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Geistige Leistungen sind ein Prozess

Wie erwirbt der Mensch Wissen, wie wendet er es an und wie behandelt das Recht diesen Vorgang?

Die Geschichte des Mikroskops soll sich, so Pieter Harting 1858, in vier Perioden unterteilen: Die erste Periode reichte bis ungefähr 1300, da damals die Eigenschaften der konvexen und der konkaven Linsen bekannt wurde. Die zweite Periode endete um 1600. In dieser Zeit wurde das zusammengesetzte Mikroskop erfunden und die Lupe zur Untersuchung von Naturgegenständen genutzt. Die dritte Periode hätte bis 1824 gedauert, da man zu dieser Zeit begann, die Aberrationen (Abweichungen von der idealen optischen Abbildung) richtig zu berechnen, während die vierte Periode noch andauere.

Louis Pasteur

Zu welchen Ergebnissen die Forschungen von Louis Pasteur und Robert Koch ohne Mikroskop geführt hätten, kann man selbstverständlich nicht sagen. Jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, dass die Mikrobiologie und die Bekämpfung von unerklärlich scheinenden Krankheiten ohne das Mikroskop im 19. Jahrhundert diese Fortschritte gemacht hätten. Die Mikroskope selbst waren genauso von zahllosen Vorentwicklungen abhängig. Die Lichtbrechung des Glases musste nicht nur als Phänomen bekannt, sondern mathematisch berechenbar sein. Die Materialien Glas und Metall mussten in entsprechender Qualität verfügbar sein und es musste Techniken geben, diese sehr fein zu bearbeiten. Auch wenn im 16. Jahrhundert das theoretische Wissen zum Bau eines Mikroskops vorhanden gewesen wäre, hätte die Umsetzung in die Praxis bei der Bearbeitung des Materials (etwa bei den lichtdurchlässigen, fehlerfreien und scharfen Linsen oder der feinen Abstufung der mechanischen Teile) vor erheblichen Schwierigkeiten gestanden.

Mikroskope bis Mitte des 19. Jahrhundert (Harting)

So verhielt es sich bei den Rechenmaschinen, die im 17. Jahrhundert beispielsweise von Blaise Pascal ausgetüftelt wurden. Die Boolesche Algebra als Grundlage der modernen digitaltechnischen Prozessoren stammt aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Umsetzen ließen sich die Ideen aber nur in sehr beschränktem Ausmaß (etwa als mechanische Kassen für Ladengeschäfte), weil die technische Entwicklung noch nicht den Bau entsprechender Apparate erlaubte. Das theoretische Wissen war vorhanden, jedoch dauerte es noch lange, bis die Rechenmaschinen über die Kasse hinauskamen und die moderne Computertechnik und die Programme zum alltäglichen Hilfsmittel werden konnten.

Von den Erfindern des Mikroskops ist heute keiner mehr allgemein namentlich bekannt, auch wenn einige Interessierte wie etwa Harting die einzelnen Fortschritte sehr genau nachverfolgen konnten und können. Als Erfinder der Dampfmaschine gilt hingegen der namentlich bekannte James Watt. Jedoch hat er die Dampfmaschine nicht erfunden, sondern nur die Maschine von Thomas Newcomen verbessert und deren Effizienz deutlich gesteigert. Watt hatte ein Patent auf seine Verbesserungen und die Eigentümer der Kohlegruben mussten ihm hohe Umsatzbeteiligungen zahlen, damit sie die Maschinen einsetzen durften.

Rechenmaschine aus dem 17. Jahrhundert (Leibniz)

Der Fotoapparat wurde auch nicht einfach von Nicéphore Niépce und Louis Daguerre erfunden. Die Camera obscura ist in Europa seit dem 17. Jahrhundert bekannt. Humphry Davy entdeckte die Lichtempfindlichkeit des Silbersalzes, das essentiell für Fixierung der Bilder in der Camera obscura war. Davy baute auch schon Jahrzehnte vor Thomas Alva Edison eine (wenn auch nur kurz nutzbare) elektrische Glühlampe. Vielleicht wäre der Buchdruck früher in Europa eingeführt worden, wenn man mehr Informationen aus dem Fernen Osten gehabt hätte. Drucktechniken für Bücher wurden seit dem 6. bzw. 10. Jahrhundert in Korea und China angewandt, dies allerdings nicht mit beweglichen Lettern, sondern mit Holztafeln, in die das Druckbild geschnitzt wurde wie bei einem Stempel. In Korea und China sollen bereits vor dem 14. Jahrhundert einzelne Lettern verwendet worden sein, im 11. Jahrhundert – so wird vermutet – bewegliche Lettern aus gebranntem Ton und im 14. Jahrhundert aus Holz. Methoden wie Inkunabeln oder das Holzdruckverfahren kamen in Europa mit steigendem Interesse an Druckwerken schon vor der Gutenberg’schen Technik auf. Gutenberg, der unter anderem die Weinpresse und das Metallgießen der Goldschmiede kombinierte, erleichterte die Reproduktion und Verbreitung des Wissens und der neuen Ideen mit den beweglichen Lettern. Er war aber nicht der einzige, der nach einer Methode suchte, das Kopieren vieler Schriften zu erleichtern. In Avignon beschäftigte sich beispielsweise Procopius Waldvogel, ebenfalls Goldschmied, mit der selben Problematik.

Es waren nicht nur die einzelnen großen Erfinder und Erfindungen, die diese Entwicklung hervorriefen, sondern zahlreiche kleine Verbesserungen, entwickelt von einer Vielzahl von Personen. Die inkrementellen Fortschritte sind offensichtlich. In den modernen Patentschriften wird regelmäßig der aktuelle Stand der Technik dargestellt und dargelegt, inwiefern die jeweilige Anmeldung hiervon abweicht und insofern ein Patentanspruch und damit ein exklusives Nutzungsrecht begründet wird. Für den technischen Fortschritt ist die Aufbereitung und Verbreitung der Erkenntnisse der wissenschaftlich tätigen Personen und Praktiker erforderlich, damit andere sich dieses Bestandes bedienen können. Das technische Wissen ist eine conditio sine qua non für den technischen Fortschritt und kann im Hinblick auf die technische Entwicklung durch nichts ersetzt werden.

Geistige Leistungen sind ein Prozess, keine Ware, die man kaufen kann

Ob man Wissen überhaupt messen kann, ob der einzelne Mensch etwa vor einem Jahrtausend weniger oder mehr wusste als heute oder ob seine Kenntnisse nur vollkommen anderer Art waren, lässt sich kaum bestimmen. Jedoch kann man sagen, wie jemand aufgrund der äußeren Lebensumstände in die Lage gekommen ist, dass er gewisse Neuerung entwickeln konnte, da diese auf denen der Vergangenheit aufbauen. Wissen – ohne den Begriff hier definieren zu wollen – entsteht als Ergebnis der menschlichen kognitiven Fähigkeiten. Es geht aber nicht darum, dass der Mensch in sich lediglich etwas auffindet, das von Geburt an in der Person vorhanden ist, sondern um die Bildung der Person. Menschen erwerben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in gesellschaftlichen Zusammenhängen. Die geistigen Leistungen des Einzelnen beruhen auf Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und anderen Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts des Gesellschaft.

Rechenmaschine Saxonia um 1900

Der „Nachahmungstrieb ist dem Menschen von Kindheit an angeboren”, wie Aristoteles (bezogen auf die Dichtkunst) feststellte. Der Mensch unterscheide sich von allen übrigen lebenden Wesen dadurch, dass er „am meisten Lust zur Nachahmung” habe und „seine ersten Fertigkeiten durch Nachahmung” erwerbe. Aristoteles nutzte einen auffälligen Begriff für das Lernen, denn wer nachahmt, der kopiert und übernimmt fremde Leistungen. Am einfachsten lässt sich dies an der Sprache feststellen. Eine äußerst komplexe Materie wie die Muttersprache lernt man völlig selbstverständlich, weil es nützlich und das Lehrmaterial frei verfügbar ist. Auf einer Skala von Null (jede Übernahme ist verboten oder unmöglich) bis Eins (jede Übernahme ist erlaubt und möglich) kommt Null wohl der Pflanzenwelt nahe. Pflanzen lernen nach unserem Verständnis nicht, sondern entwickeln sich weiter durch Selektion, durch Absterben oder Überleben (Ausbreitung). Bei dem einzelnen Menschen vollzieht sich die Ausbildung auf vollkommen andere Art.

