Archiv der Kategorie: Europäische Union

Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Deutschland (wie auch Österreich) nimmt die Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien in Anspruch. Damit wird — zunächst für die Dauer von zwei Jahren — die Möglichkeit für Bürger aus Rumänien und Bulgarien zur Aufnahme unselbständiger Arbeit eingeschränkt.

Zur Inanspruchnahme der Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit zunächst in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 durch Deutschland erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, beschlossen, dass die Bundesregierung der EU-Kommission die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien für zunächst zwei Jahre, das heißt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008, meldet. Darüber hinaus wird die Entsendung von Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration ebenfalls zunächst bis Ende 2008 beschränkt.

Mit dem Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 7. Dezember 2006 hat der Gesetzgeber bereits die erforderlichen innerstaatlichen Schritte unternommen. Mit dem Beschluss des Kabinetts wird nun sichergestellt, dass die Entscheidung Deutschlands auch auf europäischer Ebene wirksam werden kann.

Deutschland hat zwar im laufenden Jahr große Erfolge auf dem Arbeitsmarkt erzielt. Dennoch bleibt es Ziel der Bundesregierung, die Arbeitslosigkeit weiter deutlich zu reduzieren. Der Zugang von Beschäftigten aus Rumänien und Bulgarien muss daher weiterhin gesteuert werden. Mit der Entscheidung der Bundesregierung werden bulgarische und rumänische Staatsangehörige den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichgestellt, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (Ausnahme: Malta und Zypern, für die bereits Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt). Für die Staatsangehörigen aller dieser Staaten gilt: Die kontrollierte und begrenzte Zulassung von Arbeitnehmern zum deutschen Arbeitsmarkt bleibt möglich. Die nationalen Regelungen, insbesondere das Zuwanderungsgesetz, und bilaterale Vereinbarungen sehen entsprechende Zugangsmöglichkeiten vor.

Nach dem Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 zwischen der EU einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits können die bisherigen Mitgliedstaaten gegenüber Bulgarien und Rumänien während einer insgesamt siebenjährigen Frist (sogenanntes 2+3+2-Modell) Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.

Informationen zu Übergangsregelungen bei der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus EU-Beitrittsstaaten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Rubrik „Arbeitsmarkt“ unter dem Stichwort Ausländerbeschäftigung.

25,5 Mrd. Euro EU-Mittel für deutsche Regionen für 2007 bis 2013

Die künftige Förderung deutscher Regionen aus den EU-Strukturfonds steht jetzt fest. Danach erhalten die Regionen in den nächsten sieben Jahren genau 25.488.616.290 Euro. Der größte Anteil entfällt dabei auf die wirtschaftsschwächeren Regionen in den neuen Bundesländern, die 12,4 Mrd. Euro zur Verfügung haben werden. Die alten Bundesländer können rund 8 Mrd. Euro einsetzen. Die Bundesregierung hat für ihre Bundesprogramme weitere 5 Mrd. Euro eingeplant.

Die EU fördert ihre Regionen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem EFRE, und dem Europäischen Sozialfonds, kurz ESF. In Deutschland entfallen in der kommenden Fördeperiode knapp zwei Drittel der gesamten Mittel auf den EFRE. Die strategischen Ansätze der gesamten deutschen Regionalförderung werden erstmals in einem „Nationalen Strategischen Rahmenplan“ zusammengefasst, den Bund und Länder derzeit mit der Europäischen Kommission beraten.

EU-Strukturförderung 2007 – 2013 für Deutschland

Die Verteilung der deutschen EU-Strukturmittel basiert auf einem
innerstaatlichen Konsens zwischen Bund und Ländern. Die Mittel werden auf folgende Ziele

  • Konvergenz,
  • Phasing-Out und
  • Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

wie folgt verteilt:

Alle Angaben in Euro und laufenden Preisen
Land  Konvergenz  Phasing-Out  Reg. Wett.  Summe 
Brandenburg 1.107.445.977 1.011.536.226 -/- 2.118.982.203
Mecklenburg-Vorpommern 1.669.893.853 -/- -/- 1.669.893.853
Sachsen 3.089.170.560 873.829.060 -/- 3.962.999.620
Sachsen-Anhalt 1.802.648.802 773.074.203 -/- 2.575.723.005
Thüringen 2.106.697.012 -/- -/- 2.106.697.012
Baden-Württemberg -/- -/- 409.398.654 409.398.654
Bayern -/- -/- 885.993.891 885.993.891
Berlin -/- -/- 1.211.565.841 1.211.565.841
Bremen -/- -/- 231.061.373 231.061.373
Hamburg -/- -/- 126.421.681 126.421.681
Hessen -/- -/- 450.189.363 450.189.363
Niedersachsen -/- -/- 875.860.378 1.674.871.320
Nordrhein-Westfalen -/- 799.010.942 1.967.427.185 1.967.427.185
Rheinland-Pfalz -/- -/- 331.380.027 331.380.027
Saarland -/- -/- 284.002.775 284.002.775
Schleswig-Holstein -/- -/- 473.900.508 473.900.508
Bundesprogramm Verkehr 1.121.703.946 398.615.693 -/- 1.520.319.639
Bundesprogramm ESF 966.914.892 358.654.159 2.162.219.289 3.487.788.340
Gesamtsumme 11.864.475.042 4.214.720.283 9.409.420.965 25.488.616.290


Zur Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die EU-Staaten: vergleiche hier.

