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Investitionssteuerung durch Gesellschaftsrecht

Investitionen beeinflussen Unternehmen erheblich, weil eine langfristige Kapitalbindung nicht ohne Schwierigkeiten und teils nur mit Verlusten rückgängig gemacht werden können.

Investitionen in den mittel- und osteuropäischen Staaten lassen sich auf zwei entscheidende Gründe zurückzuführen, zum einen auf die Kostenfaktoren und zum anderen auf die Marktfaktoren:

  • Ausnutzung des niedrigeren Lohnniveaus um Waren aus den Investitionsstaaten zu exportieren, z. B. in der Textilienproduktion, die inzwischen hauptsächlich in sogenannten Niedriglohnländern ausgeführt wird.
  • Rohstoffe und Fertigprodukte günstig einzukaufen und eine Qualitätskontrolle durchzuführen, etwa im Bereich der Holz- und Möbelbranche in Südosteuropa häufig anzutreffen.
  • Sicherung der Rohstoffquellen z. B: bei der Ölförderung.
  • Kundennähe, z. B. ein Hersteller von Brauereianlagen, der im Investitionsland mehrere Kunden hat.
  • Erweiterung des eigenen Absatzgebietes oder Konzernumsatzes, anzutreffen z.B. bei Banken oder transportkostensensiblen Gütern aus der Baustoffindustrie
  • Aufbau von Repräsentanzen, um auf dem nationalen Markt präsent zu sein
  • Prestigegründe
  • aber auch nur die Marktforschungen, um festzustellen, ob sich Investitionen überhaupt lohnen.

Ob die Unternehmensziele erreicht, Renditeerwartungen erfüllt werden können, ist wegen der für den Investoren oftmals nur mangelhaft erfassbaren Faktoren eine schwere Entscheidung. Sowohl im Beschaffungs- und Personalbereich wie auch beim Absatz ergeben sich zahllose Unbekannte, die der Investor abschätzen muss. Neben der Frage, ob die notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe überhaupt geliefert werden können, müssen Lagerkapazitäten, ob ausreichend qualifiziertes Personal anzuwerben ist, welche Löhne bezahlt werden müssen, die Absetzbarkeit der Produkte und eventuelle Auswirkungen auf das Preisgefüge berücksichtigt werden.

In der Betriebswirtschaftslehre werden diverse Modelle diskutiert, die unter Berücksichtigung der finanziellen, technischen und absatzmäßigen Möglichkeiten ein optimales Investitionsprogramm ermitteln. Hierbei handelt es sich um die Bestimmung eines optimalen Investitionsprogramms unter Berücksichtigung der Abhängigkeit einzelner Funktionsbereiche. Diese Investitionsrechnungen sind im allgemeinen an der Gewinnmaximierung orientiert. Die vielfältige, mit unterschiedlichen Inhalten bedachte Größe „Gewinn“ wird dabei in den Modellen zumeist als Differenz der diskontierten Auszahlungen über die diskontierten Einzahlungen errechnet (Barwert, Net Present Value).

Die verschiedenen Methoden reichen von einfachen Faustregeln bis hin zu theoretisch anspruchsvollen mathematischen Verfahren, von statischen zu dynamischen Ansätzen, von solchen, die unter Annahme von Sicherheiten ausgehen bis hin zu solchen, die die Unsicherheiten ausdrücklich mit einbeziehen. Je exakter ein Verfahren vom theoretischen Standpunkt aus ist, desto schwieriger erweist sich im allgemeinen seine Realisierung in der Praxis, da eine Quantifizierung der exogenen Variablen kaum möglich ist. Abhängig vom  konkretisierten Unternehmensziel kommen verschiedene Methoden allein oder gemeinsam mit anderen Methoden der Investitionsrechnug zur Anwendung:

Hier geht es weiter zum Text von Eckhard Höffner (Oktober 1999)

