Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Eckhard Höffner untersucht in dem 2010 erschienen Werk »Geschichte und Wesen des Urheberrechts« den Ursprung und die Entstehung des Urheberrechts sowie die verschiedenen Gründe, die in Deutschland, Großbritannien und Frankreich zu seiner Rechtfertigung angeführt wurden.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts
Geschichte und Wesen des Urheberrechts

In einer komparativen Untersuchung werden die Parallelen und Unterschiede der Entwicklung in Großbritannien und Deutschland herausgearbeitet und die geopolitischen und philosophischen Gründe beschrieben, die dazu führten, dass die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes erst 1837 einen landesweiten Schutz urheberrechtlicher Leistungen vereinbarten, während dieser in England mit dem Statue of Anne bereits 1710 in Kraft trat.

Erstmalig unternimmt Eckhard Höffner einen lange Zeiträume umfassenden Vergleich zu den Wirkungen des Urheberrechts auf Autorenhonorare, Buchpreise und die Verbreitung von Wissen. Zum einen wird dazu in einem internationalen Vergleich die Entwicklung des Buchmarktes in Großbritannien mit Urheberrecht und Deutschland ohne Urheberrecht verglichen, zum anderen der deutsche Buchmarkt vor und nach der Einführung des Urheberrechts isoliert analysiert.

Die Ergebnisse beider empirischen Analysen sind eindeutig und stehen im vollkommenen Gegensatz zur herrschenden Meinung über die Wirkung des Urheberrechts: Durch die Einführung des Urheberrechts entwickelte sich der Buchmarkt in Deutschland, das bereits 1820 führende Buchnation war, zum Schlechteren. Die Auflagen und Anzahl von Neuerscheinungen fielen ebenso wie Autorenhonorare. Nur die Buchpreise stiegen.

Mit einem neuen Vorschlag zur leistungsgerechten Gestaltung des Urheberrechts schließt Eckhard Höffner seine bahnbrechende Untersuchung über die Geschichte und das Wesen des Urheberrechts.


Beide Bände sind jetzt erhältlich (Hardcover): Bestellformular


Die 2. Auflage von Bd. 1 ist erschienen:  weitere Informationen.


Band 1  (518 + 10 Seiten): 48,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-18-8)
Band 2 (434 + 14 Seiten): 68,00 Euro (ISBN: 978-3-930893-17-1)
Band 1 und 2: 100,00 Euro (Serienpreis)

Erratum: Bitte benutzen Sie folgendes Stichwortverzeichnis: Index Bd. 2


Rezensionen:

Europäisches Filmerbe

Bleiben Filme auch für künftige Generationen erhalten? Während Bücher oft Jahrhunderte überdauern, gelten 80 % der Stummfilme bereits als verloren und auch neue Filme des digitalen Zeitalters sollen  gefährdet sein.

Ein von der Generaldirektion für Informationsgesellschaft und Medien der Europäischen Kommission veröffentlichter Bericht zum Fortbestand des europäischen Filmerbes wirft auch Fragen auf.  Der erste Bericht wurde im August 2008 angenommen. Die Ergebnisse seien  nur eine erste Bewertung der Risiken und Chancen des digitalen Zeitalters für das europäische Filmerbe. Die Europäische Kommission hat eine unabhängige Studie in Auftrag gegeben, die sich mit weiteren Einzelheiten dieser Frage befassen wird. Nach Sichtung der Ergebnisse der Studie wird die Europäische Kommission prüfen, inwieweit eine Überarbeitung der Empfehlung zum Filmerbe geeignet erscheint, diese Frage anzugehen.

Der von der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien der Europäischen Kommission veröffentlichte Bericht unterstreicht, dass die europäischen Einrichtungen zum Erhalt und zum Schutz des Filmerbes mit Blick auf die Sicherung und Zugänglichkeit des europäischen Filmerbes neue Wege beschreiten sollten. Die herkömmliche Art und Weise, empfindliches Filmmaterial in verschlossenen Kästen in Tresorräumen aufzubewahren, gewährleistet nicht dessen Erhalt für die Nachwelt oder seine Zugänglichkeit. Der Bericht fordert ein neues Zugangsmodell im digitalen Zeitalter, damit künftige Filmemacher und das Publikum weiterhin in den Genuss der europäischen Filmkultur kommen können.

Zwar bietet das digitale Zeitalter neue Möglichkeiten, Filme herzustellen und zu präsentieren, es stellt aber auch die herkömmliche Art, Filme zu sammeln und zu erhalten, vor neue Herausforderungen. Die digitalen Technologien entwickeln sich ständig weiter und Technische Abspielgeräte für Tonbänder oder Videocassetten sind unter Umständen nur noch antiquarisch erhältlich. Selbst bei den digitalen, insbesondere bei den proprietären Dateiformaten können entsprechende Programme fehlen.  Die Einrichtungen zum Erhalt und zum Schutz des Filmerbes müssen mit der Entwicklung Schritt halten und zum Erhalt europäischer Filme neue Technologien übernehmen und weiter voranbringen.

Die digitalen Technologien verändern grundlegend die Art und Weise, wie das europäische Filmerbe langfristig gesammelt, wiederhergestellt und erhalten wird. Sie beeinflussen auch die Art und Weise, wie das Filmerbe zugänglich gemacht werden kann – online und durch digitale Projektion. Eines der Probleme, die der vollständigen Ausschöpfung des Potentials der neuen Technologien noch im Wege stehen, sind jedoch die fehlenden rechtlichen Mechanismen, die die kulturelle und pädagogische Nutzung von Filmen und entsprechendem Filmmaterial in effizienter Weise möglich machen.

Teilweise wird argumentiert, das Urheberrecht solle (so etwa Ansgar Ohly) die Verleger veranlassen, für eine langfristige Verfügbarkeit zu sorgen. Tatsächlich werden  in Deutschland  Filme vor allem im Bundesarchiv gesammelt (so wie die die Deutsche Nationalbibliothek die zentrale Archivbibliothek ist). Die Regelungen sehen eine Kopierlizenz für das Bundesarchiv zum Zweck der konservatorischen Sicherung durch Duplikate sowie eine genehmigungsfreie Sichtungsmöglichkeit dieser Duplikate in den Räumen des Bundesarchivs vor. Auch in Österreich nehmen zwei von der öffentlichen Hand geförderte Institutionen diese Aufgabe war: Das Filmarchiv Austria und das Österreichische Filmmuseum.

Der Bericht enthält eine Darstellung der bewährten Verfahren, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden, um die Herausforderungen des analogen und digitalen Filmerbes zu bewältigen. So enthalten einige nationale und regionale Filmförderprogramme eine Klausel, die den begünstigten Filmproduzenten verpflichten, der Förderstelle oder einer öffentlichen Einrichtung zum Erhalt und zum Schutz des Filmerbes für die nichtkommerzielle Nutzung in der EU Rechte einzuräumen. Spanien und Dänemark sind hier beispielhaft: Das dänische Filminstitut hat das Recht, geförderte Filme in seinen eigenen Kinos zu zeigen und geförderte Dokumentar- und Kurzfilme online zur Verfügung zu stellen. Spanien erlaubt kulturelle Filmvorführungen geförderter Filme zwei Jahre nach deren Erstvorführung.

Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter

Der BGH behandelt ein Patent wie ein virtuelles Grundstück. Wer das Grundstück betreten will, muss den Inhaber um eine Genehmigung fragen. Diese wird entweder verweigert oder erteilt, wobei für die Erteilung zumeist ein Entgelt zu bezahlen ist. Da es sich um ein virtuelles Grundstück handelt, sind die Grenzen oft nicht so genau zu erkennen.