Kommission befürwortet den EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens

Die Kommission hat ihren Monitoring-Bericht über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens angenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass beide Länder in der Lage sind, ihre aus der Mitgliedschaft in der EU resultierenden Rechte und Pflichten ab dem 1. Januar 2007 wahrzunehmen. Um die wenigen Bereiche zu fördern, in denen weitere Fortschritte vonnöten sind, schlägt die Kommission umfangreiche Begleitmaßnahmen vor.

Im Mai 2006 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Bulgarien und Rumänien bis zum 1. Januar 2007 für den EU-Beitritt bereit sein würden, sofern sie bis dahin eine Reihe offener Probleme gelöst hätten. Beide Länder haben seitdem weitreichende Anstrengungen unternommen und viele Herausforderungen bewältigt. Dadurch ist eine ausreichende Anpassung beider Länder an bestehende Normen und Verfahrensweisen innerhalb der Europäischen Union erreicht worden. Der Bericht der Kommission zeigt für eine geringe Zahl von Bereichen offene Probleme auf und weist nach, dass der EU ausreichende Instrumente zur Verfügung stehen, um die Interessen der Union und ihrer Bürger zu schützen.

José Manuel Barroso, Präsident der Europäischen Kommission, erläuterte die Entscheidung: »Ich beglückwünsche die Menschen und die Regierungen Bulgariens und Rumäniens zu dieser historischen Errungenschaft. Unsere objektive Bewertung kommt zu dem Schluss, dass der Beitritt dieser beiden Länder mit den Begleitmaßnahmen und zum geplanten Zeitpunkt eine Chance für den Abschluss der fünften Erweiterungsrunde ist. Diese Erweiterung hat den Frieden gefestigt und den Wohlstand in Europa gestärkt. Es ist die richtige Entscheidung für Bulgarien und Rumänien und es ist die richtige Entscheidung für Europa.«

Beide Länder sind in der Tat seit Mai 2006 etwa die Hälfte der Bereiche erfolgreich angegangen, die als verbesserungswürdig herausgestellt worden waren. Angesichts der derzeitigen Dynamik kann vernünftigerweise erwartet werden, dass die überwiegende Mehrheit der verbleibenden Probleme in den kommenden Monaten gelöst werden wird. Um mögliche Risiken auszuschließen, hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu begleiten. Die Kommission wird ein Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte in den Bereichen Justizreform sowie Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität einrichten. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist heute eine gesonderte Verordnung über die Agrarausgaben angenommen worden. Das EU-Recht sieht ferner umfangreiche Maßnahmen vor, um Gefahren in Bereichen wie der Lebensmittelsicherheit zu begegnen.

Der für Erweiterung zuständige Kommissar Olli Rehn erklärte: »Unser Ansatz ist fair, aber auch rigoros. Er ist fair, weil wir die erreichten Fortschritte anerkennen und würdigen. Er ist rigoros, weil wir im Interesse Rumäniens und Bulgariens und im Interesse der EU als Ganzes einen notwendigen Mechanismus schaffen, der beide Länder bei ihren Reformbestrebungen unterstützen wird.«

Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 muss noch in vier EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Er beschließt die fünfte historische EU-Beitrittsrunde und lässt die Zahl der Unionsbürger durch den Beitritt von 30 Mio. Menschen in Bulgarien und Rumänien auf fast eine halbe Milliarde Menschen anwachsen.

Begleitmaßnahmen für den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

Bulgarien und Rumänien haben in den fünfzehn Jahren ihrer EU-Beitrittsvorbereitungen einen Reformprozess durchlaufen und bemerkenswerte Veränderungen erreicht. Der Beitritt beider Länder wird das Funktionieren der EU nicht beeinträchtigen. Dennoch sind in einigen Bereichen weitere Fortschritte notwendig, die in den bis zum Beitritt verbleibenden Monaten und darüber hinaus erreicht werden müssen.

Die Kommission wird zum Zeitpunkt des Beitritts erforderlichenfalls Begleitmaßnahmen ergreifen, um weiterhin bestehenden Mängeln vorbeugen oder Abhilfe zu schaffen und so den reibungslosen Beitritt beider Länder sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen Schutzmaßnahmen, Übergangsbestimmungen, Korrekturen bei EU-Mitteln sowie ein Verfahren der Zusammenarbeit und Kontrolle in den Bereichen Justizwesen und Korruptionsbekämpfung.

