Anreiz schaffe, solche geistigen Werke zu produzieren. Dahinter scheint eine „viel hilft viel“-Logik zu stehen: Wenn etwas Monopol bereits einen Anreiz schafft, muss mehr Monopol auch zu mehr Anreiz führen (eine Überdosierung wird nicht in Betracht gezogen).

Die Vorstellung kann man an einer Brücke verdeutlichen, die normalerweise frei genutzt werden kann: Für den Bau der Brücke entstehen gewisse Kosten, die beispielsweise über eine Mautgebühr wieder gedeckt werden können. Mit dem Mautaufkommen von fünf Jahren lassen sich die Kosten nicht decken. Verlängert man die Dauer, innerhalb der Maut verlangen werden kann, auf zehn Jahre oder überlässt sie einem als Eigentum auf Dauer, wird irgendwann – nach 10, 20 oder 50 Jahren? – das Stadium erreicht, in dem das Projekt rentabel wird. Je mehr Nutzer gezwungen werden, die Brückenmaut zu bezahlen, desto wahrscheinlicher wird der Bau der Brücke.

Für die eine Brücke mag die Rechnung aufgehen. Aber wenn für jedes Straßenstück Mautgebühr verlangt werden kann, führt das nicht mehr zwingend zu dem gewünschten Ergebnis. So kann ein anderer Anbieter für die Zubringerstraße zu der Brücke ebenfalls Maut verlangen. Er wäre nicht einmal gezwungen ein niedrigeres Entgelt zu verlangen als der Brückeneigentümer, obwohl seine Kosten vielleicht nur ein Hundertstel betragen haben. Beide nutzen das gleiche Recht und beide orientieren sich beim Preis – vollständig unabhängig von ihren Kosten – nur an der Nachfrage. Ob unter diesen Umständen die Brücke gebaut werden würde, ist also fragwürdig.

Auch beim Urheberrecht (wissenschaftliche Werke) kann man diese Entwicklung erkennen: Weil die Bibliotheken teilweise sehr hohe Gewinne einzelner Großverlage finanzieren müssen, können sie insgesamt weniger Titel ankaufen. Der Markt wird mit Urheberrecht schlechter versorgt als es ohne Monopol der Fall wäre, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Anzahl, sondern auch im Hinblick auf Breite des Spektrums. Deshalb kann das Urheberrecht sich für die unbekannten Autoren, Neueinsteiger und auch kleinen Verlage nachteilig auswirken.

Eine Wirkung der Änderung der Rechtslage lässt sich kaum genauer bestimmen, weil diese nur langsam und und neben einer Vielzahl anderer Ereignisse eintritt. Es können nahezu unbemerkt beachtliche Folgen eintreten, weil die Reaktion der Marktteilnehmer oft ein langsamer Vorgang ist.  Solche Regelungen können auch zu unerwarteten (Ausweich-)Ergebnissen führen: Das Filmzentrum Hollywood ist entstanden, weil die Motion Picture Patents Company (sogenannter Edison-Trust) zahlreiche Patente für die Filmindustrie hatte, die gegen die unabhängigen Filmproduzenten eingesetzt wurden. Diese wanderten daraufhin an die Westküste nach Los Angeles. Das dort zuständige Berufungsgericht in San Francisco (Ninth Circuit Court of Appeals) zeigte wenig Interesse daran, die Patentinhaber bei ihren berechtigten Forderungen aus den Patenten zu unterstützen. Die Patente haben Hollywoods Filmindustrie befördert, weil sie an der Westküste nicht konsequent durchgesetzt werden konnten.

Wenn es zuviele Monopole gibt, waltet eine besondere Art von Wirtschaftsliberalismus, nämlich in der Form des mittelalterlichen städtischen oder merkantilistischen Monopolmodells, das auf längere Frist eher Stillstand und unausgewogene Einkommensverteilung verspricht.

E.       Angemessene Entlohnung

Im Hinblick auf die Gerechtigkeit geraten wir in diesem Rahmen hingegen in eine merkwürdige Situation. Der BGH hat vor über einem halben Jahrhundert entschieden, dass der Anspruch des Urhebers auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung sich auf die Herrschaft des Urhebers über sein Werk[15] gründet, also auf dem geistigen Eigentum. Auch das deutsche Gesetz aus dem Jahr 1965 spricht davon, dass das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes dient. Das sind suggestive Formulierungen:

  • Das Recht kennt keine eigene Methode zur Bestimmung des gerechten Lohnes oder der angemessenen Vergütung, denn der Preis für eine Leistung fällt außerhalb des Rechts und wird in der Marktwirtschaft dem Markt überlassen.
  • Die freie Marktwirtschaft kann nur unter Wettbewerbsbedingungen zu einem ökonomisch angemessenen Preis führen (Monopole unterliegen einer besonderen Kontrolle, Kartelle sind grundsätzlich verboten).
  • Das Urteil, ob dieser Preis gerecht oder ungerecht ist, lässt sich mangels eines für die Marktwirtschaft gültigen Maßstabes nicht fällen.
  • Im Urheberrecht haben es mit einer Umkehrung der Verhältnisse zu tun. Während im Normalfall der Wettbewerb als ein essentieller Faktor für einen angemessenen Preis gilt, soll der (als rechtmäßig oder gerecht bezeichnete) angemessene Lohn für den Urheber durch die Abwesenheit des Wettbewerbs hergestellt werden. Wieso das der Fall sein soll (bzw. nur für geistige Leistungen gelten soll), bleibt aber im Dunkeln.

Wenn wir nach der Gerechtigkeit bei der zentralen Aufgabe des Urheberrechts fragen, werden wir auf bloße Behauptungen verwiesen.

The Long History of Copyright and its Consequences by Eckhard Höffner

Weil die Rechtsdogmatik den Markt nicht beachtet oder integriert, gelegentlich die rechtliche Anerkennung der Urheberschaft (durch ein Monopol) als symbolisch gerechten Zweck ohne weitere bedeutsame Wirkungen auffasst, überantwortetet sie das eigentumsähnlich gestaltete Monopolrecht dem freien Spiel der Kräfte des Marktes.

Die vielfach erhobene Forderung, dem Urheber sei durch das Monopol der volle Ertrag seiner persönlichen Leistung zuzuordnen, ist in einer Tausch- und Marktwirtschaft ebenso sinnlos wie illusorisch. Das Urheberrecht gewährt kein Recht auf irgendeine Vergütung in irgendeiner bestimmten Höhe. Bezeichnend ist, dass Verleger, Juristen, Politiker etc. seit Jahrhunderten auf die schlechte Einkommenssituation der Urheber verweisen, um eine strengere, länger und weitreichender Geltung der Exklusivrechte zu fordern.

Wie man anhand des Brückenbeispiels sehen kann, wird im Urheberrecht auch auf jede Form einer Leistungsgerechtigkeit verzichtet (die bei wirksamen Wettbewerb zumindest eher gewährleistet ist). Der Brückenbauer kann keine höhere Maut verlangen als derjenige, der die Maut für Zufahrt zu der Brücke beherrscht. Welchen Aufwand jemand bei der Erstellung eines geistigen Werks hatte, wird bei der Höhe des Entgelts nicht berücksichtigt.

