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Fahrverbot für bestimmte LKW auf der Inntalautobahn rechtswidrig

Das Fahrverbot für bestimmte Lastkraftwagen auf der Inntalautobahn ist mit dem freien Warenverkehr unvereinbar und deshalb rechtswidrig. Das hat der EuGH am 15. November 2005 (Az.: C-320/03) festgestellt. Eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels kann zwar grundsätzlich aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, das fragliche Fahrverbot ist jedoch unverhältnismäßig.

Eine Verordnung des Bundeslandes Tirol (Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), die am 1. August 2003 hätte in Kraft treten sollen, deren Vollziehung jedoch aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes auf Antrag der Kommission ausgesetzt wurde.) von 2003 sieht für Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t, die bestimmte Güter wie Abfälle, Steine, Erden, Kraftfahrzeuge, Rundholz oder Getreide befördern, ein Fahrverbot auf einem 46 km langen Teilstück der A 12 Inntalautobahn vor. Sie zielt auf eine Verbesserung der Luftqualität ab, um einen dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen sowie des Tier- und Pflanzenbestands zu gewährleisten.

Der von der Europäischen Kommission angerufene Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stellt in seinem Urteil fest, dass dieses sektorale Fahrverbot in Tirol den freien Warenverkehr und insbesondere die freie Warendurchfuhr behindert. Diese Maßnahme betrifft nämlich einen Straßenabschnitt von überragender Bedeutung, der einer der wichtigsten terrestrischen Verbindungswege zwischen Süddeutschland und Norditalien sei.

Eine Behinderung des freien Warenverkehrs, die grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, könne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein. Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass Österreich, nachdem in den Jahren 2002 und 2003 der in zwei Gemeinschaftsrichtlinien (Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) und Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41), geändert durch die Entscheidung 2001/744/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 (ABl. L 278, S. 35).) festgelegte Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) im betreffenden Gebiet überschritten worden war, zum Handeln verpflichtet war, um das in diesen Richtlinien vorgeschriebene Ergebnis zu erreichen. Die Tiroler Verordnung über das sektorale Fahrverbot und ihre Rechtsgrundlage, das österreichische Immissionsschutzgesetz Luft, mit dem diese Richtlinien umgesetzt worden sind, erfüllen jedoch nicht alle Voraussetzungen dafür, dass das streitige Verbot eine von diesen Richtlinien gedeckte Maßnahme darstellen kann.

Zum Umweltschutz im Allgemeinen stellt der Gerichtshof fest, dass das sektorale Fahrverbot gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Vor Erlassung einer so radikalen Maßnahme wie der eines völligen Fahrverbots auf einem Autobahnabschnitt, der eine überaus wichtige Verbindung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten darstelle, hätten die österreichischen Behörden nämlich sorgfältig prüfen müssen, ob nicht auf weniger beschränkende Maßnahmen zurückgegriffen werden könnte. Sie haben aber nicht hinreichend untersucht, ob tatsächlich eine realistische Ausweichmöglichkeit besteht, um eine Beförderung der betroffenen Güter mit anderen Verkehrsträgern oder über andere Straßenverbindungen sicherzustellen, und, insbesondere, ob ausreichend geeignete Schienenkapazität zur Verfügung steht.
Außerdem sei ein Übergangszeitraum von nur zwei Monaten für die Vollziehung des Verbotes offensichtlich unzureichend, um es den betroffenen Unternehmen in zumutbarer Weise zu ermöglichen, sich den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Dass die erheblich Luftbelastung im Inntal sicherlich zu einem Großteil auf den LKW-Verkehr auf dieser wichtigen Verbindungsstrecke zurückzuführen ist, wird niemand ernsthaft bestreiten. Und zweifelsohne ist das Verbot eine mögliche Maßnahme zur Verringerung der Schadstoffbelastung (in der Region). Welche durchführbaren Alternativen bleiben denn der Region zur Verringerung der Schadstoffbelastung? Und wie groß ist die Gefahr, dass auch diese Maßnahme als unverhältnismäßig eingestuft wird. Die Regierung hätte prüfen müssen, so der EuGH, ob tatsächlich eine realistische Ausweichmöglichkeit besteht, um eine Beförderung der betroffenen Güter mit anderen Verkehrsträgern oder über andere Straßenverbindungen sicherzustellen, und, insbesondere, ob ausreichend geeignete Schienenkapazität zur Verfügung steht. Was aber, wenn es keine realistische Aussweichmöglichkeit gibt und nicht ausreichend Schienenkapazität zur Verfügung steht (so muss es sich wohl verhalten) — gibt es dann noch realistische Aussweichmöglichkeiten für das Bundesland Tirol.

Beachtenswert ist auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Warenverkehrsfreiheit. Diese Bestimmungen hatten ursprünglich die Aufgabe, Zölle und andere protektionistische Handelshemmnisse zu beseitigen. Die Maßnahmen des Bundeslandes Tirol hatten wohl kaum einen protektionistischen Hintergrund, sondern richtete sich gegen die Lärm- und Luftbelastung der bedeutenden Transitstrecke. Es geht bei dem Verbot nicht um die Waren, sondern um bestimmte, umweltbelastende Transportmittel.

Es ist bedenklich, wie groß inzwischen der Europäische Gerichtshof die Reichweite der wirtschaftlichen Freiheiten des EG-Vertrages versteht. Daraus folgen jeweils auch Kompetenzen der EU – und sei es nur, den Mitgliedstaaten bestimmte Handlungen zu untersagen. Das ganze System der EU ist immer weniger austariert, geschweige denn, im Gleichgewicht. So liegen die Kompetenzen für die Wirtschaft inzwischen weitgehend auf EU-Ebene, die Aufgabe, das Arbeitlosigkeitgsproblem zu lösen verbleibt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Diesen sind aber weitgehend die Hände gebunden, da sie kaum noch Handlungsspielraum im klassischen Sinne haben.

Das eine Regelung aus dem Jahr 2003 in 2005 wegen eines zu kurzen Übergangszeitraum von nur zwei Monaten verworfen wird (obwohl seit dem Erlass der Regelung nunmehr über 2 Jahre vergangen sind), ist ein Zeichen dafür, dass das System verfeinert werden müsste. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Vollziehung aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes ausgesetzt war. Der EuGH müsst selber verhältnismäßige Entscheidungen treffen können, also keine vollständige Aufhebung, sondern eine angemessene Übergangszeit vorsehen.

