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Refinancing of CEE countries after Greece’s financial crisis

In the following paper I analysed the development of the refinancing costs of the central european countries after the financial crisis of Greece. The financial status of most of the CEE countries is better than the average of the members of the EU and the Eurozone. Even though Hungary is suffering from a financial crisis, it still manages to achieve the average of the members of the EU. During 2010 we see an improvement of the financial status of most of the CEE countries, while EU members like Spain, Greece, Portugal and Ireland had to suffer from increasing refinancing costs. The consolidation of the national budget will be easier in the CEE countries due to lower debt, the positive economic outlook and the absence of powerful unions. Due to the financial crises of Portugal, Ireland,Greece and Spain (PIGS) superfluous liquidity went out of these bonds and went into safe bonds like Germany, where the nominal interest rates declined. Most of the CEE countries were able to benefit from this development too. Their refinancing costs declined. The correlation proves this. Refinancing conditions will be further upgraded by entry into the EMU if the CEE countries still desire this membership in view of the change of the EMU from a monetary to a transfer union.

See slides: Refinancing CEE Countries

Result

The refinancing cost of the CEE countries has not increased due to the financial crisis in Greece. The contrary is true as a result of the high liquidity and positive financial status of most of the countries. The stability of the Euro and a potential membership of the C.E.E. counties in the EMU, we saw that these countries would not be a problem for the Euro, but rather the membership of the PIGS countries.

Bulgarisches Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Einleitung
1.1. Ordentliche, nicht fristgebundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.2. Fristgerechte, ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
1.3. Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
1.4. Fristgerechte, ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
1.5. Soziale Auswahl bei den zu entlassenden Arbeitnehmern
1.6. Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
1.7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Vorschlag des Arbeitgebers gegen Abfindung
1.8. Der Kündigungsschutz
1.9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zusätzliche Arbeit
2.0. Form und Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.1. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei einer gesetzlich verbotenen Kündigung
2.2. Wiedereingliederung von gesetzlich ungerechtfertigt gekündigten Arbeitnehmern
2.3. Rückzug der Kündigung und dessen Vermerk im Arbeitsausweis
2.4. Schlusssatz

1. Einleitung in die Problematik
Bulgarien ist seit dem 01.01.2007 Mitglied in der Europäischen Union (EU). Das Bruttoinlandsprodukt wuchs jährlich im Durchschnitt mit 6 Prozent . Der niedrigste Steuersatz von 10 Prozent auf alle Einkommen wurde am 01.01.2008 eingeführt. Bulgarien verfügt über sehr gut ausgebildete Arbeitskräfte, die für die niedrigsten Löhne in der gesamten EU arbeiten.

Bulgarien KarteMomentan ist das Land von der weltweiten Wirtschafts– und Finanzkrise stark betroffen. Dennoch erwartet man, dass die Fördermittel der EU, welche wegen der fehlenden Fortschritte in der Bekämpfung der Korruption im August 2008 eingefroren wurden, bald wieder freigegeben werden, um Agrar– und Infrastrukturprojekte voranzukriegen. All das macht Bulgarien interessant für deutsche Investoren und Arbeitgeber. Ein anderes Land birgt natürlich viele Unterschiede, so auch im Arbeitsrecht und speziell bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse seitens der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche in der neuesten Ausgabe des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches geregelt sind.

1.1. Ordentliche, nicht fristgebundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Diese Art Beendigung der Arbeitsverhältnisse gilt sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer und ist nach Artikel (Art.) 325 im bulgarischen Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) in folgenden Fällen gerechtfertigt:

(1) Im Falle eines gegenseitigen Einverständnisses zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches schriftlich niedergelegt werden muss. Der Adressat des gemachten Angebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss sich in einer Frist von sieben Tagen dazu äußern. Lässt er die Frist verstreichen, so gilt das Angebot als nicht angenommen und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.

(2) Wenn die Entlassung des Arbeitnehmers (ArbN) durch das Gericht als ungerechtfertigt angesehen wird und der ArbN seiner ursprünglichen Tätigkeit durch das Gericht zugewiesen kriegt, aber diese in der Frist von zwei Wochen nicht wieder annimmt.

(3) Nach Ablauf der vereinbarten Frist.

(4) Nach Beendigung der vereinbarten Arbeit.

(5) Nach der Rückkehr des zu vertretenden ArbN.

(6) Wenn die Arbeit dazu bestimmt ist, von einer schwangeren Frau oder von einem Rehabilitanden eingenommen zu werden und sich solch eine Person bewirbt, so wird die Person, die die Stelle davor eingenommen hat nach Art. 325 Punkt (Pkt.) 6 ArbGB vom Arbeitgeber (ArbG) gekündigt. Der ArbG kann, muss aber nicht, dem ArbN eine andere Arbeit vorschlagen (Muschkarow, 2009).

(7) Bei Eintritt des ArbN, der das Auswahlverfahren bestanden hat.

(8) Bei Unmöglichkeit des ArbN, die vereinbarte Arbeit wegen Krankheit zu verrichten, welche zu dauernden Einschränkungen bei der Arbeitsausführung geführt hat, oder bei anderen gesundheitlichen Gegenindikatoren, die durch eine ärztliche Kommission festgestellt wurden. Diese Art von Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn es im Unternehmen keine Arbeitsstelle gibt, die geeignet für den gesundheitlichen Zustands des betreffenden ArbN wäre. In diesem Fall hat der ArbN Recht auf Abfindung gemäß Art. 222, Abs. 2 ArbGB. Gibt es einen für den gesundheitlichen Zustand des ArbN geeigneten Arbeitsplatz und nimmt dieser diese nicht an, kann der ArbG ihn kündigen, ohne den Kündigungsschutz im Art. 333 ArbGB beachten zu müssen (Muschkarow, 2009).

(9) Mit dem Tod des ArbG, dessen Persönlichkeit maßgebend für den Vertrag war, gilt für Personenwachleute, persönliche Fahrer und Assistenten.

(10) Mit dem Tod des ArbN

(11) Im Falle, dass die Stelle von einem Staatsbeamten übernommen werden muss.
Ähnlich wie in den oben genannten Punkten drei und vier werden im deutschen Arbeitsrecht befristete Arbeitsverträge nach § 15, Absätze 1 und 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit dem Ablaufen der Frist (über welche der Vertrag geschlossen wurde) sowie mit Erreichen des Zwecks des Vertrages (zweckgebundener Vertrag) beendet.

Fall:
Muss der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens nach Art. 325, Punkt 1 (bei gegenseitigem Einverständnis), wenn das Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnissen vom Arbeitnehmer gemacht wurde, in seinem Kündigungsschreiben das gewünschte Datum für seine Kündigung angeben oder wird das Arbeitsverhältnis automatisch (bei Zustimmung des Arbeitgebers) nach Ablauf der siebentägigen Frist nach Art. 325, Punkt 1 beendet (Das bulgarische Ministerium für Arbeit und soziale Politik, 2009)?
Hier hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht und hat dazu noch das gewünschte Datum seiner Kündigung angegeben. Falls der Arbeitgeber während der siebentägigen Frist dem Angebot zustimmt, kann der Arbeitnehmer, zu dem von ihm gewünschten Datum gekündigt werden (dies könnte theoretisch auch nach Ablauf der siebentägigen Frist sein). Stimmt der Arbeitgeber nicht zu oder äußert sich dieser nicht während der Frist, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. (Das bulgarische Ministerium für Arbeit und soziale Politik, 2009)

1.2. Fristgerechte, ordentliche Kündigung durch den ArbN

In diesem Falle bezieht sich diese Art der Kündigung auf unbefristete Arbeitsverträge und ist in Art. 326 ArbGB geregelt. Der ArbN kann das Arbeitsverhältnis kündigen, indem er eine fristgerechte Mitteilung seinem ArbG schriftlich übermittelt. Die Kündigungsfrist, die die Mitteilung einhalten muss, beträgt laut Art. 326, Absatz (Abs.) 2 mindestens 30 Tage, darf jedoch nach individueller Absprache drei Monate nicht überschreiten. Weiterhin hat der ArbN das Recht, auch befristete Arbeitsverträge schriftlich ordentlich zu kündigen. Hier beträgt die Kündigungsfrist nach Art. 326, Abs. 2 ArbGB drei Monate, darf aber nicht über die Befristung des Vertrages hinausgehen. ArbN, die betriebseigene Wertgegenstände besitzen, müssen diese innerhalb von 30 Tagen nach der Kündigungsmitteilung zurückgeben. Falls nicht, kann die Frist zur Rückgabe der Gegenstände um einen Monat verlängert werden, aber auf insgesamt nicht mehr als zwei Monate (Art. 326 ArbGB, Abs. 3). Die Kündigungsfrist beginnt einen Tag nachdem der ArbN die Mitteilung vom ArbG erhalten hat (Art. 326 ArbGB, Abs. 4). Des Weiteren kann der Mitarbeiter seine Mitteilung über seine fristgerechte Kündigung in folgenden Fällen zurückziehen (Art. 326 ArbGB, Abs. 4):

a) Bevor oder während seine Mitteilung vom ArbG erhalten wird.

