Archiv der Kategorie: Steuerrecht

MwSt.-Vorschriften über den Ort der Besteuerung (Energie)

Der Rat hat am 7. Oktober 2003 eine Richtlinie auf Grundlage des Kommissionsvorschlages vom 5. Dezember 2002 zur Änderung der MwSt.-Vorschriften über den Ort der Besteuerung von Erdgas und Elektrizität verabschiedet. Die Richtlinie zielt auf ein reibungsloseres Funktionieren des Energie-Binnenmarktes ab. Sie beseitigt die derzeitigen Probleme wie Doppel- und Nichtbesteuerung sowie Wettbewerbsverzerrungen, indem Lieferungen von Erdgas in Pipelines und von Elektrizität nicht mehr am Ort der Lieferung, sondern am Ort des Verbrauchs besteuert werden.

Die neuen Regeln sind im Falle der Gaslieferungen durch das Erdgasverteilungssystem und bei Strom ein Abgehen von dem Grundsatz der Mehrwertsteuerbehandlung von Waren, wonach sich der Ort der Besteuerung aus dem des physischen Standorts der Waren ergibt.

Mit den neuen Regeln werden zwei Gruppen von Gas- und Stromlieferungen unterschieden:

  • die Belieferung des Handels für den Weiterverkauf
  • und die Belieferung an Endabnehmer, seien es Händler oder Verbraucher.

Die Lieferungen von Gas und Strom an den Handel sind an dem Ort zu versteuern, wo der Abnehmer niedergelassen ist oder eine feste Niederlassung hat. Wenn der Abnehmer nicht in demselben Mitgliedstaat wie der Lieferant ansässig ist, hat er die Mehrwertsteuer durch die Umkehrung der Steuerschuld zu entrichten. Damit müssen die Gas- und Stromhändler sich nicht mehr in anderen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke eintragen, was eine erhebliche Erleichterung darstellt.

Die Lieferungen an die Endverbraucher sind am Ort des Verbrauchs zu versteuern. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Ort, wo sich das Messgerät des Kunden befindet. Dadurch wird gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs zuwächst.

Um die Besteuerung der Kosten für den Zugang und die Nutzung der Verteilernetze zu harmonisieren und zu vereinfachen, wird mit der Richtlinie auch der Ort der Erbringung von unmittelbar mit der Lieferung von Gas und Strom verbundenen Dienstleistungen ( z.B. Nutzung des Rohrleitungs-/Kabelnetzes zur Beförderung von Gas und Strom) verlagert. Als Ort der Lieferung und damit Besteuerung gilt der Ort der Niederlassung des Kunden, wo die Dienstleistungen für EU-Händler erbracht werden, die in einem anderen Land als dem Land der Lieferung niedergelassen sind oder für Händler außerhalb der Gemeinschaft.

Für in Flaschen gehandeltes Gas gelten die normalen Mehrwertsteuersätze, da sich in diesem Fall das Problem der Ermittlung des Ortes der Lieferung stellt, so dass es für ein Abgehen von den normalen Steuersätzen nicht zu rechtfertigen wäre.

Die neue Richtlinie trifft am 1. Januar 2005 in Kraft treten, nachdem sämtliche Mitgliedstaaten ihre nationalen Durchführungsvorschriften erlassen haben.

IAS-Verordnung — FAQ

Brüssel, den 13. Februar 2001

(vgl. IP/01/200)

Was ist ein internationaler Rechnungslegungsgrundsatz? Wer legt ihn fest?

Die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (International Accounting Standards – IAS) werden vom IASC (International Accounting Standards Committee) ausgearbeitet und verabschiedet. Dieser Ausschuss wurde in den 70er Jahren von Berufsverbänden der Industrieländer gegründet. Es gibt 41 IAS und 25 Interpretationen, die auf etwa 1300 Seiten niedergelegt sind. Die Rechnungslegungsgrundsätze orientieren sich an den Bedürfnissen der Anleger.

