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Renaissance des Verlagseigentums?

Back to the roots

Wer in der ein oder andere Darstellung zur Geschichte des Urheberrechts blättert, wird dort  nahezu unweigerlich auf das  (zumeist übel angesehene) sogenannte ,,Verlagseigentum“ stoßen. Inzwischen sind wir auf dem besten Weg in die Vergangenheit: Das Leistungsschutzrecht für die Presse soll ein Verlagseigentum begründen, allerdings unter neuem Namen: Leistungsschutzrecht eben. Der Weg zurück  zum  Verlagseigentum alter (zünftiger) Schule scheint nur noch eine Frage der Zeit.  Dies erbost auch viele Urheberrechtler, denn bald stehen die gewerblichen Unternehmen auch im Gesetz  besser da als die Urheber.

Ein Kernargument für das Leistungsschutzrecht lautet: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler. Wir [aktuelle Regierungskoalition]  streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.

Merkwürdig an diesem „Äpfel-Birnen“-Vergleich ist zunächst einmal: Andere Verlage, die Texte auf den Markt bringen, haben (noch) kein Leistungsschutzrecht.  Bislang hat ein Verlag, der beispielsweise Texte von Flaubert oder Shakespeare veröffentlicht, an dem Text keinerlei Ausschließlichkeitsrechte.

Zauberformel Leistungsschutzrecht
Zauberformel Leistungsschutzrecht

Bislang, denn wenn man der Logik folgt, so dürfte das nur eine Frage der Zeit sein, bis Buchverlage sagen: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler, also etwa die Presseverlage. Wenn ein Buchverleger also Goethes Faust veröffentlicht, dann muss diese Leistung geschützt werden vor den Trittbrettfahrern.

Das könnte beispielsweise durch folgende Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes geschehen:

§ 87i Buchverleger

(1) Der Hersteller eines Buches (Buchverleger) hat das ausschließliche Recht, das Buch oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Buch in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Buch ist die redaktionell-technische Festlegung literarischer Beiträge, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Literarische Beiträge sind insbesondere Texte und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

 § 87j Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Buchverlegers nach § 87i Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Buches.

(3) Das Recht des Buchverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Buch enthalten ist. § 87h gilt entsprechend, sofern deren Rechte noch nicht erloschen sind.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Büchern oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Durch das Verlagseigentum könnte die Bibel oder Goethe wieder appropriiert werden. Eine Besonderheit bei dem Leistungsschutzrecht für Verleger ist nämlich der Umstand, dass keine Anforderungen an dasjenige gestellt werden, was unter das Leistungsschutzrecht fällt, außer der Veröffentlichung in einem Verlag. Es muss weder neu noch originell sein, kann vollkommen sinnfreies Gekritzel sein — egal (ein Computer hätte auch gewisse Schwierigkeiten bei der Unterscheidung): Dementsprechend (weil es nicht auf die Neuheut ankommt) würde der Abdruck von Schillers Glocke — ein Text, der 1867, 62 Jahre nach Schillers Tod, gemeinfrei wurde — das ausschließliche Recht begründen, den Text zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. So jedenfalls liest sich derzeit der Entwurf des Gesetzes.

Ein weiterer Aspekt des Gesetzentwurfes ist die Dauer des Verbots. Das Verbotsrecht erlischt ein Jahr nach Veröffentlichung. Nun werden Inhalte auf Websites eigentlich ununterbrochen neu veröffentlicht. Jedesmal, wenn die entsprechenden Daten von einem Nutzer abgerufen werden, wird der Inhalt neu veröffentlicht. Beginnt mit jedem  Aufruf die Jahresfrist neu?

Wenn es auf die erste Veröffentlichung ankommen sollte: Was passiert, wenn die Verlage auf die nicht gerade sonderlich abwegige Idee kommen, alle sechs Monate die Texte geringfügig zu ändern — das lässt sich automatisieren — gilt das dann stets eine Erstveröffentlichung? Es werden, wie gesagt, keinerlei qualitative Anforderungen an den Inhalt gestellt (da auch kleinste Teile eines Presseerzeugnisses erfasst werden sollen, impliziert dies die Absurdität, dass  bereits  ein I-Punkt unter das Leistungsschutzrecht fällt).

Schließlich: Was ist mit den zahllosen Textschnipseln, die in vielen Presseerzeugnisses tagtäglich mit dem gleichen Wortlaut erscheinen. Wer darf den Weihnachtssegen des Papstes oder eine Regierungserklärung noch verbreiten? Der erste Verleger oder alle Presseverlage (obwohl sie doch gewiss auch als Anbieter von Diensten, die Inhalte aufbereiten, gelten können)?

Ende Januar wird ein Ausschuss die Sachverständigen anhören. In manchen Kreisen, deren Mitglieder nicht einmal unmittelbar betroffen sind, scheint der Entwurf offenbar nur auf wenig Zustimmung (gar keine) zu stoßen.

Renaissance des Verlagseigentums?

Wie oben kurz dargestellt wurde, berufen die Presseverleger darauf, dass andere Verwerter auch ein sogenanntes Leistungsschutzrecht eingeräumt bekommen:

  • der Hersteller eines Tonträgers (§ 85 UrhG)
  • der Veranstalter von Konzerten, Schauspielen etc. (§ 81 UrhG)
  • Sendeunternehmen (§ 87)
  • Filmhersteller, Hersteller von Laufbilder oder Fotografien (72, 94 Abs. 4, 95 UrhG)

Kein Leistungsschutzrecht haben hingegen die Buch- und Zeitschriftenverlage, also diejenigen, die ursprünglich die einzigen waren, die neben den Autoren exklusive Rechte bekommen haben. Nun gab es gute Gründe, wieso man den Verlegern kein Ausschließlichkeitsrecht an den von ihnen auf den Markt gebrachten Titeln mehr gewährte. Aber im 19. und 20. Jahrhundert ist es einer Heerschar von klugen Köpfen gelungen, das an sich als schädlich angesehene Monopol mittels eines Immaterialguts und des geistigen Eigentums in etwas Positives zu verwandeln.

Heutzutage  stellen die Verleger das Fehlen eines eigenen Monopols für die von ihnen angebotenen Waren als einen Verzicht auf ein an sich gerechtfertigtes Exklusivrecht dar. Die Verleger hätten, so der hoch angesehene Urheberrechtler Prof. Dreier in einem Gutachten für den Börsenverein des deutschen Buchhandels (S. 19), ,,in der rechtpolitischen Debatte der Vergangenheit ganz bewußt darauf verzichtet […], ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre verlegerische Leistung einzufordern.“

Dies  ist wiederum eingebettet in einen größeren Zusammenhang, nämlich den der Verteilung der Einnahmen, die die VG Wort an Autoren und Verlage ausschüttet. Von der VG Wort bekommen die Verlage einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen ausgezahlt.  Diese Auszahlungen stehen nun aber in Frage, weil die Legitimation der Einnahmen der VG Wort (und anderer Verwertungsgesellschaften) auf den unterschiedlichen Rechtsinhabern zugeordneten Verbotsrechten beruht. Wenn aber — so schlagartig zusammengefasst  die heftig umkämpfte Entscheidung des LG München vom 24. Mai 2012  (hier) — die VG Wort treuhänderisch die Rechte der Autoren geltend macht, so darf sie nicht einfach willkürlich einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen den Verlagen ausschütten, denn deren Rechte würde sie  nicht geltend machen:

Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht. Deshalb können sie allenfalls vom Urheber abgeleitete Rechte bei der Beklagten beibringen. Im Falle des Klägers führt die in dem Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 erklärte Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Rechte an die Beklagte dazu, dass die Verlage, die Werke des Klägers verlegen, von ihm keine Rechte erwerben können. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, da zumindest eine Vielzahl von Autoren einen solchen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen, um in den Genuß der Ausschüttungen der Beklagten zu kommen. In dieser Art von Fallgestaltungen werden Abtretungen an Verlage deshalb regelmäßig zeitlich später liegen. Sie gehen dann ins Leere, weil der jeweilige Autor keine Rechte mehr hat, die er abtreten kann.

Hier wird deutlich, dass das Leistungsschutzrecht sich auch nachteilig für die Urheber auswirken kann. Allerdings war es bereits bereits bei Einführung des sogenannten ,,Urheberrechts“ typischerweise der Fall: Der Verleger konnte dem Urheber (nach Erwerb der Rechte) die Weitergabe der selbstverfassten Werke untersagen (es sei denn, er hat das Werkexemplar beim Verleger — mit oder ohne Autorenrabatt — erworben).

Was das Urteil des LG München, sofern es nicht aufgehoben wird,  für die Verlage bedeutet, liegt auf der Hand. Der Satz „Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht“ muss in das Gegenteil verkehrt werden. Für die Dauer dieses Leistungsschutzrechts kann man dann auf die Erfahrungen der Vergangenheit zurückgreifen:

Im Buchhandel hatten die Venezianer schon im 16. Jahrhundert die Klaviatur des Neuen ausgelotet: Absolut neuen Werken wurde ein Privileg mit der längsten Dauer zugesprochen, territorial neue Werke erhielten eine mittlere und Neuauflagen von seit längerem vergriffenen Werken eine kurze Dauer (hier, S. 162).

Zu diesem Thema auch das Video.

Logik des Leistungsschutzrechts

Die Argumentation der Presseverleger, sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als die Tonträgerhersteller (der sich nun offenbar größere Teile der Regierungskoalition angeschlossen hat), wird dazu führen, dass die Buchverleger — praktisch mit der gleichen Legitimation — ein ähnliches Recht fordern werden (siehe hier). Der Anreiz hierfür wird durch die drohende Gefahr des Einnahmeausfalles bei der VG Wort gesteigert.

Umgekehrt hat der Gesetzgeber, wenn er einmal diese Sonderrechte geschaffen hat, kaum noch die Chance, diese wieder abzuschaffen, weil eine Aufhebung entweder als Enteignung, wenn bestehenden Sonderrechte aufgehoben werden, oder als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung angegriffen werden.

 

Nur so am Rande: Einiges Kopfzerbrechen bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts dürfte allerdings der Umstand machen, dass beispielsweise Google über Google-Books inzwischen zahllose Titel veröffentlicht hat. Aber irgend eine Abgrenzung und eine Begründung, wieso Google und Konsorten nicht an der Ausschüttung beteiligt werden, wird sich sicherlich finden lassen — Papier ist geduldig.

 

Urheberrechtsdialog Tag 8 – Verwertungsgesellschaften

Geistige Leistungen sind ein Prozess

Wie erwirbt der Mensch Wissen, wie wendet er es an und wie behandelt das Recht diesen Vorgang?

