Vermarktung von Sojamehl mit patentierter DNA-Sequenz

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-428/08 Monsanto Technology LLC / Cefetra BV u. a.

Monsanto kann die Vermarktung von argentinischem Sojamehl, das eine für diese Gesellschaft patentierte DNA-Sequenz als Rückstand enthält, in der EU nicht verbieten. Ein europäisches Patent kann nur für eine Erfindung geltend gemacht werden, die die Funktion, für die sie patentiert wurde, tatsächlich erfüllt.

Monsanto ist seit 1996 Inhaberin eines europäischen Patents für eine DNA-Sequenz, die bei Einbringung in die DNA einer Sojapflanze diese Pflanze gegen das in der Landwirtschaft häufig verwendete Herbizid Glyphosat resistent macht. Erzeuger können so das Unkraut vernichten, ohne dem Sojapflanzenanbau zu schaden.

Diese genetisch veränderte Sojapflanze, die RR-Sojapflanze, wird in Argentinien, wo für die Erfindung von Monsanto kein Patentschutz besteht, in großem Umfang angebaut.

Europäische Gesellschaften führten in den Jahren 2005 und 2006 Sojamehl aus Argentinien in die Niederlande ein. Eine auf Antrag von Monsanto vorgenommene Untersuchung ergab das Vorhandensein von Spuren der für die RR-Sojapflanze charakteristischen DNA, was bewies, dass das eingeführte Mehl mit diesem Sojapflanzentyp erzeugt worden war.

Die von Monsanto befasste Rechtbank ’s-Gravenhage (erstinstanzliches Gericht Den Haag, Niederlande) hat dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob allein das Vorhandensein der durch ein europäisches Patent geschützten DNA-Sequenz für die Feststellung einer Verletzung des europäischen Patents von Monsanto anlässlich der Vermarktung des Mehls in der Europäischen Union ausreicht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13) den von einem europäischen Patent gewährten Schutz davon abhängig macht, dass die genetische Information, die in dem patentierten Erzeugnis enthalten ist oder die dieses darstellt, ihre Funktion in diesem Material selbst aktuell erfüllt.

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Funktion der Erfindung von Monsanto erfüllt wird, wenn die genetische Information die Sojapflanze, in die sie Eingang gefunden hat, gegen die Wirkweise des Herbizids Glysophat schützt. Diese Funktion der geschützten DNA-Sequenz kann jedoch nicht mehr erfüllt werden, wenn die Sequenz als Rückstand in Sojamehl enthalten ist, das ein nach mehreren Verarbeitungsvorgängen der Sojapflanze gewonnenes totes Material ist. Folglich ist der europäischen Patenten gewährte Schutz ausgeschlossen, wenn die genetische Information aufgehört hat, ihre Funktion in der ursprünglichen Pflanze, aus der sie hervorgegangen ist, zu erfüllen.

Ein solcher Schutz kann nicht mit der Begründung gewährt werden, dass die im Sojamehl enthaltene genetische Information ihre Funktion in einer anderen Pflanze möglicherweise erneut erfüllen könnte. Hierzu wäre es nämlich erforderlich, dass die DNA-Sequenz tatsächlich in diese andere Pflanze eingebracht wird und so ein Schutz für diese aufgrund des europäischen Patents entstehen könnte.

Unter diesen Umständen kann Monsanto die Vermarktung von Sojamehl aus Argentinien, das seine biotechnologische Erfindung als Rückstand enthält, auf der Grundlage der Richtlinie nicht verbieten.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die einer patentierten DNA-Sequenz als solcher einen absoluten Schutz gewährt, unabhängig davon, ob sie die Funktion, die sie innehat, in dem sie enthaltenden Material erfüllt oder nicht. Die Bestimmungen der Richtlinie, in denen das Kriterium der tatsächlichen Erfüllung dieser Funktion vorgesehen ist, stellen nämlich eine abschließende Harmonisierung dieses Gebiets in der Europäischen Union dar.

