Studie übt Kritik an Richtlinie über das Urheberrecht

Mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden einige Aspekte des Urhberrechts geregelt. Eine Studie über die Umsetzung in den Mitgliedstaaten kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie den Verbrauchern schadet und in sich widersprüchlich ist. Durch das Urheberrecht würde ferner in vielen Wirtschaftsbereichen die Monopolbildung erleichtert werden.

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (Text: hier) sieht insbesondere zwingend strafrechtliche Konsequenzen für die Umgehung von Kopierschutzvorrichtungen vor. Dem steht das grundsätzliche Recht auf Provatkopien entgegen. In einzelnen Mitgliedstaaten reicht die Strafandrohung bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen.

Nach der Richtlinie, die nur in zwei Mitgliedstaaten rechtzeitig umgesetzt wurde, kann bereits das Anbringen von Strichen mit Filzstiften auf einer DCD-ROM strafbar sein. Neben einer Behinderung der wissenschaftlichen Arbeit, wird eine erhebliche Gefahr für die Open Source Software gesehen. In Deutschland etwa ist das Recht auf Privatkopie in Urhebergesetzvorgesehen, zugleich aber die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen, die die Privatkopie in vielen Fällen erst ermöglicht, strafbar.

Ein weiterer Kritikpunkt ist der Schutz der Privatsphäre, der sich aus der modernen Computertechnik ergäbe. Moderne Methoden könnten über Internet jeden Gerauch eines kopiergeschützten Werkes registrieren und mit weiteren persönlichen Daten an die Inhaber der urheberrechtlichen Werke übermitteln. Bekannt geworden ist Microsoft, die in jedem Office-Dokument eine individualisierbare Kennnummer gespeichert haben. Durch das
Internet könnte sich die Offenbarung von individualisierbaren Daten noch massiv erweitern, ohne dass man als Nutz etwas dagegen Unternehmen könnte. Durch die Regelung sei es nicht möglich, entsprechende Maßnahmen – ohne der Gefahr einer Strafbarkeit –
zu unterbinden:

As with freedom of expression, privacy is a right guaranteed by the European Convention on Human Rights (see Article 8 ) along with the EU Charter of Fundamental Rights (see Articles 7 and 8). Copyright Directive implementations must not allow rightsholders to collect large a mounts of personal data on their customers under the guise of „technological protection measures“.


Die Studie in englischer Sprache finden Sie hier.

Kommission schlägt Änderung “Mutter Tochter Richtlinie” vor

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der so genannten Mutter-/Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) vorgelegt. Darin schlägt sie im Einzelnen vor, den Anwendungsbereich der Richtlinie auszuweiten, damit eine größere Anzahl von Unternehmen abgedeckt ist, die vorgeschriebene Mindestbeteiligung für die Inanspruchnahme der Steuervorteile von 25 % auf 10 % herabzusetzen und die Mechanismen zur Verhinderung von Doppelbesteuerung zu verbessern. Neben anderen Rechtsformen soll auch die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea — SE), die ab 2004 gegründet werden kann, in das Verzeichnis der von der Richtlinie erfassten Gesellschaften aufgenommen werden.

Die Mutter-/Tochter-Richtlinie, die steuerliche Hindernisse für Unternehmensgruppen in der EU beseitigen soll, indem sie bei Dividendenzahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Quellensteuer vorsieht und verhindert, dass Gewinne der Tochter bei der Mutter nochmals besteuert werden, ist in ihrer jetzigen Form wegen ihres eng gefassten Anwendungsbereichs nur von begrenzter Wirksamkeit. Der Vorschlag ist Teil der Unternehmensteuerstrategie, die die Kommission 2001 vorstellte. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission eine Reihe steuerlich bedingter Hindernisse für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt ermittelt und kurz- und langfristige Maßnahmen der Gemeinschaft zur Beseitigung dieser Hindernisse angekündigt.


„Dieser Vorschlag ist ein wichtiges Element unserer Strategie zur Beseitigung aller Formen der Doppelbesteuerung sowie aller anderen steuerlichen Hindernisse, mit denen Unternehmen heute konfrontiert sind, die von ihrer Freiheit zur grenzüberschreitenden Tätigkeit im Binnenmarkt Gebrauch machen“,

erklärte der für Steuern zuständige EU-Kommissar, Frits Bolkestein.
„Die Kommission ist entschlossen zu gewährleisten, dass die Steuerpolitik der EU dazu beiträgt, die EU bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen“.

Der Vorschlag

Der Vorschlag besteht im Wesentlichen aus drei Elementen, die die Anwendung der Mutter-/Tochter-Richtlinie verbessern sollen.

Erstes Element ist die Aktualisierung des Verzeichnisses im Anhang zur Richtlinie, in dem die Rechtsformen aufgeführt sind, für die die Richtlinie gilt. Das Verzeichnis wird um neue, namentlich genannte Rechtsformen ergänzt, darunter Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, bestimmte Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, Sparkassen, sowie wirtschaftlich tätige Fonds und Vereinigungen. Aufgenommen wird auch die Europäische Gesellschaft, die ab Oktober 2004 gegründet werden kann. Sie bietet Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen.

Zweites Element des Vorschlags ist die Herabsetzung der Anforderungen für die Anwendung der Richtlinienbestimmungen, nach denen Dividendenzahlungen einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat an eine Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Quellensteuer befreit sind. Die vorgeschriebene Mindestbeteiligung, die die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft besitzen muss, um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, soll von 25 % auf 10 % herabgesetzt werden.

Drittes Element ist die Vervollständigung des in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Dividenden, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhält. Da bei der Tochtergesellschaft die Gewinne besteuert werden, aus denen diese die Dividenden zahlt, muss derzeit der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft entweder die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne von der Steuer befreien oder die im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft bereits gezahlten Steuern anrechnen. Dem Vorschlag zufolge sollen künftig auch alle Steuern, die Töchter der Tochtergesellschaft („Enkelgesellschaften“) bereits auf die fraglichen Gewinne gezahlt haben, auf die Steuern angerechnet werden, die die Muttergesellschaft auf ihre Gewinne zahlen muss, so dass eine vollständige Beseitigung der Doppelbesteuerung erreicht wird.

Der jetzt vorgelegte Vorschlag ersetzt den früheren Vorschlag zur Änderung der Mutter-/Tochter-Richtlinie von 1993, und die Kommission hat den älteren Vorschlag folglich zurückgezogen.

Hintergrund

Die Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (die so genannte „Mutter-/Tochter-Richtlinie“) dient der Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft in Form von Dividenden an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausschüttet.

Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Tochtergesellschaft steuerpflichtig ist, muss jede Form der Quellensteuer abschaffen, während der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft die vereinnahmten Dividenden entweder befreien oder die im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft bereits gezahlte Steuer anrechnen muss.