In der Steinzeit bestanden kaum Möglichkeiten zur Übernahme fremder geistiger Leistungen (außer denjenigen, die aus dem unmittelbar erfahrbaren Kreis stammen). Infolge des beispielsweise auf einen Stamm beschränkten Wissens über konkrete Techniken können Forscher heute Wanderungen anhand Relikten dieser Techniken (etwa Jagdwaffen oder Gefäße) nachvollziehen. Auch ein halbes Jahrtausend vor der Verbreitung des Buchdrucks war es in Zentraleuropa noch üblich, dass außerhalb der Kirche allenfalls den Töchtern aus der Oberschicht lesen und schreiben gelehrt wurde. Zu den Zeiten Karls des Großen oder der Ottonen war das Wissen entweder Gegenstand mündlicher Überlieferung oder in wenigen Abschriften in den Bibliotheken nachzulesen. Der Großteil lernte in der Kindheit und Jugend in der Familie, später in der praktisch tätigen Gemeinschaft (oder den Lehrbetrieben, etwa wenn der Meister seinen Gesellen in das Handwerk einführte). Nach der Jahrtausendwende entstanden die ersten Universitäten auf europäischen Boden in Bologna, Paris, Oxford oder Salamanca als Treffpunkte einiger Personen, die sich zum Austausch und zur Verbreitung von Wissen.

In der Renaissance wurden die Errungenschaften der klassischen Antike und der arabischen Regionen aktiviert. Newtons bahnbrechende Erkenntnisse sind inzwischen Schulwissen. Die Vermittlung des Wissens entfernte sich immer mehr vom ursprünglich greifbaren und persönlichen Lebensmittelpunkt eines Menschen. Sie wurde institutionalisiert: von der Familie oder der lokalen Gemeinschaft in Schulen und Universitäten. Auf lange Sicht vergrößerte sich der Kreis der Personen, die zu dem Bestand an Wissen beigetragen haben, stetig. Mit den Büchern konnte der Leser auf die Ergebnisse von ihm (dem Leser) vollkommen unbekannte Personen, die unter Umständen schon Jahrhunderte verstorben waren, zurückgreifen.

Laurentius von Rom — Ausschnitt (Mathis Gothart Grunewald)

Im 19. Jahrhundert spalteten sich die klassischen vier Fakultäten in eine Vielzahl von Disziplinen, die selbst wieder eigene Spezialisierungen hervorbrachten. Sie analysieren nicht voraussetzungslos, untersuchen Erscheinungen mit ihren eigenen Methoden und unterschiedlichen Zwecken, grenzen sich ab gegen die Fragestellungen, Probleme und Methoden anderer Wissenschaftszweige und bilden abgeschlossene Einheiten. Die Wirklichkeit interessiert sich hingegen nicht für diese Abschottungen, da die Welt ein Konglomerat von Fragen aufwirft. Kein Fachgebiet ist in der Lage, diese auch nur annähernd vollständig zu erfassen. Die Spezialisierung zeigt aber auch die begrenzten Möglichkeiten des Einzelnen, der – um in einem Bereich zur Spitze vorzustoßen – zahlreiche andere Wissensgebiete unbearbeitet lassen und seine Schaffenskraft auf seine Wissenschaft konzentrieren muss. So müssen die Wissenschaften stets arbeitsteiliger Natur sein.

Aus der Zusammenarbeit der Vielen wächst der Wissensstand

Die typische Folge der Arbeitsteilung ist (im Vergleich zur Selbstversorgung) der Tausch. Der Großteil der menschlichen Beziehungen kann (auch) als Tausch aufgefasst werden. Bei einem Tauschgeschäft unter Fremden wechselt nie Gleiches den Inhaber, denn dann wäre der Tausch überflüssig. Der eine gibt, was dem anderen fehlt, und nimmt, was er selbst nicht hat. Dabei ist – in der Vorstellung von dem Ergebnis – der Sinn des rationalen Tausches, dass das Aggregat hinterher größer ist als vorher: Es wird etwas weggegeben, das man weniger benötigt als dasjenige, was man dafür erhält. Das bedeutet zugleich, dass in dieser Wechselbeziehung jeder dem anderen mehr gibt, als er selbst besessen hat.

Messestadt Frankfurt am Main

Das Wissen und die Wissenschaften sind auch in einen Tausch eingebunden, der sich durch ein Geben und Nehmen auszeichnet, bei dem am Schluss mehr entsteht. Wissenschaft und technischer Fortschritt beruhen auf einer geistigen Arbeitsteilung, die die Nutzung der von anderen geschaffenen Arbeitsergebnisse voraussetzt. Wissen – wenn es einmal vorhanden ist und in eine vermittelbare Form gebracht wurde – verbraucht sich nicht durch den regen Gebrauch, sondern vermehrt sich; das Geben ist mit keinem Verlust oder Opfer verbunden – nur Gewinn. Es handelt sich um die Übernahme von Vorleistungen Dritter aus der Vergangenheit und deren Weiterentwicklung in der Gegenwart. Die gegenwärtige Entwicklung wird zugleich in der Zukunft die neue Grundlage für Übernahmen Dritter werden. Der Einzelne schöpft aus einem Ozean von Vorleistungen, manche fügen diesem Ozean einen Tropfen hinzu.

Während sich die ökonomische Lage des Einzelnen durch die in der Regel durch Rechtsgeschäft oder Erbschaft erworbenen Güter bestimmt, beruhen die erworbenen geistigen Fähigkeiten nicht auf Rechtsgeschäften. Der Erwerb von Wissen spielt sich hauptsächlich außerhalb der rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Entscheidungen ab, denn ein rationales Tauschgeschäft ist kaum möglich. Der Einzelne kann ein Buch kaufen oder eine Vorlesung besuchen; ob sein Wissen sich dadurch vergrößert, hängt nicht nur von der Möglichkeit der Kenntnisnahme ab, sondern inwieweit er beispielsweise eine Lehre verstanden hat, nachvollziehen und aktiv anwenden kann.

Gleichwohl ist es während der Lehrjahre am vorteilhaftesten, wenn das vorhandene Wissen möglichst frei und ohne rechtliche, bürokratische oder finanzielle Hürden genutzt werden kann. Bis jemand die Fähigkeit erworben hat, dass er im Bereich der Wissenschaft etwas geben kann, muss er erst einmal viel gelernt haben. In der Regel ist ein Universitätsstudium (oder eine vergleichbare Studien- und Lehrzeit) erforderlich. Jede Behinderung etwa auf wissenschaftliche Vorarbeiten zuzugreifen, behindert zugleich die effiziente Schaffung von Neuem. Die Gemeinschaft reagiert hierauf typischerweise, indem sie die Kosten für die Schule oder Universitäten finanziert. Je schlechter und teurer der Zugang ist, desto schlechter ist auch die allgemeine Entwicklung (ein Umstand, der sich natürlich für die ärmeren Staaten als besonders nachteilig darstellt, denn diesen wird der Anschluss an die fortgeschrittenen Regionen erschwert).

Je weiter der Einzelne in ein Forschungs- oder Wissensgebiet vordringt, desto mehr nähert er sich auch dem Stadium, in dem er die Grenzen verändern kann. Um dorthin vorzustoßen, ist der Zugang zu den neusten Erkenntnissen erforderlich. Dabei ist der Übergang zwischen dem vorhandenen Wissen und dem Neuen in der Regel fließender Natur, weil keine klare Trennlinie gezogen werden kann (auch wenn für Außenstehende, die nur in zeitlichen Abständen die Ergebnisse zur Kenntnis nehmen, die Unterschiede markanter sein mögen). Wo allerdings in einer Welt der Innovationen mit zahllosen Spezialisten eine Grenze zwischen den essentiellen Fertigkeiten und dem hiervon trennbaren Besonderen verläuft, ob es diese bei dem typisch inkrementellen Vorgehen überhaupt gibt (und wie lange), und ab wann das Besondere verallgemeinert wird und werden muss, lässt sich aber nicht abstrakt bestimmen.