In dieser Hinsicht ist diese Theorie eine Bankrotterklärung, denn für die Marktinteressenten ist die Legitimation der Sonderrechte vollkommen belanglos, und der Markt existiert selbstverständlich auch dann, wenn man ihn in der juristischen Betrachtung missachtet und er bei den Rechtsurteilen kein bedeutsamer Faktor ist. Die Gestaltung kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die ungeprüften Annahmen über den durch das Urheberrecht beeinflussten Markt sich erfüllen.

Allein die den meisten juristischen Abhandlungen genügende Feststellung, der Inhaber könne aufgrund des urheberrechtlichen Nutzungsverbots ein Entgelt fordern (habe die Möglichkeit, an jeder Nutzungshandlung finanziell zu partizipieren), ist – bei Licht betrachtet – lächerlich. Sie besagt nur, dass der Preis, also das Autorenhonorar, auf Grund des Urheberrechts nicht Null betragen muss. Wer allerdings für einen Stundenlohn von wenigen Cent arbeitet, der arbeitet zwar nicht für Null, aber zum Überleben reicht dieser Stundenlohn in Höhe von ,,nicht Null“ gewiss nicht aus.

Tatsächlich ist ein handelbares Monopol, das nur auf die Nachfrage reagiert, wenig sinnvoll, denn es hilft denjenigen, die am wenigsten einer Unterstützung bedürfen, also den Inhabern der Rechte über die sowieso nachgefragten Werke. Sie profitieren – im Vergleich zum Durchschnitt – überproportional von der Begrenzung des Wettbewerbs, während der Durchschnitt bei der aktuellen Konstruktion bestensfalls keine Nachteile duch das Urheberrecht erleidet.

Es handelt sich bei den Schwächen des Urheberrechts, die sich in der allgemein bekannten schlechten Bezahlung des Großteils der Urheber äußert, nicht um einen Fall lediglich fehlender Verhandlungsmacht des einzelnen Urhebers, denn auch der Verleger ist an die allgemeinen Marktverhältnisse gebunden und kann sich dem allgemeinen Preisgefüge nur in sehr beschränkten Ausmaß entziehen. Das heißt, allein mit Änderungen des Urhebervertragsrechts wird es nicht gelingen, die schlechte finanzielle Lage des durchschnittlichen Urhebers zu verbessern, Das liegt in der „Natur der Sache“, an vielen einzelnen Umständen, die zusammenwirken,

Auch mit Änderungen des Urhebervertragsrechts wird es weiterhin ein Markt bleiben, wie man ihn etwa bei den Fußballern kennt: Es gibt einige Stars mit sehr hohen Einnahmen, eine etwas größere Gruppe, die passabel verdient, und dann noch den  großen Teil, für die es Liebhaberei ist und, wenn ernsthaft betreiben, oft nur mittels Stipendien, Preisen oder fester Anstellung (z.B. in staatsfinanzierter Wissenschaft, Rundfunk, Zeitungen etc.)  möglich.


[1]       Da wir es mit den Gesetzen zu tun haben, halte ich mich an die bekannte Unterscheidung von Aristoteles, der zwischen dem Gesetz und der Billigkeit unterschieden hat. Das Gesetz wie auch die Billigkeit dienen der Gerechtigkeit, wobei das Gesetz für den gewöhnlichen Fall gilt. Das heißt, es werden sich immer Ausnahmen finden, die hier nicht weiter beachtet werden.

[2]       Einleitung

[3]       Urheberrecht ist ein Zeichen der Machtveränderung in der Gesellschaft: Beispielsweise haben in Rom die Patrizier oder im Mittelalter die Ritter und der Klerus sich Sonderrechte gegeben. Mit der Durchsetzung der bürgerlichen Gesellschaft wurden diese Sonderrechte abgeschafft oder begrenzt. An die Stelle der persönlichen Sonderrechte etwa des Adels oder der Patrizier trat eine rechtliche Gleichheit. Die Methode des Urheberrechts ist wirtschaftlicher Natur und wurde in Europa vor allem von den Zünften zur Ausschaltung oder Begrenzung des Wettbewerbs praktiziert.

[4]       Das Urheberrecht verfolgt (im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Copyright) darüber hinaus den Zweck, die Steuerung der Darstellung der eigenen Person in der Gesellschaft zu erleichtern, indem es Mittel gegen die Verbreitung des Werks unter besonderen Bedingungen (Veröffentlichung und Inhaltsmitteilung des Werks, Urheberbezeichnung, Entstellungen, Beeinträchtigungen etc.) schafft.

Neuerdings kann man immer wieder lesen, dass das geistige Eigentum ein Menschenrecht sei. Das haben unter anderem Drehbuchautoren der Serie Tatort geschrieben und sich darauf bezogen, dass Filme im Internet unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hätten die Drehbuchautoren einen Blick in das geltende Urheberrecht geworfen, hätten sie erkannt, dass ihnen bereits der deutsche Gesetzgeber ihr „Menschenrecht“ (es geht um das Verwertungsrecht) nimmt und auf den Filmhersteller überträgt.

[5]       Es gibt aber auch andere streitige Konstellationen, etwa ob ein Theaterstück oder eine Komposition angemessen interpretiert wurde (wenn es etwa um die Erlaubnis zur Aufführung von Richard Strauß oder Bert Brecht geht).

[6]       Dass dieser Prozess nach verbreiteter Meinung nicht zwingend zu einem gerechten Preis führen muss, erkennt man etwa an Debatten über den Mindestlohn, die Höhe der Managergehälter, den Wohnungsmieten etc.

[7]       Das setzt voraus, dass man zumindest die Kosten für sein Angebot erwirtschaftet, denn wenn der Preis unterhalb der eigenen Kosten liegt, macht man Verlust; das wirtschaftliche Tun rechnet sich nicht mehr.

[8]       Die EU-Kommission oder die US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden haben in den letzten Jahren mehrfach spektakulär hohe Strafen bei solchen Wettbewerbsverstößen (Preisabsprachen und andere Kartelle) ausgesprochen. Das Kaffeekartell soll beispielsweise laut Pressemeldungen aus dem Jahr 2009 dazu geführt haben, dass die Kunden mehrere Milliarden Euro mehr für Kaffee bezahlt haben, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall gewesen wäre. Das Schienenkartell soll die Deutsche Bahn 500 Mio. Euro gekostet haben.

[9]       Der Konkurrenzpreis ist zwar typischerweise niedriger als Monopolpreis, liegt auf längere Sicht aber über den eigenen Kosten. Wenn die Umsatzerlöse niedriger sind als der Aufwand, werden Verluste erwirtschaftet und die entsprechenden Tätigkeiten dienen damit nicht dem Gelderwerb (steuerrechtlich werden solche Tätigkeiten in den Bereich der Liebhaberei befördert).

[10]      Die Privatpersonen werden von den Unternehmen auch wie Wettbewerber behandelt und folglich – typischerweise mittels der Abmahnung, unter Umständen u. U. mit gerichtlich durchgesetzten Unterlassungsansprüchen – bekämpft.

[11]      Auf die ökonomischen Stichworte in diesem Zusammenhang wie Trittbrettfahrer, externe Effekte oder die Tragik/Komödie der Allmende muss hier nicht eingegangen werden, da diese nur Folgen aus dem Wert von Null sind.

