Sturm in der Nacht

Urheberrecht, Empirie und Zauberlehrlinge

Nach Art. 16 Abs. 3 der Datenbankrichtlinie sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren (ab dann alle drei Jahre) nach Inkrafttreten der Richtline (1998) einen Bericht über die Wirkung des neuen Instruments auf die Produktion von Datenbanken erstatten. Diese Fristen wurden versäumt. Im Dezember 2005 veröffentlichte die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen schließlich eine Bewertung der EU-Datenbankrichtlinie von 1996, die der Frage nachging, ob die mit ihr eingeführten Schutzmaßnahme positive Auswirkungen auf die Datenbankproduktion innerhalb der EU hatten. Der bislang einzige Bericht zeigt — aus verständiger Sicht — kein erstaunliches Ergebnis: In Europa hat sich die Umsetzung der Richtlinie nachteilig ausgewirkt: Die USA — die kein entsprechendes besonderes Recht kennen (allerdings mit dem Copyright großzügiger sind) — haben Europa abgehängt, da dort der Markt wuchs (und nicht, wie in der EU, stagnierte).

Nach Maßgabe der Richtlinie werden Datenbanken, sofern sie hinreichend kreativ strukturiert sind durch das Urheberrecht geschützt. War die Zusammenstellung kostenintensiv und arbeitsaufwändig (wie beispielsweise die Erstellung eines Telefonbuchs) fallen sie unter das neu kreierte Schutzrecht „sui generis“, ein spezielles Schutzrecht für Datenbanken (Investitionsschutz).

Die deutschen Bestimmungen des Urhebergesetzes unterscheiden dementsprechend zwischen den Datenbanken, die aufgrund iher Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen sollen (§ 4 UrhG) und solchen, bei denen die Investition geschützt wird (§ 87a UrhG):
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Sollten diese Sammlungen persönliche geistige Schöpfungen sein, gilt der lange Schutz von 70 Jahren post mortem. Für andere Sammlungen gelten hingegen unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 87a Begriffsbestimmungen

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(…)

§ 87d Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. (…)

Die Richtlinie sollte die Rechtsgrundlage für den Schutz eines breiten Spektrums von Datenbanken im Informationszeitalter bilden. Dies wurde dadurch erreicht, dass originelle Datenbanken durch ein starkes Urheberrecht geschützt wurden; darüber hinaus wurde für „nichtoriginale“ Datenbanken, die keine Eigenschöpfung des Urhebers darstellen, ein Recht „sui generis“ eingeführt. Aufgrund dieser Harmonisierung waren das Vereinigte Königreich und Irland, die bei der Originalität eine niedrigere Schwelle ansetzten und das „sweat of the brow“-Urheberrecht anwendeten, gezwungen höhere Maßstäbe anzusetzen. Als Ausgleich für den Wegfall des „sweat of the brow“-Schutzes wurde das Recht „sui generis“ als eine vollkommen neue Form des Schutzes geistigen Eigentums eingeführt. Das Schutz nach dem Prinzip „sweat of the brow“ besagt im Prinzip, dass die Arbeitsleistung geschützt wird, unabhängig von der — nach welchen Kriterien auch immer bestimmten — Qualität des Ergebnisses. In Deutschland kennt man solche Leistungsschutzrechte auch. So wird beispielsweise jede Fotografie für ein halbes Jahrhundert nach dem Erscheinen des Lichtbildes gegen unberechtigte Kopien geschützt, sofern das Lichtbild durch einen bestimmten Vorgang (Auslöser der Kamera gedrückt) zustande gekommen ist (§ 72 UrhG).

Allerdings zeichnen Datenbanken sich noch durch einen anderen Aspekt aus, auf den bspw. Christine Würfel hinweist: Die Gewährung eines sui generis Schutzes für Datenbanken werfe das Problem des zeitlich unbegrenzten Schutzes auf, da durch ständige Aktualisierung der Datenbanken das Schutzrecht theoretisch bis in alle Ewigkeit verlängert werden könne. Damit werde auch der Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Daten monopolisiert.

Die Überprüfung der Kommission konzentrierte sich jedoch auf die Frage, ob die Einführung dieses Schutzrechtes zu höheren Wachstumsraten in der europäischen Datenbankindustrie und bei der Datenbankproduktion geführt hat. Die Bewertung stützte sich auf eine Online-Erhebung aus dem Jahr 2005, die sich an die europäische Datenbankindustrie richtete, und auf das Gale Directory of Databases (GDD), das größte existierende Datenbankverzeichnis.