Diese Formulierung ist schwer verständlich. Gemeint ist, dass der Staat, in dem die Tochtergesellschaft sitzt, die Gewinnausschüttungen nicht besteuern darf. Vielfach werden Gewinnausschüttungen — etwa mit einer Kapitalertragsteuer — bei der Auszahlung besteuert. Die Gewinne sind solche der Muttergesellschaft und sollen nur von der Muttergesellschaft besteuert werden.

Zugleich hat die Tochtergesellschaft bereits selber Steuern auf Gewinne (die eigenen Gewinne der Tochtergesellschaft) gezahlt. Diese Steuern sollen bei der Muttergesellschaft berücksichtigt werden.

Ziel der Regelung ist, dass die Gewinne nur in einem Land besteuert werden sollen. Wenn eine Tochtergesellschaft in einem Staat Gewinne erwirtschaftet, so hat es die Gewinne zu versteuern. Wenn diese Gesellschaft dann Gewinne an die Muttergesellschaft ausschüttet, so hat die Muttergesellschaft diese Gewinne, die ja eine Einnahme darstellen, grundsätzlich nochmals zu versteuern. In Deutschland wurde dieses Verfahren der Anrechnung der Körperschaftssteuer gerade erst abgeschafft.

Die Vorlage eines Vorschlags zur Aktualisierung der Mutter-/Tochter-Richtlinie war eines der Ziele, die sich die Europäische Kommission im Oktober 2001 setzte, als sie ihre Strategie für die Unternehmensteuern in der EU vorstellte. Sie äußerte damals die Auffassung, dass die Unternehmensteuersysteme in der EU mit Entwicklungen wie der Globalisierung und der wirtschaftlichen Integration im Binnenmarkt und in der Wirtschafts- und Währungsunion nicht Schritt gehalten haben, und ein neuer Anstoß nötig ist.

Die Kommission nannte in ihrer Strategie eine Reihe steuerlich bedingter Hindernisse für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt, bei denen sie Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene sieht, und schlug vor, diese Hindernisse im Wege eines zweigleisigen Vorgehens zu beseitigen. Sie erklärte auch, dass sie eine Reihe gezielter Maßnahmen plant, darunter der jetzige Vorschlag zur Ausweitung der Richtlinie zur Dividendenbesteuerung und eine vergleichbare Ausweitung des Anwendungsbereichs der Fusionsrichtlinie sowie weitere Maßnahmen betreffend den grenzübergreifenden Verlustausgleich, die Verrechnungspreise und die Doppelbesteuerungsabkommen.

Zum anderen war die Kommission der Auffassung, dass den Unternehmen langfristig die Möglichkeit gegeben werden müsste, für ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der EU eine konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer zu verwenden, um so den kostenträchtigen und ineffizienten Umgang mit 15 verschiedenen steuerlichen Regelwerken zu vermeiden.

Die Kommission ermittelte im Rahmen einer Studie verschiedene Wege zur Schaffung einer konsolidierten Besteuerungsgrundlage und erklärte, dass sie eine umfassende und tiefgreifende Diskussion dieser Angelegenheit einleiten wird. Die Kommission beabsichtigt, gegen Ende dieses Jahres über ihre politischen Schlussfolgerungen zum Thema einer konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berichten.


Vorschlag in englischer Sprache (PDF)


Deutschland hat mit allen Mitgliedstaaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen (auch mit den verbleibenden EFTA-Staaten Island, Norwegen und der Schweiz, nicht jedoch mit Liechtenstein).


Frequently asked questions about the WTO and EU agriculture

„What is the EU’s position on the draft modalities paper tabled by the WTO?“, other questions and answers from the commission.

Q. What is the EU’s position on the draft modalities paper tabled by the WTO?

A. We are supportive of Chairman Perez del Castillo’s process and appreciate the work he has done. There has been progress in some areas. However, the „Perez de Castillo Draft“ is flawed, although not so fundamentally flawed that it cannot be repaired in Cancún. We need burden sharing amongst participants. This is what we do not see so far. As the draft
stands, it is only the developed countries who have to pay – all
the others just cash in.

Some examples:

  • On domestic support: we are prepared to make huge efforts in this negotiation, but it is excluded that we commit ourselves to further reductions beyond the implementation period of this agreement.
  • On export competition: the draft is weak on state trading enterprises. These and all other forms of export subsidisation need to be disciplined in an equivalent manner to the disciplines proposed for our type of export subsidies. We have to see a level playing field.
  • On Market Access: the proposal effectively concentrates all market opening efforts in the developed countries. Major net food exporters will be able to maintain high tariffs, while gaining hugely improved access to developed importing countries This is neither justified nor is it in the interests of the developing countries themselves. What is the logic of this proposal?
  • The reference to non-trade concerns is far too weak.

Q. What is the EU/US framework proposal proposal about?

The US and EU were asked to work together and try and unblock the logjam the negotiations had reached in July. In response the two partners worked very hard, and made major efforts to find a convergence of views. In reaching agreement on a common proposal the two partners showed their commitment to the success of this round and their determination to close some of the gaps that had stalled the negotiating process on agriculture. Further gaps and obstacles remain; it is now up to other WTO members to assume their responsibilities too by engaging in the negotiations in a flexible and constructive manner.

In short: the US/EU framework proposal deals with the « three pillars » of domestic support, market access and export competition, while making it clear that a number of other elements remain to be addressed. For each of the three pillars the paper provides an outline of how to carry the negotiations forward, while leaving the details, and in particular the extent of the future commitments, to be negotiated.

For domestic support, the paper provides a framework to substantially reduce the most trade distorting support (amber box and de minimis) and it creates a box for less trade distorting support (previously blue box) which is subject to a cap.

It recognises that those who subsidise more will have to reduce more, but ensuring that all make efforts.

For market access, there is a formula which takes on board both the formulas discussed to date (Uruguay Round and so-called „Swiss“ formula), while fully preserving the elements of flexibility and recognition of the existence of sensitive products, which is an element of great importance to developing countries.

In fact, recognising their importance to developing countries, flexibility and the recognition of the concept of sensitive products for reasons of development and food security are essential points in this paper. Furthermore, a special safeguard is envisaged for developing countries to protect import sensitive products. The paper also provides for lower tariff cuts and longer implementation periods for these countries. In addition, the importance of existing and future preferential access for developing countries is recognised. Finally, there is a commitment from developed countries to seek to provide duty free access for a certain percentage of their imports from developing countries.