Das Sekretariat des IASC befindet sich in London. Im Mai 2000 billigte die International Federation of Accountants (IFAC) eine neue Struktur für das Hauptorgan des IASC (IASC-Board). Das neue Board setzt sich aus 14 Vertretern verschiedener nationaler Rechnungslegungsorgane zusammen (davon fünf aus Europa: zwei aus dem UK und je einer aus Frankreich, Deutschland und der Schweiz). Die Board-Mitglieder sind am 25. Januar 2001 bestellt worden. Den Vorsitz führt Sir David Tweedie, der frühere Vorsitzende des britischen Accounting Standards Board. Das neue IASC-Board soll im April 2001 erstmals zusammentreten. Ihm zur Seite steht ein Standards Advisory Council mit 30 Mitgliedern, die sowohl geographisch als auch hinsichtlich der beruflichen Zusammensetzung eine breite Repräsentativität gewährleisten. Der Advisory Council trifft regelmäßig mit dem IASC-Board zusammen, um ihn in prioritären Fragen zu beraten und über die Auswirkungen vorgeschlagener Normen auf die Bilanzierenden und die Adressaten von Jahresabschlüssen zu informieren.

Was ändert sich durch die IAS-Verordnung? Hat die Globalisierung nicht ohnehin schon viele europäische Unternehmen zur Anwendung der IAS veranlasst?

Von der Verordnung sind etwa 7000 börsennotierte Unternehmen in der EU unmittelbar betroffen. Sie werden ihre konsolidierten Abschlüsse spätestens 2005 nach den IAS erstellen müssen. Derzeit wenden in der EU nur 275 börsennotierte Unternehmen die IAS an.

Bisher haben sieben Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien und Luxemburg) ihren börsennotierten Unternehmen ausdrücklich erlaubt, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den IAS zu erstellen.

Welche technischen Veränderungen und welche Kosten wird die Verordnung nach sich ziehen?

Der Übergang von den nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu den IAS bedeutet einen erheblichen Schulungsaufwand sowohl für die Rechnungslegungsbranche als auch für Unternehmen, die die IAS zum ersten Mal anwenden. Um für 2005 gerüstet zu sein, muss jetzt mit den Vorbereitungen begonnen werden.

Der Übergang zu den IAS bedeutet auch zusätzliche Kosten, vor allem im ersten Jahr der Anwendung. Diese Investition wird sich jedoch langfristig bezahlt machen. Mehr Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit der Finanzausweise werden sich für die Unternehmen letztlich in geringeren Kapitalkosten niederschlagen. Dies wird zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen.

Warum müssen die IAS auf EU-Ebene extra anerkannt werden, wenn der IASC hohen Qualitätsansprüchen genügt?

Die IAS müssen auf EU-Ebene extra anerkannt werden, weil es weder politisch noch rechtlich möglich ist, eine private Organisation, in der die EU keinen Einfluss hat, vorbehaltlos und unwiderruflich mit der Ausarbeitung und Verabschiedung von Rechnungslegungsnormen zu betrauen. Außerdem wird mit der Festlegung der für börsennotierte Unternehmen künftig verbindlichen Rechnungslegungsgrundsätze die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob die IASC-Standards mit den politischen Zielen der EU vereinbar sind. Da das EU-Anerkennungsverfahren eine gewisse Eigendynamik entwickeln wird, ist zu erwarten, dass die vom IASC verabschiedeten neuen Standards auch für die EU akzeptabel sein werden.

Wie wird die Anerkennung der IAS auf EU-Ebene praktisch vonstatten gehen?

Die Verordnung sieht die Einsetzung eines neuen EU-Mechanismus vor, der die IAS prüfen und zur Anwendung innerhalb der EU freigeben sollen. Der auf politischer Ebene angesiedelte Regelungsausschuss für die Rechnungslegung wird nach den Komitologie-Regeln der EU arbeiten. Nur beratende Funktion hat hingegen der Technische Ausschuss für die Rechnungslegung, der den Regelungsausschuss fachlich unterstützen wird. Der Regelungsausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, nimmt die IAS auf Vorschlag der Kommission an oder lehnt sie ab.