[12]      Auch bei diesen Gütern können Mangelsituationen eintreten (etwa durch Umweltverschmutzung), auf die reagiert werden kann.

[13]      Die Gesetzgeber haben hierauf reagiert, indem sie den Gegenstand dieser Kopierverbote immer weiter ausgedehnt haben, sowohl in sachlicher Hinsicht (technische Erfindungen, Designs, Datenbanken etc.) wie auch im Hinblick auf das gewährte Recht selbst.

[14]      Was oft miteinander vermengt wird, ist Marktmacht oder ein hoher Gewinn mit dem Monopol. Tatsächlich gibt es sehr viele Monopole (jeder hat etwa an seiner persönlichen Arbeitskraft ein Monopol), die aber oft nicht mit irgendeiner nennenswerten Marktmacht verbunden sind. Marktmacht setzt – wie der Begriff bereits sagt – am Markt an, der Angebot und Nachfrage umfasst. Das heißt, ohne Nachfrage nach einer konkreten Leistung nützt einem ein Monopol nichts. Richtig ist sicherlich auch, dass ein großer Teil der vom Urheberrecht erfassten Werke aus Sicht der Konsumenten austauschbar erscheint, was durchaus Einfluss auf den Preis hat, ihn aber nicht auf das Wettbewerbsniveau senken muss. Das Monopol an der eigenen persönlichen Leistung bringt einem nur das Marktübliche ein.

[15]      Wie man etwas Immaterielles „beherrschen“ kann, bleibt eines der vielen jahrzehntealten Rätsel der Urheberrechtswissenschaft. Das Recht gewährt keine Herrschaft über eine Sache, sondern nur über andere Personen.

Zweitveröffentlichungsrecht

Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes veröffentlicht (hier). Dieser betrifft unter anderem die verwaisten Werke und die Verlängerung der Dauer der Leistungsschutzrechte für Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler. Der Entwurf sieht aber auch ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Beträge in Periodika vor. Dieser Teil geht nicht auf EU-Vorgaben zurück.

Wie nahezu immer in diesem Bereich wirken solche Regelungen nicht auf der Grundlage der freien Vertragsverhandlungen, sondern nur mit zwingenden Regelungen, also Bestimmungen, die abweichende Vereinbarungen verbieten. Unter anderem soll § 38 UrhG durch folgenden 4. Absatz ergänzt werden:

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Widerstand der Fachverlage ist absehbar und deren Untergang und damit der Untergang der Wissenschaft, der Bildung und Ausbildung wurde selbstverständlich schon angekündigt. Rechtstechnisch wird das Argument vermutlich ,,Enteignung“ lauten.

 

Faust und Mephisto
Verleger  als Ratgeber beim Urheberrecht

Wie man Presseerzeugnissen entnehmen kann (die keinen Wert auf Nennung oder Verlinkung legen, sonst hätten sie sich ja gegen die jüngste Änderung des UrhG gewandt), sehen die kleinen das Problem wohl darin, dass einige Großverlage mit ihren teilweise absurd hohen Gewinnen die gesamte Branche in Verruf gebracht haben.

Leistungsschutzrecht — Kapital gegen Arbeitskraft 3 : 0

Das Duell über die Ergänzung des Urheberrechts um das  Leistungsschutzrecht für Presseverleger  ist vorläufig beendet.

Spielbericht: Angetreten sind  Axel Springer, Burda, Google, Gruner + Jahr, WAZ, FAZ sowie ein unüberschaubarer Haufen an Statisten aus den Papier- und Netzgemeinden.  Es war ein Spiel mit zwei Mannschaften auf Augenhöhe. Es wurde mit viel Raffinesse, allerdings auch mit  vielen Fouls gekämpft.  Gleichwohl war der Ablauf wie in jeder normalen Hollywood-Produktion absehbar, auch wenn beide Parteien sich Mühe gaben, den eigentlichen Showdown möglichst spannend zu gestalten. Die letzten Tage wurden  wie ein  High-Noon-Klassiker stilisiert. Aber am Ergebnis konnte dies nichts ändern:

Wenn die eine Seite  (Verleger) vom Gegner etwas fordert, was die andere Seite (Google) ablehnt, und man dann einen Kompromiss der streitenden Interessenten herbeiführt, mag dieser Vorgang das Ergebnis für die streitenden Parteien  legitimieren, aber noch kein allgemein gültiges Gesetz.   Wenn zwei sich um einen Kuchen streiten, den hauptsächlich viele vereinzelten Dritte gebacken haben, und dann unsere Bundestagsabgeordneten die Verteilung zwischen den beiden Streitparteien irgendeinem Ergebnis zuführen, was haben die Dritten davon? Erfahrungsgemäß genau so viel, dass sie gerade ausreichend erhalten, um weiterhin billig zu produzieren.  Das hatten sie vorher schon und daran sollte sich nichts ändern, weil daran weder die Presseverleger noch Google ein Interesse haben.

Das Duell endete mit dem absehbaren Sieg der Champions, weil auf Dauer jeder  Wettbewerb von denen gewonnen wird, die am besten für die jeweilige Disziplin gerüstet sind:

Gewinner also: Die großen Presseverlage und Google.

Verlierer:  Autoren.

Schöner marxistischer Titel, oder nicht?

Abmahnwellen sind übrigens unwahrscheinlich.  Neue Geschäftsmodelle auf der Grundlage des Leistungsschutzrechts wird es kaum geben, denn die waren vorher genauso möglich. Allenfalls werden einige störende Kleinunternehmen ,,beseitigt“ werden.  Und an die Stelle mancher Smartphoneanwendung werden vielleicht andere Anwendungen treten.

Lex Google ohne Google

Bei dem sogenannten Leistungsschutzrecht für Presseverlage geht es darum, ob Presseverlage ein eigenes Recht haben sollen, anderen Anbietern die Nutzung von Teilen des Presseerzeugnisses, insbesondere Texte, zu verbieten. Der erste Entwurf war noch an alle potentiellen gewerblichen Anbieter gerichtet. Der zweite Entwurf beschränkte sich im Prinzip auf Internet-Suchmaschinen und automatische Nachrichtensammler. Damit sollte — so die Begründung — den Presseverlagen die Möglichkeit verschafft werden, Lizenzgebühren für die gewerbliche Nutzung der Leistungen der Presseverlage verlangen zu können.

Die Regierungskoalition hat sich in eder letzten Änderung auf einen Kompromiss zum Leistungsschutzrecht geeinigt. Demnach sollen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, auch wenn sie in einem Presseerzeugnis erschienen sind, nun doch wieder zu gewerblichen Zwecken von Dritten öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Während der ursprüngliche Vorschlag die Übernahme auch der kleinsten Teile verboten wollte und eigentlich nur als grober Unfug zu bezeichnen war, hat man sich jetzt offenbar auf eine Art mutiertes Mini-Urheber-Verleger-Recht geeinigt, eine Lex Google ohne Google.