Primat der Wirtschaft

Nicolaus Hieronymus Gundling und die Bücher-Dieberey (1726)

Das Recht behandelt diesen gesamten Komplex nach dem typischen Eigentumsverständnis und reagiert nahezu ausschließlich auf die Schwierigkeit, Geld zu verdienen. Alles andere ist diesem untergeordnet und nachrangig. Es unterwirft den Erwerb des Wissens den Prinzipien des wirtschaftlichen Tausches. Es wird zwar gesagt, vom Urheberrecht werde nur die Form, nicht die Idee erfasst und insofern könne es keine Behinderung der wissenschaftlichen Tätigkeit darstellen. Allerdings sind Inhalt und Form eng miteinander verknüpft, weil Ideen sich nicht ohne eine besondere Form darstellen und folglich auch nicht ohne die besondere Form zur Kenntnis nehmen lassen. Gedanken lassen sich nicht ohne ein sinnlich und verstandesmäßig erfassbares Medium übertragen. In irgend einer Form müssen die Gedanken des einen geäußert werden, so dass ein anderer sie zur Kenntnis nehmen kann.

Und hier greift nun das Urheberrecht ein, weil dieser Vorgang praktisch stets mit einem Exklusivrecht verbunden ist. Im Urheberrecht verwendet man einen anderen Begriff: Es ist überwuchert von Schutz. Liest man beispielsweise die vierzehn Zeilen der ersten Randnummer der Einleitung eines aktuellen Urheberrechtskommentars, stößt man dort immerhin acht Mal auf den Begriff Schutz oder Ableitungen davon. Geschützt wird so ungefähr alles und jeder, der mit Werken in Berührung kommt, mit Ausnahme der Konsumenten. Der Konsument ist derjenige, der das Geschützte lesen, hören oder auf sonstige Art rezipieren will. Er hat zugleich das Geld, um das sich die Geschützten streiten, und um seine Aufmerksamkeit buhlen die Geschützten. Tatsächlich bedeutet Schutz: Schutz für einen, Verbot oder Freiheitsbeschränkung für den Rest der Welt. So mögen die Gedanken frei sein, der Zugang zu den Gedanken anderer ist es nicht. Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie sieht für den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Der Rechtsinhaber kann die Genehmigung zur Nutzung erteilen, was zumeist gegen eine finanzielle Gegenleistung geschieht, oder verweigern.

Generelles Verbot des Nachdrucks von Büchern, Noten, Stichen etc. (Frankreich 1793)

Das Urheberrecht soll aber ein notwendiges Instrument sein, dass das Wissen überhaupt zur Verfügung gestellt werde. Vereinfacht gesagt: Die Lehrjahre fallen aus, weil der Meister ohne Urheberrecht sein Wissen (mit dem er kaum anderes machen kann, als es weiterzugeben) nicht offenbart, sondern für sich behält und es schließlich unwiederbringlich mit ins Grab nimmt. Überspitzt gesagt: Wenn Kinder in einer staubigen Höhlenecke in die Welt geworfen werden, keine Sprache oder Sonstiges lernen, sondern sich alle Kenntnisse und Fähigkeiten selbst erarbeiten oder eintauschen, dann nähert man sich einer urheberrechtlich idealen Gesellschaft, die aus jedem Zugriff auf neuere Erkenntnisse eine kostenpflichtige Ware macht.

Die Begründung der Richtlinie der Europäischen Union betont dementsprechend die Notwendigkeit einer rigorosen und wirksamen Regelung und eines hohen Schutzniveaus. Der Zweck: Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. (Ziffer 10 der Erwägungsgründe der Richtlinie) Das Urheberrecht soll also zunächst einmal den Zugang zum Wissen teurer machen, sonst wäre die Floskel der „angemessenen Vergütung” sinnlos, denn irgendwer muss diese bezahlen. Dabei erzeugt die bloße vom Urheberrecht unmittelbar beabsichtigte Verteuerung des Zugangs zu den Werken nur ein Teil der zusätzlichen Kosten, die unmittelbar die Bildung verteuern. Wenn die Preise für den Zugang zum Wissen exzessiv hoch werden (und sie können bei allgemeiner Verfügbarkeit von Kopiertechniken nur mit einem Ausschlussrecht hoch sein), verteuert man die Ausbildung unnötig. Dabei ist es unerheblich, ob die zusätzlichen Kosten von den einzelnen Erwerbern oder über die Steuern aufgebracht werden.

Gewiss kann man die Behauptung aufstellen, dass die wissenschaftlichen Autoren nur dann veröffentlichen würden, wenn sie hierfür bezahlt werden. Das kann man aber als einen gesetzgeberischen Schwindel bezeichnen, denn eine gefestigte Empirie spricht dagegen: Wissenschaftliche Autoren veröffentlichen nicht, weil sie dafür bezahlt werden, sondern bezahlen oft genug dafür, dass sie veröffentlicht werden (dass der Gesetzgeber diese übliche Vergütung gesetzestechnisch als eine „angemessene Vergütung” bezeichnet, sollte den wissenschaftlichen Autoren eigentlich zu denken geben).

Das entbindet selbstverständlich nicht von der Anforderung, dass die geistig tätigen Personen irgendwie für ihre Tätigkeit entgolten werden müssen. (Die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften setzen das Urheberrecht nicht voraus, weil das Urheberrecht in diesem Rahmen lediglich eine Legitimierungsfunktion für die pauschalisierte Zwangsabgabe inne hat). Allerdings ist das Urheberrecht in der aktuell geltenden Fassung hierzu vollkommen ungeeignet, denn dass das übliche Honorar für eine Veröffentlichung auch nur in einem näheren Zusammenhang mit dem Aufwand steht, lässt sich kaum ernsthaft behaupten. Die Entlohnung hat zumeist auch überhaupt nichts mit dem höheren Preis für das monopolisierte Werk zu tun, sondern erfolgt – wie schon im 18. Jahrhundert (ohne Urheberrecht) – auf ganz anderen Wegen, über Ämter, Pensionen, Preise oder Prestige. Dass es ab und zu Ausnahmen gibt, ändert nichts daran, denn schon der Begriff der Ausnahme zeigt, wie sich der regelmäßige Fall gestaltet. Wissenschaftliche Veröffentlichungen erfolgen nicht wegen (oder trotz) des Urheberrechts, sondern weil die Autoren an dem Gegenstand ihrer Wissenschaft interessiert sind, weil sie ihr Wissen weitergeben und überzeugen wollen oder weil sie an den mittelbaren Vorteilen für ihre wissenschaftliche Karriere interessiert sind.

Das dem Wissenschaftler gewährte Urheberrecht dient heutzutage typischerweise dem Verleger, der sich die Verwertungsrechte übertragen lässt, so dass sie im Ergebnis vor allem im Interesse der Verleger liegen. Wir haben so in der Wissenschaft das merkwürdige Ergebnis, dass die Wissenschaftler Bücher produzieren und Bücher kaufen – wenn auch oft mittelbar über die Bibliotheken, aber schlussendlich werden diese Bücher für die Wissenschaftler angeschafft, – und die einzigen, die damit Geld verdienen, sind die Verleger und der Handel.

Kein gegenseitiges Tauschverhältnis

Führt man die simplifiziert dargestellten Prozesse zusammen, so zeigen sich zwei voneinander abweichende Tauschbeziehungen, die das Wissen und das Geld betreffen. Damit der einzelne in die Lage kommt, als Wissensproduzent auftreten zu können, benötigt er für seine Ausbildung, zur Identifizierung der Probleme und zu seiner geistigen Anregung die Vorarbeiten anderer wissenschaftlich tätiger Personen. Dieser Tausch erfolgt – anders als der von körperlichen Gütern oder finanziellen Mitteln – allenfalls ausnahmsweise in Form von individualisierbaren Vorgängen. Was Hegel über Künstler sagte, gilt auch für Wissenschaftler: Er „muß viel gesehen, viel gehört, und viel in sich aufbewahrt haben, wie überhaupt die großen Individuen sich fast immer durch ein großes Gedächtnis auszuzeichnen pflegen.” Die Ausbildung einer Person, das, was sie in die Lage versetzt, wissenschaftlich tätig zu sein, ist niemals monistisch auf individualisierbare Personen zurückzuführen (schon allein, weil diese Lehrer selbst den Großteil desjenigen, was sie lehren, von anderen gelernt haben).

