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Neues Bilanzrecht in Kraft

Am 28. Mai 2009 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft (BGBl. I 2009, 1102). Das Gesetz nähert das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches an die internationalen Rechnungslegungsstandards. Das einfache HGB-Bilanzrecht bleibt jedochim Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung.

1. Deregulierung

Die Neuregelung entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt ist aufgrund dieser Maßnahmen mit einer Senkung der Bilanzierungskosten in Höhe von 1,3 Mrd. Euro zu rechnen. Laut Jahresbericht der Bundesregierung 2008 zum Bürokratieabbau ergibt sich unter Berücksichtigung auch der Buchführungs- und Inventurerleichterungen nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes insgesamt sogar ein Einsparpotential von etwa 2,5 Mrd. Euro pro Jahr. Konkret geht es um folgende Maßnahmen:

  • Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
  • Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20% erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß und groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften
    machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.
  • Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
  • Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. ¤ Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse

Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten. Sie dienen dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern.

Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Auch der vom IASB beratene Entwurf eines Standards „IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen“ ist keine gute Alternative für die Aufstellung eines informativen Jahresabschlusses. Die Praxis in Deutschland hat den Entwurf des IASB scharf kritisiert, weil seine Anwendung – im Verhältnis zum HGB-Bilanzrecht – immer noch zu kompliziert und kostenträchtig wäre.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk – die sog. Einheitsbilanz – aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist.

Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:

  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln – beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie können ihre Entwicklungen – ihr Potential – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.Beispiele:
    (1) Ein großer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entfällt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich künftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, können die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, beispielweise eines Patents oder von einfachem Know-how aktiviert werden. Das heißt, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet, und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.
    (2) Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, kann die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen.
  • Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Das entspricht der bisherigen Praxis der Kreditinstitute, vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international üblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden. Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen worden.Beispiel: Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 125 Euro pro Aktie. Bei Bewertung der Aktien zum Marktwert (125 Euro) abzüglich eines Risikoabschlags (z.B. 5 Euro) sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 Euro (10 Stück x 120 Euro) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 Euro. Von den Gesamthandelserträgen sind dann noch 10 % in einen gesperrten Sonderposten einzustellen, der bei Handelsverlusten aufgelöst werden kann.
  • Änderung der Rückstellungsbewertung Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die gegenwärtige bilanzrechtliche Behandlung von Rückstellungen ist in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Schwachstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet worden. Gerade bei Pensionsrückstellungen lasse sich derzeit die wahre Belastung der Unternehmen nicht aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Einschätzung zu niedrig seien. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Dies ist aber unerlässlich, wenn man zu einer realitätsgerechten Rückstellungsbewertung gelangen will. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.Beispiel: Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den einzusetzenden Bagger 100 Euro /Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in fünf Jahren 120 Euro kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung – dem Stichtagsprinzip folgend – von 100 Euro /Std. auszugehen, künftig hingegen von 120 Euro, weil die künftigen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
  • Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte Darüber hinaus wird das HGB-Bilanzrecht vom „Ballast“ der vergangenen Jahre befreit. Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Diese beeinträchtigten zum Teil den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.Beispiel: Ein Unternehmen renoviert die ihm gehörenden Verwaltungs- und Betriebsgebäude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchführung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen – ohne dass bereits Vereinbarungen über die Durchführung der Renovierung mit Dritten getroffen worden wären – über die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden.
  • Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften Das Gesetz enthält auch Regelungen für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen müssen die Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn das Mutterunternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mehrheit der Risiken und Chancen der Zweckgesellschaft trägt. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Zum anderen müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Damit wird eine EU-rechtliche Vorgabe umgesetzt. Außerdem haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier genügt es nicht, den Abschlussadressaten nur über die Summe der bestehenden Eventualverbindlichkeiten zu informieren, die dahinter stehenden Risiken und die Einschätzung ihres Eintritts aber im Dunkeln zu lassen.
  • Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden „eins zu eins“ – also mit geringst möglicher Belastung für die Unternehmen – in deutsches Recht umgesetzt. Zum Beispiel müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Auch werden den Unternehmen keine Vorgaben für die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht. Die Entscheidung über die Einrichtung und die Art und den Umfang eines Risikomanagementsystems liegt im Aufgabenbereich der geschäftsführenden Organe eines Unternehmens.

