Umweltrecht: Rechtliche Schritte der Kommission gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen Verstößen gegen das EU-Umweltrecht in vier Fällen Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Dadurch soll erreicht werden, dass Deutschland vereinbarte Rechtsvorschriften vollständig und korrekt erfüllt.

Die Kommission übermittelt Deutschland mehrere Mahnschreiben wegen unvollständiger Rechtsvorschriften für die Verwertung von Altfahrzeugen und die Wasserwirtschaft, wegen der fehlenden Pläne zur Verbesserung der Luftqualität in bestimmten deutschen Regionen und wegen der unzulänglichen Kontrolle von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.

Umweltkommissarin Margot Wallström zu den Entscheidungen: „Deutschland muss wie alle anderen Mitgliedstaaten der EU die vereinbarten Umweltvorschriften der EU vollständig und zu den festgesetzten Fristen umsetzen. Ich begrüße die derzeitigen Bemühungen Deutschlands, aber jede Verzögerung bei der Erfüllung der Anforderungen gefährdet weiterhin die Umwelt und häufig auch die menschliche Gesundheit.“

Lücken bei der Umsetzung der Altfahrzeugrichtlinie

Die Altfahrzeugrichtlinie aus dem Jahr 2000 sollte durch das Altfahrzeuggesetz von 2002 in deutsches innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Mit der Richtlinie wird ein doppelter Zweck verfolgt: zum einen soll verhindert werden, dass Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die das Ende ihrer Lebenszyklus erreicht haben, zu Abfall werden und zum anderen werden Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Weiterverwertung von Fahrzeugen gefördert. In der Richtlinie wird unter anderem gefordert, dass Systeme für die Sammlung von Altfahrzeugen eingerichtet werden, und es wird versucht, darauf hinzuwirken, dass in Fahrzeugen weniger Chemikalien verwendet werden, die eine sichere Entsorgung und Verwertung erschweren. Zudem müssen die Verbraucher ihre Altfahrzeuge kostenlos zur Demontage zurückgeben können.

Nach einer ausführlichen Prüfung des deutschen Gesetzes von 2002 kam die Kommission zu dem Schluss, dass aufgrund mehrerer Lücken die mit der Richtlinie angestrebten Vorteile für die Umwelt nicht in vollem Umfang erreicht werden können.

Zu diesen Mängeln gehören die Einschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinie, die Ausnahmen hinsichtlich der Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme und der Umfang des Verbotes von Stoffen. Deshalb wird die Kommission Deutschland nun eine letzte schriftliche Mahnung übermitteln.

Wasserwirtschaft, Luftverschmutzung und Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Deutschland erhielt zusammen mit einigen anderen Mitgliedstaaten drei schriftliche Mahnungen wegen folgender Versäumnisse:

Wasserrahmenrichtlinie

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der zufolge alle europäischen Gewässer dank einer integrierten, grenzüberschreitenden Bewirtschaftung einen „guten Zustand“ erreichen müssen (Frist 22. Dezember) (letzte schriftliche Mahnung).

Die Europäische Kommission unternimmt rechtliche Schritte gegen insgesamt 13 Mitgliedstaaten, die zwei wichtige EU-Vorschriften zur Wasserreinhaltung nicht eingehalten haben. Mit diesen Vorschriften soll die Qualität sämtlicher Gewässer in Europa, von Seen und Flüssen bis zu den Küstengewässern, zum Nutzen aller europäischen Bürger und der Umwelt verbessert werden. Neun Mitgliedstaaten — Belgien, Finnland, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich und Schweden — haben eine letzte schriftliche Mahnung erhalten, in der sie aufgefordert werden, die notwendigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu genügen.

Diese Richtlinie stellt einen Meilenstein im EU-Recht dar und soll eine gute Qualität sämtlicher Wasserressourcen in der EU auf der Grundlage eines neuen, integrierten grenzübergreifenden Konzepts für die Wasserwirtschaft sicherstellen. Sie musste bis Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Ferner hat die Kommission Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich eine erste schriftliche Mahnung übermittelt, da sie die Frist Dezember 2000 nicht eingehalten haben, die für die Einrichtung geeigneter Anlagen zur Behandlung von Abwässern aus Städten und Ballungsgebieten mit über 15.000 Einwohnern festgesetzt wurde. Eine ungenügende Abwasserbehandlung ist ein Hauptgrund für die Wasserverschmutzung und stellt eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar.