In finanzieller Hinsicht sieht der Tausch hingegen anders aus, obwohl das Geld als Gegenleistung für das erworbene Wissen stehen sollte: Für den Erwerb des urheberrechtlich erfassten Wissens muss in der Regel Geld bezahlt werden, während für ihre eigene Produktion dieser Zusammenhang typischerweise entfällt. Diese Tauschbeziehungen vollziehen sich in Sphären, die sich nicht decken. Bei den typischen rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Tauschbeziehungen werden Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen. Das Marktsystem beruht entscheidend auf dem Funktionieren dieser ökonomischen Rationalität.

Wenn wir eine Situation haben, in der der eine Tauschpartner eine Leistung erbringt, die hierfür maßgebliche oder erhoffte Gegenleistung aber nicht von seinem Vertragspartner erbracht wird (sondern von Dritten), werden essentielle Funktonen des Marktes suspendiert. Der Tausch von Leistung und Gegenleistung erfolgt nicht in den vertraglichen Beziehungen; die Belohnung des Autors wird auch nicht über den höheren Preis für das monopolisierte urheberrechtliche Werk erbracht, sondern auf anderen Wegen. Die Vorgänge sind nicht deckungsgleich mit der Folge, dass typische marktwirtschaftliche Vorgänge unterbleiben. Führende Zeitschriften (beispielsweise) geraten in eine denkbar günstige, durch Wettbewerb kaum noch angreifbare Position.

Das Urheberrecht, das dafür sorgen soll, dass das Arbeitsergebnis eines Autors im Interesse des Autors ein marktfähiges Produkt wird, führt nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Damit ist zugleich die Grundlage für eine eigentumsähnliche Gestaltung des Urheberrechts gestört und lässt sich in dieser Form nicht legitimieren (erst Recht nicht mit dem reflexartig vorgebrachten Argument der angemessenen Vergütung für die Veröffentlichung). Unter diesen Umständen besteht genügend Anlass, sich über andere Gestaltungen Gedanken zu machen, die dem typischen Erwerb von Wissen und dessen Anwendung mehr entgegenkommen.

 

Der Text ist dem Band „Open Initiatives: Offenheit in der digitalen Welt und Wissenschaft” (Hrsg. Ulrich Herb, Universitätsverlag des Saarlandes 2012) entnommen. Lizenz: CC BY.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Ist das Urheberrecht eine Anmaßung, wie Wieland es nannte, eine Einschränkung des menschlichen Geistes, eine Beschränkung von geistigen Allgemeingütern? Eckhard Höffners „Geschichte und Wesen des Urheberrechts“ ist keine herkömmliche Urheberrechtsgeschichte. Der Autor fängt dort an, wo die üblichen Fragen zur Frühgeschichte des Urheberrechts oft aufhören. Die Suche nach den Frühformen modernen Urheberrechts in Druckerprivilegien führen ins Leere. Das Urheberrecht ist auch keine Konsequenz einer naturrechtlichen Forderung des Schutzes geistigen Schaffens.

Titel Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte und Wesen des Urheberrechts (Band 1)

Höffner hingegen geht vom Markt und vom Buchpreis aus. Er analysiert die Akteure in den Auseinandersetzungen um die Einführung von Sonderrechten an den Werken und die Begründungen, die als Rechtfertigung für oder gegen ein individualisiertes eigentumsähnliches Recht vorgebracht wurden.

Juristische und metajuridische Konzeptionen eines ausschließlichen Rechts an Geisteswerken bekommen in diesem Kontext ein neues Gesicht und erwachen außerhalb des Elfenbeinturms der juristischen Forschung zum Leben und liefern dem Leser entscheidende neue Erkenntnisse zum Urheberrecht.

Das Urheberrecht steht bis heute in einem Spannungsfeld zwischen Markt und den sich ständig im Fluss befindenden Versuchen der Rechtswissenschaft sich diesem auf abstrakter Ebene zu nähern. Dabei hat sich die Rechtswissenschaft mehr und mehr von realen Gegebenheiten des Marktes entfernt. Höffner deckt die historischen Gründe für die Entfernung auf und regt zur Korrektur an. Damit das Urheberrecht nicht zur Beschränkung von Wissen und Wissenschaft wird, ist ein radikales Umdenken angebracht. Eindrucksvoll bietet der Autor rechtshistorische Gründe für dieses Umdenken, damit das Urheberrecht wieder das leisten kann, was es ursprünglich zu leisten versprach: ein faires Verwertungsrecht für den Autor und gleichzeitig eine maximale freie Nutzbarkeit der Werke und des durch Autoren geschaffenen Wissens.


Informationen zu Band 2 (etc.) finden Sie hier.

Beide Bände sind erhältlich (Hardcover): Bestellformular


Band 1 (2011, 518 + 10 Seiten): 48,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-18-8, 2. bearbeitete und ergänzte Aufl.)
Band 2 (2010, 434 + 14 Seiten): 68,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-17-1)
Band 1 und 2: 100,00 Euro (Serienpreis)

Erratum: Bitte benutzen Sie folgendes Stichwortverzeichnis: Index Bd. 2


Rezensionen:

Hinweis: Nachdem Rezensenten auf die Idee gekommen sind, nur Band 1 zu besprechen, um dann den Mangel an empirischen Belegen zu beklagen: Die empirischen Nachweise und die entsprechenden Erläuterungen sind nicht in Band 1 enthalten, was den entsprechenden Rezensenten wohl bekannt ist. Aber auf diese Art vermeidet man die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Entwicklung, die sich dummerweise gar nicht so verhalten hat, wie es die Theorie vorschreibt. Über die Vorgehensweise der Rezensenten mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen.
 

Access to Knowledge in Africa

Sisule F. Musungu hat im Januar 2010 in einem Interview die Positionen im Staatenwettbewerb überschlägig wie folgt abgesteckt: Sollte die Liberalisierung des internationalen Handels weiter fortschreiten, könnten die industrialisierten Regionen im landwirtschaftlichen Bereich möglicherweise nicht mehr mit Staaten wie Brasilien konkurrieren. Auch bei den Industrieprodukten wäre der Wettbewerb gegen China und India bereits verloren. Das einzige, was den industrialisierten Staaten im internationalen Handel verblieben sei, wäre das geistige Eigentum. Dieses würde den wesentlichen Wettbewerbsvorsprung ausmachen. Dementsprechend würden die Europäische Union oder die Gruppe der Acht (G8, sie fasst die größten Industrienationen der Welt zusammen) das geistige Eigentum mit besonderem Nachdruck in der gesamten Welt durchsetzen wollen. Sisule Musungu hat auch das Vorwort zu dem im Juli 2010 veröffentlichen Buch Access to Knowledge in Africa geschrieben.

In Access to Knowledge in Africa geht es nicht um Patent- oder Markenrechte, sondern um den Einfluss des Urheberrechts auf den Zugang zum Wissen. Hier unterscheiden sich Urheberrecht und die technischen Schutzrechte, denn urheberrechtlich geschütztes Material kann für die essentielle Schul- und Ausbildung von Bedeutung sein, während Patente zumindest der Idee nach jeweils den neusten Stand der Technik zum Gegenstand haben sollten. Die Lesefähigkeit einerseits als persönliches Vermögen, andererseits als der Zugang zum geeigneten Lesestoff (ohne den die Lesefähigkeit nutzlos wäre und mangels Übung verkümmert), gehört in unserer Zeit zum Grundbedarf eines Menschen.  Inwieweit können die Bürger aus dem vorhandenen Wissen schöpfen? Die Herausgeber verweisen in der Einleitung auf die essentielle Bedeutung der Bildung für die gesellschaftliche und individuelle Entwicklung, sei es Armutsbekämpfung, wirtschaftliche Entwickung, Gesundheit oder Erweiterung der Entfaltungsmöglichkeiten des individuellen Potentials.

Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet am 10. Dezember 1948 durch die Resolution 217 A (III) der Vollversammlung der Vereinten Nationen
  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. . . .

