Archiv der Kategorie: Europäische Union

Europa muss seine älteren Arbeitnehmer sinnvoll einsetzen

In einem heute veröffentlichten Strategiepapier untersucht die Europäische Kommission die Frage, wie die Europäische Union das Potenzial ihrer älteren Arbeitnehmern besser nutzen kann.

Das Konzept des „aktiven Alterns“ ist ein entscheidendes Element auf dem Weg zum erklärten Ziel der Europäischen Union, bis 2010 mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen. Die Kommission nennt Vorruhestandsregelungen als besonderen Anlass zur Besorgnis.

„Die älteren Arbeitnehmer in Europa haben viel zu bieten, und wir müssen sicherstellen, dass sie größtmögliche Unterstützung erhalten, um auf dem Arbeitsmarkt bleiben zu können.“ Das sagte Margot Wallström, amtierende Kommissarin für Beschäftigung und Soziales. „Regierungen und Sozialpartner müssen ihrer Aufgabe gerecht werden und sicherstellen, dass wir das Potenzial der älteren Arbeitnehmer optimal nutzen. Die Praxis der Vorruhestandsregelung als Mittel zur Unternehmensumstrukturierung muss ein Ende finden.

Die verstärkte Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer ist wichtig, wenn die EU die geschätzten 15 Millionen Arbeitsplätze schaffen will, die zur Erreichung des Ziels von Lissabon 70 % Erwerbstätigenquote bis 2010 notwendig sind. Sie ist auch wesentlich für die künftige Nachhaltigkeit unserer Volkswirtschaften angesichts des erwarteten Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter.

Aktives Altern wurde im Frühjahrsbericht der Kommission als einer der drei prioritären Bereiche genannt, in denen die Europäische Union ihre Anstrengungen konzentrieren muss, um das Ziel von Lissabon zu erreichen. Steigende Lebenserwartung bedeutet, dass Menschen mehr Möglichkeiten haben, ihr Potenzial über eine größere Zeitspanne zu nutzen. Erwerbstätigkeit wird für sie jedoch ein wesentlicher Faktor zum Erhalt des Lebensstandards sein.

Die Gipfel von Stockholm und Barcelona 2001 und 2002 legten Ziele für die Erwerbsquote in der Altersgruppe 55-64 (50 % bis 2010) und für die Anhebung des Renteneintrittsalters um 5 Jahre bis 2010 fest. Die Fortschritte bei diesen Zielen sind jedoch enttäuschend: die derzeitige Erwerbsquote bei älteren Arbeitnehmer liegt bei 40,1 %, das Renteneintrittsalter stieg von 2001 bis 2002 um weniger als ein halbes Jahr.

Wichtigste Aspekte bei der Erwerbstätigkeit älterer Arbeitnehmer sind:

Vorruhestandsregelungen sind eine kurzsichtige Antwort auf Rezession und Strukturwandel. Sie bringen einen nachhaltigen Verlust an Humankapital und Wachstumspotenzial mit sich, da ein Rückzug vom Arbeitsmarkt nur schwer umkehrbar ist, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen sich wieder bessern.

Es gibt keine Belege dafür, dass ältere Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang zum Beschäftigungswachstum in expandierenden Sektoren beitragen können tatsächlich lag zwischen 1998 und 2002 in den meisten Dienstleistungssektoren das Beschäftigungswachstum bei älteren Arbeitnehmern sogar höher als das in der Hauptaltersgruppe.

Wichtigste Voraussetzungen für eine Steigerung der Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer sind:

  • angemessene finanzielle Anreize;
  • fortgesetzter Zugang zur beruflichen Bildung;
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  • flexible Formen der Arbeitsorganisation;
  • eine wirksame Arbeitsmarktpolitik;
  • höhere Qualität der Arbeit.

Die staatliche Politik kann einen Rahmen schaffen, in dem Konzepte des aktiven Alterns ausgearbeitet und umgesetzt werden können, aber den Sozialpartnern Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern kommt eine besondere Rolle zu, wenn es um Aspekte wie Abstimmung von Arbeitsentgelt und Produktivität, Arbeitsorganisation und Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, lebenslanges Lernen, Abschaffung von Vorruhestandsregelungen und die Möglichkeiten für ältere Arbeitnehmer geht.

Kommission prüft geringe Beihilfebeträge für den Verkehrssektor nicht mehr

Die Europäische Kommission hat am 3. März 2004 beschlossen, die so genannten „De-minimis“-Regeln auf den Verkehrssektor auszudehnen.

Diese betreffen die einem Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten staatlichen Beihilfen, die nicht über den Höchstbetrag von 100.000 € hinausgehen. Sobald die Verordnung angenommen ist, wird die Kontrolle der staatlichen Beihilfen im Verkehrssektor wie in allen übrigen Wirtschaftssektoren dezentral von den Mitgliedstaaten übernommen.