On export competition, the framework paper provides several elements. Firstly a clearly defined parallelism between the disciplines imposed on export subsidies and exports credits. Secondly, it provides partial elimination of export subsidisation for a common list of products of interest for the developing countries. Thirdly, it provides a path for parallel reduction of export subsidisation for the products for which subsidies are not eliminated. In addition to that, there will be clear discipline on food aid programs to prevent misuse and disciplines also on the transactions of state trading enterprises.

Finally, the paper notes a number of elements of interest but not agreed, including non-trade concerns, the peace clause and GIs.

Q. Do the June reforms strengthen the EU’s hand in the WTO?

A. Yes, they do. Thanks to the June decision on reform, we can support our political arguments with clear evidence that we are continuing to practise what we preach, with a policy that meets society’s broader needs, while significantly cutting back on trade distorting support and keeping our market open to trade with third countries. In fact, the reform greatly facilitated the work to find convergence with the US in the framework proposal, particularly on domestic support. In this sense it has already shown its value in terms of a positive contribution to the negotiations.

Q. What is decoupling and what will it achieve in WTO terms?

A. Decoupling means cutting the link between production and subsidies, and support given in this way does not distort trade. The move to single farm payments strengthens the position of the EU since decoupling changes the significance for the WTO of direct payments. They will no longer be classified as blue box, but as green box. This latter (green) box includes those forms of domestic support which are not, or are only minimally, trade-distorting.

Q. What is in it for developing countries?

A. The June 2003 CAP reforms will improve the long-term coherence between the CAP and the Doha Development Agenda. The main adjustments are expected to reduce the potential for EU surpluses to weigh on world markets, by reorienting the CAP towards less trade-distorting domestic support and more extensive agricultural practices.

Q. How does the EU justify CAP expenditure that amounts effectively to $2/day per cow?

A. This argument is irrelevant. It distracts attention from the key issue at stake: the question is not how much a country supports its farming community, but rather what part of that support is trade-distorting. This is what matters for developing countries. The June 2003 CAP reforms clearly move the bulk of agricultural support to non trade-distorting decoupled single farm payments.

Q. The EU is shifting support to new mechanisms but the same amount of money goes to farming doesn’t it?

A. This argument is missing the point. What really matters in the context of the WTO and especially for developing countries is the impact of farm subsidies on production and trade. Here CAP reform is clearly positive. Take a look at the recent OECD study which shows the trade effects of various policy options. It is clear that thanks to the reform, the bulk of EU subsidisation of agriculture will move to less or non-trade distorting mechanisms. This means that they will no longer impact negatively on world markets.

Unfortunately, some of our trading partners and some NGOs are deliberately or not blurring the real issue in the WTO talks. Not all farm spending is evil. This is confirmed by OECD research, and by the fact that the WTO itself differentiates between trade distorting (amber box), less trade distorting (blue box) and non trade distorting (green box) agricultural support.

The common objective in the WTO is to reduce farm subsidies, including those of the EU, which distort international trade and harm the interests of developing countries. The rest is rhetoric. And it is this common objective that we are pursuing in our reforms.

Q. Aren’t Geographical Indications just another form of trade barrier, serving EU interests only?

A. No, GIs are not trade barriers as they do not concern imports. The EU simply wants to ensure that its exports are not impeded, either because they fall foul of trademark rules or because they are forced to compete on the same markets with non-EU products bearing similar names but which do not meet the same quality criteria. It is simply not acceptable that the EU cannot sell its genuine Italian Parma Ham in Canada because the trade mark „Parma Ham“ is reserved a ham produced in Canada. Caused loss for Italian Parma producers: € 3.5 million a year.

Q. Is Europe alone with its bid to step up protection for regional quality products?

Clearly not. This is also close to the heart of many developing countries. India, Pakistan, Sri Lanka, Thailand, Kenya, Jamaica and other developing countries have demanded better GI protection. They are worried about multinationals patenting and selling „Basmati“ rice, „Ceylon“ tea, „Blue Mountain“ coffee, „Jasmine“ rice. The EU proposal would help these countries reap the benefits of the TRIPs Agreement. Today, 6000 million pounds of „Antigua Coffee“ are produced in such region of Guatemala but 50000 million pounds are sold under that name around the world. Similarly, 10.000 million kg of „Darjeeling“ tea are produced in India, but 30.000 million are sold under the same name around the world.

Q. How do export credits distort trade?

A. It is not widely recognised, but is nevertheless true that EU export refunds are by far not the only trade distorting tools to boost exports. Some WTO Members resort to state supported export credits for a significant part of their trade in order to capture market share in developing countries. According to an OECD study, the US used about US $ 4 billion of officially supported export credits in 1998. These practices, which are highly trade-distorting, should be disciplined in the same way as other forms of export subsidy. The OECD identified US payments and long-term credits as the source of 97 % of the world’s trade-distorting export credit subsidies. US credit subsidies are made on commodities which are already cheap, owing to the effects of counter-cyclical subsidies, giving considerable additional leverage to this instrument.

Q. And single desk selling (state trading enterprises)?

A. State trading enterprises (and other forms of single desk seller) that have been granted special rights or privileges by their Government should also be disciplined. Their practices, such as cross-subsidisation and price pooling, which are not in accordance with commercial practices, and which therefore distort export trade, should be addressed in the WTO negotiations.

Q. How have food aid systems been used to distort trade and how can they harm developing countries?

A. Irresponsible deployment of commodities under the cover of food aid programmes is an abuse of the concept. Dangers include: disturbance of local markets; undermining local agriculture; displacement of legitimate importers; and circumvention of WTO rules on subsidised exports. The EU does not at all question the granting of genuine food aid. We question the use of food aid donations used as surplus disposal measures. Some WTO members have used food aid donations more as a production and commercial tool to dispose of surpluses and promote sales in foreign markets than as a development tool tailored to the needs of the recipient countries. It is ironic that the amount of food aid given by some countries tends to increase significantly when prices are low whereas levels are much lower when prices are high – and food aid is most needed.

Q. Why does the EU want clarification of the ‚Precautionary Principle‘?

A. In the interests of food safety we believe that the EU, like other WTO members, has the right to establish the level of protection that it deems appropriate. The precautionary principle covers cases where scientific evidence is insufficient, inconclusive or uncertain and preliminary scientific evaluation indicates that there are reasonable grounds for concern about potentially dangerous effects on the environment, human, animal or plant health. In order to avoid trade abuses the EU believes that there is a clear need for clarification of the use of the precautionary principle.

Q. Does the CAP not harm poorer countries, for example via the ‚dumping‘ of subsidised food products on third country markets?

A. Descriptions of the ‚harm‘ done by the CAP to third countries tend to exaggerate, when they are not totally incorrect. The EU has reacted when there have been negative impacts resulting from its exports, as was the case of beef to West Africa in the 1980s, when the EU stopped granting export subsidies. However, experience shows that the simple withdrawal from the EU does not automatically help developing countries, given that the market space created by such withdrawal is frequently taken over by products from other developed countries which are equally competitive.