Diese Maßnahmen ergänzen die Rechtsinstrumente, die der Kommission zur Verfügung stehen, um ihre Aufgaben als Hüterin der Verträge wahrzunehmen und die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Politik in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Dazu gehören Vertragsverletzungsverfahren, wettbewerbspolitische Maßnahmen und die üblichen Bestimmungen für die Verwaltung der EU-Fonds sowie Monitoringmechanismen in den Bereichen Binnenmarkt, Justizwesen, Freiheit und Sicherheit.

Sofern erforderlich, wird die Kommission diese Instrumente in vollem Umfang einsetzen, um einen reibungslosen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu gewährleisten.

Welche Bedeutung haben die Schutzklauseln?

Es handelt sich um Schutzmaßnahmen, die als letztes Mittel eingesetzt werden, um bestimmten Problemen oder Bedrohungen des Funktionierens der Union vorzubeugen oder Abhilfe zu schaffen. Die Verhältnismäßigkeit jeglicher Maßnahme, die als Reaktion auf einen Mangel ergriffen wird, muss gewahrt werden.

Das für alle Mitgliedstaaten geltende EU-Recht sieht für unterschiedliche Bereiche der EU-Politik verschiedene Schutzmaßnahmen vor.

Darüber hinaus enthält der Beitrittsvertrag mit Bulgarien und Rumänien weitere Schutzbestimmungen, um mögliche, mit dem Beitritt verbundene Schwierigkeiten abzufedern. Die folgenden drei Schutzmaßnahmen können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt angewendet werden:

  • allgemeine wirtschaftliche Schutzmaßnahmen (Artikel 36)
  • Schutzmaßnahmen bei einer Beeinträchtigung der Funktion des Binnenmarkts (Artikel 37)
  • Schutzklauseln im Bereich Justiz und Inneres (Artikel 38)

Diese Mechanismen sind mit den Schutzklauseln des Beitrittsvertrags identisch, der mit den am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern geschlossen wurde.

Was sind allgemeine wirtschaftliche Schutzmaßnahmen?

Allgemeine wirtschaftliche Schutzmaßnahmen sind normale handelspolitische Maßnahmen. Mit ihrer Hilfe sollen durch den Beitritt verursachte Anpassungsschwierigkeiten überwunden werden, die sich in Wirtschaftszweigen oder in bestimmten Gebieten der alten oder neuen Mitgliedstaaten bemerkbar machen. Die (neuen und alten) Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt Schutzmaßnahmen beantragen, um wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Die Entscheidung über die Anwendung derartiger Maßnahmen obliegt der Europäischen Kommission, wobei die Maßnahmen erst nach dem Beitritt anwendbar sind und keine Grenzkontrollen mit sich bringen dürfen.

Was beinhaltet die Klausel zum Schutz des Binnenmarkts?

Wenn Bulgarien oder Rumänien ihre Rechtsbestimmungen über den Binnenmarkt nicht umsetzen und Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betroffen sind und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen wird, kann die Kommission geeignete Schutzmaßnahmen erlassen. Die Maßnahmen werden auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats erlassen.

Die Maßnahmen können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt beschlossen werden, sind aber auch darüber hinaus anwendbar, wenn die Situation dies weiterhin erfordert. Aufgrund von einschlägigen Fortschritten kann die Europäische Kommission diese Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen, die Dauer ihrer Anwendung verkürzen oder die Maßnahmen aufheben. Die Maßnahmen können bereits vor dem Beitritt beschlossen werden, treten aber frühestens zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft.

Die Maßnahmen zum Schutz des Binnenmarkts erstrecken sich auf die vier Grundfreiheiten und weitere sektorbezogene Politiken wie Wettbewerb, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft sowie Verbraucher- und Gesundheitsschutz (z. B. Lebensmittelsicherheit).

Die Kommission trifft ihre Entscheidungen über notwendige Maßnahmen nach Einzelfallprüfung. Die Maßnahmen dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung in einem bestimmten Wirtschaftszweig nur so weit wie unbedingt erforderlich einschränken. Vorrangig sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören und gegebenenfalls sind bestehende sektorale Schutzmaßnahmen des EU-Rechts anzuwenden. Die Schutzklausel für den Binnenmarkt ist ausschließlich auf Bulgarien und Rumänien anwendbar, aber nicht auf die anderen Mitgliedstaaten.

Was beinhaltet die Schutzklausel im Bereich Justiz und Inneres?

Wenn unmittelbar oder ernsthaft die Gefahr besteht, dass es bei der Umsetzung oder Durchführung der EU-Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung in strafrechtlichen und in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch Bulgarien oder Rumänien zu schwerwiegenden Verstößen kommt, kann die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf Schutzmaßnahmen zurückgreifen. Die Maßnahmen werden auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats erlassen.

Die Maßnahmen können bis zu drei Jahre nach dem Beitritt beschlossen werden, sind aber auch darüber hinaus anwendbar, wenn die Situation dies weiterhin erfordert. Die Maßnahmen können bereits vor dem Beitritt beschlossen werden, treten aber frühestens zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft.