b) Bis zum Kündigungsfristende, mit Einverständnis des ArbG.
Dieses Gesetz scheint fast ein Pendant vom § 622 des bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) zu sein. Die Kündigungsfrist in der deutschen Gesetzgebung beträgt aber vier Wochen (28 Tage) anstatt 30 Tage und gekündigt werden kann nur zum Ende oder zum Fünfzehnten jeden Monats (nach § 622, Abs. 1 BGB), was nicht der Fall ist im bulgarischen Gesetz. Auch kann die Kündigungsfirst nach § 622, Abs. 5 BGB von den vier Wochen in § 622, Abs. 1 BGB abweichen. Eine Ausnahme im bulgarischen Recht ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers.

1.3. Fristlose Kündigung durch den ArbN

Nach Art. 327 ArbBG ist der ArbN zur fristlosen Kündigung in folgenden Situationen berechtigt:

(1) Falls er, die ihm übertragene Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausüben kann und der ArbG ihm keine Arbeit anbietet, die er trotz Krankheit ausüben könnte.

(2) Wenn der ArbG in Verzug mit der Bezahlung des Lohns oder einer Entschädigung an den ArbN gerät.

(3) Im Falle einer Änderung am Arbeitsplatz, in der Art der auszuübenden Tätigkeit, dem vereinbarten Lohn oder wenn der ArbG seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der ArbG gesetzlich berechtigt ist die Veränderungen vorzunehmen.

(4) Wenn die durch Veränderungen nach Art. 128, Abs. 1 ArbGB (z.B. Fusion von Unternehmen) und Art. 128a, Abs. 1 ArbGB (z.B. das Unternehmen wird vermietet), die Arbeitsbedingungen sich deutlich verschlechtern.

(5) Falls der ArbN eine wissenschaftliche Arbeit aufnimmt, seine Bildung weiterführt, im öffentlichen Dienst zu arbeiten beginnt.

(6) Wenn der ArbN ein befristeten Arbeitsvertrag hat und nun ein Angebot für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis annimmt.

(7) Sofern der ArbN eine neue Arbeit bei einem anderen ArbG aufgenommen hat, aber seine Kündigung für die bisher ausgeführte Tätigkeit, durch das Gericht als ungerechtfertigt angesehen wird und er somit seine alte Tätigkeit zugewiesen bekommt. Hier kann der ArbN sofort fristlos, aber schriftlich dem neuen ArbN kündigen und kann sofort seine alte Tätigkeit wieder aufnehmen (Muschkarow, 2009).

Dieses Gesetz ähnelt dem § 626 BGB und die oben genannten Gründe wären „wichtig“ auch für eine Kündigung aus Sicht des § 626, Abs. 1 BGB. Im deutschen Gesetz ist weiterhin die Frist für die fristlose Kündigung genannt worden: bis zu zwei Wochen nach der Kenntnisnahme eines wichtigen Kündigungsgrundes durch den ArbN. Der oben genannte Punkt 7 ist gleichwertig zum §12, S. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wo der deutsche ArbN innerhalb eine Woche nach der durch das Gericht für ungültig erklärten Kündigung, seinen neuen Arbeitsvertrag kündigen kann und seine alte Tätigkeit wieder aufnehmen kann.

1.4. Fristgerechte, ordentliche Kündigung durch den ArbG
Der ArbG hat genau dasselbe Recht, wie der ArbN, das Arbeitsverhältnis mit vorheriger schriftlicher Mitteilung zu beenden. Es sind die Fristen von Art. 326, Abs. 2 ArbGB zu beachten, die wiederum laut Art. 328 ArbGB unter folgenden Umständen zur Geltung kommen:

(1) Bei einer (Teil-) Schließung des Unternehmens, sowie Personal– und Arbeitsvolumenkürzungen.

(2) Bei Einstellung der Arbeit für mehr als 15 Tage oder Verringerung des Arbeitsvolumens.

(3) Wenn dem ArbN die nötigen Fähigkeiten, Bildungsvoraussetzungen oder Qualifikationen fehlen, um seine Arbeit effektiv zu verrichten.

(4) Wenn sich der ArbN weigert, seinem ArbG bei einem Standortwechsel zu folgen.

(5) Im Falle der Wiedereinstellung eines ungerechtfertigt gekündigten ArbN, dessen Arbeitsstelle von einem anderen ArbN eingenommen worden ist und diese nun freigegeben werden muss.

(6) Wenn der ArbN die Voraussetzungen für seine Berentung erreicht hat (nach Dienstzeit und Alter). Bei Professoren, Dozenten, Assistenten gilt das nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

(7) Bei Veränderungen der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit, denen der ArbN nicht gerecht wird und bei objektiver Unmöglichkeit, den Arbeitsvertrag zu erfüllen.
Der gravierendste Unterschied zum deutschen Recht sind die Fristen. Im § 622, Abs. 2, S. 1 BGB wird der deutsche ArbG verpflichtet gewisse Kündigungsfristen, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, zu beachten. In Bulgarien muss der ArbG die Kündigungsfrist von nur 30 Tagen einhalten, egal wie lange der ArbN in dem Betrieb gearbeitet hat, vorausgesetzt, dass keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Fall:
Wie beendet der ArbG gesetzeskonform nach Art. 328, Abs. 1, Pkt. 2 das Arbeitsverhältnis im Falle von Personalkürzungen (Muschkarow, 2009)?
Personalkürzungen sind im Unternehmen durchzuführen, wenn der Arbeitsplatz oder die Tätigkeit wegfällt. Es ist gleich, ob es wegen Verringerung des Arbeitsvolumens oder etwa wegen der Zusammenführung von zwei Tätigkeiten ist.
In manchen Fällen kann man nicht von Personalkürzungen ausgehen, diese sind:

  1. Der Arbeitsplatz wird innerhalb des Unternehmens und des Ortes, wo das Unternehmen ansässig ist, verändert.
  2. Die Arbeitsstelle und- Aufgabe werden zwar beibehalten, aber deren Betitelung ändert sich.

Damit die Kündigung wegen Personalkürzungen nach Art. 328, Abs. 1, Pkt. 2 ArbGB rechtlich gerechtfertigt ist, bedarf es einer in Kraft getretenen Entscheidung des dafür zuständigen Organs. Wenn so eine Entscheidung nicht existiert, kann die Kündigung des Personals rechtlich ungerechtfertigt sein und somit gerichtlich angefochten werden. Weiterhin muss der ArbeitG in diesem Falle einer Kündigung den Kündigungsschutz, gemäß Art. 333 ArbGB, beachten. (Muschkarow, 2009).

1.5. Soziale Auswahl bei den zu entlassenden ArbN
Im bulgarischen Arbeitsrecht existiert für den ArbG das Recht, eine Auswahl bei den zu kündigenden ArbN zu treffen. Demnach kann der ArbG nach Art. 329, Abs. 1 des ArbGB bei einer Teilschließung des Unternehmens oder einer Verringerung des Arbeitsvolumens bzw. Verkleinerung des Personals bestimmte ArbN auswählen und ihnen kündigen, damit die ArbN, welche eine bessere Qualifikation haben und besser arbeiten, dem Unternehmen erhalten bleiben.
Die soziale Auswahl ist auch im deutschen KSchG verankert. Demnach muss der ArbG gemäß § 1, Abs. 3, S. 1 bei der Kündigung des ArbN wegen dringender betrieblichen Erfordernissen nach z.B. Lebensalter, Unterhaltungspflicht u.Ä. richten und somit sozial Schwächere schützen, was im Gegensatz zum oben genannten bulgarischen Gesetz, sehr arbeitnehmerfreundlich ist.

