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Urheberrechtliche Komplikationen beim Besuch eines Unbekannten

Den meisten ist überhaupt nicht klar, dass man froh sein kann, wenn man abends im Lokal sich noch unterhalten darf, ohne gegen irgend jemandens Eigentum zu verstoßen.

Es ist die logische Konsequenz aus der rechtlichen Konstruktion des Urheberrechts:  Jede Nutzung ist grundsätzlich verboten und bedarf der Einwilligung des Rechtsinhabers.

Es ist also  z. B. verboten, ein Liebesgedicht einer unbekannten Schönen zukommen zu lassen, wenn das Gedicht nicht gemeinfrei ist (der Autor also zumeist irgendwann ab dem letzten Drittel des  19. Jahrhunderts  geboren wurde;  Thomas Mann oder Gerhard Hauptmann sind z. B. noch nicht gemeinfrei).

Die Münchner Schauspielschulen zahlen bspw. Pauschalen an die VG Wort, damit die Schauspielschüler in der Schule Texte
aufsagen dürfen. Wenn aber der Autor nicht Mitglied bei der VG Wort ist, kann die VG Wort auch keine Befreiung von dem Verbot erteilen (weil sie nicht Rechtsinhaberin ist). Der Buch-Verlag hat die Aufführungsrechte oft auch nicht erworben, weil das außerhalb des typischen Geschäftsbereichs  der Verlage liegt. Folglich muss man die Genehmigung des Autors einholen. Hat man sich einen Text von einem  Autor aus dem Senegal ausgewählt, braucht man die Genehmigung des Senegalesen und die des Übersetzers …

Richtig lustig wird das mit dem geistigen Eigentum dann, wenn man Musik oder Texte von jemanden nimmt, der nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Um dann rechtmäßig zu handeln, muss man dann den/die Urheber persönlich (alle) um Erlaubnis bitten, die einem dann vielleicht mitteilen, dass sie ihre Rechte an einen Verleger abgetreten haben könnten oder auch nicht  (wer versteht schon sieben Seiten kleingedruckte Rechteabtretungen in den typischen Verträgen mit den Verlegern?).

Was bedeutet privat?

  • Auf’s Geld kann es nicht ankommen, sonst wäre das Filesharing ja erlaubt.
  • Auf den Ort, wo die Handlung stattfindet, kann es nicht ankommen, sonst würde ich in meinem Wohnzimmer einen schwunghaften Handel mit CDs aufmachen.
  • Auf die persönliche Anwesenheit kann es nicht ankommen, weil sonst könnte ich nicht einmal meiner Tochter eine E-Mail mit einem fremden Bild zusenden.
  • Eine flüchtige Bekanntschaft  kann es auch nicht sein, weil sonst würden alle WIssenschaftler — die sich ja ständig bei irgendwelchen Tagungen über den Weg laufen — sich ununterbrochen Kopien zuschicken. Das ist natürlich verboten.
  • Auf den Anlass kann es auch nicht ankommen, weil wir uns da im Kreis drehen würden: Privat ist es, wenn ein privater Anlass vorliegt. Ein privater Anlass liegt vor, wenn ???

Also hat man das Ganze „im Interesse der Urheber“, deren Rechte ja andernfalls ausgehebelt werden könnten (Schutzlücken sind möglichst zu schließen …) wie folgt geklärt: Nicht öffentlich ist die Familie (die Hochzeit mit 100 Gästen fällt nicht darunter) und der engere Freundeskreis. Flüchtige Bekannte fallen nicht darunter. Die GEMA erklärt das sehr schön:

Für die Musik, die ich in meinen eigenen vier Wänden abspiele,  muss ich grundsätzlich keine Lizenzgebühren an die GEMA bezahlen. Grundsätzlich bedeutet, wie jeder Jurist weiß:  Es gibt Ausnahmen. So auch hier: Wenn ich  Musik öffentlich wiedergebe, sieht die Sache anders aus.  Im Urheberrechtsgesetz steht dazu in § 15 Abs. 3

Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Für die GEMA bedeutet das vereinfacht: Jede Nutzung ist öffentlich, bei der wenigstens zwei Personen, die nicht miteinander verwandt oder eng befreundet sind, Musik hören.

Hier noch der Fragebogen der GEMA, den ich ausfüllen darf.

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Formulare/Formulare_aida/fragebogen_veranstaltungen.pdf

Wenn ich nichts an die GEMA zahlen will, weil ich sage, es wird keine Musik gespielt, deren Rechte die GEMA hat, darf ich eine vollständige Liste aller gespielten Musiktitel, die Musiker und Komponisten bei der GEMA einreichen, weil es eine Vermutung gibt, dass die GEMA alle Rechte von jedem Musikstück weltweit hat. Die haben zwar kein Monopol (heißt es). weil jederzeit eine zweite Verwertungsgesellschaft gegründet werden kann (nur hat die bei der GEMA-Vermutung nichts zu verwerten).