Romaschulprojekt in Rosia

Angeregt durch einen Rundfunkbeitrag über das Projekt Sankt Petersburg der Waldorfschule Prien, entschlossen sich 17 Schüler der 11. Klasse der Rudolf-Steiner-Schule München-Schwabing ihr dreiwöchiges Sozialpraktikum in Osteuropa zu verwirklichen, mit dem Ziel am Zusammenwachsen Europas mitzuwirken, die Waldorfbewegung in Osteuropa zu unterstützen und vorrangig Menschen zu helfen. Nach längerer Suche entschied sich die Klasse die Waldorfschule Hans Spalinger in Rumänien zu unterstützen. Zur Projektplanung und Stärkung des Impulses in der Schülerschaft reiste ich im Dezember mit zwei Schülern zur dortigen Schule in Rothberg (Rosia) – ein kleines Dorf im Herzen von Siebenbürgen (Transsilvanien). In diesem Gebiet leben ca. 1000 sesshaft gewordene Romafamilien. Seit 1998 gibt es dort die Waldorfschule für Romakinder. Die Schüler stammen in der Regel aus kinderreichen Familien ohne festes Einkommen, sie sind chronisch unterernährt und leben dichtgedrängt in einfachsten Behausungen.

Lesen Sie hier weiter.

Siehe auch: Waldorfschule Schwabing

Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Eckhard Höffner untersucht in dem 2010 erschienen Werk »Geschichte und Wesen des Urheberrechts« den Ursprung und die Entstehung des Urheberrechts sowie die verschiedenen Gründe, die in Deutschland, Großbritannien und Frankreich zu seiner Rechtfertigung angeführt wurden.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte und Wesen des Urheberrechts

In einer komparativen Untersuchung werden die Parallelen und Unterschiede der Entwicklung in Großbritannien und Deutschland herausgearbeitet und die geopolitischen und philosophischen Gründe beschrieben, die dazu führten, dass die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes erst 1837 einen landesweiten Schutz urheberrechtlicher Leistungen vereinbarten, während dieser in England mit dem Statue of Anne bereits 1710 in Kraft trat.

Erstmalig unternimmt Eckhard Höffner einen lange Zeiträume umfassenden Vergleich zu den Wirkungen des Urheberrechts auf Autorenhonorare, Buchpreise und die Verbreitung von Wissen. Zum einen wird dazu in einem internationalen Vergleich die Entwicklung des Buchmarktes in Großbritannien mit Urheberrecht und Deutschland ohne Urheberrecht verglichen, zum anderen der deutsche Buchmarkt vor und nach der Einführung des Urheberrechts isoliert analysiert.

Die Ergebnisse beider empirischen Analysen sind eindeutig und stehen im vollkommenen Gegensatz zur herrschenden Meinung über die Wirkung des Urheberrechts: Durch die Einführung des Urheberrechts entwickelte sich der Buchmarkt in Deutschland, das bereits 1820 führende Buchnation war, zum Schlechteren. Die Auflagen und Anzahl von Neuerscheinungen fielen ebenso wie Autorenhonorare. Nur die Buchpreise stiegen.

Mit einem neuen Vorschlag zur leistungsgerechten Gestaltung des Urheberrechts schließt Eckhard Höffner seine bahnbrechende Untersuchung über die Geschichte und das Wesen des Urheberrechts.


Beide Bände sind jetzt erhältlich (Hardcover): Bestellformular


Die 2. Auflage von Bd. 1 ist erschienen:  weitere Informationen.


Band 1  (518 + 10 Seiten): 48,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-18-8)
Band 2 (434 + 14 Seiten): 68,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-17-1)
Band 1 und 2: 100,00 Euro (Serienpreis)

Erratum: Bitte benutzen Sie folgendes Stichwortverzeichnis: Index Bd. 2


Rezensionen:

Stadtbevölkerung — die größten Städte

Die weltweite Stadtbevölkerung wird bis 2025 von heute 3,5 Milliarden auf voraussichtlich 4,5 Milliarden wachsen, während die Landbevölkerung lediglich von 3,4 Milliarden auf rund 3,5 Milliarden zunimmt. Es wird also vor allem ein Wachstum in den Städten geben. Dies geht aus den jüngsten Projektionen der Vereinten Nationen (UN) hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich der EXPO (Exposition Mondiale) in Shanghai veröffentlicht hat.