Schutzmaßnahmen im Bereich Justiz und Inneres sind eng mit der Funktionsfähigkeit des Justizsystems verknüpft. In folgenden Bereichen können Schutzmaßnahmen u.a. angewandt werden: Insolvenzverfahren, Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, unbestrittene Forderungen und der europäische Haftbefehl.

Im konkreten Fall kann die Kommission vorübergehend kann spezifische Rechte, Bulgariens und Rumäniens aufheben, die sich aus dem EU-Besitzstand ergeben. Sie kann z.B. den derzeitigen Mitgliedstaaten die Verweigerung der automatischen Anerkennung und Durchsetzung bestimmter in Rumänien bzw. Bulgarien ergangener zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Entscheidungen bzw. Haftbefehle gestatten.

Was sind Übergangsmaßnahmen?

Die Kommission kann bis zu drei Jahre nach dem Beitritt, die Ausfuhr bulgarischer oder rumänischer Erzeugnisse in die übrigen Mitgliedstaaten verbieten, wenn diese Erzeugnisse nicht mit dem Veterinär- und Pflanzenschutzrecht sowie dem Lebensmittelsicherheitsrecht in Einklang stehen.

Konkret heißt das, dass die Ausfuhr von lebenden Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus Rumänien und Bulgarien in die übrigen EU-Mitgliedstaaten bis zur Ausrottung der klassischen Schweinepest verboten ist. So kann die Lebensmittelsicherheit in der EU durch die Möglichkeit gewahrt werden, den Verkauf unsicherer Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu unterbinden. Die Kommission kann auch weitere Unternehmen der Agrarindustrie auf die Liste der Unternehmen setzen lassen, denen der Verkauf ihrer Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren verboten ist, Diese Unternehmen, dürfen nur den inländischen Markt beliefern, weil sie die EU-Anforderungen noch nicht erfüllen. Nach Ablauf der Frist müssen diese Unternehmen entweder entsprechend modernisiert worden sein oder ihre Produktion einstellen.

Darüber hinaus gibt es Übergangsmaßnahmen, die in den Beitrittsverhandlungen vereinbart und im Beitrittsvertrag festgelegt wurden. Sie betreffen spezifische Bereiche, in denen Bulgarien und Rumänien oder die derzeitigen Mitgliedstaaten während eines bestimmten Zeitraums nach dem Beitritt von den EU-Vorschriften und -Standards abweichen dürfen. Dazu gehören u.a. die Freizügigkeit, der Erwerb von Grundstücken, der Straßenverkehr und einige Aspekte der EU-Vorschriften und Standards im Umwelt- und Agrarbereich.

Was sind Finanzkorrekturen bei EU-Mitteln?

Nach dem Beitritt werden Bulgarien und Rumänien EU-Mittel in erheblicher Höhe bekommen, vorwiegend aus den Struktur- und Agrarfonds. Die Kommission wird die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Mittel gewährleisten. Jede missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln berechtigt die Kommission Finanzkorrekturen vorzunehmen, z.B. in Form von verzögerten Auszahlungen, einer Verringerung künftiger oder Wiedereinziehung bereits erfolgter Zahlungen.

Bei den Strukturfonds sind laut Besitzstand vier Arten von Kontrollen vorgesehen, die Finanzkorrekturen nach sich ziehen können. Erstens müssen alle Mitgliedstaaten der Kommission operationelle Programme zur Genehmigung vorlegen, bevor Zahlungen erfolgen. Zweitens erfolgen keine Zwischenzahlungen, wenn Bulgarien oder Rumänien keine geeigneten Behörden für die Verwaltung, Zertifizierung und die Überprüfung eingerichtet haben. Drittens kann die entsprechende Mittelauszahlung für die Programme unterbrochen, ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Kommission Unregelmäßigkeiten oder betrügerische Praktiken bzw. Korruption vermutet oder aufdeckt. Schließlich können im Falle von Unregelmäßigkeiten, die bei Ex-Post-Kontrollen festgestellt werden, Finanzkorrekturen vorgenommen werden.

Für die Agrarfonds müssen die Mitgliedstaaten akkreditierte, effiziente Zahlstellen einrichten, um eine vernünftige Verwaltung und Kontrolle der Agrarausgaben sicherzustellen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) für die Direktzahlungen an Landwirte und Teile der Ausgaben für die ländliche Entwicklung einzurichten, um beispielsweise betrügerische Praktiken und unrechtmäßige Zahlungen zu verhindern. Wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, solche Kontrollsysteme zu betreiben, entscheidet die Kommission nachträglich im Rahmen der jährlichen Finanzkontrollen über mögliche Finanzkorrekturen. Gelangt die Kommission am Ende zu dem Schluss, dass die Mittel nicht vorschriftsmäßig verwendet wurden, kann sie die Zahlung der Vorschüsse entweder aussetzen oder vorübergehend verringern.

