TRIS-Konzept auf die Beitrittsstaaten erweitert

Das Notifizierungssystem der EU (TRIS – Technical Regulations Information System), mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen können, ob Entwürfe einzelstaatlicher technischer Vorschriften für Produkte (und Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft) keine Handelshemmnisse schaffen, wird auf acht beitretende Länder vor deren förmlichem EU-Beitritt ausgedehnt.

Der Rat hat die erforderlichen bilateralen Vereinbarungen mit der Tschechischen Republik sowie mit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakischen Republik und Slowenien gebilligt. Eine weitere Entscheidung, die den Abschluss zweier zusätzlicher bilateraler Vereinbarungen mit Zypern und Ungarn ermöglichen wird, soll in Kürze vom Rat gebilligt werden.

Einschlägigen Äußerungen des für Unternehmen und die Informationsgesellschaft zuständigen Kommissars Erkki Liikanen zufolge ist die Richtlinie 98/34/EG ein unverzichtbares Werkzeug, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt die Handelsmöglichkeiten und hochwertigen Waren und Dienstleistungen bieten kann, die Unternehmen und Verbraucher erwarten. Die Ausweitung des Meldesystems auf die beitretenden Länder werde mit dazu beitragen, dass keine ungerechtfertigten technischen Hemmnisse für den europaweiten Handel entstehen und die Qualität der nationalen Rechtsetzungspraxis verbessert wird.

Das Meldesystem verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, sich gegenseitig sowie die Kommission über jeden Entwurf einer Verordnung oder sonstigen technischen Regelung zu informieren, die nicht Teil des bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstandes an Rechtsvorschriften ist. Nach der Notifizierung gilt eine Stillhaltefrist von drei Monaten, während der der betreffende Mitgliedstaat die einzelstaatliche Verordnung nicht erlassen darf. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission können zu dem Entwurf entweder Bemerkungen vorbringen (was nicht zu einer Verlängerung der Stillhaltefrist führt) oder ausführliche Stellungnahmen abgeben (wodurch sich die Stillhaltefrist bei Informationsdienstleistungen um einen und bei Waren um drei Monate verlängert). Auf diese Weise kommt ein Dialog zustande, der darauf abzielt, eine Lösung im Einklang mit den Binnenmarktvorschriften herbeizuführen.

Nationale technische Normen sind nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht entsprechend diesem Verfahren erlassen wurden (Urt. CIA Security International, 3.4.1996). Die Unwirksamkeit erfasst auch zivilrechtliche Belange, wie um Urteil Unilever (26.9.2000) entschieden wurde. Danach kann ein kaufrechtlicher Mangel nicht allein mit dem Verstoß gegen eine solche Norm begründet werden. Konkret ging es in der Entscheidung um eine Etikettierung entgegen einem italienischen Gesetz, wobei das Gesetz nicht entsprechend dem zuvor genannten Notifizierungsverfahren erlassen wurde (Stillhaltefrist nicht eingehalten).

Wenn die beitretenden Länder das Notifizierungssystem bereits vor dem Datum der EU-Erweiterung übernehmen, können sie die erforderlichen Verwaltungsstrukturen bereitstellen und gewährleisten, dass während der kritischen Beitrittsphase keine Handelshemmnisse entstehen.

Das auf die beitretenden Länder bis zum 1. Mai 2004 anzuwendende Notifizierungssystem wird sich von dem derzeit in der EU geltenden dahingehend unterscheiden, dass es lediglich das Vorbringen von Bemerkungen und nur eine, nicht verlängerbare Stillhaltefrist von drei Monaten vorsieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das vereinfachte Notifizierungssystem, das seit 1990 im Handel der EU- und der EFTA-Länder angewendet wird und seit dem 1. Januar 2001 auch im Handel zwischen der EU und der Türkei.

Weitere Informationen über das Notifizierungsverfahren sind hier abrufbar: Internetseite

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