Ökopunkte-VO (Transit Österreich) bestehen weitgehend Test vor dem EuGH

Die Akte über den Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft enthält ein Protokoll, das für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich eine Sonderregelung festlegt. Sie sieht im Wesentlichen ein System zur Reduktion der NOx-(Stickoxid)-Gesamtemission vor, nach dem jeder Lkw im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl benötigt, die seinem Wert der NOx-Emissionen entspricht. Die Ökopunkte werden von der Kommission verwaltet und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 ist die NOx- Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich schrittweise um 60 % zu reduzieren. Das Protokoll legt daher für jedes Jahr dieses Zeitraums eine immer geringere Ökopunkteanzahl fest. Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den Wert für das Jahr 1991 um mehr als 8 % übersteigen, hat die Kommission Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen, die in einer Verringerung der Ökopunkte und damit der Zahl der Transitfahrten bestehen, gelten – nach dem Protokoll – für das folgende Jahr.

Die im September 2000 erstellte Statistik weist für das Jahr 1999 14,57 % mehr Transitfahrten als im Jahr 1991 aus. Nach Auffassung der Kommission und des Rates hätte eine Verringerung der Ökopunkte für das Jahr 2000 dazu geführt, dass in dessen letztem Quartal faktisch jeder Transit von Lastkraftwagen durch Österreich untersagt worden wäre.

Um zu vermeiden, dass die durch die höhere Zahl der Transitfahrten im Jahr 1999 erforderliche Verringerung ausschließlich auf das Jahr 2000 angewandt wird, erstreckte der Rat – durch eine Verordnung vom September 2000 (Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 (ABl. L 241, S. 18)) – die Verringerung über vier Jahre, nämlich die Jahre 2000 bis 2003 (je 30 % Verringerung in den Jahren 2000, 2001 und 2002 und 10 % Verringerung im Jahr 2003).

Zudem soll nach der neuen Verordnung eine solche Erstreckung der Verringerung allgemein für alle Verringerungen erfolgen, die künftig bei neuen Überschreitungen des Schwellenwerts für Transitfahrten etwa vorzunehmen sind.

Die Republik Österreich hat am 4. Dezember 2000 beim Gerichtshof der EG die Nichtigerklärung der Ratsverordnung, mit der diese Neuregelung des Ökopunktesystems eingeführt wird, beantragt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verordnung nicht gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen wurde; sie wird daher nicht insgesamt für nichtig erklärt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die angefochtene Verordnung ungültig ist, soweit sie darauf gerichtet ist, entgegen dem Protokoll endgültig einen Grundsatz der Erstreckung der Verringerung der Ökopunkte über mehrere Jahre einzuführen; zur Begründung verweist er darauf, dass die Protokolle einer Beitrittsakte primärrechtliche Bestimmungen sind, die nicht durch eine einfache Verordnung geändert werden können.

Der Gerichtshof erklärt die entsprechende Bestimmung daher für nichtig.

Zu der Bestimmung der Verordnung, mit der die Verringerung der Ökopunkte, die sich aus der Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten im Jahr 1999 ergibt, über die Jahre 2000 bis 2003 erstreckt wird, stellt der Gerichtshof fest, dass die von den österreichischen Behörden übermittelten Daten erst im September 2000 die Erstellung einer endgültigen Statistik zuließen. Aufgrund dieser verspäteten Übermittlung hätte die aus der im Jahr 1999 festgestellten Überschreitung folgende Verringerung erst im letzten Quartal des Jahres 2000 vorgenommen werden können. Dies hätte den Effekt gehabt, den gesamten Straßengütertransitverkehr durch Österreich für einige Monate praktisch zum Erliegen zu bringen, was den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem freien Warenverkehr, widersprochen hätte.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass der Rat unter diesen Umständen berechtigt war, die Verringerung der Ökopunkte über die verbleibenden Monate des Jahres 2000 und „das folgende Jahr“, d. h. das gesamte Jahr 2001, zu erstrecken. Dagegen war eine Erstreckung über vier Jahre von 2000 bis 2003 mit dem Protokoll unvereinbar. Der Gerichtshof erklärt daher die Verordnungsbestimmung, die die Erstreckung über die Jahre 2000 bis 2003 vorsieht, für nichtig. Er erklärt jedoch ihre Wirkungen aus Gründen der Rechtssicherheit für fortgeltend.

Hinsichtlich der Verordnungsbestimmung über die Aufteilung der fraglichen Verringerung auf die Mitgliedstaaten stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung ebenso rechtswidrig ist wie die Bestimmung, die Verringerung über die Jahre 2000 bis 2003 zu erstrecken (siehe oben). Der Gerichtshof erklärt diese Verordnungsbestimmung daher für nichtig, erklärt jedoch ihre Wirkungen ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit für fortgeltend.

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