Die Geschichte des Mikroskops soll sich, so Pieter Harting 1858, in vier Perioden unterteilen: Die erste Periode reichte bis ungefähr 1300, da damals die Eigenschaften der konvexen und der konkaven Linsen bekannt wurde. Die zweite Periode endete um 1600. In dieser Zeit wurde das zusammengesetzte Mikroskop erfunden und die Lupe zur Untersuchung von Naturgegenständen genutzt. Die dritte Periode hätte bis 1824 gedauert, da man zu dieser Zeit begann, die Aberrationen (Abweichungen von der idealen optischen Abbildung) richtig zu berechnen, während die vierte Periode noch andauere.

Louis Pasteur

Zu welchen Ergebnissen die Forschungen von Louis Pasteur und Robert Koch ohne Mikroskop geführt hätten, kann man selbstverständlich nicht sagen. Jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, dass die Mikrobiologie und die Bekämpfung von unerklärlich scheinenden Krankheiten ohne das Mikroskop im 19. Jahrhundert diese Fortschritte gemacht hätten. Die Mikroskope selbst waren genauso von zahllosen Vorentwicklungen abhängig. Die Lichtbrechung des Glases musste nicht nur als Phänomen bekannt, sondern mathematisch berechenbar sein. Die Materialien Glas und Metall mussten in entsprechender Qualität verfügbar sein und es musste Techniken geben, diese sehr fein zu bearbeiten. Auch wenn im 16. Jahrhundert das theoretische Wissen zum Bau eines Mikroskops vorhanden gewesen wäre, hätte die Umsetzung in die Praxis bei der Bearbeitung des Materials (etwa bei den lichtdurchlässigen, fehlerfreien und scharfen Linsen oder der feinen Abstufung der mechanischen Teile) vor erheblichen Schwierigkeiten gestanden.

Mikroskope bis Mitte des 19. Jahrhundert (Harting)

So verhielt es sich bei den Rechenmaschinen, die im 17. Jahrhundert beispielsweise von Blaise Pascal ausgetüftelt wurden. Die Boolesche Algebra als Grundlage der modernen digitaltechnischen Prozessoren stammt aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Umsetzen ließen sich die Ideen aber nur in sehr beschränktem Ausmaß (etwa als mechanische Kassen für Ladengeschäfte), weil die technische Entwicklung noch nicht den Bau entsprechender Apparate erlaubte. Das theoretische Wissen war vorhanden, jedoch dauerte es noch lange, bis die Rechenmaschinen über die Kasse hinauskamen und die moderne Computertechnik und die Programme zum alltäglichen Hilfsmittel werden konnten.

Von den Erfindern des Mikroskops ist heute keiner mehr allgemein namentlich bekannt, auch wenn einige Interessierte wie etwa Harting die einzelnen Fortschritte sehr genau nachverfolgen konnten und können. Als Erfinder der Dampfmaschine gilt hingegen der namentlich bekannte James Watt. Jedoch hat er die Dampfmaschine nicht erfunden, sondern nur die Maschine von Thomas Newcomen verbessert und deren Effizienz deutlich gesteigert. Watt hatte ein Patent auf seine Verbesserungen und die Eigentümer der Kohlegruben mussten ihm hohe Umsatzbeteiligungen zahlen, damit sie die Maschinen einsetzen durften.

Rechenmaschine aus dem 17. Jahrhundert (Leibniz)

Der Fotoapparat wurde auch nicht einfach von Nicéphore Niépce und Louis Daguerre erfunden. Die Camera obscura ist in Europa seit dem 17. Jahrhundert bekannt. Humphry Davy entdeckte die Lichtempfindlichkeit des Silbersalzes, das essentiell für Fixierung der Bilder in der Camera obscura war. Davy baute auch schon Jahrzehnte vor Thomas Alva Edison eine (wenn auch nur kurz nutzbare) elektrische Glühlampe. Vielleicht wäre der Buchdruck früher in Europa eingeführt worden, wenn man mehr Informationen aus dem Fernen Osten gehabt hätte. Drucktechniken für Bücher wurden seit dem 6. bzw. 10. Jahrhundert in Korea und China angewandt, dies allerdings nicht mit beweglichen Lettern, sondern mit Holztafeln, in die das Druckbild geschnitzt wurde wie bei einem Stempel. In Korea und China sollen bereits vor dem 14. Jahrhundert einzelne Lettern verwendet worden sein, im 11. Jahrhundert – so wird vermutet – bewegliche Lettern aus gebranntem Ton und im 14. Jahrhundert aus Holz. Methoden wie Inkunabeln oder das Holzdruckverfahren kamen in Europa mit steigendem Interesse an Druckwerken schon vor der Gutenberg’schen Technik auf. Gutenberg, der unter anderem die Weinpresse und das Metallgießen der Goldschmiede kombinierte, erleichterte die Reproduktion und Verbreitung des Wissens und der neuen Ideen mit den beweglichen Lettern. Er war aber nicht der einzige, der nach einer Methode suchte, das Kopieren vieler Schriften zu erleichtern. In Avignon beschäftigte sich beispielsweise Procopius Waldvogel, ebenfalls Goldschmied, mit der selben Problematik.

Es waren nicht nur die einzelnen großen Erfinder und Erfindungen, die diese Entwicklung hervorriefen, sondern zahlreiche kleine Verbesserungen, entwickelt von einer Vielzahl von Personen. Die inkrementellen Fortschritte sind offensichtlich. In den modernen Patentschriften wird regelmäßig der aktuelle Stand der Technik dargestellt und dargelegt, inwiefern die jeweilige Anmeldung hiervon abweicht und insofern ein Patentanspruch und damit ein exklusives Nutzungsrecht begründet wird. Für den technischen Fortschritt ist die Aufbereitung und Verbreitung der Erkenntnisse der wissenschaftlich tätigen Personen und Praktiker erforderlich, damit andere sich dieses Bestandes bedienen können. Das technische Wissen ist eine conditio sine qua non für den technischen Fortschritt und kann im Hinblick auf die technische Entwicklung durch nichts ersetzt werden.

Geistige Leistungen sind ein Prozess, keine Ware, die man kaufen kann

Ob man Wissen überhaupt messen kann, ob der einzelne Mensch etwa vor einem Jahrtausend weniger oder mehr wusste als heute oder ob seine Kenntnisse nur vollkommen anderer Art waren, lässt sich kaum bestimmen. Jedoch kann man sagen, wie jemand aufgrund der äußeren Lebensumstände in die Lage gekommen ist, dass er gewisse Neuerung entwickeln konnte, da diese auf denen der Vergangenheit aufbauen. Wissen – ohne den Begriff hier definieren zu wollen – entsteht als Ergebnis der menschlichen kognitiven Fähigkeiten. Es geht aber nicht darum, dass der Mensch in sich lediglich etwas auffindet, das von Geburt an in der Person vorhanden ist, sondern um die Bildung der Person. Menschen erwerben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in gesellschaftlichen Zusammenhängen. Die geistigen Leistungen des Einzelnen beruhen auf Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und anderen Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts des Gesellschaft.

Rechenmaschine Saxonia um 1900

Der „Nachahmungstrieb ist dem Menschen von Kindheit an angeboren”, wie Aristoteles (bezogen auf die Dichtkunst) feststellte. Der Mensch unterscheide sich von allen übrigen lebenden Wesen dadurch, dass er „am meisten Lust zur Nachahmung” habe und „seine ersten Fertigkeiten durch Nachahmung” erwerbe. Aristoteles nutzte einen auffälligen Begriff für das Lernen, denn wer nachahmt, der kopiert und übernimmt fremde Leistungen. Am einfachsten lässt sich dies an der Sprache feststellen. Eine äußerst komplexe Materie wie die Muttersprache lernt man völlig selbstverständlich, weil es nützlich und das Lehrmaterial frei verfügbar ist. Auf einer Skala von Null (jede Übernahme ist verboten oder unmöglich) bis Eins (jede Übernahme ist erlaubt und möglich) kommt Null wohl der Pflanzenwelt nahe. Pflanzen lernen nach unserem Verständnis nicht, sondern entwickeln sich weiter durch Selektion, durch Absterben oder Überleben (Ausbreitung). Bei dem einzelnen Menschen vollzieht sich die Ausbildung auf vollkommen andere Art.

In der Steinzeit bestanden kaum Möglichkeiten zur Übernahme fremder geistiger Leistungen (außer denjenigen, die aus dem unmittelbar erfahrbaren Kreis stammen). Infolge des beispielsweise auf einen Stamm beschränkten Wissens über konkrete Techniken können Forscher heute Wanderungen anhand Relikten dieser Techniken (etwa Jagdwaffen oder Gefäße) nachvollziehen. Auch ein halbes Jahrtausend vor der Verbreitung des Buchdrucks war es in Zentraleuropa noch üblich, dass außerhalb der Kirche allenfalls den Töchtern aus der Oberschicht lesen und schreiben gelehrt wurde. Zu den Zeiten Karls des Großen oder der Ottonen war das Wissen entweder Gegenstand mündlicher Überlieferung oder in wenigen Abschriften in den Bibliotheken nachzulesen. Der Großteil lernte in der Kindheit und Jugend in der Familie, später in der praktisch tätigen Gemeinschaft (oder den Lehrbetrieben, etwa wenn der Meister seinen Gesellen in das Handwerk einführte). Nach der Jahrtausendwende entstanden die ersten Universitäten auf europäischen Boden in Bologna, Paris, Oxford oder Salamanca als Treffpunkte einiger Personen, die sich zum Austausch und zur Verbreitung von Wissen.

In der Renaissance wurden die Errungenschaften der klassischen Antike und der arabischen Regionen aktiviert. Newtons bahnbrechende Erkenntnisse sind inzwischen Schulwissen. Die Vermittlung des Wissens entfernte sich immer mehr vom ursprünglich greifbaren und persönlichen Lebensmittelpunkt eines Menschen. Sie wurde institutionalisiert: von der Familie oder der lokalen Gemeinschaft in Schulen und Universitäten. Auf lange Sicht vergrößerte sich der Kreis der Personen, die zu dem Bestand an Wissen beigetragen haben, stetig. Mit den Büchern konnte der Leser auf die Ergebnisse von ihm (dem Leser) vollkommen unbekannte Personen, die unter Umständen schon Jahrhunderte verstorben waren, zurückgreifen.

Laurentius von Rom — Ausschnitt (Mathis Gothart Grunewald)

Im 19. Jahrhundert spalteten sich die klassischen vier Fakultäten in eine Vielzahl von Disziplinen, die selbst wieder eigene Spezialisierungen hervorbrachten. Sie analysieren nicht voraussetzungslos, untersuchen Erscheinungen mit ihren eigenen Methoden und unterschiedlichen Zwecken, grenzen sich ab gegen die Fragestellungen, Probleme und Methoden anderer Wissenschaftszweige und bilden abgeschlossene Einheiten. Die Wirklichkeit interessiert sich hingegen nicht für diese Abschottungen, da die Welt ein Konglomerat von Fragen aufwirft. Kein Fachgebiet ist in der Lage, diese auch nur annähernd vollständig zu erfassen. Die Spezialisierung zeigt aber auch die begrenzten Möglichkeiten des Einzelnen, der – um in einem Bereich zur Spitze vorzustoßen – zahlreiche andere Wissensgebiete unbearbeitet lassen und seine Schaffenskraft auf seine Wissenschaft konzentrieren muss. So müssen die Wissenschaften stets arbeitsteiliger Natur sein.