Die 30 größten Städte 1950
Staat Stadt EW in Mio.
1 USA New York-Newark 12,34
2 Japan Tokyo 11,27
3 Großbritannien London 8,36
4 Frankreich Paris 6,52
5 Russland Moskau (Moskva) 5,36
6 Argentinien Buenos Aires 5,10
7 USA Chicago 5,00
8 Indien Kalkutta (Kolkata) 4,51
9 China Shanghai 4,30
10 Japan Osaka-Kobe 4,15
11 USA Los Angeles, inkl. Long Beach-Santa Ana 4,05
12 Deutschland Berlin 3,34
13 USA Philadelphia 3,13
14 Brasilien Rio de Janeiro 2,95
15 Russland Sankt Petersburg 2,90
16 Mexico Ciudad de Mexico (Mexico City) 2,88
17 Indien Mumbai (Bombay) 2,86
18 USA Detroit 2,77
19 USA Boston 2,55
20 Ägypten Al-Qahirah (Kairo) 2,49
21 China Tianjin 2,47
22 Großbritannien Manchester 2,42
23 Brasilien Sao Paulo 2,33
24 Großbritannien Birmingham 2,23
25 China Shenyang 2,15
26 Italien Rom (Roma) 1,88
27 Italien Mailand (Milan) 1,88
28 USA San Francisco-Oakland 1,86
29 Spanien Barcelona 1,81
30 Großbritannien Glasgow 1,76

Für »Megacities« mit über 10 Millionen Einwohnern erwarten die Vereinten Nationen eine besonders starke Zunahme. So soll beispielsweise die Zahl der Einwohner in der EXPO-Stadt Shanghai (1995: 10,2 Millionen; 2010: 16,6 Millionen) in den nächsten 15 Jahren um weitere 3,4 Millionen steigen. Südasiatische Städte wie Delhi in Indien (Wachstum von 2010 bis 2025: + 6,4 Millionen) oder Dhaka in Bangladesch (+ 6,3 Millionen) werden laut Projektion noch schneller wachsen, aber auch Städte in Afrika wie das kongolesische Kinshasa, dessen Bevölkerung von heute 8,8 Millionen auf voraussichtlich 15 Millionen im Jahr 2025 ansteigen wird.

Größte Metropole der Welt bleibt das japanische Tokyo (Bevölkerung 1995: 33,6 Millionen, 2010: 36,7 Millionen, 2025: 37,1 Millionen). Zum Vergleich: Vor dem zweiten Weltkrieg war Berlin ein der größten Städte der Welt. Die Einwohnerzahl von Deutschlands größter Stadt  liegtseit der Wiedervereinigung beständig bei etwas unter 3,5 Millionen. Das entsprach 1995 noch dem 59. Platz unter den weltweit größten Städten, 2010 Rang 96 und wird 2025 voraussichtlich  für Platz 127 reichen. Nun ist das natürlich kein Wettrennen und in vielen Fällen hängt die Größe der Einwohnerzahl einer Stadt auch von der Verwaltungsstruktur ab, weil zwei oder mehr getrennte Städte im Laufe der Zeit zu einem Konglomerat zusammengewachsen sind. So gibt es unterschiedliche Definitionen von »Stadt«, die zum Beispiel teilweise auch als Ballungsraum verstanden werden.

Trotz höheren Wachstums ist der Anteil der Stadtbevölkerung in den Schwellen- und Entwicklungsländern oft geringer als in den reicheren Ländern. So liegt dieser Anteil laut UN-Projektion in Deutschland 2010 bei 74%, in China lediglich bei 47%.

Hintergründe und weitere Daten zur globalen Städtestatistik gibt es seit Ende März auf der englischsprachigen Webseite UN World Urbanization Prospects .

