Code von Währungen

Im internationalen Zahlungsverkehr braucht man immer wieder den banküblichen Code einer Währung. Hier finden Sie eine Liste mit den wichtigsten 172 CODES

ADF Andorran Franc
ADP Andorran Peseta
AED Utd. Arab Emir. Dirham
AFA Afghanistan Afghani
ALL Albanian Lek
ANG NL Antillian Guilder
AON Angolan New Kwanza
ARS Argentine Peso
ATS Austrian Schilling
AUD Australian Dollar
AWG Aruban Florin
BBD Barbados Dollar
BDT Bangladeshi Taka
BEF Belgian Franc
BGL Bulgarian Lev
BHD Bahraini Dinar
BIF Burundi Franc
BMD Bermudian Dollar
BND Brunei Dollar
BOB Bolivian Boliviano
BRL Brazilian Real
BSD Bahamian Dollar
BTN Bhutan Ngultrum
BWP Botswana Pula
BZD Belize Dollar
CAD Canadian Dollar
CHF Swiss Franc
CLP Chilean Peso
CNY Chinese Yuan Renminbi
COP Colombian Peso
CFP Central Pacific Franc
CRC Costa Rican Colon
CSK Czech Koruna
CUP Cuban Peso
CVE Cape Verde Escudo
CYP Cyprus Pound

DEM German Mark
DJF Djibouti Franc
DKK Danish Krone
DOP Dominican Peso
DZD Algerian Dinar
ECS Ecuador Sucre
EEK Estonian Kroon
EGP Egyptian Pound
ESP Spanish Peseta
ETB Ethiopian Birr
EUR Euro
FIM Finnish Markka
FJD Fiji Dollar
FKP Falkland Islands Pound
FRF French Franc
GBP United Kingdom Pound
GHC Ghanaian Cedi
GIP Gibraltar Pound
GMD Gambian Dalasi
GNF Guinea Franc
GRD Greek Drachma
GTQ Guatemalan Quetzal
GYD Guyanan Dollar
HKD Hong Kong Dollar
HNL Honduran Lempira
HRK Croatian Kuna
HTG Haitian Gourde
HUF Hungarian Forint
IDR Indonesian Rupiah
IEP Irish Punt
ILS Israeli New Shekel
INR Indian Rupee
IQD Iraqi Dinar
IRR Iranian Rial
ISK Iceland Krona
ITL Italian Lira
JMD Jamaican Dollar
JOD Jordanian Dinar
JPY Japanese Yen
KES Kenyan Shilling
KHR Kampuchean Riel
KHR Cambodian Riel
KMF Comoros Franc
KPW North Korean Won
KRW Korean Won
KWD Kuwaiti Dinar
KYD Cayman Islands Dollar
KZT Kazakhstan Tenge
LAK Lao Kip
LBP Lebanese Pound
LKR Sri Lanka Rupee
LRD Liberian Dollar
LSL Lesotho Loti
LTL Lithuanian Litas
LUF Luxembourg Franc
LVL Latvian Lats
LYD Libyan Dinar
MAD Moroccan Dirham
MGF Malagasy Franc
MMK Myanmar Kyat
MNT Mongolian Tugrik
MOP Macau Pataca
MRO Mauritanian Ouguiya
MTL Maltese Lira
MUR Mauritius Rupee
MVR Maldive Rufiyaa
MWK Malawi Kwacha
MXN Mexican Peso
MYR Malaysian Ringgit
MZM Mozambique Metical
NAD Namibia Dollar
NGN Nigerian Naira
NIO Nicaraguan Cordoba Oro
NLG Dutch Guilder
NOK Norwegian Kroner
NPR Nepalese Rupee
NZD New Zealand Dollar
OMR Omani Rial
PAB Panamanian Balboa
PEN Peruvian Nuevo Sol
PGK Papua New Guinea Kina
PHP Philippine Peso
PKR Pakistan Rupee
PLN Polish Zloty
PTE Portuguese Escudo
PYG Paraguay Guarani
QAR Qatari Rial
ROL Romanian Leu
RUB Russian Rouble
SAR Saudi Riyal
SBD Solomon Islands Dollar
SCR Seychelles Rupee
SDD Sudanese Dinar
SDP Sudanese Pound
SEK Swedish Krona
SGD Singapore Dollar
SHP St. Helena Pound
SIT Slovenian Tolar
SKK Slovak Koruna
SLL Sierra Leone Leone
SOS Somali Shilling
SRG Suriname Guilder
STD Sao Tome/Principe Dobra
SVC El Salvador Colon
SYP Syrian Pound
SZL Swaziland Lilangeni
THB Thai Baht
TND Tunisian Dinar
TOP Tongan Pa’anga
TRL Turkish Lira
TTD Trinidad/Tobago Dollar
TWD Taiwan Dollar
TZS Tanzanian Shilling
UAH Ukraine Hryvnia
UGS Uganda Shilling
USD US Dollar
UYP Uruguayan Peso
VEB Venezuelan Bolivar
VND Vietnamese Dong
VUV Vanuatu Vatu
WST Samoan Tala
XAF CFA Franc BEAC
XAG Silver (oz.)
XAU Gold (oz.)
XCD East Carribean Dollar
XEU ECU
XEU Traded ECU
XOF CFA Franc BCEAO
XPD Palladium (oz.)
XPF CFP Franc
XPT Platinum (oz.)
YER Yemen Rial
YUN Yugoslav Dinar
ZAR South African Rand
ZMK Zambian Kwacha
ZWD Zimbabwe Dollar