Aus der Zusammenarbeit der Vielen wächst der Wissensstand

Die typische Folge der Arbeitsteilung ist (im Vergleich zur Selbstversorgung) der Tausch. Der Großteil der menschlichen Beziehungen kann (auch) als Tausch aufgefasst werden. Bei einem Tauschgeschäft unter Fremden wechselt nie Gleiches den Inhaber, denn dann wäre der Tausch überflüssig. Der eine gibt, was dem anderen fehlt, und nimmt, was er selbst nicht hat. Dabei ist – in der Vorstellung von dem Ergebnis – der Sinn des rationalen Tausches, dass das Aggregat hinterher größer ist als vorher: Es wird etwas weggegeben, das man weniger benötigt als dasjenige, was man dafür erhält. Das bedeutet zugleich, dass in dieser Wechselbeziehung jeder dem anderen mehr gibt, als er selbst besessen hat.

Messestadt Frankfurt am Main

Das Wissen und die Wissenschaften sind auch in einen Tausch eingebunden, der sich durch ein Geben und Nehmen auszeichnet, bei dem am Schluss mehr entsteht. Wissenschaft und technischer Fortschritt beruhen auf einer geistigen Arbeitsteilung, die die Nutzung der von anderen geschaffenen Arbeitsergebnisse voraussetzt. Wissen – wenn es einmal vorhanden ist und in eine vermittelbare Form gebracht wurde – verbraucht sich nicht durch den regen Gebrauch, sondern vermehrt sich; das Geben ist mit keinem Verlust oder Opfer verbunden – nur Gewinn. Es handelt sich um die Übernahme von Vorleistungen Dritter aus der Vergangenheit und deren Weiterentwicklung in der Gegenwart. Die gegenwärtige Entwicklung wird zugleich in der Zukunft die neue Grundlage für Übernahmen Dritter werden. Der Einzelne schöpft aus einem Ozean von Vorleistungen, manche fügen diesem Ozean einen Tropfen hinzu.

Während sich die ökonomische Lage des Einzelnen durch die in der Regel durch Rechtsgeschäft oder Erbschaft erworbenen Güter bestimmt, beruhen die erworbenen geistigen Fähigkeiten nicht auf Rechtsgeschäften. Der Erwerb von Wissen spielt sich hauptsächlich außerhalb der rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Entscheidungen ab, denn ein rationales Tauschgeschäft ist kaum möglich. Der Einzelne kann ein Buch kaufen oder eine Vorlesung besuchen; ob sein Wissen sich dadurch vergrößert, hängt nicht nur von der Möglichkeit der Kenntnisnahme ab, sondern inwieweit er beispielsweise eine Lehre verstanden hat, nachvollziehen und aktiv anwenden kann.

Gleichwohl ist es während der Lehrjahre am vorteilhaftesten, wenn das vorhandene Wissen möglichst frei und ohne rechtliche, bürokratische oder finanzielle Hürden genutzt werden kann. Bis jemand die Fähigkeit erworben hat, dass er im Bereich der Wissenschaft etwas geben kann, muss er erst einmal viel gelernt haben. In der Regel ist ein Universitätsstudium (oder eine vergleichbare Studien- und Lehrzeit) erforderlich. Jede Behinderung etwa auf wissenschaftliche Vorarbeiten zuzugreifen, behindert zugleich die effiziente Schaffung von Neuem. Die Gemeinschaft reagiert hierauf typischerweise, indem sie die Kosten für die Schule oder Universitäten finanziert. Je schlechter und teurer der Zugang ist, desto schlechter ist auch die allgemeine Entwicklung (ein Umstand, der sich natürlich für die ärmeren Staaten als besonders nachteilig darstellt, denn diesen wird der Anschluss an die fortgeschrittenen Regionen erschwert).

Je weiter der Einzelne in ein Forschungs- oder Wissensgebiet vordringt, desto mehr nähert er sich auch dem Stadium, in dem er die Grenzen verändern kann. Um dorthin vorzustoßen, ist der Zugang zu den neusten Erkenntnissen erforderlich. Dabei ist der Übergang zwischen dem vorhandenen Wissen und dem Neuen in der Regel fließender Natur, weil keine klare Trennlinie gezogen werden kann (auch wenn für Außenstehende, die nur in zeitlichen Abständen die Ergebnisse zur Kenntnis nehmen, die Unterschiede markanter sein mögen). Wo allerdings in einer Welt der Innovationen mit zahllosen Spezialisten eine Grenze zwischen den essentiellen Fertigkeiten und dem hiervon trennbaren Besonderen verläuft, ob es diese bei dem typisch inkrementellen Vorgehen überhaupt gibt (und wie lange), und ab wann das Besondere verallgemeinert wird und werden muss, lässt sich aber nicht abstrakt bestimmen.

Primat der Wirtschaft

Nicolaus Hieronymus Gundling und die Bücher-Dieberey (1726)

Das Recht behandelt diesen gesamten Komplex nach dem typischen Eigentumsverständnis und reagiert nahezu ausschließlich auf die Schwierigkeit, Geld zu verdienen. Alles andere ist diesem untergeordnet und nachrangig. Es unterwirft den Erwerb des Wissens den Prinzipien des wirtschaftlichen Tausches. Es wird zwar gesagt, vom Urheberrecht werde nur die Form, nicht die Idee erfasst und insofern könne es keine Behinderung der wissenschaftlichen Tätigkeit darstellen. Allerdings sind Inhalt und Form eng miteinander verknüpft, weil Ideen sich nicht ohne eine besondere Form darstellen und folglich auch nicht ohne die besondere Form zur Kenntnis nehmen lassen. Gedanken lassen sich nicht ohne ein sinnlich und verstandesmäßig erfassbares Medium übertragen. In irgend einer Form müssen die Gedanken des einen geäußert werden, so dass ein anderer sie zur Kenntnis nehmen kann.

Und hier greift nun das Urheberrecht ein, weil dieser Vorgang praktisch stets mit einem Exklusivrecht verbunden ist. Im Urheberrecht verwendet man einen anderen Begriff: Es ist überwuchert von Schutz. Liest man beispielsweise die vierzehn Zeilen der ersten Randnummer der Einleitung eines aktuellen Urheberrechtskommentars, stößt man dort immerhin acht Mal auf den Begriff Schutz oder Ableitungen davon. Geschützt wird so ungefähr alles und jeder, der mit Werken in Berührung kommt, mit Ausnahme der Konsumenten. Der Konsument ist derjenige, der das Geschützte lesen, hören oder auf sonstige Art rezipieren will. Er hat zugleich das Geld, um das sich die Geschützten streiten, und um seine Aufmerksamkeit buhlen die Geschützten. Tatsächlich bedeutet Schutz: Schutz für einen, Verbot oder Freiheitsbeschränkung für den Rest der Welt. So mögen die Gedanken frei sein, der Zugang zu den Gedanken anderer ist es nicht. Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie sieht für den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Der Rechtsinhaber kann die Genehmigung zur Nutzung erteilen, was zumeist gegen eine finanzielle Gegenleistung geschieht, oder verweigern.

Generelles Verbot des Nachdrucks von Büchern, Noten, Stichen etc. (Frankreich 1793)

Das Urheberrecht soll aber ein notwendiges Instrument sein, dass das Wissen überhaupt zur Verfügung gestellt werde. Vereinfacht gesagt: Die Lehrjahre fallen aus, weil der Meister ohne Urheberrecht sein Wissen (mit dem er kaum anderes machen kann, als es weiterzugeben) nicht offenbart, sondern für sich behält und es schließlich unwiederbringlich mit ins Grab nimmt. Überspitzt gesagt: Wenn Kinder in einer staubigen Höhlenecke in die Welt geworfen werden, keine Sprache oder Sonstiges lernen, sondern sich alle Kenntnisse und Fähigkeiten selbst erarbeiten oder eintauschen, dann nähert man sich einer urheberrechtlich idealen Gesellschaft, die aus jedem Zugriff auf neuere Erkenntnisse eine kostenpflichtige Ware macht.

Die Begründung der Richtlinie der Europäischen Union betont dementsprechend die Notwendigkeit einer rigorosen und wirksamen Regelung und eines hohen Schutzniveaus. Der Zweck: Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. (Ziffer 10 der Erwägungsgründe der Richtlinie) Das Urheberrecht soll also zunächst einmal den Zugang zum Wissen teurer machen, sonst wäre die Floskel der „angemessenen Vergütung” sinnlos, denn irgendwer muss diese bezahlen. Dabei erzeugt die bloße vom Urheberrecht unmittelbar beabsichtigte Verteuerung des Zugangs zu den Werken nur ein Teil der zusätzlichen Kosten, die unmittelbar die Bildung verteuern. Wenn die Preise für den Zugang zum Wissen exzessiv hoch werden (und sie können bei allgemeiner Verfügbarkeit von Kopiertechniken nur mit einem Ausschlussrecht hoch sein), verteuert man die Ausbildung unnötig. Dabei ist es unerheblich, ob die zusätzlichen Kosten von den einzelnen Erwerbern oder über die Steuern aufgebracht werden.

Gewiss kann man die Behauptung aufstellen, dass die wissenschaftlichen Autoren nur dann veröffentlichen würden, wenn sie hierfür bezahlt werden. Das kann man aber als einen gesetzgeberischen Schwindel bezeichnen, denn eine gefestigte Empirie spricht dagegen: Wissenschaftliche Autoren veröffentlichen nicht, weil sie dafür bezahlt werden, sondern bezahlen oft genug dafür, dass sie veröffentlicht werden (dass der Gesetzgeber diese übliche Vergütung gesetzestechnisch als eine „angemessene Vergütung” bezeichnet, sollte den wissenschaftlichen Autoren eigentlich zu denken geben).