In addition, the CAP reforms of the last decade have greatly minimized the risk of harming developing countries: the proportion of the CAP budget spent on refunds is down from 30% of the EU farm budget in 1993 to less than 9% in 2002. And the EU is ready to do more. Following the June 2003 reform package, the EU will be in a position to further reduce export subsidies. In the WTO talks, the EU has offered to completely eliminate its refunds for certain products important to developing countries, if other forms of export subsidisation (export credits, abuse of food aid, state trading enterprises) are equally disciplined.

Q. Do the EU’s existing trade concessions and proposed new ones have a real benefit for developing countries? Do they receive a quantifiable benefit?

A. The Uruguay Round (URAA) did provide important new opportunities for developing countries – they accounted for almost half (US $ 47bn) of the nearly US $ 100bn growth in agricultural trade between 1993 and 1998. Their exports increased by 72 % in that period, from US $ 120bn to US $ 167bn. The EU has been an important source of this growth. Following the URAA, agricultural imports from developing countries have had annual growth rates of 5 % (1996-2001), compared to a previous 3 % (1990-1995).

Q. Can we still talk about ‚Fortress Europe‘?

A. This is far from being the case. The EU is the world’s largest importer of agricultural products. In 2000 the EU imported agricultural products totalling EUR 58.6 billion (60 % of these imports originated in developing countries). The EU imports more farm products from developing countries than the US, Canada, Australia and Japan put together.

Q. Tariff escalation is a big problem for developing countries what does the EU do to help?

A. Tariff escalation in agricultural processed products (ie. higher tariffs for processed products than for the sum of tariffs on their raw materials) encourages developing countries to export raw commodities without adding value. It is therefore very difficult to exploit the dynamics of industrialisation and development that accompany processing of agricultural commodities. The EU is not a great user of tariff escalation. In comparison, Japan and Canada are. For the poorest countries, tariff escalation in the EU market is not a problem since, given the Everything But Arms initiative, those countries face no tariffs on any of their agricultural exports, whether processed or not.

Q. Why do EU cotton subsidies not harm developing countries?

A. Although the EU does subsidise its cotton production, the quantities which benefit from subsidies are limited.

In fact, subsidised EU production represents only 2% of world production. Moreover, the EU is the largest importer of cotton in the world, and a large share of those imports come from the West and Central African countries, and pay zero duty. Exports of cotton from the EU are minimal, and receive no export subsidies. Against this background it is difficult to sustain that EU cotton subsidies harm developing countries.

Fraunhofer IPA unterstützt bei Produktionsverlagerung nach Osteuropa

Die Europäisierung als Vernetzungsprozess sämtlicher europäischer Wirtschaften wird inzwischen in Politik und Gesellschaft als unumkehrbarer Prozess anerkannt. Osteuropa vollzieht, mittel- und langfristig gesehen, eine Wandlung vom derzeitigen kostengünstigen Arbeitskräftemarkt zu einem gleichwertigen Wirtschaftsraum und Absatzmarkt. Das Fraunhofer IPA in Stuttgart hat diese Entwicklung frühzeitig erkannt.

Zur Durchdringung dieses Marktes in Osteuropa wurde im Jahr 2000 das IPA Slovakia mit dem Standort Zilina in der Slowakei gegründet. In diesem Jahr stellt das Fraunhofer IPA zusammen mit seiner slowakischen Tochter im September erstmals auf der mit über 100 000 Besuchern größten Maschinenbaumesse Osteuropas in Brünn, Tschechische Republik, aus. Aufgrund der erfolgreichen Zusammenarbeit des IPA Slovakia mit Industrieunternehmen in Osteuropa sollen weitere Standorte in Polen und Tschechien gegründet werden und die Aktivitäten in Osteuropa kontinuierlich ausgeweitet werden.

Unternehmen, die sich die Frage stellen, ob eine Produktion in Osteuropa für sie sinnvoll ist, finden beim IPA Slovakia tatkräftige Unterstützung in ihrer Entscheidungsfindung. Durch die slowakischen Mitarbeiter des IPA Slovakia gibt es weder Sprachbarrieren noch Verunsicherungen durch die kulturellen Unterschiede. Die landesspezifischen Kenntnisse der Kollegen vor Ort zusammen mit dem fachlichen Know-how des Fraunhofer IPA in Stuttgart garantieren eine effiziente Zusammenarbeit mit Industriepartnern.

Zu den weiteren Aufgaben des IPA Slovakia gehört die effiziente Ausrichtung von osteuropäischen Industrieunternehmen. Deutsche Industriestandards sollen auf osteuropäische Partnergesellschaften übertragen werden. Das Ziel: Produktivität auf deutschem Niveau bei deutlich
geringeren Lohnkosten. Ausschlaggebend für den Erfolg ist dabei das Management von Reorganisation und der Produktionsoptimierung. Geringere Lohnkosten reichen auf Dauer nicht alleine aus, um im internationalen Wettbewerb zu bestehen, wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat. Nur bei einer hohen Produktivität und kontinuierlichen Verbesserungsprozessen können die osteuropäischen Standortvorteile auch in Zukunft Gewinn bringen. Das IPA Slovakia engagiert sich außerdem für die Einbindung der osteuropäischen Industrie in europäische Forschungsprojekte. Insbesondere in zukunftsträchtigen Entwicklungsbereichen hat sich bereits eine intensive Zusammenarbeit entwickelt.

Ansprechpartner:
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jörg Uffmann
Fraunhofer-Institut für Produktionstechnik und
Automatisierung
Nobelstr. 12
70569 Stuttgart
Tel.: +49 – 711 – 970 1921
E-Mail: uffmann@ipa.fraunhofer.de

Prof. Ján Kosturiak
IPA Slovakia
Velky Diel 3323
01008 Zilina
Slowakei
Tel.: +421 – 41 – 5686 426
E-Mail: kostur@ipaslovakia.sk

Quelle: Fraunhofer-Institut für Produktionstechnik und
Automatisierung IPA

Monitoringbericht zur Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte

Am 1. September 2003 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Bericht über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen vorgelegt (Monitoring-Bericht). Bereits seit 1998 sind die Strom- und Gasmärkte in Deutschland für alle Verbraucher geöffnet. Deutschland gehört damit zu den Vorreitern in der EU; erst 2007 werden alle EU-Staaten ihre Märkte vollständig für den Wettbewerb geöffnet haben.