Exportkreditgarantien: Euler-Hermes

Ausfuhrgarantien werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs eine insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Firma ist.

Ausfuhrbürgschaften übernimmt die Bundesregierung, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs oder ein für das Forderungsrisiko voll haftender Garant ein Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare Institution ist.

Unterschiedliche Risiko-Deckungen für unterschiedliche Zielgruppen

Deutsche Exporteure können die Risiken sowohl vor Versand (Fabrikationsrisikodeckungen) als auch nach Versand (Ausfuhrdeckungen) durch Exportkreditgarantien absichern. Zusätzlich wird eine Vielzahl von Sonderdeckungen – beispielsweise für Leasing-Geschäfte – angeboten. Die sich aus den Exportkreditgarantien ergebenen Ansprüche können mit Zustimmung der Bundesregierung zu Refinanzierungszwecken an Banken oder andere Kreditinstitute abgetreten werden.

Exportfinanzierende Kreditinstitute haben die Möglichkeit, Exportkreditgarantien in Form von gebundenen Finanzkreditgarantien bzw. -bürgschaften zu erhalten.

Sicherheit bereits während der Produktionsphase

Bei der Fabrikationsrisikodeckung bezieht sich die Absicherung auf die Selbstkosten, die dem Exporteur bis zum vorzeitigen Ende der Fertigung infolge des Eintritts gedeckter Risiken dadurch entstehen, daß die Fertigstellung bzw. der Versand der Ware aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Umstände unmöglich oder dem Exporteur nicht mehr zumutbar ist.

Sicherheit ab Versand

Die Ausfuhrdeckung schützt den Exporteur ab Versand der Ware oder Beginn der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung gegen die Uneinbringlichkeit der Exportforderung aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken. Gegeswnstand der Deckung ist die mit dem ausländischen Schuldner im Exportvertrag als Gegenleistung vereinbarte Geldforderung einschließlich der Kreditzinsen bis zur Fälligkeit.

Die Bundesregierung bietet folgende Deckungsformen an:

  • Einzeldeckung für die Forderungen aus einem Ausfuhrvertrag mit einem ausländischen Besteller.
  • Wird wiederholt derselbe ausländische Besteller zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen beliefert, kann eine Sammeldeckung als revolvierende Exportgarantie oder -bürgschaft beantragt werden.
    Innerhalb eines bei einer revolvierenden Deckung zur Verfügung stehenden Höchstbetrages werden alle Forderungen gegen den betreffenden Auslandskunden abgesichert.
  • Wird laufend eine Mehrzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen Ländern zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen beliefert, steht ein vereinfachtes Verfahren mit günstigen Entgeltsätzen als Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) zur Verfügung.

Ferner werden Sonderdeckungen angeboten, so z.B. für Bauleistungs- und Leasinggeschäfte.