Globale Stadt- und Landbevölkerung 1995, 2010 und 2025
Gesamt (in Mio.) Veränderung in %
1995 2010 2025 1995–2010 2010–2025
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010
Landbevölkerung 3 174 3 422 3 476 +7,8 +1,6
Bevölkerung in Städten
mit unter 0,5 Mio. EW
1 448 1 801 2 277 +24,4 +26,4
Bevölkerung in Städten
mit über 0,5 Mio. EW
1 092 1 686 2 259 54,4 34,0
darunter
mit über 10 Mio. EW 186 324 469 74,4 44,7
Weltbevölkerung (gesamt) 5 713 6 909 8 012 20,9 16,0

Die größten Städte 1995
Rang Stadt Land EW (Mio.)
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010
1. Tokyo Japan 33,6
2. New York-Newark USA 16,9
3. Mexiko-Stadt Mexiko 16,8
4. Sao Paulo Brasilien 15,9
5. Mumbai Indien 14,1
6. Delhi Indien 12,4
7. Kalkutta Indien 11,9
8. Los Angeles inkl. Santa Ana und Long Beach. USA 11,3
9. Buenos Aires Argentinien 11,2
10. Osaka-Kobe Japan 11,1

Die größten Städte 2010
Rang Stadt Land EW (Mio.)
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010.
1. Tokyo Japan 36,7
2. Delhi Indien 22,2
3. Sao Paulo Brasilien 20,3
4. Mumbai Indien 20,0
5. Mexiko-Stadt Mexiko 19,5
6. New York-Newark USA 19,4
7. Shanghai China 16,6
8. Kalkutta Indien 15,6
9. Dhaka Bangladesch 14,6
10. Karachi Pakistan 13,1

Die größten Städte 2025
Rang Stadt Land EW (Mio.)
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010.
1. Tokyo Japan 37,1
2. Delhi Indien 28,6
3. Mumbai Indien 25,8
4. Sao Paulo Brasilien 21,7
5. Dhaka Bangladesch 20,9
6. Mexiko-Stadt Mexiko 20,7
7. New York-Newark USA 20,6
8. Kalkutta Indien 20,1
9. Shanghai China 20,0
10. Karachi Pakistan 18,7

Rechtsnachfolger können sich auf das Urheberrecht berufen

Avis von Kurt Tucholsky (gest. 1935)  in: Die Weltbühne, 1. März 1932 (Nr. 9, S. 345).

»Lieber Herr Tucholsky!
Erlauben Sie mir, dass ich Ihnen zu Ihren Werken meine vollste Anerkennung ausspreche. Das wird Ihnen zwar gleichgültig sein — aber  ich möchte doch noch eine weitere Bemerkung hinzufügen. Hoffentlich  sterben Sie recht bald, damit Ihre Bücher billiger werden (so wie Goethe zum Beispiel). Ihr letztes Buch ist wieder so teuer, dass man es sich nicht kaufen kann.
Gruß!«

Da hast es.
Lieber Meister Rowohlt, liebe Herren Verleger! Macht unsre Bücher billiger! Macht unsre Bücher billiger! Macht unsre Bücher billiger!

Ein künstlerisches Werk trägt, in Anlehnung an Josef Kohler, bereits bei Geburt die Bestimmung in sich, Gemeingut aller zu werden. Der EuGH wendet nunmehr europäisches Recht an, obwohl der Urheber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags bereits verstorben war — mit der Folge, dass jeweils die längste Schutzdauer gilt. Ein merkwürdiges Urteil, wird doch gewissermaßen die Allgemeinheit enteignet.

EuGH, Urteil vom 6. Juni 2002 (Fünfte Kammer)

In der Rechtssache C-360/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Land Hessen gegen G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) erlässt der Gerichtshof  (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruí­z-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • des Landes Hessen, vertreten durch Rechtsanwalt H. L. Bauer,
  • der G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt O. Brändel,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2002, folgendes Urteil

  1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen und der G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH (im Folgenden: Ricordi), einem Bühnen- und Musikverlagshaus, hinsichtlich des Rechts, die Oper La Bohème des Komponisten Giacomo Puccini in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 aufzuführen.