Aus dem GDD ist ersichtlich, dass die Datenbankproduktion in der EU im Jahr 2004 auf das Niveau vor Einführung der Richtlinie zurückgefallen ist: 2004 wurden 3 095 EU-Datenbanken in das GDD eingetragen, 1998 waren es 3 092 und 2001 wurden 4 085 Einträge gezählt. Die Überprüfung bewertet das Ergebnis freundlich, nämlich dass das Recht „sui generis“ keinen wirtschaftlichen Einfluss auf die Datenbankproduktion hat. Diese Schlussfolgerung ist falsch: Tatsächlich muss man wohl eher einen Vergleich mit den Vereinigten Staaten ziehen und der Richtlinie nachteilige Folgen zuschreiben, denn keine Steigerung in der Zeit 1998 bis 2004 ist in dem schnell wachsenden Bereich eine Schrumpfkur.

Nachdem der erste Bericht der Kommission — die ja immer noch alle drei Jahre berichten müsste — eindeutig ausgefallen ist, hat man sich offenbar entschlossen, die Interessenten nicht mehr mit der Wirklichkeit und den nachteiligen Folgen der Umsetzung der Ideologie des geistigen Eigentums zu konfrontieren. Neue Berichte trotz Pflicht zur Veröffentlichung im Dreijahres-Rhythmus: Fehlanzeige.

Statt dessen verweist man auf die Unternehmen: Empirisch lässt sich der Nutzen des neuen Rechts nicht belegen, doch die europäische Verlagsindustrie bezeichnet das Schutzrecht „sui generis“ als wesentlichen Faktor für den Erfolg ihrer Tätigkeit. Das mag durchaus sein, ist aber genauso wenig erstaunlich, denn schließlich strebt jeder Unternehmer eine Monopolposition an, weil er dann mehr verdient. Dementsprechend sind auch zahlreiche Meldungen bei der Kommission eingegangen, die die Vorteile der Richtlinie preisen, von den Nachteilen für andere selbstverständlich schweigen.

Zugleich nutzten andere Unternehmen die Umfrage, um eine Erweiterung der Schutzrechte auf ihre Leistung zu fordern, auch wenn sie keine Datenbanken produzieren, so beispielsweise die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL). Sie nimmt u. a. die wirtschaftlichen Interessen der 36 Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga in Deutschland wahr. Die DFL hielt in ihrer Stellungnahme eine Klarstellung für geboten und erforderlich, dass nicht nur die Hersteller, deren Hauptaktivität die Schaffung von Datenbanken ist, Schutzrechte geltend machen können, sondern insbesondere auch diejenigen Hersteller, die eine Datenbank im Rahmen und im untrennbaren Zusammenhang mit der Durchführung einer anderen Hauptaktivität erschaffen. Die als Nebenprodukt einer Hauptaktivität hergestellten Datenbanken würden sich weder in der Originalität im Sinne einer geistigen Schöpfung noch im Maß der Investition im Sinne der Bereitstellung von finanziellen Mitteln oder im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie von den als Hauptaktivität geschaffenen Datenbanken unterscheiden.

Die Argumentation folgt dabei dem bekannten Muster. Die DFL führte aus:

Der Verband, der den Wettbewerb organisiert und vermarktet sowie mit einem aufwändigen Lizenzierungsverfahren die Zulassung zu diesem Wettbewerb regelt und damit die Durchführung des Spielbetriebes in der Liga über eine ganze Spielzeit sicherstellt, und die Teilnehmer des Wettbewerbs schaffen als Mitveranstalter unter Einsatz erheblicher wirtschaftlicher Mittel ein Sportprodukt, das einen eigenen Vermögenswert darstellt. Sie müssen jedoch derzeit hinnehmen, dass Dritte, insbesondere die Veranstalter von Sportwetten, ihre Wertschöpfung unentgeltlich zur eigenen Gewinnzerzielung ausnutzen, ohne dass die Wettveranstalter einen eigenen Beitrag zu der Leistung der Verbände erbracht hätten.

Es ist die in sich schlüssige moralische Argumentationskette, die allerdings unter einem erheblichen Mangel leidet: Der Erfolg des einen beruht immer zum Großteil auf einem Gesamtsystem und dieses Gesamtsystem funktioniert ohne solche Leistungsschutzrechte besser. Die Wettbüros nutzen die angebliche Wertschöpfung der Fußballvereine, Fußballvereine nutzen ebenso unentgeltlich die Wertschöpfung der Medien, der Reporter, der kleinen Fußballvereine, die als Talentscouts tätig sind, oder der Sportlehrer usw. Dieses Ausnutzen der angeblichen Wertschöpfung anderer ist immanenter Bestandteil der Marktwirtschaft. Beispielsweise wird man wohl kaum leugnen können, dass Rechtsanwaltskanzleien, Notare, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Architekten in einem erheblich höheren Ausmaß die Wertschöpfung der staatlichen Ausbildung unentgeltlich nutzen als Handwerksbetriebe (die noch dazu — unter Umständen — Gewerbesteuer bezahlen müssen).