Mehr Informationen bei: www.exportkreditgarantien.de

Geografische Besonderheiten des EU-Zollgebiets

Das Zollgebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten führen jedoch bei einigen der fünfzehn Mitgliedstaaten zu Besonderheiten, die im Beitrag dargestellt werden.

Dieser Beitrag betrifft die Europäische Union vor der Osterweiterung.

Innerhalb der Europäischen Union ist der Export von Waren grundsätzlich frei. Es darf kein Einfuhrzoll oder eine vergleichbare Behinderung des Imports verhängt werden. Es darf grundsätzlich auch kein Verbot oder eine Behinderung bei der Einfuhr bestimmter Waren geben. Verboten sind

  • zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgabe gleicher Wirkung zu erheben und
  • mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung bei der Ein- und der Ausfuhr.

Als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco. Das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und die Türkei sind weder Mitgliedsstaaten der EG noch gehören sie zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und jedem dieser Länder eine Zollunion (damit gelten diese Gebiete faktisch als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend).

Abweichungen zwischen dem Zoll- und dem Staatsgebiet sowie erläuternde Anmerkungen zu den einzelnen EG-Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete
Gebiete,
die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören
Dänemark   Färöer-Inseln nördlich von
Schottland und Grönland
Deutschland   Büsingen (Schweizer
Zollgebiet)
Helgoland (deutsch-britisches Kolonialabkommen von
1890)
Finnland Ålandinseln in der Ostsee  
Frankreich das Gebiet der französischen Republik einschließlich der
vier überseeischen Departements:

  • Guadeloupe und Martinique in der Karibik,
  • Insel La Reunion im Indischen Ozean östlich von
    Madagaskar und
  • Guayana in Südamerika

Monaco

die französischen Gebietskörperschaften

  • Saint Pierre et Miquelon vor Neufundland
  • Insel Mayotte im Indischen Ozean

sowie die überseeischen Gebiete

  • Französisch Polynesien
  • Neukaledonien, beide im Pazifischen Ozean,

sowie die französischen Süd- und Antarktisgebiete

Irland erfasst wird das Gebiet der
Republik Irland, Nordirland als Teil des Vereinigten
Königreichs gehört ebenfalls zum Zollgebiet der
Gemeinschaft
 
Italien   die Gemeinden Livigno und
Campione d’Italia an der Grenze zur Schweiz, Teil des Luganer
Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio sowie
Vatikanstadt/Heiliger Stuhl (souveräner Staat)
Niederlande das Gebiet des Königreichs der
Niederlande in Europa
die außereuropäischen Hoheitsgebiete der Niederlande in der
Karibik
Aruba sowie die Niederländischen Antillen

  • Bonaire
  • Curacao
  • Sint-Maarten
  • Daba
  • Sint Eustatius
Portugal Azoren und Madeira im
Atlantischen Ozean
 
Spanien die Kanarischen Inseln die an der nordafrikanischen
Mittelmeerküste gelegenen Gebiete von Ceuta und Melilla
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Insel Man/Isle of Man
Kanalinseln

  • Guernsey
  • Jersey
  • Alderny
  • Sark-Inseln
Gibraltar

Bayern – Förderprogramm: Darlehen und Bürgschaften für Investitionen im Ausland

Bayern: Finanzierungshilfen für Investitionen im Ausland

Für bayerische Unternehmen stellt sich bei fortschreitendem internationalen Geschäft vielfach die Frage nach einem Engagement im Ausland. Der Freistaat Bayern bietet über die Förderbank Bayern bayerischen Unternehmen günstige Mittel zur Finanzierung von Auslandsinvestitionen an.

LfA Förderbank Bayern

Die LfA Förderbank Bayern ist das Förderinstitut des Freistaates Bayern. Im Außenwirtschaftsbereich unterstützt sie bayerische Unternehmen bei Exportgeschäften insbesondere durch die Gewährung von Garantien und Bürgschaften.

a. Darlehen für Auslandsinvestitionen

Zu den über zinsgünstige Darlehen finanzierbaren Investitionen zählen insbesondere

  • Gebäude und Grundstücke,
  • Maschinen und Kraftfahrueuge (betrieblich),
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Firmenerwerb / Beteiligung.

In der Regel werden keine Darlehen vergeben für Konsolidierungen und Betriebsmittel. Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen sind:

  • der Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit des bayerischen Unternehmens (z.B. durch Erschließung von Absatzmärkten) bzw. die langfristige Sicherung des bayerischen Standortes,
  • der maßgebliche Einfluss auf die Geschäftsführung des ausländischen Unternehmens

Die Darlehen werden gewährt

  • unter Festlegung einer Laufzeit von 10, 15 oder 20 Jahren,
  • unter Festlegung eines Zinssatzes bei Bewilligung bzw. Auszahlung,
  • bis zu 80 % der Investitionssumme des bayerischen Anteils.
b. Bürgschaften bei Auslandsinvestitionen

Zu den über Bürgschaften förderbaren Investitionen zählen insbesondere

  • Gebäude und Grundstücke,
  • Maschinen und Kraftfahrzeuge (betrieblich),
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Firmenerwerb / Beteiligung.

In der Regel werden keine Bürgschaften übernommen für Konsolidierungen und Betriebsmittel.

Voraussetzungen für die Übernahme der Bürgschaft sind

  • der Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit des bayerischen Unternehmens (z.B. durch Erschließung von Absatzmärkten) bzw. die langfristige Sicherung des bayerischen Standortes,
  • der maßgebliche Einfluss auf die Geschäftsführung des ausländischen Unternehmens,
  • die Haftung des bayerischen Unternehmens,
  • die Absicherung im Ausland soweit werthaltig,
  • ein angemessener Eigenkapitaleinsatz.

Die Bürgschaften werden übernommen

  • mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren,
  • mit einem Bürgschaftssatz bis zu 70 %,
  • mit einer Provision in Höhe von 1 % p.a. des Bürgschaftsbetrages.

LfA Förderbank Bayern
Königinstr. 17
80539 München
Tel. (089) 2124-2225
Fax (089) 2124-2587
E-mail: info@lfa.de
Internet: www.lfa.de

Einzelhandelsumsatz im Juli 2003: – 2,1% gegenüber Juli 2002

Wie das Statistische Bundesamt anhand erster vorläufiger Ergebnisse aus sieben Bundesländern mitteilt, setzte der Einzelhandel in Deutschland im Juli 2003 nominal (in jeweiligen Preisen) 2,1% und real (in konstanten Preisen) 2,2% weniger um als im Juli 2002.

Die sieben Bundesländer repräsentieren rund 84% des Gesamtumsatzes im deutschen Einzelhandel. Der Juli 2003 und der Juli 2002 hatten jeweils
27 Verkaufstage. Nach Kalender- und Saison- bereinigung der Daten (Berliner Verfahren 4 – BV 4) wurde im Vergleich zum Juni 2003 nominal
1,3% und real 1,6% weniger abgesetzt.

In den ersten sieben Monaten des Jahres 2003 wurde nominal 0,3% und real 0,2% weniger als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum umgesetzt.

Im Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren wurde im Juli 2003 nominal 0,9% mehr und real genauso viel wie im Vorjahresmonat
umgesetzt. Die Lebensmittelgeschäfte mit einem breiten Sortiment (Supermärkte, SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte) verzeichneten
einen nominalen Umsatzanstieg, ohne dass mengenmäßig mehr umgesetzt wurde (nominal + 0,8%, real 0,0%). Der Facheinzelhandel mit
Nahrungsmitteln – dazu gehören z.B. die Getraenkemaerkte und Fischgeschaefte – erzielte einen nominalen und realen Umsatzzuwachs
(nominal + 1,8%, real + 0,2%).

Der Facheinzelhandel mit kosmetischen, pharmazeutischen und medizinischen Produkten sowie die Apotheken setzten im Juli 2003 nominal
( – 0,1 %) weniger um, real dagegen mehr ( + 0,6 %). Damit wurde in dieser Branche erstmals seit März 2000 wieder ein nominaler Umsatzrückgang festgestellt.

Alle anderen Branchen des Einzelhandels blieben nominal und real unter den Ergebnissen des Vorjahresmonats: der Einzelhandel mit
Nicht-Nahrungsmitteln (dazu gehoert der Einzelhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsguetern) (nominal – 4,2%, real – 3,8%), der Facheinzelhandel mit Hausrat, Bau- und Heimwerkerbedarf (nominal – 2,8%, real – 2,7%), der sonstige Facheinzelhandel (z.B. Buecher, Zeitschriften, Schmuck, Sportartikel) (nominal – 3,2%, real – 2,0%), der Facheinzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen (nominal – 4,6%, real – 3,7%), der
sonstige Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, zu dem die Waren- und Kaufhäuser gehören (nominal – 7,3%, real – 6,9%) und der Versandhandel (nominal – 8,1%, real – 7,4%).

Ergebnisse zum Einzelhandelsumsatz in tiefer Wirtschaftsgliederung einschließlich der Unternehmensmeldungen, die nach dieser
Pressemitteilung eingegangen sind, stehen in etwa 14 Tagen im Statistik-Shop des Statistischen Bundesamtes unter http://www.destatis.de/shop zur Verfügung.

Information zum durchschnittlichen Revisions- bedarf vorläufiger Ergebnisse im Einzelhandel.

Die in dieser Pressemitteilung nachgewiesenen ersten vorläufigen Ergebnisse und Messzahlen werden anschließend laufend aktualisiert.
Solche Revisionen sind erforderlich, weil neue verfügbare statistische Informationen von den befragten Unternehmen, die verspätet gemeldet
haben, in die Berechnung eingehen.

MwSt: Verfahren wegen Vertragsverletzung gegen Deutschland und Österreich

Die Kommission hat beschlossen gegen Deutschland das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag wegen Nichtbefolgung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002 einzuleiten. Dieses Urteil legt fest, dass Hersteller zum Abzug der MwSt auf von ihnen ausgegebene Preisnachlassgutscheine berechtigt sind. Eine ordnungsgemäße Anwendung der MwSt-Vorschriften in diesem Bereich würde für Hersteller (von Gebrauchsartikeln wie Kosmetika und Haushaltsartikeln) die Ausgabe von Preisnachlassgutscheinen attraktiver machen, so dass auch die Verbraucher häufiger in den Genuss von Preisnachlässen kämen. Die Kommission hat außerdem beschlossen, gemäß Artikel 226 EG-Vertrag den Gerichtshof wegen eines Vertragsverstoßes Österreichs anzurufen, das MwSt auf bestimmte Dienstleistungen erhebt, die für einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, in dem (auf der Grundlage der Achten MwSt-Richtlinie) die darauf anfallende MwSt – anders als in Österreich – erstattet wird. Die von Österreich erhobene MwSt ist nicht abzugsfähig und belastet den Steuerpflichtigen als zusätzlichen Kostenfaktor, der sich zwangsläufig im Preis niederschlagen wird.

Deutschland

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache C-427/98 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland), verstößt Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388 wenn es die von Herstellern für Endverbraucher ausgegebenen Preisnachlassgutscheine, die den Einzelhändlern nach dem Kauf durch den Endverbraucher von den Herstellern erstattet werden, vom Vorsteuerabzugsrecht der Hersteller ausschließt.

Der Gerichtshof bestätigte damit die in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94 (Elida Gibbs Ltd.) vertretene Rechtsauffassung. Trotz dieses Urteils hat Deutschland keine Vorschriften erlassen, die eine entsprechende Erstattung zulassen. Da Deutschland noch immer nicht mitgeteilt hat, welche Maßnahmen es getroffen hat, um diesem Urteil nachzukommen, hat die Kommission beschlossen, auf der Grundlage von Artikel 228 EG-Vertrag ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen auch ein Zwangsgeld wegen Nichtbefolgung des o.a. Urteils verhängt werden kann.