Vorbereitet werden die Arbeiten von dem Technischen Ausschuss, dem ausschließlich Sachverständige angehören. Dieser Ausschuss wird als privatwirtschaftliche Initiative unter dem Namen "EFRAG" (European Financial Reporting Advisory Group) von den Marktteilnehmern mit besonderem Interesse an der Rechnungslegung (einschließlich Bilanzierenden, Anwendern, Angehörigen der Rechnungslegungsbranche und nationalen Normenorganisationen) eingesetzt.

Die hochqualifizierten Sachverständigen des Technischen Ausschusses werden die Anwendung der IAS im europäischen Rechtskontext fachlich begleiten. Der Ausschuss wird aktiv an der Ausarbeitung internationaler Rechnungslegungsnormen mitwirken und in der EU die Standpunkte zu den verschiedenen IAS koordinieren. Der Ausschuss soll noch im ersten Halbjahr 2001 eingesetzt werden, d. h. kurz nachdem das neue IASC-Board seine Tätigkeit aufgenommen hat (ab 1. April 2001). In diesem Ausschuss ist die Kommission als Beobachter vertreten.

Der Regelungsausschuss wird wie folgt verfahren:

Die Kommission schlägt dem Ausschuss die Annahme (oder Ablehnung) eines bestimmten IAS vor.

Dem Vorschlag liegt ein Bericht der Kommission bei, in dem der betreffende Rechnungslegungsgrundsatz beschrieben und seine Vereinbarkeit mit den geltenden Rechnungslegungsrichtlinien sowie seine Eignung als europäische Rechnungslegungsnorm geprüft wird.

Der Regelungsausschuss nimmt dann innerhalb eines Monats zu dem Kommissionsvorschlag Stellung. Es gelten dieselben Abstimmungsregeln wie im Rat (d. h. qualifizierte Mehrheit).

Stimmt der Ausschuss dem Vorschlag der Kommission zu, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Rechnungslegungsgrundsatz in der Europäischen Union angewendet werden kann.

Gibt der Ausschuss keine oder eine ablehnende Stellungnahme ab, kann die Kommission den Technischen Ausschuss mit der Frage befassen oder die Angelegenheit vor den Rat bringen.

Das Europäische Parlament wird gemäß den Komitologie-Vorschriften für Regelungsausschüsse über die Arbeiten des Regelungsausschusses unterrichtet. Das Parlament kann einschreiten, wenn die Kommission seiner Meinung nach ihre Befugnisse überschritten hat.

Was passiert, wenn ein IAS als ungeeignet für die Anwendung innerhalb der EU befunden wird?

Die Kommission hat bereits die Übereinstimmung der bestehenden IAS und Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC) mit der Vierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (78/660/EWG) und der Siebenten Richtlinie über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG) geprüft. Es wurden nur geringfügige Abweichungen festgestellt (vgl. IP/96/1132). Diese werden im Zuge der für den Zeitraum 2001-2002 geplanten Aktualisierung dieser Richtlinien beseitigt.

Dass neue IAS oder Interpretationen als für die Anwendung in der EU ungeeignet eingestuft werden, ist wenig wahrscheinlich. Das Anerkennungsverfahren dient nämlich vor allem dazu, dem IASC den Standpunkt der Europäischen Union bereits in einem sehr frühen Stadium zu vermitteln. Sollten dennoch Probleme auftreten, werden sie zuerst auf technischer Ebene angegangen.

Was ist mit den KMU und den nicht notierten Unternehmen?

Da börsennotierte KMU ihren konsolidierten Abschluss wie andere notierte Unternehmen nach den IAS erstellen müssen, müssen auch sie sich auf die Umstellung vorbereiten. Die meisten KMU sind allerdings nicht an der Börse notiert, so dass ihnen die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze freisteht, wenn ihr Mitgliedstaat diese Option vorsieht.

Langfristig dürften KMU, die sich international um Kapital bemühen, jedoch einen Vorteil darin sehen, die IAS anzuwenden, auch wenn sie nicht an der Börse notiert sind.