3. Inkrafttreten

Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Glossar:

Anlagevermögen: Bestandteil des Vermögens, also auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Das Anlagevermögen ist das Vermögen, das dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Dazu gehören beispielsweise die Produktionsgebäude und Produktionsmaschinen eines Produktionsunternehmens.

Bilanz: Gegenüberstellung des Vermögens (Aktivseite der Bilanz) sowie der Schulden und des Eigenkapitals (Passivseite der Bilanz) eines Kaufmanns zum Ende eines Geschäftsjahres.

Derivate: Zusammenfassender Begriff für Finanzprodukte wie Optionen, Swaps oder Forwards zum Kauf oder Verkauf von beispielsweise Wertpapieren auf Termin.

Eigenkapital: Vermögen – Schulden = Eigenkapital.

Eventualverbindlichkeiten: Auf vertraglicher Grundlage beruhende, rechtlich mögliche Inanspruchnahme des Kaufmanns, mit der aus Sicht des Abschlussstichtages nicht konkret zu rechnen ist.

Finanzinstrumente: Vertragliche Verpflichtungen, die mittel- oder unmittelbar auf den Austausch von Zahlungsmitteln gerichtet sind (Aktien, Schuldverschreibungen, Derivate).

Forwards: Verpflichtender Vertrag über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren o.ä. zu einem vorher bestimmte Preis auf Termin.

Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres.

Handelsbestand: Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind diejenigen Finanzinstrumente von Kreditinstituten, die weder zur Liquiditätsreserve noch zum Anlagebestand zählen.

Internationale Rechnungslegungsstandards: Hier verwandt als synonym für die International Financial Reporting Standards (IFRS). Die IFRS sind innerhalb der EU für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufstellen müssen, verbindlich.

International Accounting Standards Board (IASB): Privatrechtlich organisierte Einrichtung mit Sitz in London, die die (International Financial Reporting Standards (IFRS) erarbeitet. Ziel des IASB ist es, die IFRS als weltweit einheitlich anzuwendende Rechnungslegungsstandards durchzusetzen.

Jahresabschluss: Oberbegriff; er umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und – bei Kapitalgesellschaften – den Anhang.

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das Aktien oder Schuldverschreibungen zum Handel auf einem geregelten Markt ausgegeben hat.

Geregelter Markt: Marktsegment an den deutschen Börsen.

Optionen: (Wahl-)Recht zum Kauf eines Wertpapiers zu einem vorher bestimmten Preis.

Swaps: Geschäft über den Austausch von Zahlungsströmen (Bsp. Tausch eines fixen gegen einen variablen Zins).

Zweckgesellschaft: Selbständiger Rechtsträger (meist jur. Person oder Stiftung), der zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient.

Kommission plant intensivere Finanzaufsicht

Die Europäische Kommission will die europäische Finanzaufsicht stärken. Ein Europäischer Rat für Systemrisiken (European Systemic Risk Council, ESRC) soll Risiken für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt überwachen und bewerten. In einem Europäischen Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervisors, ESFS) sollen die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und einzelne Finanzinstitute beaufsichtigen. Die zur Umsetzung dieser Vorschläge erforderlichen Rechtsvorschriften werden im Herbst folgen. Die EU-Kommission fordert alle interessierten Kreise auf, bis zum 15. Juli zu ihrer Mitteilung Stellung zu nehmen.

Dazu erklärte EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso: „Eine bessere Beaufsichtigung der grenzübergreifenden Finanzmärkte ist aus ethischen wie ökonomischen Gründen unverzichtbar. Aus diesem Grund habe ich Jacques de Larosière und seine Gruppe um die Erstellung ihres Berichts gebeten. Die heute von der Kommission vorgelegten Vorschläge sollen das Vertrauen wiederherstellen, künftigen Krisen vorbeugen und Wachstum und Beschäftigung schützen. Das neue System wird der EU und ihren Mitgliedstaaten dabei helfen, sowohl Problemen bei grenzübergreifend tätigen Unternehmen als auch der Akkumulierung von Risiken im Finanzsystem insgesamt entgegenzuwirken.Ich fordere die Staats? und Regierungschefs der EU nun dringend auf, die heute von uns vorgeschlagenen konkreten Schritte samt des dafür vorgesehenen Zeitplans auf der Juni?Tagung des Europäischen Rats zu billigen, damit die neue Architektur 2010 voll funktionsfähig ist.“