Zu diesen Entscheidungen meinte das für Umwelt zuständige Kommissionsmitglied, Margot Wallström: „Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine der weltweit ehrgeizigsten Rechtsvorschriften. Mit ihr wird die Qualität unserer Gewässer verbessert und geschützt — aber eben nur, wenn sie ordnungsgemäß umgesetzt wird. Ebenso wichtig für die Wasserqualität ist die richtige Behandlung kommunaler Abwässer, damit sichergestellt ist, dass unsere Gewässer nicht durch mangelhaft behandelte Abwässer verschmutzt werden.>“

Nichtumsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

Die Wasserrahmenrichtlinie bietet einen Ordnungsrahmen für den Schutz sämtlicher Gewässer in der Europäischen Union — für Flüsse, Seen, Küstengewässer, Grundwasser und sonstige oberirdischen Binnengewässer. Ziel ist es, bis 2015 eine gute Qualität der Wasserressourcen zu erreichen. Es soll durch eine integrierte Bewirtschaftung der Wassereinzugsgebiete erreicht werden, da Wassersysteme nicht an Verwaltungsgrenzen Halt machen. Die Wasserrahmenrichtlinie legt klare Fristen für die einzelnen Schritte fest, die für eine nachhaltige, integrierte Wasserwirtschaft in Europa erforderlich sind. Die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mussten bis Dezember 2003 erlassen werden.

Belgien, Deutschland, Italien, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich und Schweden haben das Verfahren zur Verabschiedung der notwendigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und deren Mitteilung an die Kommission noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund hat die Kommission ihnen letzte schriftliche Mahnungen zukommen lassen. Durch die Nichtumsetzung dieser wichtigen Richtlinie enthalten die neun Mitgliedstaaten ihren Bürgern eine bessere Wasserqualität von Seen, Flüssen und Küstengewässern vor, auf die diese Anspruch haben.

Fehlende Abwasserbehandlung

Die Kommission hat Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich erste schriftliche Mahnungen übermittelt, nachdem sie bei einer Überprüfung festgestellt hatte, dass in diesen Mitgliedstaaten viele Städte und Ballungsgebiete mit über 15.000 Einwohnern ihre Abwässer nicht ordnungsgemäß behandeln. In der EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 für die so genannte Zweitbehandlung festgesetzt, bevor Wasser aus Städten und Ballungsgebieten dieser Größe abgeleitet werden darf.

Die Richtlinie behandelt die durch kommunales Abwasser verursachte Belastung durch Nährstoffe, Bakterien und Viren. Kommunale Abwässer, die extrem hohe Nährstofffrachten, insbesondere Phosphor und Stickstoff, in Flüsse und Seen einbringen, fördern das übermäßige Wachstum von Algen und anderen Formen von Wasserpflanzen. Dieser als „Eutrophierung“ bekannte Vorgang führt seinerseits zur Verknappung von Sauerstoff und bedroht damit die Überlebensfähigkeit von Fischen, die Sauerstoff benötigen. Dies kann auch dazu führen, dass das Wasser nicht mehr als Trinkwasser geeignet ist. Die Einleitungen enthalten möglicherweise schädliche Bakterien und Viren und können damit auch die menschliche Gesundheit gefährden, wenn sie in Gewässer gelangen, die zum Baden oder zur Schalentierzucht genutzt werden.

Aufgrund der Richtlinie mussten in Städten und Ballungsgebieten innerhalb bestimmter Fristen Mindestanforderungen an die Abwassersammlung und -behandlung erfüllt werden. Diese Fristen richten sich nach der Anfälligkeit der Gewässer und der Größe des jeweiligen Siedlungsgebiets.

Verringerung der Luftverschmutzung

Erstellung von Plänen zur Verringerung der Luftverschmutzung in Gebieten, in denen die Grenzwerte für mehrere Luftschadstoffe überschritten wurden[3] (Frist 31. Dezember 2003) (erste schriftliche Mahnung). Im Jahresbericht 2001 wurden für Deutschland Stickstoffdioxid-Konzentrationen festgestellt, die über dem Grenzwert zuzüglich der Toleranzmarge lagen und zwar für die Ballungsräume Berlin, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim/Heidelberg, Freiburg und München und dem übrigen Gebiet Bayern 1, sowie für Bremen-Oldenburg, das Rhein/Main-Gebiet, Göppingen, Heilbronn, Pforzheim, Enzkreis, Reutlingen, Tübingen und Bremerhafen. PM10-Konzentrationen überstiegen den Grenzwert einschließlich Toleranzmarge in Brandenburg, dem Ballungsgebiet Augsburg, dem übrigen Gebiet Bayern 1, im Harz und dem Gebiet Thüringen 1. Der Kommission wurde bislang kein Plan oder Programm zur Schadstoffreduzierung mitgeteilt.