Verbot der Förderung von Glücksspielen

Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-447/08 und C-448/08

Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im Internet von privaten Veranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, anders geahndet wird als die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden.

Nach dem schwedischen Glücksspielrecht ist die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden, in Schweden verboten und wird geahndet. Nach diesem Recht ist die Veranstaltung derartiger Spiele Veranstaltern vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen.

Herr Sjöberg und Herr Gerdin waren Chefredakteure und verantwortliche Herausgeber der schwedischen Zeitungen Expressen und Aftonbladet. Zwischen November 2003 und August 2004 ließen sie im Sportteil ihrer Zeitungen Werbeanzeigen für Glücksspiele veröffentlichen, die von den in Malta und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet auf ihren Internetseiten angeboten wurden. Für diese Handlungen, die nach dem schwedischen Glücksspielrecht als Straftat eingestuft wurden, wurden sie in erster Instanz zu einer Geldstrafe von jeweils 50 000 SEK (etwa 5 200 Euro) verurteilt.

Das Svea Hovrätt, das für die von Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin eingelegte Berufung zuständige höhere Gericht in Stockholm, möchte klären lassen, ob die angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie für die in Schweden stattfindende Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien bestimmte Strafen festlegen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die schwedische Regelung, die bewirkt, dass sowohl die Förderung von Glücksspielen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, als auch von solchen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschränkung der Teilnahme schwedischer Verbraucher an diesen Spielen zur Folge hat.

Das Gemeinschaftsrecht lässt jedoch Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene in Bezug auf Glücksspiele ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesem Bereich im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, wie die betroffenen Interessen zu schützen sind. Somit steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen müssen jedoch den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die schwedische Regelung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten legitimen Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass der Ausschluss privater Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor ein grundlegendes Prinzip der schwedischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist. Diese Tätigkeiten sind in Schweden Einrichtungen vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen, und Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen sind ausschließlich öffentlichen oder karitativen Einrichtungen erteilt worden.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass kulturelle, sittliche oder religiöse Erwägungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielveranstaltern rechtfertigen können, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden könnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Glücksspielen zu beschränken und sie öffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen.

Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten ließen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen geführt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und die nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen hätten erhalten können, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor auszuschließen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann. Das Gemeinschaftsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Svea hovrätt angeführte schwedische Gesetz strafrechtliche Sanktionen nur für die Förderung von Glücksspielen vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, während es auf die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, keine Anwendung findet und letztgenannter Verstoß nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Jedoch besteht zwischen der schwedischen Regierung einerseits und Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin andererseits Uneinigkeit darüber, ob ein anderes schwedisches Gesetz für die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, entsprechende Sanktionen vorsieht wie für die Förderung von Glücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Auslegung der nationalen Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs ist. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die beiden in Rede stehenden Vergehen, obwohl sie unter verschiedene Gesetze fallen, dennoch gleichbehandelt werden. Es wird insbesondere prüfen müssen, ob sie von den zuständigen Behörden in der Praxis mit der gleichen Sorgfalt verfolgt werden und zur Verhängung vergleichbarer Strafen durch die zuständigen Gerichte führen.

Daher kann die nationale Regelung, wenn beide Vergehen gleichbehandelt werden, nicht als diskriminierend angesehen werden. Setzen sich dagegen Personen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Glücksspiele fördern, weniger strengen Sanktionen aus als Personen, die im Ausland veranstaltete Glücksspiele bewerben, enthält die schwedische Regelung eine Diskriminierung die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.

