Zweitveröffentlichungsrecht

Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes veröffentlicht (hier). Dieser betrifft unter anderem die verwaisten Werke und die Verlängerung der Dauer der Leistungsschutzrechte für Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler. Der Entwurf sieht aber auch ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Beträge in Periodika vor. Dieser Teil geht nicht auf EU-Vorgaben zurück.

Wie nahezu immer in diesem Bereich wirken solche Regelungen nicht auf der Grundlage der freien Vertragsverhandlungen, sondern nur mit zwingenden Regelungen, also Bestimmungen, die abweichende Vereinbarungen verbieten. Unter anderem soll § 38 UrhG durch folgenden 4. Absatz ergänzt werden:

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Widerstand der Fachverlage ist absehbar und deren Untergang und damit der Untergang der Wissenschaft, der Bildung und Ausbildung wurde selbstverständlich schon angekündigt. Rechtstechnisch wird das Argument vermutlich ,,Enteignung“ lauten.

 

Faust und Mephisto
Verleger  als Ratgeber beim Urheberrecht

Wie man Presseerzeugnissen entnehmen kann (die keinen Wert auf Nennung oder Verlinkung legen, sonst hätten sie sich ja gegen die jüngste Änderung des UrhG gewandt), sehen die kleinen das Problem wohl darin, dass einige Großverlage mit ihren teilweise absurd hohen Gewinnen die gesamte Branche in Verruf gebracht haben.

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