Öffentliche Bildungsausgaben 2011

Das Statistische Bundesamt hat folgende Pressemitteilung zu den öffentlichen Bildungsausgaben in Deutschland veröffentlicht:

Bund, Länder und Gemeinden haben für das Jahr 2011 Bildungsausgaben in Höhe von 106,2 Milliarden Euro veranschlagt, 2,6 % mehr als im Haushaltsjahr 2010. Dies teilt das Statistische Bundesamt im am 1. Dezember 2011 veröffentlichten Bildungsfinanzbericht 2011 mit. Endgültige Angaben zu den öffentlichen Bildungsausgaben liegen bis zum Jahr 2008 vor: Damals betrugen sie 93,7 Milliarden Euro. Davon stellte der Bund 5,1 Milliarden Euro, die Länder 68,2 Milliarden Euro und die Gemeinden 20,4 Milliarden Euro bereit.

Der Bildungsfinanzbericht 2011 wurde vom Statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz erstellt. Er berücksichtigt neben den erwähnten Ergebnissen der Finanzstatistik öffentlicher Haushalte auch das konzeptionell umfassendere Budget für Bildung, Forschung und Wissenschaft. Darin sind auch die von Unternehmen, privaten Haushalten, der Bundesagentur für Arbeit und dem Ausland finanzierten Bildungsausgaben sowie die Forschungsausgaben enthalten.

Für Bildung, Forschung und Wissenschaft gaben der öffentliche und der private Bereich im Jahr 2008 insgesamt 214,2 Milliarden Euro aus. In Relation zum Bruttoinlandsprodukt entsprach dies einem Anteil von etwa 8,6 %. Im Jahr 2009 betrug das Budget nach vorläufigen Berechnungen 224,0 Milliarden Euro beziehungsweise 9,3 % des Bruttoinlandsprodukts. Während 2009 die Wirtschaftsleistung krisenbedingt gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen war, wurden – begünstigt durch das Zukunftsinvestitionsgesetz und andere Sonderprogramme – die Ausgaben für Bildung, Forschung und Wissenschaft um 4,6 % erhöht.

Von den Gesamtausgaben des Budgets für Bildung, Forschung und Wissenschaft entfielen im Jahr 2008 insgesamt 153,9 Milliarden Euro auf den Bildungsbereich (einschließlich der Ausgaben für Forschung und Entwicklung an Hochschulen in Höhe von 11,1 Milliarden Euro), 55,4 Milliarden Euro auf Forschung und Entwicklung in Unternehmen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie 4,9 Milliarden Euro auf Museen, Bibliotheken, Fachinformationszentren und die außeruniversitäre Wissenschaftsinfrastruktur.

Der Bildungsfinanzbericht ermöglicht auch einen Vergleich der Bildungsausgaben Deutschlands mit anderen Staaten. Nach dem international vergleichbaren Teil des Bildungsbudgets entfielen in Deutschland im Jahr 2008 beispielsweise 119,1 Milliarden Euro auf die Ausgaben für Kindergärten, Schulen, Hochschulen und die Berufsbildung. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt entsprach dies einem Anteil von 4,8 %. Damit lag Deutschland – wie bereits in der OECD Publikation „Education at a Glance“ berichtet wurde – bei den Ausgaben für diese Bildungseinrichtungen deutlich unter dem OECD-Durchschnitt von 5,9 %.

Überwachung durch Provider

Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Dies entschied der EuGH laut einer Pressemitteilung vom 24. 11. 2011. Eine entsprechende Anordnung würde weder

  • das Verbot, den Anbietern von Internetzugängen eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch
  • das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten,

beachten.

Diese Begründung ist insofern beachtlich, weil der EuGH unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot auf die Abwägung grundlegende Rechte abgestellt hat, die auch eine Einführung einer solchen Pflicht jedenfalls vor erhebliche rechtliche Schwierigkeiten stellen würde. Es geht nicht nur darum, dass die Provider nicht verpflichtet sind, den Rechtsinhabern bei der Suche nach Rechtsverstößen durch entsprechende Maßnahmen zu helfen. Vielmehr wäre es auch jedem Mitgliedstaat grundsätzlich untersagt, entsprechende gesetzliche Verpflichtungen in Kraft zu setzen. Der EuGH hat in der Pressemitteilung dies wie folgt zusammengefasst:

Das Urteil beruht auf einem Streit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung  von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.

SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer (über den Zugangsprovider Scarlet) über das Internet – ohne Genehmigung der Rechtsinhaber  und ohne Gebühren zu entrichten – Werke, die dem Katalog von Verwertungsrechten der SABAM zuzuordnen sind, über „Peer-to-Peer“-Netze  herunterlüden. Auf Antrag von SABAM gab daraufhin der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.

Scarlet legte bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei, weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlege, was mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundrechten unvereinbar sei. Vor diesem Hintergrund fragt die Cour d’appel den Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren. Hierzu ist eine sogenannte Deep Packet Inspection, also die Untersuchung der einzelnen Datenpakete auf deren konkreten Inhalt erforderlich. Der Internetprovider müsste und dürfte den gesamten Inhalt des Datentransfers seiner Kunden untersuchen.