Das entbindet selbstverständlich nicht von der Anforderung, dass die geistig tätigen Personen irgendwie für ihre Tätigkeit entgolten werden müssen. (Die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften setzen das Urheberrecht nicht voraus, weil das Urheberrecht in diesem Rahmen lediglich eine Legitimierungsfunktion für die pauschalisierte Zwangsabgabe inne hat). Allerdings ist das Urheberrecht in der aktuell geltenden Fassung hierzu vollkommen ungeeignet, denn dass das übliche Honorar für eine Veröffentlichung auch nur in einem näheren Zusammenhang mit dem Aufwand steht, lässt sich kaum ernsthaft behaupten. Die Entlohnung hat zumeist auch überhaupt nichts mit dem höheren Preis für das monopolisierte Werk zu tun, sondern erfolgt – wie schon im 18. Jahrhundert (ohne Urheberrecht) – auf ganz anderen Wegen, über Ämter, Pensionen, Preise oder Prestige. Dass es ab und zu Ausnahmen gibt, ändert nichts daran, denn schon der Begriff der Ausnahme zeigt, wie sich der regelmäßige Fall gestaltet. Wissenschaftliche Veröffentlichungen erfolgen nicht wegen (oder trotz) des Urheberrechts, sondern weil die Autoren an dem Gegenstand ihrer Wissenschaft interessiert sind, weil sie ihr Wissen weitergeben und überzeugen wollen oder weil sie an den mittelbaren Vorteilen für ihre wissenschaftliche Karriere interessiert sind.

Das dem Wissenschaftler gewährte Urheberrecht dient heutzutage typischerweise dem Verleger, der sich die Verwertungsrechte übertragen lässt, so dass sie im Ergebnis vor allem im Interesse der Verleger liegen. Wir haben so in der Wissenschaft das merkwürdige Ergebnis, dass die Wissenschaftler Bücher produzieren und Bücher kaufen – wenn auch oft mittelbar über die Bibliotheken, aber schlussendlich werden diese Bücher für die Wissenschaftler angeschafft, – und die einzigen, die damit Geld verdienen, sind die Verleger und der Handel.

Kein gegenseitiges Tauschverhältnis

Führt man die simplifiziert dargestellten Prozesse zusammen, so zeigen sich zwei voneinander abweichende Tauschbeziehungen, die das Wissen und das Geld betreffen. Damit der einzelne in die Lage kommt, als Wissensproduzent auftreten zu können, benötigt er für seine Ausbildung, zur Identifizierung der Probleme und zu seiner geistigen Anregung die Vorarbeiten anderer wissenschaftlich tätiger Personen. Dieser Tausch erfolgt – anders als der von körperlichen Gütern oder finanziellen Mitteln – allenfalls ausnahmsweise in Form von individualisierbaren Vorgängen. Was Hegel über Künstler sagte, gilt auch für Wissenschaftler: Er „muß viel gesehen, viel gehört, und viel in sich aufbewahrt haben, wie überhaupt die großen Individuen sich fast immer durch ein großes Gedächtnis auszuzeichnen pflegen.” Die Ausbildung einer Person, das, was sie in die Lage versetzt, wissenschaftlich tätig zu sein, ist niemals monistisch auf individualisierbare Personen zurückzuführen (schon allein, weil diese Lehrer selbst den Großteil desjenigen, was sie lehren, von anderen gelernt haben).

In finanzieller Hinsicht sieht der Tausch hingegen anders aus, obwohl das Geld als Gegenleistung für das erworbene Wissen stehen sollte: Für den Erwerb des urheberrechtlich erfassten Wissens muss in der Regel Geld bezahlt werden, während für ihre eigene Produktion dieser Zusammenhang typischerweise entfällt. Diese Tauschbeziehungen vollziehen sich in Sphären, die sich nicht decken. Bei den typischen rechtsgeschäftlichen und ökonomisch kalkulierten Tauschbeziehungen werden Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen. Das Marktsystem beruht entscheidend auf dem Funktionieren dieser ökonomischen Rationalität.

Wenn wir eine Situation haben, in der der eine Tauschpartner eine Leistung erbringt, die hierfür maßgebliche oder erhoffte Gegenleistung aber nicht von seinem Vertragspartner erbracht wird (sondern von Dritten), werden essentielle Funktonen des Marktes suspendiert. Der Tausch von Leistung und Gegenleistung erfolgt nicht in den vertraglichen Beziehungen; die Belohnung des Autors wird auch nicht über den höheren Preis für das monopolisierte urheberrechtliche Werk erbracht, sondern auf anderen Wegen. Die Vorgänge sind nicht deckungsgleich mit der Folge, dass typische marktwirtschaftliche Vorgänge unterbleiben. Führende Zeitschriften (beispielsweise) geraten in eine denkbar günstige, durch Wettbewerb kaum noch angreifbare Position.

Das Urheberrecht, das dafür sorgen soll, dass das Arbeitsergebnis eines Autors im Interesse des Autors ein marktfähiges Produkt wird, führt nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Damit ist zugleich die Grundlage für eine eigentumsähnliche Gestaltung des Urheberrechts gestört und lässt sich in dieser Form nicht legitimieren (erst Recht nicht mit dem reflexartig vorgebrachten Argument der angemessenen Vergütung für die Veröffentlichung). Unter diesen Umständen besteht genügend Anlass, sich über andere Gestaltungen Gedanken zu machen, die dem typischen Erwerb von Wissen und dessen Anwendung mehr entgegenkommen.

 

Der Text ist dem Band „Open Initiatives: Offenheit in der digitalen Welt und Wissenschaft” (Hrsg. Ulrich Herb, Universitätsverlag des Saarlandes 2012) entnommen. Lizenz: CC BY.

Das Blei in den Regalen — Mythos Urheberrecht

Ach, was muß man oft von bösen
Kindern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
Welche Max und Moritz hießen.
Die, anstatt durch weise Lehren
Sich zum Guten zu bekehren,
Oftmals noch darüber lachten
Und sich heimlich lustig machten.

Manche halten die Bezeichnung Raubkopierer für unangemessen, weil sie ja, wenn sie etwas unrechtmäßig kopieren (oder sich Kopien unrechtmäßig zulegen), keine Gewaltmittel anwenden (oder damit drohen) und genausowenig etwas wegnehmen. Geistiges Eigentum könne man nicht stehlen, so dass man auch nicht von Diebstahl, erst recht nicht von Raub sprechen könne. Eine Reaktion hierauf ist die Übertreibung der Übertreibung, indem einge unrechtmäßig Kopierenden sich selbst als Raubmordkopierer bezeichnen. Allerdings haben sie offenbar nicht mit der Kreativität der Befürworter des Urheberrechts gerechnet.

Titel Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte des Urheberrechts

Manche vertreten leider noch heute die längst widerlegte These, das Urheberrecht hätte den Autoren im 18. oder 19. Jahrhundert etwas genützt und erklären sogar, dass Georg Büchner und Heinrich von Kleist wohl nicht so jung gestorben wären, wenn es zu ihrer Zeit schon das Urheberrecht gegeben hätte. Da liegt die Bezeichnung Raubmordkopierer gar nicht so fern, denn offenbar waren die üblen Nachdrucker verantwortlich für den frühen Tod von Heinrich von Kleist und Georg Büchner. Mit Urheberrecht hätten diese zwei Autoren, so dürfen wir weiter lesen, uns vermutlich mit vielen weiteren Klassikern beglückt und so das literarische Leben ihrer Zeit wie unser kulturelles Erbe noch mehr bereichert.

Der Autor Brussig etwa erweist sich damit als ein weiterer (formidabler) Anhänger des leider weit verbreiteten Irrglaubens, mit Urheberrecht verwandelt sich das Blei in den Regalen zu Gold in den Taschen der Autoren. Vielleicht hätte er einmal nachlesen sollen, was ein Büchner-Preisträger zu der Frage, wie es denn so sei, wenn man vom Schreiben leben könne, gesagt hat: Das ist ein völliger Irrtum. Es ist ein wunderschöner Glaube der bürgerlichen Welt, dass mit dem Urheberrecht das Geld zum Geist kommt.

Nun kann man natürlich immer kontrafaktisch argumentieren und unterstellen, mit Urheberrecht hätte Kleist deutlich mehr verdient, weil … Ja, die Begründung, die fehlt leider bei diesem Lamento, das ein wenig schief gegen den Wind gelehnt daher kommt.

Und die Begründung dürfte auch schwer fallen, denn so gut wie zu den Zeiten Kleists verdienen die Autoren heute gewiss nicht. Hohe Verkaufszahlen hatte von Kleist nicht Oder soll die Behauptung aufgestellt werden, dass heutzutage die Ladenhüter, Bücher von denen im Laufe eines Jahrzehnts vielleicht 800 Exemplare verkauft wurden, dem Autor einen Geldsegen bescheren, sozusagen aus dem Nichts wegen des Urheberrechts? Oder war bei Kleist sein Verleger Reimer knauserig, weil er als Vorschuss nur einige hundert Taler bezahlt hat (womit man aber immerhin eine Familie ein Jahr ernähren konnte). Wenn es zu einer zweiten Auflage gekommen wäre, hätte sein Verleger H. v. Kleist ziemlich sicher wieder etwas bezahlt, weil die Bezahlung einer zweiten Auflage bei diesem Verleger üblich war (wenn ein Verleger das nicht getan hätte, hätte er alsbald keine neuen Autoren gefunden, Urheberrecht hin, Urheberrecht her).

Haben die Nachdrucke die zweite Auflage verhindert? Waren von Kleist waren denn überhaupt Nachdrucke im Umlauf (mir ist nur einer bekannt, ein österreichisches Druck von einem Schauspiel in einem Sammelband)? Und überhaupt, die Schauspiele von Kleist — auf welchen Bühnen waren diese Werke denn Publikumsmagnet? Vielleicht hätte sich  mit Urheberrecht der Geschmack des Publikums geändert und dieses hätte plötzlich großes Interesse an Kleists Werken gefunden?

Jedenfalls wurde Heinrich von Kleist damals (als die Franzosen Preußen besetzt hatten und auch der Buchhandel am Krückstock ging) von dem Verleger Reimer deutlich besser bezahlt als es heute der Fall wäre (dass Kleist selbst mit seiner Zeitung andere Autoren nachgedruckt hat, nur so am Rande).

 

Copyright and structure of authors’ earnings by Eckhard Höffner


 

Mythos Urheberrecht!

Wenn man hier kontrafaktisch argumentieren will — Kleist hätte mit Urheberrecht länger gelebt, weil er finanziell besser gestellt gewesen wäre — dann kann man das gewiss tun. Nur darf man dann nicht schreiben, er hätte die Welt mit weiteren Klassikern beglückt, denn Autor wäre H. v. Kleist mit Urheberrecht kaum geworden, sondern wohl eher Beamter oder Soldat (wie es sich gehört, wenn man aus so einer Familie stammt). Mit Urheberrecht hätte von Kleist vermutlich nicht einmal den Zipfel einer Chance gesehen, dass eines seiner Werke überhaupt gedruckt wird. Aber so genau wollen die Leute es dann doch nicht wissen, weil, eines ist sicher: Das Urheberrecht ist ein magischer Feenstaub, der aus Blei in den Regalen Gold in den Taschen der Autoren macht. Was die Alchemisten seit Jahrhunderten erfolglos probiert haben, das Gold im Labor: Unseren Autoren gelingt es mit Urheberrecht bekanntlich mühelos. Der Glaube versetzt bekanntlich Berge.