Inwieweit werden die IAS weltweit angewandt?

Die meisten Börsen der Welt akzeptieren Finanzausweise, die auf der Grundlage der IAS erstellt worden sind. Die International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) empfahl im Jahr 2000 die Anwendung der IAS für die Notierung an Auslandsbörsen. Dennoch gibt es nach wie vor einige lösungsbedürftige Probleme. Auf der Grundlage der IAS erstellte Abschlüsse werden in den USA und Kanada nicht für die Börsennotierung akzeptiert.

Die Annahme der IAS als europäische Rechnungslegungsnormen wird die Autorität dieser Normen weltweit zweifellos erhöhen.

Wie lässt sich die Anwendung der IAS verbessern?

Ein effizienter Kapitalmarkt kann nur dann entstehen, wenn für eine einheitliche Anwendung der IAS gesorgt wird. Unternehmen, die die IAS anwenden, kommen den Normen nicht immer in vollem Umfang nach. Das muss sich ändern.

Zunächst bedarf es gemeinsamer Leitlinien für die Anwendung der IAS. Dies ist in erster Linie Aufgabe des Standards Interpretation Committee, der Auslegungshilfen für die ordnungsgemäße Anwendung der IAS erarbeitet. Gegebenenfalls könnten diese Leitlinien auf EU-Ebene durch das Anerkennungsverfahren ergänzt werden.

Des weiteren müssen die Abschlüsse ordnungsgemäß geprüft werden. Hier ist der Abschlussprüfer gefragt, der bescheinigen muss, dass die Abschlüsse ordnungsgemäß erstellt worden sind. Um EU-weit eine hohe Prüfungsqualität zu gewährleisten, hat die Kommission 1998 eine Mitteilung mit den prioritären Maßnahmen in diesem Bereich herausgegeben. Letztes Jahr hat die Kommission darüber hinaus eine Empfehlung zu den Qualitätssicherungssystemen für die Abschlussprüfung erlassen (vgl. IP/00/1327). Im EU-Ausschuss für Fragen der Abschlussprüfung laufen derzeit Arbeiten zu Prüfungsstandards, zum Prüfungsbericht und zur Unabhängigkeit.

Zum Schutz der Anleger ist ferner eine externe Aufsicht erforderlich. Den Wertpapier-Aufsichtsbehörden kommt eine entscheidende Bedeutung zu, wenn es darum geht sicherzustellen, dass börsennotierte Unternehmen den Rechnungslegungsanforderungen nachkommen.

Die Kommission setzt ihre Hoffnung in die im FESCO (Forum of European Securities Commissions) vertretenen Aufsichtsbehörden, um ein gemeinsames Konzept für die Durchsetzung der Rechnungslegungsnormen zu entwickeln und umzusetzen. FESCO beabsichtigt, einen ständigen Unterausschuss einzusetzen, der sich insbesondere mit der Durchsetzbarkeit von Rechnungslegungsnormen befassen soll.

Was ist mit den US-GAAP? Können Unternehmen aus der EU die US-GAAP weiter anwenden?

Die US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards (Generally Accepted Accounting Principles – GAAP) werden derzeit von etwa 300 Unternehmen zur Erstellung ihrer Abschlüsse verwendet. In den meisten Fällen wurden die GAAP als Vorbereitung auf die Börseneinführung in den USA oder zur leichteren Mobilisierung ausländischen bzw. amerikanischen Kapitals oder ausländischer Investoren verwendet. Nach 2005 werden sie jedoch ihre Konzernabschlüsse nach Maßgabe der IAS erstellen müssen.

Die IAS bieten ihnen Finanzinformationen in derselben hohen Qualität wie die US-GAAP mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die IAS mit einer wirklich internationalen Perspektive konzipiert wurden und nicht einem bestimmten nationalen Umfeld nachgebildet sind. Die Kommission hofft und erwartet, dass die US Securities and Exchange Commission (SEC) in naher Zukunft die von EU-Emittenten erstellten Finanzausweise akzeptieren wird, ohne eine Abstimmung mit den US-GAAP zu verlangen.

Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 19. Juli 2002

betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/09/2002 S. 0001 – 0004


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23./24. März 2000 in Lissabon wurde die Notwendigkeit einer schnelleren Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen hervorgehoben, das Jahr 2005 als Frist für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für Finanzdienstleistungen gesetzt und darauf gedrängt, dass Schritte unternommen werden, um die Vergleichbarkeit der Abschlüsse
    kapitalmarktorientierter Unternehmen zu verbessern.

  2. Um zu einer Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts beizutragen, müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet werden, bei der Aufstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse ein einheitliches Regelwerk internationaler Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität anzuwenden. Überdies ist es von großer Bedeutung, dass an den Finanzmärkten teilnehmende Unternehmen der Gemeinschaft Rechnungslegungsstandards anwenden, die international anerkannt sind und wirkliche Weltstandards darstellen. Dazu bedarf es einer zunehmenden Konvergenz der derzeitig international angewandten Rechnungslegungsstandards, mit dem Ziel, letztlich zu einem einheitlichen Regelwerk weltweiter Rechnungslegungsstandards zu gelangen.

  3. Die Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen4, die Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss5, die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten6 und die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen7 richten sich auch an kapitalmarktorientierte Gesellschaften in der Gemeinschaft. Die in diesen Richtlinien niedergelegten Rechnungslegungsvorschriften können den hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung aller kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der Gemeinschaft als unabdingbare Voraussetzung für den Aufbau eines integrierten Kapitalmarkts, der wirksam, reibungslos und effizient funktioniert, nicht gewährleisten. Daher ist es erforderlich, den für kapitalmarktorientierte Gesellschaften geltenden Rechtsrahmen zu ergänzen.

  4. Diese Verordnung zielt darauf ab, einen Beitrag zur effizienten und kostengünstigen Funktionsweise des Kapitalmarkts zu leisten. Der Schutz der Anleger und der Erhalt des Vertrauens in die Finanzmärkte sind auch ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts in diesem Bereich. Mit dieser Verordnung wird der freie Kapitalverkehr im Binnenmarkt gestärkt und ein Beitrag dazu geleistet, dass die Unternehmen in der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, auf den gemeinschaftlichen Kapitalmärkten und auf den Weltkapitalmärkten unter gleichen Wettbewerbsbedingungen um Finanzmittel zu konkurrieren.

  5. Für die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Kapitalmärkte ist es von großer Bedeutung, dass eine Konvergenz der in Europa auf die Aufstellung von Abschlüssen angewendeten Normen mit internationalen Rechnungslegungsstandards erreicht wird, die weltweit für grenzübergreifende Geschäfte oder für die Zulassung an allen Börsen der Welt genutzt werden können.

  6. Am 13. Juni 2000 hat die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel "Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen" veröffentlicht, in der vorgeschlagen wird, dass alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der Gemeinschaft ihre konsolidierten Abschlüsse spätestens ab dem Jahr 2005 nach einheitlichen Rechnungslegungsstandards, den "International Accounting Standards" (IAS), aufstellen.

  7. Die "International Accounting Standards" (IAS) werden vom "International Accounting Standards Committee" (IASC) entwickelt, dessen Zweck darin besteht, ein einheitliches Regelwerk weltweiter Rechnungslegungsstandards aufzubauen. Im Anschluss an die Umstrukturierung des IASC hat der neue Board als eine seiner ersten Entscheidungen am 1. April 2001 das IASC in "International Accounting Standards Board" (IASB) und die IAS mit Blick auf künftige internationale Rechnungslegungsstandards in "International Financial Reporting Standards" (IFRS) umbenannt. Die Anwendung dieser Standards sollte, so weit wie irgend möglich und sofern sie einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung in der Gemeinschaft gewährleisten, für alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht werden.

  8. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 erlassen werden; beim Erlass dieser Maßnahmen sollte die Erklärung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die die Kommission am 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament abgegeben hat, gebührend berücksichtigt werden.