Bulgarien — Übersicht

Republik Bulgarien
Lage
Balkanhalbinsel, angrenzend an das Schwarze Meer zwischen Rumänien und der Türkei
Fläche
gesamt: 110 912 qkm
Land
110 550 qkm
Wasser
360 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 1 808 km
Grenzstaaten
Griechenland 494 km, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 148 km, Rumänien 608 km, Serbien und Montenegro 318 km (Serbien), Türkei 240 km; Küste 354 km

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 8,0 Mill. 2001
Fläche 110910 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 72 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote 16,9 % 2000
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 11988 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 5,8 % 2000
BIP je Einwohner (real) 1549 US-$ 2000
Inflationsrate 10,3 % 2000
Importe 6492 Mill.US-$ 2000
Exporte 4810 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte -1682 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 251 je 1000 Einw. 2000
Personal-Computer 45 je 1000 Einw. 2000
bild

Hauptstadt
Sofia
Klima
vorwiegend kontinental – kalte Winter und heiße Sommer, wenig Niederschlag außer in den Gebirgslagen, Schwarzmeerküste im Winter mild

Armenien — Überblick

Republik Armenien
Lage
Süd-westliches Asien (Kleinkaukasus) zwischen der Türkei im Westen, Georgien im Norden, Aserbaidschan im Osten (und Westen: aserbaidschanische Exklave Nachitschewan) und dem Iran im Süden. Armenien erhebt Anspruch auf das vollständig von Aserbaidschan umschlossene, armenisch besiedelte Gebiet Berg-Karabach.
Fläche
gesamt: 29 800 qkm
Land
28 400 qkm
Wasser
1 400 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 1 254 km
Grenzstaaten
Aserbaidschan Kernland 566 km, Aserbaidschan Exklave Nachitschewan 221 km, Georgien 164 km, Iran 35 km, Turkei 268 km; keine Küste

Armenien Karte

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 3,8 Mill. 2001
Fläche 29800 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 127 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote n.v.
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 1914 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 6,0 % 2000
BIP je Einwohner (real) 976 US-$ 2000
Inflationsrate -0,8 % 2000
Importe 882 Mill.US-$ 2000
Exporte 294 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte -588 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte n.v.
Personal-Computer 8 je 1000 Einw. 2001
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Bevölkerungsdichte
127 Menschen je qkm
Hauptstadt
Eriwan (Jerewan), ca. 1 300 000 EW
Städte
Yerevan 1 200 000, Gyumri (121 000 EW), Vanadzor (74 000 EW) und Abovian (54 000 EW).
Staatsform
Präsidialrepublik seit 1991, Verfassung seit Juli 1995 in Kraft. Ein-Kammer-Parlament mit 131 Sitzen. Wahl alle 4 Jahre. Direktwahl des Staatsoberhauptes alle 5 Jahre. Der Staatspräsident verfügt über weitgehende Exekutivvollmachten. Die Regierungsgeschäfte werden vom Ministerrat mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze geführt.
Verwaltungsstruktur
10 Distrikte, 1 Stadt (Jerewan)
Klima
Kontinentales Hochlandklima mit großen Temperaturgegensätzen und geringem Niederschlag. In Jerewan beträgt die durchschnittliche Temperatur 11,6 °C. Extremtemperaturen sind 47 °C und -26 °C.
Landschaft
Armenien ist ein Gebirgsland und wird fast vollständig von den Ausläufern des Kleinen Kaukasus eingenommen. Der Großteil des Landes liegt in 1.000 bis 2.500 m ü.d.M.. Im Norden und Osten liegen die über 3.000 m hohen Gebirgsketten des Kleinen Kaukasus. Größter See Armeniens ist der 1.900 m ü.d.M. liegende Sewansee.