1.6. Fristlose Kündigung durch den ArbG
Im Falle einer fristlosen Kündigung müssen die Tatbestände das Vertrauensverhältnis zwischen den ArbN und den ArbG massiv gestört haben. Es ist festzustellen, dass es nicht oft zu dieser Art von Kündigung kommt. Eine fristlose Kündigung, ohne einer vorherigen Abmahnung/Benachrichtigung darf, gemäß Art. 330 ArbGB in den folgenden Fällen ausgesprochen werden:
(1) Wenn der ArbN gerichtlich verurteilt wird und eine Freiheitsstrafe verbüßen muss.

(2) Falls dem ArbN durch ein richterliches Urteil verboten wird, seine bisherige Arbeit/Tätigkeit auszuüben.

(3) Wenn dem ArbN ein wissenschaftlicher Grad oder Titel aberkannt wird, der wichtig für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses war.

(4) Im Falle, dass der ArbN aus den Registern der Berufsorganisationen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Pflegepersonal, Krankenschwestern, Hebammen und medizinischen Spezialisten gelöscht wurde.

(5) Wenn der ArbN sich weigert, eine andere und angemessene Tätigkeit anzunehmen (berufliche Eingliederung), nachdem er wegen Krankheit seine alte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

(6) Im Falle einer Disziplinarkündigung nach Art. 188, Pkt. 3 und Art. 190 ArbGB (z.B. nachdem der ArbN systematisch gegen der Arbeitsdisziplin verstoßen hat).

(7) Sofern der ArbN seine Pflicht bei der Vertragsschließung vernachlässigt und seinen ArbG nicht informiert, dass er in verwandtschaftlicher Beziehung zu seinem neuen Vorgesetzten steht, etwa Einzelhändler, Parlamentsabgeordneter oder Führungskraft einer Partei u.Ä. ist (laut Art. 107a, Abs. 1 ArbGB, gilt nur für Beamte).

(8) Ein Interessenkonflikt zwischen dem ArbG und dem ArbN gemäß dem Gesetz für Vermeidung und Aufspürung von Interessenskonflikten besteht.
Hier herrscht wieder große Ähnlichkeit zum § 626 BGB, was die Grundbestandsmerkmale für so eine Art von Kündigung betrifft. Das bulgarische Gesetz geht dabei speziell auf Vetternwirtschaft ein (Punkt 7).

1.7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Vorschlag des ArbG gegen Abfindung

Diese besondere Art von Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird im Artikel 331 ArbGB geregelt. Alles in allem müssen folgende drei Bestimmungen erfüllt sein, um den Arbeitsvertrag wirksam aufzulösen:

(1) Der ArbG muss dem ArbN selber den Vorschlag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung machen. Falls sich der ArbN binnen 7 Tage nicht schriftlich dazu äußert, gilt der Vorschlag als nicht angenommen und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.

(2) Im Falle, dass der ArbN das Angebot des ArbG annimmt, muss der ArbG eine Abfindung gewährleisten, die nicht weniger ist als das Vierfache des zuletzt erhaltenen monatlichen Bruttolohns, natürlich nur wenn die Parteien keine höhere Abfindung vertraglich vereinbart haben.

(3) Wenn die Abfindung einen Monat nach dem Datum der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgezahlt worden ist, gilt der Kündigungsgrund als erloschen und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.

Fall:
Der ArbG Y unterbreitet dem ArbN X den Vorschlag das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2009 zu beenden und bietet ihm eine Abfindung in Höhe von 6 Bruttolöhnen. ArbN X hält die Frist ein und meldet sich innerhalb der Frist von 7 Tagen beim ArbG, verlangt aber eine Abfindung in Höhe von 8 Bruttolöhnen. Wie kann der ArbG in diesem Fall handeln (Jantschewa, 2009)?

Da der ArbN die wichtigste Kondition geändert hat und zwar die Höhe der Abfindung, bleiben dem ArbG zwei Handlungsalternativen: entweder er stimmt der Anforderung des Mitarbeiters zu oder er stimmt nicht zu. Stimmt er nicht zu, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und kann nicht nach Art. 331 ArbGB beendet werden. Ist der ArbG bereit die höhere Abfindung auszuzahlen, muss er dem ArbN erneut ein Angebot unterbreiten, mit einer Abfindung in Höhe von 8 Bruttolöhnen, denn Art. 331 erteilt nur dem ArbG das Recht, dem ArbN solch ein Angebot vorzuschlagen. Hierauf muss sich der ArbN innerhalb von 7 Tagen wieder äußern (Jantschewa, 2009).

1.8. Der Kündigungsschutz

Im bulgarischen Arbeitsrecht gilt der Kündigungsschutz für den Fall, dass die Kündigung übermittelt wird, nur in den folgenden Situationen nach Artikel 328 ArbGB:

a. Bei einer Teilschließung des Unternehmens sowie Personal– und Arbeitsvolumenkürzungen.

b. Bei Veränderungen der Anforderungen bei der auszuübenden Tätigkeit, dessen der ArbN nicht gerecht wird.

Weiterhin genießt der ArbN auch Kündigungsschutz nach Art. 330 ArbGB:

c. Falls er nach einem Disziplinarverfahren gegen ihn gekündigt wird.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, braucht der ArbG erst die Zustimmung nach Art. 333 ArbGB der Arbeitsaufsichtsbehörde, um folgende Personengruppen zu kündigen:

(1) Arbeitnehmerinnen, die Mütter eines Kindes sind, das unter drei Jahre alt ist.

(2) ArbN, die sich in der Phase der beruflichen Eingliederung befinden, z.B. nach einer schweren Krankheit. In diesem Fall braucht der ArbG die Expertise der ärztlichen Kommission.

(3) Angestellte, welche an einer Krankheit leiden, die in der Liste vom Gesundheitsministerium geführt wird. Hier braucht der ArbG auch die Expertise der ärztlichen Kommission.

(4) ArbN, die sich im erlaubten/bezahlten Urlaub befinden.

(5) ArbN, der von den anderen Angestellten gewählt wurde und sie repräsentiert oder Teil eines Organs für Vermittlungen der europäischen Arbeiterkommission ist bzw. Repräsentant eines europäischen Handelsunternehmens ist. Der Kündigungsschutz bezieht sich auf die Zeit, in welcher der ArbN die oben genannten Tätigkeiten ausübt.

(6) Arbeiter, die Mitglieder der gewerkschaftlichen Leitung sind. Hier kann der ArbG die ArbN während ihrer gewerkschaftlichen Arbeit und sechs Monate nach Beendigung dieser nur kündigen, wenn er die Zustimmung der zentralen Führung der Gewerkschaft bekommt.

(7) Falls es im kollektiven Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, kann der ArbG dem ArbN wegen Personalkürzungen und Rückgang des Arbeitsvolumens kündigen, natürlich nach vorheriger Absprache mit der Gewerkschaft.

(8) Einer schwangeren Arbeitnehmerin kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn eine Schließung des Unternehmens droht oder die schwangere Arbeitnehmerin nicht bereit ist, ihrem ArbG bei einem Standortwechsel zu folgen oder im Falle der Wiedereinstellung eines ungerechtfertigt gekündigten ArbN, dessen Arbeitsstelle von der schwangeren Arbeitnehmerin eingenommen worden ist und diese nun freigegeben werden muss. Ebenso, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag objektiv nicht erfüllen kann. Der ArbG kann der schwangeren ArbN nur nach einem Disziplinarverfahren fristlos kündigen und vorheriger Erlaubnis der Arbeitsaufsichtsbehörde.

(9) Allgemein gilt, dass Arbeitnehmerinnen im Schwangerschaftsurlaub oder Arbeitnehmer/innen im Urlaub nach der Geburt (also Elternzeit) nur im Falle einer Betriebsschließung gekündigt werden können.

(10) Der Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt des Überreichens der Kündigung.

Der Kündigungsschutz ist fast identisch auch im deutschen Arbeitsrecht vorhanden. Der § 9, Abs. 1-3 des Mutterschutzgesetzes regelt das Kündigungsverbot von schwangeren Frauen. Wie schon erwähnt wird gemäß § 1, Abs. 3, S. 1 KSchG der ArbN bei Krankheit u.Ä. geschützt. Wie im bulgarischen Kündigungsschutz sind Betriebsratsmitglieder geschützt, im Arbeitsgesetzbuch durch § 15, Abs. 1, S. 1 KSchG. Der Elternzeit-Kündigungsschutz wäre dann im § 18, Abs.1, S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. Ein Unterschied zwischen den beiden Kündigungsschutzgesetzen wäre, dass im bulgarischen Arbeitsrecht der Kündigungsschutz nur in bestimmten Situationen (z.B. Personalkürzungen) immer gilt, im deutschen Arbeitsrecht aber erst nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 1, Abs. 1 KSchG) in Kraft tritt.

Fall:
ArbN H befindet sich in der beruflichen Eingliederung, nachdem sie einen Arbeitsunfall hatte. H arbeitet wieder, doch ArbG M will sie kündigen. Was für Rechte hat sie (Das bulgarische Ministerium für Arbeit und soziale Politik 2009)?
Laut Art. 333, Abs. 1, Pkt. 2 ArbGB kann der ArbG das Arbeitsverhältnis in den geregelten Fällen in Art. 333 ArbGB (z.B. Personal-und Arbeitsvolumenkürzungen) nur mit Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde kündigen. Ob sich ein ArbN in der Phase der beruflichen Eingliederung befindet, wird von der dafür zuständigen Behörde festgelegt.
Der ArbG muss sich in solchen Fällen das Urteil einer ärztlichen Kommission einholen. Weiterhin genießen ArbN, die an folgenden Krankheiten leiden, einen besonderen Kündigungsschutz, nach Art. 1, Abs. 1 des Gebots vom Gesundheitsministerium vom 20.02.1987:

  1. Verstopfung der Herzkranzgefäße
  2. Aktive Tuberkulose
  3. Krebserkrankungen
  4. Ein beruflich bedingtes Leiden
  5. Psychische Erkrankungen
  6. Diabetes

Hat der ArbG M die oben aufgelisteten Einzelheiten nicht berücksichtigt, hat ArbN H angefangen vom Datum der Kündigung, zwei Monate Zeit, um ihre Kündigung vor dem zuständigen Gericht anzufechten (Das bulgarische Ministerium für Arbeit und soziale Politik 2009).

1.9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zusätzliche Arbeit

Sofern der ArbN einen zusätzlichen Arbeitsvertrag für Arbeiten außerhalb seines Tätigkeitsfeldes oder primären Arbeitsvertrages schließt, kann er nach Art. 334 ArbGB diesen ordentlich, mit einer Frist von 15 Tagen, kündigen. Dasselbe Recht hat auch der ArbG. In diesen Fällen gilt nicht der Kündigungsschutz nach Art. 333 ArbGB.

2.0. Form und Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Dies ist wie folgt im Art. 335 ArbGB festgeschrieben:

(1) Eine Kündigung muss schriftlich niedergeschrieben werden (Schriftformerfordernis).

(2) Das Arbeitsverhältnis ist endgültig beendet:

a. Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung.

b. Falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, mit dem Ablauf der restlichen Kündigungsfrist.

c. Mit sofortiger Wirkung, nach Erhalt der schriftlichen Kündigung, bei einer fristlosen Kündigung.

Diese Details gelten weitgehend auch für die Kündigungen in Deutschland (z.B. Schriftformerfordernis der Kündigung, § 623 BGB).

2.1. Widerspruchsrecht des ArbN bei einer gesetzlich verbotenen Kündigung

Laut Art. 344 ArbGB hat der ArbN das Recht, die Gesetzmäßigkeit seiner Kündigung vor Gericht oder vor seinem ArbG zu bezweifeln. Weiterhin darf er die folgenden Forderungen stellen:
(1) Die Anerkennung der Kündigung als nicht gesetzmäßig, sowie deren Rückzug.

(2) Die Zurückversetzung an seine alte Arbeitsstelle.

(3) Schadensersatz für die Zeit, während er ohne Arbeit war.

(4) Veränderung des Grundes für die Kündigung in seinen Unterlagen.
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der ArbG seinerseits die Kündigung für ungültig erklärt, ohne den Widerspruch des Arbeiters. Weiterhin gilt die Kündigung für ungültig in den Fällen, wo es der Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde oder Gewerkschaft bedarf, aber diese nicht eingeholt wurde. Diese Arbeitsstreitigkeiten werden innerhalb der ersten drei Monate nach Erhalt des Widerspruchs vom Rayongericht („Rajonen Syd“) aufgearbeitet und innerhalb des ersten Monats nach dem Erhalt des Widerspruchs vom Bezirksgericht („Okryzen Syd“) aufgearbeitet.

2.2. Wiedereingliederung von gesetzlich ungerechtfertigt gekündigten ArbN

Der ArbN muss sich gemäß Art. 345 ArbGB innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Nachricht vom Gericht oder von seinem ArbG, dass er seine alte Tätigkeit wieder aufnehmen kann, zurückmelden. Die Frist darf nur bei zu beachtenden Gründen, überschritten werden.

2.3. Rückzug der Kündigung und dessen Vermerk im Arbeitsausweis

Falls der ArbN gesetzlich ungerechtfertigt gekündigt wurde oder sich der Grund für die Kündigung verändert hat, muss dies im Arbeitsausweis des ArbN vermerkt werden. Der Vermerk wird entweder vom ArbG oder von der Arbeitsaufsichtsbehörde im Arbeitsausweis eingetragen.

2.4. Schlusssatz

Es ist offensichtlich, dass sich der Kündigungsschutz, die ordentliche und die fristlose Kündigung in den Gesetzgebungen Bulgariens und Deutschlands durchaus Gemeinsamkeiten vorweisen. Man könnte Art. 331 ArbGB, als bulgarische Eigenart bezeichnen, durch welchen die Kündigung der Arbeitnehmer zum Geschäft wird: der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer Geld, so dass dieser kündigt. Dennoch erleichtert es den Kündigungsprozess erheblich. Letzten Endes wird das bulgarische Arbeitsrecht und somit das Kündigungsgesetz immer mehr an europäische Normen angeglichen, was wiederum das bulgarische an das deutsche Arbeitsrecht immer mehr angleichen wird.


Literaturverzeichnis

Neueste Auflage des bulgarischen Arbeitsrechts (Stand: 01.01. 2009). Internetquelle des bulgarischen Ministeriums für Arbeit und sozialer Politik vom 20 Juli 2009 http://209.85.129.132/search?q=cache:MGPIusSIGxIJ:www.mlsp.government.bg/bg/law/law/KT.doc+%D0%BA%D0%BE%D0%B4%D0%B5%D0%BA%D1%81+%D0%BD%D0%B0+%D1%82%D1%80%D1%83%D0%B4%D0%B0&cd=4&hl=de&ct=clnk&gl=de

63. Auflage des bürgerlichen Gesetzbuches (Stand: 01.02.2009). München: Deutscher Taschenbuch Verlag.

75. Auflage der deutschen Arbeitsgesetze (Stand: 01.07.2009). München: Deutscher Taschenbuch Verlag.

Küfner-Schmitt, I. (2007). Arbeitsrecht. München: Rudolf Haufe Verlag.

Das bulgarische Arbeitsrecht. (2000). Handbuch Osteuropa Finanzierungs– und Förderprogramme (FiFo Ost). Internetquelle vom 20 Juli 2009 http://www.fifoost.org/bulgarien/recht/arbeitsr/bulg_arb.php

Das bulgarische Ministerium für Arbeit und soziale Politik (2009). Titel auf Bulgarisch: 2009 ?????? ?? ????? – 150 ??????? ? ???????? Titel auf Deutsch Arbeitsrecht 2009: 150 Fragen und Antworten. Sofia: „Ikonomika Press“ & P – Konsult.
Dobringer, M (Editor) (2008). Country Report für Investoren und Exporteure Bulgarien. Internetquelle vom 20 Juli 2009 http://www.ksv.at/KSV/1870/de/pdf/931LeitfadenBulgarien.pdf

Jantschewa, N (2009). Titel auf Bulgarisch: ???? ??????????? ????? ??????????? ?? ??. 331 ?? ? ???????????????? Titel auf Deutsch: Wann ist die Kündigung gemäß Artikel 331 des bulgarischen Arbeitsrechts gerechtfertigt?. Internetquelle vom 20 Juli 2009 http://www.teprometal.com/display.php?show_category=resources_2_1&sub_resources=32

Marenkov (2005). Bulgarisches Arbeitsrecht bei der Beendigung von Arbeitsverträgen beachten. Internetquelle vom 20 Juli 2009 http://www.gtai.de/fdb-SE,MKT20050908101547,Google.html

Marenkov (2009). Bulgarien: Änderungen im Arbeitsrecht. Internetquelle vom 30 August 2009 http://www.gtai.de/fdb-SE,MKT200905088003,Google.html

Muschkarow, G. (2009). Titel auf Bulgarisch: 2009 ?????? ?? ????? – ??????????? ???????????? Titel auf Deutsch: Arbeitsrecht 2009: Praktische Empfehlungen. Sofia: Dobi Press

Titel auf Bulgarisch: ???????????? ?? ???????? ??????? ?? ????????? Titel auf Deutsch: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. (11.07.2008). Internetquelle vom 20 Juli 2009 http://www.econ.bg/law/procedures/article115255.html

Tzakov, A. (30.11.2006). Präsentation: Bulgarien – ein kleines Land mit großen Chancen. Eine Veranstaltung unter der Patronanz der Botschaft der Republik Bulgarien und des Austrian Bulgarian Business Club (ABBC). Wien, Österreich. Internetquelle vom 20 Juli 2009 http://www.kambourov.biz/i/lawyers/8_b.pdf

V. Ruch, Friederike (2008). Serie – Teil XI Die neuen EU –Mitgliedstaaten: Bulgarien. Personal. Manager 2/2008.Internetquelle vom 20 Juli 2009 http://www.convinus.com/dt/pdfs/artikel/EU-Osterweiterung,_Bulgarien,_Teil_XI,_P.M_2-2008-CONVINUS.pdf

Das neue bulgarische Investitionsrecht

In den letzten 2 bis 3 Jahren ist in Bulgarien ein regelrechter Investitionsboom zu verzeichnen. Nach vorläufigen Angaben belaufen sich allein die ausländischen Direktinvestitonen (ADI) für das Jahr 2006 auf mehr als 4 Milliarden Euro, was ca. ein Viertel aller ausländischen Investitionen seit der politischen Wende 1990 darstellt.

Um aber diesen Investitionszufluss weiter zu intensivieren und ihn zum Nutzen der gesamten Volkswirtschaft und der Bevölkerung lenken zu können, wurden gerade umfassende Änderungen und Erweiterungen im bulgarischen Investitionsförderungsgesetz vorgenommen. Das geänderte Investitionsförderungsgesetz ist am 16.5.07 vom bulgarischen Parlament angenommen worden, und wird innerhalb von drei Monate nach seiner Veröffentlichung im bulgarischen „Staatsblatt“ in Kraft treten, d.h. ca. im Herbst 2007.

Dr. jur. Iwan Aladschow, Experte im bulgarischen Ministerium für Wirtschaft und Energie, Abteilung „Investitionspolitik“, stellt in einem Artikel das neue Investitionsrecht vor. Den Artikel finden Sie hier.


Dr. jur. Iwan Aladschow

Der Autor ist als Experte im bulgarischen Ministerium für Wirtschaft und Energie, Abteilung „Investitionspolitik“ tätig.

Stand der Abhandlung ist der 18. Mai 2007.

In den letzten 2 bis 3 Jahren ist in Bulgarien ein regelrechter Investitionsboom zu verzeichnen. Nach vorläufigen Angaben belaufen sich allein die ausländischen Direktinvestitonen (ADI) für das Jahr 2006 auf mehr als 4 Milliarden Euro, was ca. ein Viertel aller ausländischen Investitionen seit der politischen Wende 1990 darstellt. Die ADI formieren mittlerweile sogar 16 % des Bruttoinlandproduktes (BIP). Die ausländischen Investitionen allein in Immobilien für das letzte Jahr betrugen annähernd 1 Mrd. Euro. Im Vergleich dazu beliefen sich die Gesamtinvestitionen 2005 auf etwas über 2,3 Mrd. Euro (10,8 % des BIP) für, was nahezu einem 100 %-gen Zuwachs entspricht.

Dieser erhöhte Investitionzufluss deckte zu 103,5 % das Defizit der laufenden Verschuldung des Jahres 2006 gegenüber 95,8 % im Vorjahr.

Das akquirierte Anteilskapital beläuft sich auf 2,1 Mrd. Euro (52,3 % der gesamten ADI) und liegt mit ca. 1,2 Mrd. Euro höher als die Kapitalbeschaffung 2005 (knapp 1 Mrd. Euro). Die meisten ausländischen Investitionen für 2006 kamen aus Grossbritanien (17,1 %), gefolgt von den Niederlanden (16,6 %) und Österreich (11,2 %). Die Angaben stammen aus dem monatlich erscheinenden Informationsbulletin des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, S. 13, vom 23.02.2007.

Um aber diesen Investitionszufluss weiter zu intensivieren und ihn zum Nutzen der gesamten Volkswirtschaft und der Bevölkerung lenken zu können, wurden gerade umfassende Änderungen und Erweiterungen im bulgarischen Investitionsförderungsgesetz (InvG — bei fehlender Gesetzesangabe im nachfolgenden Text ist immer das bulgarische Investitionsförderungsgesetz gemeint.) vorgenommen. Das geänderte Investitionsförderungsgesetz ist am 16.5.07 vom bulgarischen Parlament angenommen worden, und wird innerhalb von drei Monate nach seiner Veröffentlichung im bulgarischen „Staatsblatt“ in Kraft treten, d.h. ca. im Herbst 2007.

Die Änderungen des InvG verfolgen folgende Ziele:

  • Optimierung der Wirkungsweise des Gesetzes aufgrund der gesammelten Erfahrung aus seiner bisherigen Anwendung;
  • Realisierung der Regierungsprioritäten und Strategien zur Förderung der Investitionen als wichtiges Instrument für die zügige wirtschaftliche Integration Bulgariens in die Europäische Union, sowie die weitere Steigerung des Wirtschaftswachstums und des Lebensstandards der Bevölkerung;
  • weitere Verbesserung der Konkurrenzposition des Landes bei der internationalen Anwerbung von Investitionen, nicht nur aufgrund der sehr niedrigen Produktionskosten (die Durchschnittslöhne liegen z.Z. bei umgerechnet nur 200,- Euro), durch Angleichung an die verwendeten Investitionsförderungsmassnahmen der in dieser Hinsicht führenden zentral- und osteuropäischen Länder, wie der Tschechei, der Slowakei u.a.

Schwerpunkte des geänderten Gesetzes

Die Vollmachten der staatlichen Organe, welche die Regierungspolitik zur Investitionsförderung betreiben, werden wesentlich ausführlicher als bisher behandelt — siehe Abschnitt 2. Dazu ist insbesondere hervorheben, dass die Änderungen des Gesetzes ein stärkeres Engagement den regionalen Exekutivorganen bei der Planung und Verwirklichung der Programme und Maßnahmen zur Förderung der Investitionen belassen, insbesondere bei der individuellen und administrativen Betreuung von Investoren.

Des Weiteren wird dem Minister für Wirtschaft und Energie die Befugnis übertragen, Investitionsprojekte mitzubegutachten, sowie dem Ministerrat Vorschläge zur Gewährung finanzieller Fördermaßnahmen für bestimmte Investitionen zu unterbreiten.

Ebenso werden die Funktionen der Bulgarischen Investitionsagentur (BIA) ergänzt und präzisiert mit der ausdrücklichen Ausrichtung auf intensives Investitionsmarketing; auf die verstärkte Präsentation der Investitions- und Geschäftsbedingungen in Bulgarien; auf die spezifischen Investitionsmöglichkeiten in den einzelnen Regionen des Landes; auf die Veröffentlichung von Informationen über die sog. Industriezonen, sowie über die administrative Betreuung von Investoren durch die entsprechenden Dienststellen.

Mit den Änderungen und der Erweiterung des dritten Kapitels des Gesetzes — „Förderung der Investitionen“, werden in drei Teilabschnitte die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermaßnahmen und die dazu erforderlichen administrativen Schritte und Handlungen zu ihrer Realisierung geregelt.