Umweltrecht: Rechtliche Schritte der Kommission gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen Verstößen gegen das EU-Umweltrecht in vier Fällen Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Dadurch soll erreicht werden, dass Deutschland vereinbarte Rechtsvorschriften vollständig und korrekt erfüllt.

Die Kommission übermittelt Deutschland mehrere Mahnschreiben wegen unvollständiger Rechtsvorschriften für die Verwertung von Altfahrzeugen und die Wasserwirtschaft, wegen der fehlenden Pläne zur Verbesserung der Luftqualität in bestimmten deutschen Regionen und wegen der unzulänglichen Kontrolle von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.

Umweltkommissarin Margot Wallström zu den Entscheidungen: „Deutschland muss wie alle anderen Mitgliedstaaten der EU die vereinbarten Umweltvorschriften der EU vollständig und zu den festgesetzten Fristen umsetzen. Ich begrüße die derzeitigen Bemühungen Deutschlands, aber jede Verzögerung bei der Erfüllung der Anforderungen gefährdet weiterhin die Umwelt und häufig auch die menschliche Gesundheit.“

Lücken bei der Umsetzung der Altfahrzeugrichtlinie

Die Altfahrzeugrichtlinie aus dem Jahr 2000 sollte durch das Altfahrzeuggesetz von 2002 in deutsches innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Mit der Richtlinie wird ein doppelter Zweck verfolgt: zum einen soll verhindert werden, dass Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die das Ende ihrer Lebenszyklus erreicht haben, zu Abfall werden und zum anderen werden Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Weiterverwertung von Fahrzeugen gefördert. In der Richtlinie wird unter anderem gefordert, dass Systeme für die Sammlung von Altfahrzeugen eingerichtet werden, und es wird versucht, darauf hinzuwirken, dass in Fahrzeugen weniger Chemikalien verwendet werden, die eine sichere Entsorgung und Verwertung erschweren. Zudem müssen die Verbraucher ihre Altfahrzeuge kostenlos zur Demontage zurückgeben können.

Nach einer ausführlichen Prüfung des deutschen Gesetzes von 2002 kam die Kommission zu dem Schluss, dass aufgrund mehrerer Lücken die mit der Richtlinie angestrebten Vorteile für die Umwelt nicht in vollem Umfang erreicht werden können.

Zu diesen Mängeln gehören die Einschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinie, die Ausnahmen hinsichtlich der Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme und der Umfang des Verbotes von Stoffen. Deshalb wird die Kommission Deutschland nun eine letzte schriftliche Mahnung übermitteln.

Wasserwirtschaft, Luftverschmutzung und Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Deutschland erhielt zusammen mit einigen anderen Mitgliedstaaten drei schriftliche Mahnungen wegen folgender Versäumnisse:

Wasserrahmenrichtlinie

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der zufolge alle europäischen Gewässer dank einer integrierten, grenzüberschreitenden Bewirtschaftung einen „guten Zustand“ erreichen müssen (Frist 22. Dezember) (letzte schriftliche Mahnung).

Die Europäische Kommission unternimmt rechtliche Schritte gegen insgesamt 13 Mitgliedstaaten, die zwei wichtige EU-Vorschriften zur Wasserreinhaltung nicht eingehalten haben. Mit diesen Vorschriften soll die Qualität sämtlicher Gewässer in Europa, von Seen und Flüssen bis zu den Küstengewässern, zum Nutzen aller europäischen Bürger und der Umwelt verbessert werden. Neun Mitgliedstaaten — Belgien, Finnland, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich und Schweden — haben eine letzte schriftliche Mahnung erhalten, in der sie aufgefordert werden, die notwendigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu genügen.

Diese Richtlinie stellt einen Meilenstein im EU-Recht dar und soll eine gute Qualität sämtlicher Wasserressourcen in der EU auf der Grundlage eines neuen, integrierten grenzübergreifenden Konzepts für die Wasserwirtschaft sicherstellen. Sie musste bis Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Ferner hat die Kommission Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich eine erste schriftliche Mahnung übermittelt, da sie die Frist Dezember 2000 nicht eingehalten haben, die für die Einrichtung geeigneter Anlagen zur Behandlung von Abwässern aus Städten und Ballungsgebieten mit über 15.000 Einwohnern festgesetzt wurde. Eine ungenügende Abwasserbehandlung ist ein Hauptgrund für die Wasserverschmutzung und stellt eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar.

Zu diesen Entscheidungen meinte das für Umwelt zuständige Kommissionsmitglied, Margot Wallström: „Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine der weltweit ehrgeizigsten Rechtsvorschriften. Mit ihr wird die Qualität unserer Gewässer verbessert und geschützt — aber eben nur, wenn sie ordnungsgemäß umgesetzt wird. Ebenso wichtig für die Wasserqualität ist die richtige Behandlung kommunaler Abwässer, damit sichergestellt ist, dass unsere Gewässer nicht durch mangelhaft behandelte Abwässer verschmutzt werden.>“

Nichtumsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

Die Wasserrahmenrichtlinie bietet einen Ordnungsrahmen für den Schutz sämtlicher Gewässer in der Europäischen Union — für Flüsse, Seen, Küstengewässer, Grundwasser und sonstige oberirdischen Binnengewässer. Ziel ist es, bis 2015 eine gute Qualität der Wasserressourcen zu erreichen. Es soll durch eine integrierte Bewirtschaftung der Wassereinzugsgebiete erreicht werden, da Wassersysteme nicht an Verwaltungsgrenzen Halt machen. Die Wasserrahmenrichtlinie legt klare Fristen für die einzelnen Schritte fest, die für eine nachhaltige, integrierte Wasserwirtschaft in Europa erforderlich sind. Die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mussten bis Dezember 2003 erlassen werden.

Belgien, Deutschland, Italien, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich und Schweden haben das Verfahren zur Verabschiedung der notwendigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und deren Mitteilung an die Kommission noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund hat die Kommission ihnen letzte schriftliche Mahnungen zukommen lassen. Durch die Nichtumsetzung dieser wichtigen Richtlinie enthalten die neun Mitgliedstaaten ihren Bürgern eine bessere Wasserqualität von Seen, Flüssen und Küstengewässern vor, auf die diese Anspruch haben.

