Werbeverbot für Tabak

Die EU-Kommission hat am 28.06.2006 beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG einzureichen.

Die Tabakwerberichtlinie verbietet Tabakwerbung in gedruckten Medien, im Radio und im Internet. Zudem untersagt sie Tabak-Sponsoring während grenzüberschreitender Veranstaltungen wie Formel Eins Rennen. Sie bezieht sich ausschließlich auf Werbung und Sponsoring von grenzüberschreitenden Aktivitäten. Tabakwerbung im Kino oder der Gebrauch von Werbegegenständen wie zum Beispiel Aschenbechern sind von der Richtlinie ausgenommen, können jedoch durch die nationale Gesetzgebung untersagt werden.

Tabakwerbung im Fernsehen ist seit den frühen 1990er Jahren verboten. Hintergrund ist die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen. Die Tabakwerberichtlinie wurde 2003 vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossen und trat am 31. Juli 2005 in Kraft. Bis dahin musste sie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden.

2000 hat der EuGH (Az.: C-376/98) die 1998 von den EU-Staaten 1998 verabschiedete Richtlinie auf eine Klage Deutschlands hin für rechtswidrig erklärt, da die Kompetenz der EU gefehlt habe. Daraufhin wurde die Tabakwerberichtlinie konkretisiert (2003) und um Regelungen für den freien Handel mit Medien ergänzt. Das weitgehende Verbot von Tabakwerbung in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Internet blieb aber bestehen. Ausgenommen sind nach der neuen Richtlinie lediglich Zeitschriften, die überwiegend außerhalb der EU gelesen werden sowie Fachpublikationen für den Tabakhandel. Auch hiergegen hat Deutschland vor dem EuGH geklagt. Die deutsche Klage gegen entsprechende EU-Regeln hat jedoch nur noch wenig Aussicht auf Erfolg, wie aus einem beim EuGH in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten hervorgeht. Das abschließende Urteil wird für den Herbst 2006 erwartet.

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