  9. Die Übernahme eines internationalen Rechnungslegungsstandards zur Anwendung in der Gemeinschaft setzt voraus, dass er erstens die Grundanforderung der genannten Richtlinien des Rates erfüllt, d. h. dass seine Anwendung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermittelt – ein Prinzip, das im Lichte der genannten Richtlinien des Rates zu verstehen ist, ohne dass damit eine strenge Einhaltung jeder einzelnen Bestimmung dieser Richtlinien erforderlich wäre; zweitens, dass er gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2000 dem europäischen öffentlichen Interesse entspricht und drittens, dass er grundlegende Kriterien hinsichtlich der Informationsqualität erfüllt, die gegeben sein muss, damit die Abschlüsse für die Adressaten von Nutzen sind.

  10. Ein Technischer Ausschuss für Rechnungslegung wird die Kommission bei der Bewertung internationaler Rechnungslegungsstandards unterstützen und beraten.

  11. Der Anerkennungsmechanismus sollte sich der vorgeschlagenen internationalen Rechnungslegungsstandards unverzüglich annehmen und auch die Möglichkeit bieten, über internationale Rechnungslegungsstandards im Kreise der Hauptbetroffenen, insbesondere der nationalen standardsetzenden Gremien für Rechnungslegung, der Aufsichtsbehörden in den Bereichen Wertpapiere, Banken und Versicherungen, der Zentralbanken einschließlich der EZB, der mit der Rechnungslegung befassten Berufsstände sowie der Adressaten und der Aufsteller von Abschlüssen, zu beraten, nachzudenken und Informationen dazu auszutauschen. Der Mechanismus sollte ein Mittel sein, das gemeinsame Verständnis übernommener internationaler Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu fördern.
  12. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sind die in dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, welche die Anwendung eines einheitlichen Regelwerks von internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften vorsehen, notwendig, um das Ziel einer wirksamen und kostengünstigen Funktionsweise der Kapitalmärkte der Gemeinschaft und damit die Vollendung des Binnenmarktes zu erreichen.

  13. Nach demselben Grundsatz ist es erforderlich, dass den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Jahresabschlüsse die Wahl gelassen wird, kapitalmarktorientierten Gesellschaften die Aufstellung nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die nach dem Verfahren dieser Verordnung angenommen wurden, zu gestatten oder vorzuschreiben. Die Mitgliedstaaten können diese Möglichkeit bzw. diese Vorschrift auch auf die konsolidierten Abschlüsse und/oder Jahresabschlüsse anderer Gesellschaften ausdehnen.

  14. Damit ein Gedankenaustausch erleichtert wird und die Mitgliedstaaten ihre Standpunkte koordinieren können, sollte die Kommission den Regelungsausschuss für Rechnungslegung regelmäßig über laufende Vorhaben, Thesenpapiere, spezielle Recherchen und Exposure Drafts, die vom IASB veröffentlicht werden, sowie über die anschließenden fachlichen Arbeiten des Technischen Ausschusses unterrichten. Ferner ist es wichtig, dass der Regelungsausschuss für Rechnungslegung frühzeitig unterrichtet wird, wenn die Kommission die Übernahme eines internationalen
    Rechnungslegungsstandards nicht vorschlagen will.

  15. Bei der Erörterung der vom IASB im Rahmen der Entwicklung von internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und SIC/IFRIC) veröffentlichten Dokumente und Papiere und bei der Ausarbeitung diesbezüglicher Standpunkte sollte die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen, Wettbewerbsnachteile für die auf dem Weltmarkt tätigen europäischen Unternehmen zu vermeiden; ferner sollte sie, so weit wie irgend möglich die von den Delegationen im Regelungsausschuss für Rechnungslegung zum Ausdruck gebrachten Ansichten berücksichtigen. Die Kommission wird in den Organen des IASB vertreten sein.

