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Vorschlag der SPD zu Open Access

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT-Drs. 17/5053) initiiert, der ein Zweitverwertungsrecht insbesondere für wissenschaftliche Artikel zwingend vorsieht.  Der konkrete Vorschlag lautet:

§ 38 a

Zweitveröffentlichungsrecht

An wissenschaftlichen Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Foschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika oder Sammelwerken nach § 38 Abs. 2 [UrhG] erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten bei Periodika und von zwölf Monaten bei Sammelwerken seit der Erstveröffentlichung anderweitig nicht kommerziell öffentlich zugänglich zu machen. Die Zweitveröffentlichung ist in der Formatierung der Erstveröffentlichung zulässig; die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Ein dem Verleger eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht bleibt im Übrigen unberührt. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Vorschlag weist in die richtige Richtung und stellt eine geeignete Grundlage für die weitere Diskussion der notwendigen Urheberrechtsreform überhaupt dar. Allerdings kann ein nur auf der vertraglichen Ebene ansetzendes Instrument durch entsprechende vertragliche Gestaltung, durch die Wahl ausländischen Rechts, grundsätzlich ausgehebelt werden (vor allem, wenn die Verträge mit Verlagen mit ausländischem Sitz geschlossen werden).

Für eine allgemeine Regelung ist der Vorschlag noch zu sehr an der aktuellen Open-Access-Diskussion orientiert. Er erlaubt insbesondere nur eine anderweitige nicht kommerzielle Veröffentlichung. Diese Einschränkung mag aufgrund der (überwiegeden) Finanzierung durch öffentliche Mittel gerechtfertigt sein. Sie ist aber für eine grundsätzliche Regelung  nicht sinnvoll. Vielmehr sollte jedem Urheber ein Zweit-, Dritt- oder Viertveröffentlichungsrecht auch auf kommerziellem Wege nach Ablauf einer Zeitspanne eingeräumt werden. Oder umgekehrt  (vgl. hier oder hier): die Übertragung von exklusiven Nutzungsrechten wird nicht zugelassen, sondern nur ein angemessener Zeitvorsprung für den ersten Veröffentlicher (im SPD-Vorschlag „Embargo-Frist“ genannt).

Eine entsprechende Regelung würde das Urheberrecht wieder auf die Füße stellen.


Ergänzung [21. 3. 2011]: Hierzu auch

  • Pressemitteilung von Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” sowie
  • ein längerer Kommentar zu dem Vorschlag auf IUWIS.