Fehlende Abwasserbehandlung

Die Kommission hat Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich erste schriftliche Mahnungen übermittelt, nachdem sie bei einer Überprüfung festgestellt hatte, dass in diesen Mitgliedstaaten viele Städte und Ballungsgebiete mit über 15.000 Einwohnern ihre Abwässer nicht ordnungsgemäß behandeln. In der EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 für die so genannte Zweitbehandlung festgesetzt, bevor Wasser aus Städten und Ballungsgebieten dieser Größe abgeleitet werden darf.

Die Richtlinie behandelt die durch kommunales Abwasser verursachte Belastung durch Nährstoffe, Bakterien und Viren. Kommunale Abwässer, die extrem hohe Nährstofffrachten, insbesondere Phosphor und Stickstoff, in Flüsse und Seen einbringen, fördern das übermäßige Wachstum von Algen und anderen Formen von Wasserpflanzen. Dieser als „Eutrophierung“ bekannte Vorgang führt seinerseits zur Verknappung von Sauerstoff und bedroht damit die Überlebensfähigkeit von Fischen, die Sauerstoff benötigen. Dies kann auch dazu führen, dass das Wasser nicht mehr als Trinkwasser geeignet ist. Die Einleitungen enthalten möglicherweise schädliche Bakterien und Viren und können damit auch die menschliche Gesundheit gefährden, wenn sie in Gewässer gelangen, die zum Baden oder zur Schalentierzucht genutzt werden.

Aufgrund der Richtlinie mussten in Städten und Ballungsgebieten innerhalb bestimmter Fristen Mindestanforderungen an die Abwassersammlung und -behandlung erfüllt werden. Diese Fristen richten sich nach der Anfälligkeit der Gewässer und der Größe des jeweiligen Siedlungsgebiets.

Verringerung der Luftverschmutzung

Erstellung von Plänen zur Verringerung der Luftverschmutzung in Gebieten, in denen die Grenzwerte für mehrere Luftschadstoffe überschritten wurden[3] (Frist 31. Dezember 2003) (erste schriftliche Mahnung). Im Jahresbericht 2001 wurden für Deutschland Stickstoffdioxid-Konzentrationen festgestellt, die über dem Grenzwert zuzüglich der Toleranzmarge lagen und zwar für die Ballungsräume Berlin, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim/Heidelberg, Freiburg und München und dem übrigen Gebiet Bayern 1, sowie für Bremen-Oldenburg, das Rhein/Main-Gebiet, Göppingen, Heilbronn, Pforzheim, Enzkreis, Reutlingen, Tübingen und Bremerhafen. PM10-Konzentrationen überstiegen den Grenzwert einschließlich Toleranzmarge in Brandenburg, dem Ballungsgebiet Augsburg, dem übrigen Gebiet Bayern 1, im Harz und dem Gebiet Thüringen 1. Der Kommission wurde bislang kein Plan oder Programm zur Schadstoffreduzierung mitgeteilt.

Die Europäische Kommission hat Österreich, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich erste schriftliche Mahnungen übermittelt, in denen diese Länder aufgefordert werden, mehr gegen die Luftverschmutzung in vielen ihrer Ballungsgebiete zu tun. Die Luftschadstoffe, um die es hier geht, Stickstoffdioxid und Partikel, sind insbesondere für sensible Bevölkerungsgruppen wie Kinder gesundheitsschädlich. Vor allem die Partikel verschlimmern Erkrankungen der Atemwege und können sogar die Lebenserwartung verringern.

Nach dem EU-Umweltrecht hätten die neun Mitgliedstaaten bis Ende Dezember 2003 Pläne zur Schadstoffreduzierung für die Gebiete mit hoher Stickstoffdioxid- und Partikelkonzentration aufstellen müssen. In diesen Plänen haben die Mitgliedstaaten darzustellen, wie sie die Schadstoffbelastung zu reduzieren gedenken. Die Wahl der Maßnahmen bleibt dabei den Mitgliedstaaten freigestellt, so dass sie beispielsweise Verkehrsbeschränkungen auferlegen und die Umsiedlung schadstoffintensiver Anlagen vorschreiben können. Damit will die Kommission erreichen, dass die Luft in den europäischen Städten sauberer wird – zum Nutzen der Bürger.

Zu den Maßnahmen der Kommission erklärte Umweltkommissarin Margot Wallström: „Die Luft in vielen unserer Städte und Ballungsgebiete ist nach wie vor belastet, was sich nachteilig auf die Gesundheit der Stadtbewohner auswirkt. Dies ist vor allem eine Gefahr für die Kinder, die sehr viel sensibler auf Luftverschmutzung reagieren. Es ist die Pflicht der Behörden sicherzustellen, dass die Luft in den Städten so sauber wie möglich ist. Mit der Umsetzung der EU-Vorschriften zur Luftqualität kommen sie diesem Ziel sicherlich einen Schritt näher.“

Pläne zur Reduzierung der Schadstoffkonzentration in der Luft

1996 verabschiedete die EU eine Rahmenrichtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, der 1999 eine Einzelrichtlinie folgte, in der Grenzwerte für die Schadstoffe Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide, Partikel (PM10), Schwefeldioxid und Blei festgelegt wurden. Diese Grenzwerte sind innerhalb bestimmter Fristen einzuhalten und dürfen danach nicht mehr überschritten werden. So wurde für PM10 das Jahr 2005 festgelegt, wogegen der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) erst ab 2010 Anwendung findet.

Bis zu diesen Terminen müssen die Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen, die Ziele einzuhalten. Jedes Jahr müssen sie der Kommission eine Liste der Gebiete und Ballungsräume übermitteln, in denen die Grenzwerte für NO2 und PM10 überschritten wurden.

Darüber hinaus müssen sie Pläne zur Schadstoffreduzierung vorlegen, mit denen die Schadstoffbelastung in diesen Gebieten verringert und die für die Grenzwerte festgesetzten Fristen eingehalten werden sollen. Erstmals waren diese Pläne bis zum 31. Dezember 2003 vorzulegen. Den neun Mitgliedstaaten, die diese Pläne nicht vorgelegt haben, hat die Kommission eine erste Mahnung übermittelt.

Stickstoffdioxid und PM10

Stickstoffdioxid (NO2) entsteht in der Atmosphäre aus Stickstoffoxid (NO), das vor allem bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe, etwa im Straßenverkehr, freigesetzt wird. So steigen die NO- und NO2-Werte typischerweise in Städten und Ballungsräumen während der Hauptverkehrszeiten an. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge ist NO2 gesundheitsschädlich, weshalb eine lang andauernde Belastung mit diesem Schadstoff die Lungenfunktion beeinträchtigen und das Risiko respiratorischer Symptome erhöhen kann.

PM10 sind kleine Schwebeteilchen (mit einem Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern). In Stadtgebieten entstehen die Partikel hauptsächlich durch die Verbrennung von Benzin und Diesel in den Motoren von Kraftfahrzeugen (Dieselruß). Hinzu kommen andere Verbrennungsanlagen, wie Kraftwerke, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, aber auch kleine Kessel, Industrieprozesse, bei denen unterschiedlichste Formen von Staub freigesetzt werden, und die Landwirtschaft.

Der WHO zufolge kann eine langfristige Belastung mit den derzeitigen PM-Konzentrationen in der Außenluft zu einer deutlichen Verringerung der Lebenserwartung führen. Dies ist vor allem auf die erhöhte Sterblichkeit aufgrund von kardiopulmonalen Erkrankungen und Lungenkrebs zurückzuführen. In einer jüngst von der WHO in Auftrag gegebenen Studie zu umweltbedingten Krankheiten bei Kindern wurde festgestellt, dass bis zu 13.000 Todesfälle pro Jahr bei Kindern im Alter von 0-4 Jahren in den 52 europäischen Mitgliedstaaten der WHO[3] auf die Partikelbelastung in der Außenluft zurückzuführen sind. Dabei wird angemerkt, dass bei einer Reduzierung der PM-Belastung in diesen Ländern auf die von der EU für 2005 festgesetzten Grenzwerte über 5000 dieser Todesfälle hätten vermieden werden können.

Hohe PM-Konzentrationen der Luft führen auch zu Sichtbehinderungen und zu Schmutzschichten auf Gebäuden und Denkmälern.

Ozonverordnung

Vorlage von Berichten über die Verwendung des Pestizids Methylbromid auf Kulturpflanzen, die in den Handel kommen (Frist 31. März 2004). Methylbromid schädigt die schützende Ozonschicht der Erde, und seine Verwendung muss nach der Ozonverordnung der EU schrittweise eingestellt werden (erste schriftliche Mahnung).

Die Europäische Kommission hat neun Mitgliedstaaten erste schriftliche Mahnungen übermittelt, da sie der Kommission nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Verringerung des Einsatzes des Pestizids Methylbromid ergriffen haben. Nach EU-Recht ist die Verwendung des Pestizids schrittweise einzustellen, da es die Ozonschicht der Erde schädigt, die Menschen, Tiere und Pflanzen vor den gefährlichen UV-Strahlen der Sonne schützt. Für bestimmte Zwecke, für die noch keine Alternativen vorhanden sind, ist jedoch sein Einsatz nach wie vor unter strengen Auflagen erlaubt. Hierzu zählen die Behandlungen,
mit denen gewährleistet werden soll, dass Kulturpflanzen, die in den Handel gelangen, erregerfrei sind. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jährlich im Einzelnen mitteilen, welche Menge Methylbromid eingesetzt wurde, für welchen Zweck und was sie unternommen haben, um den Einsatz zu verringern. Darüber hinaus haben sie darzulegen, welche Fortschritte sie bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen erzielt haben. Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich haben entweder keine oder keine aussagekräftigen Berichte eingereicht. Die Kommission leitet deshalb rechtliche Schritte ein, um für die EU-Bürger den Umweltschutz zu gewährleisten, den sie erwarten.

Das für Umwelt zuständige Mitglied der Europäischen Kommission erläuterte hierzu: „Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten, in der Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung Ersatzstoffe für Methylbromid einzusetzen, um so ihre Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern, wenn Methylbromid nicht mehr eingesetzt werden darf. Methylbromid hat gravierende Auswirkungen auf die Ozonschicht, die uns vor den gefährlichen Sonnenstrahlen schützt und damit vor Hautkrebs, Immunkrankheiten und Schäden an Kulturen und anderen Pflanzen. Wir müssen die Verwendung so schnell wie möglich einstellen. Um dies zu erreichen, müssen wir an einem Strang ziehen.“

Die Verwendung von Methylbromid bei Kulturpflanzen, die in den Handel kommen

Mit dem Montrealer Protokoll, einer der bislang erfolgreichsten Umweltvereinbarungen, und der Ozon-Verordnung der EU, mit der diese Vereinbarung umgesetzt wurde, soll die Verwendung von Stoffen, wie FCKW, teilhalogenierte FCKW, Halone und dem Pestizid Methylbromid, die die Ozonschicht der Stratosphäre abbauen, verringert und schließlich ganz eingestellt werden.

Methylbromid wurde einst weltweit in großem Stil in der Landwirtschaft eingesetzt, um Erreger im Boden und in den Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung zu vernichten. Seit 1995 wurde sein Einsatz nach und nach eingestellt, wobei in den Entwicklungsländern Herstellung und Einfuhr ab nächstem Jahr verboten sind.

Allerdings wird sowohl im Protokoll als auch in der Ozon-Verordnung der EU anerkannt, wie wichtig Methylbromid in den Handelsbeziehungen ist — als Quarantänemaßnahme werden die Kulturen mit Methylbromid behandelt, bevor sie auf den Markt kommen, um zu verhindern, dass fremde Erreger über importierte Kulturen in neue Umgebungen gelangen, und vor dem Transport, um zu verhindern, dass Erreger die Kulturen zerstören, bevor sie versandt werden.

Für diese Maßnahmen zur Quarantäne und vor dem Transport gelten genaue Auflagen

Nach der Ozon-Verordnung genehmigt die Europäische Kommission die Mengen Methylbromid, die für Quarantänemaßnahmen und zur Behandlung vor dem Transport verwendet werden dürfen, verlangt jedoch, dass die Mengen in dem Maße reduziert werden, wie technisch und wirtschaftlich machbare Alternativstoffe und Technologien zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sind deshalb verpflichtet, der Kommission jedes Jahr zu melden, welche Mengen Methylbromid sie für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport eingesetzt haben, für welche Zwecke Methylbromid im Einzelnen eingesetzt wurde und welche Fortschritte bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden. Die Berichte für 2003 waren bis zum 31. März 2004 vorzulegen.

Zur Zeit ist die Menge Methylbromid, die für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport in den 25 Mitgliedstaaten verwendet werden darf, auf etwa 1000 Tonnen pro Jahr beschränkt. Diese Auflage ist strenger als die Vorgaben des Montrealer Protokolls, das den Einsatz von Methylbromid für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport uneingeschränkt zulässt. Die EU ist die einzige Vertragspartei des Protokolls, die eine derartige Beschränkung vereinbart hat, um die Entwicklung von Alternativen für Methylbromid für Quarantänemaßnahmen und Behandlungen vor dem Transport zu befördern.

Länder

Belgien hat Berichte für die Jahre 2003, 2002 und 2001 vorgelegt, die jedoch in wichtigen Punkten unvollständig sind, insbesondere im Hinblick auf die Fortschritte Belgiens bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen.

Frankreich hat für die Jahre 2003, 2002 und 2001 überhaupt keine Berichte vorgelegt.

Deutschland hat für 2003 noch keinen Bericht vorgelegt. Die Berichte für die Jahre 2002 und 2001 enthalten keine Angaben zu den Fortschritten bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen.

Griechenland hat für 2003 noch keinen Bericht vorgelegt. Die Berichte für die Jahre 2002 und 2001 enthalten keine Angaben zu den Mengen Methylbromid, die für Quarantänemaßnahmen genehmigt wurden, und zu den Verwendungszwecken von Methylbromid. Ferner waren die Angaben zum Einsatz von Alternativen wenig aussagekräftig: Griechenland berichtete lediglich über verschiedene Forschungsprojekte und die Evaluierung von Alternativen, ohne Angaben zu deren tatsächlichem Einsatz.

Irland hat für die Jahre 2003, 2002 und 2001 keine Berichte vorgelegt. Bei Irland bezieht sich die Nichtbefolgung der Berichtspflicht nicht nur auf die Verwendung für Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport, sondern auf alle Aspekte der Ozon-Verordnung.

Italien hat Berichte für 2003, 2002 und 2001 vorgelegt, ohne jedoch ausreichende Angaben zu den Forschritten bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen zu machen.

Portugal hat für die Jahre 2003, 2002 und 2001 Berichte vorgelegt. Allerdings fehlen aussagekräftige Angaben zu den Fortschritten bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen.

Spanien hat für 2003 noch keinen Bericht vorgelegt. In den Berichten für 2001 und 2002 fehlten Informationen zu den Waren, den Ziel-Erregern/Krankheiten und den Mengen, die für die Quarantänemaßnahmen und die Behandlungen vor dem Transport eingesetzt wurden. Darüber hinaus waren die Berichte wenig aussagekräftig in Bezug auf die Fortschritte, die bei der Evaluierung und beim Einsatz von Alternativen erzielt wurden.

Das Vereinigte Königreich hat für 2003 keinen Bericht vorgelegt.

Rechtliches Verfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Pflichten nicht nachkommen.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums – in der Regel zwei Monaten – zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert, oder bei Ausbleiben einer Antwort kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (die zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel zwei Monaten, zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 228 EG-Vertrag befugt die Kommission zu Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten, die einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommen. Dazu verschickt die Kommission erneut eine erste schriftliche Mahnung (Aufforderungsschreiben) und dann eine zweite und letzte schriftliche Mahnung (eine mit Gründen versehene Stellungnahme). Gemäß Artikel 228 kann die Kommission ferner den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.


Kommission gibt grünes Licht für den Bau eines neuen Kernkraftwerks in Finnland

Nach den Bestimmungen des Euratom-Vertrags hat die Europäische Kommission den Bau eines neuen Kernkraftwerks in Finnland befürwortet und ihre Stellungnahme den finnischen Behörden übermittelt. Dieses Kernkraftwerk ist das erste, das nach über einem Jahrzehnt in der Europäischen Union in Auftrag gegeben wird.

Gemäß dem Euratom-Vertrag müssen der Europäischen Kommission alle Pläne für größere Neuinvestitionen in die Kernenergie gemeldet werden. Die Kommission bewertet dann die vorgeschlagene Investition und teilt dem Mitgliedstaat ihren Standpunkt mit.

Der Bau wird 2005 beginnen, und das Werk wird 2009 seinen Betrieb aufnehmen. Es wird über eine Stromerzeugungskapazität von 1600 MWe verfügen. Mit ihrer Befürwortung dieser Investition nahm die Kommission zur Kenntnis, dass das Projekt der Befriedigung neuer Nachfrage in Finnland dienen und alternde, mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke ersetzen soll.

Das neue Kraftwerk sollte daher die Sicherheit und Vielfalt der Energieversorgung sowohl in der Region wie auch auf europäischer Ebene verbessern. „Dieses Projekt zeigt, dass die Kernenergie eine attraktive wirtschaftliche Option bleibt, wenn sie ordentlich verwaltet wird“, meint Loyola de Palacio, die für ihre positive Einstellung gegenüber der Nuklearenergie bekannte Vizepräsidentin der Europäischen Kommission. „Außerdem zeigt es, dass die Kernenergie zur Bekämpfung des Klimawandels und damit wesentlich zur nachhaltigen Entwicklung beitragen kann. Wie die Europäische Kommission in ihren neueren Vorschlägen für Rechtsvorschriften anerkennt, ist die Kernenergie eine annehmbare Option, falls Lösungen für die Entsorgung ihre Abfälle gefunden werden können und ein hoher Grad an Sicherheit aufrechterhalten werden kann“.

Da das Problem radioaktiver Abfälle für die Zukunft der Kernenergie so wichtig ist, nahm die Kommission besonders zur Kenntnis, das Finnland über ein wohl definiertes und entwickeltes Programm für die langfristige Entsorgung seiner abgebrannten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle verfügt. Wesentlich war hier die vom finnischen Parlament ratifizierte Entscheidung der finnischen Regierung über die Wahl eines Standorts für die Lagerung der abgebrannten Brennstoffe. Auch nahm die Kommission sehr wohl zur Kenntnis, dass es in Finnland einen Fonds für die Entsorgung nuklearer Abfälle gibt, der alle Haftungsansprüche abdeckt, die nach Ablauf der Betriebsdauer des neuen Kraftwerks bleiben werden.

Was den wirtschaftlichen Aspekt betrifft, so hatte das Unternehmen auch darauf hingewiesen, dass das neue Kernkraftwerk Strom zu niedrigeren Kosten erzeugen dürfte als die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerke und zur Sicherstellung einer stabilen und vorhersehbaren Versorgung und entsprechender Preise beitragen sollte.

Das Projekt erhält keine Beihilfen vom finnischen Staat. Schließlich und weil das neue Kernkraftwerk die Vermeidung von Millionen von Tonnen an CO2-Emissionen bedeuten würde, dürfte es Finnland dabei helfen, seine Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen.

In Deutschland scheint trotz des jüngsten Vorstoßes der Union derzeit bei den existierenden Unternehmen kein Interesse an dem Neubau eines Atomkraftwerkes zu bestehen. Die Stromindustrie sieht derzeit keinen Anlass, den Atomausstieg aufzukündigen.

Ein Sprecher des Stromversorgungskonzerns Vattenfall sagte am Donnerstag gegenüber dem Tagesspiegel: „Der Energiekonsens gilt. Es gibt keine Schubladenpläne“. Der Neubau von Atomkraftwerken, wie ihn jüngst Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) und der stellvertretende Unions-Bundestagsfraktionschef Friedrich Merz gefordert hatten, sei kein Thema.

Werner Brink, Präsident des Stromverbands VDEW, versicherte in diesem Zusammenhang: „Es gab vor 30 Jahren einen breiten politischen Konsens, in die Kernenergie einzusteigen. Es gab vor einigen Jahren einen Konsens, aus der Kernenergie auszusteigen. Die Branche steht zu der Vereinbarung. Es gilt das Primat der Politik.“ Auch der Energiekonzern RWE will am vereinbarten Ausstieg festhalten. „Wir haben klar den politischen Willen zum Ausstieg akzeptiert und werden uns daran halten“, sagte Konzern-Sprecher Bill Mac Andrews in Essen.

Der Grünen-Vorsitzende Bütikofer erinnerte daran, dass die Unionspolitiker sich mit ihren Plädoyers für den Atom-Wiedereinstieg „gegen 80 Prozent der Bevölkerung stellen“.

Ob allerdings im Rahmen der Befolgung des Koyotoprotokolls und dem Emmissionshandel, der zum 1. Januar 2005 beginnen soll, sich einzelne Staaten Standortvorteile aus der Nutzung von Kernenergie erhoffen, ist noch nicht absehbar. Schließlich soll mit dem Emmissionshandel die Nutzung von Kohlendioxid eingeschränkt werden. Nach der Feststellung der EU-Kommissarin für die Umwelt, Margot Wallström, besteht bei der Kommission der Eindruck, dass viele der eingereichten Pläne der EU-Mitgliedstaaten eine zu hohe Zahl an Handelszertifikaten genehmigt. Seit Januar 2004 seien die Preise für die Zertifikate um fast 50 % gefallen. Dementsprechend sei der Anreiz zum Energiesparen gering.

Coastal Cities Pollution Control Project in Croatia

The World Bank’s Board of Executive Directors yesterday approved a loan of Euros 40 million for the Croatia Coastal Cities Pollution Control Project. The protection of Croatia’s 1,780 km-long Adriatic Sea coastline and 1,185 islands with another 4,000 km coastline is a priority for both ecological and economic reasons. The Project will improve coastal wastewater treatment, discharge infrastructure, and sewage expansion to address the problem of water pollution because of its negative effect on ecology, public health, tourism, fishing industries and aquaculture.

Under existing conditions, wastewater management is deficient and water pollution constitutes a problem in a number of Croatian coastal municipalities. Coverage of water supply services ranks high compared to other countries in the region. However, coverage for sewage is only around 40 percent, and less than 12 percent of all collected wastewater is being treated. The degradation of seawater quality in some parts of the coast due to discharges of raw sewage has resulted in visible problems, including localized eutrophication (water pollution caused by excessive plant nutrients) and phytoplankton bloom, as well as less-visible contamination of the marine life by organic and non-organic micro-polluting substances.

The Coastal Cities Pollution Control Project is designed to improve the quality of Croatia’s Adriatic coastal waters to meet European Union environmental requirements under the acquis communautaire. The project is also designed to preserve one of the country’s natural resources and to enhance the potential for further growth in the tourism industry. The project’s development objective will be achieved through support for the strengthening of the institutional arrangements for financing and management of wastewater management, wastewater collection, treatment and disposal infrastructure in selected coastal municipalities. The coastal municipalities that have been identified as candidates to participate in the project include Krk, Opatija, Biograd, Zadar, and Rijeka. The project will also provide technical assistance and financing for engineering services, improvements in the environmental monitoring system for the implementation and measurement of results financed under the project. The project supports the National Environmental Action Plan (NEAP), which was recently completed by the Croatian Government with extensive public participation.

The Government of Croatia has selected the Adaptable Program Loan (APL), the first time that this instrument is being used in the country. The APL provides a framework for the phased implementation of pollution control programs and implementing the medium-term investment program needed to comply with requirements for EU accession by helping Croatian Waters, the implementing agency for the project, to take a phased approach to planning and identifying funding sources, while building the necessary regulatory, monitoring, and control capacity. The World Bank loan is the first phase of a medium term investment program that is part of a wider 10-year investment program designed to bring Croatia in line with EU wastewater treatment requirements.

Since Croatia joined the World Bank in 1993, the Bank has funded 24 projects totaling over US$1.2 billion, with disbursements of over $700 million.

EU Backs Russia’s WTO Entry As Moscow Supports Kyoto Pact

After six years of negotiations, Russia clinched a landmark deal with the European Union on the terms for its entry to the World Trade Organization, reports The Wall Street Journal. The agreement came after the two sides compromised on the contentious issue of Russian natural-gas prices. As an apparent reward for the EU’s backing, Russian President Vladimir Putin gave his most explicit endorsement yet of the Kyoto Protocol, the global pact for reducing greenhouse-gas emissions that can come into force only with Russia’s ratification. Russian officials denied Moscow had used the Kyoto treaty as a bargaining chip in its WTO negotiations with Europe. Before Friday, Russia appeared to be leaning toward rejecting the treaty, with a top Kremlin adviser warning it would curb Russia’s economic growth.