Charlie McCreevy, EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, fügte hinzu: „Die Finanzaufsicht in Europa hat mit der Marktintegration nicht Schritt gehalten. Die Krise hat gezeigt, dass die Anpassungsfähigkeit des derzeitigen Systems nicht ausreicht und dieses System für den Finanzdienstleistungsbinnenmarkt nicht geeignet ist. Das neue System wird zum einen die Sachkenntnis aller für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität verantwortlichen Akteure nutzen und zum anderen starke europäische Einrichtungen schaffen, die deren Arbeiten koordinieren.” Joaquín Almunia, EU-Kommissar für Wirtschaft und Währung, ergänzte: „Der Finanzsektor ist seit der Schaffung des Binnenmarkts Anfang der 90er Jahre einer der größten Wachstumsmotoren, hat die Wirtschaft zur Jahreswende aber fast zum Erliegen gebracht. Mit den heute vorgeschlagenen Reformen würde ein neues europäisches Gremium, der Europäische Rat für Systemrisiken, ins Leben gerufen, der potenzielle Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben könnten, überwachen und bewerten soll.”

Der vorgeschlagene Europäische Rat für Systemrisiken würde einer der größten Schwachstellen, die in der Krise zutage getreten sind, nämlich der Anfälligkeit des Finanzsystems gegenüber zusammenhängenden, komplexen sektoralen und sektorübergreifenden Systemrisiken entgegengewirken. Das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) wird auf Aufgabenteilung und gegenseitiger Unterstützung beruhen und neben der Beaufsichtigung von Einzelunternehmen auf nationaler Ebene gewisse Aufgaben auf europäischer Ebene bündeln. Die neuen europäischen Aufsichtsbehörden sollen aus den bestehenden Ausschüssen für Banken, Wertpapiere und Versicherungen und betriebliche Altersversorgung hervorgehen.

Das vorgeschlagene Finanzaufsichtssystem beruht auf zwei Säulen.

  • einem Europäischen Rat für Systemrisiken (ESRC), der Risiken für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt überwachen und bewerten soll („Aufsicht auf Makroebene”). Der ESRC wird frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben. Mit der Einsetzung des ESRC würde einer der größten Schwachstellen, die in der Krise zutage getreten sind, nämlich der Anfälligkeit des Finanzsystems gegenüber zusammenhängenden, komplexen sektoralen und sektorübergreifenden Systemrisiken entgegengewirkt;
  • einem Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) für die Beaufsichtigung einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die aus den bestehenden Ausschüssen für Banken, Wertpapiere und Versicherungen und betriebliche Altersversorgung hervorgehen sollen, zusammenarbeiten („Aufsicht auf Mikroebene”). Das ESFS wird auf Aufgabenteilung und gegenseitiger Unterstützung beruhen und neben der Beaufsichtigung von Einzelunternehmen auf nationaler Ebene gewisse Aufgaben auf europäischer Ebene bündeln. Es soll harmonisierte Vorschriften sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern. Dem Netz sollten die Prinzipien Partnerschaft, Flexibilität und Subsidiarität zugrunde liegen. Ferner sollte es das Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden stärken und zu diesem Zweck u.a. sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Festlegung von Strategien in den Bereichen Finanzmarktstabilität und Anlegerschutz ein Wort mitzureden haben und grenzübergreifenden Risiken so besser entgegengewirkt werden kann.

EHUG: elektronische Offenlegung der Bilanzen

Zum 1. Januar 2007 ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG vom 10.11.2006, BGBl I S. 2553) in Kraft getreten. Seitdem werden die Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen) für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit. Der Medienwechsel von Papier zur Elektronik entlastet die Unternehmen von vermeidbaren Kosten und erhöht die Transparenz in der Rechnungslegung, während die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet wurden.

Die 2007 eingeführte Möglichkeit, Unternehmensinformationen im Internet abzurufen, hat zu einer enormen Verbesserung der Transparenz im Wirtschaftsleben geführt. Mit dem elektronischen Unternehmensregister wurde eine zentrale Stelle geschaffen, bei der alle wesentlichen Unternehmensdaten gebündelt zum Abruf zur Verfügung stehen.

Das EHUG hat der Wirtschaft keine neuen Pflichten gebracht, es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgemäße Form der Datenhaltung und -veröffentlichung. Der Online-Zugriff ermöglicht einen preiswerten und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland gleichermaßen einfachen Zugang zu wichtigen Informationen über die im Handelsregister, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Unternehmen.