In der Milleniums-Erklärung der Vereinten Nationen (September 2000) wurde feierlich beschlossen, dass bis 2015 sicherzustellen sei, dass Kinder in der ganzen Welt, Jungen wie Mädchen, eine Primarschulbildung vollständig abschließen können und dass Mädchen wie Jungen gleichberechtigten Zugang zu allen Bildungsebenen haben. Allein die Notwendigkeit der Erklärung zeigt die unzureichende Umsetzung der Ziele, auch wenn in Afrika inzwischen drei Viertel der Kinder eine Grundschulbildung erhalten sollen.

In Access to Knowledge in Africa untersucht einen bislang zu wenig beachteten Aspekt. In dem Buch werden in acht Kapiteln die Staaten Marokko, Ägypten, Ghana, Kenia, Uganda Mosambik, Südafrika und Senegal vorgestellt und dabei der Frage nachgegangen, ob und inwieweit das jedermann zustehende Recht auf Bildung durch das Urheberrecht beeinflusst wird. Es ist ein wichtiges Buch, dass Aspekte jenseits der gängigen Entwicklungshilfe untersucht. Der grobe Aufbau der einzelnen Beiträge ist jeweils gleich.

  • Kurzübersicht über die Staaten
  • Darstellung der gesetzlichen Regelungen zum Urheberrecht
  • Praxisbericht: Urheberrecht auf der einen, Zugang zu Information auf der anderen Seite
  • Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Ergänzt werden diese durch eine Einleitung und eine Zusammenfassung von den Herausgebern. Dieses etwas starre Schema ist manchmal zu strikt. So beschweren sich die Autoren Bassem Awad, Moatasem El-Gheriani und Perihan Abou Zeid sicherlich zu Recht, dass es schwer sei, die politische Geschichte Ägyptens in wenigen Zeilen zu schildern.

Afrika Satellitenaufnahme
Satellitenbild Afrikas (Wikimedia Commons)

Die Weltbank hat eine im Juli 2010 eine Übersicht über die Einkommen pro Kopf (2009) und die Kaufkraft veröffentlicht. Die Statistik ist, wie es sich in der Wettbewerbsgesellschaft gehört, mit einem Ranking versehen (wobei man sich natürlich auch fragen kann, welche besonderen Leistrungen und Tätigkeiten Monaco, Liechtenstein, Luxemburg, Bermuda, die Kanalinseln oder die Kaimaninseln auf die oberen Plätze gehoben haben).

Sieht man von Südafrika ab, gehören alle Staaten zu den ärmeren. Südafrika hat nach dieser Statistik in etwa das Niveau von Bulgarien oder Serbien mit einem pro-Kopf-Einkommen in Höhe von 5770 US-$ im Jahr. In Uganda oder Mosambik sind es hingegen nur 460 und 440 US-$ im Jahr.

Allerdings sind diese Statistiken nur bedingt aussagekräftig, denn die Verteilung der Einkommen wird nicht hinreichend berücksichtigt und das nominale durchschnittliche Einkommen ist in Relation zum allgemeinen Preisniveau zu setzen. So errechnet die Weltbank für Südafrika eine Kaufkraft pro Kopf von 10 060 US-$, während die EU-Mitglieder Estland, Ungarn und Slowakei in etwa 18 500 US-$ haben. Diese liegen aber noch vor den beiden anderen baltischen Staaten, Rumänien (14 460 US-$) und Bulgarien (12 290 US-$).

Ägypten nimmt trotz deutlich geringerem Pro-Kopf-Einkommen im Vergleich zu Südafrika nach einer Untersuchung im Rahmen des United Nations Development Programme (UNDP) auf dem Human Development Index eine vergleichsweise bessere Position ein.

Die anderen Staaten der Studie, also Marokko (4450 US-$), Ägypten (5690 US-$), Senegal (1790 US-$), Ghana (1480 US-$), Kenia (1570 US-$), Uganda (1190 US-$) und Mosambik (880 US-$) haben deutlich niedrigere Einkommen (jeweils in Kaufkraft). Selbst wenn man die niedrigeren Preise für viele Güter in diesen Ländern berücksichtigt: der Kauf von Büchern ist für die meisten Menschen in diesen Regionen eine ökonomische Unmöglichkeit.

Die verbreitete Armut führt dazu, dass die mageren finanziellen Mittel für die Subsistenz verbraucht werden. Lehrbücher sind beispielsweise in Mosambik in aller Regel zu teuer für Studenten. Ein Bibliothekar aus Ghana führt aus, dass der Preis für ein von Kluwer veröffentlichtes Buch 180 US-$ betrage, während es — im Inland produziert — 60 US-$ kosten könnte. Nur ein geringer Teil des Preises sei auf Steuern und Zölle zurückzuführen. Welche Bedeutung bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von ca. 1500 US-$ ein Unterschied von 120 US-$ zukommt, liegt auf der Hand. Ob Studenten bei einem Preis von nur 60 US-$ den tatsächlich Bücher kaufen würden, ist aber auch fraglich. Müsste der Preis nicht auf 6 US-$ sinken? Für diesen Preis lassen sich Bücher herstellen, was jedem klar ist, der die Handelsspannen in Deutschland kennt: Bei Belletristik liegt diese inzwischen bei ungefähr der Hälfte und trotzdem werden Taschenbücher en masse für den Standardpreis von neun oder zehn Euro angeboten. Diese niedrigen Preise würden einhergehen mit dem wirtschaftlichen Potential der jeweiligen Bevölkerung angemessenen Gewinnspannen. Bei Durchschnittseinkommen von 1000 oder auch 3000 US-$ im Jahr müsste der Gewinn je verkauftem Buch sich an diesen Beträgen orientieren und nicht am Standard in den reicheren Staaten. Andernfalls bleibt Bildung ein Luxusgut und die Entwicklung der Länder wird weiterhin unter diesem Mangel leiden. So liegen auch die Preise in Kenia in diesem Bereich wie man etwa der Preisliste des Kenya Literature Bureau (Bookpricelist 2010) entnehmen kann. Dort kostet etwa J.B.M. Ngugis Chicken Production (1980 veröffentlicht) ungefähr 2,50 Euro. Preise über sechs Euro sind eine Seltenheit bei diesem Verlag, der unter anderem für die nationale Bildung zuständig ist.

Praktisch kein Land hat das Urheberrecht auf eigene Initiative eingeführt. Ghana hat das Urheberrecht der ehemaligen Kolonialmacht Großbritanniens von 1911 übernommen, während Kenia die britischen Gesetze aus 1842, 1911 und 1956 miterlebte. In Marokko war es französisches, in Mosambik portugiesisches Recht. [Ergänzung vom 28. 3. 2013. Vgl. hierzu A. Peukert: The Colonial Legacy of the International Copyright System] Und in allen Ländern wird das geltendes Recht maßgeblich durch internationale Verträge geprägt. Die Berner Übereinkunft, das TRIPS-Abkommen (WTO) und die WIPO-Abkommen etwa für den Schutz von Tonträger-Herstellern geben in allen Ländern den Rahmen vor. Keines der Gesetze scheint auch nur annähernd an die Tradition des jeweiligen Landes oder dessen Bedürfnisse angepasst zu sein. In der Bevölkerung wird das Urheberrecht in der Regel nicht verstanden und wohl selten Ernst genommen.

Die Darstellungen des Urheberrechts in den Beiträgen zu den einzelnen Staaten folgt jedenfalls dem etwa in Deutschland bekannten Schema: Es wird jeweils dargestellt, welche Handlungen dem Rechtsinhaber vorbehalten sind, ob über den vermögensrechtlichen Bestandteil des Urheberrechts hinaus auch die sogenannten moral rights erfasst sind, wie lange der Schutz dauert (50 Jahre nach dem Tod des Urhebers sind nach der Revidierten Berner Übereinkunft die Mindestschutzdauer), ob es Schranken etwa für die Nutzung in Bibliotheken oder Schulen oder das dem Common Law eigene Recht auf Fair Use gibt. Hier bietet der Band eine gute und aufschlussreiche Übersicht.