Mit dem neuen Entwurf will man wohl nur noch etwas verbieten, was vorher eigentlich auch schon verboten war. In der Begründung wird nicht mehr auf die ,,Metall auf Metall“-Entscheidung des BGH Bezug genommen, sondern auf die Rechtsprechung zu den Vorschaubildern (hier: I und II). In den zuletzgenannten Urteilen hat der BGH entschieden, dass ,,ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes öffentliches Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erklärt.“ Dies würde nicht nur für die (urheberrechtlichen) Lichtbildwerke, sondern auch für die (leistungsschutzrechtlichen) Lichtbilder (und auch für — insoweit aber nicht entscheidungsrelevant — Texte) gelten. Die Anbieter wurden vom BGH darauf verwiesen, technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen, zu ergreifen. Die Bezugnahme auf diese Urteile kann so gedeutet werden, dass mit der Neuregelung verboten wird, was vorher auch schon verboten war, während erlaubt bleibt, was bislang erlaubt war.

Aber was  genau verboten werden soll, das konnten auch die Verfasser der Regelung nicht klären. Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen kleinste und kleine Textausschnitte? Vom rein grammatikalischen Verständnis aus gesehen sind ,,kleinste Textausschnitte“ jedenfalls kleiner — also weniger — als einzelne Worte, denn es handelt sich um den Superlativ: Der ,,kleinste Textausschnitt“ ist — rein mengenmäßig gesehen — ein Buchstabe oder ein Satzzeichen, es sei denn, man liest noch eine gewisse Verständlichkeit hinein. Die Äußerungen hierzu erinnern ein wenig an das Fair-Use-Verständnis, das auf Einzelfall abstellt (welcher andere Maßstab hier angewandt werden soll, bleibt völlig im Dunkeln). Besonders sicher ist das alles nicht, denn einerseits wurde gerade kein konkretes Maß in das Gesetz aufgenommen, andererseits ist das Verbot an die Suchmaschinen und andere Aggregatoren adressiert, und Suchmaschinen agieren mechanisch, können etwa eine bestimmte Zeichenanzahl oder einen gewissen Prozentsatz vom Gesamttext übernehmen, aber nur sehr unzureichend auf der Grundlage kognitiver Regeln (auch diese Regeln müssen programmiert werden) das Ausmaß der zulässigen Übernahme bestimmen.

Nach der neuen Version konkurrieren nunmehr aber zugleich der Urheber und der Verleger (weil sie jetzt ja beide ,,Rechte“ haben), während vorher (im gesetzlichen Normfall) allein der Urheber Berechtigter war. Ein simples Beispiel: Es gibt jemanden, der unter den Tatbestand der Neuregelung fällt und bereit ist, eine Lizenzgebühr zu bezahlen (etwa 200 Euro). Vorher musste er sich im Zweifel (im gesetzlichen Normfall) nur mit dem Autor einigen, nun wohl zusätzlich noch mit dem Verleger. Zumindest auf den ersten Blick scheint die Neuregelung sich darauf zu beschränken. Die ersten Verlierer stehen damit zumindest fest: Die Urheber, vor allem also die freien Journalisten.

Nur noch Fragen
Allseits nur noch offene Fragen

Dass das manche Journalisten, die vorher noch für die Gesetzesänderung plädiert haben, inzwischen nicht mehr witzig finden, kann man verstehen. Den Zweck dieser Variante neben oder zusätzlich zu dem Verbot im Urheberrecht (der EuGH hat bereits entschieden, dass einzelne Wörter gemeinfrei seien) haben bislang allerdings weder die Papier- noch die Netzgemeinde und auch nicht die Politiker so recht darlegen können. Wie auf dieser Grundlage neuartige Geschäftsmodelle entstehen können, steht in den Sternen, denn vorher waren die nämlichen Möglichkeiten bereits da — nur nicht zwingend mit den Verlegern als zusätzlichen Rechtsinhabern. Und dass die Verleger ohne Zustimmung der jeweils (noch berechtigten) Autoren Lizenzen vergeben können, kann wohl nicht der Zweck der Gesetzesänderung sein. Ein solcher Effekt käme einer versteckten cessio legis gleich. Aber so ganz klar ist das in dem Gesetz nicht, denn die Verleger erhalten ein eigenes ,,ausschließliches Recht“, das unabhängig von den Autoren ist.

Nun gut, die Verleger haben gezeigt, dass  die Steuergesetzgebung erhebliche Schwächen hat (Google zahlt zu wenig Steuern), dass Marktmacht problematisch ist (Google hat Marktmacht), dass Google angeblich die Suchergebnisse falsch sortiert (manipuliert) oder dass der — vom Patentrecht in den Vordergrund gestellte —  technische Fortschritt unter Umständen (wenn  durch die kapitalintensivere oder technisch Produktion der Faktoreinsatz Arbeit in erheblichem Umfang durch Kapital substituiert wird)  nur dann sozial verträglich ist, wenn es auch ein funktionierendes Sozialsystem gibt. Aber muss man dann nicht — anstelle neuer Monopole, die eigentlich immer nur den führenden Unternehmen der mit dem Ausschließlichkeitsrecht bedachten Gruppe helfen —  die Steuergesetze ändern oder beispielsweise das Kartellrecht konsequenter anwenden?

Der Großteil der vielfach geäußerten Bedenken wurde mit der neuen Variante zudem nicht ausgeräumt, sondern allenfalls die Wirkung des geplanten Gesetzes minimiert: Im Dunklen bleibt vor allem die Frage, wieso die Verleger überhaupt  ein originäres Ausschließlichkeitsrecht erhalten.  Wenn die eine Seite etwas fordert (Verleger), was die andere Seite (Google) ablehnt, und man dann einen Kompromiss der streitenden Interessenten herbeiführt, mag dieser Vorgang das Ergebnis für die streitenden Parteien  legitimieren, aber noch kein allgemein gültiges Gesetz. Wieso also ein originäres Ausschließlichkeitsrecht für  die Presseverleger, wenn das weitgehend deckungsgleiche Recht den Urhebern zusteht? Jahrzehntelang wurde jedenfalls die Meinung, der Verleger würde mit der Veröffentlichung eines Textes  ein originäres Verlagseigentum erwerben, als Irrweg bekämpft. Das ändert sich nun offenbar Schritt für Schritt. Die Wiedereinführung des Verlagseigentums ist also wahrscheinlich auch nur noch eine Frage der Zeit.

Tatsächlich galt aber auch für das Urheberrecht von Anbeginn an das Primat der Wirtschaft. Und diese Vorgänge sind typisch für Marktwirtschaft: Solange in einem Markt überdurchschnittliche Gewinne erwirtschaftet werden, besteht ein Anreiz für Unternehmer, sich dort zu engagieren, um an den Gewinnen zu partizipieren. Mit dem Auftreten von immer mehr Konkurrenten beginnt die Einschränkung des freien Zugangs zu den ökonomisch nutzbaren Möglichkeiten auf einem ursprünglich freien Betätigungsfeld. Der Wettbewerb um ökonomische Chancen führt mit wachsender Zahl der Konkurrenten im Verhältnis zum geringer wachsenden Erwerbsspielraum zu dem Interesse, die Konkurrenz irgendwie einzuschränken, weil eine Überproduktion vorliegt oder vorhandene Produktionskapazitäten nicht wünschenswert ausgeschöpft werden. Sobald das betroffene Marktsegment ,,reifer“ wird, sinken die Gewinne und die Verteilungskämpfe setzen ein. Dieses Interesse an der Beherrschung des Marktes führt letztlich oft zu einer teilweisen oder vollständigen Monopolisierung der Erwerbschancen, wobei die Abgrenzung und Legitimation des Monopols stets ein Kampf der Unternehmen untereinander ist. Über lange Zeit genügen zumeist aber zwei natürliche Markteintrittsschranken: fallende Stückkosten und der ganz erhebliche Kapitalaufwand. Beide Markteintrittsschranken zeitigen aber gerade in den neuen Bereichen noch keine Wirkung.