Die Europäische Kommission hat Österreich, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich erste schriftliche Mahnungen übermittelt, in denen diese Länder aufgefordert werden, mehr gegen die Luftverschmutzung in vielen ihrer Ballungsgebiete zu tun. Die Luftschadstoffe, um die es hier geht, Stickstoffdioxid und Partikel, sind insbesondere für sensible Bevölkerungsgruppen wie Kinder gesundheitsschädlich. Vor allem die Partikel verschlimmern Erkrankungen der Atemwege und können sogar die Lebenserwartung verringern.

Nach dem EU-Umweltrecht hätten die neun Mitgliedstaaten bis Ende Dezember 2003 Pläne zur Schadstoffreduzierung für die Gebiete mit hoher Stickstoffdioxid- und Partikelkonzentration aufstellen müssen. In diesen Plänen haben die Mitgliedstaaten darzustellen, wie sie die Schadstoffbelastung zu reduzieren gedenken. Die Wahl der Maßnahmen bleibt dabei den Mitgliedstaaten freigestellt, so dass sie beispielsweise Verkehrsbeschränkungen auferlegen und die Umsiedlung schadstoffintensiver Anlagen vorschreiben können. Damit will die Kommission erreichen, dass die Luft in den europäischen Städten sauberer wird – zum Nutzen der Bürger.

Zu den Maßnahmen der Kommission erklärte Umweltkommissarin Margot Wallström: „Die Luft in vielen unserer Städte und Ballungsgebiete ist nach wie vor belastet, was sich nachteilig auf die Gesundheit der Stadtbewohner auswirkt. Dies ist vor allem eine Gefahr für die Kinder, die sehr viel sensibler auf Luftverschmutzung reagieren. Es ist die Pflicht der Behörden sicherzustellen, dass die Luft in den Städten so sauber wie möglich ist. Mit der Umsetzung der EU-Vorschriften zur Luftqualität kommen sie diesem Ziel sicherlich einen Schritt näher.“

Pläne zur Reduzierung der Schadstoffkonzentration in der Luft

1996 verabschiedete die EU eine Rahmenrichtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, der 1999 eine Einzelrichtlinie folgte, in der Grenzwerte für die Schadstoffe Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide, Partikel (PM10), Schwefeldioxid und Blei festgelegt wurden. Diese Grenzwerte sind innerhalb bestimmter Fristen einzuhalten und dürfen danach nicht mehr überschritten werden. So wurde für PM10 das Jahr 2005 festgelegt, wogegen der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) erst ab 2010 Anwendung findet.

Bis zu diesen Terminen müssen die Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen, die Ziele einzuhalten. Jedes Jahr müssen sie der Kommission eine Liste der Gebiete und Ballungsräume übermitteln, in denen die Grenzwerte für NO2 und PM10 überschritten wurden.

Darüber hinaus müssen sie Pläne zur Schadstoffreduzierung vorlegen, mit denen die Schadstoffbelastung in diesen Gebieten verringert und die für die Grenzwerte festgesetzten Fristen eingehalten werden sollen. Erstmals waren diese Pläne bis zum 31. Dezember 2003 vorzulegen. Den neun Mitgliedstaaten, die diese Pläne nicht vorgelegt haben, hat die Kommission eine erste Mahnung übermittelt.

Stickstoffdioxid und PM10

Stickstoffdioxid (NO2) entsteht in der Atmosphäre aus Stickstoffoxid (NO), das vor allem bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe, etwa im Straßenverkehr, freigesetzt wird. So steigen die NO- und NO2-Werte typischerweise in Städten und Ballungsräumen während der Hauptverkehrszeiten an. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge ist NO2 gesundheitsschädlich, weshalb eine lang andauernde Belastung mit diesem Schadstoff die Lungenfunktion beeinträchtigen und das Risiko respiratorischer Symptome erhöhen kann.

PM10 sind kleine Schwebeteilchen (mit einem Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern). In Stadtgebieten entstehen die Partikel hauptsächlich durch die Verbrennung von Benzin und Diesel in den Motoren von Kraftfahrzeugen (Dieselruß). Hinzu kommen andere Verbrennungsanlagen, wie Kraftwerke, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, aber auch kleine Kessel, Industrieprozesse, bei denen unterschiedlichste Formen von Staub freigesetzt werden, und die Landwirtschaft.