In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Die Modalitäten der Anordnungen sind Gegenstand des nationalen Rechts. Diese nationalen Regelungen müssen jedoch die sich aus dem Unionsrecht Beschränkungen wie u. a. die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beachten, wonach nationale Stellen keine Maßnahmen erlassen dürfen, die einen Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung Scarlet verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller ihrer Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar ist. Außerdem würde eine solche Anordnung nicht die anwendbaren Grundrechte beachten.

Zwar ist der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.Gleichwohl ergibt sich weder aus der Charta selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.

Im vorliegenden Fall bedeutet die Einrichtung eines Filtersystems, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche elektronischen Kommunikationen im Netz des fraglichen Anbieters von Internetzugangsdiensten überwacht werden, wobei diese Überwachung zudem zeitlich unbegrenzt ist. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Scarlet führen, da sie sie verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf ihre Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Scarlet beschränken, weil das Filtersystem auch die Grundrechte ihrer Kunden beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Zum einen steht nämlich fest, dass diese Anordnung eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt. Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der Scarlet zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Das Unionsrecht erlaubt demnach keine Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten,  dass dieser ein System zur Filterung aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, präventiv, auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten verpflichtet ist. Inwieweit dieser letzte Teil — ausschließlich auf Kosten des Internetproviders — von Bedeutung ist, ist noch nicht klar. Der EuGH hat insoweit ja zwei betroffene Gruppen in das Spiel gebracht: Die Nutzer, deren Datenverkehr ausgespäht wird, und die Zugangsprovider, die die Kosten für die Überwachung tragen müssen. Insofern ist noch nicht ersichtlich, ob bei einer Übernahme der Kosten des jeweiligen Zugangproviders der EuGH allein aufgrund der personenbezogenen Daten der Internetnutzer ebenso entscheiden würde. So hat der EuGH die Kompliziertheit und die Kosten der Überwachung, die der Internetprovider zu tragen hätte, besonders betont.

Das Superadditum des Reichtums

Aus Georg Simmel: Die Philosophie des Geldes (2. Aufl. 1907):

Georg Simmel (1858–1918)

Und dies läuft schließlich in eine allgemeine Erscheinung aus, die man das Superadditum des Reichtums nennen und dem unearned profit der Bodenrente vergleichen könnte. Der Reiche genießt Vorteile, noch über den Genuß desjenigen hinaus, was er sich für sein Geld konkret beschaffen kann. Der Kaufmann handelt mit ihm solider und billiger als mit dem Armen, jedermann, auch der gar nichts von seinem Reichtum profitiert, begegnet ihm zuvorkommender, als dem Armen, es schwebt eine ideale Sphäre fragloser Bevorzugtheit um ihn. Allenthalben kann man beobachten, wie dem Käufer der kostspieligeren Warengattung, dem Benutzer der höheren Eisenbahnklasse usw. allerhand kleine Bevorzugungen eingeräumt werden; mit dem von ihm bezahlten Sachwert haben diese eigentlich so wenig zu tun, wie das freundlichere Lächeln, mit dem der Kaufmann die teurere Ware verkauft, mit dieser, sondern sie bilden eine Gratisbeilage, die nur dem Konsumenten des Billigeren versagt bleibt, ohne daß er doch — und das ist gewissermaßen das Härteste dabei — über sachliche Übervorteilung zu klagen berechtigt wäre. Am eigentümlichsten vielleicht zeigt dies eine an sich sehr minime Erscheinung. In den Trambahnen einiger Städte gibt es zwei Klassen, die verschiedene Preise kosten, ohne daß die höhere irgendeinen sachlichen Vorteil oder größere Bequemlichkeit böte. Allein