Deutschland und Spanien sollen Handelsbeschränkungen aufheben

Die Europäische Kommission wird Deutschland formell auffordern, die Vorschriften über die Kontrolle von Feuerlöschern zu ändern, weil sie ihrer Auffassung nach die Vermarktung von Löschaerosolen aus anderen Mitgliedstaaten ungerechtfertigt behindern. Die Kommission wird ferner von Spanien verlangen, das Vermarktungsverbot für bestimmte Energiegetränke und Nahrungsergänzungsmittel mit Guarana und Koffein aufzuheben.

Die Aufforderungen der Kommission ergehen in Form so genannter mit Gründen versehener Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertrags-verletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Übermitteln die Behörden der Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt der begründeten Stellungnahme eine zufrieden stellende Antwort, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.

Wenn einzelstaatliche Vorschriften den freien Warenverkehr (einen der Eckpfeiler des Binnenmarkts nach Art. 28 EG-Vertrag) in der Europäischen Union behindern, wird europäischen Unternehmen das Recht vorenthalten, ihre Erzeugnisse nach Maßgabe der im Niederlassungsstaat erteilten Marktzulassung überall in der Union zu verkaufen. Das kann den Wettbewerb auf den nationalen Märkten einschränken. Letztlich führt es dazu, dass der Verbraucher weniger Auswahl hat und unter Umständen auch noch höhere Preise zahlen muss. Umgekehrt sind die Mitgliedstaaten daran gehindert, eigene Standards und Anforderungen durchzusezten.

Deutschland – Vorschriften über die Kontrolle von Löschaerosolen

Die Kommission wird eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland richten, die die deutschen Vorschriften über die Kontrolle von Feuerlöschern betrifft. In Deutschland unterliegen nämlich einfache Aerosole mit Löschfunktion demselben Vorabgenehmigungsverfahren wie Feuerlöscher.

Deutschland hält eine solche Vorschrift aus Gründen des Gesundheitsschutzes für notwendig.

Da solche Aerosole in mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht werden können, ohne schwerfällige Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen, hält die Kommission die deutsche Vorschrift im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck für unverhältnismäßig. Der Gesundheitsschutz dürfte nämlich auch durch eine entsprechende Etikettierung gewährleistet sein.

Spanien – Energiegetränke und Nahrungsergänzungsmittel (Guarana)

Die Kommission wird eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien richten, weil in der Autonomen Region Valencia die Vermarktung bestimmter Energiegetränke und Nahrungsergänzungsmittel, die Guarana enthalten und einen höheren Koffeingehalt haben, verboten ist. Nach Auffassung der spanischen Behörden ist Guarana ein Medikament. Die Erzeugnisse müssen daher von der spanischen Arzneimittelbehörde beurteilt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.

Da die spanischen Behörden ihre Haltung nicht wissenschaftlich untermauert haben und da nach den der Kommission vorliegenden Erkenntnissen ähnliche guaranahaltige Produkte (Energiegetränke und Eis) in anderen Teilen Spaniens frei verkäuflich sind, hält die Kommission das von der Autonomen Regionen Valencia erlassene Verbot im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel des Gesundheitsschutzes für unverhältnismäßig. Dieses Ziel dürfte nämlich auch durch eine entsprechende Etikettierung erreicht werden.

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