Seit 2007 müssen Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, GmbH & Co. KG und Aktiengesellschaften, zudem ihre Jahresabschlussunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger und im Unternehmensregister veröffentlichen. Dort kann sie jedermann kostenlos einsehen. Dies betraf erstmals das Geschäftsjahr 2006. Das neue Verfahren ist ein Erfolg, wie eine erste Zwischenbilanz zeigt. Für die Mehrzahl der offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland können inzwischen die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 kostenlos über das Internet abgerufen werden.

Die Unternehmen sind zunächst noch vor Inkrafttreten der Neuregelungen durch eine breite Öffentlichkeitskampagne mit Anzeigen, Rundschreiben, Broschüren und einer extra eingerichteten Hotline über ihre neuen Pflichten informiert worden. Nach dem Abschlussstichtag haben Unternehmen maximal 12 Monate Zeit, den Jahresabschluss einzureichen. Kommen sie ihrer Pflicht nicht fristgerecht nach, erhalten sie vom Bundesamt für Justiz eine Ordnungsgeldandrohung. Sie können dann innerhalb von weiteren sechs Wochen die Unterlagen nachreichen und müssen in diesem Fall nur die Verfahrenskosten von 53,50 Euro tragen. Erst wenn binnen der sechswöchigen Nachfrist keine Offenlegung erfolgte, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Für das Geschäftsjahr 2006 sind bislang über 907.000 Unternehmen ihrer Veröffentlichungspflicht nachgekommen. Damit ist eine Offenlegungsquote von ca. 80% erreicht. Allerdings hatten nur etwa 527.000 Unternehmen, also ca. 46 % der offenlegungspflichtigen Unternehmen, die Veröffentlichung vorgenommen, bevor das Bundesamt für Justiz im Februar 2008 mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren begann. 68% der Unternehmen, denen sodann ein Ordnungsgeld angedroht wurde, haben innerhalb der Frist von sechs Wochen die Unterlagen nachgereicht und damit die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vermieden. Für das Geschäftsjahr 2007 haben inzwischen schon mehr als 749.000 Unternehmen ihre Veröffentlichungspflicht erfüllt und damit eine Offenlegungsquote von mindestens 68 % erreicht, bevor überhaupt Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wurden. Die Zahl der Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr 2007 wird somit wesentlich geringer ausfallen, als für das Geschäftsjahr 2006. Es ist auch weiter mit einer steigenden Offenlegungsquote zu rechnen.

Noch können säumige Unternehmen ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 nachreichen und so ein Ordnungsgeldverfahren vermeiden. Der Jahresabschluss ist beim Bundesanzeiger Verlag elektronisch einzusenden. Ausnahmsweise können die einzureichenden Dokumente noch bis zum 31. Dezember 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden. Wegen des Konvertierungsaufwands ist dies für das Unternehmen allerdings teurer. Die 2007 eingeführte Informationsplattform wird ausgiebig genutzt. So erfolgen täglich zigtausend Zugriffe auf veröffentlichte Jahresabschlüsse über www.ebundesanzeiger.de oder www.unternehmensregister.de.

Neues Bilanzrecht

Der Bundestag hat März 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Das Gesetz entlastet die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang und stärkt das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards. Das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung.

"Ein Schwerpunkt der Reform ist die Deregulierung und Kostensenkung gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die Wirtschaft wird in Milliardenhöhe entlastet, indem wir beispielsweise mittelständische Einzelkaufleute ganz von Bilanzierungs- und Buchführungspflichten befreien und für Kapitalgesellschaften die Schwellenwerte anheben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. "Kleine und mittelständische Unternehmen bekommen mit dem neuen Bilanzrecht moderne und effiziente Bilanzierungsregeln. Wir erhöhen die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und nehmen damit insbesondere vom deutschen Mittelstand den Druck, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Das Bilanzrecht für die Unternehmen in Deutschland wird zu einer vollwertigen Alternative zu diesen internationalen Rechnungslegungsstandards weiterentwickelt. Dabei vermeiden wir deren Nachteile – hohe Komplexität, hoher Zeitaufwand und hohe Kosten. Und wir
ziehen mit dem BilMoG auch Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise. Künftig können wirtschaftliche Risiken bei den sogenannten Zweckgesellschaften besser aufgedeckt werden", erklärte Zypries weiter.