  16. Angemessene und strenge Durchsetzungsregelungen sind von zentraler Bedeutung, um das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte zu stärken. Die Mitgliedstaaten müssen aufgrund von Artikel 10 des Vertrags alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards treffen. Die Kommission beabsichtigt, sich mit den Mitgliedstaaten insbesondere über den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ins Benehmen zu setzen, um ein gemeinsames Konzept für die Durchsetzung zu entwickeln.

  17. Ferner muss den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung bestimmter Vorschriften bis 2007 zu verschieben, und zwar für alle Gemeinschaftsunternehmen, deren Wertpapiere sowohl in der Gemeinschaft als auch in einem Drittland zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind und die ihren konsolidierten Abschlüssen bereits primär andere international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze zugrunde legen, sowie für Gesellschaften, von denen ausschließlich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. Es ist jedoch unverzichtbar, dass bis spätestens 2007 die IAS als einheitliches Regelwerk globaler internationaler Rechnungslegungsstandards für alle Gemeinschaftsunternehmen gelten, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Gemeinschaftsmarkt zugelassen sind.

  18. Um den Mitgliedstaaten und Gesellschaften die zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards erforderlichen Anpassungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass bestimmte Vorschriften erst im Jahr 2005 Anwendung finden. Für die erstmalige Anwendung der IAS durch die Gesellschaften infolge des Inkrafttretens dieser Verordnung sollten geeignete Vorschriften erlassen werden. Diese Vorschriften sollten auf internationaler Ebene ausgearbeitet werden, damit die internationale Anerkennung der festgelegten Lösungen sichergestellt ist

– HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Ziel

Gegenstand dieser Verordnung ist die Übernahme und Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft, mit dem Ziel, die von Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 vorgelegten Finanzinformationen zu harmonisieren, um einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse und damit eine effiziente Funktionsweise des Kapitalmarkts in der Gemeinschaft und im Binnenmarkt sicherzustellen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen "internationale Rechnungslegungsstandards" die "International Accounting Standards" (IAS), die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben oder angenommen wurden.

Artikel 3
Übernahme und Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

(1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft.

(2) Die internationalen Rechnungslegungsstandards können nur übernommen werden, wenn sie

  • dem Prinzip des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG und des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG nicht zuwiderlaufen sowie dem europäischen öffentlichen Interesse entsprechen und

  • den Kriterien der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit genügen, die Finanzinformationen erfüllen müssen, um wirtschaftliche Entscheidungen und die Bewertung der Leistung einer Unternehmensleitung zu ermöglichen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2002 entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 über die Anwendbarkeit der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft.

(4) Übernommene internationale Rechnungslegungsstandards werden als Kommissionsverordnung vollständig in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4
Konsolidierte Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Gesellschaften

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 übernommen wurden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen9 zugelassen sind.

Artikel 5
Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass a) Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse, b) Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.

Artikel 6
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch einen Regelungsausschuss für Rechnungslegung (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7
Berichterstattung und Koordinierung

(1) Die Kommission setzt sich mit dem Ausschuss regelmäßig über den Stand laufender Vorhaben des IASB und über die vom IASB veröffentlichten Dokumente ins Benehmen, um die Standpunkte zu koordinieren und um Erörterungen über die Übernahme von gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten hervorgehenden Standards zu erleichtern.

(2) Die Kommission erstattet dem Ausschuss gebührend und frühzeitig Bericht, wenn sie die Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.

Artikel 8
Mitteilungspflicht

Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 5, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Artikel 9
Übergangsbestimmungen

In Abweichung von Artikel 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jener Artikel 4 für Gesellschaften,

  1. von denen lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind oder

  2. deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften begann, international anerkannte Standards anwenden,

erst für die Geschäftsjahre Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen.

Artikel 10
Unterrichtung und Überprüfung

Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2007 darüber Bericht.

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2002.

In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox

In Namen des Rates
Der Präsident
T. Pedersen


Fußnoten

1 ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 285.

2 ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 86.

3 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2002.

4 ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

5 ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

6 ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

7 ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

8 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

9 ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

IAS-Anwendung ab 2005 und deren Umfang festgelegt

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Freigabe bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“/ IAS) mit den entsprechenden Auslegungen (SIC) angenommen. Damit wird ihre Anwendung ab 2005 im Sinne der allgemeinen IAS-Verordnung Pflicht, die vom Europäischen Parlament und vom Rat 2002 angenommen wurde.