Voraussetzung für Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten ist der effektive und diskriminierungsfreie Zugang zu den Netzen. Während das deutsche Energie- und Kartellrecht den Anspruch auf Netzzugang garantieren, sollten die Marktteilnehmer diesen Anspruch in Verbändevereinbarungen handhabbar machen.

Mit dem Monitoring-Bericht zieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nun eine Bilanz der im Wege des verhandelten Netzzugangs erzielten Wettbewerbsergebnisse und zeigt Optionen für Verbesserungen auf. Dabei ergibt sich für Strom und Gas ein unterschiedliches Bild:

Im Stromsektor haben die Verbändevereinbarungen, flankiert von der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden, schrittweise zu einem funktionsfähigen Markt geführt. Die Strompreise für Industrie- und auch Haushaltskunden sind
infolge dessen zunächst deutlich gesunken. Seit 2001 steigen die Preise allerdings wieder. Dies ist auf gestiegene Großhandelspreise und staatlich veranlasste Belastungen wie die Stromsteuer zurückzuführen.

Der Bericht zeigt auf, dass wichtige Elemente der Netzzugangsregeln weiter verbessert werden müssen:

  • Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte muss konsequent am Grundsatz der „elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung“ ausgerichtet werden; dies ist durch ein transparentes Verfahren sicherzustellen.
  • Auf den Regelenergiemärkten müssen die Voraussetzungen für Wettbewerb, z.B. durch Schaffung von mehr Transparenz, weiter verbessert werden.
  • Der Lieferantenwechsel von Haushaltskunden muss durch konsequente Umsetzung bereits verabredeter Verfahren einfacher werden.

Auf dem Gasmarkt hat sich der Wettbewerb – wie in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten – deutlich langsamer entwickelt, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass Deutschland beim Gas – anders als bei Strom – zu 80% von Importen abhängt.

Maßgebliche Ursache für den nicht befriedigenden Wettbewerb im Gasbereich ist jedoch, dass die Verbände bisher kein hinreichend praxistaugliches Netzzugangssystem entwickelt haben.

Der Monitoring-Bericht zeigt eine Option für eine gesetzliche Regelung eines Netzzugangssystems auf, das den Wettbewerb entscheidend verbessern wird, sich an internationalen Erfahrungen orientiert und zugleich den besonderen Strukturen der deutschen Gasversorgung Rechnung trägt.

Der Monitoring-Bericht gibt auch einen Ausblick auf die Grundzüge der künftigen staatlichen Regulierung der Strom- und Gasmärkte in Deutschland. Nach den neuen EU-Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas sind die Voraussetzungen hierfür bis zum 1. Juli 2004 zu schaffen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die wesentlichen Marktregeln für den Netzzugang verbindlich vorzugeben und eine staatliche Regulierungsbehörde vorzusehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schlägt vor, diese Aufgaben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu übertragen.

Angesichts der Vielzahl der Netzbetreiber in Deutschland heißt das, Maßnahmen der Ex-ante-Regulierung auf eine Regulierung der Methoden zu beschränken und deren Einhaltung durch eine wirksame Missbrauchsaufsicht sicherzustellen. Der neue Ordnungsrahmen muss – im Interesse der Marktteilnehmer – stabile Rahmenbedingungen aufweisen, zugleich aber die notwendige Flexibilität bieten, um auf neue Markterfordernisse rasch reagieren zu können. Der Ordnungsrahmen muss neben funktionierendem Wettbewerb auch gewährleisten, dass die Unternehmen weiterhin in den Erhalt und den Ausbau der Netze investieren, um so das hohe Niveau der Versorgungsqualität und -sicherheit in Deutschland erhalten zu können.

Die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Hitzewelle in diesem Sommer in Europa und der große Blackout in Nordamerika haben deutlich gemacht, wie wichtig die Qualität der Netzinfrastruktur für eine zuverlässige Stromversorgung ist.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird das Energiewirtschaftsrecht auf der Grundlage des Monitoring-Berichts noch in diesem Jahr novellieren.

Dreht Basel II den KMU den Geldhahn zu?

Europäisches Parlament äußert Bedenken gegen Basel II

Das als Basel II bekannt gewordene internationale Abkommen wird das von Banken bereitzustellende Eigenkapital strenger berechnen. Wesentlich ist die Bewertung von Krediten und die Steuerung von Risiken. Der Vorschlag der internationalen Kommission für Basel II wird bis Ende des Jahres verabschiedet werden. Das Europäische Parlament (EP) sieht besondere Nachteile für Unternehmensgründer, KMUs und kleiner bzw. nur regional tätige Banken.

Die EU-Kommission wird im Laufe des Jahres 2004 eine Richtlinie zur Einbeziehung dieses Abkommens in den gemeinschaftlichen Besitzstand vorschlagen. Bis dahin nimmt das EP formell nicht an dem Verfahren teil. Da eine Einflussnahme auf das abgeschlossene Abkommen so gut wie unmöglich ist, nehmen die Abgeordneten schon jetzt auf Basel II Bezug.

Ihr Hauptkritikpunkt ist, dass die Auswirkungen der neuen Regeln auf die Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie insbesondere von Start-ups nicht hinreichend untersucht wurden. Wenn Banken Kredite an KMU vorsichtiger bewerten müssen, werden KMU weniger leicht an Kredite kommen; deswegen müssen sie ihr Eigenkapital aufstocken, um Investitionsvorhaben tätigen zu können. Wenn sie dies nicht können, werden sie von Investitionen Abstand nehmen.

Das geplante Abkommen Basel II versucht die Probleme für KMU zu begrenzen, die Abgeordneten würden jedoch gerne weitergehen. Sie fordern auch eine Untersuchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Basel II. Schließlich fordern sie mehr demokratische Kontrolle für Durchführungsmaßnahmen.


Begründung zu dem Entschließungsantrag des europäischen Parlaments

Das Verfahren zur Bildung neuer Eigenkapitalregeln in Europa ist ziemlich kompliziert. In langwierigen Diskussionen wurden seit 1999 etliche Konsultationspapiere, Arbeitsdokumente, Übersichten und dergleichen veröffentlicht. Im europäischen Zusammenhang sind die Papiere des Baseler Ausschusses und der Kommission relevant. Das neue Baseler Abkommen zu Eigenkapitalmindestvorschriften für Banken, die bis zum Jahresende 2003 fertig gestellt sein soll, wird einen weltweiten Rahmen für international tätige Banken bilden. Die Kommission plant, im Frühjahr 2004 einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, um das Baseler Abkommen in EU-Recht zu übertragen.

Am 29. April 2003 legte der Baseler Ausschuss in Vorbereitung des endgültigen Abkommens, das für das vierte Quartal dieses Jahres geplant ist, sein drittes Konsultationspapier vor. Die Ergebnisse des Quantitative Impact Survey (QIS3) wurden am 5. Mai veröffentlicht.

Auch die Kommission hat mit ihrer dritten und letzten Konsultationsrunde begonnen. Obwohl sich der Ansatz der Kommission eng an den des Baseler Papiers im Hinblick auf den generellen Duktus und einen Großteil der technischen Details anlehnt (die Kommission nahm an den Baseler Verhandlungen als Beobachter teil), kann eine eins-zu-eins-Übertragung der Baseler Vorschläge in EU-Recht weder erwartet werden, noch wäre dies wünschenswert.

Da das Europäische Parlament offiziell nicht in den Baseler Prozess eingebunden war, ist es von größter Bedeutung, unseren Standpunkt im Umsetzungsprozess des neuen Baseler Abkommens in eine EU-Richtlinie klar darzulegen.

1. Allgemeine Beurteilung

Eine korrekte Risikobeurteilung auf der Mikro-Ebene ist für die Stabilität des Bankensystems von größter Bedeutung. Versteckte Risiken in den Kreditbüchern der Banken können zu einem Teufelskreis und unvorhersehbaren Ansteckungsgefahren führen, wenn ein derart schwaches Finanzsystem von gegenläufigen Entwicklungen getroffen wird. Japan dient als abschreckendes Beispiel. Daher ist das übergeordnete Ziel des neuen Abkommens, nämlich eine verbesserte Risikobeurteilung der Banken zu stärken, zu begrüßen. Die Frage, inwieweit dieses Ziel mit dem gegenwärtigen Ansatz erreicht werden kann und welche Kosten damit verbunden sind (Implementierungskosten und negative Nebenwirkungen) ist noch weitgehend ungeklärt.

So sind noch viele Fragen offen. Bedenken gibt es hinsichtlich der mikroökonomischen Auswirkungen auf kleine und mittlere Banken und Unternehmen (KMU). Ein anderer Bereich betrifft ungewollte Implikationen auf der Makro-Ebene, nämlich hauptsächlich die drohende Prozyklizität.

Aber zuerst sollte darauf hingewiesen werden, dass der gesamte Basel-Prozess aus Sicht der demokratischen Legitimation problematisch ist. Die Kommission nahm an den Verhandlungen lediglich als Beobachter teil und weder das Europäische Parlament noch die nationalen Parlamente waren an den Verhandlungen beteiligt. Es gibt schwerwiegende Bedenken, falls das Zustandekommen von Vereinbarungen wie das Baseler Abkommen, die inhaltliche Vorgaben für die Gesetzgebung machen, künftig vollends technischen Ausschüssen wie demjenigen in Basel überlassen bliebe. Eine besondere Herausforderung wird die Frage sein, wie das neue Baseler Abkommen in EU-Recht übertragen wird. Im Augenblick gibt es ernsthafte Versuche, das Komitologieverfahren auf alle Bereiche der Finanzmarktgesetzgebung auszudehnen. In diesem Verfahren werden grundsätzliche politische Fragen (Stufe 1) von eher technischen Regelungen (Stufe 2) getrennt. Beim Lamfalussy-Komitologieverfahren, das augenblicklich für die Wertpapiergesetzgebung angewendet wird, ist das Parlament nur auf der Stufe 1 beteiligt. Es ist jedoch oft sehr schwierig, zwischen technischen Fragen (Stufe 2) und politischen Grundsatzfragen (Stufe 1) zu unterscheiden.

Nach den Plänen der Kommission kann das Europäische Parlament beim ursprünglichen Richtlinienvorschlag über den Inhalt der Anhänge beraten und abstimmen und hat so Einfluss auf die technischen Details. Künftige Änderungen der Anhänge sollen jedoch dem Komitologieverfahren unterliegen. Da das Parlament solche Änderungen nicht beeinflussen kann, wäre es schlicht inakzeptabel, Sachverhalte von potentiell politischer Tragweite der Stufe 2 zu überlassen. Das Parlament braucht ein formelles Rückholrecht (call-back-option) sowie eine Änderung des Artikels 202 EG-Vertrag um die demokratische Kontrolle durch das Parlament auch auf Stufe 2 zu sichern.

2. Auswirkungen auf das Bankensystem

Das Baseler Abkommen zielt auf international tätige Banken ab, die Risiken für die Stabilität des internationalen Finanzsystems darstellen. Einige Wertpapierfirmen in den USA jedoch sind nicht vom jetzigen Basel-Vorschlag erfasst, obwohl sie solche Tätigkeiten ausüben, die in den meisten europäischen Ländern als Bankaktivitäten angesehen werden. Betrachtet man die Marktstellung dieser Wertpapierfirmen und ihre Rolle auf den Finanzmärkten, so stellen sie doch ein Risiko für das internationale Finanzsystem dar. Eine solche unterschiedliche Behandlung von Banken in den USA und in Europa ist nicht dazu geeignet, international gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

In einigen Mitgliedstaaten spielen kleine, lokal tätige Banken eine wichtige Rolle. Obwohl sie kein systemisches Risiko darstellen, sollten sie dennoch vom Anwendungsbereich von Basel II erfasst werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, wie im Arbeitsdokument der Kommission vorgesehen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die durch neue Aufsichtsregeln entstehenden Kosten für kleinere Institute beherrschbar bleiben. Eine weitere, durch die neuen Eigenkapitalvorschriften verursachte Konsolidierung der Bankenwelt muss vermieden werden. Die Hauptaspekte sind hier mögliche Unterschiede in den Eigenkapitalanforderungen zwischen dem Standardansatz und den IRB-Ansätzen, was die Ermittlung des Kreditrisikos betrifft.

Beim Standardansatz werden die Eigenkapitalanforderungen in bezug auf das Kreditrisiko durch Schuldnerevaluierung durch Ratingagenturen ermittelt. Die Tatsache, dass Ratingagenturen eine immer größere Rolle im Finanzdienstleistungsbereich spielen, wirft die Frage auf, wie sichergestellt werden kann, dass diese unabhängig arbeiten und angemessene Qualitätsstandards erfüllen.

Alternativ zum Standardansatz ist künftig auch die Anwendung eines bankinternen Ratingansatzes (IRB) möglich, den es als einfachen (foundation) und als fortgeschrittenen (advanced) Ansatz gibt. Das soll systematische Benachteiligungen in denjenigen Ländern verhindern, wo der Rückgriff auf Ratingagenturen weniger üblich ist.