Auf politischer Ebene schafft man mit solchen wirtschaftlich unsinnigen Leistungsschutzrechten vor allem neue Begehrlichkeiten. Andere Unternehmen fordern Gleichbehandlung, weil es ja — wie die DFL zutreffend feststellt — keinen logisch nachvollziehbaren Unterschied gibt, wieso nun gerade bei Datenbanken ein Schutzrecht nach dem Muster des geistigen Eigentums etabliert werden soll, während es bei anderen Leistungen (noch) fehlt. Wieso sollte beispielsweise ein Unternehmen, das ein nicht patentiertes Produkt neu auf den Markt bringt und mit erheblichem Aufwand bewirbt nicht auch ein Leistungsschutzrecht zugesprochen bekommen? Wenn der Konkurrent ein vergleichbares Produkt auf den Markt bringt, nutzt er auch die Wertschöpfung (Werbung) des Erstanbieters unentgeltlich zur eigenen Gewinnzerzielung aus.

Zu schnell scheint sich das Recht zu verselbständigen und zu laut klagen die Unternehmer (die bislang auch ohne das Schutzrecht ausgekommen sind) über angebliche Schäden, Entlassung von Mitarbeitern etc. Es sind die Jahrhunderte alten Jammerklagen der Zunftmeister und Priviliegieninhaber und sie stoßen noch heute auf Gehör bei den Politikern. So hat die Kommission zwar in einer Konsultationsrunde unter anderem die Frage gestellt, ob man die Richtlinie wieder aufheben oder den Anwendungsbereich stark reduzieren solle. Allerdings — so das Max Planck Institut (MPI) für geistiges Eigentum, Wettbewerb und Steuerrecht — sei bereits anhand der allgemeinen Bemerkungen klar geworden, dass eine Aufhebung (trotz des offenkundigen Misserfolges) als nicht realistisch eingestuft wurde. Dementsprechend hat das MPI zu der Feigenblatt-Frage auch überhaupt keine Stellung genommen, obwohl die Rücknahme offenbar die richtige Entscheidung gewesen wäre.

Der Zauberlehrling
Der Zauberlehrling von Ferdinand Barth

Die Äußerungen der Kommission sind wenig hoffnungsvoll. Beim geistigen Eigentum scheint man in den Industriestaaten inzwischen eine neue Rechtfertigungsmethode gefunden zu haben. Sie ist wohl ganz im Sinne von Fritz Machlups Äußerungen aus der Zeit um 1960: Wenn wir im 19. Jahrhundert gewusst hätten, was wir heute wissen (1960), dann hätten wir das Patentrecht wohl nicht eingeführt. Jetzt, wo wir es haben, können wir es aber schwerlich wieder abschaffen, scheint die Devise zu sein. Das alles klingt nun nicht nach Innovation oder Dynamik in der Politik, sondern verheißt vor allem Stillstand. Die Kommission reagiert mit Nichtstun: Man führt ein abstraktes Schutzrecht „auf Probe“ ein — zur Evaluierung — und entschuldigt sich hinterher, dass man den neuen Besen nicht mehr kontrollieren kann. Da wird auch verständlich, wieso es bislang anstelle von drei oder vier Berichten über die Erfolge der Datenbankrichtlinie nur einen über den Misserfolg gab. Die Berichte über die Erfolge fallen offenbar sehr kurz aus, nämlich gar nicht: Wenn es keine Erfolge zu vermelden gibt, wird geschwiegen.

Wo bleibt der Hexenmeister, der dem Spuk der Lehrlinge ein Ende bereitet?


Der Zauberlehrling
Hat der alte Hexenmeister
sich doch einmal wegbegeben!
Und nun sollen seine Geister
auch nach meinem Willen leben.
Seine Wort’ und Werke
merkt ich und den Brauch,
und mit Geistesstärke
tu ich Wunder auch.

Walle! walle
manche Strecke,
daß, zum Zwecke,
Wasser fließe
und mit reichem, vollem Schwalle
zu dem Bade sich ergieße.

Und nun komm, du alter Besen!
Nimm die schlechten Lumpenhüllen;
bist schon lange Knecht gewesen;
nun erfülle meinen Willen!
Auf zwei Beinen stehe,
oben sei ein Kopf,
eile nun und gehe
mit dem Wassertopf!