Vielleicht sollte man noch einige andere Zaubergesetze erlassen, denn Probleme haben wir ja genug. Nur, um die Einkommen der Buchautoren brauchen wir uns zur Zeit nicht weiter kümmern, weil die ja — zur Zeit zumindest noch: dem Urheberrecht sei Dank — einer gesicherten Existenz auf der Grundlage üppiger Honorare entgegenblicken können (sieht man mal von ca. 98 % der Autoren ab, die irgendwie doch nicht so recht auf einen Grünen Zweig kommen, sondern von allem möglichen leben, nur nicht von ihrem Honorar).

Das Superadditum des Reichtums

Aus Georg Simmel: Die Philosophie des Geldes (2. Aufl. 1907):

Georg Simmel (1858–1918)

Und dies läuft schließlich in eine allgemeine Erscheinung aus, die man das Superadditum des Reichtums nennen und dem unearned profit der Bodenrente vergleichen könnte. Der Reiche genießt Vorteile, noch über den Genuß desjenigen hinaus, was er sich für sein Geld konkret beschaffen kann. Der Kaufmann handelt mit ihm solider und billiger als mit dem Armen, jedermann, auch der gar nichts von seinem Reichtum profitiert, begegnet ihm zuvorkommender, als dem Armen, es schwebt eine ideale Sphäre fragloser Bevorzugtheit um ihn. Allenthalben kann man beobachten, wie dem Käufer der kostspieligeren Warengattung, dem Benutzer der höheren Eisenbahnklasse usw. allerhand kleine Bevorzugungen eingeräumt werden; mit dem von ihm bezahlten Sachwert haben diese eigentlich so wenig zu tun, wie das freundlichere Lächeln, mit dem der Kaufmann die teurere Ware verkauft, mit dieser, sondern sie bilden eine Gratisbeilage, die nur dem Konsumenten des Billigeren versagt bleibt, ohne daß er doch — und das ist gewissermaßen das Härteste dabei — über sachliche Übervorteilung zu klagen berechtigt wäre. Am eigentümlichsten vielleicht zeigt dies eine an sich sehr minime Erscheinung. In den Trambahnen einiger Städte gibt es zwei Klassen, die verschiedene Preise kosten, ohne daß die höhere irgendeinen sachlichen Vorteil oder größere Bequemlichkeit böte. Allein man erkauft mit dem höheren Preise das ausschließliche Zusammensein mit Personen, die einen solchen nur anlegen, um von den billiger Fahrenden abgeschlossen zu sein. Hier kann sich der Wohlhabendere einen Vorteil ganz unmittelbar dadurch, daß er mehr Geld bezahlt — nicht erst vermöge eines sachlichen Äquivalents für seinen Aufwand — verschaffen. Äußerlich genommen liegt damit das Gegenteil des Superadditums vor, denn es wird dem Wohlhabenden für sein Geld nicht relativ mehr, sondern relativ weniger geleistet als dem Armen. Allein dennoch ist das Superadditum des Geldes hier sozusagen in negativer, aber besonders reiner Gestalt gegeben: der Wohlhabende gewinnt seinen Vorteil ohne Umweg über eine Sache und ausschließlich dadurch, daß andere nicht so viel Geld aufwenden können wie er. Ja sogar als eine Art moralischen Verdienstes gilt der Reichtum; was sich nicht nur in dem Begriff der Respectability oder in der populären Bezeichnung wohlhabender Leute als »anständiger«, als »besseres Publikum« ausdrückt, sondern auch in der Korrelaterscheinung: daß der Arme behandelt wird, als hätte er sich etwas zuschulden kommen lassen, daß man den Bettler im Zorne davonjagt, daß auch gutmütige Personen sich zu einer selbstverständlichen Überlegenheit über den Armen legitimiert glauben. Wenn für die Straßburger Schlossergesellen im Jahr 1536 bestimmt wird, der Montag Nachmittag solle für alle die arbeitsfrei sein, die über acht Kreuzer Lohn hätten, so wird damit den materiell besser Situierten eine Wohltat erwiesen, die nach der Logik der Moral gerade den Dürftigen hätte zukommen sollen. Aber gerade zu so perversen Erscheinungen steigert sich mehr als einmal das Superadditum des Reichtums: der praktische Idealismus, etwa äußerlich unbelohnter wissenschaftlicher Arbeit, wird für gewöhnlich an einem reichen Manne mit größerem Respekt betrachtet, als ethisch hervorragender verehrt, als an einem armseligen Schulmeister! Dieser Wucherzins des Reichtums, diese Vorteile, die er seinem Besitzer zuwachsen läßt, ohne daß dieser etwas dafür aufzuwenden hätte, ist an die Geldform der Werte geknüpft. Denn alles dies ist offenbar Ausdruck oder Reflex jener unbegrenzten Freiheit der Verwendung, die das Geld allen anderen Werten gegenüber auszeichnet. Hierdurch kommt zustande, daß der Reiche nicht nur durch das wirkt, was er tut, sondern auch durch das, was er tun könnte: weit über das hinaus, was er nun wirklich mit seinem Einkommen beschafft, und was andere davon profitieren, wird das Vermögen von einem Umkreis zahlloser Verwendungsmöglichkeiten umgeben, wie von einem Astralleib, der sich über seinen konkreten Umfang hinausstreckt: darauf weist unzweideutig hin, daß die Sprache erheblichere Geldmittel als »Vermögen« — d.h. als das Können, das Imstandesein schlechthin — bezeichnet. Alle diese Möglichkeiten, von denen freilich nur ein ganz geringer Teil Wirklichkeit werden kann werden dennoch psychologisch saldiert, sie gerinnen zu dem Eindruck einer nicht genau bestimmbaren, jede Festlegung ihres erreichbaren Erfolges ablehnenden Macht, und zwar in um so umfänglicherer und eindrucksvollerer Art, je beweglicher das Vermögen, je leichter es zu jedem möglichen Zweck verfügbar ist, d.h. also, je vollständiger jeder Vermögensbestand Geld oder in Geld umsetzbar ist und je reiner das Geld selbst zum Werkzeug und Durchgangspunkt ohne jede eigene teleologische Qualifikation wird. Die reine Potentialität, die das Geld darstellt, insofern es bloß Mittel ist, verdichtet sich zu einer einheitlichen Macht- und Bedeutungsvorstellung, die auch als konkrete Macht und Bedeutung zugunsten des Geldbesitzers wirksam wird — ungefähr wie dem Reize eines Kunstwerkes nicht nur sein Inhalt und die mit sachlicher Notwendigkeit damit verbundenen seelischen Reaktionen zugerechnet werden, sondern all die zufälligen, individuellen, indirekten Gefühlskombinationen, die es, hier so und dort anders, anklingen läßt und deren unbestimmte Summe doch erst das Ganze seines Wertes und seiner Bedeutsamkeit für uns umschreibt.

