Tschechische Beihilfen für Verkehrsforschung und -entwicklung genehmigt

Die Europäische Kommission hat keine Einwände gegen die Beihilfen, mit denen die tschechische Regierung die Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung im Verkehrssektor fördern will. Die Beihilfen wurden mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für vereinbar befunden.

Karte TschechienMit den Beihilfen sollen Anreize für FuE-Arbeiten im Verkehrssektor finanziert werden. Ziel der Beihilfen ist u. a. eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verringerung der gesundheitlichen und ökologischen Beeinträchtigungen durch den Verkehr, der Ausbau der Infrastrukturen und die Förderung des intermodalen und multimodalen Verkehrs. Die Beihilfe wird bis Ende 2011 Unternehmen, Hochschulen, öffentlichen Forschungseinrichtungen, gemeinnützigen Organisationen und öffentlichen Stellen gewährt, die auf dem Gebiet der Forschung tätig sind. Die Gesamthöhe der Beihilfen beläuft sich auf CZK 306 352 000 (€ 10.736.372,05).

Mit den Beihilfen werden die erstattungsfähigen Kosten der Grundlagenforschung zu 100 %, der Industrieforschung zu 75 % und der vorwettbewerblichen Forschung zu 50 % bezuschusst. Die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen gewährt. Nach Auffassung der Kommission stehen die Beihilfen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

Ferner hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahmen der tschechischen Behörden zu erheben, durch die Binnenschifffahrtsunternehmen für ihre Verluste wegen des Niedrigwassers der Elbe entschädigt werden sollen. Die Beihilfe diene der Förderung des Güterverkehrs unter ungünstigen Bedingungen, damit Waren in größtmöglichem Umfang auf Binnenschifffahrtswegen und nicht auf der Straße befördert werden.

Mit der Beihilfe werden bis zu 60 % der unmittelbar dem Niedrigwasser zuzuschreibenden Verluste ausgeglichen. Ausgleichsfähig sind lediglich Güterbeförderungen, die nicht durchgeführt wurden, weil der Pegel unterhalb des wirtschaftlich gerechtfertigten Niveaus lag, d. h. 200 cm (für Schiffe mit einem Tiefgang bis 140 cm). Die Beihilfe darf 30 % der Beförderungskosten nicht übersteigen.

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