man erkauft mit dem höheren Preise das ausschließliche Zusammensein mit Personen, die einen solchen nur anlegen, um von den billiger Fahrenden abgeschlossen zu sein. Hier kann sich der Wohlhabendere einen Vorteil ganz unmittelbar dadurch, daß er mehr Geld bezahlt — nicht erst vermöge eines sachlichen Äquivalents für seinen Aufwand — verschaffen. Äußerlich genommen liegt damit das Gegenteil des Superadditums vor, denn es wird dem Wohlhabenden für sein Geld nicht relativ mehr, sondern relativ weniger geleistet als dem Armen. Allein dennoch ist das Superadditum des Geldes hier sozusagen in negativer, aber besonders reiner Gestalt gegeben: der Wohlhabende gewinnt seinen Vorteil ohne Umweg über eine Sache und ausschließlich dadurch, daß andere nicht so viel Geld aufwenden können wie er. Ja sogar als eine Art moralischen Verdienstes gilt der Reichtum; was sich nicht nur in dem Begriff der Respectability oder in der populären Bezeichnung wohlhabender Leute als »anständiger«, als »besseres Publikum« ausdrückt, sondern auch in der Korrelaterscheinung: daß der Arme behandelt wird, als hätte er sich etwas zuschulden kommen lassen, daß man den Bettler im Zorne davonjagt, daß auch gutmütige Personen sich zu einer selbstverständlichen Überlegenheit über den Armen legitimiert glauben. Wenn für die Straßburger Schlossergesellen im Jahr 1536 bestimmt wird, der Montag Nachmittag solle für alle die arbeitsfrei sein, die über acht Kreuzer Lohn hätten, so wird damit den materiell besser Situierten eine Wohltat erwiesen, die nach der Logik der Moral gerade den Dürftigen hätte zukommen sollen. Aber gerade zu so perversen Erscheinungen steigert sich mehr als einmal das Superadditum des Reichtums: der praktische Idealismus, etwa äußerlich unbelohnter wissenschaftlicher Arbeit, wird für gewöhnlich an einem reichen Manne mit größerem Respekt betrachtet, als ethisch hervorragender verehrt, als an einem armseligen Schulmeister! Dieser Wucherzins des Reichtums, diese Vorteile, die er seinem Besitzer zuwachsen läßt, ohne daß dieser etwas dafür aufzuwenden hätte, ist an die Geldform der Werte geknüpft. Denn alles dies ist offenbar Ausdruck oder Reflex jener unbegrenzten Freiheit der Verwendung, die das Geld allen anderen Werten gegenüber auszeichnet. Hierdurch kommt zustande, daß der Reiche nicht nur durch das wirkt, was er tut, sondern auch durch das, was er tun könnte: weit über das hinaus, was er nun wirklich mit seinem Einkommen beschafft, und was andere davon profitieren, wird das Vermögen von einem Umkreis zahlloser Verwendungsmöglichkeiten umgeben, wie von einem Astralleib, der sich über seinen konkreten Umfang hinausstreckt: darauf weist unzweideutig hin, daß die Sprache erheblichere Geldmittel als »Vermögen« — d.h. als das Können, das Imstandesein schlechthin — bezeichnet. Alle diese Möglichkeiten, von denen freilich nur ein ganz geringer Teil Wirklichkeit werden kann werden dennoch psychologisch saldiert, sie gerinnen zu dem Eindruck einer nicht genau bestimmbaren, jede Festlegung ihres erreichbaren Erfolges ablehnenden Macht, und zwar in um so umfänglicherer und eindrucksvollerer Art, je beweglicher das Vermögen, je leichter es zu jedem möglichen Zweck verfügbar ist, d.h. also, je vollständiger jeder Vermögensbestand Geld oder in Geld umsetzbar ist und je reiner das Geld selbst zum Werkzeug und Durchgangspunkt ohne jede eigene teleologische Qualifikation wird. Die reine Potentialität, die das Geld darstellt, insofern es bloß Mittel ist, verdichtet sich zu einer einheitlichen Macht- und Bedeutungsvorstellung, die auch als konkrete Macht und Bedeutung zugunsten des Geldbesitzers wirksam wird — ungefähr wie dem Reize eines Kunstwerkes nicht nur sein Inhalt und die mit sachlicher Notwendigkeit damit verbundenen seelischen Reaktionen zugerechnet werden, sondern all die zufälligen, individuellen, indirekten Gefühlskombinationen, die es, hier so und dort anders, anklingen läßt und deren unbestimmte Summe doch erst das Ganze seines Wertes und seiner Bedeutsamkeit für uns umschreibt.