Ein Großteil der Regelungen betrifft aber eher die Großunternehmen und Banken. Mit der Möglichkeit, selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände künftig in der HGB-Bilanz als Teil des Anlagevermögens anzuzeigen, bietet sich ein breiter Gestaltungsspielraum, der Fragen der Bewertung aufwirft. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ein Patent selber nutzt und keine Lizenzen erteilt, scheint in der Bilanz ein Vermögenswert auf, der zugleich in den patentierten Produkten verkörpert ist. Andere Bestimmungen wie die zu den Zweckgesellschaften und der Bewertung der Finanzinstrumente sind Reaktionen auf die Finanzkrise.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

  1. Deregulierung

    Die Neuregelung entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt ist aufgrund dieser Maßnahmen mit einer Senkung der Bilanzierungskosten in Höhe von 1,3 Mrd. Euro zu rechnen. Laut Jahresbericht der Bundesregierung 2008 zum Bürokratieabbau ergibt sich unter Berücksichtigung auch der Buchführungs- und Inventurerleichterungen nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes insgesamt sogar ein Einsparpotential von etwa 2,5 Mrd. Euro pro Jahr.

    Konkret geht es um folgende Maßnahmen:

    Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

    Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß und groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.

    Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

    Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

  2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse

    Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten. Sie dienen dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern.

    Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Auch der vom IASB beratene Entwurf eines Standards "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" ist keine gute Alternative für die Aufstellung eines informativen Jahresabschlusses. Die Praxis in Deutschland hat den Entwurf des IASB scharf kritisiert, weil seine Anwendung – im Verhältnis zum HGB-Bilanzrecht – immer noch zu kompliziert und kostenträchtig wäre.

    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk – die sog. Einheitsbilanz – aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist.

    Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:

    Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
    Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln – beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie können ihre Entwicklungen – ihr Potential – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.

    Beispiele:

    (1) Ein großer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entfällt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich künftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, können die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, beispielweise eines Patents oder von einfachem Know-how aktiviert werden. Das heißt, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet, und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.

    (2) Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, kann die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen.

    Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
    Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Das entspricht der bisherigen Praxis der Kreditinstitute, vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international üblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden. Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen worden.

    Beispiel: Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 125 Euro pro Aktie. Bei Bewertung der Aktien zum Marktwert (125 Euro) abzüglich eines Risikoabschlags (z. B. 5 Euro) sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 Euro (10 Stück x 120 Euro) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 Euro. Von den Gesamthandelserträgen sind dann noch 10 % in einen gesperrten Sonderposten einzustellen, der bei Handelsverlusten aufgelöst werden kann.

    Änderung der Rückstellungsbewertung
    Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die gegenwärtige bilanzrechtliche Behandlung von Rückstellungen ist in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Schwachstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet worden. Gerade bei Pensionsrückstellungen lasse sich derzeit die wahre Belastung der Unternehmen nicht aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Einschätzung zu niedrig seien. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Dies ist aber unerlässlich, wenn man zu einer realitätsgerechten Rückstellungsbewertung gelangen will. Um diese
    Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.

    Beispiel: Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den einzusetzenden Bagger 100 Euro /Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in fünf Jahren 120 Euro kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung – dem Stichtagsprinzip folgend – von 100 Euro /Std. auszugehen, künftig hingegen von 120 Euro, weil die künftigen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

    Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
    Darüber hinaus wird das HGB-Bilanzrecht vom "Ballast" der vergangenen Jahre befreit. Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Diese beeinträchtigten zum Teil den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

    Beispiel: Ein Unternehmen renoviert die ihm gehörenden Verwaltungs- und Betriebsgebäude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchführung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen – ohne dass bereits Vereinbarungen über die Durchführung der Renovierung mit Dritten getroffen worden wären – über die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden.

    Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
    Das Gesetz enthält auch Regelungen für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen müssen die Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn das Mutterunternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mehrheit der Risiken und Chancen der Zweckgesellschaft trägt. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Zum anderen müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Damit wird eine
    EU-rechtliche Vorgabe umgesetzt. Außerdem haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier genügt es nicht, den Abschlussadressaten nur über die Summe der bestehenden Eventualverbindlichkeiten zu informieren, die dahinter stehenden Risiken und die Einschätzung ihres Eintritts aber im Dunkeln zu lassen.

    Weitere, aus EU-rechtlichen

    Vorgaben resultierende Änderungen
    Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden "eins zu eins" – also mit geringst möglicher Belastung für die Unternehmen – in deutsches Recht umgesetzt. Zum Beispiel müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Auch werden den Unternehmen keine Vorgaben für die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht. Die Entscheidung über die Einrichtung und die Art und den Umfang eines Risikomanagementsystems liegt im Aufgabenbereich der geschäftsführenden Organe eines Unternehmens.