Da die Gesetze im Kleinen allerdings — aus hiesiger Sicht — nur unzulänglich beachtet werden, umgekehrt aber die Entstehung einer eigenständigen Produktion von Material auf erhebliche Schwierigkeit stößt, scheinen vor allem die von den kenianischen Autoren Marisella Ouma and Bernard Sihanya dargestellten Kritiken den Kern zu treffen: Ben Sihanya hat in dem Artikel ‘Copyright law, teaching and research in Kenya’ die Funktion des Urheberrechts im Hinblick auf technische, wirtschaftliche und kulturelle Hinsicht untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urheberrecht im wesentlichen an den westlichen Industriestaaten ausgerichtet sei als Folge der Kolonialisierung und der Tatsache, dass die die Personen, die für die Gestaltung des Rechts zuständig seien, sich an den Regelungen dieser Staaten orientierten. Da die Gesetze in der Praxis nur unzureichend umgesetzt seien, würden die Rechtsinhaber hohe Beträge durch unerlaubte Kopien verlieren.

Ob allerdings eine striktere Umsetzung des Rechts zu einer Besserung führen wird, ist zweifelhaft. Nach Henry Chakavas Buch Publishing in Africa: one man’s perspective ist die kenianische Verlagsindustrie in hohem Maße von der britischen abhängig. Chakava, selbst Autor, Verleger und Vorsitzender der Vereinigung der East African Educational Publishers (EAEP), sieht nur Verluste für die afrikanischen Staaten und Schwierigkeiten beim Aufbau einer eigenen Lesekultur (die schließlich Voraussetzung für eine Schreibkultur ist). Den internationalen Verträgen fehle es an Gerechtigkeit. Die dort festgelegte Reziprozität ist für die afrikanischen Staaten nachteilig. Die Gegenseitigkeit der Regelungen über die urheberrechtlich geschützten Werke sei im Ergebnis eine Einbahnstraße: Afrika hätte ,,very little or nothing to sell to the outside world“. 90 % der kenianischen Buchproduktion seien Textbücher, die sich kaum außerhalb der Grenzen des Nationalstaats vertreiben ließen, wobei der Großteil der Rechte den Verlagen aus dem Norden gehöre. Weil es beim Urheberrecht tatsächlich nicht um den Austausch von Gütern geht, sondern um Marktbeherrschung (Monopolcharakter), liegt der Vorteil bei den Verlagen aus dem Norden. Bei alldem wird auch deutlich, dass eine effizientere Durchsetzung des Rechts Kenia selbst wenig helfen würde.

Dementsprechend unklar fallen auch die Aussagen über die erhofften Wirkungen des Rechts aus. In allen Ländern gibt es Schwierigkeiten, selbst Bibliotheken angemessen auszustatten. Welche Vorteile die Regelungen für die dortige Bevölkerung haben sollen, bleibt völlig im Dunkeln. Es scheint jedenfalls — außerhalb der Folklore und der Musik — sich keine eigenständige Literatur und Verlagslandschaft zu entwickeln. Bücher werde an den Universitäten in der Regel nicht gekauft, sondern kopiert. Hier könnte Wettbewerb helfen, denn wenn Bücher einige hundert Mal kopiert wurden, ist der Druck immer billiger. Im übrigen scheint das Urheberrecht den Staaten so viele Vorteile zu verschaffen wie dem Fisch das Fahrrad. Es ist ein der Situation unangemessenes Instrument, das im Wesentlichen das Lernen überflüssig verteuert.

Access to knowledge in Africa (2010)
Access to knowledge in Africa (2010)

Access to Knowledge in Africa.
The Role of Copyright

Herausgegeben von Chris Armstrong, Jeremy de Beer, Dick Kawooya, Achal Prabhala und Tobias Schonwetter
366 + xvii Seiten, 2010 Claremount (Südafrika): UCT Press/IDRC

Preis (vermutlich in US-$): 51,69 $ zzgl. Versand/Verpackung: Bestellformular
(ISBN 978-1-91989-545-1)

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(e-ISBN 978-1-55250-490-1)

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Reformation der Handwerksinnungen

Auszug aus Die Geschichte des Kurfürsten August von Sachsen in volkswirtschaftlicher Beziehung (1868) von Johannes Falke, der seit 1864 Archivar am Hauptstaatsarchiv in Dresden war.


Während der Regierung dieses Kurfürsten [August von Sachsen] hatte sich eine allgemeine Preissteigerung für die Producte der Land- und Forstwirthschaft sowohl wie des Bergbaus festgestellt, welche zur Folge hatte, dass auch die Handwerker ihre Erzeugnisse im Preise zu heben suchten. Als nach Ueberwindung der grossen Theurung zu Ende des sechsten und in den ersten Jahren des siebenten Jahrzehnts ein Abschlag der Getreidepreise eintrat, so dass dasselbe nach dem allgemeinen Zeugniss im Jahre 1578, »einige Jahre seither in gelindem und ziemlichem Preis« gestanden, erschienen die Preise in allen übrigen Zweigen der Volkswirthschaft, da sie nicht von der eingenommenen Höhe weichen wollten, in einem auffallenden Misverhältniss zu jenen. Mit dem Volk hatte auch die Regierung die Ueberzeugung, dass nach den Getreidepreisen sich auch alle übrigen richten und mit ihnen eben so schnell steigen wie fallen müssten, und schrieb deshalb das Stehenbleiben der gesteigerten Preise in den Handwerken bei fallendem Getreidepreis allein dem Eigennutz und der Habsucht der Producenten zu. Um diese Verhältnisse gründlich zu erforschen und die allgemeinen Preisverhältnisse mit denen des Getreides wieder in Uebereinstimmung zu bringen, beauftragte im Sommer 1578 der Kurfürst seine Räthe, von den Innungen zu Dresden schriftlichen Bericht über die Preisverhältnisse und deren Ursachen in jedem Handwerk besonders zu erfordern und dann solche Berichte zu einem Gesammtbericht zusammenzustellen.

Lucas Cranach: Kurfürst August v. Sachsen
August von Sachsen (Lucas Cranach d. J., um 1550, Gemäldegalerie Alte Meister, Dresden)

Alle stimmten darin überein, dass das Getreide seither in billigem und erträglichem Preise stehe, dass aber alle übrigen Producte, insbesondre alle Arbeitsstoffe der Handwerke um das Doppelte, manche um das Dreifache seit 20–30 Jahren gestiegen seien. Dagegen wollte fast keine Innung die Preissteigerung ihrer Arbeitsergebnisse zugestehen, manche vielmehr einen Preisabschlag derselben gegen früher behaupten. Das Tuchmacherwerk berichtete, früher habe man den Stein Landwolle für 36 gr., 3 fl. oder 2 Thlr. gekauft, jetzt zahle man 1 ? 4 gr. bis 3 Thlr., und dabei wolle jeder Verkäufer sogleich bar bezahlt sein, den Stein Schmeer früher für 1 Thlr. oder 30 gr., jetzt 56–60 gr., den Kübel Weid früher für 10–12 fl., jetzt 25–28 fl., den Centner Gallnüsse früher für 12–15 fl., jetzt 26–32 f., den Centner Röthe früher für 4 fl., jetzt 81/2 fl.; auch Alaun und Weinstein, Schmalz, Honig, Weidasche, so wie alle zu Markt kommenden Waaren seien jetzt fast noch einmal so theuer wie früher, so dass von den 22 Handwerksmeistern 11 die Arbeit ganz hätten einstellen müssen.