Diese Beihilfen müssen künftig nicht mehr im Voraus bei der Kommission angemeldet noch von ihr genehmigt werden. Lediglich Subventionen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßenverkehr unterliegen weiterhin der Anmeldungs- und der Vorabgenehmigungspflicht.

Mit ihrer heutigen Entscheidung wird die Kommission eine Verordnung (Verordnung (EG) der Kommission Nr. 69/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf « De-minimis »-Beihilfen) vom Januar 2001 auf den Verkehrssektor anwenden, nach der die einem Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten Beihilfen, die nicht einen Höchstbetrag von 100.000 € übersteigen, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags darstellen. Denn die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Beihilfen zu gering sind, um den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen. Deshalb dürften diese Beihilfen nicht unter die Anmeldungspflicht bei der Kommission fallen und müssten auch nicht mehr vor ihrem Inkrafttreten im Voraus genehmigt werden.

Bei der Ausarbeitung der Verordnung war vereinbart worden, den Verkehrssektor vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen, wie dies bereits in der „De-Minimis“-Mitteilung von 1996 der Fall war.

Dieses Konzept das ein schwerfälliges Verfahren für die Kontrolle der staatlichen Beihilfen im Verkehrssektor bedeutete – ist aber inzwischen überholt. Die Gleichbehandlung in allen Wirtschaftssektoren ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere im Vorfeld der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten.

Haushaltspläne im Zeitraum 2007-2013

Die Europäische Kommission hat am 10. Februar 2004 eine Mitteilung angenommen, in der sie darlegt, wie sie sich die Zukunft der Europäischen Union und ihre weiteren Haushaltspläne im Zeitraum 2007-2013 im Einzelnen vorstellt.

Drei Aktionsprioritäten sollen es ermöglichen, die mit der Erweiterung verbundenen Vorteile voll auszuschöpfen und den Wohlstand Europas zu fördern: nachhaltige Entwicklung, Förderung der Interessen der EU-Bürger und Stärkung der Rolle der Union als vollwertiger Partner und Akteur auf der Weltbühne. Diese Zielsetzungen lassen sich für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten ohne eine Anhebung des derzeitigen Ausgabenplafonds erreichen. Das hierfür erforderliche jährliche Finanzierungsvolumen, ausgedrückt in Zahlungsermächtigungen dürfte bis 2013 einen Stand von 143,1 Mrd. € erreichen, was selbst nach erfolgter Erweiterung nur 1,15% des Bruttonationaleinkommens der EU entspricht. Der Durchschnittswert für den Gesamtzeitraum wird auf 1,14 % des BNE veranschlagt.

Kommissionspräsident Romano Prodi stellte fest: „In den kommenden Jahren muss die Europäische Union Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit fördern, mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen, die Rechte ihrer Bürger verteidigen und sie effizienter vor Kriminalität und illegaler Einwanderung schützen; sie muss des Weiteren die Umwelt lebenswert erhalten und sich weltweit besser Gehör verschaffen. Gleichzeitig müssen wir unsere Anstrengungen auf dem Gebiet der internen Solidarität und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gezielt fortsetzen und die Agrarpolitik wirksam unterstützen. Das vorgeschlagene Haushaltsmodell für den Anwendungszeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau soll es ermöglichen, diese ehrgeizigen Ziele ohne eine Überschreitung der geltenden Ausgabenplafonds zu erreichen auch nach dem Beitritt von 12 neuen Mitgliedstaaten. Die Union muss den an sie gestellten legitimen Forderungen durch einen optimalen Einsatz der verfügbaren Ressourcen gerecht werden.“

Der künftige Finanzrahmen dient der konkreten Umsetzung dieser politischen Ziele. Er muss es der Union gestatten, sorgfältig ausgewählte prioritäre Maßnahmen zu verwirklichen, die den Mitgliedstaaten und den einzelnen Bürgern gleichermaßen Nutzen bringen.

Nach Auffassung der Kommission darf sich das Gefälle zwischen ehrgeizigen politischen Ansprüchen einerseits und unzulänglichen Durchsetzungskapazitäten andererseits keinesfalls weiter vertiefen. In vielen der neuen Prioritätsbereiche wird die Fähigkeit der Union, ihren Verpflichtungen Folge zu leisten, durch einen Mangel an Ressourcen in Frage gestellt. Die hochgesteckten Ziele der Union erfordern zu ihrer effektiven Verwirklichung eine glaubwürdige Planung und ausreichende Mittel, einschließlich finanzieller Art.