Wir haben in diesem wunderbaren — selten so in der Öffentlichkeit  ausgetragenen —  Schauspiel der Beeinflussung der Gesetzgebung außerdem gelernt, dass man lange über eine Sache sprechen und dann die ganzen Diskussion für obsolet erklären kann, um  eine völlig andere Regelung zu erlassen, über die im Prinzip nie ernsthaft diskutiert wurde:  Die Verleger haben — zu Recht oder nicht, das lassen wir einmal offen —  Stimmung gegen Google gemacht, allerlei Wahrheiten, Halbwahrheiten und Erfundenes über Google verbreitet. Es wurde mindestens die gleiche Textmenge  wie in Tolstois ,,Krieg und Frieden“ allein über die robots.txt-Datei geschrieben. Der erste Entwurf des Gesetzes wurde angepasst und ziemlich genau auf Google zugeschnitten, indem nur noch die Aggregatoren unmittelbar angesprochen werden: Es wurde sozusagen in den Gesetzestext geschrieben: Die Methode der Darstellung, wie sie bei der Google-Suche oder bei Google-News stattfindet, wird bei Erzeugnissen der Presse verboten. Es wurden Sachverständige zu den Suchmaschinen angehört, Gutachten zu den Suchmaschinen eingeholt und eigentlich nur über Google und das Verhältnis zu den Presseverlegern gesprochen, geschrieben, getwittert, diskutiert, gebloggt, gepostet, demonstriert oder was auch immer die Papier- und die Netzgemeinde heutzutage tut. Dann wird weiter verhandelt und schließlich wird das sogenannte ,,Lex Google“ leicht verändert auf den Weg gebracht: Die Methode der Darstellung, wie sie bei der Google-Suche oder bei Google-News stattfindet, wird bei Erzeugnissen der Presse verboten, es sei denn, es handelt sich um die Methode von Google.

Nur noch Fragen
Allseits nur noch offene Fragen

Urheber stärken — warum nicht?

Ich verstehe in diesem Beitrag das Urheberrecht als rechtliches Instrument, das bestimmte Tätigkeiten fördern soll. Diese Förderung wird von der Gesellschaft nicht als rein symbolischer Akt gewährt, denn es muss einen Grund geben, wieso eine bestimmte Gruppe gefördert wird, eine andere hingegen nicht. Dementsprechend erwartet die Gesellschaft, dass das Recht auch den gesellschaftlichen Zweck bestmöglich erreicht. Das Urheberrecht funktioniert im Prinzip als eine Art Wettbewerbsverbot: Indem man dem Urheber ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt, wird es Dritten verboten, die Leistung des Urhebers ohne dessen Zustimmung zu übernehmen. Man kann dem Urheber keinen Wettbewerb mit dem gleichen Werk machen, darf aber durchaus ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen, solange man nicht gegen das Recht des Urhebers verstößt.

Allerdings hat man dieses Recht aufgrund einer verfehlten Parallele zum Eigentum an körperlichen Sachen als eine Art Handelsgut ausgestaltet, das der Urheber — soweit es um die wirtschaftliche Verwertung geht — auf Dritte übertragen kann (und zwar so, dass der Erwerber sogar dem Urheber die Verbreitung seines eigenen Werks untersagen und auf das Angebot des Erwerbers verweisen kann). Wenn man dem Urheber ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt, besteht aber kein Anlass, das Recht so zu gestalten, dass es durch die Möglichkeit der Übertragung auf den Verleger im Ergebnis zweckentfremdet wird und sich auf lange Frist gegen die an sich Geförderten wenden kann. Es gibt auch  keinen Zwang, den Schutz  des Urhebers und des Verlegers gleich oder die Rechtsposition des Urhebers übertragbar zu gestalten.

Folgender Vorschlag geht über ein bloßes Verbot der Buy-Out-Verträge hinaus, betrifft aber natürlich hauptsächlich die freiberuflich tätigen Urheber.

  • Urheber bekommen einen Exklusivrecht für eine begrenzte Frist, innerhalb derer sie ihre Werke verwerten können. Da die Mindestdauer des Urheberrechts über eine Vielzahl von internationalen Abkommen fixiert ist, wird diese in diesem Vorschlag nicht in in Frage gestellt, obwohl sie deutlich zu lang ist. Der Entzug der Möglichkeit, auf ein Recht vertraglich zu verzichten, würde für die bedachte Gruppe der tätigen Urheber keine unzulässige Aufopferung einer vorteilhaften Position (im Sinne des Art. 14 GG) darstellen.
  • Verleger sollen keine exklusiven Rechte auf Dauer erwerben können. Für die Erstveröffentlichung kann der Urheber einem Verleger einen Zeitvorsprung von maximal sechs Monaten einräumen. Ab dann fällt das Recht wieder zwingend an den Urheber zurück. Er kann ab diesem Zeitpunkt — wenn er mit seinem Verleger zufrieden ist — mit diesem weiterhin zusammenarbeiten, aber auch weitere einfache Lizenzen anderen Verlegern einräumen oder sein Werk selbständig vertreiben. Auf diese Art wird sicher gestellt, dass der Urheber Herr über sein Werk bleibt.

Die Verlegerleistung ist die eines typischen Händlers oder Produzenten, der unterschiedliche Güter einkauft und nach Verarbeitung wieder verkauft, indem er unter Wettbewerbsbedingungen die Preise und die Qualität entsprechend den Marktbedingungen gestaltet, eine der Nachfrage entsprechende Menge herstellt oder herstellen lässt und sich um den Absatz kümmert. Es handelt sich um Tätigkeiten, die unter Wettbewerbsbedingungen normalerweise besser und günstiger erbracht werden.   Dass dies auch in den Verlagsbranchen möglich ist, sieht man daran, dass Verleger auch viele gemeinfreie Werke ohne Ausschließlichkeitsrecht auf den Markt bringen (Beipiel).  Die Verleger lassen sich  die ausschließlichen Rechte vor allem deshalb übertragen, weil sie auf diese Art mehr verdienen (die Frage ist nur, zu Lasten der Urheber oder der Konsumenten?).

Die meisten vom Urheberrecht erfassten Werke haben einen Produktlebenszyklus wie Modeartikel. Kurz nach der Markteinführung ist die Nachfrage und die Bereitschaft, einen überdurchschnittlich hohen Preis zu bezahlen, am größten. Das kann man daran festmachen, dass nur wenig alte Filme im Kino gezeigt werden, dass selten alte Lieder die Charts stürmen, dass die meisten Bestseller Neuerscheinungen sind oder dass in der Tageszeitung von gestern die Fische … Außerdem müssen in derartigen Konsumgüterbranchen Wettbewerbsangebote üblicherweise deutlich preisgünstiger sein, damit sie überhaupt eine Chance am Markt haben. Ein bedeutender Teil der Neuerscheinungen ist nach einigen Monaten kaum noch an den Mann zu bringen (zumindest nicht von demjenigen, der es einige Monate lang erfolglos versucht hat). Ein ruinöser Wettbewerb ist unter diesen Bedingungen unwahrscheinlich, denn der Erstanbieter hat zwei bedeutende Vorteile, die in vielen anderen Branchen fehlen.