Dies ist insbesondere aus mehreren Gründen problematisch: Je leichter ein Patent zu erlangen ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Dritter unbeabsichtigt das virtuelle Grundstück eines anderen nutzt. Umgekehrt werden immer mehr Patente erteilt. Je kleiner ein Unternehmen ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass es ein Patent übersieht oder nicht erkennt, dass das Patentamt einer altbekannten Technik eine Schutz gewährt hat oder einfach die komplex formulierten Patentansprüche schlichtweg nicht versteht. Würden die Unternehmen den Anforderungen der Rechtsprechung an die Überwachung des täglichen Patentgeschehens gestellt werden, erfüllen, würden zig-Tausende von kleinen und mittleren Unternehmen bis hin zu Programmierern mit der jedenfalls vollkommen unproduktiven Tätigkeit beschäftigen, herauszufinden, ob sie  nun ihr Arbeitsergebnis verwerten dürfen oder nicht.

Wenn man die rechtlichen Folgen eines Patentverletzung bedenkt,

  • Unterlassen für die Zukunft;
  • Auskunftsanspruch über Kunden, Verkaufszahlen, Umsätze oder Werbung — Rechnungslegung;
  • Schadensersatz oder Bezahlung eines fiktiven Lizenzentgelts;
  • unter Umständen — wenn man dem Begehren des Patentinhabers nicht nachgibt — Prozesskosten, die für die erste Instanz in der Regel schon  50.000 Euro und mehr betragen können.

können die Folgen gerade bei den kleineren Unternehmen das Ende bedeuten. Aber auch wenn man die Anmeldungen bei den verschiedenen Patentämtern beobachtet, entstehen ganz erhebliche Kosten, die insbesondere die Neueinsteiger und kleinen erheblich belasten. Wer neben den Inhabern an den Patenten besonders verdient und deren Vorteile gerne im großen und kleinen Kreis anpreist (wie McDonalds den Nährwert seiner Fritten), das kann man an den Google-Anzeigen oben auf dieser Seite erkennen.

Der Großteil der Patentstreitigkeiten betrifft zwei Fragen:

  1. Ist  das Patent überhaupt wirksam erteilt worden oder wurde das Patent vom Patentamt zu Unrecht geschaffen. Gerade in den Fällen, in denen die Frage zweifelhaft ist, ist es für Patentprüfer  einfachsten, einer Patentanmeldung stattzugeben, weil er dann am wenigsten Arbeit mit dem Patent hat. Das Patentamt überlässt es den Unternehmen, sich  über die Wirksamkeit des Patents zu  streiten.
  2. Wird durch einen bestimmten Gegenstand oder die Anwendung eines bestimmten Verfahrens das Patent verletzt.

In diesem Rahmen wird die Eigentumslogik des BGH noch bedenklicher. Wenn ein Patent erteilt, aber unverständlich formuliert wurde, dürfe der Richter (die  Patentkammern der Landgerichte sind mit spezialisierten Richtern besetzt) sich nicht darauf zurückziehen, dass er den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise nicht bestimmen könne. Kehrt man nochmals auf das Beispiel mit dem  Grundstück zurück, bedeutet dies: Wenn nach zwei Instanzen und Sachverständigengutachten die Grenzen des Grundstücks sich nicht genau feststellen lassen, darf der Richter nicht sagen, er kann das virtuelle Grundstück nicht genau erkennen und deshalb auch nicht sagen, ob der angebliche Verletzer nun das Grundstück betreten hat oder nicht.

Ist ein Patent einmal erteilt, muss vielmehr trotz unerkennbarer Grenzen ein virtueller Zaun ermittelt werden. Das geschieht im Zweifel vor den Zivilgerichten. Wenn diese Grenzen feststehen, darf der Inhaber von dem angeblichen Verletzer die oben genannten Ansprüche geltend machen. Wenn niemand gegen das erteilte Patent vorgeht, kann sich das teure Vergnügen noch oft wiederholen.

Der BGH bestätigte ferner  seine Auffassung, dass ein erteilter Patentanspruch Rechtsnormcharakter hat. Das bedeutet, der Patentanmelder kann das Patentamt veranlassen, Regelungen zu erlassen, die den Charakter von Gesetzen haben. Der Patentanmelder wird so zum kleinen Gesetzgeber. Wenn es sich um einen aktiven Patentanmelder handelt, der eine Vielzahl von Patenten innehat, kann er so schon zum großen Gesetzgeber werden, der in manchen Branchen genau bestimmen kann, wer was darf und wer nicht. In der Regel zermahlen die großen Patentinhaber die kleinen und sorgen so dafür, dass Neuensteiger schnell wieder zu Aussteigern werden.

Urteil

Leitsatz: Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar, so der BGH im Urteil vom 31. März 2009 (Aktenzeichen: X ZR 95/05, Vorinstanzen: OLG München, LG München I)

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Juni 2005 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Begründung

  1. Tatbestand:

    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 916 004 (Klagepatents), das zwölf Patentansprüche umfasst und dessen Anspruch 1 in der Verfahrenssprache ohne Bezugszeichen wie folgt lautet:

    ,,Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen,

    • mit einem selbst fahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenkbaren vorderen Fahrwerkachse mit mindestens einem Stützrad und zwei hinteren Stützrädern,
    • mit einem im Bereich der hinteren Stützräder angeordneten Fahrstand für einen Fahrzeugführer auf einem von dem Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen,
    • mit einer in oder an dem Maschinenrahmen gelagerten Arbeitseinrichtung, die auf einer Seite, nämlich auf der so genannten Nullseite des Maschinenrahmens, in etwa bündig mit diesem abschließt,
    • mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitseinrichtung und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung,
    • wobei das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad aus einer über die Nullseite vorstehenden äußeren Endposition in eine eingeschwenkte innere Endposition verschwenkbar ist, in der das Stützrad nicht über die Nullseite übersteht,
    • dadurch gekennzeichnet, dass das schwenkbare Stützrad über ein in einer horizontalen Ebene liegendes, mit einer Antriebsreinrichtung gekoppeltes Getriebe von der äußeren Endposition unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel verschobene Endposition verschwenkbar ist.

  2. Die Beklagte vertreibt Kaltfräsen in zwei Ausführungsformen (xx1 = angegriffene Ausführungsform 1 und xx2 = angegriffene Ausführungsform 2).
  3. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
  4. Die Beklagte weist den Patentverletzungsvorwurf zurück. Beide angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten das die räumliche Anordnung des Fahrstandes betreffende Merkmal des Patentanspruchs 1 (= zweiter Spiegelstrich) nicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 seien ferner die nach dem ersten Spiegelstrich im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale teilweise und das im letzten Spiegelstrich benannte Merkmal nicht vorhanden. Im Übrigen stehe ihr auch ein Weiterbenutzungsrecht nach § 12 PatG zu.
  5. Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Beide angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten das die räumliche Anordnung des Fahrstandes betreffende Merkmal wortsinngemäß. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 seien ferner auch die beiden weiteren streitigen Merkmale wortsinngemäß bzw. in abgewandelter Form verwirklicht. Auf ein Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil das hierfür ins Feld geführte Modell einer Fräse nicht von allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch mache.
  6. Die Beklagte hat sich hiergegen mit der Berufung gewendet. Das Oberlandesgericht hat bei dem bereits erstinstanzlich hinzugezogenen gerichtlichen Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten eingeholt und diesen Sachverständigen mündlich angehört. Aufgrund dieser Beweiserhebung hat es die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen.
  7. Hiergegen wendet sich nunmehr die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision und dem Antrag, die landgerichtliche Verurteilung wieder herzustellen.
  8. Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen.
  9. Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