Die von der Kommission vorgeschlagenen politischen Prioritäten stellen sich wie folgt dar:
Nachhaltige Entwicklung: Wachstum, Kohäsion und Beschäftigung

Auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon im Jahr 2000 hatten sich die Staats- und Regierungschefs auf ein Aktionsprogramm verständigt, das der Union eine Spitzenstellung in der künftigen wissensbasierten Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung verschaffen sollte. Diesem Prozess müssen nunmehr neue Anstöße in Form von überzeugenden, realistischen Zielvorgaben auf nationaler wie auch auf gemeinschaftlicher Ebene verliehen werden. Der Schwerpunkt sollte dabei auf zukunftsorientierten Maßnahmen wie Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf dem Binnenmarkt, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, gezielte Vernetzung Europas, Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme in der EU und Unterstützung der Gesellschaft bei der Bewältigung des sozialen Wandels liegen. Hierbei handelt es sich um anschauliche Beispiele für Belange, die für Bürger und Unternehmen in ganz Europa von Interesse sind. Die EU-Politiken wie auch der EU-Haushalt müssen klar auf die Verwirklichung dieser Ziele abstellen.

Den Aspekten Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sollte auch im Rahmen der nächsten Generation von regional- und kohäsionspolitischen Maßnahmen höchste Priorität eingeräumt werden, vor allem wo es um die Förderung von Regionen mit Entwicklungsrückstand geht. Wachstum und Kohäsion müssen einander ergänzen gerade jetzt mehr denn je! Am 1. Mai 2004 treten zehn neue Mitgliedstaaten der Union bei, was bisher nie dagewesene Herausforderungen für deren Wettbewerbsfähigkeit und inneren Zusammenhalt mit sich bringen wird.

Die Kohäsionspolitik der Zukunft muss sich systematisch mit dem Problem mangelnder Wettbewerbsfähigkeit befassen: hier Abhilfe zu schaffen bedeutet, dass immer mehr EU-Regionen einen Beitrag zur Wachstums- und Beschäftigungsdynamik leisten und zu echten Partnern beim Streben nach Wohlstand avancieren können. In den derzeitigen Mitgliedstaaten werden Übergangsmaßnahmen vor allem für diejenigen Regionen angeboten, die nach wie vor mit ernsthaften Schwierigkeiten zu kämpfen haben, jedoch aufgrund statistischer Effekte künftig nicht mehr für eine Förderung in der bisherigen Intensität in Betracht kommen.

Mit ihren Vorschlägen unterstützt die Kommission ausdrücklich die Beschlüsse des Rates von 2003 über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, in denen die Agrarausgaben für Marktstützungsmaßnahmen wie auch für Direktbeihilfen bis 2013 festgelegt werden. Mit dieser Reform wird eine radikale Neuorientierung der GAP in Richtung auf eine nachhaltige Entwicklung dieses Sektors angestrebt, namentlich im Wege der Aufhebung der bisherigen unmittelbaren Verknüpfung von Unterstützung und Produktion. Die neue, in einem einzigen Instrument zusammengeführte Politik der ländlichen Entwicklung soll die Wettbewerbsfähigkeit im Agrarbereich fördern, die Umwelt schützen und landschaftliche Vielfalt gewährleisten. Der dadurch entstehende Mehrbedarf wird durch eine Umschichtung der Finanzierungsmittel von den Direktzahlungen an die Landwirte auf zusätzliche Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gedeckt.

Die neue reformierte Gemeinsame Fischereipolitik stellt auch weiterhin schwerpunktmäßig auf eine nachhaltige Ausbeutung der Ressourcen ab. Die Umweltpolitik soll sowohl den Erwartungen der einzelnen Bürger, die nach einer besseren Lebensweise und mehr Solidarität zwischen den Generationen streben, gerecht werden, als auch den Verpflichtungen der Union auf internationaler Ebene nachkommen und generell die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Die politischen Instrumente dieses Aktionsbereichs werden mit Blick auf größere Effizienz und Flexibilität ebenfalls neu strukturiert.

Gesellschaft der Bürger Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit

Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit sind die Schlüsselelemente des europäischen Gesellschaftsmodells. Anlässlich des Europäischen Gipfels von Tampere 1999 hatten sich die Staats- und Regierungschefs auf eine detaillierte Planung für die Verwirklichung eines Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und der Gerechtigkeit verständigt.

Seither wurde die überwiegende Mehrzahl der einschlägigen Politiken in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft verlagert. Jedermann sieht heutzutage ein, dass den politischen Herausforderungen, die sich im Zusammenhang mit der Einwanderung, der Asylproblematik und der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus stellen, mit Maßnahmen auf ausschließlich nationalstaatlicher Ebene nicht mehr hinlänglich begegnet werden kann. Gleiches gilt auch für Interventionen im Falle von Naturkatastrophen oder Gesundheits- und Umweltkrisen, für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie für Verbraucherschutz und sicherheit.

Um angemessene Rahmenbedingungen für Dialog und Austausch zwischen den Bürgern der Union zu schaffen, muss die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischem Niveau gefördert werden, damit bestehende Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmungen zügig beseitigt werden können.