The deal was a milestone for Russia’s road to the 147-member WTO, which Moscow applied to join 11 years ago, and a boost for President Putin’s plan to integrate Russia into the world economy. Still, obstacles remain. Russia must conclude agreements with any WTO members that demand them, and has to negotiate deals with other big trading partners, such as China and Japan. Diplomats say talks with them could drag on well into next year. The US has said it still is a long way from reaching a WTO-accession deal with Russia. Diplomats say that in an election year there will be little political will to achieve one.

In the end, Pascal Lamy, the EU trade commissioner, said the deal reached was „a compromise which takes into account the red lines on both sides.“ Russia said it gradually would raise domestic gas prices to industrial consumers between $27 and $28 per 1,000 cubic meters to $49 to $57 by 2010-prices that officials said were in line with the government’s own energy strategy. The export price for Russian natural gas is about $120 a thousand cubic meters.

The Financial Times adds Russia also agreed to open its telecommunications, transport and financial services sectors to foreign competition, and reduce average tariffs to no more than 8 percent on industrial goods, 11 percent on fishery products and 13 percent for agriculture.

The Washington Post and the Calgary Herald (Canada) note that the arrangement appeared to end an impasse that had long held up both Russia’s integration into the world economy and enactment of the plan to reduce greenhouse gas emissions. European countries have been eager to win Russia’s ratification of Kyoto, and they made significant concessions in the trade talks to obtain it. Ever since the United States backed out of the Kyoto pact after President George W. Bush took office in 2001, Russia has held the treaty’s fate in its hands.

The Guardian explains that the Russian parliament, in which the pro-Putin bloc holds a two-thirds majority, will now be expected to ratify the [Kyoto] treaty. To come into effect, Kyoto has to be ratified by countries responsible for 55 percent of the world’s greenhouse gases. Since the US, responsible for 24 percent of the gases, turned its back on the treaty in 2001, Russia, responsible for 17 percent, has become an essential participant.

The New York Times (05/22) notes that the Bush administration welcomed the news that Russia and the European Union had reached an agreement on Russia’s entry into the WTO but cautioned against concluding that Russia would sign the Kyoto Protocol as part of the bargain. „We have not been informed of any such decision,“ said Sean McCormick, a spokesman for the National Security Council.

Kommission fordert Pfandsysteme für Einwegverpackungen zu ändern

Die Europäische Kommission hatte Deutschland im Oktober 2003 um Auskünfte über die deutschen Pfand- und Rücknahmesysteme für bestimmte Arten von Einwegverpackungen (in der Regel Dosen und Plastikflaschen) ersucht. Nach Prüfung der Antwort der deutschen Behörden hat sie jetzt beschlossen, Deutschland formell aufzufordern, die entsprechenden Vorschriften der Verpackungsverordnung zu ändern.

Die Kommission stellt den ökologischen Nutzen der Pfanderhebung und der Rücknahme von Verpackungen zwar nicht in Frage, sie vertritt aber die Ansicht, dass die Art und Weise, in der die entsprechenden Systeme in Deutschland betrieben werden, den Handel mit verpackten Getränken aus anderen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark behindert und somit gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt (Artikel 28 EG-Vertrag) und gegen Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG (Verpackungsrichtlinie) verstößt. Importierte Getränke sind besonders stark betroffen, weil diese – in erster Linie wegen langer Lieferwege – zu ca. 95 Prozent in Einwegverpackungen angeboten werden. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer ,mit Gründen versehenen Stellungnahme‘ (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag). Wenn die deutschen Behörden binnen zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort geben, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verweisen.

Wenn einzelstaatliche Vorschriften den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union behindern (dieser Binnenmarktgrundsatz ist in Artikel 28 EG-Vertrag verankert), wird das Recht von Unternehmen beschnitten, eine Ware in der gesamten EU zu vertreiben. Dies kann durchaus dazu führen, dass der Wettbewerb auf den einzelstaatlichen Märkten eingeschränkt wird, so dass der Verbraucher weniger Auswahl hat und unter Umständen sogar höhere Preise zahlen muss.

Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein kommentierte: „Die Kommission hat diese Angelegenheit mehrfach auf hoher Ebene mit den deutschen Behörden erörtert, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei konnten die Bedenken der Kommission nicht hinreichend ausgeräumt werden, dass das deutsche System gegen EU-Recht verstößt, welches Deutschland zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich gesetzt hat. Es bleibt der Kommission somit keine Wahl. Sie muss den Fall weiterverfolgen, obwohl sie zuversichtlich bleibt, dass noch eine Lösung gefunden werden kann, die die Anrufung des Gerichtshofs überflüssig macht.“

Nach Maßgabe der deutschen Verpackungsverordnung müssen auf Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (in der Regel Dosen und Plastikflaschen) je nach Füllvolumen mindestens 0,25 ? bzw. mindestens 0,50 ? Pfand erhoben werden. Gleichzeitig sind die Vertreiber verpflichtet, gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen, die nach Art, Form und Größe denjenigen entsprechen, die sie in ihrem Sortiment führen.

Es gibt aber bis heute noch kein funktionierendes landesweites Rücknahmesystem, das es den Verbrauchern erlauben würde, solche Einwegverpackungen bei jeder beliebigen Verkaufsstelle zurückzugeben und sich dort das bezahlte Pfand zurückerstatten zu lassen. Die Einzelhändler sind stattdessen nur verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen, die nach Art, Form und Größe mit denjenigen identisch sind, die sie selbst im Angebot haben. Die Annahme anderer Arten von Leergut dürfen sie verweigern. Auf diese Weise sind verschiedene „Insellösungen“ entstanden, weil besondere Verpackungen für bestimmte Einzelhändler entwickelt wurden, die sich nach Art, Form und Größe geringfügig von den Verpackungen anderer Einzelhändler unterscheiden. So verringern Einzelhändler ihre finanziellen Verpflichtungen, denn sie nehmen nur Verpackungen der Produkte zurück, die sie selbst verkauft haben, und erstatten auch nur dafür das Pfand.