Albanien — Übersicht

Lage
Balkanhalbinsel zwischen Serbien, Montengro und Griechenland. Im Westen liegt es mit einer Kstenlänge von 475 km am Adriatischen und am Ionischen Meer.
Fläche
gesamt: 28 748 qkm
Land
27 398 qkm
Wasser
1 350 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 720 km
Grenzstaaten
Griechenland 282 km, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 151 km, Jugoslawien 287 km (Serbien 114 km, Montenegro 173); Kste 362 km

Albanien Karte

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 3,1 Mill. 2001
Fläche 28748 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 107 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote 18,0 % 1999
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 3752 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 7,8 % 2000
BIP je Einwohner (real) 899 US-$ 2000
Inflationsrate 0,1 % 2000
Importe 1091 Mill.US-$ 2000
Exporte 261 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte -829 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 37 je 1000 Einw. 2000
Personal-Computer 10 je 1000 Einw. 2001
Staatsform
Republik mit einem pluralistischem Parteiensystem. Das Staatsoberhaupt (Präsident) wird vom Parlament gewählt (5 Jahre, eimalige Wiederwahl möglich). Höchstes Organ der Exekutive ist der Ministerrat. Der Ministerpräsident ist der Vorsitzende des Minsterrates. Dieser ernennt die Minister, die vom Präsidenten bestätigt werden mssen. Das Parlament hat 140 Sitze, wovon 100 durch Diretktwahlen in Wahlkreisen besetzt werden und 40 von den Parteien entsprechend dem Wahlergebnis.
Verwaltungsstruktur
Albanien ist in 12 Präfekturen, 36 Bezirke, 43 Städte und 310 Gemeinden aufgegliedert. Die Brgermeister sowie die Gemeinde- und Bezirksräte werden direkt gewählt.
Hauptstadt
Tirana (ca. 650 000 EW)
Städte
Tirana, Hauptstadt, 650.000 EW; Durres (Durazzo), Haupthafen, 125.000 EW; Elbasan 101.000 EW; Shkoder 81.000 EW; Küstenstädte in Sdalbanien: Vlore 88.000 EW; Saranda 16.400 EW
Klima
mediterranes Klima – nasse Winter und hei� und trockene Sommer, das Landesinnere ist khler, in den Gebirgslagen strenge Winter
Landschaft
76% der Fläche Albaniens sind gebirgig, wobei die höchste Erhebung im Nordosten der Albanischen Alpen 2.751 m beträgt. Im Westen und im Zentrum Albaniens liegen Ebenen (24% der Fläche) mit Höhen um 200 m. Die drei größten Seen sind Shkodra, Ohri und Prespa. Die wichtigsten Flüsse sind Drini, Shkumbini und Vjosa, die alle in die Adria münden.

Tirana Skenderbeg-Monument

Kommission genehmigt Übernahme der Pkw-Sparte von Volvo

Die Europäische Kommission hat die von dem chinesischen Autohersteller Geely und der chinesischen regionalstaatlichen Investmentgesellschaft Daqing geplante Übernahme der Pkw-Sparte von Volvo nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Der Kommission zufolge würde der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.

Das chinesische Unternehmen Geely ist ein vollständig integrierter Hersteller von Pkw, Motorrädern und Motorrollern, der die überwiegende Mehrheit seiner Pkw in China verkauft. Daqing steht im Eigentum der Stadt Daqing im Nordosten Chinas, ist also kein Privatunternehmen. Einziger Geschäftsbereich von Daqing ist die Anlage und Verwaltung staatlicher Vermögenswerte. Bei Volvo Cars handelt es sich um die Pkw-Sparte von Volvo. Volvo produziert, vertreibt und verkauft die verschiedenen Pkw-Modelle der Marke Volvo in der ganzen Welt. Ferner bietet Volvo in geringem Maße auch Ersatzteile an.

Die Untersuchung der geplanten Übernahme ergab, dass es kaum horizontale Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt, weil Geely in Europa so gut wie keine Pkw verkauft. Auch auf dem Markt für Ersatzteile könnte das aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Unternehmen wegen der geringen Präsenz von Volvo den Eintritt anderer Marktteilnehmer nicht verhindern.

Der Zusammenschluss wird unbeschadet eines etwaigen beihilferechtlichen Prüfverfahrens oder Beschlusses der Kommission, von dem die beteiligten Unternehmen betroffen sein könnten, genehmigt.

