Gemeinschaftsvorschriften zur Anerkennung familienrechtlicher Urteile

Dank einer neuen Verordnung des Rates werden Entscheidungen über die elterliche Verantwortung ab dem 1. März in der gesamten Europäischen Union anerkannt. Ziel der Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums im Bereich des Familienrechts. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass Kinder nach einer Trennung regelmäßige Umgangskontakte zu beiden Elternteilen haben können, selbst wenn diese in unterschiedlichen Mitgliedstaaten leben.

Um elterlichen Kindesentführungen innerhalb der EU, durch die den betroffenen Kindern unsagbares Leiden zufügt wird, wirklich ein Ende zu setzen, sieht die Verordnung strenge Verpflichtungen vor, mit denen die Rückgabe des Kindes gewährleistet werden soll.

»Diese Verordnung ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem gemeinsamen Rechtsraum im Bereich des Familienrechts und ein entscheidender Fortschritt im Rahmen der EU-Politik zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes« sagte Franco Frattini, Vize-Präsident der Europäischen Kommission, zuständig für das Ressort Freiheit, Sicherheit und Recht. »Die neuen Vorschriften zur Kindesentführung werden die sofortige Rückgabe entführter Kinder an ihren Ursprungsmitgliedstaat bewirken. Darüber hinaus wird die Verordnung das Grundrecht des Kindes auf regelmäßige Umgangskontakte mit beiden Elternteilen verstärken, da Umgangsrechtsentscheidungen künftig ungehindert zwischen den Mitgliedstaaten zirkulieren können.«

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (»neue Verordnung Brüssel II«) gilt ab dem 1. März 2005 – mit Ausnahme von Dänemark – in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie ist anwendbar auf Entscheidungen in Ehesachen und auf Entscheidungen über die elterliche Verantwortung in nach dem 1. März 2005 eingeleiteten Verfahren. Durch die neue Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates (»Verordnung Brüssel II«) aufgehoben und ersetzt.

Die neue Verordnung verstärkt die Grundsätze des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980 durch strengere Verpflichtungen, mit denen die Rückgabe des Kindes gewährleistet werden soll. Künftig werden die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, seine Rückgabe an den Ursprungsmitgliedstaat anordnen, wenn der Schutz des Kindes dort gewährleistet werden kann. Da der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle bei diesen Verfahren spielt, muss die gerichtliche Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ergehen; dabei müssen dem Kind und dem nicht entführenden Elternteil die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.

Die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats haben das letzte Wort bei der Entscheidung über die Rückgabe des Kindes; ihre Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass ein so genanntes Exequaturverfahren (Erklärung der Vollstreckbarkeit) erforderlich ist. Da das Exequaturverfahren auch für Umgangsrechtsentscheidungen abgeschafft wird, können diese nach den neuen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar anerkannt und vollstreckt werden.

Mit der Verordnung wird eine systematische Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt. Diese Stellen werden die Kontakte zwischen den Gerichten erleichtern und versuchen, durch Mediation oder andere Verfahren zu einer Einigung zwischen den Eltern beizutragen.


Weitere Informationen über den Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II können Sie hier abrufen: Leitfaden
Der Leitfaden wurde von der Europäischen Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen ausgearbeitet.

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