Neben diesen Agrarfonds-Mechanismen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, hat die Kommission spezielle Vorschriften für Bulgarien und Rumänien eingeführt, um das Risiko, dass deren InVeKoS bis zum Beitritt nicht ordnungsgemäß funktioniert, einzudämmen. Derzeit werden über das InVeKoS rund 80% der Agrarfonds-Mittel abgewickelt, die für die Direktzahlungen an Landwirte und die Ausgaben für die ländliche Entwicklung vorgesehen sind.

Mit diesem zusätzlichen Mechanismus soll den beiden Ländern genügend Zeit eingeräumt werden, die notwendigen Arbeiten für ein ordnungsgemäß funktionierendes InVeKoS abzuschließen. 2007 wird die Kommission die Lage in diesem Bereich sorgfältig überprüfen. Bei systembedingten Problemen mit der Verwaltung der EU-Fonds, wird die Kommission im Verlauf des Jahres 2007 entscheiden, ob sie die über das InVeKoS abgewickelten Zahlungen vorübergehend um 25% verringert. Bei den jährlichen ex-post-Kontrollen wird die Kommission entscheiden, ob es bei dieser Reduzierung bleibt.

Was bedeutet Verfahren der Zusammenarbeit und Kontrolle in den Bereichen Justizwesen und Korruptionsbekämpfung?

Die Kommission wird nach dem Beitritt ein Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte in den Bereichen Justizwesen sowie Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität einrichten. Grundlage hierfür wird der Beitrittsvertrag sein. Sowohl Bulgarien als auch Rumänien müssen regelmäßig über ihre Fortschritte bei der Erfüllung bestimmter Anforderungen berichten. Der erste Bericht soll bis zum 31. März 2007 vorgelegt werden.

Die Kommission wird die Zusammenarbeit und Beratung beim Reformprozess mit internem und externem Sachverstand fördern und die Fortschritte überprüfen. Anschließend erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juni über die Fortschritte beider Länder Bericht und informiert über den Stand bei der Erfüllung der Vorgaben. Im Bericht der Kommission wird bewertet, ob die Vorgaben eingehalten werden oder anzupassen sind und ob gegebenenfalls weitere Fortschrittsberichte notwendig sind. Dieses Verfahren wird solange beibehalten, bis alle Verpflichtungen erfüllt werden.

Sollte eines der Länder oder beide die Vorgaben nicht angemessen einhalten, wendet die Kommission die im Beitrittsvertrag vereinbarten Schutzmaßnahmen an (siehe oben).

Die Kommission nimmt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss über die Umsetzung und die Modalitäten dieses Verfahrens an. Das Verfahren tritt dann am 1. Januar 2007 in Kraft.

Förderung von Energiepflanzen

Die Europäische Kommission will die Produktion von Rohstoffen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien verstärkt fördern. Deshalb hat sie vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 Prozent der Anfangskosten zu gestatten, die beim Anbau mehrjähriger Energiepflanzen entstehen. Dies gilt allerdings nur für Flächen, für die ein Antrag auf die Energiepflanzenbeihilfe gestellt wurde.

Zudem will die EU-Kommission die eingeführte Prämie für Energiepflanzen auf alle Mitgliedstaaten ausweiten, die derzeit von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Betroffen sind die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei.

„Wir müssen alles tun, um den Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe zu fördern“, erklärte Mariann Fischer Boel, EU-Kommissarin für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. „Die Energiepflanzenregelung ist sehr gut angelaufen. Jetzt ist es nur recht und billig, dass wir den Landwirten in allen Mitgliedstaaten die Chance geben, von dieser Förderung zu profitieren. Die Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die sich als einfaches und wirksames Instrument zur Unterstützung der Landwirte in acht der zehn Länder, die der EU im Jahr 2004 beigetreten sind, erwiesen hat, ist ebenfalls sinnvoll. Ich prüfe aufmerksam alle denkbaren Möglichkeiten, um die Funktionsweise der GAP zu vereinfachen.“

Mit der Ausweitung der Prämienzahlung für Energiepflanzen auf die acht Mitgliedstaaten erhöht sich die beihilfefähige Höchstfläche von gegenwärtig 1,5 Mio. ha auf 2 Mio. h. Die Prämie für Energiepflanzen wurde mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 eingeführt. Um die Verwaltung der GAP zu vereinfachen, hat die Kommission ferner vorgeschlagen, acht Mitgliedstaaten die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung um zwei weitere Jahre bis zum Jahr 2010 zu erlauben. Betroffen sind hier ebenfalls die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei.

10-Punkte-Programm zur Innovationsförderung

Die Europäische Kommission hat ein 10-Punkte-Programm zur Innovationsförderung in der europäischen Wirtschaft beschlossen. Das Programm bildet die Grundlage für die Gespräche europäischer Spitzenpolitiker auf dem informellen Gipfel am 20. Oktober im finnischen Lahti. Zudem will es als Kernelement der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung die Innovationstätigkeit der Wirtschaft mit politischen Maßnahmen auf allen Ebenen begleiten.

