Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Ausnutzung des Patentschutzes

Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 46 Mio. Euro und der erstgenannten Klägerin eine weitere Geldbuße in Höhe von 14 Mio. Euro wegen Verstößen gegen Artikel 82 EG und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auferlegt. Sie hat festgestellt, dass der AstraZeneca-Konzern seit 1993 gegenüber Patentanwälten, nationalen Gerichten und Patentämtern bewusst unrichtige Angaben gemacht hätten, um ergänzende Schutzzertifikate zu erhalten, auf die sie, wie sie gewusst hätten, für ihr patentiertes Produkt „Omeprazole“, den in ihrem Arzneimittel „Losec“ enthaltenen Wirkstoff, keinen Anspruch gehabt hätten. Außerdem hätten die Klägerinnen 1998/99 die Strategie verfolgt, ihre „Losec“-Kapseln selektiv vom Markt zu nehmen, sie durch „Losec“-Tabletten zu ersetzen und die Löschung der Verkehrsgenehmigung für die Kapseln in Dänemark, Norwegen und Schweden zu beantragen. Beide Verstöße seien in der Absicht begangen worden, den Wettbewerb durch Generika und Parallelimporte in unlauterer Weise zu beschränken.

Der AstraZeneca-Konzern focht die Feststellungen der Kommission auch aus aus rechtlichen und sachlichen Gründen an. Was die angeblichen unrichtigen Angaben in Bezug auf Patente angehe, so könnten derartige irreführenden Angaben bei der Beantragung gewerblicher Schutzrechte rechtlich keinen Missbrauch darstellen, sofern und solange die unredlich erworbenen Rechte nicht durchgesetzt würden oder durchgesetzt werden könnten. Außerdem seien die Klägerinnen nach zutreffender Auslegung von Artikel 82 EG nicht verpflichtet, eine Verkehrsgenehmigung für ein Produkt, das von ihnen nicht mehr vertrieben werde, nur deshalb aufrechtzuerhalten, weil dies den Wettbewerb für Generika und Parallelhändler erleichtern würde.

Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der diese festgestellt hat, dass der AstraZeneca-Konzern seine beherrschende Stellung missbrauchte, indem er das Inverkehrbringen von generischem Losec verhinderte Die Geldbuße wird jedoch von 60 Mio. Euro auf 52,5 Mio. Euro herabgesetzt, weil die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass sich der Widerruf der Arzneimittelzulassungen in bestimmten Mitgliedstaaten auf die Paralleleinfuhren auswirken konnte.

Mit Entscheidung vom 15. Juni 2005 (Entscheidung C (2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und
Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 – AstraZeneca)) verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 46 Mio. Euro gegen die AstraZeneca plc (Vereinigtes Königreich) und ihre Tochtergesellschaft AstraZeneca AB (Schweden) sowie eine zusätzliche Geldbuße in Höhe von 14 Mio. Euro gegen die AstraZeneca AB wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung durch Ausnutzung des Systems des Patentschutzes und der Verfahren zur Zulassung von Arzneimitteln allein zu dem Zweck, den Markteintritt von generischen Arzneimitteln, die mit ihrem Magengeschwür-Arzneimittel Losec konkurrierten, zu verhindern oder zu verzögern oder Paralleleinfuhren von Losec zu verhindern.

Die Kommission stellte zum einen fest, dass AstraZeneca bei den Patentämtern in Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und dem Vereinigten Königreich absichtlich irreführende Angaben gemacht habe, um für Losec durch ein ergänzendes Schutzzertifikat eine Verlängerung des Patentschutzes zu erreichen. Diese Verlängerung habe ein Ausgleich für die Zeit vor der Zulassung des Arzneimittels sein sollen, während deren das Unternehmen dieses Arzneimittel nicht habe vermarkten können. AstraZeneca habe den nationalen Patentämtern den Zeitpunkt der Erstzulassung des Arzneimittels vorenthalten, wodurch sie einen ergänzenden Schutz habe erhalten können, der ihr nicht zugestanden habe.

Zum anderen wurde AstraZeneca dafür belangt, dass sie für Losec in Kapselform in Dänemark, Norwegen und Schweden den Widerruf der Zulassung beantragt habe, um erstens die Vermarktung generischer Arzneimittel hinauszuzögern und zu erschweren und zweitens Paralleleinfuhren von Losec zu verhindern. Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Unionsrecht habe das Referenzarzneimittel im betreffenden Mitgliedstaat noch zugelassen sein müssen, damit ein generisches Arzneimittel im vereinfachten Verfahren zugelassen werden könne, das schneller und für den Antragsteller billiger sei. Aufgrund des von AstraZeneca beantragten Widerrufs der Zulassungen für Losec in Kapselform habe dieses vereinfachte Verfahren nicht angewandt werden können, und es habe somit länger gedauert und sei schwieriger gewesen, die Marktzulassungen für die generischen Arzneimittel einzuholen, deren Markteinführung sich entsprechend verzögert habe.

Die AstraZeneca plc und die AstraZeneca AB haben beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission erhoben und hilfsweise die Herabsetzung der festgesetzten Geldbußen beantragt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die meisten der von AstraZeneca vorgebrachten Argumente zurück und stellt fest, dass sie ihre beherrschende Stellung in zweifacher Weise missbraucht hat. Erstens hat AstraZeneca tatsächlich vor den nationalen Patentämtern irreführende Angaben gemacht. Zweitens bedeutet der Umstand, dass die Pharmaunternehmen in der Regel berechtigt sind, den Widerruf von Marktzulassungen ihrer Produkte zu verlangen, nicht, dass dieses Verhalten dem in Art. 82 EG vorgesehenen Verbot entzogen ist. Das Gericht erklärt jedoch die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin festgestellt wird, dass der Widerruf der Marktzulassungen von Losec in Kapselform in Dänemark und Norwegen geeignet war, Paralleleinfuhren zu beschränken.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission angesichts des rechtlichen Kontextes nicht nachgewiesen, dass der Widerruf der Marktzulassungen geeignet war, Paralleleinfuhren in Dänemark und Norwegen zu beschränken, geschweige denn, dass das Ende oder der starke Rückgang der Paralleleinfuhren von Losec in diese beiden Länder durch das Verhalten von AstraZeneca verursacht war. In Anwendung des Grundsatzes, dass Zweifel dem Adressaten der den Verstoß feststellenden Entscheidung zugute kommen müssen, setzt das Gericht die der AstraZeneca AB und der AstraZeneca plc gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße auf 40 250 000 Euro und die der AstraZeneca AB auferlegte Geldbuße auf 12 250 000 Euro herab.

Urteil des EuGH vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-321/05 AstraZeneca / Kommission

Georgien — Überblick

Republik Georgien
Lage
Am Schwarzen Meer, im Norden die Russische Föderation, im Südosten an Aserbaidschan und Armenien, im Süden die Türkei
Fläche
gesamt: 69 700 qkm
Land
69 700 qkm
Wasser
0 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 1 461 km
Grenzstaaten
Armenien 164 km, Aserbaidschan 322 km, Russland 723 km, Türkei 252 km; Küste 310 km (Schwarzes Meer)

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 5,2 Mill. 2001
Fläche 69700 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 75 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote 10,8 % 2000
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 3029 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 1,9 % 2000
BIP je Einwohner (real) 499 US-$ 2000
Inflationsrate 4,1 % 2000
Importe 704 Mill.US-$ 2000
Exporte 330 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte -374 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 47 je 1000 Einw. 2000
Personal-Computer n.v.
bild

Einwohner
5 010 000 (gesch. Juli 2000)
Hauptstadt
Tiflis (Tbilisi), 1 253 000 EW
Klima
Die Gebirgslandschaft führt zu einer starken Differenzierung des Klimas. Im allgemeinen sind die Winter im Gebirge kalt und es treten häufig Schneefälle auf. Der Große Kaukausus blockt den Zustrom kalter Luftmassen aus Russland ab. In der Kolchis-Ebene am Schwarzen Meer herrscht ein feuchtes, subtropisches Klima. Die Niederschlagsmengen nehmen nach Osten hin ab.

Georgien gr. KarteGeorgien Karte

Russland — Überblick

Lage
Russland erstreckt sich von Norden nach Süden über rund 4.000 und von Westen nach Osten über 9.000 Kilometer und nimmt drei Viertel des Gesamtterritoriums der ehemaligen Sowjetunion ein. Es reicht von Zentraleuropa (Kaliningrad) über das gesamte nordasiatische Gebiet bis hin zum Pazifik im Osten und dem Artischen Meer im Norden.
Fläche
gesamt: 17 075 200 qkm
Land
16 995 800 qkm
Wasser
79 400 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 19 917 km
Grenzstaaten
Aserbaidschan 284 km, Belarus 959 km, China 3 645 km, Estland 294 km, Finnlnand 1 313 km, Georgien 723 km, Kasachstan 6 846 km, Nordkorea 19 km, Lettland 217 km, Litauen 227 km, Mongolei 3 441 km, Norwegen 167 km, Polen 206 km, Ukraine 1 576 km
Küste
37 653 km

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 144,7 Mill. 2001
Fläche 17075400 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 8 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote 13,4 % 1999
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 251106 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 8,3 % 2000
BIP je Einwohner (real) 2455 US-$ 2000
Inflationsrate 20,8 % 2000
Importe 33853 Mill.US-$ 2000
Exporte 102998 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte 69145 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 140 je 1000 Einw. 2000
Personal-Computer 50 je 1000 Einw. 2001
bild
Einwohner
144 900 000
Hauptstadt
Moskau (ca. 8,75 Mio. EW)
Klima
Russland erstreckt sich über mehrere Klimazonen, doch im allgemeinen herrscht Kontinentalklima vor. Von Nord nach Süd Übergang von arktischem zu kontinentalem Klima (trocken; sehr kalte Winter, warme bis heiße Sommer). Eine Ausnahme bilden die Schwarz-Meer-Küste mit gemäßigt-subtropischen und das ferne Wladiwostok mit polarem Klima.

Russland gr. Karte

Ungarn Überblick

Lage
Zentraleuropa, östlich von Österreich, südlich von der Slowakischen Republik, westlich von Rumänien.
Fläche
gesamt: 93 030 qkm
Land
92 340 qkm
Wasser
690 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 2 009 km
Grenzstaaten
Österreich 366 km, Kroatien 329 km, Rumämien 443 km, Jugoslawien 151 km, Slowakische Republik 515 km, Ukraine 103 km
Küste
Kein Zugang zum Meer

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 10,2    Mill.  2001
Fläche 93029   qkm  2001
Bevölkerungsdichte 110   Einw. je qkm  2001
Arbeitslosenquote 6,4   %  2000
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 46337   Mill.US-$  2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 5,2   %  2000
BIP je Einwohner (real) 5459   US-$  2000
Inflationsrate 9,1   %  2001
Importe 31955   Mill.US-$  2000
Exporte 28013   Mill.US-$  2000
Saldo der Im- und Exporte -3941   Mill.US-$  2000
PKW-Dichte 237   je 1000 Einw.  2000
Personal-Computer 101   je 1000 Einw. 2001
bild

Einwohner
10 138 000
Hauptstadt
Budapest
Klima
Es herrscht ein kontinentales Klima mit kalten Wintern und warmen Sommern. In den Sommermonaten können Dürreperioden auftreten, aber Gewitter auch ergiebige Niederschläge bringen. Die Schneeschmelze im Alpengebiet führt im Frühjahr oft zu Überschwemmungen.

Polen — Überblick

Lage
Zentraleuropa, zwischen und den Karpaten und der Ostsee
Fläche
gesamt: 312 677 qkm
Land
304 460 qkm
Wasser
8 217 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 2 888 km
Grenzstaaten
Belarus 605 km, Tschechien 658 km, Deutschland 456 km, Litauen 91 km, Russland (Kaliningrader Exklave) 206 km, Slowakia 444 km, Ukraine 428 km Küste 491 km

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 38,6 Mill. 2001
Fläche 312685 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 123 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote 16,1 % 2000
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 157750 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 4,0 % 2000
BIP je Einwohner (real) 4231 US-$ 2000
Inflationsrate 5,5 % 2001
Importe 48970 Mill.US-$ 2000
Exporte 31684 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte -17286 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 272 je 1000 Einw. 2001
Personal-Computer 86 je 1000 Einw. 2001

Einwohner
38 646 023 (geschätzt 2000)
Hauptstadt
Warschau (1 638 300 EW)
Klima
Der Süden und der Osten des Landes weisen kontinentales Klima mit kalten, trockenen Wintern und warmen Sommern auf. Im Nordwesten bewirken gemäßigte Seewinde und westliche Winde, daß die Sommer kühler und die Winter milder und feuchter sind.

Aserbaidschan — Überblick

Bezeichnung
Republik Aserbaidschan (Azerbaycan Respublikasi)
Lage
Aserbaidschan liegt an der Schnittstelle zwischen Europa und Asien (Vorderasien), westlich des Kaspischen Meer zwischen Russland und dem Iran; die Exklave Nachitschewan wird vom Hauptteil durch Armenien getrennt; die Region Berg Karabach ist armenisch kontrolliert.
Fläche
gesamt: 87 000 qkm, davon 4.400 km² Nagorny Karabach (Berg-Karabach) und 5.500 km² Autonome Republik Nachitschewan
Land
86 500 qkm
Wasser
500 qkm
Landesgrenzen
gesamt: 2 013 km
Grenzstaaten
Armenien 787 km, Georgien 322 km, Iran 611 km, Russia 284 km, Türkei 9 km (mit Nachitschewan); Küste am Kaspischen Meer ca. 800 km

Daten des Statistischen Bundesamtes

bild
Bevölkerung 8,1 Mill. 2001
Fläche 86600 qkm 2001
Bevölkerungsdichte 93 Einw. je qkm 2001
Arbeitslosenquote 1,2 % 2000
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 5267 Mill.US-$ 2000
Jährliches BIP-Wachstum (real) 11,1 % 2000
BIP je Einwohner (real) 506 US-$ 2000
Inflationsrate 1,8 % 2000
Importe 1172 Mill.US-$ 2000
Exporte 1745 Mill.US-$ 2000
Saldo der Im- und Exporte 573 Mill.US-$ 2000
PKW-Dichte 41 je 1000 Einw. 2000
Personal-Computer n.v.
bild

Einwohner
8 000 000 (geschätzt 2001)
Hauptstadt
Baku (2 500 000 EW)
Städte
Gjandzha (250 000 EW), Sumagait (220 000 EW), (Mingertschaur 75 000 EW), (Stepanakert – Hauptstadt der autonomen Republik Nagornyi Karabach)
Staatsform
Präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist der Präsident, der für 5 Jahre gewählt wird. Dem Präsidenten sind weitreichende Vollmachten eingeräumt: Er ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament (Nationalversammlung) gegenüber nicht verantwortlich und kann nur auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter. Die legislative Gewalt liegt bei der Nationalversammlung (Milli-Medschlis – Ein-Kammer-Parlament mit 125 Sitzen).
Verwaltungsstruktur
Zentralstaat mit 78 Rayons. Die Verwaltungschefs der 78 Rayone werden vom Präsidenten ernannt.

Nationale Gebietskörperschaft: Autonome Republik Nachitschewan.

Klima
Kontinentales Klima, im östlichen Tiefland trockenes Steppenklima mit milden Wintern und heißen, trockenen Sommern.

Kapitalverkehrsfreiheit und der Staat als Aktionär

Urteil des EuGH vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache C-171/08 Kommission / Portugal

Das Halten von „golden shares“ an Portugal Telecom durch den portugiesischen Staat stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Diese „golden shares“ verleihen dem portugiesischen Staat eine Einflussnahme auf die Entscheidungen des Unternehmens, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Investitionen abhalten kann.

Portugal Telecom (PT) wurde 1994 im Zuge der Umstrukturierung des portugiesischen Telekommunikationssektors gegründet. Sie wurde ab 1995 in fünf aufeinanderfolgenden Phasen privatisiert. Nach den portugiesischen Privatisierungsvorschriften konnten in den Satzungen der Gesellschaften, deren Privatisierung geplant war, ausnahmsweise und sofern Gründe des nationalen Interesses es erforderten, Vorzugsaktien vorgesehen werden, die Eigentum des Staates bleiben sollten. Diese Vorzugsaktien bezweckten, unabhängig von ihrer Zahl dem Staat bei Satzungsänderungen und anderen Entscheidungen in bestimmten Bereichen ein Vetorecht einzuräumen.

Die Satzung von PT wurde 1995 zu einer Zeit angenommen, als der portugiesische Staat 54,2 % des Gesellschaftskapitals hielt. Nach der Satzung setzt sich das Gesellschaftskapital aus etwa einer Milliarde Stammaktien und 500 Vorzugsaktien („golden shares“) zusammen. Letztere müssen mehrheitlich vom Staat oder anderen öffentlichen Anteilseignern gehalten werden; mit ihnen sind bestimmte Vorrechte in Form von Sonderrechten verbunden. Am Ende der Privatisierung von PT wurden deren sämtliche staatlichen Anteile mit Ausnahme der 500 Vorzugsaktien veräußert.
Die Kommission wendet sich mit ihrer Klage gegen die Sonderrechte, die vom portugiesischen Staat aufgrund der „golden shares“ an der Gesellschaft Portugal Telecom gehalten werden.

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof für Recht, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem freien Kapitalverkehr verstoßen hat, dass es aufgrund von „golden shares“ gewährte Sonderrechte an Portugal Telecom aufrechterhält.

Erstens sieht der Gerichtshof die Ausübung der Sonderrechte, die Portugal aufgrund der „golden shares“ an PT verliehen wurden, als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs an.

Die Genehmigung vieler wichtiger PT betreffender Entscheidungen — wie z. B. über den Erwerb von Beteiligungen, die mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen, über deren Verwaltung oder die Bestimmung der allgemeinen Grundsätze der Politik hinsichtlich von Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder Konzernen, des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen, wenn diese Entscheidungen der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen —  hängt nämlich, wie der Gerichtshof feststellt, von der Zustimmung des portugiesischen Staates ab, da diese Entscheidungen nur mit der Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen genehmigt werden können. Überdies ist die Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen insbesondere für jede Entscheidung über Änderungen der Satzung von PT erforderlich, so dass der Einfluss des portugiesischen Staates auf PT nur gemindert werden kann, wenn dieser dem selbst zustimmt.

Somit verleiht der Besitz der Vorzugsaktien Portugal eine Einflussnahme auf die Verwaltung von PT, die nicht durch den Umfang seiner Beteiligung gerechtfertigt ist und geeignet ist, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abzuhalten. Diese Wirtschaftsteilnehmer können nämlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieser Gesellschaft nicht entsprechend dem Wert ihrer Beteiligungen mitwirken. Außerdem kann eine Ablehnung der Zustimmung des Staates zu einer für die Gesellschaft wichtigen Entscheidung den Wert ihrer Aktien belasten und damit die Aktionäre davon abhalten, Investitionen in die Gesellschaft zu tätigen.
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Beschränkung nicht auf der Grundlage der von Portugal angeführten Rechtfertigungsgründe zulässig ist.

Dazu weist der Gerichtshof darauf hin, dass nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den im EG-Vertrag vorgesehenen Gründen (zu denen die öffentliche Sicherheit zählt) gerechtfertigt sein können, sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und diesem Ziel angemessen sind.
So kann zwar das angeführte Ziel, die Sicherheit der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen. Eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit ist aber nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insoweit stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass Portugal diesen Rechtfertigungsgrund nur angeführt hat, ohne näher darzulegen, inwieweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Besitz der „golden shares“ verhindert werden könnte. Dieser Rechtfertigungsgrund liegt somit hier nicht vor.

Schließlich stellt der Gerichtshof zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung fest, dass die Ausübung der Sonderrechte durch den Staat keiner Bedingung und nicht dem Vorliegen eines konkreten objektiven Umstands unterworfen ist. Denn auch wenn die Ausgabe von Vorzugsaktien nach den Rechtsvorschriften über die Privatisierung der Bedingung unterlag, dass Gründe des nationalen Interesses sie erfordern, sind doch weder im Gesetz noch in der Satzung von PT die Umstände festgelegt, unter denen diese besonderen Befugnisse ausgeübt werden können. Eine solche Unsicherheit stellt daher eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar. Hierdurch wird nämlich den nationalen Behörden ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden kann.