Mit der Annahme dieser Durchführungsverordnung von seiten der Kommission folgt diese der einstimmigen Befürwortung der IAS im Regelungsausschuss für Rechnungslegung (RAR) im Juli diesen Jahres. Gutgeheißen wurden alle bestehenden IAS und SIC mit Ausnahme von IAS 32 und IAS 39 und den damit verbundenen SIC 5, 16 und 17. IAS 32 und 39 behandeln die Rechnungslegung und Offenlegung von Finanzinstrumenten und wurden deshalb nicht aufgenommen, weil sie derzeit vom International Accounting Standards Board (IASB) zusammen mit europäischen Rechnungslegungsexperten überarbeitet werden.

Das für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied Frits Bolkestein meinte dazu: „Die Annahme dieser Verordnung durch die Kommission, mit der die meisten bestehenden IAS zur Pflicht gemacht werden und ihre Veröffentlichung in den Amtssprachen der EU vorgeschrieben wird, wird den rund 7000 börsennotierten EU-Unternehmen, die davon betroffen sind, helfen, ihre Vorbereitungen für 2005 abzuschließen, d.h. dem Jahr, in dem ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den IAS zu erstellen sind. Damit werden den derzeitigen „Turm zu Babel“-Verhältnissen bei der Vorlage von Abschlüssen eine Ende bereitet, Wettbewerb und Transparenz verbessert und der freie Kapitalverkehr leichter gestaltet. Unterdessen fordere ich den IASB und die interessierten Parteien auf, ihren Dialog über IAS 32 und IAS 39 zum Abschluss zu bringen, so dass die Kommission sie ebenfalls rechtzeitig für 2005 prüfen kann.“

Gemäß der IAS-Verordnung von 2002, die vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen wurde, müssen börsennotierte Gesellschaften, d. h. auch Banken und Versicherungsunternehmen, ihre konsoldierten Abschlüsse ab 2005 gemäß den IAS erstellen. Bevor die IAS aber im Rahmen der oben genannten Verordnung rechtlich verbindlich werden können, müssen sie von der Kommission freigegeben werden, nachdem diese die im Regelungsausschuss für Rechnungslegung vertretenen Mitgliedstaaten konsultiert und die Stellungnahmen der EFRAG eingeholt hat („European Financial Reporting Advisory Group“), die sich aus Rechnungslegungsexperten des privaten Sektors zusammensetzt. Mit der Annahme der oben genannten Durchführungsverordnung hat die Kommission nun sämtliche IAS – bis auf IAS 32 und IAS 39 – freigegeben.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderungen der IAS-Verordnung auf nicht börsennotierte Gesellschaften und die Vorlage von Einzelabschlüssen auszudehnen. Im Gegensatz zu Richtlinien haben EU-Verordnungen Rechtskraft, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist.

Um eine kohärente Anwendung der IAS in der gesamten EU zu gewährleisten, werden die befürworteten IAS in Kürze in den EU-Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Dieser erste Prozess der Freigabe wurde verzögert, um die Vorlage hochwertiger Übersetzungen zu gewährleisten (s. IP/02/1967). Insgesamt liegen derzeit 34 IAS (einschließlich IAS 32 und IAS 39) und 31 SIC vor (einschließlich SIC 5, SIC 16 und SIC 17), die rund 1.500 Seiten ausmachen.

Am 21. August hat der IASB ein Arbeitspapier zu Makro-Hedging-Bestimmungen für IAS 39 vorgelegt, zu dem bis Mitte November Kommentare abgeben werden können. Auch beabsichtigt der IASB, IAS 32 bis zum Jahresende zu veröffentlichen und IAS 39 spätestens bis März 2004 zum Abschluss zu bringen. Die Kommission wird diese beiden Standards dann im Hinblick auf ihre Freigabe so bald wie möglich prüfen.