Der WHO zufolge kann eine langfristige Belastung mit den derzeitigen PM-Konzentrationen in der Außenluft zu einer deutlichen Verringerung der Lebenserwartung führen. Dies ist vor allem auf die erhöhte Sterblichkeit aufgrund von kardiopulmonalen Erkrankungen und Lungenkrebs zurückzuführen. In einer jüngst von der WHO in Auftrag gegebenen Studie zu umweltbedingten Krankheiten bei Kindern wurde festgestellt, dass bis zu 13.000 Todesfälle pro Jahr bei Kindern im Alter von 0-4 Jahren in den 52 europäischen Mitgliedstaaten der WHO[3] auf die Partikelbelastung in der Außenluft zurückzuführen sind. Dabei wird angemerkt, dass bei einer Reduzierung der PM-Belastung in diesen Ländern auf die von der EU für 2005 festgesetzten Grenzwerte über 5000 dieser Todesfälle hätten vermieden werden können.

Hohe PM-Konzentrationen der Luft führen auch zu Sichtbehinderungen und zu Schmutzschichten auf Gebäuden und Denkmälern.

Ozonverordnung

Vorlage von Berichten über die Verwendung des Pestizids Methylbromid auf Kulturpflanzen, die in den Handel kommen (Frist 31. März 2004). Methylbromid schädigt die schützende Ozonschicht der Erde, und seine Verwendung muss nach der Ozonverordnung der EU schrittweise eingestellt werden (erste schriftliche Mahnung).

Die Europäische Kommission hat neun Mitgliedstaaten erste schriftliche Mahnungen übermittelt, da sie der Kommission nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Verringerung des Einsatzes des Pestizids Methylbromid ergriffen haben. Nach EU-Recht ist die Verwendung des Pestizids schrittweise einzustellen, da es die Ozonschicht der Erde schädigt, die Menschen, Tiere und Pflanzen vor den gefährlichen UV-Strahlen der Sonne schützt. Für bestimmte Zwecke, für die noch keine Alternativen vorhanden sind, ist jedoch sein Einsatz nach wie vor unter strengen Auflagen erlaubt. Hierzu zählen die Behandlungen,
mit denen gewährleistet werden soll, dass Kulturpflanzen, die in den Handel gelangen, erregerfrei sind. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jährlich im Einzelnen mitteilen, welche Menge Methylbromid eingesetzt wurde, für welchen Zweck und was sie unternommen haben, um den Einsatz zu verringern. Darüber hinaus haben sie darzulegen, welche Fortschritte sie bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen erzielt haben. Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich haben entweder keine oder keine aussagekräftigen Berichte eingereicht. Die Kommission leitet deshalb rechtliche Schritte ein, um für die EU-Bürger den Umweltschutz zu gewährleisten, den sie erwarten.

Das für Umwelt zuständige Mitglied der Europäischen Kommission erläuterte hierzu: „Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten, in der Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung Ersatzstoffe für Methylbromid einzusetzen, um so ihre Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern, wenn Methylbromid nicht mehr eingesetzt werden darf. Methylbromid hat gravierende Auswirkungen auf die Ozonschicht, die uns vor den gefährlichen Sonnenstrahlen schützt und damit vor Hautkrebs, Immunkrankheiten und Schäden an Kulturen und anderen Pflanzen. Wir müssen die Verwendung so schnell wie möglich einstellen. Um dies zu erreichen, müssen wir an einem Strang ziehen.“

Die Verwendung von Methylbromid bei Kulturpflanzen, die in den Handel kommen

Mit dem Montrealer Protokoll, einer der bislang erfolgreichsten Umweltvereinbarungen, und der Ozon-Verordnung der EU, mit der diese Vereinbarung umgesetzt wurde, soll die Verwendung von Stoffen, wie FCKW, teilhalogenierte FCKW, Halone und dem Pestizid Methylbromid, die die Ozonschicht der Stratosphäre abbauen, verringert und schließlich ganz eingestellt werden.

Methylbromid wurde einst weltweit in großem Stil in der Landwirtschaft eingesetzt, um Erreger im Boden und in den Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung zu vernichten. Seit 1995 wurde sein Einsatz nach und nach eingestellt, wobei in den Entwicklungsländern Herstellung und Einfuhr ab nächstem Jahr verboten sind.