Die Fleischhauer klagten, dass sie in Polen, Pommern, Schlesien, Böhmen und Lausitz, woher sie ihr Schlachtvieh holten, seit 30 Jahren mit unerhörten Zöllen beschwert seien; von einem Ochsen müssten sie in Oppeln 5 gr. und darnach in allen Städten und Dörfern bis eine Meile vor Dresden 4, 3 und 1 pf. zahlen, und in ähnlicher Weise von Schöpsen und Schafen. Vor 20 Jahren kostete ein Paar der besten Ochsen 16–18 fl., jetzt 32–40 fl., Kälber jetzt die geringsten 1 fl., ein dippoldiswaldisches Kalb aber 2-2-1/2 Thlr.; dennoch müssten sie jedes Kalbfleisch das Pfd. um 5 pf. geben und hätten auf ihre oft wiederholte Bitte, das Pfd. des bessern um 1 pf. theurer verkaufen zu dürfen, noch nie eine Antwort bekommen. Früher hätten ein Paar Schöpse zu Schwiebus und Grossglogau 1 fl. gekostet, jetzt kosteten sie über 2 Thlr. ohne die Zölle, ein Paar Schafe früher 12–18 gr., jetzt 26–30 gr., Lämmer früher 10–12 gr., jetzt 18–24 gr. Auch klagten sie, dass die Fremden und Landschlächter im Herbst, wenn das Vieh billiger sei, den Markt zu Dresden mit Fleisch überführten, um Johannis bei Theuerung der Viehpreise aber ihnen allein die Versorgung der Stadt überliessen. Dabei fehle es in Dresden an einer Viehweise, so dass, wenn sie nur 100 Ochsen in Vorrath komme liessen, jeder derselben in wenigen Wochen um 3–4 fl. schlechter geworden sei, während die Schlächter zu Leipzig für mehr als 1000 Ochsen vom Rath Weise hätten. In allen umliegenden Städten gäbe man das Rindfleisch das Pfd. für 9 pf., während sie nur 8 pf. nehmen dürften, und desshalb bei allen Ochsenhändlern in Spott und Verachtung gerathen seien.

Ochsenzubereitung bei der Krönung von Maximillian II. (1562)
Ochsenbraten bei der Krönung von Maximillian II.

Die Schuster meinten, früher habe Ochsenleder 1-1/2 Thlr. gekostet, jetzt koste es 3 Thlr., Kuhleder früher 30 gr., jetzt 60 gr., ein Kalbfell früher 4–5 gr., jetzt 18 gr., ein Stein Hanf früher 20 gr., jetzt zwei alte ?. (40 gr.); in demselben Masse sei alles Uebrige, was sie zum Handwerk brauchten, im Preise gestiegen, weil die Gerber von Bautzen, Görlitz, Zittau alle Felle und Leder rings um Dresden aufkauften und in die Sechsstädte und nach Schlesien führten. Ebenso klagten die Lohgerber über den Vorkauf und Wucher im Handel mit Fellen und Leder, die Bäcker über die Platz- und Kuchenbäcker, welche letzteren an allen Thoren und Thüren und auf allen Plätzen zu Dresden sitzen dürften, über die Böhmen und die Bäcker von Siebenlehn, die ungestört Brod hereinbrächten und Korn aufkauften; während kein andere Handwerk Störer leide, habe das Bäckerhandwerk zu Dresden am meisten davon zu leiden. Die Büttner und Tischler klagten über die Theurung des Holzes; früher habe eine Eiche in der dresdnerischen Heide 15 gr. gekostet, jetzt koste sie 2 Thlr., die Fuhre von daher früher 5 gr., jetzt 1 Thlr., ein Schock Fassholz an der Elbe früher 6 gr., jetzt 15–16 gr., eine Tanne früher 8, jetzt 18 gr., ein Stein Leim früher 15–18 gr., jetzt 2 fl. 6 gr.

Leipziger Jungfrau Jost Amman
Leipziger Jungfrau von Jost Amman aus: Im Frauenzimmer wirt vermeldt von allerley schönen Kleidungen und Trachten etc. (1586)

Die Schneider meinten, dass, während die Arbeit an einem Kleide wegen vermehrter Stickerei schwerer und langwieriger geworden sei, sie doch schlechter bezahlt werden als früher, denn sie erhielten auch jetzt für ein solche Kleid nur 1 Thlr. bis 30 gr.; auch sei der Hauszins von 6–7 fl. auf 15–18 fl. gestiegen. — Die Hutmacher klagten über die Steigerung der Wolle von 1-1/2 fl. auf 3 Thlr., der Karden, des Leims, des Hauszinses von 5–6 fl. auf 10–12 fl.; vor 16 Jahren habe ein Geselle in der Woche 6 braunschweigsche Hüte gemacht, deren jeder für 12–14 gr. verkauft wurde, jetzt mache er zwei aus der besten Wolle und gelte jeder nur 1 fl. oder 1 Thlr., doch dem Bauersmann müssten sie die Hut immer noch um den alten Preis geben. — Die Weissgerber, Sattler, Beutler, Buchbinder klagten über die Steigerung der Felle und des Leders; das Hundert weisser Leder sei von 10 fl. auf 21 fl. gestiegen, Schaffelle von 20 auf 28 fl., Kalbfelle von 20 auf 35 Thlr., Bocksleder von 35 auf 50–55 Thlr., Schweinsleder das Buschel von 30 gr. auf 3 Thlr. — Auch werden, meinten die Buchbinder, ein Buch zu binden nicht mehr bezahlt als früher, und sei jetzt nichts unwerther und verächtlicher als die Bücher und der Handel mit denselben durch Hausirer verdorben. — Die Huf-, Messer- und Nagelschmiede, die Schwertfeger, Sporer, Büchsen- und Uhrmacher klagten über die Steigerung eines Steins Eisen von 5 und 5-1/2 gr. auf 8 gr. 8 pf., eines Pfundes Stahl von 8 pf. auf 18–20 pf., eines Kübels Holzkohlen von 8 pf. auf 3 gr., der Tonne Steinkohlen von 1-1/2 gr. auf 3-1/2 gr., eines Schragens (3 Klafter) Holz von 2 Thlr. auf 6 fl. Den Kupferschmieden war der Ctn. Kupfer von 10 auf 15 fl. gesteigert, den Fischern ein Paar Wasserstiefeln von 1 auf 3 fl., ein Kahn von 1-1/2 Thlr auf 4 Thlr., den Maurern dagegen der Wochenlohn von 30 gr. auf 18 gr. gesunken.

Saxonia Superioris Lusatiae
Schlesien, die Lausitzen und Sachsen im 17. Jahrhundert, Karte von Gerhard Mercator und Henricus Hondius