Die Voraussetzungen, sowie die konkreten Maßnahmen zur Investitionsförderung sind in dem ersten Unterabschnitt dargestellt. In der neuen Fassung des Gesetzes ist eine umfassende Beschreibung der dafür nötigen Voraussetzungen angeführt, denen die Investitionen in langfristigen Aktiva und in die damit verbundenen neugeschafften Arbeitsplätze zu entsprechen haben.

Ausdrücklich sind im Art. 12 jene Sektoren und wirtschaftliche Tätigkeiten ausgewiesen, in denen Investitionen gefördert werden können.

Diese lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen:

  • für den Industriesektor: verarbeitende Industrie und Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen,
  • für den Dienstleistungssektor: Hightech Tätigkeiten aus dem Bereich der Computertechnologien, sowie auch auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, der Bildung und des Gesundheitswesens.

In dem geänderten Gesetz ist vorgesehen, dass bei einem Investitionsprojekt mindestens 80 % der Gesamteinkünfte aus Produkte zu erzielen sind, die aus den obigen Tätigkeiten stammen sollen. Dieses Erfordernis steht in Verbindung mit der Forderung zur Durchführung nachträglicher Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Investitionsvorhaben.

Mit dieser Gesetzesänderung wird auch die Möglichkeiten eingeführt, die Schwellen für die Investitionsklassen herabzusetzen, um dadurch Investitionen in Hightech Branchen der Industrie und der Dienstleistungen, sowie besonders in den stark unterentwickelten Regionen des Landes zu begünstigen. Die Mindestinvestitionshöhe bleibt auch hier in der Durchführungsverordnung zum Investitionsgesetz geregelt. Es ist vorgesehen, dass die Schwellen um die Hälfte niedriger für Investitionen in den unterentwickelten Regionen oder in Hightech Branchen der Industrie und bis zu dreimal geringer – für Anlagen in Hightech Dienstleistungen sein können.

Die bisher bestehende Erfordernis zur Realisierung der Investition innerhalb von 3 Jahren bleibt erhalten, wobei jetzt auch der genaue Zeitpunkt ihres Beginns festzuschreiben ist. Das Ausstellen des Zertifikats für die Investitionsklasse, sowie die neueingeführte Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Ausführungsfrist der Investition bis zu einem Jahr bleiben im Einzelnen weiterhin in der Durchführungsverordnung normiert. In diesem Sinne ist auch die neue Erfordernis zu verstehen, die Investition für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die in Verbindung damit errichteten Arbeitsplätze für nicht weniger als 3 Jahre nach Realisierung des Projektes aufrechtzuerhalten.

Geregelt werden auch ausdrücklich die Forderungen für eine direkte Mindestfinanzbeteiligung des Investors — nämlich nicht weniger als 40 %, sowie der Fall, bei dem für die Realisierung des Investitionsprojektes die Gründung einer neuen juristischen Person mit mindestens 75 % -iger Beteiligung an das registrierte Kapital notwendig ist.

Mit dieser Gesetzesänderung werden auch die Umstände geregelt, die zum Ausschluss eines Antragsstellers zur Förderung seines Investitionsprojektes führen können (Art. 13). Darin wird ausführlich der Kreis von Personen aufgelistet, deren Investitionen von einer Förderung ausgeschlossen sind. Erhalten geblieben sind die bisherigen Verfügungen, welche die Förderung von Investitionen in Verbindung mit Privatisierungsverträgen nicht zulassen, wobei diese Einschränkung auch auf sog. Kompensationsabkommen und Konzessionsverträge erweitert wurde. Nicht Förderungsfähig bleiben ebenso Investitionen von in Schwierigkeiten geratenen Betrieben, sowie in die so genannten „sensiblen Bereiche“ der Industrie, wie Stahlerzeugung, Schiffsbau, Herstellung synthetischer Fasern und Verteidigungsindustrie, gemäß dem Gesetz für staatliche Beihilfen und dessen Durchführungsverordnung.

Die Maßnahmen zur Investitionsförderung wurden auch mit den Vorgaben des z.Z. gültigen Rechts zum Umweltschutz in Einklang gebracht.

Die übrigen Voraussetzungen zur Förderung von Investitionen wurden in Übereinstimmung mit dem Art. 2a InvG gebracht. Nämlich hinsichtlich der Erfordernisse des neuen Gesetzes für staatliche Beihilfen, sowie auch mit den Empfehlungen der Kommission zum Konkurrenzschutz, welche den Verordnungen der Europäischen Kommission für regionale Beihilfen Rechnung tragen, die nach dem Beitritt des Landes zur EU ab den 01.01.2007 auch für Bulgarien verbindlich sind.

Das geänderte Investitionsgesetz führt eine neue Teilung der Investitionen in zwei Klassen ein – „A“ und „B“, anstelle der vormaligen drei Kategorien, die bisher lediglich nach ihrer finanziellen Höhe bewertet wurden. Beibehalten bleibt die Regelung die Höhe der Investitionsklasse weiterhin in der Durchführungsverordnung zum InvG festzulegen. Das wurde auch hier so belassen angesichts der erleichterten und zeitnahen Anpassungsmodalitäten für solche Verordnungen.

Im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels werden die Regeln zur Investitionsförderung normiert, wobei die detaillierten Ausführungen, auch hier aus den selben Gründen wie oben angeführt, in der Durchführungsverordnung des Gesetzes geregelt bleiben.

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Investor das zur Investitionsförderung nötigte Zertifikat zur Klassifizierung seiner Investition bei der bulgarischen Investitionsagentur schriftlich zu beantragen hat, unter Vorlage der ausführlichen Beschreibung seines Investitionsprojektes und der in den Art. 4 und 9 der Durchführungsverordnung zum InvG aufgezählten Unterlagen, welche die Erfüllung der dafür erforderlichen gesetzlichen Kriterien nachweisen. Es wird nun vorgesehen, dass diese Prozedur auch auf elektronischem Wege erledigt werden kann. Nach Prüfung der eingereichten Dokumente und der Investitionsabsichten ist jetzt innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung das geforderte Zertifikat für die Investitionsklasse vom Wirtschaftsminister auszustellen, bzw. zu verweigert.

Staatliche Maßnahmen zur Investitionsförderung

In dem geänderten Investitionsgesetz werden insgesamt fünf Maßnahmen zur Investitionsförderung vorgesehenen. Diese können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die bisher gültigen vier Fördermaßnahmen bleiben generell erhalten. Das sind:
    • verkürzte Fristen für administrative Dienstleistungen;
    • das Recht zum erleichterten Eigentumserwerb oder beschränktes Sachenrecht auf Besitz von Immobilien, die öffentliches Eigentum des Staates oder der Kommunen sind und
    • die finanzielle Unterstützung durch den Staat zum Bau technischer Infrastruktur bis zu den Grenzen des Grundstückes des Investitionsobjektes.

    Dabei sind der Wirkungsbereich und der Umfang der letzten drei Fördermaßnahmen optimiert worden.

  • Mit dieser Gesetzesänderung wird aber auch ein völlig neues Förderungsinstrument eingeführt: nämlich die finanzielle Unterstützung zur Qualifizierung und Schulung von Personen bis 29 Jahre, welche auf die neuen, aufgrund der Investition entstandenen Arbeitsplätze eingestellt werden.

Die Maßnahmen zur Förderung der Investitionen sind zusammenfassend in Art. 15 InvG dargestellt. In diesem Artikel wird auch auf andere Gesetze hingewiesen, die ebenso Fördermaßnahmen für Investitionen beinhalten. Solche sind das Gesetz zur korporativen Einkommensbesteuerung, das Mehrwertsteuergesetz und das Gesetz zur Förderung der Beschäftigung.