Allerdings muss auch für die Verleger ein Anreiz zur Erstveröffentlichung bestehen, was nicht unbedingt gewährleistet erscheint, wenn sie keine besonderen Vorteile für die Erstveröffentlichung erhalten. Produktneueinführungen sind in vielen Branchen mit besonderen Kosten verbunden. In den meisten Fällen ist aber die kurzfristige Alleinstellung nach der Erstveröffentlichung vollkommen hinreichend (First Mover Advantage): Der Zeitvorsprung erlaubt die Befriedigung der ersten Nachfrage zu einem höheren Preis, mit dem sich die besonderen Kosten und Risiken amortisieren lassen. Die Position des ersten Verlegers wird weiter gesichert durch die Erfahrung, dass Nachahmerprodukte (sog. Me-Too-Produkte) üblicherweise deutlich preisgünstiger sein müssen, um überhaupt am Markt eine Chance gegen den Erstanbieter zu haben.

Umgekehrt sorgt die Möglichkeit des Wettbewerbs nach der angemessenen Zeitspanne von sechs Monaten dafür, dass der erste Anbieter nur für marktgerechte Angebote im Interesse der Urheber und der Konsumenten belohnt wird. Der Zeitvorsprung des Erstverlegers muss aber enden, bevor die Nachfrage üblicherweise bereits weitgehend gesättigt ist. Andernfalls kann der Alleinanbieter nicht mit besseren Leistungen von Wettbewerbern eingeholt werden und die Vorteile des Wettbewerbs entfallen. Es muss nicht tatsächlich zu Wettbewerbsangeboten kommen, sie müssen aber möglich sein.

Das bedeutet, mit Ausnahme der kurzen Frist für die Erstveröffentlichung, ein absolutes Verbot der dauerhaften  Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte. Vertragliche Konstrukte zur Umgehung des Verbots wie Vertragsstrafen, Abnahmeverpflichtung für die nicht verkaufte Restauflage, Optionsrechte etc. müssten nichtig sein. Wenn andere Verleger der Meinung sind, sie könnten das Werk im Rahmen eines Preis- und Leistungswettbewerbs zu besseren Bedingungen anbieten, sollte ihnen dies nach Ablauf der kurzen Frist nicht mehr verwehrt werden.

Außerdem würde der Unsitte vorgebeugt werden, dass Verleger sich alle denkbaren Rechte abtreten lassen, die sie hinterher in aller Regel sowieso nicht ausnutzen. Einen geschenkten Gaul nimmt der typische Verleger gerne mit: Sich Rechte abtreten lassen und die Rechte dann zu halten, kostet nichts (außer den Unterschriften auf dem Vertrag). Und wenn die Rechte nicht ausgenutzt werden und zurück gegeben werden müssen, kostet die Rückgabe auch nichts außer den Unterschriften auf dem Vertrag.

Wenn man dem Erstverleger keinen dauerhaften Wettbewerbsschutz gewährt, bedeutet dies nicht, dass man dem Urheber die Möglichkeit nehmen muss, nach Ablauf der kurzen Frist Honorar für seine Arbeiten zu verlangen, sondern zunächst nur, dass andere Interessenten mit dem Urheber über einfache Nutzungsrechte verhandeln können. Wenn sie dem Urheber ein Angebot unterbreiten, das aus seiner Sicht vorteilhaft ist, kann er es annehmen.

Wettbewerber werden dem Urheber in der Regel dann Angebote unterbreiten (oder von Urhebern akzeptieren), wenn sie vermuten, dass der Erstverleger ein Marktsegment nicht bedient, obwohl dort ebenfalls Gewinne erzielt werden können, oder wenn der Erstverleger außergewöhnlich hohe Gewinne erwirtschaftet. Die Wettbewerber können dann das gleiche Werk gegen die Zahlung eines Urheberenhonorars ebenfalls verlegen. Es bestünde zumindest die Chance, dass die Verleger mit ihren Leistungen im Wettbewerb stehen, ohne dem Urheber die Möglichkeit zu nehmen, auch am finanziellen Erlös der Nachahmerprodukte beteiligt zu sein. Nur noch der Urheber wäre Monopolist, während die Verleger unter Wettbewerbsbedingungen arbeiten müssten. Eine Verminderung des Verlegerschutzes bei unverändertem Urheberenschutz würde zu einer Erhöhung des Urhebereneinkommens bereits bei der ersten Veröffentlichung führen. Die Markteintrittsmöglichkeit konkurrierender Verleger würde sowohl die Konsumentenrente als auch das Urhebereneinkommen erhöhen.

Ob die Urheber auf entsprechende Angebote eingehen, ist nicht absehbar. Mangelhafte Verlegerleistungen oder ein schlechter Absatz des Werks dürften den Anreiz für den Urheber erhöhen, Angebote von Wettbewerbern zu akzeptieren. Verleger bringen außerdem in aller Regel eine Vielzahl von Produkten auf den Markt und ihr Interesse an der Vermarktung einzelner Werke lässt aufgrund des Produktlebenszyklus nach kurzer Zeit nach, weil neue Werke eine bessere Rendite bei gleichem Aufwand versprechen.  Das bedeutet aber nicht, dass damit zugleich das Interesse der Urheber an der Vermarktung erloschen ist.  Wenn der Erstverleger das Potential des Werkes hingegen gut nutzt, werden Urheber weitere Angebote ablehnen, weil diese angesichts guter Leistungen des Erstverlegers vergleichsweise schlecht ausfallen werden. Wenn der Erstverleger nachfragegerecht anbietet oder Wettbewerber nur eine geringe Nachfrage vermuten, ist auch der Anreiz, Wettbewerbsprodukte zu veröffentlichen, niedrig.

Da jederzeit Wettbewerb möglich ist, werden die verlegerischen Leistungen besonders gefordert.  Die Verleger produzieren nicht mehr in einer gesicherten Monopolsituation, sondern bei jedem Werk in einer angreifbaren Stellung. Der Anreiz, Größenvorteile durch günstigere Angebote auf allen möglichen Vertriebswegen auszunutzen, wäre im Interesse der Konsumenten und Urheber erhöht. Der Erstverleger hat durch eine entsprechende Gestaltung seines Angebots weiterhin die Möglichkeit, Alleinanbieter zu bleiben. Wenn man keine dauerhaften Rechte hat, kann man  die Marktführerposition nur sichern, wenn man den Urhebern und zugleich den Konsumenten das beste Angebot unterbreitet, denn entweder gewinnt man keine neuen Urheber, die man aber braucht, weil sich auf Dauer nur mit neuen Werken erhöhte Gewinne realisieren lassen,  oder keine Kunden.  Zugleich gibt man dem Urheber deutlich mehr Verhandlungsmacht, da er einen seiner Meinung nach unzureichend agierenden Verleger unter Druck setzen kann. Der geringe Absatz eines Werkes ist nicht zwingend gleichbedeutend mit dem Umstand, dass die Nachfrage zu gering ist. Es ist genauso möglich, dass der Verleger kein marktgerechtes Angebot erstellt hat.