Diesbezüglich plant die Kommission so genannte „Lead Markets“, mit deren Hilfe Innovationen für die Wirtschaft erleichtert werden sollen, indem Behörden gezielt günstige Bedingungen für die erfolgreiche Vermarktung innovativer Waren und Dienstleistungen schaffen. Im Vordergrund stehen hier Bereiche wie das Verkehrs- oder Gesundheitswesen, die Innere Sicherheit, Öko-Innovationen etc. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, wo nötig Strukturreformen durchzuführen, um den Erfolg der Innovationsstrategie zu gewährleisten.

„Wir können viel mehr tun, um die Innovation als Triebkraft für das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu fördern“, sagte der Präsident der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso. Ein gemeinschaftsweites Innovationskonzept bringe der EU einen entscheidenden Mehrwert. Deshalb wolle man „zusammen mit dem finnischen Vorsitz auf dem informellen Treffen im kommenden Monat zu einer Einigung über dieses konkrete Aktionsprogramm“ gelangen.

Der für Unternehmens- und Industriepolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Günter Verheugen betonte es sei wichtig, den strukturellen Wandel nicht als Bedrohung, sondern als Möglichkeit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu sehen. „In Europa muss sich eine wirklich wissensbasierte und innovationsfreundliche Gesellschaft herausbilden, die die Innovation nicht fürchtet, sondern willkommen heißt, sie nicht behindert, sondern fördert.“ Verheugen rief dazu auf, Innovation als gesellschaftlichen Grundwert zu etablieren.

Mit ihrem Vorschlag für eine Innovationsstrategie kommt die Kommission einer Aufforderung der europäischen Staats- und Regierungschefs vom Frühjahrsgipfel 2006 nach. Zehn Maßnahmen sollen Investitionen in Wissen, in Produkte und in Dienstleistungen ermöglichen:

  • Die Einrichtung innovationsfreundlicher Bildungssysteme
  • Die Gründung eines Europäischen Technologieinstituts
  • Ein gemeinsamer Arbeitsmarkt für Forscher
  • Intensivierte Verbindungen zwischen Forschung und Wirtschaft
  • Die Förderung regionaler Innovationstätigkeit durch neue Programmen für die Kohäsionspolitik
  • Überarbeitete Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation, zudem bessere Leitlinien für FuE-Steueranreize
  • Besser geschützte Rechte am geistigen Eigentum
  • Digitale Erzeugnisse und Dienstleistungen – Initiative für Urheberrechtsabgaben
  • Eine Strategie für innovationsfreundliche „Lead Markets“
  • Innovationstätigkeit anreget durch öffentliche Aufträge

Viele Maßnahmen seien bereits angestoßen worden. Dennoch ist die Wirtschaft der EU noch nicht so innovativ wie sie sein sollte. Daher werden Ressourcen umzuschichten sein, um Bildung und Forschung zu fördern, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und das Wachstum anzuregen.

Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums

Die Europäische Kommission hat heute die jährliche Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die 25 Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007 bis 2013 beschlossen. Dem voran ging der Beschluss des Europäischen Rates vom Dezember 2005 über die Finanzielle Vorausschau.

Der für jeden Mitgliedstaat bestimmte Geldbetrag wurde anhand folgender Kriterien festgelegt: a) die Beträge, die bestimmten Regionen im Rahmen des Konvergenzziels vorbehalten sind; b) die historischen Anteile der Mitgliedstaaten an den Mitteln des EAGFL-Garantie für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln im Rahmen von Leader+ und c) spezifische Situationen und Erfordernisse auf der Grundlage objektiver Kriterien (der Europäische Rat hat acht Mitgliedstaaten spezifische Beträge zugewiesen). Die Entscheidung wird geändert, sobald Rumänien und Bulgarien EU-Mitglieder werden. Für diese beiden Länder stehen zusätzliche Gelder zur Verfügung.

»Nachdem wir nun die Mittelzuweisungen beschlossen haben, sehe ich den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum mit Spannung entgegen«, kommentierte Mariann Fischer-Boel, für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission. »Die Mittel für die ländliche Entwicklung können zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft eingesetzt werden und spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung von Umweltvorhaben auf dem Lande. Aber die Gelder können auch außerhalb der traditionellen Landwirtschaft eingesetzt werden, um in den ländlichen Gebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und neue Unternehmen zu gründen. Es wird viel über Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen geredet — dies ist ein konkretes Beispiel für EU-Gelder, die gerade hierzu
beitragen.«

Die wichtigsten Merkmale der neuen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums:

  • Ein einziges Finanzierungs- und Programmplanungsinstrument: der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
  • eine neue Strategie für die ländliche Entwicklung, die klar auf die Prioritäten der EU ausgerichtet ist,
  • verstärkte Kontrolle, Evaluierung und Berichterstattung sowie eine klarere Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission,
  • ein verstärktes Bottom-up-Konzept. Die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Aktionsgruppen erhalten mehr Mitsprachemöglichkeiten, um die Programme auf die lokalen Bedürfnisse abzustimmen.