Walle! walle
manche Strecke,
daß, zum Zwecke,
Wasser fließe
und mit reichem, vollem Schwalle
zu dem Bade sich ergieße.

Seht, er läuft zum Ufer nieder,
wahrlich! ist schon an dem Flusse,
und mit Blitzesschnelle wieder
ist er hier mit raschem Gusse.
Schon zum zweiten Male!
Wie das Becken schwillt!
Wie sich jede Schale
voll mit Wasser füllt!

Stehe! stehe!
Denn wir haben
deiner Gaben
vollgemessen! –
Ach, ich merk es! Wehe! wehe!
Hab ich doch das Wort vergessen!

Ach, das Wort, worauf am Ende
er das wird, was er gewesen!
Ach, er läuft und bringt behende!
Wärst du doch der alte Besen!
Immer neue Güsse
bringt er schnell herein,
ach! und hundert Flüsse
stürzen auf mich ein.

Nein, nicht länger
kann ichs lassen;
will ihn fassen.
Das ist Tücke!
Ach! nun wird mir immer bänger!
Welche Miene! welche Blicke!

O du Ausgeburt der Hölle!
Soll das ganze Haus ersaufen?
Seh ich über jede Schwelle
doch schon Wasserströme laufen.
Ein verruchter Besen,
der nicht hören will!
Stock, der du gewesen,
steh doch wieder still!

Willsts am Ende
gar nicht lassen?
Will dich fassen,
will dich halten
und das alte Holz behende
mit dem scharfen Beile spalten.

Seht, da kommt er schleppend wieder!
Wie ich mich nur auf dich werfe,
gleich, o Kobold, liegst du nieder;
krachend trifft die glatte Schärfe.
Wahrlich! brav getroffen!
Seht, er ist entzwei!
Und nun kann ich hoffen,
und ich atme frei!

Wehe! wehe!
Beide Teile
stehn in Eile
schon als Knechte
völlig fertig in die Höhe!
Helft mir, ach, ihr hohen Mächte!

Und sie laufen! Naß und nässer
wirds im Saal und auf den Stufen.
Welch entsetzliches Gewässer!
Herr und Meister! hör mich rufen! –
Ach, da kommt der Meister!
Herr, die Not ist groß!
Die ich rief, die Geister
werd ich nun nicht los.

»In die Ecke,
Besen! Besen!
Seids gewesen.
Denn als Geister
ruft euch nur, zu diesem Zwecke,
erst hervor der alte Meister.«

Johann Wolfgang von Goethe

5 Gedanken zu „Urheberrecht, Empirie und Zauberlehrlinge“

  1. Sehr geehrter Herr Höffner,

    ich muss Sie darauf hinweisen, dass Sie mit dem vollständigen Exzerpt des Gedichtes von Goethe gegen das Leistungschutzrecht des Verfassers verstoßen, der auch im Jenseits noch Anspruch auf angemessene Vergütung seines kreativen Schaffens hat. Ich fordere Sie daher auf, den Text unverzüglich von Ihrer Webseite zu fegen. Des weiteren haben sie einen noch festzusetzenden Betrag in der Größenordnung von mehreren zehntausend Gulden an den Verfasser zu entrichten, sobald Sie in den Geltungsbereich der entsprechenden celestischen Jurisdiktion fallen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Johann Faust

  2. Lieber Herr Faust,

    O du Ausgeburt der Hölle!
    Soll das ganze Haus ersaufen?

    Sie sind wohl tatsächlich mit dem Teufel im Bunde.

    Beste Grüße

    PS.
    Die Wiedergabe des vollständigen Exzerpts soll wohl das Gegenteil der teilweisen Vervielfältigung sein. Allerdings können ja schon mehrere Wörter vollkommen hinreichen für ein exklusives Schutzrecht, ein einzelnes Wort hingegen nicht. Der EuGH hat ja höchstrichterlich die tiefsinnige Erkenntnis niedergelegt, dass Texte aus Wörtern bestehen. Und weiter: Diese einzelnen Wörter würden einzeln betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers sein, der sie verwendet.

    Ob der EuGH sich da bei geistreichen Kreationen wie Leistungsschutzrecht nicht getäuscht hat, wage ich zu bezweifeln. An sich müsste doch auch hier das geistige Eigentum wirken. Schließlich ist dieser Begriff geeignet, eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers dieses Begriffs zum Ausdruck zu bringen und muss deshalb dem Urheber zur exklusiven Nutzung vorbehalten sein. Der Urheber mag dann seine Kreation für sich behalten, wir weniger Kreativen müssen uns mit klassischen Begriffen wie Privileg, Monopol und manchmal auch Schmarotzer begnügen.

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