In dem Wesen dieses Superadditums, wenn es so richtig gedeutet ist, liegt es, daß es um so stärker hervortreten muß, je vollständiger jene Chance und Wahlfreiheit seiner Verwendung vermöge der Gesamtlage seines Besitzers realisierbar wird. Dies ist am wenigsten bei dem Armen der Fall: denn dessen Geldeinkommen ist, weil es nur für die Notdurft des Lebens ausreicht, von vorn herein determiniert und läßt der Auswahl unter seinen Verwendungsmöglichkeiten nur einen verschwindend kleinen Spielraum. Derselbe erweitert sich mit steigendem Einkommen, so daß jeder Teil des letzteren das Superadditum in dem Maß erwirbt, in dem er von den zur Befriedigung des Notdürftigen, Generellen und Vorherbestimmten erforderlichen Teilen absteht; d.h. also, jeder zu der bereits bestehenden Einnahme hinzukommende Teil besitzt einen höheren Zusatz jenes Superadditums — natürlich unterhalb einer sehr hoch gelegenen Grenze, oberhalb welcher jeder Einkommensteil in dieser Hinsicht gleichmäßig qualifiziert ist. An diesem Punkte kann man die fragliche Erscheinung in einer speziellen Konsequenz ergreifen, und zwar auf Grund einer, wie mir scheint, auch sonst folgenreichen Überlegung. Viele Güter sind in solcher Masse vorhanden, daß sie von den zahlungsfähigsten Elementen der Gesellschaft nicht konsumiert werden können, sondern, um überhaupt abgesetzt zu werden, auch den ärmeren und ärmsten Schichten angeboten werden müssen. Deshalb dürfen derartige Waren nicht teurer sein, als diese Schichten im äußersten Falle zu zahlen imstande sind. Dies könnte man als Gesetz der konsumtiven Preisbegrenzung bezeichnen: eine Ware kann niemals teurer sein, als die unbemitteltste soziale Schicht noch bezahlen kann, der sie wegen ihrer vorhandenen Menge noch angeboten werden muß. Man möchte hierin eine Wendung der Grenznutzentheorie aus dem Individuellen in das Soziale erblicken: statt des niedrigsten Bedürfnisses, das noch mit einer Ware gedeckt werden kann, wird hier das Bedürfnis des Niedrigsten für die Preisgestaltung maßgebend. Diese Tatsache bedeutet einen ungeheuren Vorteil für den Wohlhabenden. Denn dadurch stehen auch ihm nun gerade die unentbehrlichsten Güter zu einem weit niedrigeren Preise zur Verfügung, als er dafür erlegen würde, wenn man es ihm nur abverlangte; dadurch, daß der Arme die einfachen Lebensmittel kaufen muß, macht er sie für den Reichen billig. Wenn dieser selbst einen proportional ebenso großen Teil seines Einkommens an die primärsten Bedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleider) wenden müßte, wie der Arme, so würde er noch immer, absolut genommen, mehr für Luxuswünsche übrig behalten als dieser. Allein er hat dazu noch den additionellen Vorteil, daß er seine nötigsten Bedürfnisse mit einem relativ viel kleineren Teil seines Einkommens decken kann. Mit dem darüber hinausreichenden nun hat er die Wahlfreiheit in der Verwendung des Geldes, die ihn zum Gegenstand jener, sein tatsächliches ökonomisches Können überragenden Achtung und Bevorzugung macht. Die Geldmittel des Armen sind nicht von dieser Sphäre unbegrenzter Möglichkeiten umgeben, weil sie von vornherein ganz unmittelbar und zweifellos in sehr bestimmte Zwecke einmünden. In seiner Hand sind sie also gar nicht in demselben reinen und abstrakten Sinne »Mittel«, wie in der des Reichen, weil der Zweck schon sogleich in sie hineinreicht, sie färbt und dirigiert, weshalb denn auch unsere Sprache sehr feinfühlig erst den mit erheblichen Geldmitteln Ausgestatteten überhaupt als »bemittelt« bezeichnet. Die mit diesen verbundene Freiheit führt noch nach anderen Seiten hin zu einem Superadditum. Wo öffentliche Funktionäre nicht besoldet werden, ist der Erfolg der, daß nur wohlhabende Leute führende Stellen bekleiden können; so mußte etwa der General des achäischen Bundes nicht weniger als — wenigstens bis vor kurzem — ein englisches Parlamentsmitglied ein wohlhabender Mann sein, und so bildet sich in Ländern, die ihre Beamten sehr niedrig bezahlen, oft eine völlige Plutokratie, eine Art Erblichkeit der hohen Ämter in wenigen Familien heraus. Während die Unbesoldetheit der Stellungen das Geldinteresse von dem Interesse des Dienstes scheint lösen zu sollen, wird so gerade die Beamtenstellung mit allen Ehren, Macht und Chancen, die sie bietet, zu einem Annex des Reichtums. Und daß sich dies an die Geldform desselben knüpft, liegt nahe, weil nur diese wegen ihrer teleologischen Indifferenz der Persönlichkeit die ganz freie Disposition über ihre Zeit, Aufenthaltsort und Betätigungsrichtung läßt. Wenn der Reichtum, wie wir oben sahen, an sich schon Ehrungen erwirbt und, den Doppelsinn des »Verdienstes« mißbrauchend, sich einer Art moralischer Schätzung erfreut, so verdichtet sich dies bei unbesoldeten Staatsfunktionen zu dem, dem Armen unerreichbaren, Machtbesitz der führenden Ämter. Und mit diesen ist nun wieder das weitere Superadditum des Ruhmes patriotischer Aufopferung verbunden, der sicher oft verdient ist, aber auch auf ganz andere als ethische Motive hin dem bloßen Geldbesitz sozusagen auf rein technischem Wege zu Gebote steht. Das Gleiche noch eine Stufe höher hinaufverfolgend, sehen wir, wie Ende des Mittelalters, z.B. in Lübeck, wohlhabende Leute sich gern an mehreren Bruderschaften beteiligten, um dadurch um so sichrer für ihr Seelenheil zu sorgen. Die mittelalterliche Kirche stellte auch für den Gewinn der religiösen Güter technische Wege zur Verfügung, die nur für den Reichen gangbar waren und zunächst einmal noch jenseits ihres transzendenten Zieles ein Quantum irdischen Ansehens und Vorteils, wie jene Teilhaberschaft an mehrerlei Bruderschaften, als ihre unbezahlte Zugabe mit sich brachten. Mehr nach einer rein psychologischen Seite hin zeitigt das Überschreiten der vorhin bezeichneten Vermögensgrenze das folgende Superadditum. Bei einem oberhalb ihrer stehenden Vermögen spielt die Frage, was ein begehrter Gegenstand kostet, in vielen Fällen überhaupt keine Rolle mehr. Das besagt viel mehr und tieferes, als der gewöhnliche Sprachgebrauch mit diesem Ausdruck verbindet. So lange nämlich das Einkommen noch in der angedeuteten Weise irgendwie für bestimmte Verwendungen festgelegt ist, ist jede Ausgabe unvermeidlich mit dem Gedanken der für sie erforderten Geldaufwendung belastet; für die Mehrzahl der Menschen schiebt sich zwischen Wunsch und Befriedigung noch die Frage: was kostet es? und bewirkt eine gewisse Materialisierung der Dinge, die für den wirklichen Geldaristokraten ausgeschaltet ist. Wer Geld über ein bestimmtes Maß hinaus besitzt, gewinnt damit noch den zusätzlichen Vorteil, es verachten zu können. Die Lebensführung, die nach dem Geldwert der Dinge überhaupt nicht zu fragen braucht, hat einen außerordentlichen ästhetischen Reiz, sie kann sich über Erwerbungen nach nur sachlichen, ausschließlich von dem Inhalt und der Bedeutung der Objekte abhängigen Gesichtspunkten entscheiden. In so vielen Erscheinungen die Herrschaft des Geldes auch die Eigenartigkeit der Dinge und deren Bewußtsein herabsetzen mag, so sind doch auch die anderen unverkennbar, in denen das Geld diese steigert: Qualitäten der Objekte haben mindestens die psychologische Chance — so selten sie realisiert sein mag — um so individueller hervorzutreten, je mehr das ihnen Gemeinsame, der ökonomische Wert, auf ein außer ihnen stehendes Gebilde projiziert und in ihm lokalisiert Ist. Indem nun jene Lebensführung nach dem Geld nicht fragt, entgeht sie den Ablenkungen und den Schatten, die der rein sachlichen Qualität und Wertung der Dinge durch die dieser innerlich ganz fremde Beziehung auf ihren Geldpreis kommen. Wo also selbst der etwas weniger Bemittelte denselben Gegenstand kaufen kann, wie der ganz Reiche, genießt dieser noch das psychologische Superadditum einer Leichtigkeit, Unmittelbarkeit, Unabgelenktheit des Erwerbes und Genusses, die jenem durch die vor- und mittönende Geldopferfrage getrübt wird. Wenn wir nachher sehen werden, daß die Blasiertheit gerade umgekehrt die Abstumpfung gegen die Besonderheiten und sachlichen Reize der Dinge zum Schatten des Geldreichtums macht, so ist dies kein Beweis gegen jenen Zusammenhang, sondern nur einer für das Wesen des Geldes: durch seine Entfernung von jeder eigenen Bestimmtheit die völlig entgegengesetzt verlaufenden Fäden des inneren und äußeren Lebens aufzunehmen und jedem in der ihm eigenen Richtung ein Werkzeug entschiedenerer Herausbildung und Darstellung zu sein. Darin liegt die unvergleichliche Bedeutung des Geldes für die Entwicklungsgeschichte des praktischen Geistes; mit ihm ist die bisher äußerste Verminderung der Besonderheit und Einseitigkeit aller empirischen Gebilde erreicht. Was man die Tragik der menschlichen Begriffsbildung nennen könnte: daß der höhere Begriff die Weite, mit der er eine wachsende Anzahl von Einzelheiten umfaßt, mit wachsender Leere an Inhalt bezahlen muß, gewinnt im Gelde sein vollkommenes praktisches Gegenbild, d.h. die Daseinsform, deren Seiten Allgemeingültigkeit und Inhaltslosigkeit sind, ist im Geld zu einer realen Macht geworden, deren Verhältnis zu aller Entgegengesetztheit der Verkehrsobjekte und ihrer seelischen Umgebungen gleichmäßig als Dienen wie als Herrschen zu deuten ist. Das Superadditum des Geldbesitzes ist nichts als eine einzelne Erscheinung dieses, man möchte sagen, metaphysischen Wesens des Geldes, daß es über jede Einzelverwendung seiner hinausreicht und, weil es das absolute Mittel ist, die Möglichkeit aller Werte als den Wert aller Möglichkeiten zur Geltung bringt.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Ist das Urheberrecht eine Anmaßung, wie Wieland es nannte, eine Einschränkung des menschlichen Geistes, eine Beschränkung von geistigen Allgemeingütern? Eckhard Höffners „Geschichte und Wesen des Urheberrechts“ ist keine herkömmliche Urheberrechtsgeschichte. Der Autor fängt dort an, wo die üblichen Fragen zur Frühgeschichte des Urheberrechts oft aufhören. Die Suche nach den Frühformen modernen Urheberrechts in Druckerprivilegien führen ins Leere. Das Urheberrecht ist auch keine Konsequenz einer naturrechtlichen Forderung des Schutzes geistigen Schaffens.

Titel Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte und Wesen des Urheberrechts (Band 1)

Höffner hingegen geht vom Markt und vom Buchpreis aus. Er analysiert die Akteure in den Auseinandersetzungen um die Einführung von Sonderrechten an den Werken und die Begründungen, die als Rechtfertigung für oder gegen ein individualisiertes eigentumsähnliches Recht vorgebracht wurden.

Juristische und metajuridische Konzeptionen eines ausschließlichen Rechts an Geisteswerken bekommen in diesem Kontext ein neues Gesicht und erwachen außerhalb des Elfenbeinturms der juristischen Forschung zum Leben und liefern dem Leser entscheidende neue Erkenntnisse zum Urheberrecht.

Das Urheberrecht steht bis heute in einem Spannungsfeld zwischen Markt und den sich ständig im Fluss befindenden Versuchen der Rechtswissenschaft sich diesem auf abstrakter Ebene zu nähern. Dabei hat sich die Rechtswissenschaft mehr und mehr von realen Gegebenheiten des Marktes entfernt. Höffner deckt die historischen Gründe für die Entfernung auf und regt zur Korrektur an. Damit das Urheberrecht nicht zur Beschränkung von Wissen und Wissenschaft wird, ist ein radikales Umdenken angebracht. Eindrucksvoll bietet der Autor rechtshistorische Gründe für dieses Umdenken, damit das Urheberrecht wieder das leisten kann, was es ursprünglich zu leisten versprach: ein faires Verwertungsrecht für den Autor und gleichzeitig eine maximale freie Nutzbarkeit der Werke und des durch Autoren geschaffenen Wissens.


Informationen zu Band 2 (etc.) finden Sie hier.

Beide Bände sind erhältlich (Hardcover): Bestellformular


Band 1 (2011, 518 + 10 Seiten): 48,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-18-8, 2. bearbeitete und ergänzte Aufl.)
Band 2 (2010, 434 + 14 Seiten): 68,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-17-1)
Band 1 und 2: 100,00 Euro (Serienpreis)

Erratum: Bitte benutzen Sie folgendes Stichwortverzeichnis: Index Bd. 2


Rezensionen:

Hinweis: Nachdem Rezensenten auf die Idee gekommen sind, nur Band 1 zu besprechen, um dann den Mangel an empirischen Belegen zu beklagen: Die empirischen Nachweise und die entsprechenden Erläuterungen sind nicht in Band 1 enthalten, was den entsprechenden Rezensenten wohl bekannt ist. Aber auf diese Art vermeidet man die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Entwicklung, die sich dummerweise gar nicht so verhalten hat, wie es die Theorie vorschreibt. Über die Vorgehensweise der Rezensenten mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen.
 

Plagiatsjäger ohne Sinn und Verstand?

Nach den Dissertationen von zu Guttenberg, Veronika Saß und Matthias Pröfrock wird nun auch die Arbeit von Silvana Koch-Mehrin unter die Lupe genommen. Es werden mit scheinbar statistischer Neutralität die gefundenen Plagiate aufgezeigt. Nachdem zu Guttenberg Unglaubliches abgeliefert hatte, scheint alles möglich. In den Internetforen wird von einer Betrugsmentalität der angeblichen Leistungsträger oder von einer Verschwörung der linken Netzaktivisten gesprochen.