Im dritten Abschnitt vom dritten Kapitel des InvG wird die Anwendung der erwähnten fünf Fördermaßnahmen für die Investitionen der Klassen „A“ und „B“ konkretisiert:

  • Bezüglich der Maßnahme „verkürzte Fristen für administrative Dienstleistungen“ (Art. 21), die für zertifizierte Investitionen (Klasse „A“ und „B“) gelten, sind gewisse Änderungen vorgenommen, die der bisher gesammelten praktischen Erfahrung und der eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung Rechnung tragen. Diese Fristen werden um 1/3 verkürzt.
  • Bezüglich des Förderinstruments „individuelle administrative Betreuung“ (Art. 22) wird die Voraussetzung beibehalten — nämlich Gewährung nur hinsichtlich der höchsten Investitionsklasse, d.h. in allen Fällen der Zertifizierungsklasse „A“. Zur Verbesserung ihrer praktischen Anwendung wurde jedoch eine wesentliche Veränderung vorgenommen, welche die mit deren Ausführung beauftragten Stellen betrifft. Vor den Zentralorganen der Exekutive wird die administrative Betreuung von dem Personal der Bulgarischen Investitionsagentur übernommen, in allen übrigen Fällen von Mitarbeitern der regionalen Exekutivorgane.
  • Bezüglich der Fördermaßnahme „erleichterte Prozedur zum Eigentumserwerb, bzw. beschränktes Sachenrecht auf Besitz von Immobilien, die öffentliches Eigentum des Staates oder der Gemeinden sind“ (Art. 22a), drücken sich die Änderungen und Ergänzungen der neuen Fassung des Gesetzes in der nun wesentlich erweiterten Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Übereignung unter Vorzugsbedingungen — nämlich ohne öffentliche Ausschreibung, nicht nur auf die höchste Investitionsklasse, sondern auf alle zertifizierte Investitionen der beiden neuen Klassen „A“ und „B“ aus. Neu ist ebenso die Forderung, dass die Bewertung der Immobilien mindestens von zwei, von einander unabhängigen, lizenzierten Sachverständigern auszuführen ist.
  • Hinsichtlich der Förderbestimmung „finanzielle Unterstützung zum Bau von Teile der technischen Infrastruktur“ (Art. 22b) wurden folgende wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Gesetz vorgenommen:
    • die Förderbestimmung wird nur auf Elemente technischer Infrastruktur beschränkt, die staatliches oder kommunales Eigentum sind;
    • diese Förderbestimmung gilt nicht mehr lediglich für Investitionen der höchsten Klasse, sonder nun auch für mindestens zwei zertifizierte Projekte, die auf dem Gebiet einer Industriezone verwirklicht werden. Dadurch wird bezweckt, dass sich die Industriezonen im bevorzugten Ort zum Investieren verwandeln. Andererseits erfordern die beschränkten Haushaltsmittel Bulgariens ihrerseits auch eine höhere Schwelle für das Investitionsvolumen, um diese Fördemaßnahme einzusetzen.
  • Die Förderbestimmung „finanzielle Unterstützung bei Qualifizierung und Schulung von Personen“ (Art. 22c), die auf den neuerrichteten Arbeitsplätzen von Investitionsprojekten der Klassen „A“ und „B“ eingestellt sind, wird wie folgt zur Anwendung kommen:
    • für junge Personen, die nicht älter als 29 Jahre sind;
    • bei Investitionen im Hightech Bereich oder die gänzlich auf dem Territorium von unterentwickelten Regionen des Landes realisiert werden;
    • diese kann auch beantragt werden, wenn das Einkommen der in dem Betrieb angestellten Arbeiter höher ist, als der Durchschnittslohn der entsprechenden Branche.

Die Beziehungen zwischen Investor und Staat hinsichtlich der Errichtung von Elemente der technischen Infrastruktur und der Schulung und Qualifizierung, welche die obigen zwei Fördermaßnahmen betreffen, werden auch bei diesen Bestimmungen detaillierter in der Durchführungsverordnung zum Gesetzes geregelt, um dadurch eventuelle spätere Änderungen im Voraus zu erleichtern.

Die für die Errichtung öffentlicher Infrastruktur und für die Berufsqualifizierungsmaßnahmen erforderlichen Mittel des Staatshaushaltes werden jedes Jahr neu vorgesehen. Die Mittel für die finanzielle Unterstützung können nur vom Ministerrat auf ausdrücklichen Antrag des Ministers für Wirtschaft und Energie gewährt werden.

Die erwarteten Ergebnisse aus der Anwendung der Fördermaßnahmen in der Neufassung des bulgarischen Investitionsgesetzes, welche in Verbindung mit den von der Regierung gesteckten Zielen stehen, können folgendermaßen zusammengefasst werden:

  • Verbesserung der Konkurrenzposition Bulgariens;
  • allgemeiner Investitionszuwachs und insbesondere der Auslandsinvestitionen;
  • Positive Auswirkung auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes als Folge des Investitionsanstiegs;
  • Zunahme der Investitionen auf 30% des Bruttoinlandproduktes;
  • Stabilisierung der Finanzen des Landes;
  • Kompensation des Zahlungsbilanzdefizits durch den erwarteten höheren Investitionszufluss.

Dr. jur. Iwan Aladschow
Stand der Abhandlung ist der 18. Mai 2007.

New Bulgarian and Romanian MEPs modify composition of Parliament

After the the accession of Bulgaria and Romania to the EU at the beginning of this year, the number of MEPs increases from 732 to 785. Romania has 35 MEPs and Bulgaria 18. All of them now join existing or new political groups in the Parliament, but their arrival has not substantially changed the balance of the Chamber.

  • 4 Bulgarian and 9 Romanian MEPs join the European People’s Party (EPP-ED) bringing the total to 277.
  • 6 Bulgarian and 12 Romanian MEPs join the Socialist PSE group bringing the total to 218
  • 7 Bulgarian and 9 Romanian MEPs join the Liberal ALDE group giving them a total of 106.
  • 1 Bulgarian and 5 Romanian MEPs join a new political group which was created yesterday, called „Identity, Tradition and Sovereignty“ (ITS) – which also includes members from France, Belgium, the UK, Austria and Italy.

Changes to the structure of the Parliament

The new MEPs were nominated by their national parliaments. Some have been „Observers“ at the European Parliament since the end of 2005. Both countries are due to hold elections this year – during which MEPs will be elected.

As the number of MEPs now rises from 732 to 785, the minimum number of votes for qualified majority (for the adoption of second-reading amendments in co-decision, for example), is now 393.

After the next European elections in 2009, the figure of 785 will fall to 736, of which 33 will be from Romania and 17 from Bulgaria.

Bulgarien und Rumänien sind EU-Mitglieder

Bulgarien und Rumänien sind nunmehr offiziell der EU beigetreten, deren Mitgliederzahl dadurch auf 27 angewachsen ist. Nach sieben Jahren Vorbereitung wurde die sechste Erweiterung der EU abgeschlossen.

Der Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 ist ein historisches Ereignis, mit dem die EU weitere um 30 Millionen Menschen au nahezu 500 Millionen Einwohner wächst.

Mit dieser Erweiterung wurde der Friedensprozess konsolidiert und mehr Wohlstand nach Europa gebracht. Dies ist die richtige Entscheidung für Bulgarien und Rumänien und die richtige Entscheidung für Europa, erklärte Kommissionspräsident José Manuel Barroso bereits im September.

Trotz weitreichender Reformen und zahlreichen zum Zeitpunkt des Beitritts noch vorhandenen Unzulänglichkeiten haben Bulgarien und Rumänien noch einen langen Weg vor sich. Der Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption ist noch lange nicht gewonnen. Verbraucher- und Umweltschutz, die Rechtssysteme sind — aus hiesiger Sicht — in einem katastrophalen Zustand und müssen dringend angepasst werden.

Damit die Arbeit auch nach dem Beitritt weitergehen kann, hat die Kommission ein Paket mit Übergangsmaßnahmen zusammengestellt, mit dem noch bestehenden Unzulänglichkeiten beizukommen ist und das eine reibungslose Integration beider Länder ermöglicht.

Die EU-Mitgliedschaft ist für die beiden Länder kein Selbstzweck. Der Beitritt zur EU ist lediglich ein entscheidender Schritt des Integrationsprozesses auf der Grundlage europäischer Werte, der vor 15 Jahren begann.

Bis zum Ende der Amtsperiode der derzeitigen Kommission am 31. Oktober 2009 wird der neue Kommissar aus Rumänien, Leonard Orban, für die Mehrsprachigkeit zuständig sein, und die neue Kommissarin aus Bulgarien, Meglena Kuneva, wird das Ressort Verbraucherschutz übernehmen.

Bundestag stimmt Beitritt von Rumänien und Bulgarien zu

Der Deutsche Bundestag hat am 26.10. in 2. Lesung den Entwurf eines Gesetzes zum Beitritt Bulgariens und Rumäniens (Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union) mit überwältigender Mehrheit angenommen. Damit steht lediglich die Zustimmung Dänemarks aus.