Allerdings wird sowohl im Protokoll als auch in der Ozon-Verordnung der EU anerkannt, wie wichtig Methylbromid in den Handelsbeziehungen ist — als Quarantänemaßnahme werden die Kulturen mit Methylbromid behandelt, bevor sie auf den Markt kommen, um zu verhindern, dass fremde Erreger über importierte Kulturen in neue Umgebungen gelangen, und vor dem Transport, um zu verhindern, dass Erreger die Kulturen zerstören, bevor sie versandt werden.

Für diese Maßnahmen zur Quarantäne und vor dem Transport gelten genaue Auflagen

Nach der Ozon-Verordnung genehmigt die Europäische Kommission die Mengen Methylbromid, die für Quarantänemaßnahmen und zur Behandlung vor dem Transport verwendet werden dürfen, verlangt jedoch, dass die Mengen in dem Maße reduziert werden, wie technisch und wirtschaftlich machbare Alternativstoffe und Technologien zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sind deshalb verpflichtet, der Kommission jedes Jahr zu melden, welche Mengen Methylbromid sie für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport eingesetzt haben, für welche Zwecke Methylbromid im Einzelnen eingesetzt wurde und welche Fortschritte bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden. Die Berichte für 2003 waren bis zum 31. März 2004 vorzulegen.

Zur Zeit ist die Menge Methylbromid, die für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport in den 25 Mitgliedstaaten verwendet werden darf, auf etwa 1000 Tonnen pro Jahr beschränkt. Diese Auflage ist strenger als die Vorgaben des Montrealer Protokolls, das den Einsatz von Methylbromid für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport uneingeschränkt zulässt. Die EU ist die einzige Vertragspartei des Protokolls, die eine derartige Beschränkung vereinbart hat, um die Entwicklung von Alternativen für Methylbromid für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport zu befördern.

Länder

Belgien hat Berichte für die Jahre 2003, 2002 und 2001 vorgelegt, die jedoch in wichtigen Punkten unvollständig sind, insbesondere im Hinblick auf die Fortschritte Belgiens bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen.

Frankreich hat für die Jahre 2003, 2002 und 2001 überhaupt keine Berichte vorgelegt.

Deutschland hat für 2003 noch keinen Bericht vorgelegt. Die Berichte für die Jahre 2002 und 2001 enthalten keine Angaben zu den Fortschritten bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen.

Griechenland hat für 2003 noch keinen Bericht vorgelegt. Die Berichte für die Jahre 2002 und 2001 enthalten keine Angaben zu den Mengen Methylbromid, die für Quarantänemaßnahmen genehmigt wurden, und zu den Verwendungszwecken von Methylbromid. Ferner waren die Angaben zum Einsatz von Alternativen wenig aussagekräftig: Griechenland berichtete lediglich über verschiedene Forschungsprojekte und die Evaluierung von Alternativen, ohne Angaben zu deren tatsächlichem Einsatz.

Irland hat für die Jahre 2003, 2002 und 2001 keine Berichte vorgelegt. Bei Irland bezieht sich die Nichtbefolgung der Berichtspflicht nicht nur auf die Verwendung für Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport, sondern auf alle Aspekte der Ozon-Verordnung.

Italien hat Berichte für 2003, 2002 und 2001 vorgelegt, ohne jedoch ausreichende Angaben zu den Forschritten bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen zu machen.

Portugal hat für die Jahre 2003, 2002 und 2001 Berichte vorgelegt. Allerdings fehlen aussagekräftige Angaben zu den Fortschritten bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen.

Spanien hat für 2003 noch keinen Bericht vorgelegt. In den Berichten für 2001 und 2002 fehlten Informationen zu den Waren, den Ziel-Erregern/Krankheiten und den Mengen, die für die Quarantänemaßnahmen und die Behandlungen vor dem Transport eingesetzt wurden. Darüber hinaus waren die Berichte wenig aussagekräftig in Bezug auf die Fortschritte, die bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen erzielt wurden.

Das Vereinigte Königreich hat für 2003 keinen Bericht vorgelegt.

Rechtliches Verfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Pflichten nicht nachkommen.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums – in der Regel zwei Monaten – zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert, oder bei Ausbleiben einer Antwort kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (die zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel zwei Monaten, zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 228 EG-Vertrag befugt die Kommission zu Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten, die einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommen. Dazu verschickt die Kommission erneut eine erste schriftliche Mahnung (Aufforderungsschreiben) und dann eine zweite und letzte schriftliche Mahnung (eine mit Gründen versehene Stellungnahme). Gemäß Artikel 228 kann die Kommission ferner den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert