Archiv der Kategorie: Wettbewerbsrecht

Verbot der Förderung von Glücksspielen

Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-447/08 und C-448/08

Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im Internet von privaten Veranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, anders geahndet wird als die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden.

Nach dem schwedischen Glücksspielrecht ist die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden, in Schweden verboten und wird geahndet. Nach diesem Recht ist die Veranstaltung derartiger Spiele Veranstaltern vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen.

Herr Sjöberg und Herr Gerdin waren Chefredakteure und verantwortliche Herausgeber der schwedischen Zeitungen Expressen und Aftonbladet. Zwischen November 2003 und August 2004 ließen sie im Sportteil ihrer Zeitungen Werbeanzeigen für Glücksspiele veröffentlichen, die von den in Malta und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet auf ihren Internetseiten angeboten wurden. Für diese Handlungen, die nach dem schwedischen Glücksspielrecht als Straftat eingestuft wurden, wurden sie in erster Instanz zu einer Geldstrafe von jeweils 50 000 SEK (etwa 5 200 Euro) verurteilt.

Das Svea Hovrätt, das für die von Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin eingelegte Berufung zuständige höhere Gericht in Stockholm, möchte klären lassen, ob die angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie für die in Schweden stattfindende Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien bestimmte Strafen festlegen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die schwedische Regelung, die bewirkt, dass sowohl die Förderung von Glücksspielen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, als auch von solchen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschränkung der Teilnahme schwedischer Verbraucher an diesen Spielen zur Folge hat.

Das Gemeinschaftsrecht lässt jedoch Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene in Bezug auf Glücksspiele ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesem Bereich im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, wie die betroffenen Interessen zu schützen sind. Somit steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen müssen jedoch den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die schwedische Regelung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten legitimen Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass der Ausschluss privater Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor ein grundlegendes Prinzip der schwedischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist. Diese Tätigkeiten sind in Schweden Einrichtungen vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen, und Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen sind ausschließlich öffentlichen oder karitativen Einrichtungen erteilt worden.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass kulturelle, sittliche oder religiöse Erwägungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielveranstaltern rechtfertigen können, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden könnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Glücksspielen zu beschränken und sie öffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen.

Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten ließen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen geführt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und die nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen hätten erhalten können, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor auszuschließen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann. Das Gemeinschaftsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Svea hovrätt angeführte schwedische Gesetz strafrechtliche Sanktionen nur für die Förderung von Glücksspielen vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, während es auf die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, keine Anwendung findet und letztgenannter Verstoß nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Jedoch besteht zwischen der schwedischen Regierung einerseits und Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin andererseits Uneinigkeit darüber, ob ein anderes schwedisches Gesetz für die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, entsprechende Sanktionen vorsieht wie für die Förderung von Glücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Auslegung der nationalen Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs ist. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die beiden in Rede stehenden Vergehen, obwohl sie unter verschiedene Gesetze fallen, dennoch gleichbehandelt werden. Es wird insbesondere prüfen müssen, ob sie von den zuständigen Behörden in der Praxis mit der gleichen Sorgfalt verfolgt werden und zur Verhängung vergleichbarer Strafen durch die zuständigen Gerichte führen.

Daher kann die nationale Regelung, wenn beide Vergehen gleichbehandelt werden, nicht als diskriminierend angesehen werden. Setzen sich dagegen Personen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Glücksspiele fördern, weniger strengen Sanktionen aus als Personen, die im Ausland veranstaltete Glücksspiele bewerben, enthält die schwedische Regelung eine Diskriminierung die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.

Kommission genehmigt Übernahme der Pkw-Sparte von Volvo

Die Europäische Kommission hat die von dem chinesischen Autohersteller Geely und der chinesischen regionalstaatlichen Investmentgesellschaft Daqing geplante Übernahme der Pkw-Sparte von Volvo nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Der Kommission zufolge würde der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.

Das chinesische Unternehmen Geely ist ein vollständig integrierter Hersteller von Pkw, Motorrädern und Motorrollern, der die überwiegende Mehrheit seiner Pkw in China verkauft. Daqing steht im Eigentum der Stadt Daqing im Nordosten Chinas, ist also kein Privatunternehmen. Einziger Geschäftsbereich von Daqing ist die Anlage und Verwaltung staatlicher Vermögenswerte. Bei Volvo Cars handelt es sich um die Pkw-Sparte von Volvo. Volvo produziert, vertreibt und verkauft die verschiedenen Pkw-Modelle der Marke Volvo in der ganzen Welt. Ferner bietet Volvo in geringem Maße auch Ersatzteile an.

Die Untersuchung der geplanten Übernahme ergab, dass es kaum horizontale Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt, weil Geely in Europa so gut wie keine Pkw verkauft. Auch auf dem Markt für Ersatzteile könnte das aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Unternehmen wegen der geringen Präsenz von Volvo den Eintritt anderer Marktteilnehmer nicht verhindern.

Der Zusammenschluss wird unbeschadet eines etwaigen beihilferechtlichen Prüfverfahrens oder Beschlusses der Kommission, von dem die beteiligten Unternehmen betroffen sein könnten, genehmigt.

Eigentlich hätte das Vorhaben nicht auf EU-Ebene geprüft werden müssen, weil die Umsätze von Geely unter dem Schwellenwert für die Anwendung des Prinzips der einzigen Anlaufstelle liegen. Da die Übernahme aber in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anzumelden war, ersuchten die beteiligten Unternehmen die Kommission um Untersuchung des Vorhabens, und die betroffenen Länder stimmten dem zu. Der Zusammenschluss wurde am 1. Juni 2010 zur Genehmigung bei der Kommission angemeldet.

Luxusmarken und Verkauf in Discountern

Der Inhaber einer Luxusmarke kann sich nach dem Urteil des EuGH vom 23. April 2009 (Rs. C-59/08) gegen den Weiterverkauf seiner Waren in einem Discounter wehren. Dies gilt insbesondere, wenn der Discounter von einem Lizenznehmer unter Verstoß gegen den Lizenzvertrag beliefert wurde und dieser Verstoß den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.

Im Jahr 2000 schloss Dior mit der Société industrielle lingerie (SIL) einen Markenlizenzvertrag für die Herstellung und den Vertrieb von Miederwaren unter der Marke Christian Dior. Dieser Vertrag sieht vor, dass sich SIL zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrads und des Ansehens der Marke verpflichtet, diese Waren u. a. nicht ohne schriftliche Genehmigung von Dior an Discounter zu verkaufen, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören, und dass sie alle Vorkehrungen zu treffen hat, um die Einhaltung dieser Bestimmung bei ihren Auslieferern
und Einzelhändlern durchzusetzen.

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten verkaufte SIL mit der Marke Dior versehene Waren an die Gesellschaft Copad, die als Discounter tätig ist. Da Dior der Ansicht war, dieser Weiterverkauf sei nach dem Vertrag verboten, erhob sie gegen SIL und Copad Klage wegen Markenrechtsverletzung. Die Weiterverkäufer beriefen sich dagegen auf die Erschöpfung des Rechts von Dior an ihrer Marke, da die Waren mit der Zustimmung von Dior innerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) in den Verkehr gebracht worden seien.

Die französische Cour de cassation, die letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasst ist, fragt den Gerichtshof, wie die Richtlinie 89/104 über die Marken1 insbesondere dann auszulegen ist, wenn der Lizenznehmer eine Bestimmung des Lizenzvertrags missachtet hat, nach der der Verkauf an Discounter außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes aus Gründen des Ansehens der Marke untersagt ist.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.

Die Richtlinie erlaubt es dem Inhaber einer Marke nämlich, die Rechte aus der Marke gegen den Lizenznehmer geltend zu machen, wenn dieser gegen bestimmte Klauseln des Lizenzvertrags verstößt, die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind, darunter insbesondere solche, die die Qualität der Waren betreffen. Die Qualität von Prestigewaren beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. In dieser Hinsicht ist ein selektives Vertriebssystem wie das hier in Rede stehende, das insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Kundenkreises, der Werbung, der Darstellung der Waren und der Geschäftspolitik sicherstellen soll, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise dargeboten werden, geeignet, zum Ansehen der fraglichen Waren und somit zur Wahrung ihrer luxuriösen Ausstrahlung beizutragen.

Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkauf von Prestigewaren durch den Lizenznehmer an Dritte, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören, die Qualität dieser Waren selbst beeinträchtigt, so dass in diesem Fall eine Vertragsklausel, die diesen Verkauf untersagt, als in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallend angesehen werden muss. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Verstoß des Lizenznehmers gegen eine Bestimmung wie diejenige, um die es im vorliegenden Fall geht, unter Berücksichtigung der Umstände des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits die luxuriöse Ausstrahlung von Prestigewaren schädigt und damit ihre Qualität beeinträchtigt.

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der Verkauf, der unter Missachtung einer Bestimmung erfolgt ist, nach der der Weiterverkauf an Discounter außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes untersagt ist, im Sinne der Richtlinie als ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass eine solche Zuwiderhandlung gegen eine der Bestimmungen verstößt, die in der Richtlinie genannt sind.

Zwar muss das Inverkehrbringen von mit der Marke versehenen Waren durch einen Lizenznehmer grundsätzlich als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden, der Lizenzvertrag kommt jedoch keiner absoluten und unbedingten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren durch den Lizenznehmer gleich.

Die Richtlinie räumt dem Markeninhaber nämlich ausdrücklich die Möglichkeit ein, seine Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend zu machen, wenn dieser gegen bestimmte Klauseln des Lizenzvertrags verstößt.

Somit ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass das unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags erfolgte Inverkehrbringen von mit der Marke versehenen Waren durch den Lizenznehmer der Erschöpfung des Rechts, das die Marke ihrem Inhaber verleiht, im Sinne des der Richtlinie entgegensteht, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen entspricht.

Schließlich ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Schädigung des Rufes der Marke für einen Markeninhaber grundsätzlich ein berechtigter Grund im Sinne der Richtlinie sein kann, sich dem Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden.

Preisbindung eingeführter Bücher

Das Verbot für Importeure deutschsprachiger Bücher, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar, die nicht gerechtfertigt werden kann.

Die österreichische Regelung über die Preisbindung für deutschsprachige Bücher sieht vor, dass der Verleger oder Importeur verpflichtet ist, einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen, und dass der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten darf.
Nach dieser Regelung ist der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft für die
Veröffentlichung der Letztverkaufspreise zuständig, an die die Buchhändler beim Verkauf deutschsprachiger Bücher in Österreich gebunden sind.

Die LIBRO Handelsgesellschaft mbH betreibt 219 Filialen in Österreich; 80 % der von ihr vertriebenen Bücher stammen aus dem Ausland.

Ab August 2006 begann LIBRO, auf der Grundlage der in Deutschland praktizierten Preise im Inland den Verkauf von in Deutschland verlegten Büchern zu Preisen zu bewerben, die unter den für Österreich festgesetzten Mindestpreisen liegen.
Der Fachverband beantragte beim zuständigen österreichischen Gericht eine einstweilige Verfügung, mit der LIBRO aufgetragen werden sollte, eine solche Werbung zu unterlassen. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt, da es der Auffassung war, dass das österreichische System der Preisbindung, selbst wenn es eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, „aus kulturellen Gründen und zur Erhaltung der Medienvielfalt gerechtfertigt“ sei. Diese Entscheidung wurde durch das Rekursgericht bestätigt.

Insoweit erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellt.

Hingegen sind nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken oder verbieten, nicht geeignet, eine Behinderung dieses Handels zu begründen, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise berühren.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich die österreichischen Vorschriften zwar auf die Modalitäten des Verkaufs der Bücher beziehen, sie jedoch mit der Verpflichtung für Importeure, den im Verlagsstaat praktizierten Preis nicht zu unterschreiten, den Absatz inländischer Bücher und den von Büchern aus anderen Mitgliedstaaten nicht in der gleichen Weise berühren.

Die fragliche Regelung sieht nämlich eine weniger günstige Behandlung für deutschsprachige Bücher aus anderen Mitgliedstaaten als für inländische Bücher vor, da sie österreichische Importeure und ausländische Verleger daran hindert, Mindestpreise für den Einzelhandel anhand der Merkmale des Einfuhrmarktes festzulegen, wohingegen es österreichischen Verlegern freisteht, für ihre Erzeugnisse Mindestpreise für den Letztverkauf auf dem inländischen Markt in dieser Weise selbst festzulegen.

Solche Vorschriften stellen daher eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Der Gerichtshof führt weiters aus, dass diese Beschränkung nicht gerechtfertigt ist. Er hebt insbesondere hervor, dass der Schutz von Büchern als Kulturgut als zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses angesehen werden kann, das geeignet ist, Maßnahmen zu rechtfertigen, die den freien Warenverkehr beschränken, sofern mit ihnen das gesetzte Ziel erreicht werden kann und sie nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Im vorliegenden Fall kann das Ziel des Schutzes von Büchern als Kulturgut durch für den Importeur weniger beschränkende Maßnahmen erreicht werden, beispielsweise dadurch, dass ihm oder dem ausländischen Verleger erlaubt wird, einen Verkaufspreis für den österreichischen Markt festzusetzen, der den Besonderheiten dieses Marktes Rechnung trägt.
Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass die österreichische Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt, die durch das Gemeinschaftsrecht nicht gerechtfertigt werden kann.

In der Rechtssache C–531/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 13. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 2007, in dem Verfahren

Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft
gegen
LIBRO Handelsgesellschaft mbH

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter K. Schiemann, P. Kuris, L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Fachverbands der Buch- und Medienwirtschaft, vertreten durch die Rechtsanwälte B. Tonninger und E. Riegler,
  • der LIBRO Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Prantl,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Thallinger als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Bascones als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. Vendrolini als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Sauer und B. Schima als Bevollmächtigte,
  • der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch N. Fenger und F. Simonetti als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Dezember 2008

folgendes Urteil

  1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 1 EG, 10 EG, 28 EG, 30 EG, 81 EG und 151 EG.2
  2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft (im Folgenden: Fachverband) und der LIBRO Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: LIBRO) wegen Unterlassung der Werbung für den Verkauf von Büchern im Inland zu Preisen, die die nach dem Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (BGBl. I Nr. 45/2000, im Folgenden: BPrBG) festgesetzten Preise unterschreiten.

    Nationales Recht
    Das BPrBG3

  3. § 1 BPrBG lautet:
    "Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Es zielt auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels Bedacht nimmt."
  4. § 3 BPrBG bestimmt:
    "(1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des § 1 ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
    (2) Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
    (3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des § 1 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Abs. 2 den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.

    (5) Zum nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des § 1 in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
  5. § 5 BPrBG sieht vor: "(1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher den nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 v. H. unterschreiten.
    (2) Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.
    (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 4 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.
    … "

    Das herkömmliche Sammelreverssystem

  6. Wie insbesondere aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hervorgeht, hatten die deutschen und österreichischen Verleger und Buchhändler bis zum 30. Juni 2000 eine Reihe von Standardverträgen geschlossen, die das Sammelreverssystem von 1993 bildeten. Dieses System betraf die Festsetzung des Verkaufspreises deutschsprachiger Bücher und beruhte im Wesentlichen auf der Verpflichtung der Buchhändler, den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis einzuhalten.7
  7. Der Sammelrevers wurde der Kommission mitgeteilt, die am 22. Januar 1998 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ und anschließend in einer Stellungnahme vom 8. Februar 2000 das Ausscheiden der österreichischen Verleger sowie die Beseitigung jeglicher grenzüberschreitender Wirkungen bis spätestens 30. Juni 2000 verlangte. Die anmeldenden Parteien unterbreiteten daher am 31. März und 10. Mai 2000 eine geänderte Version des Sammelrevers, die die Auflösung der Verträge der österreichischen Verleger und Buchhändler vorsah, die damit aus diesem System förmlich ausgeschieden sind. Die Kommission erteilte für das neue System ein Negativattest (Sache COMP/34.657 — Sammelrevers [ABl. 2000, C 162, S. 25]), in dem sie das Fehlen spürbarer Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel feststellte.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

  8. Der Fachverband ist für die Veröffentlichung der Verkaufspreise, an die die Buchhändler nach § 3 Abs. 1 BPrBG beim Verkauf deutschsprachiger Bücher in Österreich gebunden sind, und für die Überwachung, dass die Einzelhändler in der Werbung für diese Bücher den Letztverkaufspreis einhalten, zuständig.
  9. LIBRO betreibt 219 Filialen in Österreich. 80 % der von ihr vertriebenen Bücher stammen aus dem Ausland.10
  10. Ab August 2006 begann LIBRO, auf der Grundlage der in Deutschland praktizierten Preise im Inland den Verkauf von in Deutschland verlegten Büchern zu Preisen zu bewerben, die unter den für Österreich festgesetzten Mindestpreisen liegen.11
  11. Der Fachverband beantragte beim Erstgericht eine einstweilige Verfügung, mit der LIBRO aufgetragen werden sollte, eine solche Werbung zu unterlassen. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt, da es der Auffassung war, dass das österreichische System der Preisbindung, selbst wenn es eine gegen Art. 28 EG verstoßende Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, "aus kulturellen Gründen und zur Erhaltung der Medienvielfalt gerechtfertigt" sei. Diese Entscheidung wurde durch eine Entscheidung des Rekursgerichts bestätigt.12
  12. LIBRO wandte sich hiergegen mit Revisionsrekurs. In seiner Vorlageentscheidung stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Preisregelungen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution (229/83, Slg. 1985, 1), und vom 3. Oktober 2000, Échirolles Distribution (C–9/99, Slg. 2000, I-8207), die Frage noch nicht beantwortet habe, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Preisbindungssystem wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe. Außerdem führt er aus, dass das österreichische Schrifttum hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Systems mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts unterschiedlicher Auffassung sei.13
  13. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Ist Art. 28 EG dahin auszulegen, dass er an sich der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die lediglich Importeure von deutschsprachigen Büchern verpflichten, für die in das Inland eingeführten Bücher einen Letztverkäufer bindenden Verkaufspreis festzusetzen und bekannt zu machen, wobei der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Inland empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten darf, aber eine Ausnahme für den Fall besteht, dass der Importeur, der in einem Vertragsstaat des EWR zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis — im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten
    Preis — im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten darf?

    2. Bei Bejahung der ersten Frage:
    Ist die an sich Art. 28 EG — allenfalls auch aufgrund einer in die Warenverkehrsfreiheit eingreifenden Verkaufsmodalität — widersprechende nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Frage 1, deren Zweck ganz allgemein mit einer gebotenen Bedachtnahme "auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels" umschrieben ist, nach Art. 30 EG oder Art. 151 EG etwa vor dem Hintergrund eines Allgemeininteresses an der Förderung der Buchproduktion, einer Titelvielfalt zu geregelten Preisen und einer Vielfalt an Einzelhändlern — trotz des Mangels an empirischen Daten, die belegen könnten, dass sich das Mittel einer gesetzlichen Buchpreisbindung eigne, die damit angestrebten Ziele zu erreichen — gerechtfertigt?

    Bei Verneinung der ersten Frage:
    Ist die nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Frage 1 mit den Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, Art. 10 EG und Art. 81 EG vereinbar, obgleich sie zeitlich und sachlich nahtlos an die vorangegangene vertragliche Bindung der Einzelhändler an die von Verlegern festgesetzten Preise für Verlagserzeugnisse (Sammelreverssystem 1993) anschloss und dieses vertragliche System ersetzte?

    Zu den Vorlagefragen

  14. Da der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens die Einfuhr von Büchern aus einem anderen Mitgliedstaat durch LIBRO betrifft, haben sich die Antworten des Gerichtshofs auf die Frage zu konzentrieren, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über den innergemeinschaftlichen Handel denen des BPrBG über die Einfuhr deutschsprachiger Bücher aus einem anderen Mitgliedstaat entgegenstehen.

    Zur ersten Frage

  15. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 28 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Preisregelung für eingeführte Bücher wie der in § 3 Abs. 2, 3 und 5 BPrBG enthaltenen entgegensteht.
  16. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 28 EG anzusehen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
  17. Hingegen ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, eine solche Behinderung zu begründen, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nämlich nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (vgl. Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097, Randnrn. 16 und 17, und vom 10. Februar 2009,
    Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 36).
  18. Nach Auffassung des Fachverbands und der österreichischen, der deutschen sowie der französischen Regierung errichtet die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eine auf inländische und eingeführte Bücher unterschiedslos anwendbare Verkaufsmodalität, die für Letztere keine ungünstigere Behandlung vorsehe, da sie die Verpflichtung zur Festsetzung eines Letztverkaufspreises für alle deutschsprachigen Bücher unabhängig von deren Herkunft festlege.
  19. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Vorlagefrage bezieht sich nämlich nicht auf § 3 Abs. 1 BPrBG, der die Verpflichtung der Verleger und Importeure regelt, einen Letztverkaufspreis für die inländischen und die eingeführten Bücher festzulegen, sondern auf die Abs. 2 und 3 dieses Paragrafen, die allein für eingeführte Bücher gelten.
  20. Soweit sich eine nationale Buchpreisregelung wie die in § 3 BPrBG nicht auf die Merkmale dieser Erzeugnisse bezieht, sondern nur die Modalitäten betrifft, unter denen sie verkauft werden dürfen, ist sie als Regelung über Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard anzusehen. Wie sich aus diesem Urteil ergibt, fällt eine solche Verkaufsmodalität nur dann nicht unter das in Art. 28 EG vorgesehene Verbot, wenn sie die in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
  21. Insoweit ist festzustellen, dass § 3 Abs. 2, wie die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde hervorgehoben haben, mit dem Verbot für österreichische Importeure deutschsprachiger Bücher, den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zu unterschreiten, eine ungünstigere Behandlung für eingeführte Bücher vorsieht, da er österreichische Importeure und ausländische Verleger daran hindert, Mindestpreise für den Einzelhandel anhand der Merkmale des Einfuhrmarktes festzulegen, wohingegen es österreichischen Verlegern freisteht, für ihre Erzeugnisse Mindestpreise für den Letztverkauf auf dem inländischen Markt in dieser Weise selbst festzulegen.
  22. Daher ist eine solche Vorschrift als eine gegen Art. 28 EG verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen, weil sie für eingeführte Bücher eine unterschiedliche Regelung trifft, die bewirkt, dass Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, Randnr. 23).
  23. Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sämtliche Erwägungen zu beschränkenden Wirkungen der österreichischen Regelung jeder Grundlage entbehrten, weil in Wirklichkeit die Einfuhr von Büchern aus Deutschland nach Österreich den österreichischen Markt ganz überwiegend abdecke und der österreichische Markt für deutschsprachige Bücher gegenüber dem deutschen Markt nicht als eigenständig betrachtet werden könne. Tatsächlich bestehe ein einheitlicher Markt, in dem es keinen Wettbewerb zwischen den in diesen beiden Mitgliedstaaten verkauften unterschiedlichen Ausgaben desselben Buches gebe, da der Preisunterschied im Einzelhandel äußerst gering sei.
  24. Diese im Übrigen nicht bestrittenen Angaben können nicht berücksichtigt werden. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die Verlage deutschsprachiger Bücher, insbesondere die mit Sitz in Deutschland, nicht benachteiligt werden durch die österreichische Preisregelung für eingeführte Bücher, die ihnen erlaubt, sowohl die auf dem österreichischen Markt praktizierten Preise zu kontrollieren als auch sich zu vergewissern, dass diese Preise nicht niedriger als diejenigen im Verlagsstaat sind, ließe sich trotz der genannten Erwägungen nicht ausschließen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der Konkurrenzfähigkeit österreichischer Importeure bewirkt, die im Gegensatz zu österreichischen Verlegern, die ihre unmittelbaren Konkurrenten sind, auf ihrem Markt nicht frei tätig werden können.
  25. Der Fachverband und die österreichische Regierung unterstreichen darüber hinaus, dass die Freiheit, den Letztverkaufspreis festzusetzen, jedenfalls dadurch gewährleistet werde, dass der Importeur gemäß § 3 Abs. 3 BPrBG den vom ausländischen Verleger praktizierten Preis unterschreiten könne, wenn eine solche Ermäßigung dem vom Importeur erzielten Handelsvorteil entspreche und der Letztverkäufer gemäß § 5 BPrBG einen Rabatt von 5 v. H. auf den nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Preis gewähren könne.
  26. LIBRO hebt demgegenüber hervor, dass es für die Importeure unmöglich sei, den beim Einkauf erzielten Vorteil und damit den Rabatt nach § 3 Abs. 3 BPrBG zu berechnen, da die Preise der Bücher vor deren Vermarktung nicht zu erfahren seien, weil, wie die Generalanwältin ausgeführt hat, die Preise, zu denen Groß- oder Einzelhändler die Bücher von deutschen Verlegern einkauften, regelmäßig Geschäftsgeheimnisse seien.
  27. Hierzu ist festzustellen, dass die Möglichkeit von Rabatten nach dieser Bestimmung nicht, wie dies von der österreichischen Regierung geltend gemacht wird, als eine Form der Kompensation angesehen werden kann, die es dem Importeur erlaubt, alle im Ausfuhrstaat erzielten Vorteile nach einer eigenen Preispolitik bei den Einzelhandelspreisen weiterzugeben. Ein Importeur, der wie LIBRO Bücher in großen Mengen einkauft, kann trotz dieser Rabattbestimmung für die Gesamtheit der eingeführten Bücher nicht frei Preise festsetzen, die niedriger als diejenigen im Verlagsstaat sind. Er kann den Rabatt nämlich nur auf die Bücher anwenden, die er zu einem günstigeren Preis bezogen hat.
  28. Ebenso wenig kann aus der Möglichkeit des Letztverkäufers, nach § 5 Abs. 1 BPrBG den von Verlegern und Importeuren festgesetzten Preis um 5 v. H. zu unterschreiten, die sowohl für den Verkauf von in Österreich verlegten Büchern als auch für den Verkauf von eingeführten Büchern gilt, gefolgert werden, dass das BPrBG allen Unternehmen auf den verschiedenen Handelsstufen die Freiheit einräumt, den Preis nach Österreich eingeführter deutschsprachiger Bücher festzulegen, weil diese Möglichkeit nur den Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher betrifft und § 5 Abs. 2 BPrBG es nicht gestattet, eine solche Unterschreitung zu bewerben. Der bekannt gegebene Preis bleibt also der nach § 3 BPrBG festgesetzte.
  29. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG darstellt.

    Zur zweiten Frage

  30. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei Bejahung der ersten Frage eine nationale Preisregelung für eingeführte Bücher wie die in § 3 Abs. 2, 3 und 5 BPrBG enthaltene, die nach § 1 dieses Gesetzes "auf eine [Buchp]reisgestaltung ab[zielt], die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels Bedacht nimmt", nach den Art. 30 EG und 151 EG gerechtfertigt ist.
  31. Die österreichische Regierung führt aus, dass es ohne eine solche Regelung eines gebundenen Mindestpreises für eingeführte deutschsprachige Bücher zu einer Preissenkung bei den an ein breites Publikum gerichteten Büchern käme, die zu einem Verlust der Gewinnspannen führte, die durch den Verkauf dieser Art von Büchern erzielt würden. Ein solcher Verlust hätte zur Folge, dass die Produktion und der Vertrieb von inhaltlich anspruchsvolleren, aber wirtschaftlich unattraktiven Titeln nicht mehr finanziert werden könnten und dass die kleinen Buchhändler, die normalerweise ein großes Sortiment solcher Titel führten, durch die großen Buchhändler, die vor allem kommerzielle Erzeugnisse führten, vom Markt verdrängt würden. Außerdem stelle diese Regelung in einem Markt wie dem österreichischen, der durch eine sehr geringe Konzentration des Buchhandels und durch eine große Einfuhr aus Deutschland gekennzeichnet sei, ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieser zwingenden Ziele des
    Allgemeininteresses dar.
  32. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht angeführten Ziele wie der Schutz der Bücher als Kulturgut keinen Rechtfertigungsgrund für einfuhrbeschränkende Maßnahmen im Sinne von Art. 30 EG darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, Randnr. 30). Der Schutz der kulturellen Vielfalt fällt generell nämlich nicht unter den "[Schutz] des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert" im Sinne von Art. 30 EG.
  33. Zudem kann, wie die Generalanwältin ausgeführt hat, Art. 151 EG über die Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Kultur nicht als gemeinschaftsrechtlicher Rechtfertigungsgrund für nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet, die den innergemeinschaftlichen Handel behindern können, geltend gemacht werden.
  34. Dagegen kann der Schutz von Büchern als Kulturgut als zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses angesehen werden, das geeignet ist, Maßnahmen zu rechtfertigen, die die Freiheit des Warenverkehrs beschränken, sofern mit ihnen das gesetzte Ziel erreicht werden kann und sie nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
  35. Wie die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde ausgeführt haben, kann das Ziel des Schutzes von Büchern als Kulturgut allerdings durch für den Importeur weniger beschränkende Maßnahmen erreicht werden, beispielsweise dadurch, dass ihm oder dem ausländischen Verleger erlaubt wird, einen Verkaufspreis für den österreichischen Markt festzusetzen, der den Besonderheiten dieses Marktes Rechnung trägt.
  36. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, weder durch Art. 30 EG oder Art. 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann.
  37. Angesichts der Antwort auf die ersten beiden Fragen ist die dritte Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

    Kosten

  38. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

  1. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG dar.
  2. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, kann weder durch Art. 30 EG oder Art. 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.

Post – MwSt: Verfahren gegen Deutschland verschärft

Im Streit um MwSt-Befreiungen für Postdienste hat die EU-Kommission die
letzte Phase des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet. Zu diesem Zwecke verschickte sie eine so genannte mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik. Auch gegen Schweden und Großbritannien wurden die Verfahren verschärft. Das Vereinigte Königreich und Deutschland befreien alle oder die meisten von den ehemaligen Postmonopolen angebotenen Postdienstleistungen von der Mehrwertsteuer. Schweden befreit Postdienste nicht von der Mehrwertsteuer. Werden die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht entsprechend geändert, kann die EU-Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

„Als Hüterin der Verträge muss die Europäische Kommission sicherstellen, dass die EU-Rechtsvorschriften in der gesamten Gemeinschaft in einheitlicher Weise angewendet werden“, erläuterte László Kovács, EU-Kommissar für Steuern und Zölle. „Die MwSt-Befreiung für Postdienste ist noch in den EU-Rechtsvorschriften verankert und sollte so angewendet werden, dass Wettbewerbsverzerrungen zwischen ehemaligen Monopolen und neuen Marktteilnehmern möglichst vermieden werden, so dass sämtliche Wirtschaftsbeteiligten in ganz Europa Postdienste anbieten können“.

Mit diesem Vorgehen reagiert die EU-Kommission auf eine Reihe ihr vorliegender Beschwerden. Möglicherweise ist es die von mehreren Mitgliedstaaten angewandte Mehrwertsteuerbefreiung, die einen wirksamen Wettbewerb im Postsektor am stärksten behindert. Bei der Umsetzung der MwSt-Richtlinie[1] haben diese Mitgliedstaaten alle oder die meisten von den ehemaligen Postmonopolen erbrachten Postdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Dies geschah mit der Begründung, dass diesen Anbietern besondere Verpflichtungen im Hinblick auf die Bereitstellung der universalen Postdienste übertragen wurden. Andere Postanbieter müssen für ihre Dienste die MwSt erheben. Paradoxerweise sind es gerade diejenigen Anbieter (ehemalige Monopole), welche von dem Steuervorteil auf ihrem nationalen Markt profitieren und nun ihr Angebot europaweit ausbauen wollen, die sich über die ungleiche steuerliche Behandlung auf diesen neuen Märkten beschweren.

Die EU-Kommission argumentiert, dass im Rahmen der Wettbewerbsfähigkeit auf den Postmärkten unterschiedliche Steuerauflagen zu Wettbewerbsverzerrungen führen müssen und nur bei der strikten Bereitstellung der universalen Postdienste gerechtfertigt sind. Wenn ehemalige Monopole aus kommerziellen Gründen – insbesondere zur Abschreckung anderer Anbieter – einigen Großkunden Konditionen anbieten, die nicht für die breite Öffentlichkeit gelten, so sollten diese Dienste genauso besteuert werden wie die ihrer Konkurrenten.

Während eine gemeinsame Auslegung der geltenden Vorschriften erforderlich ist, hält es die Kommission immer noch für notwendig, die aus den 70er Jahren stammenden Mehrwertsteuervorschriften zu modernisieren, um mit der Entwicklung des Europäischen Postmarktes im neuen Jahrhundert Schritt zu halten.

Erneuerbare Energien – Marktanreizprogramm

Das Bundesumweltministerium stellt in diesem Jahr 213 Millionen Euro zur Förderung von Solarkollektoren, Biomassekesseln und Geothermie-Anlagen zur Verfügung. Mit den Mitteln aus dem Marktanreizprogramm können Investitionen von rund zwei Milliarden Euro im privaten und gewerblichen Bereich ausgelöst werden.

Die neue Förderrichtlinie legte Bundesumweltminister Sigmar Gabriel heute in Berlin vor. „Das Marktanreizprogramm setzt zusammen mit dem Gebäudesanierungsprogramm den besten Anreiz für Investitionen in innovative Energietechnologien im Wärmemarkt. In diesem Jahr haben wir die Mittel auf einen neuen Rekordbetrag aufgestockt. Das Programm leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und sorgt zudem für neue Arbeitsplätze gerade im Handwerk“, sagte Gabriel.

Mit dem Marktanreizprogramm werden Investitionen in innovative Technologien erneuer¬barer Energien im Wärmebereich durch Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen unter¬stützt. In der neuen Richtlinie sind die Einzelheiten der Förderung von Solarkollektoren, Biomassekesseln, Biomasse- und Geothermie-Heizkraftwerken und Nahwärmenetzen geregelt. Die Förderrichtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraus¬sichtlich Mitte Januar in Kraft. Für private Antragsteller ist das Programm damit geöffnet. Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller findet die Richtlinie erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission Anwendung.

Über die Anträge auf Investitionskostenzuschüsse entscheidet im Auftrag des Bundes¬umweltministeriums das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Basisvergütung wird für Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung (40 Euro2Fm2, mindestens 275 Euro je Anlage), Solarkollektoranlagen zur Heizungsunterstützung (70 Euro/ m2), Pelletskessel (24 Euro/ kW Nennwärmeleistung), Hackschnitzelanlagen (pauschal 500 Euro je Anlage) und Scheitholzvergaserkessel (pauschal 750 Euro je Anlage) gewährt.

Wer bereits im Jahr 2006 einen Förderantrag beim BAFA gestellt hat, der wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel abgelehnt wurde, kann nunmehr einen erneuten Antrag stellen. In diesem Fall richtet sich der Investitionskostenzuschuss nach der alten Förderrichtlinie vom 12. Juni 2006.

Das Antragsverfahren für die Basisförderung ist drastisch vereinfacht worden. Die Antragstellung erfolgt zusammen mit dem Verwendungsnachweis (Rechnung) erst dann, wenn die Anlage betriebsbereit ist. Dies ermöglicht ein bürgerfreundliches Verfahren und verkürzt die Bearbeitungszeiten. Antrag und
Abrechnung werden in einem Schritt bearbeitet.

Nur wer über die Basisförderung hinaus gefördert werden und einen Innovationsbonus erhalten will, muss einen entsprechenden Antrag vor Baubeginn beim BAFA stellen. Das gilt etwa für solarthermische Anlagen mit 20 bis 40 Quadratmeter Kollektorfläche bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohnungen oder bei anderen Gebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche. Solche Anlagen können mit dem dreifachen Förderbetrag unterstützt werden. Die doppelte Basisförderung können Solaranlagen erhalten, die Prozesswärme und solare Kühlung bereitstellen. Das gilt auch für Biomassekessel mit Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung.

Auch die Förderung von großen Biomasse- und Geothermie-Heizkraftwerken einschließlich der Nahwärmenetze soll in 2007 fortgeführt werden. Hierzu bedarf es aber noch der Genehmigung durch die EU-Kommission.

Weitere Informationen: Das Hintergrundpapier „Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien — Neue Förderrichtlinie verabschiedet“ ist im Internet unter www.erneuerbare-energien.de abrufbar. Weitere Informationen zum Antragsverfahren sind in Kürze unter www.bafa.de zu finden.

Kommission genehmigt Investitionszulagengesetz 2007

Die Europäische Kommission hat entschieden, dass eine der größten regionalen Beihilferegelungen Deutschlands, das Investitionszulagengesetz 2007, mit den Beihilfevorschriften in Artikel 87 EG-Vertrag im Einklang steht. Dies gilt für 2006 eingeleitete Investitionsvorhaben. Die übrigen Bestimmungen der Regelung, die nach 2006 eingeleitete Vorhaben betreffen, werden unter die neue Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen fallen. Die letztgenannten Vorhaben müssen damit künftig weder bei der Kommission angemeldet noch von ihr genehmigt werden.

Im Juni 2006 meldete Deutschland bei der Kommission eine Nachfolgeregelung für Beihilfen im Rahmen des derzeitigen Investitionszulagengesetzes an. Dieses Gesetz ermöglicht die steuerliche Förderung von Investitionsvorhaben in den neuen Bundesländern und in Berlin. Für das Investitionszulagengesetz 2007 stehen jährlich schätzungsweise 580 Mio. € bereit.

Durch das Investitionszulagengesetz werden Erstinvestitionsvorhaben im Bereich des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes in den Bundesländern Berlin (ab 2007 mit Einschränkungen), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gefördert.

Begünstigt sind folgende Erstinvestitionen:

  • Anschaffung und Herstellung neuer, abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und anderer Gebäudeteile.

Die angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter müssen in den begünstigten Betrieben 5 Jahre verbleiben (Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, Verbleib im Fördergebiet, max. 10% private Nutzung).

Investitionen werden grundsätzlich mit einem Zulagensatz von 12,5% gefördert. Für Investitionen im Randgebiet gilt ein Zulagensatz von 15%.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt ein besonderer Fördersatz von 25%. Für KMU-Betriebsstätten im Randgebiet gilt ein Fördersatz von 27,5%.

Das InvZulG 2007 setzt die zum Jahresende 2006 auslaufende Investitionsförderung nach dem InvZulG 2005 fort. Danach werden betriebliche Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe und in den Produktionsnahen Dienstleistungen gefördert. Dabei knüpfen die Fördervoraussetzungen im Wesentlichen an die bisherigen Bestimmungen an. Erstmalig förderfähig sind auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i.S. des Einkommensteuergesetzes und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Fördergebiete nach dem InvZulG 2007 sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Förderfähig sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes:

Produktionsnahe Dienstleistungen i.S. des Gesetzes sind Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, Betriebe der Forschung und Entwicklung, Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung und technische Fachplanung, Büros für Industrie-Design, Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, Betriebe der Werbung und Betriebe des fotografischen Gewerbes.

Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze und Erholungs- und Ferienheime.

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Ich freue mich, dass die Kommission eine Regelung genehmigen konnte, durch die Investitionen in Ostdeutschland und in Berlin gefördert werden. Bei dieser Gelegenheit möchte ich die anderen Mitgliedstaaten dazu ermutigen, dem Beispiel Deutschlands zu folgen und die neue Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Beihilfen nicht nur für Routinefälle, sondern auch für ehrgeizigere Projekte zu nutzen, damit alle Vorteile dieser Verordnung voll ausgeschöpft werden.“

Die Entscheidung der Kommission deckt denjenigen Teil des Investitionszulagengesetzes 2007 ab, der sich auf Erstinvestitionsvorhaben bezieht, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes am 20. Juli 2006 und vor Ende 2006 eingeleitet worden sind bzw. werden. Die Anwendung des Gesetzes auf diese Vorhaben entspricht den Leitlinien für regionale Beihilfen aus dem Jahr 1998 sowie der Fördergebietskarte für Deutschland für die Jahre 2004 bis 2006. Durch das neue Gesetz wird insbesondere der Anreizeffekt der Maßnahme verstärkt.

Deutschland hat die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, die neue Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen für denjenigen Teil des Investitionszulagengesetzes 2007 heranzuziehen, der nach dem 31. Dezember 2006 eingeleitete Vorhaben betrifft. Das Investitionszulagengesetz 2007 läuft Ende 2009 aus.