  3. Inkrafttreten

    Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Unerwartet deutliche Konjunkturabschwächung

Das diesjährige Wirtschaftswachstum wird für die Europäische Union auf 1,4 % und für den Euroraum auf 1,3% veranschlagt ? und dürfte damit um œ Prozentpunkt niedriger ausfallen als im April erwartet. Mit der Verschärfung der Krise auf den Finanzmärkten, dem Anstieg der Rohstoffpreise und der stärkeren Ausweitung der Schocks auf mehreren Immobilienmärkten sind die größten, in der Frühjahrsprognose genannten Abwärtsrisiken eingetreten. Nach dem anhaltend kräftigen Preisanstieg auf den Rohstoffmärkten dürfte die Inflation in der EU dieses Jahr bei durchschnittlich 3,8 % und im Euroraum bei durchschnittlich 3,6% liegen. Dies stellt eine Aufwärtskorrektur dar, auch wenn der vergangene Anstieg bei den Lebensmittel- und Energiepreisen in den kommenden Monaten wahrscheinlich etwas weniger stark ins Gewicht fallen wird und die Inflation somit einen Wendepunkt erreicht haben könnte.

Die Turbulenzen auf den Finanzmärkten, die nach einem Jahr immer noch fortdauern, Energiepreise, die sich im gleichen Zeitraum nahezu verdoppelt haben, und die Korrekturen auf einigen Immobilienmärkten haben bei der Wirtschaft Spuren hinterlassen, wobei jedoch der aktuelle Rückgang bei den Preisen für Öl und andere Rohstoffe sowie der etwas schwächere Euro für etwas Entspannung gesorgt haben. In diesem schwierigen und unsicheren Umfeld müssen wir aus Fehlern der Vergangenheit lernen und weiterhin konsequent handeln. Deshalb müssen wir die Reformen in Europa unbedingt fortsetzen, um Arbeitsplätze zu schaffen und externe Schocks besser zu bewältigen. Die Umsetzung unserer Pläne muss noch beschleunigt werden, um auf den Finanzmärkten wieder Vertrauen zu schaffen und die Verbesserungen bei den öffentlichen Finanzen nicht rückgängig zu machen. Tun wir dies nicht, so werden den künftigen Generationen, die sich aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung ohnehin schon großen Herausforderungen stellen müssen, noch höhere Lasten aufgebürdet, so Joaquín Almunia, der in der Kommission für Wirtschaft und Währung zuständig ist.

Da sich die Bedingungen für Unternehmen weltweit immer mehr verschärfen, hat die Wirtschaftsleistung im zweiten Quartal diesen Jahres in mehreren fortgeschrittenen Volkswirtschaften nachgelassen, was in einigen Ländern auch durch das Ende des Booms im Immobiliensektor bedingt ist. Das BIP ging in der EU um 0,1 % und im Euroraum um 0,2 % zurück. Dies ist teilweise eine Folge des unerwartet starken Wachstums im ersten Quartal, das bis zu einem gewissen Grad auf einmalige Faktoren zurückzuführen war. Der anhaltende Aufwärtstrend bei den Rohstoffpreisen, die weiterhin schwächelnden Finanzmärkte und die in einigen Fällen katastrophalen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt haben zu schwindendem Vertrauen, einem weiteren Anstieg der Kapitalkosten und Verbraucherpreisinflation geführt, so dass die Binnennachfrage stark nachgelassen hat.

Für das Jahr 2008 erwartet die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission nun ein Wachstum von 1,4 % in der EU und 1,3 % im Euroraum, d.h. 0,6 bzw. 0,4 Prozentpunkte weniger als in ihrer Frühjahrsprognose. Berechnungsgrundlage sind die aktualisierten Prognosen für Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande, Polen, Spanien und das Vereinigte Königreich, die zusammen 80 % des EU-BIP erwirtschaften.

