Exportkreditgarantien: Euler-Hermes

Ausfuhrgarantien werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs eine insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Firma ist.

Ausfuhrbürgschaften übernimmt die Bundesregierung, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs oder ein für das Forderungsrisiko voll haftender Garant ein Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare Institution ist.

Unterschiedliche Risiko-Deckungen für unterschiedliche Zielgruppen

Deutsche Exporteure können die Risiken sowohl vor Versand (Fabrikationsrisikodeckungen) als auch nach Versand (Ausfuhrdeckungen) durch Exportkreditgarantien absichern. Zusätzlich wird eine Vielzahl von Sonderdeckungen – beispielsweise für Leasing-Geschäfte – angeboten. Die sich aus den Exportkreditgarantien ergebenen Ansprüche können mit Zustimmung der Bundesregierung zu Refinanzierungszwecken an Banken oder andere Kreditinstitute abgetreten werden.

Exportfinanzierende Kreditinstitute haben die Möglichkeit, Exportkreditgarantien in Form von gebundenen Finanzkreditgarantien bzw. -bürgschaften zu erhalten.

Sicherheit bereits während der Produktionsphase

Bei der Fabrikationsrisikodeckung bezieht sich die Absicherung auf die Selbstkosten, die dem Exporteur bis zum vorzeitigen Ende der Fertigung infolge des Eintritts gedeckter Risiken dadurch entstehen, daß die Fertigstellung bzw. der Versand der Ware aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Umstände unmöglich oder dem Exporteur nicht mehr zumutbar ist.

Sicherheit ab Versand

Die Ausfuhrdeckung schützt den Exporteur ab Versand der Ware oder Beginn der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung gegen die Uneinbringlichkeit der Exportforderung aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken. Gegeswnstand der Deckung ist die mit dem ausländischen Schuldner im Exportvertrag als Gegenleistung vereinbarte Geldforderung einschließlich der Kreditzinsen bis zur Fälligkeit.

Die Bundesregierung bietet folgende Deckungsformen an:

  • Einzeldeckung für die Forderungen aus einem Ausfuhrvertrag mit einem ausländischen Besteller.
  • Wird wiederholt derselbe ausländische Besteller zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen beliefert, kann eine Sammeldeckung als revolvierende Exportgarantie oder -bürgschaft beantragt werden.
    Innerhalb eines bei einer revolvierenden Deckung zur Verfügung stehenden Höchstbetrages werden alle Forderungen gegen den betreffenden Auslandskunden abgesichert.
  • Wird laufend eine Mehrzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen Ländern zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen beliefert, steht ein vereinfachtes Verfahren mit günstigen Entgeltsätzen als Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) zur Verfügung.

Ferner werden Sonderdeckungen angeboten, so z.B. für Bauleistungs- und Leasinggeschäfte.


Mehr Informationen bei: www.exportkreditgarantien.de

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