Dies soll durch ein verbessertes Instrumentarium und ausreichende Finanzierungsmittel ermöglicht werden.

Stellung der EU in der Welt

Die erweiterte Union wird künftig eine bedeutendere Rolle zu spielen haben – sowohl in ihrer Führungsposition auf regionaler Ebene als auch als globaler Partner. Sie kann diesen Erwartungen nur gerecht werden, wenn es ihr gelingt, sich zu einem politisch verantwortlichen Akteur auf einem ihrem wirtschaftlichen Gewicht entsprechenden Niveau zu wandeln.

In ihrer regionalen Führungseigenschaft trägt die Union schwerwiegende Verantwortung, nicht nur für ihre eigene interne Stabilität, sondern auch für die ihrer Nachbarregionen. Maßnahmen wie die Liberalisierung von Handel und Investitionen, die Vereinheitlichung der Rechts- und Gesetzesvorschriften oder die Anbindung unserer Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze an die der angrenzenden Staaten kommen allen EU-Bürgern in gleicher Weise zugute. Es genügt nicht, einen Freundeskreis aufzubauen; es gilt auch ständig weiter in diese Freundschaft zu investieren.

Die Union muss aber auch auf der weltpolitischen Bühne und im Bereich der strategischen Sicherheit die ihr zustehende Rolle angemessen wahrnehmen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Verteidigung gegen äußere Bedrohungen (durch Terrorismus, Massenvernichtungswaffen, Staatsbankrott, Bürgerkriege und regionale Konflikte), daneben aber auch um die Gewährleistung der zivilen Sicherheit und den Schutz der Bürger vor Gefährdung (durch Naturalkatastrophen, Gesundheits- und Umweltkrisen oder organisiertes Verbrechen).

Finanzierungsbedarf (siehe nachstehende Übersichtstabelle)

Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Ansprüche und Erfordernisse wurde ein politisch glaubwürdiges Haushaltsprojekt entwickelt, für das es nunmehr die notwendigen Finanzierungsmittel auszubringen gilt. Die Kommission hat hierfür ein durchschnittliches Deckungsniveau von 1,14 % (des BNE) im Bezugszeitraum errechnet. Dabei müsste eine signifikante Gewichtsverlagerung innerhalb des EU-Haushalts zugunsten der neuen Prioritäten stattfinden. Das Ausgabenniveau würde zunächst deutlich ansteigen, um die Auswirkungen der Erweiterung aufzufangen, sich bis zum Ende des Zeitraums dann jedoch auf einem praktisch dem Ausgangsstand entsprechenden Wert einpendeln. Das Zahlungsvolumen bliebe unterhalb der derzeitigen Obergrenze von 1,24% des BNE.

Nach dem Konzept des maßnahmenbezogenen Managements, das auch dem jährlichen Haushaltsplan zugrunde liegt, würden die Verwaltungsausgaben der Kommission künftig unmittelbar den Politiken zugeordnet, in deren Rahmen sie anfallen. Es würde allerdings eine Restkategorie Verwaltungsausgaben beibehalten, bei der die entsprechenden Ausgaben der übrigen Gemeinschaftsorgane sowie die Aufwendungen für Versorgungsbezüge und sonstige organübergreifende Verpflichtungen erfasst werden könnten.

Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten

Die Kommission schlägt vor, die Einführung eines allgemeinen Korrekturmechanismus ins Auge zu fassen, der als transparentes und objektives Ausgleichsinstrument eintreten soll, wenn ein Mitgliedstaat eine übermäßige Haushaltsbelastung im Verhältnis zu seinem relativen Wohlstand zu tragen hat.

Was die Einnahmenseite des Haushalts sowie etwaige neue Einnahmequellen anbelangt, so beabsichtigt die Kommission, diese Aspekte im Rahmen eines spezifischen Berichts über die Eigenmittel, der dem Rat im Sommer 2004 vorgelegt wird, im Einzelnen zu behandeln.

Zeitliche Planung

Bis Mitte des Jahres 2004 wird die Kommission Vorschläge für entsprechende Rechtsakte sowie einen konkreten Zeitplan für die Verwirklichung ihrer Zielvorgaben unterbreiten. Dem Rat und dem Europäischen Parlament verbliebe damit ein hinlänglicher zeitlicher Spielraum, um inzwischen auf die in dieser Mitteilung grob skizzierte Planung zu reagieren. Die endgültig verbindlichen Legislativbeschlüsse wären dann vom erweiterten Kollegium zu fassen.

Um genügend Zeit für die Vorbereitung der nächsten Generation von Programmen für die Umsetzung der verschiedenen Politiken zu belassen, müsste die neue Finanzielle Vorausschau im Laufe des ersten Halbjahrs 2005 angenommen werden.

ÜBERBLICK ÜBER DEN NEUEN FINANZRAHMEN 2007-2013 (in Mio. €, zu Preisen 2004)
VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN 2006 (a) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
1. Nachhaltiges Wachstum 47.582 59.675 62.795 65.800 68.235 70.660 73.715 76.785
1a. Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung 8.791 12.105 14.390 16.680 18.965 21.250 23.540 25.825
1b. Kohäsion mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung 38.791 47.570 48.405 49.120 49.270 49.410 50.175 50.960
2. Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen 56.015 57.180 57.900 58.115 57.980 57.850 57.825 57.805
davon: Landwirtschaft Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen 43.735 43.500 43.673 43.354 43.034 42.714 42.506 42.293
3. Bürgerliche Gesellschaft – Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit 1.381 1.630 2.015 2.330 2.645 2.970 3.295 3.620
4. Die EU als globaler Partner (c) 11.232 11.400 12.175 12.945 13.720 14.495 15.115 15.740
5. Verwaltung 3.436 3.675 3.815 3.950 4.090 4.225 4.365 4.500
Ausgleichszahlungen 1.041
Mittel für Verpflichtungen insgesamt 120.688 133.560 138.700 143.140 146.670 150.200 154.315 158.450
Mittel für Zahlungen insgesamt (b)(c) 114.740 124.600 136.500 127.700 126.000 132.400 138.400 143.100
Mittel für Zahlungen in % des BNE 1,09% 1,15% 1,23% 1,12% 1,08% 1,11% 1,14% 1,15%
Verfügbarer Spielraum 0,15% 0,09% 0,01% 0,12% 0,16% 0,13% 0,10% 0,09%
Eigenmittelobergrenze in % des BNE 1,24% 1,24% 1,24% 1,24% 1,24% 1,24% 1,24% 1,24%

(a) Die Ausgaben 2006 nach Maßgabe der derzeitigen Finanziellen Vorausschau wurden entsprechend der vorgeschlagenen neuen Rubrikenstruktur aufgeschlüsselt, um Verweise und Vergleiche zu erleichtern

(b) Einschließlich Ausgaben für den Solidaritätsfonds (1 Mrd. € für 2004, in jeweiligen Preisen) ab 2006. Die entsprechenden Zahlungen werden allerdings erst ab 2007 berechnet.

(c) Es wird von der Hypothese ausgegangen, dass die Eingliederung des EEF in den EU-Haushalt im Jahr 2008 effektiv stattfindet. Die Mittelbindungen für 2006 und 2007 werden nur zu Vergleichszwecken aufgeführt. Vor 2008 zur Abwicklung dieser Mittelbindungen geleistete Zahlungen sind in den Zahlenangaben dieser Tabelle nicht berücksichtigt

Aufwertung der Ostsee: das EU-Projekt BONUS

Die Europäische Kommission hat heute angekündigt, dass sie ein neues vierjähriges Projekt zur Förderung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung im Ostseeraum unterstützen wird. Der Beitrag der EU wird mehr als 3 Mio. Euro betragen.

Die Ostsee ist Europas größtes Binnenmeer, aber eine gemeinsame Planung der einzelstaatlichen Forschungsprogramme ihrer neun Anrainerstaaten (Dänemark, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Russland, Polen und Deutschland) hat bisher nie stattgefunden. Im Rahmen des Projekts BONUS der Europäischen Union sollen Themen wie Umweltverschmutzung, Regionalentwicklung, der Schutz natürlicher Ressourcen und Meereswissenschaften einen höheren Stellenwert erhalten. Das BONUS-Projekt führt zehn wichtige Forschungsfördereinrichtungen aus acht Ostseeländern und den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) zusammen. Es sieht die Schaffung eines Forums für die gemeinsame Aufsicht über nationale oder internationale Forschungsprogramme vor, wobei Ressourcen gemeinsam genutzt und Projekte als Ergänzung zu den einzelstaatlichen Politiken kohärent geplant werden.

„Grenzen können auf der Landkarte gezogen werden, doch Wellen, Strömungen und Meerestiere folgen ihren eigenen Wegen. Hoheitsgewässer sind für die Meeresumwelt ohne Belang, so dass deren Schutz und nachhaltige Entwicklung stets der internationalen Zusammenarbeit bedarf“, so der für Forschung zuständige EU-Kommissar Philippe Busquin. „Durch das BONUS-Projekt wird die Wirksamkeit einer umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklungspolitik für den gesamten Ostseeraum wesentlich gesteigert. Diese industrialisierte Region benötigt ein entschiedenes Vorgehen auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Kenntnisse. Eine kohärente staatenübergreifende Strategie ist von entscheidender Bedeutung, damit Forschung kostenwirksam und auf hohem wissenschaftlichen Niveau betrieben wird und den tatsächlichen Ansprüchen der politischen Entscheidungsträger sowie der Wirtschaft und der Bürger im Ostseeraum dient.“

Notwendige strategische Planung

Ein derartiges koordiniertes Vorgehen käme insbesondere den Meereswissenschaften zugute. Neun Länder haben Zugang zu diesem Meer mit einer Fläche von 377 000 km², von denen acht entweder der EU angehören oder ihr demnächst beitreten werden (vier Mitgliedstaaten und vier Beitrittsländer). Jüngste Debatten über Fischereirechte und die Küstenverschmutzung durch Ölunfälle haben die Notwendigkeit vor Augen geführt, zur Unterstützung von Entscheidungsträgern die internationale Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet zu verstärken.

Obwohl Wissenschaftler aus den Ostseeländern seit langem kooperieren und Meereswissenschaftler in einer Reihe internationaler Einrichtungen und Verbände zusammenkommen und ihre Untersuchungsergebnisse und Kenntnisse austauschen, erfolgt noch keine koordinierte strategische Planung der nationalen Forschungsprogramme zwischen den Staaten.

So enthält keines der laufenden Forschungsprojekte eine gemeinsame Vereinbarung zwischen den beteiligten Fördereinrichtungen. Vielmehr werden die Mittel einzelnen Wissenschaftlern ausschließlich von nationalen Finanzierungsstellen gewährt.

Das BONUS-Netz

Das Netz BONUS vereinigt 11 Organisationen, die sich an der Finanzierung und Organisation der Erforschung der Ostsee beteiligen. Dadurch können die Forschungsgelder zusammengelegt werden, und die Nutzung von Infrastrukturen wird koordiniert. Der Austausch bewährter Verfahren bei der Programmverwaltung und der Abbau administrativer Hindernisse werden den Weg ebnen für gemeinsame Forschungsprogramme. Neue Strukturen, die das BONUS-Konsortium aufbauen wird, werden für eine vollständig integrierte Programmfinanzierung und -verwaltung verantwortlich sein.

Nach einer Reihe vorbereitender Tätigkeiten in den Anfangsjahren werden im Rahmen des Projekts gemeinsame Forschungsprogramme eingerichtet und Verfahren für die Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen vereinbart. Ferner wird ein gemeinsames Programm für die Weiterbildung von Hochschulabsolventen eingerichtet. Das Projekt dient schließlich auch der Festlegung von Verwaltungs- und Entscheidungshilfesystemen für eine langfristige Zusammenarbeit auf Programmebene.


Weitere Informationen über das BONUS-Projekt erteilt:

Dr. Kaisa Kononen, Academy of Finland
Fax: +358 9 77488395
E-Mail: kaisa.kononen@aka.fi

ERA-NET

Das BONUS-Projekt wird im Rahmen des neuen ERA-NET-Programms als Teil des sechsten Forschungsrahmenprogramms (RP6 2002-2006) der Europäischen Union finanziert. Das ERA-NET-Programm dient der Förderung enger, langfristiger Querverbindungen zwischen einzelstaatlichen Forschungsprogrammen mit gleicher Zielsetzung. Es trägt zum Aufbau des Europäischen Forschungsraums bei, indem es Initiativen den Weg ebnet, mit denen regionale, nationale und europäische Forschungsprogramme in speziellen Bereichen koordiniert und verstreute personelle und finanzielle Ressourcen zusammengeführt werden, damit sowohl die Effizienz als auch die Effektivität der Forschungsanstrengungen Europas erhöht werden.


Weitere Informationen über das ERA-NET-Programm sind unter folgenden Internetadressen abrufbar:

Marktmissbrauch: EU-Kommission verabschiedet erste Durchführungsmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat drei Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) verabschiedet. In diesen Durchführungsmaßnahmen wird unter anderem präzisiert, was unter einer Insider-Information zu verstehen ist, welche nicht erschöpfenden Faktoren bei der Beurteilung, ob möglicherweise eine Marktmanipulation vorliegt, zu berücksichtigen sind und wann und in welcher Form Insider-Informationen von den Emittenten offen gelegt werden müssen.

Sie enthalten außerdem Standards für die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen (einschließlich der Offenlegung von Interessenkonflikten). Schließlich werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen von den Verboten der Marktmissbrauchsrichtlinie für Aktienrückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente festgelegt. Bei den vorliegenden Durchführungsmaßnahmen handelt es sich um die ersten Rechtsakte der Kommission, die nach dem neuen Verfahren für die Beschlussfassung und Anwendung der Vorschriften im Wertpapierbereich erstellt wurden, das der Europäische Rat im März 2001 und das Europäische Parlament im Februar 2002 gebilligt hatten.