    Rechtlicher Rahmen

    Nationale Rechtsvorschriften

  3. Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens stand das künstlerische und geistige Schaffen in Deutschland unter dem Schutz des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. I, S. 1273, im Folgenden: UrhG). Dieses Gesetz unterschied zwischen dem Schutz der Werke deutscher Staatsangehöriger und dem der Werke ausländischer Urheber.
  4. Während Erstere urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke genossen, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen waren (§ 120 Absatz 1 UrhG), genossen Letztere diesen Schutz nur im Hinblick auf die Werke, die erstmals oder innerhalb von dreißig Tagen nach ihrem ersten Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen (§ 121 Absatz 1 UrhG).
  5. In den anderen Fällen genossen ausländische Urheber den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge (§ 121 Absatz 4 UrhG).
  6. Der vom deutschen Recht gewährte Schutz der Urheberrechte endet 70 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, das auf den Tod des Urhebers folgt (§§ 64 und 69 UrhG).
  7. Im italienischen Recht beträgt die Schutzdauer der Urheberrechte gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und weitere mit seiner Ausübung verbundene Rechte (GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941) in Verbindung mit Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 440 vom 20. Juli 1945 (GURI Nr. 98 vom 16. August 1945) 56 Jahre gerechnet vom Tod des Urhebers an.

    Internationales Recht

  8. Das wichtigste internationale Abkommen auf dem Gebiet des Schutzes des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Akte von Paris vom 24. Juli 1971) in ihrer Fassung durch die Änderung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft).
  9. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Berner Übereinkunft umfasst die Dauer des durch sie gewährten Schutzes das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach dessen Tod. Nach Absatz 5 dieses Artikels wird diese Frist von 50 Jahren vom 1. Januar des auf den Tod folgenden Jahres an gerechnet. Nach Absatz 6 dieses Artikels können die Verbandsländer jedoch eine längere Schutzdauer einräumen.
  10. Artikel 7 Absatz 8 enthält eine Regelung, die als Schutzfristenvergleich bezeichnet wird. Nach dieser Vorschrift wird die Dauer der Schutzfrist in allen Fällen durch das Gesetz des Landes festgelegt, in dem der Schutz beansprucht wird. Sie überschreitet jedoch nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer, sofern die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, nichts anderes bestimmen; das ist in Deutschland nicht der Fall.
  11. Die Beschränkungen, die Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft zulässt, sind in Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aufgenommen worden, das im Anhang 1C des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation, genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), enthalten ist. Artikel 9 dieses Abkommens sieht auch vor, dass die Unterzeichnerstaaten die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft und den Anhang dazu befolgen.

    Gemeinschaftsrecht

  12. Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag lautet:

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

    Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

  13. Ricordi verfügt über die Aufführungsrechte an der Oper La Bohème von Puccini, der am 29. November 1924 starb (vgl. Nrn. 13 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts). Das Land Hessen betreibt das Staatstheater in Wiesbaden (Deutschland).
  14. In den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ließ das Staatstheater in Wiesbaden diese Oper mehrmals ohne Zustimmung von Ricordi aufführen.
  15. Diese machte vor einem deutschen Landgericht geltend, dass die Werke von Puccini aufgrund des im EG-Vertrag festgelegten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Deutschland zwingend bis zum Ablauf der nach deutschem Recht vorgesehenen Frist von 70 Jahren geschützt gewesen seien, also bis zum 31. Dezember 1994.
  16. Das Land Hessen machte demgegenüber geltend, dass die im italienischen Recht vorgesehene Schutzdauer von 56 Jahren auf die Oper La Bohème anwendbar sei, so dass die Urheberrechte an diesem Werk am 31. Dezember 1980 abgelaufen seien.
  17. Das angerufene Landgericht gab der Klage von Ricordi statt. Die Berufung des Landes Hessen hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich dessen Revision.
  18. Der Bundesgerichtshof weist im Vorlagebeschluss darauf hin, dass, da die Oper La Bohème nach den getroffenen Feststellungen erstmals in Italien und nicht in Deutschland erschienen sei, diese zum Zeitpunkt des Sachverhalts in Deutschland gemäß § 121 Absatz 4 UrhG allein nach Inhalt der Staatsverträge geschützt gewesen sei.
  19. Unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft und des Umstands, dass das deutsche Recht keine von dem Grundsatz, wonach die Schutzdauer nicht über die im Ursprungsland des Werkes festgelegte hinausgehe, abweichende Regelung enthalte, sei die Schutzfrist für die Oper La Bohème in Deutschland durch die im italienischen Recht vorgesehene Schutzdauer begrenzt gewesen und daher 1980 abgelaufen.
  20. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt der Ausgang des Rechtsstreits davon ab, ob das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag auf diesen Rechtsstreit anwendbar ist.
  21. Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anwendbar ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als das gemeinschaftliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Kraft trat. Dieses Verbot gelte seit dem 1. Januar 1958 sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Italienischen Republik, während Puccini 1924 gestorben sei.
  22. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 Absatz 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke des Urhebers und eines vor Inkrafttreten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?