Eigentlich hätte das Vorhaben nicht auf EU-Ebene geprüft werden müssen, weil die Umsätze von Geely unter dem Schwellenwert für die Anwendung des Prinzips der einzigen Anlaufstelle liegen. Da die Übernahme aber in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anzumelden war, ersuchten die beteiligten Unternehmen die Kommission um Untersuchung des Vorhabens, und die betroffenen Länder stimmten dem zu. Der Zusammenschluss wurde am 1. Juni 2010 zur Genehmigung bei der Kommission angemeldet.

100 Prozent Strom aus erneuerbaren Quellen

Bis 2050 lässt sich die deutsche Stromversorgung vollständig auf erneuerbare Energien umstellen. Dies ist mit der besten bereits heute am Markt verfügbaren Technik möglich. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie des Umweltbundesamtes. Voraussetzung sei aber, dass der Strom sehr effizient genutzt und erzeugt wird.

Nach der Studie des Umweltbundesamtes (UBA) „Energieziel 2050: 100% Strom aus erneuerbaren Quellen“ sei allerdings bereits eine frühzeitige politische Weichenstellungen erforderlich: „Je früher, je entschlossener wir handeln, desto mehr Zeit bleibt uns für die notwendigen technischen und gesellschaftlichen Anpassungen“, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamts. Außerdem könne Deutschland seine hohe Importabhängigkeit von Primärenergieträgern deutlich reduzieren, wenn der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.

Das Umweltbundesamt untersucht die Umstellung auf 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien in drei Grundszenarien. Die jetzt vorgelegte Studie basiert auf dem Szenario „Regionenverbund“. In diesem Szenario nutzen alle Regionen Deutschlands ihre Potentiale für erneuerbare Energien weitgehend aus. Es findet ein deutschlandweiter Stromaustausch statt. Nur zu einem geringen Anteil wird Strom aus Nachbarstaaten importiert. Die dafür nötigen Berechnungen hat das Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) im Auftrag des UBA erstellt. Die Wissenschaftler des IWES haben dieses Szenario für vier Wetterjahre stundengenau modelliert. UBA-Präsident Jochen Flasbarth: „Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Stromversorgung bis 2050 vollständig auf erneuerbaren Energien basieren und die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet werden kann.“ Die unterschiedlichen Erzeugungsarten der erneuerbaren Energien, die Speicher und das Lastmanagement sind im Szenario Regionenverbund genau aufeinander abgestimmt. Dadurch können Fluktuationen, die bei erneuerbaren Energien auftreten, jederzeit sicher ausgeglichen werden. Um die Stromversorgung umgestalten zu können, ist es laut UBA notwendig, die erneuerbaren Energien, die Netze und die Speichersysteme deutlich auszubauen. Die Möglichkeiten, Strom einzusparen, müssen außerdem ausgeschöpft werden.

Die Gebäudedämmung muss entscheidend verbessert werden, damit künftig nicht zuviel Strom für die Wärmeversorgung von Gebäuden gebraucht wird. Auch müssen die Lastmanagementpotentiale erschlossen werden, um die Stromnachfrage besser an die fluktuierende Stromerzeugung vor allem aus Wind- und Solarenergie anzupassen.

Die Stromerzeugung ist heute für mehr als 40 Prozent der gesamten deutschen CO2-Emissionen verantwortlich. „Wenn wir die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 Prozent verringern wollen, müssen wir die Stromversorgung auf Erneuerbare Energien umstellen. Nur so ist es möglich, die Treibhausgasemissionen in der Stromerzeugung auf Null zu senken“, erklärte Jochen Flasbarth.

In einer Folgestudie untersucht das Umweltbundesamt zwei mögliche Alternativen zum Szenario Regionenverbund, das Szenario „Großtechnologie“ und das Szenario „Autarkie“.

Die UBA-Studie „Energieziel 2050: 100% Strom aus erneuerbaren Quellen“ kann unter www.uba.de/uba-info-medien/3997.html kostenlos heruntergeladen werden.