Dies hat dazu geführt, dass es in Deutschland derzeit kein landesweites Rücknahmesystem gibt, sondern ein Mosaik unterschiedlicher Systeme, die in sich geschlossen und miteinander nicht kompatibel sind. Die beiden Rücknahmesysteme die sich landesweit durchsetzen könnten, decken derzeit nur einen sehr begrenzten Teil des einschlägigen Getränkemarktes in Deutschland ab. In der Zwischenzeit haben viele Geschäfte Produkte in Einwegverpackungen aus den Regalen genommen.

Insellösungen tragen zur Erhöhung der Produktionskosten bei und behindern die Einfuhr von Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken aus anderen Mitgliedstaaten.

Nach geltendem EU-Recht können Beschränkungen des freien Warenverkehrs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, z. B. aus Gründen des Umweltschutzes, gerechtfertigt sein, solange sie für einheimische und importierte Produkte unterschiedslos gelten und solange sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Ziel stehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt allerdings unter anderem, dass die Maßnahmen den Handel innerhalb der EU so wenig wie möglich beeinträchtigen.

Darüber hinaus verlangt die Verpackungsrichtlinie von Mitgliedstaaten, die Pfand- und Rücknahmesysteme einführen, dass sie dabei keine Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel errichten. Die Erfahrungen aus anderen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass sich Pfandsysteme einführen lassen, ohne den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen.

Nach Auffassung der Kommission führt aber die Art und Weise, in der die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht der Verpackungsverordnung in Deutschland umgesetzt wurde, zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels. Darüber hinaus bezweifelt sie, dass das Umweltschutzziel mit den getroffenen Maßnahmen auf dem bestgeeigneten Weg erreicht wird.

Keines der zusätzlichen Argumente, die die deutschen Behörden im Anschluss an das Aufforderungsschreiben der Kommission vom Oktober 2003 vorgebracht haben, ist geeignet, die Bedenken der Kommission auszuräumen.

Kommentar

Die Mitteilung der Kommission überzeugt wenig. Ziel des deutschen Pfand- und Rücknahmesystems für Einwegverpackungen ist die Reduzierung von Einwegverpackungen. Eben dieses Ziel wurde mit der Verpackungsverordnung erreicht — wenn auch verbunden mit bedeutenden Änderungen der Marktanteile einzelner Produkte. Die Kommission stellt dementsprechend fest: Importierte Getränke sind besonders stark betroffen, weil diese – in erster Linie wegen der langen Lieferwege – zu ca. 95 Prozent in Einwegverpackungen angeboten werden.

Die Schwierigkeit bei der vorliegenden Argumentation liegt darin, dass man die Nutzung von Einwegverpackungen nicht ohne Benachteiligung von ausländischen Produkten reduzieren kann, wenn 95 Prozent der ausländischen Produkte in Einwegverpackungen angeboten werden. Entweder müssen die ausländischen Anbieter die Verpackung ändern oder Deutschland muss den Verkauf von ausländischen Produkten in Einwegverpackungen gestatten. Beides stellt keine zufriedendstellende Lösung dar.

Ob allein eine Umstellung des Verfahrens bzw. eine – nach Ansicht der Kommission – bessere Regelung genügt, um eine Benachteiligung zu beseitigen, ist zweifelhaft. Die Transportwege – die als einer der wesentlichen Gründe angeführt werden – lassen sich dadurch nicht verkürzen. Insoweit darf man auch nicht übersehen, dass etwa der Weg von Belgien oder den Niederlande nach Köln um einiges kürzer ist als der von Bayern nach Köln. Dass das Angebot n Köln aber hiervon wesentlich beeinflusst wird, ist nicht feststellbar.

Erneuerbare Energien in den EU-Beitrittsländern

Im Mai 2004 ist es so weit: Die Europäische Union bekommt Zuwachs. Zehn neue Länder bereichern die Gemeinschaft. Zehn neue Absatzmärkte für die derzeitigen 15 Mitgliedsstaaten. Vor allem für die Branche der regenerativen Energien wird sich ein interessanter Absatzmarkt auftun. Denn die neuen Länder erwerben mit ihrem Beitritt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Zu denen gehört eine Anpassung des Anteils regenerativer Energiequellen an den angepeilten EU-Durchschnitt von zwölf Prozent im Jahr 2010.

Für Länder wie Litauen, Tschechien und die Slowakei, in denen der derzeitige Energiemix hauptsächlich aus Kohle und Atomstrom besteht, bedeutet das einen enormen Kraftaufwand. Wobei die Reservoire in vielen der zehn neuen Länder vorhanden sind: Tschechien und die Slowakei sind stark bewaldet und sehen ihre Chance im Ausbau der Biomassenutzung; Ungarn ist das europäische Land mit dem größten Geothermie-Potenzial, für Litauen und Slowenien gibt es Pläne, die bislang brachliegende Windenergie-Nutzung in den nächsten Jahren auf 170 beziehungsweise 300 Megawatt auszubauen.

Es gibt viel zu tun in Zentral- und Osteuropa. Wer als erstes einen Fuß in die Tür gen Osten bekommt wird auf Dauer davon profitieren. Diesen Vorsprung verschafft Ihnen die Service GmbH des Bundesverbandes WindEnergie mit dem Seminar „Erneuerbare Energien in den EU-Beitrittländern“ am 23. Januar 2004 in Berlin im Rahmen der Clean Energy. Die Referenten von der Deutschen Energie-Agentur, der Bank Austria, von der Europa-Universität Viadrina und der FU Berlin beobachten den osteuropäischen Markt seit langem und sind selbst vor Ort aktiv.Ein besonderes Angebot bietet die Service GmbH all jenen, die sich noch in diesem Jahr zu einer Teilnahme entschießen: Auf alle Anmeldungen, die bis zum 31.12.2003 bei uns eintreffen, gibt es zehn Prozent Rabatt auf den üblichen Frühbuchertarif.


Nähere Informationen und Anmeldeformulare finden Sie
im Internet unter www.wind-energie.de oder
erhalten Sie per E-mail: a.horbelt@wind-energie.de oder
telephonisch unter: 0541/3506033.