Dies kann dazu führen, dass der Erstverleger möglicherweise Schwierigkeiten mit dem Absatz bekommt. Allerdings ergibt sich das Problem des Nichtabsatzes in aller Regel entweder aus der sowieso nicht bestehenden Nachfrage oder dem nicht nachfragegerechten Angebot des Verlegers. In beiden Fällen handelt es sich um ein selbstverschuldetes Problem des Verlegers, der in einer auf Wettbewerb basierenden Marktwirtschaft nur dafür belohnt wird, dass er nachgefragte Produkte im Hinblick auf Preis oder Qualität marktgerecht anbietet (und keine Ladenhüter). Damit würde die Gestaltung aber ihren Zweck erfüllen. Die Verleger stünden mit ihren Verlegerleistungen im Wettbewerb, hätten jedoch nicht den komparativen Nachteil, dass nur einer der Verleger den Urheber bezahlt. Jeder andere Anbieter müsste sich ebenfalls mit dem Urheber einigen, denn das Recht des Urhebers bleibt ja bestehen. Ungeeignete Unternehmer würden mit der Zeit ausscheiden mit der Folge der besseren Allokation der Ressourcen. Die Urheber wären an den einzelnen Verwertungen ihrer Werke beteiligt, während die Monopolnachteile gemindert und die Größenvorteile vermehrt an den Konsumenten weitergegeben werden könnten, ohne dem Urheber die Werkherrschaft zu nehmen.

Ein charmantes Modell: Auch wenn eine Verminderung der Möglichkeit, langfristige exklusive Rechte zu erwerben, von den kleinen Verlagen als existenzbedrohend empfunden wird, scheinen diese Befürchtungen nicht gerechtfertigt. Das Modell würde der Bildung von Marktmacht aufgrund der Ansammlung von vielen Rechten vorbeugen, umgekehrt aber diejenigen belohnen, die dem Urheber und dem Konsumenten die bessere Leistung anbieten. Man muss sich auch im Klaren darüber sein, dass heutzutage der Handel den größten Teil des Umsatzes einbehält. Dieser liegt in Deutschland im Buchmarkt inzwischen bei 50 %. Hier bietet sich also ein ganz anderer Spielraum für Umstrukturierungen an, der aber nicht mit dem Urheberrecht zusammenhängt.

Urheber stärken — warum nicht? Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen. Oder soll man alles so lassen wie es ist und hoffen, dass es sich ändert?

Das geht trotzdem:

DOCTOR DRU: ,,hope u dig it! leave comments & feel free 2 share. and please always support good music“


Literatur:
Gerhard Prosi: Ökonomische Theorie des Buches; volkwirtschaftliche Aspekte des Urheber- und Verlegerschutzes (hier)
Eigenwerbung: Geschichte und Wesen des Urheberrechts (hier)

 

 

Das Original hängt in Wien
Urheberrecht: ein Durcheinander —  (Original hängt in Wien)

VWL, BWL und Recht

Eine Unterscheidung zwischen der Betriebswirtschaft und der Volkswirtschaft. Das ist simplifiziert (und damit immer falsch) :

Der Jurist sagt (betriebswirtschaftlich): Das Vermögen einer Person ist die Summe der geldwerten Rechte, und denkt: Vermehre ich die Rechte einer Person, vermehre ich deren Vermögen, und schlussfolgert: Vermehre ich die Rechte einer Gruppe von Personen, vermehre ich die Vermögen der Mitglieder der Gruppe.

Münze -- ein Euro

 

 

Der Volkswirt, etwa Adam Smith, sagt: Reduziere ich die Sonderrechte, vermehrt sich das Vermögen der Gesellschaft.

 

Renaissance des Verlagseigentums?

Back to the roots

Wer in der ein oder andere Darstellung zur Geschichte des Urheberrechts blättert, wird dort  nahezu unweigerlich auf das  (zumeist übel angesehene) sogenannte ,,Verlagseigentum“ stoßen. Inzwischen sind wir auf dem besten Weg in die Vergangenheit: Das Leistungsschutzrecht für die Presse soll ein Verlagseigentum begründen, allerdings unter neuem Namen: Leistungsschutzrecht eben. Der Weg zurück  zum  Verlagseigentum alter (zünftiger) Schule scheint nur noch eine Frage der Zeit.  Dies erbost auch viele Urheberrechtler, denn bald stehen die gewerblichen Unternehmen auch im Gesetz  besser da als die Urheber.

Ein Kernargument für das Leistungsschutzrecht lautet: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler. Wir [aktuelle Regierungskoalition]  streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.

Merkwürdig an diesem „Äpfel-Birnen“-Vergleich ist zunächst einmal: Andere Verlage, die Texte auf den Markt bringen, haben (noch) kein Leistungsschutzrecht.  Bislang hat ein Verlag, der beispielsweise Texte von Flaubert oder Shakespeare veröffentlicht, an dem Text keinerlei Ausschließlichkeitsrechte.

Zauberformel Leistungsschutzrecht
Zauberformel Leistungsschutzrecht

Bislang, denn wenn man der Logik folgt, so dürfte das nur eine Frage der Zeit sein, bis Buchverlage sagen: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler, also etwa die Presseverlage. Wenn ein Buchverleger also Goethes Faust veröffentlicht, dann muss diese Leistung geschützt werden vor den Trittbrettfahrern.

Das könnte beispielsweise durch folgende Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes geschehen:

§ 87i Buchverleger

(1) Der Hersteller eines Buches (Buchverleger) hat das ausschließliche Recht, das Buch oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Buch in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Buch ist die redaktionell-technische Festlegung literarischer Beiträge, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Literarische Beiträge sind insbesondere Texte und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

 § 87j Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Buchverlegers nach § 87i Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Buches.

(3) Das Recht des Buchverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Buch enthalten ist. § 87h gilt entsprechend, sofern deren Rechte noch nicht erloschen sind.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Büchern oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Durch das Verlagseigentum könnte die Bibel oder Goethe wieder appropriiert werden. Eine Besonderheit bei dem Leistungsschutzrecht für Verleger ist nämlich der Umstand, dass keine Anforderungen an dasjenige gestellt werden, was unter das Leistungsschutzrecht fällt, außer der Veröffentlichung in einem Verlag. Es muss weder neu noch originell sein, kann vollkommen sinnfreies Gekritzel sein — egal (ein Computer hätte auch gewisse Schwierigkeiten bei der Unterscheidung): Dementsprechend (weil es nicht auf die Neuheut ankommt) würde der Abdruck von Schillers Glocke — ein Text, der 1867, 62 Jahre nach Schillers Tod, gemeinfrei wurde — das ausschließliche Recht begründen, den Text zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. So jedenfalls liest sich derzeit der Entwurf des Gesetzes.