    Zur Vorlagefrage

  23. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anwendbar ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, und, falls dies bejaht wird, ob dieses Verbot es ausschließt, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken eigener Staatsangehöriger gewährt wird.
  24. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssache C-92/92 und C-326/92, Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145, Randnr. 27).
  25. Sodann ist festzustellen, dass der Umstand, dass der Urheber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, bereits verstorben war, nicht die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag hindert.
  26. Nicht nur der Urheber, sondern auch seine Rechtsnachfolger können sich nämlich auf das Urheberrecht berufen (vgl. Urteil Phil Collins u. a., Randnr. 35). Es steht fest, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Urheberrecht bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags immer noch Wirkungen für die Rechtsnachfolger von Giacomo Puccini erzeugte (vgl. Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 49 und 50).
  27. Schließlich ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Urheber durch das Urheberrechtsgesetz gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
  28. Das Land Hessen meint, dass sich diese Ungleichbehandlung aus den Unterschieden der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergebe.
  29. Es macht geltend, dass der Schutzfristenvergleich nach Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf das Ursprungsland abstelle. Die Schutzdauer werde von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt, dem es jederzeit freistehe, die nach seinem Recht geltende und damit über diese Vorschrift die für seine im Ausland lebenden Staatsangehörigen geltende Schutzdauer zu verlängern. Unter diesen Umständen sei die nationale Rechtslage kein willkürliches, sondern ein objektives Differenzierungskriterium. Die Schutzdauer habe nur einen mittelbaren Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Urhebers.
  30. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.
  31. Es steht zwar fest, dass Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag nicht die etwaigen Unterschiede in der Behandlung und die Verzerrungen erfasst, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und Unternehmen aus den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Personen nachobjektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind; er verbietet aber jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Folglich verpflichtet diese Bestimmung jeden Mitgliedstaat dazu, eine vollständige Gleichbehandlung zwischen seinen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Phil Collins u. a., Randnrn. 30 und 32).
  32. Es ist festzustellen, dass die §§ 120 Absatz 1 und 121 Absatz 1 UrhG eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirken.
  33. Da zudem Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die Schutzdauer von 70 Jahren nach deutschem Recht auf die Rechte eines ausländischen Urhebers zu erstrecken, kann auch der Mechanismus des Schutzfristenvergleichs nach dieser Bestimmung die Ungleichbehandlung, die durch die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die Schutzdauer der Rechte eines deutschen Urhebers und diejenigen eines Urhebers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geschaffen wird, nicht rechtfertigen.
  34. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, und dass dieses Verbot es ausschließt, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.

    Kosten

  35. Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof  (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) ist auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist.
Es schließt aus, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.

Amalgam von Andreas Leitolf

Eine abstruse Geschichte Deutschlands von Andreas Leitolf.

Es ist ein Versuch, ein Kleinstadtepos zu schaffen, Deutschland zu verstehen aus seiner surrealistischen Begrenztheit, seinem Herrschaftsstreben und seiner verhinderten Weltoffenheit. Es ist die Geschichte der deutschen Kleinstadt Kohlheim, ihres ruhmreichen Aufstiegs, ihrer weltweiten Wirkung und ihres überraschenden Sturzes in die Ewige Verdammnis.

Hasenfuß war Referent einer Weltfirma. Er hatte mit dem Thema: »Der Mittagsessenszuschuß im Arbeitsrecht« promoviert und die Bürolaufbahn eingeschlagen. Vor Dienstantritt war er sich im klaren, daß es sich um ein Sprungbrett nach oben handelte. Geschäftsführer Löbner sprach von Aufstiegschancen. Diese seien nicht leistungsunabhängig. Er müsse selber um seinen Aufstieg kämpfen. Der Zugang zur Geschäftsführung würde ihm nicht verwehrt.