Das für Binnenmarktfragen zuständige Kommissionsmitglied Frits Bolkestein erklärte hierzu: „Die Annahme dieser Durchführungsmaßnahmen beweist, dass der neue Regelungsrahmen für die Rechtsetzung im Wertpapierbereich in der Praxis funktioniert – und das Rechtsetzungsverfahren wesentlich beschleunigt; gleichzeitig stellt es sicher, dass den tatsächlichen Marktgegebenheiten Rechnung getragen wird. Ein offenes und transparentes Konsultationsverfahren ist eine Grundvoraussetzung dafür.“

Die drei Durchführungsmaßnahmen umfassen zwei Richtlinien und eine Verordnung der Kommission. Die erste Richtlinie der Kommission enthält detaillierte Kriterien für die Entscheidung darüber, ob eine Insider-Information als präzise und kurserheblich zu werten ist. Ferner liefert sie eine Reihe von Faktoren, die bei der Beurteilung bestimmter Verhaltensweisen und ihrer etwaigen Einstufung als Marktmanipulation zu berücksichtigen sind. Je nach Sachlage können im Einzelfall weitere Faktoren berücksichtigt werden. Für Emittenten sind in dieser Durchführungsrichtlinie die Form und die Fristen für die Offenlegung von Insider-Informationen festgelegt und es werden die Umstände präzisiert, unter denen Emittenten zum Schutz berechtigter Interessen längere Fristen für die Offenlegung anwenden können.

Die zweite Richtlinie der Kommission enthält Standards für die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten. In ihr werden jeweils eigene Standards für die Erstellung von Anlageempfehlungen (für die höhere Anforderungen gelten) und für die reine Weitergabe von durch Dritte erstellten Anlageempfehlungen festgelegt.

Die zweite Durchführungsrichtlinie geht ferner auf die gemäß Artikel 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie für Journalisten verbindlichen Regeln, einschließlich der Selbstkontrolle, ein. Bestimmte Finanzjournalisten – solche, die Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben – haben bestimmte allgemeine Grundsätze einzuhalten. Für diese Regelung gelten allerdings Schutzmechanismen, und wie diese allgemeinen Grundsätze angewandt werden sollen, kann im Rahmen der Selbstkontrolle geregelt werden. Mit dieser ausgewogenen Lösung wird die Pressefreiheit in vollem Umfang gewahrt und gleichzeitig werden Anleger und Emittenten wirksam vor potenziellen Marktmanipulationen durch Journalisten geschützt, die ihren mitunter erheblichen Einfluss auf die Kursentwicklung zur persönlichen Bereicherung nutzen.

In einer Verordnung der Kommission sind schließlich die technischen Bedingungen für Aktienrückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente festgelegt. Laut Artikel 8 der Marktmissbrauchsrichtlinie und sofern die Maßnahmen entsprechend diesen Bedingungen durchgeführt werden, gelten die Verbote der Marktmissbrauchsrichtlinie hier nicht.

Für die Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen hat die Kommission gemäß dem neuen Verfahren für die Beschlussfassung und Anwendung der Vorschriften im Wertpapierbereich den fachlichen Rat des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) eingeholt. Im März 2003 wurden die Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit im Vorentwurf zur Stellungnahme vorgelegt (siehe IP/03/345) und im Juni 2003 hat die Kommission dann einen entsprechend den Kommentaren der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Interessenparteien geänderten Entwurf veröffentlicht. In der Folge fanden die drei Legislativentwürfe am 29. Oktober 2003 die allseitige Zustimmung des aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten gebildeten Europäischen Wertpapierausschusses (ESC). Am 20. November 2003 befand das Europäische Parlament, dass die vom ESC gebilligten Durchführungsmaßnahmen dem der Kommission übertragenen Mandat entsprächen und keine weiteren Bemerkungen des Parlaments erforderten.

Die Marktmissbrauchsrichtlinie

Die Durchführungsmaßnahmen enthalten detaillierte Bestimmungen für die praktische Umsetzung bestimmter Vorschriften der vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat im Dezember 2002 verabschiedeten Marktmissbrauchsrichtlinie.

Nach der bis zum 12. Oktober 2004 von den Mitgliedstaaten abzuschließenden Umsetzung in nationales Recht wird die Marktmissbrauchsrichtlinie

  • die Marktintegrität stärken,
  • zur europaweiten Harmonisierung der Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch beitragen,
  • ein hohes Maß an Transparenz sowie Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten,
  • die nationalen Behörden zu engerer Zusammenarbeit und stärkerem Informationsaustausch verpflichten, um so die EU-weit einheitliche Umsetzung zu erleichtern und das Potenzial für Inkohärenzen, Unklarheiten und Gesetzeslücken zu verringern.