In dem Wesen dieses Superadditums, wenn es so richtig gedeutet ist, liegt es, daß es um so stärker hervortreten muß, je vollständiger jene Chance und Wahlfreiheit seiner Verwendung vermöge der Gesamtlage seines Besitzers realisierbar wird. Dies ist am wenigsten bei dem Armen der Fall: denn dessen Geldeinkommen ist, weil es nur für die Notdurft des Lebens ausreicht, von vorn herein determiniert und läßt der Auswahl unter seinen Verwendungsmöglichkeiten nur einen verschwindend kleinen Spielraum. Derselbe erweitert sich mit steigendem Einkommen, so daß jeder Teil des letzteren das Superadditum in dem Maß erwirbt, in dem er von den zur Befriedigung des Notdürftigen, Generellen und Vorherbestimmten erforderlichen Teilen absteht; d.h. also, jeder zu der bereits bestehenden Einnahme hinzukommende Teil besitzt einen höheren Zusatz jenes Superadditums — natürlich unterhalb einer sehr hoch gelegenen Grenze, oberhalb welcher jeder Einkommensteil in dieser Hinsicht gleichmäßig qualifiziert ist. An diesem Punkte kann man die fragliche Erscheinung in einer speziellen Konsequenz ergreifen, und zwar auf Grund einer, wie mir scheint, auch sonst folgenreichen Überlegung. Viele Güter sind in solcher Masse vorhanden, daß sie von den zahlungsfähigsten Elementen der Gesellschaft nicht konsumiert werden können, sondern, um überhaupt abgesetzt zu werden, auch den ärmeren und ärmsten Schichten angeboten werden müssen. Deshalb dürfen derartige Waren nicht teurer sein, als diese Schichten im äußersten Falle zu zahlen imstande sind. Dies könnte man als Gesetz der konsumtiven Preisbegrenzung bezeichnen: eine Ware kann niemals teurer sein, als die unbemitteltste soziale Schicht noch bezahlen kann, der sie wegen ihrer vorhandenen Menge noch angeboten werden muß. Man möchte hierin eine Wendung der Grenznutzentheorie aus dem Individuellen in das Soziale erblicken: statt des niedrigsten Bedürfnisses, das noch mit einer Ware gedeckt werden kann, wird hier das Bedürfnis des Niedrigsten für die Preisgestaltung maßgebend. Diese Tatsache bedeutet einen ungeheuren Vorteil für den Wohlhabenden. Denn dadurch stehen auch ihm nun gerade die unentbehrlichsten Güter zu einem weit niedrigeren Preise zur Verfügung, als er dafür erlegen würde, wenn man es ihm nur abverlangte; dadurch, daß der Arme die einfachen Lebensmittel kaufen muß, macht er sie für den Reichen billig. Wenn dieser selbst einen proportional ebenso großen Teil seines Einkommens an die primärsten Bedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleider) wenden müßte, wie der Arme, so würde er noch immer, absolut genommen, mehr für Luxuswünsche übrig behalten als dieser. Allein er hat dazu noch den additionellen Vorteil, daß er seine nötigsten Bedürfnisse mit einem relativ viel kleineren Teil seines Einkommens decken kann. Mit dem darüber hinausreichenden nun hat er die Wahlfreiheit in der Verwendung des Geldes, die ihn zum Gegenstand jener, sein tatsächliches ökonomisches Können überragenden Achtung und Bevorzugung macht. Die Geldmittel des Armen sind nicht von dieser Sphäre unbegrenzter Möglichkeiten umgeben, weil sie von vornherein ganz unmittelbar und zweifellos in sehr bestimmte Zwecke einmünden. In seiner Hand sind sie also gar nicht in demselben reinen und abstrakten Sinne »Mittel«, wie in der des Reichen, weil der Zweck schon sogleich in sie hineinreicht, sie färbt und dirigiert, weshalb denn auch unsere Sprache sehr feinfühlig erst den mit erheblichen Geldmitteln Ausgestatteten überhaupt als »bemittelt« bezeichnet. Die mit diesen verbundene Freiheit führt noch nach anderen Seiten hin zu einem Superadditum. Wo öffentliche Funktionäre nicht besoldet werden, ist der Erfolg der, daß nur wohlhabende Leute führende Stellen bekleiden können; so mußte etwa der General des achäischen Bundes nicht weniger als — wenigstens bis vor kurzem — ein englisches Parlamentsmitglied ein wohlhabender Mann sein, und so bildet sich in Ländern, die ihre Beamten sehr niedrig bezahlen, oft eine völlige Plutokratie, eine Art Erblichkeit der hohen Ämter in wenigen Familien heraus. Während die Unbesoldetheit der Stellungen das Geldinteresse von dem Interesse des Dienstes scheint lösen zu sollen, wird so gerade die Beamtenstellung mit allen Ehren, Macht und Chancen, die sie bietet, zu einem Annex des Reichtums. Und daß sich dies an die Geldform desselben knüpft, liegt nahe, weil nur diese wegen ihrer teleologischen Indifferenz der Persönlichkeit die ganz freie Disposition über ihre Zeit, Aufenthaltsort und Betätigungsrichtung läßt. Wenn der Reichtum, wie wir oben sahen, an sich schon Ehrungen erwirbt und, den Doppelsinn des »Verdienstes« mißbrauchend, sich einer Art moralischer Schätzung erfreut, so verdichtet sich dies bei unbesoldeten Staatsfunktionen zu dem, dem Armen unerreichbaren, Machtbesitz der führenden Ämter. Und mit diesen ist nun wieder das weitere Superadditum des Ruhmes patriotischer Aufopferung verbunden, der sicher oft verdient ist, aber auch auf ganz andere als ethische Motive hin dem bloßen Geldbesitz sozusagen auf rein technischem