Hasenfuß übernahm das Arbeitsrecht. Als Student hatte sich Hasenfuß spezialisiert, um im Arbeitsrecht unschlagbar zu werden. Abgefragt, eine sekundenschnelle Antwort zu geben, war sein Traum gewesen, wie ein Computer antworten zu können, nach Möglichkeit richtig, vor allem schnell und mit höchster Entschlußkraft. Schnelligkeit entscheidet, dachte Hasenfuß, und er feilte an seiner Karriere.

Bei seiner Vorstellung sprach man über seine Doktorarbeit. Generalsekretär Guzmann hatte gefragt, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mittagsessenszuschuß habe. »Der Mittagsessenszuschuß erfüllt die Fürsorgepflicht des Unternehmers«, sagte Hasenfuß: »Er löst das Problem der Mitbestimmung und ist Vermögensbildung in der Arbeiterhand. Er dient der Realisierung des Sozialstaates.« Seine Darlegungen hinterließen einen guten Eindruck und Hasenfuß war mit allen arbeitsrechtlichen Vorgängen betraut worden. Abteilungsleiter Paulcke ließ ihn bedeutungsvolle Korrespondenz mitunterzeichnen.

Mitwirkende Personen:

Opa Kohl, Gründer und Herrscher von Kohlheim
Paulus, Wasserprediger und Pädagog
Tantra, einsames Kohlheimmonster
Johnny Haßenfuß, reitender Buchmagier
Buschka, seine Frau
Rosi Finsterwalder, junge Kohlheimerin
Mister Flokati, fliegender Teppichhändler
Satyagrha, Trommler aus dem Natal
Der Große Franz, Kraftmensch
Geierwally, seine Gespielin
Der Tolle Bomberg, Pionier der Luftfahrt
Porkyr, Bücherverbrenner
Jorcus und Juppes, Hasenfußkämpfer
Toter Rächer aus Texas, Geist von Kohlheim
Der Mann aus dem Nichts, Östrreicher
Willy Doubleyou Guzman, Großwildjäger
Kochsalzl. Astronom und Tischfußballer

sowie Lukas Hasenfuß, Giesela Hasenfuß, August Finsterwalder, Thomas Finsterwalder, Springinsfeldkinder, Kaiser Franz, Biermann, Weinzierl, Siegfried, Dolores Babilionia, Antnella da Malta, Herzeloyde, Alter Mann mit Krücke, Bertram Auenader, Wilde-Reiter-GmbH, Kinder, Huren, Alte, Volk.


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Markenschutz für den goldenen Osterhasen

Der BGH hatte am 15. Juli 2010 zu entscheiden, ob mittels der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke „Lindt-Goldhase“ der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.

Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck „Lindt GOLDHASE“. Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.

Offenbar ist das OLG Frankfurt nicht willens, der Klage stattzugeben, so dass Lindt & Sprüngli gegen die erste Klageabweisung des OLG Revision zum BGH eingelegt hat. Der BGH hat den Streit wieder an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.

Der BGH hat nun auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache erneut an das OLG zurückverwiesen. Der Osterhase hatte sich selbst versteckt, war jedenfalls nicht mehr auffindbar — was bei den Temperaturen kein Wunder ist. In der Verhandlung vor dem OLG wurde jedenfalls ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem OLG auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen „Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar“ bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das OLG gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide.

Der BGH war so nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen, denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten. Auch eine Nachforschung beim OLG war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.

Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen habe das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere habe es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt.

Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleite. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Der Markenschutz für goldene Osterhasen an sich ist allerdings auch merkwürdig. Wenn von dieser Schutzmöglichkeit intensiv Gebrauch gemacht wird, werden alsbald alle Farben von einzelnen Unternehmen appropriiert sein und die Einkaufsmöglichkeiten für Durchschnittsverdiener nähern sich denen, wie man sie früher von der DDR kannte: Grau in Grau.