Rede von Bundesaußenminister Steinmeier vor dem Deutschen Bundestag zum Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU

Sehr geehrter Her Präsident,
meine sehr verehrten Damen und Herren!

In Stunden wie diesen erinnern wir uns an die Vorbereitung der letzten großen Erweiterungsrunde 2004. Im Kern eine Osterweiterung der EU, endlich eine sichtbare Dividende aus der Liquidation des kalten Krieges – die baltischen Staaten, Polen, Slowakei, Tschechien, Slowenien, Ungarn waren Dokument der wiedergefundenen Einheit Europas. Feuerwerke und Festveranstaltungen waren während der Ratifikationsphase in Vorbereitung.
Und wachsende Euphorie war nicht nur in den Beitrittsstaaten, mit Näherrücken des Beitrittsdatums (01.05.2004) auch in der alten EU spürbar.

Wenig ist davon heute spürbar, wenn wir über den bevorstehenden Beitritt Bulgariens und Rumäniens reden. Selbst die EU-Außenminister beschlossen am 17. Oktober in ungewohnt trockener Sprache:“Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der laufende Prozess der Ratifizierung des Beitrittsvertrages weit gediehen ist, und freut sich darauf Bulgarien und Rumänien als Mitglieder der Europäischen Union begrüßen zu dürfen.“ Nun habe ich nichts gegen Nüchternheit, wie Sie wissen. Aber diese Sprache bettet sich ein in eine öffentliche Stimmung, die weder den historischen Ausgangspunkt der Beitritte Bulgariens und Rumäniens in Erinnerung hat, noch die Chancen einer solchen Erweiterung und erst recht nicht die Nachteile des anderen Wegs, dessen der Zurückweisung, für Europa.

Deshalb lassen Sie mich noch einmal in Erinnerung rufen: Bei dem großen Projekt der Wiederherstellung der europäischen Einheit waren Bulgarien und Rumänien nicht außerhalb unseres europäischen Bemühens. Von Anfang an gehörten sie zu jenen zentral- und osteuropäischen Ländern, die nicht nur – wie die anderen – durch den Eisernen Vorhang vom Rest Europas getrennt waren. Nein, deren Orientierung – wirtschaftlich und kulturell – fest auf Europa und die Europäischen Union gerichtet war. Und wir alle haben sie – nicht erst mit Eröffnung der Beitrittsverhandlungen – eingeladen, sich auf diesen Weg zu begeben – wohl wissend, dass der Weg für sie weiter sein würde als für Polen, Tschechien und andere.

Die historische Wiederherstellung der Einheit Europas als großes friedenssicherndes Projekt, aber auch die Wiederherstellung der kulturellen Verbindungen und die Schaffung des größten einheitlichen Wirtschaftsraums der Welt hieß das große Ziel, das der Fall der Mauer in Berlin und alle Folgeereignisse erst möglich gemacht haben. Diesen Prozess haben alle deutschen Bundesregierungen seit 1990 von Anfang an aktiv unterstützt. Natürlich auch, weil wir als Deutsche aus eigener Erfahrung wussten, was Teilung bedeutet.
Alle Regierungen haben deshalb zu ihrer Verantwortung gestanden, zur Überwindung der Teilung auch in Europa beizutragen.

Skepsis war auch in der Erweiterungsrunde 2004 zu überwinden. Aber heute können wir sagen: Nicht nur die Erweiterungsländer haben und hatten Vorteile vom Beitritt. Bei allen gewachsenen Schwierigkeiten im inneren Abstimmungprozess der EU (deshalb brauchen wir die Verfassung) : auch die alten Mitgliedsländer – auch Deutschland – profitierten davon.
Nicht nur, weil Deutschland erstmals in seiner Geschichte nur von Staaten umgeben ist, mit denen es freundschaftlich verbunden ist. Nein, auch weil handfeste politische und wirtschaftliche Vorteile sind sichtbar geworden sind. Wenn wir uns am Jahresende wieder darüber freuen, dass wir Exportweltmeister geworden sind, dann sollte uns bewusst sein, dass zwei Drittel unserer Exporte nicht nach Indien, China und USA gehen, sondern in die EU – und wachsend in die neuen Mitgliedsländer der EU. Die Schlangen deutscher LKWs in Richtung Polen und Tschechien belegen das täglich.

Wenn Bulgarien und Rumänien beitreten, so ist dies auch nicht nur ein weiterer Schritt zu mehr Sicherheit in der Region des östlichen Balkans und am Schwarzen Meer. Auch hier sind deutsche Unternehmen seit längerem dabei, sich diese neue Märkte zu erschließen. Der Beitritt sichert den rechtlichen Rahmen, der für die wirtschaftliche Aktivitäten erforderlich ist.
Bulgarien und Rumänien haben seit den Wendejahren 1989/90 große Anstrengungen unternommen, um ihr politisches System, ihre Wirtschaft und ihr Rechtssystem an die Standards der Europäischen Union anzupassen. Seit sie 1995 die Anträge auf Beitritt zur Europäischen Union stellten, haben beide Länder einen langen Weg zurückgelegt, der auch mit Entbehrungen und Rückschlägen verbunden war.
Wir alle haben am 26. September mit Spannung den letzten Monitoringbericht der Europäischen Kommission erwartet und deren Einschätzung, ob der Beitrittstermin zum 1. Januar 2007 aus Sicht der Kommission gehalten werden kann. Aus meiner Sicht hat die Kommission eine objektive und ehrliche Bestandsaufnahme vorgelegt.

Ich teile im Ergebnis die Einschätzung, dass die Fortschritte, die beide Länder im Reformprozess in den letzten 15 Jahren erreicht haben, es rechtfertigen, ihnen die Rechte, aber auch die Pflichten eines EU-Mitglieds zu übertragen.
Dennoch: Es ist kein Geheimnis und die Kommission spricht es in ihrem Bericht offen an – beide Länder haben noch Defizite. So ist in beiden Ländern der Aufbau einer unabhängigen, effizienten und transparenten Justiz noch nicht abgeschlossen. Die Bekämpfung der Korruption muss weiter verbessert werden. In Bulgarien haben die Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche und organisierter Kriminalität noch zu wenig vorzeigbare Ergebnisse erzielt. Ich nenne die Defizite, weil es keinen Sinn hat, etwas schönzureden. Wir alle müssen wissen, worauf wir uns einlassen – und die entsprechenden Vorkehrungen treffen.

Ich begrüße deshalb ausdrücklich die von der Kommission angekündigten Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass der Reformprozess auch nach dem Beitritt weitergeht. So ist im besonders sensiblen Bereich Justiz und Inneres ein „Kooperations- und Überprüfungsmechanismus“ vorgesehen, der Bulgarien und Rumänien auch nach dem 1.1.2007 konkrete Reformziele setzt. Dazu gehören Verfassungs- und Gesetzesänderungen und weitere Schritte im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität.

Und was das Entscheidende ist: Die Fortschritte beider Länder werden weiterhin überwacht. Die Kommission wird dazu regelmäßig berichten. Sollten Zielvorgaben nicht erreicht werden, wird die Kommission entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. So kann die EU-weite Anerkennung von Haftbefehlen und Strafurteilen beider Länder ausgesetzt werden. Die Auszahlung von Geldern aus den Agrar- und Strukturfonds wird gesperrt, wenn ihre Verwendung nicht ordnungsgemäß kontrolliert wird. In anderen Bereichen kann es Ausfuhrverbote und Beschränkungen des Binnenmarkts geben, wenn Defizite nicht beseitigt werden.

Meine Damen und Herren, ich halte den von der Europäischen Kommission aufgezeigten Weg für richtig.

Bisher haben 23 Mitgliedstaaten den Beitrittsvertrag ratifiziert. Dänemark und Deutschland fehlen noch. Im dänischen Parlament hat am 10. Oktober die erste Lesung bereits stattgefunden.
Lassen Sie uns auch in Deutschland das Unsrige dazu beitragen, dass die EU ihr historisches Versprechen gegenüber Bulgarien und Rumänien einlösen kann. Dazu hat die Bundesregierung am 5. April das Ratifikationsverfahren des Beitrittsvertrages eingeleitet. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.