Die vier Hauptziele:

Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Beispiele:

  • Förderung des Humankapitals durch Schulungsmaßnahmen und Beratungsdienste für Land- und Forstwirte,
  • Ausbau und Verbesserung der für die Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktur,
  • Unterstützung von Landwirten, die an Lebensmittelqualitätsregelungen teilnehmen,
  • Niederlassung von Junglandwirten,
  • Unterstützung von landwirtschaftlichen Semi-Subsistenzbetrieben in den neuen Mitgliedstaaten, damit diese wettbewerbsfähig werden können,
  • Innovationsförderung.

Mindestens 10 % des Gemeinschaftsbeitrags müssen für Schwerpunkt 1 verwendet werden. Die Kofinanzierung durch die EU beträgt höchstens 50 % (75 % in den Konvergenzregionen).

Schwerpunkt 2: Umweltschutz und Landbewirtschaftung

Beispiele:

  • Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,
  • Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,
  • Agrarumweltmaßnahmen,
  • Zahlungen zur Verbesserung des Tierschutzes,
  • Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft.

Mindestens 25 % des Gemeinschaftsbeitrags müssen für Schwerpunkt 2 verwendet werden. Die Kofinanzierung durch die EU beträgt höchstens 55 % (80 % in den Konvergenzregionen).

Schwerpunkt 3: Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Beispiele:

  • Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,
  • Unterstützung der Gründung von Kleinstunternehmen,
  • Förderung des Fremdenverkehrs,
  • Dorferneuerung,
  • Grundversorgungsdienste wie die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen, um den Frauen den Wiedereintritt ins Erwerbsleben zu erleichtern.

Mindestens 10 % des Gemeinschaftsbeitrags müssen für Schwerpunkt 3 verwendet werden. Die Kofinanzierung durch die EU beträgt höchstens 50 % (75 % in den Konvergenzregionen).

Schwerpunkt 4: das LEADER-Konzept

Jedes Programm muss ein LEADER-Element umfassen, in dessen Rahmen lokale Entwicklungsstrategien von lokalen Aktionsgruppen durchgeführt werden. Mindestens 5 % des Gemeinschaftsbeitrags sind für LEADER reserviert (2,5 % für die neuen Mitgliedstaaten).

Im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung wurden 69,75 Mrd. Euro (zu Preisen von 2004) für die Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2007-2013 (einschließlich Bulgarien und Rumänien) vorgesehen. Die oben stehende Tabelle betrifft die EU-25 und schließt die Mittelübertragungen von den Direktzahlungen für die Landwirte auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der sogenannten »Modulation« und sonstige vereinbarte Mittelübertragungen (Baumwolle und Tabak) ein.

Aufteilung der Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten 2007-2013 (EUR)
Jeweiligen Preisen 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2007-13 insgesamt davon Mindestbetrag für die unter das Ziel »Konvergenz« fallenden Regionen insgesamt
Belgien 63.991.299 63.957.784 60.238.083 59.683.509 59.267.519 56.995.480 54.476.632 418.610.306 40.744.223
Tschech. Rep. 396.623.321 392.638.892 388.036.387 400.932.774 406.640.636 412.672.094 417.962.250 2.815.506.354 1.635.417.906
Dänemark 62.592.573 66.344.571 63.771.254 64.334.762 63.431.467 62.597.618 61.588.551 444.660.796 0
Deutschland 1.184.995.564 1.186.941.705 1.147.425.574 1.156.018.553 1.159.359.200 1.146.661.509 1.131.114.950 8.112.517.055 3.174.037.771
Estland 95.608.462 95.569.377 95.696.594 100.929.353 104.639.066 108.913.401 113.302.602 714.658.855 387.221.654
Griechenland 461.376.206 463.470.078 453.393.090 452.018.509 631.768.186 626.030.398 619.247.957 3.707.304.424 1.905.697.195
Spanien 1.012.456.383 1.030.880.527 1.006.845.141 1.013.903.294 1.057.772.000 1.050.937.191 1.041.123.263 7.213.917.799 3.178.127.204
Frankreich 931.041.833 942.359.146 898.672.939 909.225.155 933.778.147 921.205.557 905.682.332 6.441.965.109 568.263.981
Irland 373.683.516 355.014.220 329.171.422 333.372.252 324.698.528 316.771.063 307.203.589 2.339.914.590 0
Italien 1.142.143.461 1.135.428.298 1.101.390.921 1.116.626.236 1.271.659.589 1.266.602.382 1.258.158.996 8.292.009.883 3.341.091.825
Zypern 26.704.860 24.772.842 22.749.762 23.071.507 22.402.714 21.783.947 21.037.942 162.523.574 0
Lettland 152.867.493 147.768.241 142.542.483 147.766.381 148.781.700 150.188.774 151.198.432 1.041.113.504 327.682.815
Litauen 260.974.835 248.836.020 236.928.998 244.741.536 248.002.433 250.278.098 253.598.173 1.743.360.093 679.189.192
Luxemburg 14.421.997 13.661.411 12.655.487 12.818.190 12.487.289 12.181.368 11.812.084 90.037.826 0
Ungarn 570.811.818 537.525.661 498.635.432 509.252.494 547.603.625 563.304.619 578.709.743 3.805.843.392 2.496.094.593
Malta 12.434.359 11.527.788 10.656.597 10.544.212 10.347.884 10.459.190 10.663.325 76.633.355 18.077.067
Niederlande 70.536.869 72.638.338 69.791.337 70.515.293 68.706.648 67.782.449 66.550.233 486.521.167 0
Österreich 628.154.610 594.709.669 550.452.057 557.557.505 541.670.574 527.868.629 511.056.948 3.911.469.992 31.938.190
Polen 1.989.717.841 1.932.933.351 1.872.739.817 1.866.782.838 1.860.573.543 1.857.244.519 1.850.046.247 13.230.038.156 6.997.976.121
Portugal 562.210.832 562.491.944 551.196.824 559.018.566 565.142.601 565.192.105 564.072.156 3.929.325.028 2.180.735.857
Slowenien 149.549.387 139.868.094 129.728.049 128.304.946 123.026.091 117.808.866 111.981.296 900.266.729 287.815.759
Slowakei 303.163.265 286.531.906 268.049.256 256.310.239 263.028.387 275.025.447 317.309.578 1.969.418.078 1.106.011.592
Finnland 335.121.543 316.143.440 292.385.407 296.367.134 287.790.092 280.508.238 271.617.053 2.079.932.907 0
Schweden 292.133.703 277.225.207 256.996.031 260.397.463 252.975.513 246.760.755 239.159.282 1.825.647.954 0
Verein. Königr. 263.996.373 283.001.582 274.582.271 276.600.084 273.334.332 270.695.626 267.364.152 1.909.574.420 188.337.515
Insgesamt 11.357.312.403 11.182.240.092 10.734.731.213 10.827.092.785 11.238.887.764 11.186.469.323 11.136.037.766 77.662.771.346 28.544.460.460