Ein weiterer Aspekt des Gesetzentwurfes ist die Dauer des Verbots. Das Verbotsrecht erlischt ein Jahr nach Veröffentlichung. Nun werden Inhalte auf Websites eigentlich ununterbrochen neu veröffentlicht. Jedesmal, wenn die entsprechenden Daten von einem Nutzer abgerufen werden, wird der Inhalt neu veröffentlicht. Beginnt mit jedem  Aufruf die Jahresfrist neu?

Wenn es auf die erste Veröffentlichung ankommen sollte: Was passiert, wenn die Verlage auf die nicht gerade sonderlich abwegige Idee kommen, alle sechs Monate die Texte geringfügig zu ändern — das lässt sich automatisieren — gilt das dann stets eine Erstveröffentlichung? Es werden, wie gesagt, keinerlei qualitative Anforderungen an den Inhalt gestellt (da auch kleinste Teile eines Presseerzeugnisses erfasst werden sollen, impliziert dies die Absurdität, dass  bereits  ein I-Punkt unter das Leistungsschutzrecht fällt).

Schließlich: Was ist mit den zahllosen Textschnipseln, die in vielen Presseerzeugnisses tagtäglich mit dem gleichen Wortlaut erscheinen. Wer darf den Weihnachtssegen des Papstes oder eine Regierungserklärung noch verbreiten? Der erste Verleger oder alle Presseverlage (obwohl sie doch gewiss auch als Anbieter von Diensten, die Inhalte aufbereiten, gelten können)?

Ende Januar wird ein Ausschuss die Sachverständigen anhören. In manchen Kreisen, deren Mitglieder nicht einmal unmittelbar betroffen sind, scheint der Entwurf offenbar nur auf wenig Zustimmung (gar keine) zu stoßen.

Renaissance des Verlagseigentums?

Wie oben kurz dargestellt wurde, berufen die Presseverleger darauf, dass andere Verwerter auch ein sogenanntes Leistungsschutzrecht eingeräumt bekommen:

  • der Hersteller eines Tonträgers (§ 85 UrhG)
  • der Veranstalter von Konzerten, Schauspielen etc. (§ 81 UrhG)
  • Sendeunternehmen (§ 87)
  • Filmhersteller, Hersteller von Laufbilder oder Fotografien (72, 94 Abs. 4, 95 UrhG)

Kein Leistungsschutzrecht haben hingegen die Buch- und Zeitschriftenverlage, also diejenigen, die ursprünglich die einzigen waren, die neben den Autoren exklusive Rechte bekommen haben. Nun gab es gute Gründe, wieso man den Verlegern kein Ausschließlichkeitsrecht an den von ihnen auf den Markt gebrachten Titeln mehr gewährte. Aber im 19. und 20. Jahrhundert ist es einer Heerschar von klugen Köpfen gelungen, das an sich als schädlich angesehene Monopol mittels eines Immaterialguts und des geistigen Eigentums in etwas Positives zu verwandeln.

Heutzutage  stellen die Verleger das Fehlen eines eigenen Monopols für die von ihnen angebotenen Waren als einen Verzicht auf ein an sich gerechtfertigtes Exklusivrecht dar. Die Verleger hätten, so der hoch angesehene Urheberrechtler Prof. Dreier in einem Gutachten für den Börsenverein des deutschen Buchhandels (S. 19), ,,in der rechtpolitischen Debatte der Vergangenheit ganz bewußt darauf verzichtet […], ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre verlegerische Leistung einzufordern.“

Dies  ist wiederum eingebettet in einen größeren Zusammenhang, nämlich den der Verteilung der Einnahmen, die die VG Wort an Autoren und Verlage ausschüttet. Von der VG Wort bekommen die Verlage einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen ausgezahlt.  Diese Auszahlungen stehen nun aber in Frage, weil die Legitimation der Einnahmen der VG Wort (und anderer Verwertungsgesellschaften) auf den unterschiedlichen Rechtsinhabern zugeordneten Verbotsrechten beruht. Wenn aber — so schlagartig zusammengefasst  die heftig umkämpfte Entscheidung des LG München vom 24. Mai 2012  (hier) — die VG Wort treuhänderisch die Rechte der Autoren geltend macht, so darf sie nicht einfach willkürlich einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen den Verlagen ausschütten, denn deren Rechte würde sie  nicht geltend machen:

Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht. Deshalb können sie allenfalls vom Urheber abgeleitete Rechte bei der Beklagten beibringen. Im Falle des Klägers führt die in dem Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 erklärte Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Rechte an die Beklagte dazu, dass die Verlage, die Werke des Klägers verlegen, von ihm keine Rechte erwerben können. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, da zumindest eine Vielzahl von Autoren einen solchen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen, um in den Genuß der Ausschüttungen der Beklagten zu kommen. In dieser Art von Fallgestaltungen werden Abtretungen an Verlage deshalb regelmäßig zeitlich später liegen. Sie gehen dann ins Leere, weil der jeweilige Autor keine Rechte mehr hat, die er abtreten kann.

Hier wird deutlich, dass das Leistungsschutzrecht sich auch nachteilig für die Urheber auswirken kann. Allerdings war es bereits bereits bei Einführung des sogenannten ,,Urheberrechts“ typischerweise der Fall: Der Verleger konnte dem Urheber (nach Erwerb der Rechte) die Weitergabe der selbstverfassten Werke untersagen (es sei denn, er hat das Werkexemplar beim Verleger — mit oder ohne Autorenrabatt — erworben).

Was das Urteil des LG München, sofern es nicht aufgehoben wird,  für die Verlage bedeutet, liegt auf der Hand. Der Satz „Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht“ muss in das Gegenteil verkehrt werden. Für die Dauer dieses Leistungsschutzrechts kann man dann auf die Erfahrungen der Vergangenheit zurückgreifen:

Im Buchhandel hatten die Venezianer schon im 16. Jahrhundert die Klaviatur des Neuen ausgelotet: Absolut neuen Werken wurde ein Privileg mit der längsten Dauer zugesprochen, territorial neue Werke erhielten eine mittlere und Neuauflagen von seit längerem vergriffenen Werken eine kurze Dauer (hier, S. 162).

Zu diesem Thema auch das Video.

Logik des Leistungsschutzrechts

Die Argumentation der Presseverleger, sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als die Tonträgerhersteller (der sich nun offenbar größere Teile der Regierungskoalition angeschlossen hat), wird dazu führen, dass die Buchverleger — praktisch mit der gleichen Legitimation — ein ähnliches Recht fordern werden (siehe hier). Der Anreiz hierfür wird durch die drohende Gefahr des Einnahmeausfalles bei der VG Wort gesteigert.

Umgekehrt hat der Gesetzgeber, wenn er einmal diese Sonderrechte geschaffen hat, kaum noch die Chance, diese wieder abzuschaffen, weil eine Aufhebung entweder als Enteignung, wenn bestehenden Sonderrechte aufgehoben werden, oder als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung angegriffen werden.

 

Nur so am Rande: Einiges Kopfzerbrechen bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts dürfte allerdings der Umstand machen, dass beispielsweise Google über Google-Books inzwischen zahllose Titel veröffentlicht hat. Aber irgend eine Abgrenzung und eine Begründung, wieso Google und Konsorten nicht an der Ausschüttung beteiligt werden, wird sich sicherlich finden lassen — Papier ist geduldig.

 

Urheberrechtsdialog Tag 8 – Verwertungsgesellschaften