Die Richtlinie betrifft sowohl Insider-Geschäfte als auch Marktmanipulation. Für beide Arten des Marktmissbrauchs gilt der gleiche Rahmen, was die Verwaltung erleichtern und die Zahl unterschiedlicher Vorschriften und Standards in der Europäischen Union verringern wird.

Die Richtlinie deckt alle in der Europäischen Union auf zumindest einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente ab und verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine einzige Behörde zu benennen, die für die Bekämpfung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation zuständig ist. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Transparenzvorschriften, die Personen, die öffentlich oder über anderweitige Informationskanäle Anlagestrategien empfehlen, zur sachgerechten Darbietung dieser Strategien und zur Offenlegung ihrer eigenen Interessen sowie etwaiger Interessenkonflikte verpflichten.

Kommission greift Eigenheimzulage und Schulgeld an

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland förmlich aufzufordern, diskriminierende Praktiken in zwei Bereichen abzustellen. Das eine Verfahren betrifft die Vorschrift, dass die in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen für den Bau oder den Erwerb eines Eigenheims gewährte Zulage nicht für außerhalb Deutschlands gelegene Gebäude gewährt wird. Beim zweiten Verfahren geht es darum, dass an ausländische Schulen bezahltes Schulgeld niemals von der deutschen Einkommensteuer abgesetzt werden kann, während dies bei Schulgeld für manche deutsche Schulen möglich ist.

In beiden Fällen ergeht die Aufforderung durch die Kommission in Form einer so genannten „mit Gründen versehenen Stellungnahme“, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erfolgt binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Reaktion auf diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Nach dem deutschen Eigenheimzulagegesetz wird der Bau oder der Erwerb eines Eigenheims unterstützt, wenn zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und das Gebäude muss in Deutschland gelegen sein. In der Regel sind zwar nur in Deutschland ansässige Personen in diesem Land unbeschränkt steuerpflichtig, aber aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen Regelungen des internationalen Rechts können manchmal auch nicht in Deutschland ansässige Personen dort unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Die Kumulierung dieser beiden Kriterien hat zur Folge, dass Personen, etwa Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber ein Eigenheim außerhalb Deutschlands erwerben, nicht in den Genuss der Zulage gelangen. Nach Auffassung der Kommission verstößt die räumliche Beschränkung, die insbesondere Grenzgänger betrifft, der Zulage gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht der Personen, in anderen EU-Mitgliedstaaten zu wohnen, zu arbeiten oder sich dort niederzulassen (Artikel 18, 39 und 43 EG-Vertrag).

Steuerliche Absetzbarkeit von Schulgeld

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz kann Schulgeld für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs.4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule zu 30 % als Sonderausgabe von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Da ausländische Schulen nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, kann an eine ausländische Schule gezahltes Schulgeld in keinem Falle von der Steuer abgesetzt werden; dies gilt selbst für den Unterricht an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer Europaschule. Durch diese Beschränkung werden zum einen ausländische Schulen bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber deutschen Schulen benachteiligt. Auch Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, sind schlechter gestellt als Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in Deutschland schicken.

Darüber hinaus wird die Freizügigkeit von Eltern behindert, die nach einem Umzug ins Ausland weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aus sprachlichen Gründen aber keine andere Möglichkeit haben, als ihre Kinder auf eine Schule im Ausland zu schicken. Nach Auffassung der Kommission verstößt die Beschränkung auf deutsche Schulen gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht der Personen, in anderen EU-Mitgliedstaaten zu wohnen, zu arbeiten oder sich dort niederzulassen (Artikel 18, 39 und 43 EG-Vertrag) sowie gegen das Recht der Schulen, ihre Dienstleistungen an Empfänger aus anderen Mitgliedstaaten zu erbringen (Artikel 49).

Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle verstößt gegen den EG-Vertrag

Der EuGH hat am 11. Dez. 2003 entschieden: Die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle verzögert, erschwert oder verteuert die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die in der Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der deutsche Staatsangehörige Bruno Schnitzer beauftragte im Jahr 1994 ein portugiesisches Unternehmen damit, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in Bayern auszuführen.

Nach der deutschen Handwerksordnung ist der Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet.

Die Stadt Augsburg verhängte im Jahr 2000 gegen Bruno Schnitzer ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, weil das von ihm beauftragte portugiesische Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid legte Bruno Schnitzer Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung verstoßen. Das Amtsgericht Augsburg hält es für möglich, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis der Eintragung in ein Register auch in dem Fall als ungerechtfertigt ansieht, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig ausübt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das portugiesische Unternehmen Leistungen erbringt, für die die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr gelten, sofern das betreffende Unternehmen nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen ist.

Allein die Tatsache, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, reicht nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.

Die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern, gerechtfertigt ist. Folglich steht das Gemeinschaftsrecht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.


Urteil des EuGH vom 11. 12. 2003, Rs. Rs. C-215/01, Bruno Schnitzer.