Der Kurfürst kam bald zu der Ueberzeugung, dass auf Grundlage dieser Berichte keine neue Ordnung zu machen sei, und befahl desshalb am 12. Septbr. 1578, durch die Innungsmeister aus jedem Handwerk zwei Meister wählen zu lassen, die bei Eid und Pflicht eine Satzung machen sollten, wie jede Arbeit zu geben und zu verlohnen sei. Am 18. Septbr. mussten sämmtliche Handwerksmeister schwören, dass die aller Steigerung der Waaren in ihrem Handwerk vorkommen, alle Arbeit zu billigem Preis geben und, so oft sie erfordert würden. mit Rath und That zur Aufrichtung guter Ordnung helfen und die übertheuerten Waaren nach billigem Werth schätzen wollten. Zugleich mussten die Innungen für alle ihre Arbeitserzeugnisse Taxen aufsetzen, welche aber sämmtlich vom Kurfürsten als zu hoch gegriffen verworfen wurden, worauf er dann am 9. Octob. 1578 an den Rath von Dresden ein Rescript folgenden Inhalts erliess: Obwohl die Materia, welche die Handwerker gebrauchen, etwas mehr als vor Alters gestiegen sei, sei es doch nicht so hoch, dass sie eine solche übermässige Steigerung zu machen Ursache hätten, auch sei das Getreide eine gute Zeit her in ziemlichem Kauf gewesen. Sie sollten desshalb forthin alle Artikel über Ordnung und gute Zucht einhalten, die unvermögenden Lehrjungen ohne Lehrgeld gelehrt werden, doch dafür etwa länger dienen, und keine Morgensprachen ohne Beisein eines vom Rathe mehr gehalten werden. Weil aber eine gewisse Taxe aller Arbeit eigentlich nicht angestellt werden könne und die übergebenen alle zu hoch seien, so sollte dieselbe in der Geschwornen Pflicht gestellt werden. Darauf folgten Antworten und Verordnungen auf die Beschwerden der einzelnen Zünfte, z. B. Schreiben an die Räthe von Leipzig und Naumburg wegen Abstellung des Betrugs im Pelzhandel, an eine Anzahl Nachbarstädte wegen Gleichstellung ihrer Fleischtaxe mit der zu Dresden. Die Handwerker, welche bestellte Arbeiten in der versprochenen Zeit nicht fertigten, sollten gestraft, die Strafe der Bäcker, nach welcher sie für jedes am Bridgewicht fehlende Loth 5 gr. zu zahlen hatten, geschärft, und auch die Kornhändler, welche den armen Bäckern Korn und Weizen auf Borg theuer aufhängen würden, gestraft werden. Die Schuster, Gerber, Tuchmacher, Kürschner, Leinweber und andre wurden getadelt, weil die die Waaren theurer gäben, als von Alters, die Maurer und Ziegeldecker, weil sie sich mit dem geordneten Lohn nicht begnügten und für einen Lehrjungen so viel Lohn ansetzten wie für einen Gesellschen. Alle vierzehn Tage sollte eine Schau der Schuhe und Stiefeln, der gegerbten Leder, Tuche, Felle, Leinwand u. a. Waaren gehalten und wenn die Mängel nicht abgeschafft würden, durch unverdächtige Personen eine Probe des Handwerks angestellt und darnach der Steigerung gesteuert werden. Eine solche Handwerksprobe wurde auch wirklich zu Anfang des folgenden Jahres gegen die Schuhmacher ausgeführt. Die beiden zu Hof geschworenen Schuhmachermeister mussten nehmlich eine Rindshaut, zwei Kuhleder, Kalbs- und Schaffelle mit allem Zubehör kaufen und dieselben in Gegenwart von zwei Rathsherren und drei anderen Meistern des Handwerks zu Manns-, Frauen-, Knaben- und Mädchenschuhen, zusammen 26 Paar, zerschneiden und diese Schuhe durch fünf Schuhknechte gegen einen Tagelohn von 8 pf. für jeden und entsprechender Kost fertigen lassen. So kamen die Schuhe zusammen auf 10 fl. 20 gr., nach Abzug des übrig gebliebenen Materials auf 10 fl. 3 pf., im Durchschnitt aber jedes Paar Schuhe auf 8 gr. 4 pf. 1-3/13 h. Als nun aber auf Befehl des Raths die geschworenen und ältesten Meister des Handwerks, ohne die Rechnung de beiden Meister zu kennen, die Schuhe bei Eid und Pflicht schätzen sollten, taxierten die die 26 Paar Schuhe zusammen auf 7 fl. 14 gr. 3 pf., als ein Paar Mannsschuhe zu 7 gr. bis 7 gr. 6 pf., ein Paar Frauenschuhe zu 5 gr. bis 5 gr. 6 pf., ein Paar Knabenschuhe 5 gr. bis 5 gr. 6 pf. und das Paar Mägdeschuhe zu 3 gr. 3 pr., demnach hatte man, so wurde geschlossen, 2 fl. 14 gr. 9 pf. mehr auf die Schuhe verwandt, als sie werth waren. Und noch dazu waren diese Schuhe nach der von der Innung aufgestellten, vom Kurfürsten verworfenen Taxe geschätzt, ein Beweis also, dass, da jene Arbeitern nach allgemeinem Brauche verlohnt und verköstigt wurden und eben so viel arbeiten mussten wie andre, eine Preissteigerung innerhalb dieses Handwerks durchaus gerechtfertigt war.


Aus Johannes Falke: Die Geschichte des Kurfürsten August von Sachsen in volkswirthschaftlicher Beziehung, Lepzig: 1868.

Die Preisfrage ist nun: Wer hat in diesem verwirrenden Zahlenspiel verloren?

Gustav von Schmoller hat dies 1896 bündig beantwortet: „Die komplizierte Wochenmarkts- und Vorkaufsgesetzgebung ist in Summa nichts als ein raffiniertes System, Angebot und Nachfrage zwischen kaufendem Städter und verkaufendem Landmann so zu gestalten, daß der erstere in möglichst günstiger, der letztere in möglichst ungünstiger Position beim Konkurrenzlaufe sich befinde.“

Export im Binnenmarkt der EU

Das 2004 veröffentlichte Buch „Export im Binnenmarkt der Europäischen Union“ beschäftigt sich mit Themen wie internationaler Handel, Handelshemmnissen, Transithandel, Normung und CE-Kennzeichnung, Exportgenehmigungen, Produkthaftung etc. und kann hier online gelesen werden. Es ist zwar in einigen Aspekten nicht mehr auf dem neusten Stand, jedoch ändern sich angesprochene Gesetze wie etwa das UN-Kaufrecht auch nicht ständig.

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Neue Investitionspolitik der EU

Mit zwei Initiativen hat die Europäische Kommission heute die Weichen für eine umfassende Auslandsinvestitionspolitik für Europa gestellt. In einem Strategiepapier wird erläutert, wie die neue Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen so genutzt werden könne, dass Wettbewerbsfähigkeit und Handel einen Schub erhalten, damit Wachstum und Beschäftigung gefördert werden.

Zugleich soll auf dem Verordnungsweg eine Übergangsregelung eingeführt werden, die Garantien für bestehende oder noch ausstehende bilaterale Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern vorsieht. Aufgrund des Vertrags von Lissabon wird die Investitionspolitik jetzt auf europäischer Ebene entwickelt und umgesetzt.

Ausländische Direktinvestitionen bedeuten, dass inländische Unternehmen im Ausland investieren. Sie ermöglichen den Transfer von Technologie und kurbeln den internationalen Handel an und sind typisches Zeichen der Globalisierung. Die EU ist weltweit der größte Akteur auf dem Gebiet der ausländischen Direktinvestitionen (ADI). Bis 2008 beliefen sich die ADI der EU in Drittstaaten auf 3,3 Billionen EUR und die ADI von Drittstaaten in der EU auf 2,4 Billionen EUR.

Diese Investitionen werden durch bilaterale Investitionsabkommen abgesichert. Mit BIT werden die Bedingungen festgelegt, unter denen natürliche oder juristische Personen aus einem Land in einem anderen Land investieren können. Außerdem dienen sie dazu, ein rechtsverbindliches Schutzniveau zu schaffen, um die Investitionsströme zwischen zwei Ländern zu fördern. BIT sollen unter anderem für eine diskriminierungsfreie Behandlung von Investoren sowie für den Schutz vor unrechtmäßiger Enteignung sorgen. Die Mitgliedstaaten der EU sind weltweit die Hauptnutzer von BIT; sie haben bereits etwa 1 200 solcher Abkommen abgeschlossen.

Der Vorschlag der Kommission besteht aus zwei Teilen: Ein Strategiepapier „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“, in dem der Frage nachgegangen wird, wie die Investitionspolitik auf optimale Weise zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum (so die Ziele der Strategie „Europa 2020“) beitragen könne, sowie eine Verordnung, mit der eine Übergangsregelung für die bilateralen Investitionsabkommen eingeführt werden soll, die bereits vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten geschlossen wurden. Dabei hat die Kommission Rechtssicherheit für europäische und ausländische Investoren geschaffen, ohne die EU zu hindern, neue Investmentverträge zu verhandeln.

Beurteilung der Länderrisiken osteuropäischer Staaten durch Ratingagenturen

Im vorliegenden Artikel wird das Länderrisiko für Direktinvestitionen in Osteuropa untersucht. Dazu werden für jeden Staat die langfristige Bonitätsbewertung gemäß den Ratingagenturen Standard & Poor, Moody’s, Fitch und Institutional Investors sowie die Höhe des Entgeltes für eine Ausfuhrgewährleistung durch Hermes herangezogen und gewichtet. Die durchschnittliche Bewertung wird im nächsten Schritt als Indikator für das jeweilige Länderrisiko verwendet. Auf Grundlage der so ermittelten Durchschnittsbewertung werden im letzten Abschnitt Empfehlungen ausgesprochen, wie und in welchen Staaten Osteuropas Direktinvestitionen gegen Länderrisiken geschützt werden müssen.

Der Artikel stammt aus dem Buch ,,Handbuch Osteuropa: Finanzierungs- und Förderprogramme“ von Hermann Schubert. Es behandelt die Finanzierungs-, Versicherungs- und Fördermöglichkeiten von Direktinvestitionen und Warenexporte sowie die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Osteuropa durch nationale und multilaterale Organisationen. Es richtet sich an deutsche Unternehmen, Banken, Unternehmensberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaften und sonstige Berufsgruppen, die ein Geschäftsvorhaben in Osteuropa planen oder beratend begleitend.

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