Weitere Verschlechterung der externen Bedingungen

Die gegenwärtige und künftige Lage der Weltwirtschaft ist mit ungewöhnlich großer Unsicherheit behaftet. Ein Jahr nach Ausbruch der Finanzkrise bleibt die Lage im internationalen Finanzsektor weiterhin angespannt und treten auf einigen wichtigen Kreditmärkten nach wie vor erhebliche Störungen auf. Die Rohstoffpreise haben insbesondere in den Bereichen Energie und Lebensmittel seit dem letzten Quartal 2007 deutlich angezogen und dadurch die Inflation angefacht ? auch wenn die Preise für Öl und andere Rohstoffe sich mittlerweile von ihrem Hoch vom Sommer diesen Jahres entfernt haben. Die Zuversicht bei Unternehmern und Verbrauchern ist deutlich unter die langfristigen Durchschnittswerte gefallen. Während das Wachstum in den neuen aufstrebenden Volkswirtschaften bisher robust geblieben ist, zeichnet sich weltweit doch eine Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit ab.

Die europäischen Volkswirtschaften befanden sich bis zum Ausbruch der Finanzmarktkrise im vergangenen Sommer allgemein in einer stabilen Lage. Insgesamt gesehen gab es in der EU und im Euroraum keine größeren Ungleichgewichte, auch wenn dies vielleicht nicht unbedingt für alle Sektoren und Mitgliedstaaten gilt. Die Wirtschaft hielt zunächst relativ gut Stand, aber die sich verschlechternden Finanzierungsmöglichkeiten zeigten unmittelbare Wirkung auf verschiedene Vertrauensindikatoren. Als sich die Rahmenbedingungen im Laufe der vergangenen Quartale verschlechterten, breitete sich das schwindende Vertrauen stärker auf die verschiedenen Sektoren und Mitgliedstaaten aus (besonders stark fielen die einschlägigen Indikatoren in Spanien und dem VK). Dies führte schließlich dazu, dass auch die Wirtschaftstätigkeit nachließ. In den vergangenen Monaten deuten bereits mehrere Indikatoren (z. B. Industrieproduktion, Auftragseingänge und Einzelhandel) sowohl für die EU als auch den Euroraum auf eine Verlangsamung der Wachstumsimpulse hin. Jüngste Erhebungen lassen für die EU ebenfalls auf eher schlechte wirtschaftliche Aussichten schließen.

Der erwartete Rückgang der Inflation dürfte sich im vierten Quartal positiv auf das verfügbare Einkommen der Haushalte auswirken und den Verbrauch stärker stimulieren und zählt somit zu den Faktoren, die einen Umschwung bewirken könnten.

Inflation am Wendepunkt

Angetrieben von den hohen Rohstoffpreisen hat die Inflation der Verbraucherpreise in den vergangenen Monaten weiter angezogen. Der Anteil der Energie- und Lebensmittelpreise an der Gesamtinflation hat sich deutlich erhöht und betrug im Juli 1,7 bzw. 1,2 Prozentpunkte. Insgesamt hat sich die Inflationsrate im August etwas verlangsamt und lag im Euroraum nach dem Rekordwert vom Juli (4,0 %) bei nunmehr 3,8 %.

Die Aufwärtskorrektur der Inflation ist Folge der seit der Frühjahrsprognose unerwartet schlechten Entwicklungen. Da sich die Auswirkungen des Anstiegs bei den Energie- und Lebensmittelpreisen in den kommenden Monaten jedoch allmählich abschwächen dürften, könnte dies bedeuten, dass die Inflation an einem Wendepunkt angelangt ist. Dennoch bleiben die Inflationsaussichten in beiden Gebieten von den künftigen Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten und der Möglichkeit von Zweitrundeneffekten abhängig.

Risikobewertung

Die Risiken für die Wachstumsaussichten bleiben abwärtsgerichtet. Die Entwicklungen auf den Rohstoff- und den Finanzmärkten werden weiterhin eine Schlüsselrolle für die Wachstumsaussichten spielen, und auch bei den technischen Annahmen können negative Überraschungen wie bei den früheren Prognosen nicht ganz ausgeschlossen werden. Weitere Risiken betreffen die Widerstandsfähigkeit der amerikanischen Wirtschaft, den verbreiteten Ruf nach mehr Protektionismus und anderen handelsbehindernden Maßnahmen, aber auch die Fähigkeit einiger EU-Länder, ihre internen und externen Ungleichgewichte auszubalancieren. Die Risiken hinsichtlich der Inflationsaussichten erscheinen etwas ausgewogener, bleiben aber aufwärtsgerichtet. Hier droht selbst angesichts der voraussichtlich deutlichen Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit die Gefahr von Zweitrundeneffekten, obwohl es bisher noch keine eindeutigen Nachweise für eine weite Verbreitung solcher Effekte gibt.