Österreich

Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten MwSt-Richtlinie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten. In den einzelnen Mitgliedstaaten sind daher unterschiedliche Ausschlüsse vorgesehen. So sind in Österreich bestimmte Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, insbesondere die beim Kauf, bei der Reparatur und der Vermietung von Personenkraftwagen anfallende MwSt. Um zu verhindern, dass österreichische Steuerpflichtige diese Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, in dem ein solcher Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht vorgesehen ist und die entsprechende MwSt daher erstattet wird, besteuert Österreich erneut alle in einem anderen Land entstandenen und dort bereits besteuerten Ausgaben für Leistungen, die in anderen Mitgliedstaaten abzugsfähig aber in Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Mit dieser Steuer verstößt Österreich gegen die Sechste MwSt-Richtlinie, die vorsieht, dass eine Dienstleistung nicht in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und damit doppelt besteuert werden darf. Den Steuerpflichtigen kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die durch die geltenden Rechtsvorschriften eröffneten Möglichkeiten – ohne irgendwelche Betrugsabsicht – nutzen. Solange die Mitgliedstaaten sich nicht darüber einigen, welche Ausschlüsse beibehalten werden sollen – einen entsprechenden Vorschlag hat die Kommission bereits 1998 vorgelegt – müssen sie die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten in dieser Frage respektieren. Das bedeutet auch, dass Österreich nicht das Recht zukommt, in die Befugnisse der anderen Mitgliedstaaten einzugreifen und im Inland eine Besteuerung vorzunehmen, die allein darauf ausgerichtet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat legal erlangte Erstattung wieder zunichte zu machen.

Hinzuzufügen ist, dass derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren in einer ähnlichen Rechtssache (C-155/01) bei dem Gerichtshof anhängig ist und dass der Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen vom 10. Oktober 2002 dieselbe Auffassung wie die Kommission vertritt.

WTO-Verhandlungen: EU fordert besseren Schutz für regionale Qualitätserzeugnisse

Die EU-Mitgliedstaaten haben eine Liste mit 41 regionalen Qualitätserzeugnissen aus der EU vorgelegt, deren missbräuchlicher Verwendung die Europäische Union ein Ende bereiten will. Die Liste soll bei den Agrarverhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsrunde behandelt werden. Aufgeführt sind etablierte europäische Qualitätserzeugnisse, deren Namen zur Zeit missbräuchlich verwendet werden, wie zum Beispiel Roquefort-Käse, Parmaschinken oder Wein aus Rioja. Um eine missbräuchliche Verwendung weiterer geografischer Angaben (g.A.) zu verhindern, verhandelt die EU außerdem über die Einrichtung eines multilateralen Registers von g.A. und über die Ausweitung des derzeit für Weine und Spirituosen geltenden Schutzes auf weitere Erzeugnisse.

„Ich freue mich, dass sich die Mitgliedstaaten auf diese Liste geeinigt haben. Gemeinsam mit ihren Partnern wird die EU ihr Bestes tun, um bei den WTO-Verhandlungen durchzusetzen, dass regionale Qualitätserzeugnisse, vom europäischen Roquefort-Käse bis zum indischen Darjeeling-Tee, vom guatemaltekischen Antigua-Kaffee bis zum marokkanischen Arganöl künftig besser geschützt werden. Dies ist kein Fall von Protektionismus, sondern eine Frage der Fairness. Es kann einfach nicht angehen, dass die EU ihren echten italienischen Parmaschinken in Kanada nicht verkaufen darf, weil die Warenbezeichnung „Parmaschinken“ einem in Kanada hergestellten Schinken vorbehalten ist“, sagte EU-Agrarkommissar Franz Fischler.

„Geografische Angaben bieten den besten Schutz für Qualitätserzeugnisse, deren Vermarktung auf ihrer Herkunft und ihrem Ansehen und auf weiteren mit dieser Herkunft verbundenen Eigenschaften basiert. Auf diese Weise werden die Erzeuger, die in Qualität investieren, für diese Investitionen belohnt. Wenn diese Bezeichnungen in Drittländern missbräuchlich verwendet werden, schadet dies dem Ansehen der EU-Erzeugnisse und führt die Verbraucher in die Irre. Wir wollen, dass diese Praktiken für die geografischen Angaben, die am häufigsten missbräuchlich verwendet werden, ein Ende haben“, fügte EU-Handelskommissar Pascal Lamy hinzu.

Die WTO-Verhandlungen über geografischen Angaben konzentrieren sich auf folgende drei Themen:

  • Einrichtung eines multilateralen Registers von geografischen Angaben (TRIPs),
  • Ausweitung des derzeit für Weine und Spirituosen geltenden Schutzes auf weitere Erzeugnisse (TRIPs),
  • „Rehabilitation“ bestimmter europäischer geografischen Angaben, die in Drittländern missbräuchlich verwendet werden (Landwirtschaft).

Die EU und Länder wie Indien, Thailand, Kenia, die Schweiz, die Türkei und einige ostmitteleuropäische Länder, etwa Polen und Ungarn, setzen sich in den WTO-Verhandlungen für einen besseren Schutz der geografischen Angaben ein. Einige von ihnen haben der WTO auch spezifische Vorschläge vorgelegt.

Geografische Angaben (g.A.) sind wichtig – nicht nur für die EU

Es dient dem Interesse der Allgemeinheit, wenn die Bezeichnungen für Ausfuhrerzeugnisse, deren Ansehen und/oder besondere Eigenschaften und Qualität auf ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet mit besonderen natürlichen und/oder menschlichen Gegebenheiten beruht, vor einer Verwendung durch andere Erzeuger in anderen Teilen der Welt geschützt werden. Deshalb wird die EU in der WTO mit Nachdruck strengere Bestimmungen fordern, um hochwertige und regionale Erzeugnisse zu schützen. Die EU ist zuversichtlich, dass andere Ausfuhrländer mit ähnlichen Interessen ihre Position unterstützen werden. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen aus bestimmten Regionen den Erzeugern aus aller Welt solide Geschäftsmöglichkeiten bietet. Im Interesse einer fairen Behandlung von Erzeugern und Verbrauchern müssen diese Erzeugnisse jedoch vor Missbrauch geschützt werden.

Der Wert vieler Agrarerzeugnisse ergibt sich nicht zuletzt aus ihrer traditionellen Verbindung zu dem Erzeugungsgebiet. Diese Verbindung kommt in den geografischen Angaben zum Ausdruck. Beispiele für g.A. sind der italienische Parmaschinken, der französische Roquefort-Käse, der indische Darjeeling-Tee, der sri-lankische Ceylon-Tee, der guatemaltekische Antigua-Kaffee, das marokkanische Arganöl und der Schweizer Etivaz-Käse. Ohne wirksamen Schutz der g.A. verlieren diese Erzeugnisse erheblich an Wert.

Um Abhilfe zu schaffen, schlug die EU im Januar 2003 vor, eine Liste der Bezeichnungen zu erstellen, die von Erzeugern, die nicht über die Markenrechte im Ursprungsland verfügen, derzeit verwendet werden, um eine solche Verwendung künftig zu verbieten. Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Zeit gekommen ist, genau festzulegen, welche Bezeichnungen die EU in die Liste aufnehmen möchte, sodass die WTO-Mitglieder ihre Diskussionen konkretisieren können und die Verhandlungen vorankommen.

Die Bezeichnungen, die die EU schützen will, finden sich im Anhang. Sie sind im EU-Register der g.A. enthalten und wurden ausgewählt, weil sie in etlichen Drittstaaten als angebliche generische Bezeichnungen verwendet werden und/oder von lokalen Erzeugern als Warenzeichen eingetragen wurden. Die besondere Aufmerksamkeit galt dabei denjenigen Drittländern, in denen missbräuchliche Verwendungen am häufigsten beobachtet wurden, und die zugleich die wichtigsten Märkte für diese Erzeugnisse sind.

Im Unterschied zu den Waren- und Markenzeichen ist bei den g.A. der Bezug zum geografischen Gebiet zu berücksichtigen. Warenzeichen können verkauft und ortsunabhängig verwendet werden. Nicht aber geografische Angaben. Warenzeichen sind exklusive Individualrechte. Dagegen kann die geografische Angabe von allen Erzeugern des betreffenden Ortes bzw. der betreffenden Region verwendet werden.

Geografische Angaben stärken den Wettbewerb. In Europa sind sie ein strategisches Instrument zur Weiterentwicklung der Landwirtschaft. Auch auf internationaler Ebene können geografische Angaben die wirtschaftliche Entwicklung begünstigen; dies gilt besonders für Grunderzeugnisse, die weltweit gehandelt werden. Ein gutes Beispiel ist der Kaffee. Der internationale Handel mit Kaffee ist fast völlig liberalisiert, aber die Überproduktion hat zu einem weltweiten Preisverfall geführt. Nur für qualitativ hochwertigen Kaffee aus einem bestimmten geografischen Gebiet können höhere Preise erzielt werden. Dieses Beispiel zeigt, dass durch geografische Angaben oder ähnliche Maßnahmen Klasse statt Masse gefördert wird.