Die Suche nach Plagiaten und deren Diskussion in der Öffentlichkeit nimmt aber teilweise krude Formen an. Nicht dass ich die Dissertation von Fr. Koch-Mehrin: Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik gelesen hätte und mir ein eigenes Urteil über die Arbeit erlauben könnte. Es mag durchaus sein, das in der Arbeit einige Stellen enthalten sind, die man unter dem Begriff Plagiat erfassen kann — ich weiß es schlichtweg nicht und kann mir kein Urteil über die Arbeit erlauben. Aber was die Plagiatsjäger teilweise zum Plagiat stempeln (hier), das lässt doch Zweifel an der Methode aufkommen. Offenbar wird technokratisch nach Textstellen gesucht, in denen mehrere identische oder ähnliche Worte oder Wortfolgen auftauchen.

Bei einigen der nach diesem Maßstab gekennzeichneten Stellen der Arbeit von Dissertation von Fr. Koch-Mehrin handelt es sich um simple Darstellungen historischer Tatsachen. Dass die Autorin diese nicht selbst erlebt hat und folglich irgendwo abgeschrieben haben muss, liegt auf der Hand. Aber Wissenschaft bedeutet nicht, dass jeder bei Null anfangen muss. Die Fortpflanzung der Wissenschaften und Lehre ist, wie Hegel es ausdrückte, seiner Bestimmung und Pflicht nach die Repetition festgesetzter, überhaupt schon geäußerter und von außen aufgenommener Gedanken. Die Wiederholung der von anderen stammenden Gedanken ist Bestimmung und Pflicht der Wissenschaft. Selbstverständlich kann, soll und muss man sich auf den vorhandenen Grundstock an Wissen berufen können, ohne dessen Entstehung nun im Detail auf einzelne Personen zurückführen zu müssen. Und dieser Grundstock variiert von Fach zu Fach. Es ist wohl kaum Zweck einer physikalischen Arbeit, an jeder möglichen Stelle Newton oder Gauß zu referenzieren. In einer geisteswissenschaftlichen Arbeit kann es hingegen durchaus angezeigt sein, einen entsprechenden Verweis anzubringen. Man sollte hier mit Augenmaß urteilen und nicht einen stumpfsinnigen Wortvergleich durchführen. Viele historische Werke zeichnen sich beispielsweise dadurch aus, dass im Fließtext praktisch gar keine Verweise enthalten sind, sondern nur ein Literaturverzeichnis. Überhaupt scheint diese Methode, hinter nahezu jedem Satz einen Verweis anzubringen, von den Juristen zu stammen: ,,eine trockene kurzgefasste exegetische Glosse zu jedem Paragraph mit summarischer Angabe der Ansichten anderer Schriftsteller, darauf berechnet, das Studium so bequem und leicht als nur möglich zu machen …„, wie der österreichische Jurist Unger die seiner Meinung nach unwissenschaftlichen juristischen Texte umschrieb.

Als Plagiat wurde in der Arbeit von Frau Koch-Mehrin etwa die kurze Zusammenfassung über die Denomination einer Währung bezeichnet (hier):

  • Es gab zwei vollwertige Goldmünzen, das 20 und das 10 Kronenstück, sowie Scheidemünzen zu 2 und 1 Krone, sowie 50, 25 und 10 Öre. Das Gold bildete die Grundlage der Währung. Jede öffentliche Kasse war verpflichtet, Scheidemünzen umzuwechseln.
  • Es gab zwei vollwertige Goldmünzen (das 20- und das 10-Kronen-Stück) sowie Scheidemünzen (2 und 1 Krone sowie 50, 25 und 10 Öre). Das Gold bildete die Grundlage der Währung, nicht aber der Bimetallismus wie in Frankreich.

Es handelt sich um eine Darstellung einer historischen Tatsache unter Verwendung der für das Münz- und Währungswesen üblichen Fachsprache. Da ist meines Erachtens kein Platz für ein Plagiat. Soll etwa folgender Satz, den man gewiss (vielleicht mit minimalen Abweichungen) in zahllosen Schulbüchern lesen kann, irgend eines Hinweises bedürfen? ,,Mit der Währungsreform wurde die Deutsche Mark (DM) eingeführt. Die für die täglichen Geschäfte üblichen Zahlungsmittel waren aufgeteilt in Banknoten von fünf bis eintausend DM und Münzen von einem Pfennig bis fünf DM.„ Wer hier eine Fußnote setzt, macht sich eher lächerlich, selbst dann, wenn der Satz abgeschrieben sein sollte.

Ein weiteres angebliches Plagiat (hier):

  • Jedoch lag ein Angriff Frankreichs auf Italien kaum im Bereich realer Möglichkeiten.
  • Da ein Angriff Frankreichs auf Italien kaum im Bereich realer Möglichkeiten lag, […].

Was soll denn diese zwölf Wörter auszeichnen, dass sie für ein Plagiat geeignet erscheinen? Oder anders gefragt: Ab wann beginnt das Plagiat?

  • Im Jahr 800 wurde Karl zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl in Rom zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl in Rom von Papst Leo III. zum Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl in Rom von Papst Leo III. zum römischen Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl der Große in Rom von Papst Leo III. zum römischen Kaiser gekrönt.
  • Am Weihnachtstag im Jahr 800 wurde Karl der Große in Rom von Papst Leo III. zum römischen Kaiser gekrönt, wobei die Umstände, die dazu führten nicht genau geklärt werden konnten.

Irgendwo gibt es zweifelsohne eine Grenze, aber mit Bestimmtheit lässt sich diese nicht festlegen. Noch ein Beispiel für ein angebliches Plagiat (hier):

  • Für die französische Währung war das Jahr 1851 wesentlich, weil die am Edelmetallmarkt bestehende Relation das dem französischen Doppelwährungssystem zugrunde liegenden Gold/Silber-Wertverhältnis von 1 zu 15 unterschritt.
  • Für die französische Währung ist das Jahr 1851 bedeutungsvoll gewesen, weil in diesem Jahr die am Edelmetallmarkt bestehende Relation das dem französischen Doppelwährungssystem zugrundeliegende Wertverhältnis unterschritt.

Die eine Textstelle mag auf die andere zurückgehen, ist jedoch keine wörtliche Übernahme. Auch hier handelt es sich um simple Tatsachendarstellungen in der üblichen Fachsprache. Ein Plagiat würde ich hier ebenfalls nicht annehmen. Es ist beispielsweise eine bekannte Tatsache, dass Großbritannien aufgrund des fixen Gewichts und der Denomination der Silber- und Goldmünzen über lange Zeit wie magisch Goldmünzen anzog. Wenn ich das nun in einer Dissertation unterbringe, ohne irgend einen Hinweis auf eine Quelle, weil ich mir dieses Wissen irgendwann einmal angeeignet habe, sehe ich darin kein Problem. Wenn ich ein wissenschaftliches Buch lese, dann doch mit dem Ziel, dass ich mir die dort festgehaltenen Informationen zu eigen machen kann.

Was also fürs erste durch die Bekanntmachung eines Buchs sicherlich feil geboten wird, ist das bedruckte Papier, für jeden der Geld hat, es zu bezahlen, oder einen Freund, es von ihm zu borgen; und der Inhalt desselben, für jeden der Kopf und Fleiß genug hat, sich desselben zu bemächtigen.

Das ist eine Selbstverständlichkeit, in den Worten von Johann Gottlieb Fichte. Sein Anliegen lag bestimmt nicht darin, Plagiaten Vorschub zu leisten.

Es ist sicherlich eine Gratwanderung und in manchen Fällen besteht die offensichtliche Pflicht, die Quelle zu nennen. Aber ein wenig mehr Sinn und Verstand bei der Beurteilung kann man von einer kritischen Auseinandersetzung, wie VroniPlag die eigene Tätigkeit umschreibt, durchaus erwarten.

Je mehr man sich vor allem mit einem geisteswissenschaftlichen Fachgebiet beschäftigt, desto öfters trifft man auf immer wieder die gleichen Ideen und Gedanken. Manche kann man über lange Strecken zurückverfolgen und so erkennen, wer von wem abgeschrieben hat und wieso sich diese oder jene wissenschaftliche Erkenntnis oder Meinung gebildet hat. Wer aber mit der in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg im Hinblick auf die Neugestaltung des Urheberrechts propagierten Vorstellung, die Urheber schöpften aus nichts anderem als ihrem Wesen geistige Werke und müssten, weil das Werk Teil der Schöpferpersönlichkeit ist und ausschließlich dieser die Existenz verdanke, geistiges Eigentum zugesprochen bekommen, die Sache beurteilt, der verkennt nicht nur die Realität, sondern den auch den Sinn der Wissenschaft.  Der Großteil von dem, was in einem Standardwerk steht, sollte auch genauso verstanden werden: als wissenschaftlichen Standard, der inhaltlich zur freien Verfügung der Wissenschaftler steht. Wenn dieser in eigene Worte gekleidet wurde, sind auch urheberrechtliche Kopiervorwürfe fehl am Platz.

Oder soll man wieder die Diskussionen der Aufklärung führen, dass es an Gedanken genauso wenig ein Eigentum gibt wie an Luft oder dem Sonnenschein? Die Apologeten der „Das ist mein Gedanke“-Geisteshaltung, die jede klitzekleine Variation einer Formulierung irgend einem Individuum zuschreiben wollen, sollten von Christoph Martin Wieland lernen:

Ein solches Volk betrachtet den ganzen Schatz von Erfahrung, Wissenschaft und Kunst, den das gegenwärtige Jahrhundert von allen vergangenen geerbt und durch eigenen Fleiß so ansehnlich vermehrt hat, als ein eben so gemeines Eigenthum der Menschheit, wie Luft und Sonnenlicht; und jede Unternehmung gegen die Freiheit, nach eignem Belieben aus diesen Gemeinquellen zu schöpfen, ist in seinen Augen eine tyrannische Anmaßung gegen das unverlierbarste Naturrecht eines vernünftigen Wesens.

Wissenschaftliche Redlichkeit kann und soll man fordern. Aber mit einem mechanischen Vergleich von Wortabfolgen bei der Darstellung von historischen Tatsachen leistet man der Wissenschaft keinen Dienst, sondern legt sie in Ketten.

Der Abgeordnete Dr. Braun hat das Wort

Aus gegebenem Anlass wollen wir auf die kürzlich (? — sie hinterlässt jedenfalls einen durchaus aktuellen Eindruck) gehaltene Rede des Abgeordneten Karl Braun zum neuen Urheberrecht hinweisen:


Abgeordneter Dr. Braun (Wiesbaden): Herr Präsident!

Ich habe mir das Wort erbeten, weil ich schwere Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzentwurf habe, sowohl bezüglich des Inhalts als auch bezüglich der Form Bedenken, die so schwer sind, daß ich zweifle, ob es uns, wenn wir die Generaldiskussion beendigt haben, in dem gegenwärtigen Augenblicke schon möglich sein wird, in die Specialdiskussion einzutreten; denn es handelt sich um große Principienfragen und außerdem noch um eine Menge wichtiger Detailfragen.