Wege zu Gebote steht. Das Gleiche noch eine Stufe höher hinaufverfolgend, sehen wir, wie Ende des Mittelalters, z.B. in Lübeck, wohlhabende Leute sich gern an mehreren Bruderschaften beteiligten, um dadurch um so sichrer für ihr Seelenheil zu sorgen. Die mittelalterliche Kirche stellte auch für den Gewinn der religiösen Güter technische Wege zur Verfügung, die nur für den Reichen gangbar waren und zunächst einmal noch jenseits ihres transzendenten Zieles ein Quantum irdischen Ansehens und Vorteils, wie jene Teilhaberschaft an mehrerlei Bruderschaften, als ihre unbezahlte Zugabe mit sich brachten. Mehr nach einer rein psychologischen Seite hin zeitigt das Überschreiten der vorhin bezeichneten Vermögensgrenze das folgende Superadditum. Bei einem oberhalb ihrer stehenden Vermögen spielt die Frage, was ein begehrter Gegenstand kostet, in vielen Fällen überhaupt keine Rolle mehr. Das besagt viel mehr und tieferes, als der gewöhnliche Sprachgebrauch mit diesem Ausdruck verbindet. So lange nämlich das Einkommen noch in der angedeuteten Weise irgendwie für bestimmte Verwendungen festgelegt ist, ist jede Ausgabe unvermeidlich mit dem Gedanken der für sie erforderten Geldaufwendung belastet; für die Mehrzahl der Menschen schiebt sich zwischen Wunsch und Befriedigung noch die Frage: was kostet es? und bewirkt eine gewisse Materialisierung der Dinge, die für den wirklichen Geldaristokraten ausgeschaltet ist. Wer Geld über ein bestimmtes Maß hinaus besitzt, gewinnt damit noch den zusätzlichen Vorteil, es verachten zu können. Die Lebensführung, die nach dem Geldwert der Dinge überhaupt nicht zu fragen braucht, hat einen außerordentlichen ästhetischen Reiz, sie kann sich über Erwerbungen nach nur sachlichen, ausschließlich von dem Inhalt und der Bedeutung der Objekte abhängigen Gesichtspunkten entscheiden. In so vielen Erscheinungen die Herrschaft des Geldes auch die Eigenartigkeit der Dinge und deren Bewußtsein herabsetzen mag, so sind doch auch die anderen unverkennbar, in denen das Geld diese steigert: Qualitäten der Objekte haben mindestens die psychologische Chance — so selten sie realisiert sein mag — um so individueller hervorzutreten, je mehr das ihnen Gemeinsame, der ökonomische Wert, auf ein außer ihnen stehendes Gebilde projiziert und in ihm lokalisiert Ist. Indem nun jene Lebensführung nach dem Geld nicht fragt, entgeht sie den Ablenkungen und den Schatten, die der rein sachlichen Qualität und Wertung der Dinge durch die dieser innerlich ganz fremde Beziehung auf ihren Geldpreis kommen. Wo also selbst der etwas weniger Bemittelte denselben Gegenstand kaufen kann, wie der ganz Reiche, genießt dieser noch das psychologische Superadditum einer Leichtigkeit, Unmittelbarkeit, Unabgelenktheit des Erwerbes und Genusses, die jenem durch die vor- und mittönende Geldopferfrage getrübt wird. Wenn wir nachher sehen werden, daß die Blasiertheit gerade umgekehrt die Abstumpfung gegen die Besonderheiten und sachlichen Reize der Dinge zum Schatten des Geldreichtums macht, so ist dies kein Beweis gegen jenen Zusammenhang, sondern nur einer für das Wesen des Geldes: durch seine Entfernung von jeder eigenen Bestimmtheit die völlig entgegengesetzt verlaufenden Fäden des inneren und äußeren Lebens aufzunehmen und jedem in der ihm eigenen Richtung ein Werkzeug entschiedenerer Herausbildung und Darstellung zu sein. Darin liegt die unvergleichliche Bedeutung des Geldes für die Entwicklungsgeschichte des praktischen Geistes; mit ihm ist die bisher äußerste Verminderung der Besonderheit und Einseitigkeit aller empirischen Gebilde erreicht. Was man die Tragik der menschlichen Begriffsbildung nennen könnte: daß der höhere Begriff die Weite, mit der er eine wachsende Anzahl von Einzelheiten umfaßt, mit wachsender Leere an Inhalt bezahlen muß, gewinnt im Gelde sein vollkommenes praktisches Gegenbild, d.h. die Daseinsform, deren Seiten Allgemeingültigkeit und Inhaltslosigkeit sind, ist im Geld zu einer realen Macht geworden, deren Verhältnis zu aller Entgegengesetztheit der Verkehrsobjekte und ihrer seelischen Umgebungen gleichmäßig als Dienen wie als Herrschen zu deuten ist. Das Superadditum des Geldbesitzes ist nichts als eine einzelne Erscheinung dieses, man möchte sagen, metaphysischen Wesens des Geldes, daß es über jede Einzelverwendung seiner hinausreicht und, weil es das absolute Mittel ist, die Möglichkeit aller Werte als den Wert aller Möglichkeiten zur Geltung bringt.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Ist das Urheberrecht eine Anmaßung, wie Wieland es nannte, eine Einschränkung des menschlichen Geistes, eine Beschränkung von geistigen Allgemeingütern? Eckhard Höffners „Geschichte und Wesen des Urheberrechts“ ist keine herkömmliche Urheberrechtsgeschichte. Der Autor fängt dort an, wo die üblichen Fragen zur Frühgeschichte des Urheberrechts oft aufhören. Die Suche nach den Frühformen modernen Urheberrechts in Druckerprivilegien führen ins Leere. Das Urheberrecht ist auch keine Konsequenz einer naturrechtlichen Forderung des Schutzes geistigen Schaffens.