Die IRB-Ansätze sind nur für solche Banken machbar, die eine gewisse Anzahl an Transaktionen durchführen, da mit diesem Ansatz nicht unerhebliche Fixkosten verbunden sind. Aufgrund der hohen Kosten für die Implementierung komplexerer Verfahren könnten einige kleinere, lokal tätige Banken gezwungen sein, den Standardansatz zu verwenden, es sei denn, sie können auf Verbandslösungen zurückgreifen (wie es z.B. bei einigen Sparkassen und Genossenschaftsbanken der Fall sein dürfte). Es scheint, als hätte die Kommission einen flexibleren Ansatz gewählt als der Baseler Ausschuss im Hinblick auf die fallweise Anwendung (partial use) des IRB-Ansatzes. Die partial-use-Option würde die Implementierung der IRB-Verfahren für kleinere Banken erheblich erleichtern. Ein erklärtes Ziel des Baseler Ausschusses ist es, für den Umstieg vom Standardansatz auf den IRB-Ansatz nur maßvolle Anreize zu geben. Die QIS3 hat jedoch gezeigt, dass Banken, die den Standardansatz verwenden, deutliche Nachteile im Hinblick auf Eigenkapitalanforderungen gegenüber Instituten haben, die den IRB-Ansatz verwenden.

3. Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Die in den Basler Verhandlungen erzielten Kompromisse tragen den vielerorts vorhandenen Befürchtungen Rechnung, die Finanzierungsbedingungen von KMU würden sich als Folge des neuen Ansatzes verschlechtern. So werden Kredite an KMU bis zu einer Höhe von 1 Mio. € unter bestimmten Bedingungen in das regulatorische Retailportfolio einbezogen, die Folge sind geringere Kapitalanforderungen sowohl in den IRB-Ansätzen als auch im Standardansatz, wo sie ein Risikogewicht von nur 75% erhalten. Möglicherweise sollte mit Marktteilnehmern weiter diskutiert werden, ob die 1 Mio. € Grenze hoch genug ist. In den IRB-Ansätzen gilt für Unternehmen mit bis 50 Mio. € Umsatz eine präferentielle Risikokurve, die die höhere Diversifikation eines solchen KMU-Kreditportfolios widerspiegelt.

Die zugunsten der KMU-Finanzierung erreichten Verbesserungen sind jedoch durch die Einführung eines sogenannten „Granularitätskriteriums“ gefährdet. Es setzt die Kreditposition gegenüber jedem KMU zur Gesamtgröße des Retailportfolios in Beziehung und begrenzt damit die Möglichkeiten gerade der kleineren Banken, eine günstigere Behandlung für ihre KMU-Kredite in Anspruch zu nehmen, da ihr Retailportfolio einfach nicht groß genug ist, damit die 1 Mio. € Grenze vollständig genutzt werden kann.

Obgleich Vertreter des Baseler Ausschusses öffentlich verkündet haben, das Kriterium würde entfernt werden, ist es immer noch im Dritten Konsultationspapier enthalten, wenn auch lediglich als Option für die nationalen Aufseher, die ausreichende Diversifikation zu prüfen. Da sich der Basler Akkord an international aktive Banken wendet, macht es aber keinen Sinn, kleineren Banken, die keinerlei Gefahr für das Finanzsystem darstellen, zusätzliche Bürden aufzulasten. Die Kommission sollte ein solch starres Kriterium nicht übernehmen, weder auf EU-Ebene, noch als Option für die nationalen Aufseher.

Unzweifelhaft bietet der Neue Akkord wesentlich mehr Möglichkeiten, Sicherheiten einzusetzen als das alte System. In Bezug auf Hypothekarkredite wurde viel erreicht. Bei der Finanzierung von KMU spielen jedoch auch dingliche Sicherheiten eine große Rolle. Leider ermöglicht Basel die Anerkennung der dinglichen Sicherheiten nur in den IRB-Ansätzen und nicht im Standardansatz, den viele kleinere Banken anwenden werden müssen. Gerade die kleineren Banken sind jedoch von entscheidender Wichtigkeit bei der KMU-Finanzierung. Die Kommission sollte weiter prüfen, ob nicht eine breite Anerkennung der dinglichen Sicherheiten auch im Standardansatz ermöglicht werden sollte.

Gegenwärtig leiden besonders Unternehmensgründer unter der restriktiven Kreditvergabe der Banken. Dies gefährdet die Zukunftsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Die Baseler Regelungen drohen besonders im Bereich der Beteiligungsfinanzierung neue Hürden aufzubauen. Insgesamt haben weder der Basler Ausschuss, noch die Kommission bisher kohärente Ansätze zur Berücksichtigung der speziellen Problematik von Unternehmensgründern entwickelt, z.B. der kurzen Unternehmensgeschichte und den Mangel an Sicherheiten.

4. Auswirkungen auf die Konjunktur

Eine ernstzunehmende Kritik am neuen Eigenkapitalregime betrifft dessen Auswirkungen auf die makro-ökonomische Stabilität. Prozyklizität, die Verstärkung zyklischer Abweichungen vom Produktionspotential, ist möglicherweise eine direkte Konsequenz genauerer Risikomessung. Im wirtschaftlichem Abschwung steigen die Kreditrisiken typischerweise an; dies könnte die Banken zwingen, die Kreditvergabe einzuschränken, der Abschwung würde verstärkt. Durch den Zertifizierungsprozess der internen Modelle könnte weiterhin eine Homogenisierung der Kreditnehmerbeurteilung erfolgen. All dies könnte in Krisen destabilisierend wirken.

Keinesfalls wäre es eine Lösung, Kreditrisiken in den Büchern zu verbergen. Deshalb sollte das übergreifende Ziel von Basel II, eine bessere Messung der Risiken, begrüßt werden. Aber wir sollten Sorge dafür tragen, dass die Kapitalanforderungen nicht einen bestehenden konjunkturellen Abschwung verschlimmern.

Wir sollten die Auswirkungen der neuen Regeln in dieser Hinsicht weiter untersuchen. Eine zu starre Regelung ist sicherlich nicht vernünftig. Ziel sollte ein flexibler Regelungsrahmen sein, der offen ist für Verbesserungen. Das bedeutet auch, dass es eine regelmäßige Beurteilung der neuen Regeln geben sollte. Das Europäische Parlament darf nicht von dieser Debatte ausgeschlossen werden. Art. 202 EGV muss deshalb so verändert werden, dass das Parlament ein „call-back“-Recht erhält.

Probleme mit der Gentechnik in der EU bestehen fort

Österreichs Antrag auf ein vorübergehendes Verbot von GVO in Oberösterreich von der Kommission abgelehnt

Die Europäische Kommission hat entschieden, den Antrag Österreichs auf Genehmigung einzelstaatlicher Maßnahmen abzulehnen, mit denen ein dreijähriges Verbot von GVO im Land Oberösterreich erlassen werden sollte.