  10. 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Patentverletzungsklage wie folgt begründet:
  11. Es müsse zunächst der Gegenstand der geschützten Erfindung festgestellt werden. Hierzu gehöre auch die Ermittlung des Sinngehalts der die räumliche Anordnung des Fahrstandes betreffenden Anweisung im Patentanspruch 1. Die nötige Feststellung, was das Patent unter diesem Merkmal verstehe, sei aber trotz der erfolgten Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nicht möglich, weil der gerichtliche Sachverständige sich außerstande gesehen habe, eine Definition dieses Merkmals anzugeben. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob der Fahrstand der angegriffenen Ausführungsformen, der sich knapp vor den hinteren Stützrädern befinde, „im Bereich der hinteren Stützräder“ liege, und eine Prüfung der angegriffenen Ausführungsformen darauf, ob sie eine wortsinngemäße oder äquivalente Verletzung des Klagepatents darstellten, sei nicht möglich.
  12. 2. Mit dieser Begründung kann die Patentverletzungsklage nicht abgewiesen werden.
  13. a) Richtig ist allerdings, dass sich der Schutzbereich einer patentierten Lehre zum technischen Handeln, deren Verwirklichung behauptet ist, aus dem betreffenden Patentanspruch ergibt (Art. 69 EPÜ bzw. – für das deutsche Patentrecht – § 14 PatG) und dass deshalb im Patentverletzungsprozess der erste Schritt bei der Entscheidungsfindung darin besteht, den Wortlaut dieses Patentanspruchs dahin auszulegen, welcher Sinngehalt ihm zukommt (st. Rspr., z.B. BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. – Kettenradanordnung; BGHZ 172, 108 Tz. 13 – Informationsübermittlungsverfahren I). Da im Streitfall der Patentanspruch 1 auch Angaben zur räumlichen Anordnung des Fahrstandes enthält, kann ferner nicht beanstandet werden, dass das Berufungsgericht auch insoweit eine inhaltliche Erfassung des geschützten Gegenstands für notwendig gehalten hat. Auch das steht in Einklang mit Art. 69 EPÜ (bzw. § 14 PatG) und berücksichtigt die Rechtsprechung des Senats, dass der Schutzbereich eines Patents keine Unterkombination der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre umfasst (BGHZ 172, 798 Tz. 26 ff. – Zerfallszeitmessgerät).
  14. b) Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil jedoch auf grundlegenden Rechtsfehlern, wie die Revision zu Recht rügt.
  15. (1) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil legen die Deutung nahe, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, der Sinngehalt eines Patentanspruchs bzw. eines zu ihm gehörenden Merkmals sei ein Umstand, der als oder wie eine klagebegründende Tatsache zur Überzeugung des Gerichts mittels gesetzlich zugelassener Beweismittel dargetan sein müsse; bei verbleibenden Zweifeln müsse deshalb die Klage abgewiesen werden („non liquet“).
  16. Dabei wird verkannt, dass ein erteilter Patentanspruch Rechtsnormcharakter hat (so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 – X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 – Momentanpol II) und es eine Rechtsfrage ist, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt (st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 – Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Damit verbietet es sich, diese Frage unbeantwortet zu lassen. Denn in der verbindlichen Beantwortung von Rechtsfragen besteht die Aufgabe des angerufenen Gerichts, von der es auch dann nicht entbunden ist, wenn die Rechtsnorm unklar oder deren Auslegung schwierig ist. Gerade im Hinblick auf die Patentauslegung hat der Senat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass hiermit unter anderem etwaige Unklarheiten behoben werden müssen (z.B. BGHZ 150, 149 – Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 28.10.2003 – X ZR 76/00, GRUR 2004, 413 – Geflügelkörperhalterung). Das duldet nicht, dass der Verletzungsrichter sich darauf zurückzieht, den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise nicht bestimmen zu können. In jedem Fall hat das Verletzungsgericht diejenige Bedeutung der Angaben des auszulegenden Patentanspruchs zu bestimmen, die nach dem sonstigen Inhalt der Patentansprüche unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen als sinnvoll erkannt werden kann. Nur das steht auch in Einklang mit der Erfahrung, dass Fachleute bestrebt sind, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (Sen.Beschl. v. 8.7.2008 – X ZB 13/06 Tz. 21, GRUR 2008, 887 – Momentanpol II; Sen.Urt. v. 23.10.2007 – X ZR 275/07 Tz. 19).
  17. Vergeblich verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass ausweislich Art. 84 Satz 2 EPÜ der Anmelder bei der Formulierung seiner Patentansprüche die Verantwortung für deren Klarheit und Deutlichkeit trage. Daraus folgt nicht die Zulässigkeit eines Verzichts auf ein Auslegungsergebnis im Patentverletzungsprozess. Eine Unklarheit im Ausdruck kann lediglich Anlass bieten, der betreffenden Angabe im Patentanspruch einen beschränkten Sinngehalt bis hin zum engstmöglichen sinnvollen Verständnis zuzuweisen, wenn anders der im Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ enthaltenen Vorgabe, bei der Patentauslegung auch ausreichende Rechtssicherheit für Dritte zu wahren, nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nachdem ein Patent mit dem im Nachhinein vom Verletzungsgericht als unklar empfundenen Wortlaut erteilt ist, hat nur in diesem Sinne das Schlagwort Berechtigung, ein offenes Auslegungsergebnis gehe zu Lasten des Patentinhabers. Die Versagung jeglichen Patentschutzes, zu dem die vom Berufungsgericht für zulässig und geboten gehaltene Vorgehensweise führt, ist im Übrigen auch deshalb nicht mit der geltenden Gesetzeslage vereinbar, weil die Patenterteilung dem Patentinhaber aus jedem Patentanspruch Rechte zuweist, die der Verletzungsrichter so lange als gegeben hinzunehmen hat, als der betreffende Patentanspruch nicht widerrufen oder für nichtig erklärt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 12.11.2002 – X ZR 176/01, GRUR 2003, 550 – Richterablehnung).
  18. c) Des Weiteren ist es rechtsfehlerhaft, der die räumliche Anordnung des Fahrstandes betreffenden Angabe im Patentanspruch 1 allein deshalb keinen die weitere Prüfung der Verletzungsfrage ermöglichenden Bedeutungsinhalt zuzuerkennen, weil der gerichtliche Sachverständige – wie sich das Berufungsgericht dessen Ergänzungsgutachten und mündliche Anhörung zusammenfassend ausgedrückt hat – nicht angeben konnte, was das Patent unter dem mit dieser Angabe umschriebenen Merkmal versteht. Denn hierin kommt zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht selbst keine Wertung der betreffenden Angabe des Patentanspruchs 1 vorgenommen hat. Auch das missachtet, dass die Würdigung, was sich aus in einem Patentanspruch benannten Merkmalen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, eine Rechtsfrage ist. Denn diese muss das angerufene Gericht mittels eines wertenden Aktes eigenverantwortlich beantworten (st. Rspr., z.B. Sen.Urt. v. 17.4.2007 – X ZR 1/05 Tz. 20, GRUR 2007, 59 – Pumpeinrichtung; BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. – Kettenradanordnung, jeweils m.w.N.). Hierbei hat das Gericht sich zwar an der Sicht des angesprochenen Fachmanns zu orientieren (st. Rspr., z.B. BGHZ 172, 297 Tz. 38 – Zerfallszeitmessgerät; 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung, jeweils m.w.N.). Da eine eigenverantwortliche Bewertung des Patentanspruchs durch das Gericht, welche Lehre dieser dem angesprochenen Fachmann vermittelt, erforderlich ist, heißt aber auch das nicht, dass das, was ein gerichtlicher Sachverständiger schriftlich oder mündlich ausgeführt hat, eine gerichtliche Entscheidung schon deshalb tragen könnte, weil das Gericht an der Sachkunde des Sachverständigen insoweit keine Zweifel hat und dieser deshalb insoweit als sachkundig gelten kann (vgl. näher Sen.Urt. v. 12.2.2008 – X ZR 153/05 Tz. 32, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
  19. 3. Das Berufungsgericht wird nach allem nunmehr die gebotene Auslegung des Patentanspruchs 1 vornehmen müssen und dabei in eigenständiger Würdigung des durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterten Wortlauts auch den Sinngehalt der die räumliche Anordnung des Fahrstandes betreffenden Angabe bestimmen müssen. Wenn das Berufungsgericht eine Auslegung des Schutzanspruchs unterlassen hat, ist nämlich für eine Sachentscheidung des Senats aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum (BGHZ 172, 298 Tz. 39 – Zerfallszeitmessgerät). Dies gilt im Streitfall schon deshalb, weil der Senat ohnehin eine abschließende Sachentscheidung nicht treffen könnte. Denn im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 1 fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem insoweit von der Beklagten geltend gemachten Weiterbenutzungsrecht, und im Hinblick auf die Ausführungsform 2 mangelt es an Feststellungen, die ein abschließendes Urteil über die Verwirklichung der beiden weiteren streitigen Merkmale des Patentanspruchs 1 erlauben.
  20. 4. Vorsorglich weist der Senat jedoch auf Folgendes hin:
  21. a) Die zur Erläuterung des Patentanspruchs 1 heranzuziehende allgemeine Beschreibung des Streitpatents befasst sich lediglich im Zusammenhang mit der Darstellung der aus der FR-A-264 27 73 vorbekannten Fräse überhaupt mit der Frage der räumlichen Anordnung eines Fahrstandes. Es wird bemängelt, dass von diesem Fahrstand, der als oberhalb der auf Höhe der hinteren Stützräder mit ihrer Achse angebrachten Fräswalze befindlich beschrieben ist (Sp. 1 Z. 34 f., 50 f.), der Arbeitsraum vor der Fräswalze wegen der bei dem bekannten Gerät gewählten, viel Platz benötigenden Vorrichtung zum Verschwenken des hinteren Stützrades nicht frei einsehbar sei (Sp. 1 Z. 53 ff.). Da die Lösung nach dem Streitpatent statt dessen ein horizontal liegendes Getriebe verlangt, das den vertikalen Platzbedarf für die Schwenkeinrichtung verringert (Kennzeichen des Patenanspruchs 1 und Sp. 2 Z. 23 ff.), könnte es eine sinnvolle und den Geboten der Rechtssicherheit genügende Deutung darstellen, Patentanspruch 1 solle mit seiner Angabe zur räumlichen Anordnung des Fahrstandes zum Ausdruck bringen, dass der aus der FR-A-264 27 73 bekannte Ort des Fahrstandes beibehalten werden könne und solle, und dass die Worte „im Bereich“ gewählt worden seien, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die hinteren Stützräder selbst in Fahrtrichtung gesehen einen gewissen Raum einnehmen und auch zwischen sich Platz beanspruchen.
  22. b) Wegen der insoweit erhobenen Gegenrüge der Beklagten wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls ferner in tatrichterlicher Würdigung des zu den angegriffenen Ausführungsformen Vorgebrachten damit befassen müssen, ob der Fahrstand tatsächlich, wie in dem angefochtenen Urteil eher beiläufig bemerkt, knapp vor den hinteren Stützrädern oder nach seiner ganzen Ausdehnung etwa in der Mitte zwischen den hinteren und den vorderen Stützrädern angeordnet ist.
  23. c) Sollte das Berufungsgericht wegen der bislang festgestellten oder der von der Beklagten behaupteten räumlichen Anordnung des Fahrstandes oder im Hinblick auf die anderen streitigen Merkmale eine wortsinngemäße Verwirklichung des Patentanspruchs 1 verneinen, sind schließlich die unter anderem in dem Urteil mit dem Schlagwort „Schneidmesser I“ (BGHZ 150, 149) wiedergegebenen Fragen zu behandeln, deren Beantwortung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Wertung erlaubt, dass die betreffende Ausführungsform trotz vorhandener Abweichung vom Sinngehalt des Patentanspruchs in dessen Schutzbereich fällt. Insoweit erscheint im Hinblick auf die Angabe zur räumlichen Anordnung des Fahrstandes erwägenswert, dass die Wortwahl „im Bereich“ dem nacharbeitenden Fachmann ohnehin eine Entscheidung über den Ort abverlangt. Das könnte die Möglichkeit in den Blick rücken, den Fahrstand auch außerhalb des vom Wortsinn her vorgesehenen Bereichs anzuordnen, jedenfalls dann, wenn die betreffende Ausführungsform dies nach ihrer nicht durch den Patentanspruch 1 vorgegebenen Bauart trotz des erfindungsgemäßen platzsparenden Getriebes im Hinblick auf die erstrebte, im Vergleich zu der aus der FR-A-264 27 73 bekannten Fräse bessere Sicht als sinnvoll erscheinen lässt.

Wird die Evolution privatisiert?

2002 erhielt die Firma Plant Bioscience ein Patent (EP1069819) auf ein Verfahren, mit dem bei der Zucht von Brokkoli der Anteil eines bestimmten Inhaltsstoffs in den Pflanzen erhöht werden kann. Obwohl dieses Verfahren konventionelle Züchtungsschritte enthält, hat das Europäische Patentamt (EPA)  die  Selektion als technisches und damit patentfähiges Verfahren betrachtet.  Bei dem Verfahren werden bestimmte Gene in der Pflanze ermittelt und gekennzeichnet und so die ausgewählten Brokkolipflanzen mit einer hohen Konzentration des gewünschten Stoffs in der Pflanzenzucht eingesetzt.

Homunculus
Schaffung des Homunculus in Goethes Faust II

Dass Früchte oder andere Pflanzen patentiert werden können, ist ja keine Neuheit. Jedoch geht es nunmehr um das Ergebnis gewöhnlicher Züchtungen. Das Patentamt hat in diesem Rahmen auch ein Problem mit dem Begriff der Natur oder dem Verständnis, was als natürlicher Vorgang anzusehen ist. Einerseits werden nach dem Gesetz Verfahren, die vollständig auf natürlichen Phänomenen beruhen, als im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen angesehen. Andererseits werden Kreuzung und Selektion als Beispiele für natürliche Phänomene genannt. Die technische Beschwerdekammer des Patentamts sieht darin einen Widerspruch, weil das systematisches Kreuzen und Selektieren der traditionellen Pflanzenzüchtung in der Natur ohne den Eingriff des Menschen nicht vorkommen würde. Verständlicherweise ist es für einen Menschen schwer zu ermitteln, was in der Natur ohne den Menschen vorkommen würde und was nicht, denn der Mensch ist Bestandteil dieser Natur und der Mensch greift ständig — auch durch Züchtung und Selektion — in diese Natur ein. Insofern ist dieses Tun ein natürliches Phänomen. Die Beschwerdekammer möchte nun wissen, ob ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen, das auf Kreuzung und Selektion beruht, deshalb patentierbar ist, weil es mit einem technischen Schritt verbunden ist. Dieser technische Schritt liegt darin, dass man die Selektion mit technischen Mitteln unterstützt. Allerdings beschränkt sich das Patent nicht auf diese Methode, sondern greift darüberhinaus, denn nach den Ansprüchen 9 bis 11 sollen genießbare Brassica-Pflanzen, genießbare Teile einer Brokkoli-Pflanze und Samen einer Brokkoli-Pflanze exklusiv vom Patentanmelder genutzt werden dürfen, wenn sie mit diesem Verfahren hergestellt wurde.

Das erscheint auf den ersten Blick gleich, ist es aber tatsächlich nicht. Wenn das Patent beispielsweise in Deutschland eingetragen ist, in Frankreich hingegen nicht, so kann man in Frankreich das Verfahren nutzen und Brokkoli nach dem Verfahren anbauen und verkaufen. In Deutschland dürfte man das Verfahren nicht nutzen. Da jedoch auch das Ergebnis der Anwendung des Verfahrens geschützt ist, darf man in Deutschland auch keinen nach diesem Verfahren hergestellten Brokkoli etwa aus Frankreich kaufen. Das Patent entfaltet also nicht nur in den Staaten, in denen Brokkoli angebaut wird, sondern auch in den Staaten, in denen (importierter) Brokkoli konsumiert wird, seine Wirkung. Damit wird das Ergebnis eines evolutionären Vorgangs patentiert, denn nicht der Patentanmelder hat die Brokkolipflanze geschaffen, sondern die üblichen Vorgänge in der Natur (auch wenn diese beeinflusst wurden).

Montesanto hat vor kurzem vom EuGH zu lesen bekommen, dass ohne den besonderen Schutz die Vermarktung nicht verboten werden kann. Die betroffene genetisch veränderte Sojapflanze wird in Argentinien, wo für die Erfindung von Monsanto kein Patentschutz besteht, in großem Umfang angebaut und nach Europa importiert. Das sei zulässig, so der EuGH. Es wäre jedoch nicht mehr zulässig, wenn die Tomate oder die Brokkolifrüchte selbst geschützt werden (wie in den streitigen Patenten vorgesehen).

Ein ähnlicher Fall ist das Patent EP 1211926 B1: Das israelische Landwirtschaftsministerium meldete im Jahr 2000 ein Patent auf ein Zuchtverfahren von Tomaten mit geringem Wassergehalt und dessen Produkte an, das 2003 erteilt wurde.

Geschützt wird mit von dem Patent nicht nur das Verfahren, sondern auch die auf üblichem Wege gezüchteten Tomaten. Obwohl das Patent aus nichts anderem als dem  biologischen Verfahren zur Züchtung einer bestimmten Tomatensorte beinhaltet, wurde das Patent vom Europäischen Patentamt im Jahr 2003 erteilt.  Geschützt wurde mit dem Patent folgendes „Verfahren zum Züchten von Tomatenpflanzen, die Tomaten mit verringertem Fruchtwassergehalt erzeugen, umfassend die Schritte:

  • Kreuzen von mindestens einer Lycopersicum esculentum-Pflanze mit einem Lycopersicon spp., um Hybridsamen zu erzeugen;
  • Sammeln der ersten Generation von Hybridsamen;
  • Züchten von Pflanzen aus der ersten Generation von Hybridsamen;
  • Bestäuben der Pflanzen der jüngsten Hybridgeneration;
  • Sammeln der Samen, die von der jüngsten Hybridgeneration erzeugt wurden;
  • Züchten von Pflanzen aus Samen der jüngsten Hybridgeneration;
  • Gestatten, dass die Pflanzen über den Punkt des normalen Reifens hinaus an dem Stängel verbleiben;und Durchmustern auf verringerten Fruchtwassergehalt, wie durch die verlängerte Konservierung der reifen Frucht und Faltung der Fruchthaut angezeigt.“
Tomate am Strauch. Valter Jacinto. Some rights reserved. Licensed under Creative Commons
Tomate am Strauch. Valter Jacinto. Some rights reserved. Licensed under Creative Commons

Es handelt sich um da bekannte Verfahren: Kreuzen, Sammeln der Samen, Züchten, Bestäuben, Sammeln der Samen usw. Nach Anspruch 15 ist auch das Ergebnis geschätzt, nämlich eine Tomatenfrucht, gekennzeichnet durch eine Fähigkeit der natürlichen Dehydratisierung, während sie sich auf einer Tomatenpflanze befindet, wobei die natürliche Dehydratisierung als Faltung der Haut der Tomatenfrucht definiert ist, wenn man die Frucht nach einem normalen reifen Erntezustand auf der Pflanze bleiben lässt, wobei die natürliche Dehydratisierung im Allgemeinen nicht von einem mikrobiellen Verderben begleitet ist. Das spielt sich offenbar alles im Rahmen eines natürlichen Vorgangs ab. Dass man keine verfaulten Tomaten patentieren wollte, ist selbstverständlich.

Die wasserarmen Tomaten sind für die Ketchup-Herstellung besonders geeignet. Inhalt des Patents ist die Kreuzung verschiedener Tomatenarten und die Tatsache, die Tomate etwas länger als gewöhnlich an der Staude zu lassen. Gegen die Patentierung legte das niederländische Unternehmen Unilever im Jahr 2004 Einspruch ein und verlangte aus denselben Gründen wie im Brokkoli-Verfahren den Widerruf des Patents. Auch dieses Verfahren befindet sich vor der Beschwerdeinstanz des EPA.

§ 9 des deutschen Patentgesetzes
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
  3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Nachdem es jedem gewerblich Tätigen verboten ist, die geschütze Tomate ohne Zustimmung des Patentinhabers herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, sind die Befürchtungen mancher nicht unberechtigt. Laut Spiegel-Online fürchtet Greenpeace-Patentexperte Christoph Then, dass wenige Konzerne sich künftig die Rechte an den wichtigsten Lebensmitteln sichern und damit die ganze Nahrungsmittelproduktion kontrollieren könnten: „Nicht nur Verbraucher werden zu Sklaven der Großkonzerne, sondern auch Landwirte, weil sie auf das Saatgut einiger weniger angewiesen sind.“

Im laufenden Verfahren findet am 20. und 21. Juli 2010 in München eine mündliche Verhandlung zu der Brokoli-Frage statt. Die Große Beschwerdekammer befasst sich damit, ob die marker-gestützte Selektion ein biologisches Zuchtverfahren oder ein technisches Verfahren und damit patentfähig ist. Im Anschluss an die Verhandlung ist das Urteil nicht zu erwarten — es dürfte aber wohl noch in diesem Jahr veröffentlicht werden.

Maßgeblich für die Patentierungspraxis im Bereich Biotechnologie ist die 1998 verabschiedete EU-Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen, die u.a. die Patentfähigkeit von Pflanzen und Tieren grundsätzlich bejaht. Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts (EPA)  hat die Richtlinie in das Europäische Patentübereinkommen übernommen. Die Biopatentrichtlinie kann jedoch nicht alle Praxisfälle regulieren und definiert auch die Grenzen zwischen klassischer Züchtung, Kreuzung, Selektion und modernen Züchtungsmethoden mit biotechnologischen Mitteln nicht eindeutig.

Das EPA entschuldigte sich schon im Voraus, wenn es nunmehr Vorgänge in der Natur oder deren Ergebnisse für patentenfähig erklärt werden sollten. Die Frage nach der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren stünde nicht zur Diskussion:

„Die Rolle des Europäischen Patentamts beschränkt sich auf die Überprüfung, ob eine Patentanmeldung eine neuartige und wirtschaftlich nutzbare technische Entwicklung ist, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Eine soziale, ökonomische oder ökologische Folgenabschätzung liegt nicht in seiner Kompetenz und Möglichkeit. Dies ist eine Aufgabe des Gesetzgebers bzw. der zuständigen europäischen und nationalen Regulierungsbehörden.“

Auf den Gesetzgeber zu vertrauen, scheint aber eine hoffnungslose Angelegenheit, so lange sich der Irrglaube hält, geistiges Eigentum fördere die Innovation. Das Patent beruht auf der Biopatentrichtlinie. Diese hatte zum Ziel, eine Harmonisierung der unterschiedlichen Patentrechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Biopatente zu erreichen. Ein wirksamer und harmonisierter Schutz – so Erwägungsgrund 3 der Richtlinie – sei wesentliche Voraussetzung dafür, dass Investitionen auf dem Gebiet der Biotechnologie fortgeführt und gefördert würden. Irgendwelche Aussagen, ob und in welchem Umfang die Umsetzung der Richtlinie vorteilhafte Wirkungen hat, lässt sich bislang nicht sagen. Die nachteiligen liegen auf der Hand: Einige Unternehmen können in einen weiteren Bereich ohne den lästigen Wettbewerb ihre Interessen verfolgen.

Vgl. hierzu:

  • Interview mit der Biologin Ruth Tippe in der Süddeutschen Zeitung;
  • der Brokkoli-Fall bei No Patents on Seeds;
  • Tomaten mit niedrigem Wassergehalt und Produkte dieses Verfahrens bei No Patents on Seeds;
  • Spiegel-Online vom 20. 7. 2010
  • Süddeutsche Zeitung vom 20. 7. 2010
  • Verhandlungsbericht vom 21. 7. 2010 bei Heise Online
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des deutschen Bundestags vom  17. 06. 2009, in dem vor allem steht, dass diese Entwicklung nicht beabsichtigt gewesen sei:
    Sowohl die für das Europäische Patentamt geltenden Regelungen als auch das deutsche Patentgesetz sehen vor, für „im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren“ Patente nicht zu erteilen. Der Deutsche Bundestag hat mit der Umsetzung der Biopatent-Richtlinie die Absicht verbunden, den Gegensatz des nicht patentierbaren biologischen Verfahrens zur patentierbaren technischen Erfindung ausreichend sicher zu beschreiben. Der Deutsche Bundestag erwartet daher, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zu einer Interpretation führt, die für eine klare Abgrenzung biotechnologischer Erfindungen von herkömmlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Züchtung und Kreuzung sorgt und die Patentierung herkömmlicher landwirtschaftlicher Tätigkeiten wie Züchtung und Kreuzung ausschließt.

Stadtbevölkerung — die größten Städte

Die weltweite Stadtbevölkerung wird bis 2025 von heute 3,5 Milliarden auf voraussichtlich 4,5 Milliarden wachsen, während die Landbevölkerung lediglich von 3,4 Milliarden auf rund 3,5 Milliarden zunimmt. Es wird also vor allem ein Wachstum in den Städten geben. Dies geht aus den jüngsten Projektionen der Vereinten Nationen (UN) hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich der EXPO (Exposition Mondiale) in Shanghai veröffentlicht hat.

Die 30 größten Städte 1950
Staat Stadt EW in Mio.
1 USA New York-Newark 12,34
2 Japan Tokyo 11,27
3 Großbritannien London 8,36
4 Frankreich Paris 6,52
5 Russland Moskau (Moskva) 5,36
6 Argentinien Buenos Aires 5,10
7 USA Chicago 5,00
8 Indien Kalkutta (Kolkata) 4,51
9 China Shanghai 4,30
10 Japan Osaka-Kobe 4,15
11 USA Los Angeles, inkl. Long Beach-Santa Ana 4,05
12 Deutschland Berlin 3,34
13 USA Philadelphia 3,13
14 Brasilien Rio de Janeiro 2,95
15 Russland Sankt Petersburg 2,90
16 Mexico Ciudad de Mexico (Mexico City) 2,88
17 Indien Mumbai (Bombay) 2,86
18 USA Detroit 2,77
19 USA Boston 2,55
20 Ägypten Al-Qahirah (Kairo) 2,49
21 China Tianjin 2,47
22 Großbritannien Manchester 2,42
23 Brasilien Sao Paulo 2,33
24 Großbritannien Birmingham 2,23
25 China Shenyang 2,15
26 Italien Rom (Roma) 1,88
27 Italien Mailand (Milan) 1,88
28 USA San Francisco-Oakland 1,86
29 Spanien Barcelona 1,81
30 Großbritannien Glasgow 1,76

Für »Megacities« mit über 10 Millionen Einwohnern erwarten die Vereinten Nationen eine besonders starke Zunahme. So soll beispielsweise die Zahl der Einwohner in der EXPO-Stadt Shanghai (1995: 10,2 Millionen; 2010: 16,6 Millionen) in den nächsten 15 Jahren um weitere 3,4 Millionen steigen. Südasiatische Städte wie Delhi in Indien (Wachstum von 2010 bis 2025: + 6,4 Millionen) oder Dhaka in Bangladesch (+ 6,3 Millionen) werden laut Projektion noch schneller wachsen, aber auch Städte in Afrika wie das kongolesische Kinshasa, dessen Bevölkerung von heute 8,8 Millionen auf voraussichtlich 15 Millionen im Jahr 2025 ansteigen wird.

Größte Metropole der Welt bleibt das japanische Tokyo (Bevölkerung 1995: 33,6 Millionen, 2010: 36,7 Millionen, 2025: 37,1 Millionen). Zum Vergleich: Vor dem zweiten Weltkrieg war Berlin ein der größten Städte der Welt. Die Einwohnerzahl von Deutschlands größter Stadt  liegtseit der Wiedervereinigung beständig bei etwas unter 3,5 Millionen. Das entsprach 1995 noch dem 59. Platz unter den weltweit größten Städten, 2010 Rang 96 und wird 2025 voraussichtlich  für Platz 127 reichen. Nun ist das natürlich kein Wettrennen und in vielen Fällen hängt die Größe der Einwohnerzahl einer Stadt auch von der Verwaltungsstruktur ab, weil zwei oder mehr getrennte Städte im Laufe der Zeit zu einem Konglomerat zusammengewachsen sind. So gibt es unterschiedliche Definitionen von »Stadt«, die zum Beispiel teilweise auch als Ballungsraum verstanden werden.

Trotz höheren Wachstums ist der Anteil der Stadtbevölkerung in den Schwellen- und Entwicklungsländern oft geringer als in den reicheren Ländern. So liegt dieser Anteil laut UN-Projektion in Deutschland 2010 bei 74%, in China lediglich bei 47%.

Hintergründe und weitere Daten zur globalen Städtestatistik gibt es seit Ende März auf der englischsprachigen Webseite UN World Urbanization Prospects .

Globale Stadt- und Landbevölkerung 1995, 2010 und 2025
Gesamt (in Mio.) Veränderung in %
1995 2010 2025 1995–2010 2010–2025
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010
Landbevölkerung 3 174 3 422 3 476 +7,8 +1,6
Bevölkerung in Städten
mit unter 0,5 Mio. EW
1 448 1 801 2 277 +24,4 +26,4
Bevölkerung in Städten
mit über 0,5 Mio. EW
1 092 1 686 2 259 54,4 34,0
darunter
mit über 10 Mio. EW 186 324 469 74,4 44,7
Weltbevölkerung (gesamt) 5 713 6 909 8 012 20,9 16,0

Die größten Städte 1995
Rang Stadt Land EW (Mio.)
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010
1. Tokyo Japan 33,6
2. New York-Newark USA 16,9
3. Mexiko-Stadt Mexiko 16,8
4. Sao Paulo Brasilien 15,9
5. Mumbai Indien 14,1
6. Delhi Indien 12,4
7. Kalkutta Indien 11,9
8. Los Angeles inkl. Santa Ana und Long Beach. USA 11,3
9. Buenos Aires Argentinien 11,2
10. Osaka-Kobe Japan 11,1

Die größten Städte 2010
Rang Stadt Land EW (Mio.)
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010.
1. Tokyo Japan 36,7
2. Delhi Indien 22,2
3. Sao Paulo Brasilien 20,3
4. Mumbai Indien 20,0
5. Mexiko-Stadt Mexiko 19,5
6. New York-Newark USA 19,4
7. Shanghai China 16,6
8. Kalkutta Indien 15,6
9. Dhaka Bangladesch 14,6
10. Karachi Pakistan 13,1

Die größten Städte 2025
Rang Stadt Land EW (Mio.)
Quelle: United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, World Urbanization Prospects: The 2009 Revision, New York, 2010.
1. Tokyo Japan 37,1
2. Delhi Indien 28,6
3. Mumbai Indien 25,8
4. Sao Paulo Brasilien 21,7
5. Dhaka Bangladesch 20,9
6. Mexiko-Stadt Mexiko 20,7
7. New York-Newark USA 20,6
8. Kalkutta Indien 20,1
9. Shanghai China 20,0
10. Karachi Pakistan 18,7

Rechtsnachfolger können sich auf das Urheberrecht berufen

Avis von Kurt Tucholsky (gest. 1935)  in: Die Weltbühne, 1. März 1932 (Nr. 9, S. 345).

»Lieber Herr Tucholsky!
Erlauben Sie mir, dass ich Ihnen zu Ihren Werken meine vollste Anerkennung ausspreche. Das wird Ihnen zwar gleichgültig sein — aber  ich möchte doch noch eine weitere Bemerkung hinzufügen. Hoffentlich  sterben Sie recht bald, damit Ihre Bücher billiger werden (so wie Goethe zum Beispiel). Ihr letztes Buch ist wieder so teuer, dass man es sich nicht kaufen kann.
Gruß!«

Da hast es.
Lieber Meister Rowohlt, liebe Herren Verleger! Macht unsre Bücher billiger! Macht unsre Bücher billiger! Macht unsre Bücher billiger!

Ein künstlerisches Werk trägt, in Anlehnung an Josef Kohler, bereits bei Geburt die Bestimmung in sich, Gemeingut aller zu werden. Der EuGH wendet nunmehr europäisches Recht an, obwohl der Urheber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags bereits verstorben war — mit der Folge, dass jeweils die längste Schutzdauer gilt. Ein merkwürdiges Urteil, wird doch gewissermaßen die Allgemeinheit enteignet.

EuGH, Urteil vom 6. Juni 2002 (Fünfte Kammer)

In der Rechtssache C-360/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Land Hessen gegen G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) erlässt der Gerichtshof  (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruí­z-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • des Landes Hessen, vertreten durch Rechtsanwalt H. L. Bauer,
  • der G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt O. Brändel,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2002, folgendes Urteil

  1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Hessen und der G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH (im Folgenden: Ricordi), einem Bühnen- und Musikverlagshaus, hinsichtlich des Rechts, die Oper La Bohème des Komponisten Giacomo Puccini in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 aufzuführen.

    Rechtlicher Rahmen

    Nationale Rechtsvorschriften

  3. Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens stand das künstlerische und geistige Schaffen in Deutschland unter dem Schutz des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. I, S. 1273, im Folgenden: UrhG). Dieses Gesetz unterschied zwischen dem Schutz der Werke deutscher Staatsangehöriger und dem der Werke ausländischer Urheber.
  4. Während Erstere urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke genossen, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen waren (§ 120 Absatz 1 UrhG), genossen Letztere diesen Schutz nur im Hinblick auf die Werke, die erstmals oder innerhalb von dreißig Tagen nach ihrem ersten Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen (§ 121 Absatz 1 UrhG).
  5. In den anderen Fällen genossen ausländische Urheber den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge (§ 121 Absatz 4 UrhG).
  6. Der vom deutschen Recht gewährte Schutz der Urheberrechte endet 70 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, das auf den Tod des Urhebers folgt (§§ 64 und 69 UrhG).
  7. Im italienischen Recht beträgt die Schutzdauer der Urheberrechte gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und weitere mit seiner Ausübung verbundene Rechte (GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1941) in Verbindung mit Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 440 vom 20. Juli 1945 (GURI Nr. 98 vom 16. August 1945) 56 Jahre gerechnet vom Tod des Urhebers an.

    Internationales Recht

  8. Das wichtigste internationale Abkommen auf dem Gebiet des Schutzes des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Akte von Paris vom 24. Juli 1971) in ihrer Fassung durch die Änderung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft).
  9. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Berner Übereinkunft umfasst die Dauer des durch sie gewährten Schutzes das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach dessen Tod. Nach Absatz 5 dieses Artikels wird diese Frist von 50 Jahren vom 1. Januar des auf den Tod folgenden Jahres an gerechnet. Nach Absatz 6 dieses Artikels können die Verbandsländer jedoch eine längere Schutzdauer einräumen.
  10. Artikel 7 Absatz 8 enthält eine Regelung, die als Schutzfristenvergleich bezeichnet wird. Nach dieser Vorschrift wird die Dauer der Schutzfrist in allen Fällen durch das Gesetz des Landes festgelegt, in dem der Schutz beansprucht wird. Sie überschreitet jedoch nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer, sofern die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, nichts anderes bestimmen; das ist in Deutschland nicht der Fall.
  11. Die Beschränkungen, die Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft zulässt, sind in Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aufgenommen worden, das im Anhang 1C des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation, genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), enthalten ist. Artikel 9 dieses Abkommens sieht auch vor, dass die Unterzeichnerstaaten die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft und den Anhang dazu befolgen.

    Gemeinschaftsrecht

  12. Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag lautet:

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

    Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

  13. Ricordi verfügt über die Aufführungsrechte an der Oper La Bohème von Puccini, der am 29. November 1924 starb (vgl. Nrn. 13 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts). Das Land Hessen betreibt das Staatstheater in Wiesbaden (Deutschland).
  14. In den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ließ das Staatstheater in Wiesbaden diese Oper mehrmals ohne Zustimmung von Ricordi aufführen.
  15. Diese machte vor einem deutschen Landgericht geltend, dass die Werke von Puccini aufgrund des im EG-Vertrag festgelegten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Deutschland zwingend bis zum Ablauf der nach deutschem Recht vorgesehenen Frist von 70 Jahren geschützt gewesen seien, also bis zum 31. Dezember 1994.
  16. Das Land Hessen machte demgegenüber geltend, dass die im italienischen Recht vorgesehene Schutzdauer von 56 Jahren auf die Oper La Bohème anwendbar sei, so dass die Urheberrechte an diesem Werk am 31. Dezember 1980 abgelaufen seien.
  17. Das angerufene Landgericht gab der Klage von Ricordi statt. Die Berufung des Landes Hessen hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich dessen Revision.
  18. Der Bundesgerichtshof weist im Vorlagebeschluss darauf hin, dass, da die Oper La Bohème nach den getroffenen Feststellungen erstmals in Italien und nicht in Deutschland erschienen sei, diese zum Zeitpunkt des Sachverhalts in Deutschland gemäß § 121 Absatz 4 UrhG allein nach Inhalt der Staatsverträge geschützt gewesen sei.
  19. Unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft und des Umstands, dass das deutsche Recht keine von dem Grundsatz, wonach die Schutzdauer nicht über die im Ursprungsland des Werkes festgelegte hinausgehe, abweichende Regelung enthalte, sei die Schutzfrist für die Oper La Bohème in Deutschland durch die im italienischen Recht vorgesehene Schutzdauer begrenzt gewesen und daher 1980 abgelaufen.
  20. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt der Ausgang des Rechtsstreits davon ab, ob das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag auf diesen Rechtsstreit anwendbar ist.
  21. Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anwendbar ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als das gemeinschaftliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Kraft trat. Dieses Verbot gelte seit dem 1. Januar 1958 sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Italienischen Republik, während Puccini 1924 gestorben sei.
  22. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 Absatz 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke des Urhebers und eines vor Inkrafttreten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?

    Zur Vorlagefrage

  23. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anwendbar ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, und, falls dies bejaht wird, ob dieses Verbot es ausschließt, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken eigener Staatsangehöriger gewährt wird.
  24. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssache C-92/92 und C-326/92, Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145, Randnr. 27).
  25. Sodann ist festzustellen, dass der Umstand, dass der Urheber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, bereits verstorben war, nicht die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag hindert.
  26. Nicht nur der Urheber, sondern auch seine Rechtsnachfolger können sich nämlich auf das Urheberrecht berufen (vgl. Urteil Phil Collins u. a., Randnr. 35). Es steht fest, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Urheberrecht bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags immer noch Wirkungen für die Rechtsnachfolger von Giacomo Puccini erzeugte (vgl. Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 49 und 50).
  27. Schließlich ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Urheber durch das Urheberrechtsgesetz gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
  28. Das Land Hessen meint, dass sich diese Ungleichbehandlung aus den Unterschieden der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergebe.
  29. Es macht geltend, dass der Schutzfristenvergleich nach Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf das Ursprungsland abstelle. Die Schutzdauer werde von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt, dem es jederzeit freistehe, die nach seinem Recht geltende und damit über diese Vorschrift die für seine im Ausland lebenden Staatsangehörigen geltende Schutzdauer zu verlängern. Unter diesen Umständen sei die nationale Rechtslage kein willkürliches, sondern ein objektives Differenzierungskriterium. Die Schutzdauer habe nur einen mittelbaren Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Urhebers.
  30. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.
  31. Es steht zwar fest, dass Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag nicht die etwaigen Unterschiede in der Behandlung und die Verzerrungen erfasst, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und Unternehmen aus den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Personen nachobjektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind; er verbietet aber jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Folglich verpflichtet diese Bestimmung jeden Mitgliedstaat dazu, eine vollständige Gleichbehandlung zwischen seinen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Phil Collins u. a., Randnrn. 30 und 32).
  32. Es ist festzustellen, dass die §§ 120 Absatz 1 und 121 Absatz 1 UrhG eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirken.
  33. Da zudem Artikel 7 Absatz 8 der Berner Übereinkunft die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die Schutzdauer von 70 Jahren nach deutschem Recht auf die Rechte eines ausländischen Urhebers zu erstrecken, kann auch der Mechanismus des Schutzfristenvergleichs nach dieser Bestimmung die Ungleichbehandlung, die durch die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die Schutzdauer der Rechte eines deutschen Urhebers und diejenigen eines Urhebers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geschaffen wird, nicht rechtfertigen.
  34. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden ist, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, und dass dieses Verbot es ausschließt, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.

    Kosten

  35. Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof  (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) ist auch auf den Schutz von Urheberrechten in dem Fall anzuwenden, dass der Urheber bereits verstorben war, als der EWG-Vertrag in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist.
Es schließt aus, dass die Schutzdauer, die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Werken eines Urhebers gewähren, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geringer ist als die, die den Werken seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.

Amalgam von Andreas Leitolf

Eine abstruse Geschichte Deutschlands von Andreas Leitolf.

Es ist ein Versuch, ein Kleinstadtepos zu schaffen, Deutschland zu verstehen aus seiner surrealistischen Begrenztheit, seinem Herrschaftsstreben und seiner verhinderten Weltoffenheit. Es ist die Geschichte der deutschen Kleinstadt Kohlheim, ihres ruhmreichen Aufstiegs, ihrer weltweiten Wirkung und ihres überraschenden Sturzes in die Ewige Verdammnis.

Hasenfuß war Referent einer Weltfirma. Er hatte mit dem Thema: »Der Mittagsessenszuschuß im Arbeitsrecht« promoviert und die Bürolaufbahn eingeschlagen. Vor Dienstantritt war er sich im klaren, daß es sich um ein Sprungbrett nach oben handelte. Geschäftsführer Löbner sprach von Aufstiegschancen. Diese seien nicht leistungsunabhängig. Er müsse selber um seinen Aufstieg kämpfen. Der Zugang zur Geschäftsführung würde ihm nicht verwehrt.

Hasenfuß übernahm das Arbeitsrecht. Als Student hatte sich Hasenfuß spezialisiert, um im Arbeitsrecht unschlagbar zu werden. Abgefragt, eine sekundenschnelle Antwort zu geben, war sein Traum gewesen, wie ein Computer antworten zu können, nach Möglichkeit richtig, vor allem schnell und mit höchster Entschlußkraft. Schnelligkeit entscheidet, dachte Hasenfuß, und er feilte an seiner Karriere.

Bei seiner Vorstellung sprach man über seine Doktorarbeit. Generalsekretär Guzmann hatte gefragt, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mittagsessenszuschuß habe. »Der Mittagsessenszuschuß erfüllt die Fürsorgepflicht des Unternehmers«, sagte Hasenfuß: »Er löst das Problem der Mitbestimmung und ist Vermögensbildung in der Arbeiterhand. Er dient der Realisierung des Sozialstaates.« Seine Darlegungen hinterließen einen guten Eindruck und Hasenfuß war mit allen arbeitsrechtlichen Vorgängen betraut worden. Abteilungsleiter Paulcke ließ ihn bedeutungsvolle Korrespondenz mitunterzeichnen.

Mitwirkende Personen:

Opa Kohl, Gründer und Herrscher von Kohlheim
Paulus, Wasserprediger und Pädagog
Tantra, einsames Kohlheimmonster
Johnny Haßenfuß, reitender Buchmagier
Buschka, seine Frau
Rosi Finsterwalder, junge Kohlheimerin
Mister Flokati, fliegender Teppichhändler
Satyagrha, Trommler aus dem Natal
Der Große Franz, Kraftmensch
Geierwally, seine Gespielin
Der Tolle Bomberg, Pionier der Luftfahrt
Porkyr, Bücherverbrenner
Jorcus und Juppes, Hasenfußkämpfer
Toter Rächer aus Texas, Geist von Kohlheim
Der Mann aus dem Nichts, Östrreicher
Willy Doubleyou Guzman, Großwildjäger
Kochsalzl. Astronom und Tischfußballer

sowie Lukas Hasenfuß, Giesela Hasenfuß, August Finsterwalder, Thomas Finsterwalder, Springinsfeldkinder, Kaiser Franz, Biermann, Weinzierl, Siegfried, Dolores Babilionia, Antnella da Malta, Herzeloyde, Alter Mann mit Krücke, Bertram Auenader, Wilde-Reiter-GmbH, Kinder, Huren, Alte, Volk.


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