Malta und Zypern führen den Euro ein

Malta und Zypern haben zum 1. Januar 2008 den Euro eingeführt. Seit Jahresanfang ist der Euro die Währung Maltas und Zyperns. Nach Slowenien hat nunmehr der dritte Beitrittstaat der Erweiterungsrunde 2004 somit diese Währung übernommen. In Malta und Zypern kann jetzt Euro-Bargeld aus Geldautomaten abgeholt und für Zahlungen im Alltag verwendet werden.

Euro-Banknoten und Euro-Münzen sind auf den Inseln fortan gesetzliches Zahlungsmittel.

Nach einem entsprechenden Beschluss des Ecofin-Rates vom vergangenen Juli, dem ein Vorschlag der Kommission vorausgegangen war, löst der Euro das Zypern-Pfund zum Umrechnungskurs von 0,585274 CYP je Euro ab (d.h. 1 Zypern-Pfund entspricht 1,71 €).

In der Parallelumlaufphase bis 31. Januar 2008 darf neben dem Euro auch noch das Zypern-Pfund für alltägliche Bargeldzahlungen verwendet werden. Allerdings rechnet man damit, dass die Bargeldumstellung schon nach einigen Tagen komplett abgeschlossen sein wird und praktisch alle Bargeldgeschäfte in Euro getätigt werden.

Nach einem entsprechenden Beschluss des Ecofin-Rates vom vergangenen Juli, dem ein Vorschlag der Kommission vorausgegangen war, löst der Euro die Maltesische Lira zum Umrechnungskurs von 0,429300 MTL je Euro ab (d.h. 1 Maltesische Lira entspricht 2,33 €).

In der Parallelumlaufphase bis 31. Januar 2008 bleibt die Maltesische Lira neben dem Euro noch gesetzliches Zahlungsmittel. Allerdings rechnet man damit, dass die Bargeldumstellung schon nach einigen Tagen komplett abgeschlossen sein wird und praktisch alle Bargeldgeschäfte in Euro getätigt werden.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis spätestens zum 31.12.2007 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen.

Eigentlich müssen viele Unternehmen ihre wesentlichen finanziellen Daten seit vielen Jahren bereits veröffentlichen. Die meisten Unternehmen, soweit sie nicht an einer Börse notiert waren, sind der Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings wurden Verstöße dagegen praktisch überhaupt nicht verfolgt. Dies ist übrigens ein markantes Beispiel dafür, wie mit unterschiedlichem Maßstab gemessen wird. Und es ist auch betrüblich, vor allem, weil zahlreiche Unternehmen davor hätten bewahrt werden können, ihre gute Ware dem Insolvenzverwalter zum Verramschen geschenkt zu haben.

„Alle Unternehmen, die ihren Pflichten zur Offenlegung der Abschlüsse noch nicht nachgekommen sind, haben Grund sich zu sputen. Schließlich drohen jetzt erstmals spürbare Sanktionen, wenn diese, seit Langem bestehenden Pflichten nicht erfüllt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries auf einer Informationsveranstaltung für die Wirtschaftsverbände und die Vertreter der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe. „Publizität der Unternehmensdaten ist in der gesamten EU ein hohes Gut und kein bloßer Formalismus. Sie gibt insbesondere Geschäftspartnern, Gläubigern aber auch Gesellschaftern die Möglichkeit, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Von dieser Verlässlichkeit und Transparenz profitiert das gesamte Wirtschaftsleben, natürlich nur in dem Maß wie die Unternehmen ihren Pflichten auch nachkommen“, so Zypries weiter.

Zum Hintergrund:

Zum 1. Januar ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG vom 10.11.2006, BGBl I S. 2553) in Kraft getreten. Seitdem werden die Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen) für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit. Der Medienwechsel von Papier zur Elektronik entlastet die Unternehmen von vermeidbaren Kosten und erhöht die Transparenz in der Rechnungslegung, während die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet wurden. Das EHUG hat der Wirtschaft keine neuen Pflichten gebracht, es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für echte Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgemäße Form der Datenhaltung und -veröffentlichung.

Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind zwei wichtige Neuerungen zu beachten:

Seit Jahresbeginn 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen – und nicht wie bisher auf Papier bei den Registergerichten. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zwar auch noch in Papierform eingereicht werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter Aufwand durch die Digitalisierung der Unterlagen, dessen Kosten von dem einreichenden Unternehmen getragen werden müssen.

Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.