Die Österreichische Gesetzesvorlage

Mit der von der Landesregierung Oberösterreichs eingereichten Gesetzesvorlage sollten die organische und herkömmliche Landwirtschaft sowie die genetischen Ressourcen von Tieren und Pflanzen vor Einkreuzungen von GVO geschützt werden. Die Regierung Oberösterreichs ist der Auffassung, dass ein generelles Verbot gentechnisch veränderten Saatguts dadurch gerechtfertigt ist, dass die Frage der Koexistenz landwirtschaftlicher Anbaumethoden mit und ohne GVO noch nicht vollständig gelöst ist.

Die Entscheidung der Kommission

Der Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag ging im März 2003 bei der Kommission ein. Gemäß diesem Artikel können Mitgliedstaaten unter bestimmten, eng auszulegenden Bedingungen von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichen. Hierzu gehören neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie landesspezifische Probleme. Nach eingehender Prüfung des Antrags Österreichs ist die Kommission heute zu dem Schluss gekommen, dass in diesem Fall keiner dieser Rechtfertigungsgründe vorliegt.

Die Kommission hat im Vorfeld der Entscheidung den wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine Stellungnahme gebeten. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von der österreichischen Regierung vorgelegten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich des Umweltschutzes oder der Arbeitsumwelt enthalten. Darüber hinaus hat Österreich nicht nachweisen können, dass ein spezifisches Problem für das Land Oberösterreich vorliegt, das sich erst nach Verabschiedung der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat.

Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Gesetzesentwurf die Anforderungen von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag nicht erfüllt und somit eine Abweichung vom Gemeinschaftsrecht (hier: Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt) nicht gerechtfertigt ist.

Das für Umwelt zuständige Kommissionsmitglied Margot Wallström meinte hierzu:

„Wir haben die von Österreich notifizierten Maßnahmen genau geprüft und festgestellt, dass hier rechtlich gesehen ein klarer Fall vorliegt. Die im EG-Vertrag festgelegten Auflagen für eine Abweichung vom Gemeinschaftsrecht werden nicht erfüllt, weshalb die Kommission als Hüterin des EG-Vertrags keine andere Wahl hat, als den österreichischen Antrag abzulehnen. Ich habe natürlich großen Respekt vor dem Anliegen der österreichischen Regierung, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, und erkenne durchaus an, dass die Koexistenz ein Problem darstellt, das gelöst werden muss. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass diese Bedenken von vielen Regionen in Europa geteilt werden, die eine Möglichkeit gefunden haben, innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu einer brauchbaren Lösung zu gelangen.“


Hintergrund

Die Notifizierung Österreichs

Mit Schreiben vom 13. März 2003 hat die Republik Österreich
die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über den
Entwurf des oberösterreichischen ‚Gentechnik-Verbotsgesetzes
2002 unterrichtet. Die Maßnahmen stützen sich auf eine Studie,
die angeblich neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die
potenziellen Risiken von GVO, insbesondere für das Land
Oberösterreich, enthält. Deshalb ist das Land Oberösterreich der
Auffassung, dass ein allgemeines Verbot sämtlicher GVO (mit oder
ohne Genehmigung) für den Schutz der Umwelt und der
Landwirtschaft notwendig ist.

Ein derartiges Verbot stellt eine Abweichung von der
einschlägigen Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft, in diesem
Fall der Richtlinie 2001/18/EG, dar, die eine Einzelfallbewertung
der GVO vorsieht und nach der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
haben, bei bestimmten GVO, die bereits in der EU genehmigt
wurden, die Sicherheitsklausel in Anspruch zu nehmen. Das Land
Oberösterreich ist der Auffassung, dass diese Ausnahmeregelung
nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag gerechtfertigt ist.

Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag

Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag sieht vor, dass (..)ein
Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer
Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für
erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse
gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt
oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für
diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der
Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht
genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der
Kommission mit(teilt).

Nach Artikel 95 Absatz 6 beschließt die Kommission ….
binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen …., die betreffenden
einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen,
nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels
zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das
Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Würdigung der Notifizierung Österreichs

Die Kommissionsdienststellen haben den Gesetzesentwurf anhand
der Anforderungen von Artikel 95 Absatz 5 geprüft. Damit die
Kommission die abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen
genehmigen kann, müssen alle in diesem Artikel genannten
Bedingungen erfüllt sein.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde
beauftragt, eine wissenschaftliche Stellungnahme zu der Frage
abzugeben, ob die von der österreichischen Regierung für den
Gesetzesentwurf vorgelegten Informationen neue wissenschaftliche
Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt
enthalten, wie dies in Artikel 95 Absatz 5 gefordert wird. Die am
11. Juli 2003 abgegebene Stellungnahme (Stellungnahme des
Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen
zu einer Frage der Kommission hinsichtlich der österreichischen
Notifizierung eines Gesetzesentwurfs zur Regulierung von GVOs
unter Artikel 95(5) des Vertrags, The EFSA Journal (2003) 1,
1-5.) kommt zu folgender Schlussfolgerung:

  • Die in dem Bericht vorgelegten wissenschaftlichen
    Informationen enthalten keine neuen Erkenntnisse, die die in
    den Richtlinien 90/220/EWG bzw. Richtlinie 2001/18/EG
    festgelegten Bestimmungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung
    entkräften würden.
  • Der Bericht enthält keine neuen wissenschaftlichen
    Erkenntnisse bezüglich des Risikos für die menschliche
    Gesundheit und die Umwelt, die ein generelles Verbot des Anbaus
    gentechnisch veränderten Saat- und Pflanzguts, des Einsatzes
    transgener Tiere für Zuchtzwecke und der Freilassung transgener
    Tiere, die für die Zwecke gemäß der Richtlinie 90/220/EWG bzw.
    der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen wurden, im Land
    Oberösterreich rechtfertigen würden
    .
Koexistenz

Mit der Frage der Koexistenz von gentechnisch veränderten
Kulturpflanzen und herkömmlichem bzw. organischem Anbau befasste
sich die Kommission in einer Empfehlung, die am 23. Juli 2003
veröffentlicht wurde. Zu gentechnikfreien Zonen wird in der
Empfehlung festgestellt, dass betriebsspezifischen Maßnahmen und
der engen Zusammenarbeit zwischen benachbarten Betrieben je nach
Kultur und Produktart der Vorrang gegeben werden sollte (z. B.
Saatguterzeugung statt Nutzpflanzenerzeugung). Regionale
Maßnahmen sollten nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie
angemessen sind und keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine
ausreichende Reinheit zu erzielen.

In die Richtlinie 2001/18/EG wird eine Klausel zur Koexistenz
aufgenommen, die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt,
angemessene Maßnahmen zu treffen, um das unbeabsichtigte
Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu vermeiden.