Titel Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte und Wesen des Urheberrechts (Band 1)

Höffner hingegen geht vom Markt und vom Buchpreis aus. Er analysiert die Akteure in den Auseinandersetzungen um die Einführung von Sonderrechten an den Werken und die Begründungen, die als Rechtfertigung für oder gegen ein individualisiertes eigentumsähnliches Recht vorgebracht wurden.

Juristische und metajuridische Konzeptionen eines ausschließlichen Rechts an Geisteswerken bekommen in diesem Kontext ein neues Gesicht und erwachen außerhalb des Elfenbeinturms der juristischen Forschung zum Leben und liefern dem Leser entscheidende neue Erkenntnisse zum Urheberrecht.

Das Urheberrecht steht bis heute in einem Spannungsfeld zwischen Markt und den sich ständig im Fluss befindenden Versuchen der Rechtswissenschaft sich diesem auf abstrakter Ebene zu nähern. Dabei hat sich die Rechtswissenschaft mehr und mehr von realen Gegebenheiten des Marktes entfernt. Höffner deckt die historischen Gründe für die Entfernung auf und regt zur Korrektur an. Damit das Urheberrecht nicht zur Beschränkung von Wissen und Wissenschaft wird, ist ein radikales Umdenken angebracht. Eindrucksvoll bietet der Autor rechtshistorische Gründe für dieses Umdenken, damit das Urheberrecht wieder das leisten kann, was es ursprünglich zu leisten versprach: ein faires Verwertungsrecht für den Autor und gleichzeitig eine maximale freie Nutzbarkeit der Werke und des durch Autoren geschaffenen Wissens.


Informationen zu Band 2 (etc.) finden Sie hier.

Beide Bände sind erhältlich (Hardcover): Bestellformular


Band 1 (2011, 518 + 10 Seiten): 48,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-18-8, 2. bearbeitete und ergänzte Aufl.)
Band 2 (2010, 434 + 14 Seiten): 68,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-17-1)
Band 1 und 2: 100,00 Euro (Serienpreis)

Erratum: Bitte benutzen Sie folgendes Stichwortverzeichnis: Index Bd. 2


Rezensionen:

Hinweis: Nachdem Rezensenten auf die Idee gekommen sind, nur Band 1 zu besprechen, um dann den Mangel an empirischen Belegen zu beklagen: Die empirischen Nachweise und die entsprechenden Erläuterungen sind nicht in Band 1 enthalten, was den entsprechenden Rezensenten wohl bekannt ist. Aber auf diese Art vermeidet man die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Entwicklung, die sich dummerweise gar nicht so verhalten hat, wie es die Theorie vorschreibt. Über die Vorgehensweise der Rezensenten mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen.
 

Krista Sager zum Vorschlag Open Access

Am 24. März 2011 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der SPD über ein vertraglich nicht abdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen beraten. Die Reden der Bundestagsabgeordneten wurden (wie in vielen anderen Fällen auch) nicht gehalten, sondern zu Protokoll erklärt (der Redetext wurde eingereicht, die Rede gilt damit als gehalten). Da es die erste Lesung war, wurde zunächst nur entschieden, dass der Vorschlag an verschiedene Ausschüsse (RechtBildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, Wirtschaft und Technologie sowie Kultur und Medien)  verwiesen wird. Diese Ausschüsse werden den Vorschlag weiter beraten.


Rede von Krista Sager (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die Entwicklung des Internets und der neuen IuK-Techniken haben auch die Arbeit im Wissenschaftsbereich revolutioniert.

Für viele Aspekte der wissenschaftlichen Praxis, von der wissenschaftlichen Recherche über die Kommentierung bis zum internationalen Diskurs, ergeben sich enorm erweiterte und beschleunigte Möglichkeiten. Der leichtere und schnellere Zugang zu den Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit bringt positive Impulse für den Fortschritt in der Wissenschaft und den Erkenntnisgewinn.

Es ist nur konsequent, Zugangsbarrieren im Bereich der Wissenschaft nicht nur im Bereich der technischen Verfügbarkeit abzubauen, sondern auch Zugangsbarrieren im Bereich der Kosten zu hinterfragen. Gerade da, wo wissenschaftliches Arbeiten und Forschen öffentlich finanziert wird, ist es nicht einsehbar, dass die Allgemeinheit für den Zugang zu den Ergebnissen dieser Arbeiten noch einmal bezahlen soll.

Viele Bibliotheken konnten sich schon in der Vergangenheit viele internationale Journale mit hoher wissenschaftlicher Reputation kaum noch leisten, und die Kosten für die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Anschaffung wissenschaftlicher Publikationen sind zunehmend explodiert.

Die schnelle und leichte elektronische Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Arbeiten tritt zunehmend in einen Widerspruch zu einer vorhandenen Kostenbarriere für die Nutzerinnen und Nutzer dieser Ergebnisse. Kein Wunder also, dass die Forderung nach Open Access, nach kostenfreiem Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen für die Nutzerseite, nicht nur international immer mehr um sich greift, sondern in unterschiedlicher Weise und auf unterschiedlichen Wegen bereits praktiziert wird. Dies reicht von anderen Bezahlmodellen, die nicht die Nutzerinnen und Nutzer belasten, über wissenschaftsgeleitete Open-Access-Plattformen bis zur Verpflichtung der Open-Access-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der öffentlichen Forschungsfinanzierung. Nicht nur die Forderung nach, sondern auch die Umsetzung von Open Access im Wissenschaftsbereich hat in letzter Zeit unübersehbar an Dynamik gewonnen. Wir sind dafür, diesen Prozess auch politisch zu unterstützen.