[…]

Es ist richtig, unsere Bundesverfassung spricht von ,,geistigem Eigenthum“, aber man würde Unrecht thun, wenn man aus diesem Ausdruck eine bestimmte Schlußfolgerung, eine bestimmte Verpflichtung, eine Vinkulierung für unsere Berathungen ableiten wollte. Die Bundesverfassung beschränkt sich darauf, das Gebiet des sogenannten ,,geistigen Eigenthums“ zur Kompetenz der Bundesverfassung zu reklamieren; was aber die Bundesgesetzgebungsfaktoren damit machen wollen, darin haben sie vollständig freie Hand. Es verhält sich das ebenso mit der Patentgesetzgebung. Auch diese unterliegt unserer Kompetenz; wenn wir morgen an die Patentgesetzgebung gehen, so sind wir durch die Bundesverfassung nicht vinkuliert, die Patente aufrecht zu erhalten, sondern wir können ebenso gut kraft unserer gesetzgebenden Gewalt ihre Abschaffung beschließen. Ebensowenig bindet uns der Ausdruck ,,Eigenthum“. Wir sind ja Alle, vielleicht mehr oder weniger, darin einig, daß das Eigenthum heilig ist

(Heiterkeit)

und es wird daher Jeder von uns mehr oder weniger schwere Bedenken haben, sich einer Verletzung des Eigenthums auf dem Wege der Gesetzgebung schuldig zu machen; aber daß dasjenige Monopol, welches die Gesetzgebung bisher den Autoren und unter Umständen den Verlegern zugesprochen hat, ein Eigenthumsrecht oder ein Ausfluß eines Eigenthumsrechts oder auch nur etwa dem entfernt Verwandtes sei, das behauptet heute von unseren Rechtslehrern Niemand mehr; sie geben zu, daß es nicht ein aus unabänderlichen Rechtsgrundsätzen gerechtfertigter Ausfluß des Eigenthums sei, gegen das man so wenig verstoßen kann, als man durch das Gesetz z. B. vorschreiben kann, daß einem unschuldigen Menschen der Kopf heruntergeschlagen wird; sie geben vielmehr Alle zu, daß es sich um ein Verbietungsrecht handelt, welches sich stützt auf Utilitätsgründe. Wir haben also zu untersuchen, ob überhaupt Utilitätsgründe für ein solches Verbietungsrecht vorliegen, und ob diese Utilitätsgründe so weit reichen, so exorbitant weitgehende Vorschriften rechtfertigen, wie sie der gegenwärtige Gesetzesentwurf enthält.

,,Eigenthum an einer Idee!“ Ja, meine Herren, was ist das?  So lange ich meine Idee für mich behalte, bin ich ganz unzweifelhaft ihr Eigenthümer; aber ich habe sehr große Zweifel, ob eine heruntergeschluckte Idee überhaupt eine Idee ist, sie ist es vielleicht so wenig wie ein unaufgeschlossenes Bergwerk ein Werthobjekt ist; da weiß man auch nicht, was darin enthalten ist. Sobald ich aber meine Idee mittheile, ich will nicht sagen auf dem Wege der Schrift oder des Druckes, sondern nur auf dem Wege der mündlichen Unterhaltung, so entäußere ich mich selbst dieser Idee und mache sie zu einem Gemeingut derjenigen, welchen ich sie mittheile, ohne dieselben irgendwie zu verpflichten, diese Idee nicht weiter fortzupflanzen. Ich glaube also nicht an ein körperliches Eigenthum an Geisteswerken. Ich glaube nicht weitere Ausführungen darüber nöthig zu haben einer so erleuchteten Versammlung gegenüber, wie es der Reichstag des Norddeutschen Bundes ist, denn wir Alle, meine Herren sind ja Autoren kraft der Worte, die wir hier sprechen. Die Worte, die wir hier sprechen, sind ja auch, so hoffe ich, Geistesprodukte; es ist aber noch Niemanden eingefallen, an diesen Geistesprodukten ein ,,Eigenthumsrecht“ in Anspruch zu nehmen, um deren weitere Verbreitung zu verbieten, im Gegentheil, wir sind den Herren Berichterstattern der Zeitungen umsomehr zu Dank verpflichtet, je ausführlicher und vollständiger und korrekter sie diese unsere Geistesprodukte in möglichst ausgedehnte Kreise verbreiten. Das geht so weit, daß wir, weit entfernt einen Anspruch auf Honorar zu erheben, für diese unsere Geistesprodukte, ja noch nicht einmal Diäten genießen,

(Heiterkeit)

und daß sogar ein Vorschlag aufgetaucht ist, jedes Wort, das hier gesprochen wird, zu Lasten des Sprechenden mit einem Silbergroschen Steuer zu beleben,

(Heiterkeit)

ein Vorschlag, der vielleicht durch einen bloßen Zufall bei der großen Steuerrazzia des vorigen Jahres im Portefeuille liegen geblieben ist.

(Heiterkeit)

Nun sagt man freilich: Wenn man kein Autorrecht, kein Verlegerrecht, kein Honorar statuiert, so bleibt die geistige Arbeit ungetan. Meine Herren, ein Blick auf die Jahrtausende lange Geschichte des menschlichen Geschlechts liefert doch dafür den handgreiflichen Gegenbeweis. Ich habe wenigstens noch nie etwas davon vernommen, daß Homeros für seine unsterblichen Gesänge, daß Sokrates für seine philosophischen Konversationen, daß Plato für seine Werke irgend ein Honorar bekommen hat; sie haben diese Geistesarbeit verrichtet, weil der Geist sie trieb; und ich halte unser Jahrhundert nicht für so tief heruntergekommen, daß nicht auch heute noch dergleichen Fälle vorkommen werden. Gehen wir freilich weiter in der Geschichte, so wird man mir sagen: ja aber Aristoteles hatte doch schon seinen Alexander und Horaz seinen Mäcen, und in späteren Zeitaltern hatten die Schriftsteller ihre Medicis, ihre Louis XIV. und sonstige hohe Gönner, die ihre geistige Arbeit, nota bene wenn sie ihnen gefiel, zur Genüge zu belohnen wußten. Nun ist es ja richtig, daß es heut zu Tage in dieser Welt, die auf anderen materiellen Voraussetzungen aufgebaut ist, als das Alterthum, größerer Anlockungen zur geistigen Thätigkeit bedarf, und man hat sich denn am Ende zwischen zwei Systemen zu entscheiden, wie sie auch bei der Patentgesetzgebung zur Sprache gekommen sind; das eine derselben ist freilich noch nicht zur Genüge praktisch durchgeführt. Es ist nämlich das System des Monopols auf der einen Seite und das der Nationalbelohnung auf der anderen. Nun hat die Nationalbelohnung auch auf dem Gebiete der geistigen Produktion gewiß sehr Vieles für sich und obgleich sie nicht gesetzlich geregelt ist, findet sich doch jeden Tag Anwendung seitens solcher Personen, welchen ihre erhabene Stellung oder ihr bedeutender Besitz die Ausübung dieser auf der Gesellschaft lastenden Pflicht möglich macht. Aber nach sorgfältiger Überlegung bin ich zu dem Resultat gekommen, daß das System der Nationalbelohnung in der gegenwärtigen Zeit schon als ausreichend betrachtet werden dürfte; und daß dies namentlich auf dem Gebiete der Schriftstellerei der Fall sein wird, denn in einer Zeit wie die gegenwärtige, welche so sehr von Parteigegensätzen und Kämpfen zerrissen wird, fürchte ich sehr, daß solche Rücksichten ihr Gewicht auch bei denjenigen geltend machen würden, die über die Vertheilung solcher Nationalbelohnung zu verfügen haben.

Ich bekämpfe deshalb das Autorrecht nicht principiell, ich gebe zu, dass wir es bis zu einem gewissen Grade für den gegenwärtigen Augenblick nicht entbehren können.

Nun stehen wir angesichts eines umfangreichen Gesetzes, welches viel Neues enthält, und es wird uns angesichts dieses Gesetzentwurfs von den Vertheidigern desselben gesagt: ,,beschränken wir uns darauf zu kodifizieren;  alles Uebrige wollen wir unterlassen.“ Meine Herren, das halte ich für einen ganz verkehrten Standpunkt, wenn wir einem Gesetz, das aus der Blüthezeit des alten Bundestages datirt, und welches auf den einseitigen Antrag bestimmter Interessenten erlassen ist; einem Gesetz,  welches dreißig Jahre alt ist; welches sich während dieser dreißig Jahre nicht bewährt hat; welches nicht im Stande war, eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen;  welches nicht im Stande war, die kollidierenden Interessen zu versöhnen; welches nicht im Stande war, der geistigen Produktion in Deutschland denjenigen Aufschwung zu geben, den man von ihr erwarten könnte in Anbetracht des hohen Grades der Kultur unserer Nation, — wenn wir einem solchen nicht bewährten, ich möchte geradezu sagen, schlechtem Gesetz aus der alten Zeit den Stempel der Autorität der aufsteigenden neuen Zeit ohne Weiteres aufprägen. Ich, meine Herren, würde Ihnen vorschlagen, mit diesem alten Gesetz vor allen Dingen einmal questio status zu machen und es nach seiner Berechtigung bis auf’s Gründlichste aus- und durchzufragen. Und wenn wir das thun, meine Herren, dann dürfen wir uns nicht auf den einseitigen Standpunkt der Interessenten stellen, oder, um es richtig zu sagen, der einen Seite der Interessenten; wir dürfen uns nicht einseitig als Vertrauensmänner der Verlagsbuchhändler auffassen; wir müssen vor allen Dingen das Interesse der Masse im Auge haben, das Interesse der Nation, der wir ihre geistige Nahrung zuführen und sichern wollen, das Interesse der Konsumenten, die man leider in solchen Fällen so wenig zu hören gewöhnt ist. Ich, meine Herren, sage nicht, man solle die Interessenten nicht fragen; [sie] sind gefragt worden, ich habe nichts dagegen, daß sie gefragt worden sind: aber, meine Herren, man soll auch die anderen fragen, und man soll sich nicht dem veralteten Irrthum hingegeben, daß die Interessenten die einzigen Sachverständigen sind. Es sind Leute, die mit ihrem Geldbeutel an diese Frage gefesselt sind; ob aber der Geldbeutel derjenige spiritus familiaris ist, der ihnen die Rathschläge giebt, welche zugleich dem Interesse der Gesammtheit entsprechen, das ist eine ganz andere Frage, die wir doch mindestens zu prüfen berechtigt sind, wenn wir sie auch nicht von vornherein verneinen wollen.

Fortsetzung folgt  bei Gelegenheit …


Rede des Abgeordneten Karl Braun vom 21. Februar 1870 im Reichstag des Norddeutschen Bundes zum neuen Urheberrecht. Hervorhebungen in fett gab es in der Rede selbstverständlich nicht.