Kommission untersagt Einfuhr von Gen-Reis

Die Europäische Kommission hat ein Einfuhrverbot für nicht genehmigten und gentechnisch veränderten Langkornreis beschlossen. Es betrifft einen aus den USA importierten nicht genehmigten so genannten „GVO LL Reis 601“ (GVO für gentechnisch veränderter Organismus). Mit sofortiger Wirkung darf damit nur solcher US-Reis in die EU eingeführt werden, dem ein zugelassenes Labor unter Anwendung gültiger Testmethoden die „Abwesenheit von LL Reis 601“ bescheinigt hat.

Diese Entscheidung hat die EU-Kommission getroffen, nachdem sie vom US-Landwirtschaftministerium informiert worden war, dass nicht genehmigter gentechnisch veränderter Reis in US-Handelsware gefunden wurde.

„Strenge EU-Gesetze stellen sicher, dass gentechnisch veränderte Produkte eine wissenschaftliche Zulassung durchlaufen, bevor sie auf den europäischen Markt gelangen“, sagte EU-Verbraucherkommissar Markos Kyprianou. „Es gibt keine Ausnahme für nicht zugelassene GVOs. Verbraucher in der EU können sich auf den hohen Schutz verlassen, den ihnen unsere Regeln sichert.“

Am 18. August wurde die EU-Kommission von US-Behörden in Kenntnis gesetzt und hat umgehend weitere Informationen von den USA und der „LL Reis 601“ produzierenden Firma Bayer verlangt. Da das Ausmaß der betroffenen Lieferkette derzeit nicht bekannt ist, hat die EU-Kommission sofortige Notfallmaßnahmen beschlossen. Innerhalb von 10 Tagen wird sie die Entscheidung an Experten der Mitgliedsländer weiterleiten. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat sich am 25. August zu einer Dringlichkeitssitzung getroffen.

Die Mitgliedstaaten haben die von der EU-Kommission getroffenen Maßnahmen gegen den US-Import von Gen-Reis gebilligt. Die Importbeschränkungen erfolgten als Reaktion auf das Auffinden von nicht genehmigtem GVO-Reis (GVO für gentechnisch veränderter Organismus) auf dem US-Markt. Seit der letzten Augustwoche darf nur noch solcher US-Lankornreis in die EU eingeführt werden, dem ein zugelassenes Labor unter Anwendung gültiger Testmethoden die Abwesenheit des so genannten „GVO LL Reis 601“ bescheinigt hat.

Die EU-Kommission hat die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, Kontrollen an den EU-Grenzen einzurichten und so sicherzustellen, dass nur Lankornreis mit dem entsprechendem Zertifikat aus den USA importiert wird. Lieferungen ohne Zertifikat werden entweder zurück in die USA gesandt oder zerstört. Die Maßnahmen bleiben zunächst sechs Monate in Kraft und werden anschließend noch einmal überprüft.