Bei dieser Entwicklung spielt sicher auch eine Rolle, dass nicht nur die Nutzerinnen und Nutzer ein Interesse an einem möglichst barrierefreien Zugang haben, sondern auch die Verfasserinnen und Verfasser wissenschaftlicher Beiträge diese möglichst breit mit der wissenschaftlichen Community teilen möchten. Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fühlen sich von den wissenschaftlichen Verlagen zunehmend ausgebeutet, weil ein Großteil der Arbeit für die elektronische Publikationsfähigkeit von den Autorinnen und Autoren selbst erbracht werden muss. Auch die notwendigen Peer-Review-Verfahren werden in der Regel kostenlos von der Scientific Community selbst geleistet. Gleichzeitig werden den Autorinnen und Autoren alle oder fast alle Rechte an ihren eigenen Beiträgen genommen. Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen heute geltend, dass diese Quasi-Enteignung in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen der Verlage steht.

Gleichzeitig gibt es aber auch die Warnung vor einem möglichen Verlust von Publikationsmöglichkeiten, wenn die Arbeit von Verlagen nicht mehr angemessen honoriert würde oder es in der Folge der Open-Access-Bewegung zu einem noch stärkeren Konzentrationsprozess kommen sollte. Gerade in den Fachrichtungen, in denen die Buchform immer noch eine gewisse Bedeutung hat, wird vor dem Verschwinden kleiner spezialisierter Verlage gewarnt.

Der Überlegung, dass die realen Verlagsleistungen vergütet werden sollten, trägt der sogenannte goldene Weg Rechnung. Dabei wird die Leistung des Verlages durch die Autorinnen und Autoren bzw. deren Institutionen finanziert und nicht durch die Nutzerinnen und Nutzer. Große Wissenschaftsorganisationen wie die DFG stellen dafür Publikationszuschüsse zur Verfügung. Durch den goldenen Weg sind inzwischen große Open-Access-Plattformen bedeutender internationaler wissenschaftlicher Verlage in verschiedenen Spezialrichtungen entstanden. Dieser Weg entlastet zwar die Nutzerinnen und Nutzer, beinhaltet aber nach wie vor die Gefahr der Überforderung der öffentlichen Hand, die für die Kosten der wissenschaftlichen Arbeit an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ja im Regelfall schon aufkommt.

Eine andere Möglichkeit des Open Access ist der sogenannte grüne Weg, das heißt die kostenlose elektronische Zweitveröffentlichung nach einer vereinbarten Embargofrist ergänzend zur Verlagsversion, zum Beispiel auf einem fachspezifischem Institutserver oder einem interdisziplinären Repository.

Aus aktuellem Anlass möchte ich unterstreichen, dass Open Access, also der kostenfreie Zugang, die jeweilige wissenschaftliche Veröffentlichung nicht zum Allgemeingut macht, sondern diese weiterhin nach den Maßgaben wissenschaftlicher Redlichkeit als die wissenschaftliche Leistung ihrer Verfasserinnen und Verfasser zu behandeln ist.

Um Open Access zu garantieren, ohne die öffentliche Hand alleine mit den Verlagskosten zu belasten, wird international die Pflicht zur Open-Access-Veröffentlichung haushalts- oder vertragsrechtlich zunehmend schon mit der Bewilligung von öffentlichen Forschungsmitteln verbunden. In den USA wird eine entsprechende Gesetzesinitiative diskutiert. Die EU hat dieses Verfahren erprobt und will es zukünftig ausweiten und zum Regelfall machen.

Die Verankerung eines Zweitverwertungsrechts im § 38 a des Urheberrechtsgesetzes, wie die SPD es heute vorschlägt, würde zweifellos in der Open-Access-Szene und Teilen der Scientific Community als starkes Signal gewertet. Trotzdem sollten wir uns vor einer endgültigen Festlegung auf dieses Instrument im Ausschuss gründlich mit den Vor- und Nachteilen dieses Vorschlages und auch mit den anderen Wegen zum Open Access befassen. Denn es gibt da doch einige wichtige Fragen. Die vorgeschlagene Änderung stärkt zwar die Rechte der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren, enthält aber nicht die Verpflichtung zur kostenlosen Veröffentlichung, geht also weniger von den Interessen der Nutzerinnen und Nutzer öffentlich oder überwiegend öffentlich finanzierter Forschung aus.

Wie weit ist die Reichweite des deutschen Urheberrechts in einem Bereich, wo das Publikationsgeschehen international ist, die größten Verlage sich im Ausland befinden und wissenschaftliche Ergebnisse oft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus unterschiedlichen Staaten in Kooperation erbracht werden? Sind die vorgeschlagenen Embargofristen bei der Zweitveröffentlichung für die unterschiedlichen Bedürfnisse im Wissenschaftsbereich differenziert genug? Wie wären die Auswirkungen auf Publikationsmöglichkeiten im Bereich der Geisteswissenschaften zum Beispiel bei kleineren spezialisierten Verlagen? Welche Auswirkungen könnte die Grenze der mindestens hälftigen öffentlichen Finanzierung für öffentlich-private Forschungskooperationen haben? Ist der § 38 a des Urheberrechts geeignet für die Weiterentwicklung von Open Access in einem nach wie vor lernenden System, das noch sehr im Umbruch ist? Diesen Fragen sollten wir im Ausschuss nachgehen, gerne auch unter Hinzuziehung von Experten.


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